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Endurteil

7 O 1297/25

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Frage nach einer möglichen Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, bei der die gesamten Beziehungen der Parteien berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist von Bedeutung in welchem Umfang die Klägerin Schutzrechte in dem Bereich hat, in dem die Beklagtenpartei tätig ist. 2. Wenn eine Partei eine Vielzahl an Patenten hat, die für die Durchführung einer Technologie entweder standardrelevant oder aber in der Gesamtheit an optionalen Patenten nicht zu umgehen ist, dann ist es äußerst unwahrscheinlich, dass a) die Beklagten entweder kein weiteres, nicht eingeklagtes Patent verletzen oder b) sämtliche Patente der Klägerin für nichtig erklärt werden. Mit anderen Worten: ab einer bestimmten Portfoliogröße müssen die Beklagten sicher damit rechnen, dass sie rechtsbeständige Patente der Klägerin verletzen. 3. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei, die eine Vielzahl von möglichen Patentverletzungen billigend in Kauf genommen hat, keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass der Patentinhaber bei der Wahl des Klagepatents nicht die richtige Auswahl getroffen hat. Daher tritt ein Vollstreckungsschaden nicht schon dann ein, wenn das Klagepatent in der Folge für nicht verletzt oder nicht rechtsbeständig erklärt wird. 4. Vielmehr muss der Inhaber mehrere Patente die Möglichkeit haben, im Nachhinein feststellen zu lassen, dass die Beklagtenpartei in der Zeit der vorläufigen Vollstreckung andere Schutzrechte der Klagepartei, die in diesem Zeitraum in ihrer Verfügungsgewalt standen, verletzt hat. Nach einer solchen Feststellung würde eine Schadensersatzpflicht der Klagepartei wegen Vollstreckung des zuerst geltend gemachten Patents entfallen. 5. Die Sicherheitsleistung bemisst sich in der geschilderten Konstellation nicht an dem drohenden Umsatzausfall der Beklagten, sondern an den Kosten, die den Beklagten entstehen können, weil sie gegebenenfalls von der Klagepartei aus mehreren Patenten in Anspruch genommen werden müssen, bis letztlich ein Klagepatent gefunden ist, welches rechtskräftig als verletzt und rechtsbeständig angesehen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage nach einer möglichen Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, bei der die gesamten Beziehungen der Parteien berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist von Bedeutung in welchem Umfang die Klägerin Schutzrechte in dem Bereich hat, in dem die Beklagtenpartei tätig ist. 2. Wenn eine Partei eine Vielzahl an Patenten hat, die für die Durchführung einer Technologie entweder standardrelevant oder aber in der Gesamtheit an optionalen Patenten nicht zu umgehen ist, dann ist es äußerst unwahrscheinlich, dass a) die Beklagten entweder kein weiteres, nicht eingeklagtes Patent verletzen oder b) sämtliche Patente der Klägerin für nichtig erklärt werden. Mit anderen Worten: ab einer bestimmten Portfoliogröße müssen die Beklagten sicher damit rechnen, dass sie rechtsbeständige Patente der Klägerin verletzen. 3. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei, die eine Vielzahl von möglichen Patentverletzungen billigend in Kauf genommen hat, keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass der Patentinhaber bei der Wahl des Klagepatents nicht die richtige Auswahl getroffen hat. Daher tritt ein Vollstreckungsschaden nicht schon dann ein, wenn das Klagepatent in der Folge für nicht verletzt oder nicht rechtsbeständig erklärt wird. 4. Vielmehr muss der Inhaber mehrere Patente die Möglichkeit haben, im Nachhinein feststellen zu lassen, dass die Beklagtenpartei in der Zeit der vorläufigen Vollstreckung andere Schutzrechte der Klagepartei, die in diesem Zeitraum in ihrer Verfügungsgewalt standen, verletzt hat. Nach einer solchen Feststellung würde eine Schadensersatzpflicht der Klagepartei wegen Vollstreckung des zuerst geltend gemachten Patents entfallen. 