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Beschluss

22 O 12332/17

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Richtlinie 2002/65/EG gewährleistet ein hohes Verbraucherschutzniveau für im Fernabsatz erbrachte Finanzdienstleistungen und erfasst grundsätzlich auch nachfolgende Verträge, wenn diese als neue Vorgänge gelten. • Der Begriff der Finanzdienstleistung i.S. der Richtlinie umfasst Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung; ob Prolongations- und Konditionenanpassungsvereinbarungen hierunter fallen, ist auszulegen. • Die Richtlinie lässt nationale Regelungen nicht zu, die das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in Fällen aushöhlen, in denen eine neue Reihe von Vorgängen anzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Vorlagefrage zur Auslegung des Finanzdienstleistungsbegriffs und Widerrufsrechts bei Prolongationsverträgen • Die Richtlinie 2002/65/EG gewährleistet ein hohes Verbraucherschutzniveau für im Fernabsatz erbrachte Finanzdienstleistungen und erfasst grundsätzlich auch nachfolgende Verträge, wenn diese als neue Vorgänge gelten. • Der Begriff der Finanzdienstleistung i.S. der Richtlinie umfasst Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung; ob Prolongations- und Konditionenanpassungsvereinbarungen hierunter fallen, ist auszulegen. • Die Richtlinie lässt nationale Regelungen nicht zu, die das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in Fällen aushöhlen, in denen eine neue Reihe von Vorgängen anzunehmen ist. Der Kläger schloss 2003 zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung ab. 2012 schlossen die Parteien auf dem Postweg zwei Prolongations- und Konditionenanpassungsvereinbarungen mit neuer 15‑jähriger Zinsbindung und niedrigerem Zinssatz. Die Prolongationsvereinbarungen enthielten Widerrufsbelehrungen, die nicht auf die Verzahnung mit Informationspflichten hinwiesen. 2016 widerrief der Kläger die Prolongationsvereinbarungen, löste die Darlehen vorzeitig und zahlte unter Vorbehalt Vorfälligkeitsentschädigungen, deren Rückzahlung er nun verlangt. Das vorlegende Gericht zweifelt, ob diese Prolongationsverträge im Fernabsatz als Finanzdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG zu behandeln sind und ob dem Verbraucher ein 14‑tägiges Widerrufsrecht zusteht. • Anwendbarer Unionsrechtlicher Rahmen: Die Richtlinie 2002/65/EG will ein hohes Verbraucherschutzniveau für Fernabsatz-Finanzdienstleistungen sicherstellen und definiert Finanzdienstleistung als Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung (Art.2 lit. b). Art.6 gewährt ein 14‑tägiges Widerrufsrecht und regelt Beginn und Ausnahmen. • Zeitliche Reichweite: Nach Art.1 Abs.2 der Richtlinie und den Erwägungsgründen gelten die Vorschriften für die erste Vereinbarung einer Reihe gleichartiger Vorgänge; wenn mehr als ein Jahr kein Vorgang stattfand, gilt ein neuer Vorgang als erste Vereinbarung. • Nationales Recht: §312b Abs.1 und Abs.4 BGB setzt die Begriffs- und Anwendungsregelungen um, §312d BGB regelt das Widerrufsrecht; Übergangsregelungen nach Art.229 §11 EGBGB sind zu beachten. • Auslegungserfordernis: Das vorlegende Gericht hält eine weite Auslegung des Begriffs der Finanzdienstleistung für geboten, weil sonst wesentliche Schutzwirkungen der Richtlinie bei inhaltlich und zeitlich bedeutsamen Prolongationen verloren gingen; gleichwohl besteht in der Rechtsprechung Uneinheitlichkeit, weshalb der EuGH zur Begriffsbestimmung und zur Frage eines erneuten Widerrufsrechts vorzulegen ist. • Vorlagefrage: Zur Klärung soll der Gerichtshof der Europäischen Union feststellen, ob Art.6 Abs.1 i.V.m. Art.2 lit. b der Richtlinie einer nationalen Praxis entgegensteht, die Prolongations- und Konditionensanpassungsverträge nicht als Finanzdienstleistung i.S. der Richtlinie ansieht und deshalb kein neues 14‑tägiges Widerrufsrecht gewährt. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art.267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Landgericht hält es für möglich, dass Prolongations- und Konditionenanpassungsvereinbarungen als Finanzdienstleistung im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren sind und dem Verbraucher daher ein erneutes Widerrufsrecht zustehen kann. Wegen der divergierenden nationalen Rechtsprechung ist die unionsrechtliche Auslegung durch den EuGH erforderlich, insbesondere ob die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die solchen Verträgen kein Widerrufsrecht zuspricht. Das endgültige Schicksal der Rückforderungsansprüche des Klägers hängt vom Ergebnis der Vorabentscheidung ab; das vorlegende Gericht hat daher die Entscheidung ausgesetzt und die Vorabfrage formuliert, um die Anwendung der Richtlinie und damit die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu klären.