5. Die Sicherheitsleistung bemisst sich in der geschilderten Konstellation nicht an dem drohenden Umsatzausfall der Beklagten, sondern an den Kosten, die den Beklagten entstehen können, weil sie gegebenenfalls von der Klagepartei aus mehreren Patenten in Anspruch genommen werden müssen, bis letztlich ein Klagepatent gefunden ist, welches rechtskräftig als verletzt und rechtsbeständig angesehen wird. I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, das Streamingangebot ... als Web-Streaming über einen Browser oder als ... das dazu geeignet und bestimmt ist, ein Verfahren zum dynamischen Überlagern eines ersten Videostroms durch einen zweiten Videostroms durchzuführen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwen- dung im Inland anzubieten und/oder an solche zu liefern wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: − Anzeigen des ersten Videostroms; und − Überlagern mindestens des zweiten Videostroms dem ersten Videostrom; wobei as Verfahren gekennzeichnet ist durch − Extrahieren von Metadaten, die mindestens dem zweiten Videostrom zugeordnet sind, aus einer Titellistendatei, die mindestens zu einem von dem ersten Videostrom verschiedenen zweiten Videostrom gehört, wobei die Metadaten mittels der Titellistendatei mindestens dem zweiten Videostrom zugeordnet sind; − Detektieren, dass die extrahierten Metadaten definieren, wie der zweite Videostrom dem ersten Videostrom zu überlagern ist, wobei die Metadaten Positionsdaten enthalten, die einen Anzeigebereich zum Überlagern definieren; und − wobei das Überlagern wie durch die Metadaten definiert erfolgt; (mittelbare Verletzung Verfahrensanspruch 1) 2. der Klägerin schriftlich und elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte) seit dem 3. Mai 2019 die unter Ziffer I.1.bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der aus- kunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweilige Beklagte) seit dem 3. Mai 2019 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegen- über zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermäch- tigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstel- lung enthalten ist; wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch Handlungen nach Ziffer I.1. der Klägerin seit dem 3. Mai 2019 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird; III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer I.1, jeweils 25.000,00 EUR hinsichtlich Ziffern I.2 und I.3 und 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags hinsichtlich Ziffer III. vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Aus der zutreffenden Auslegung der strittigen Merkmale 1, 1.2, 1.3.1 und 1.3.2 des Klagepatents (A. I. und A.II.) folgt, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre das Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale Gebrauch macht (A. III. und A.IV.). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen (A.V). Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren war aufgrund der Entgegenhaltungen nicht angezeigt (B.). Entsprechend waren die Nebenfolgen festzusetzen (C.). A. I. Das Klagepatent betrifft die Verarbeitung mehrerer Videoströme, insbesondere der dynamischen Überlagerung von zwei oder mehreren Videoströmen unter Verwendung von Metadaten (Abs. [0001]). 1. Die Klagepatentschrift führt zum vorbekannten Stand der Technik aus, dass Wiedergabegeräte für Audio-/Videodaten über verschiedene Möglichkeiten für den Zugriff auf zusätzliche Daten verfügen. Zusätzliche Inhalte könnten beispielsweise über einen Internetzugang oder eine USB-Schnittstelle heruntergeladen werden. Bei einigen High-End-Fernsehern gäbe es die Möglichkeit, zwei oder mehr Programme gleichzeitig mittels der Bild-in-Bild-Technik (Picture-In-Picture, PIP) anzusehen. Die Art und Weise, auf die ein derartiges Fernsehgerät verschiedene Videosequenzen auf demselben Bildschirm anzeigt, ist jedoch nicht flexibel, sondern wird unmittelbar nach der Herstellung des Fernsehers voreingestellt (Abs. [0002], [0004]). Die US-Patentschrift 6,046,778 offenbart das Überlagern eines Untertitelbilds auf bewegte Bilder, die aus einem Videostream reproduziert werden. Die Anzeigeposition des Untertitelbilds richtet sich nach dem Anzeigeattribut. Die Anzeigeattribute werden in einem Attributspeicher gespeichert, sodass das Anzeigeattribut keine Verbindung zu dem Videostream hat (Abs. [0002]). Die US-Anmeldung 2002/075407 offenbart, dass ein erstes Anzeigebild mit einem zweiten Anzeigebild überlagert wird. Die Anzeigeposition des überlagernden zweiten Anzeigebilds bestimmt sich danach, dass der erste Datenstrom, der das erste Anzeigebild überträgt, auf Hinweise untersucht wird. Diese Hinweise werden aus dem ersten Datenstrom extrahiert und nicht aus dem Datenstrom, mit dem das zweite Anzeigebild übertragen wird (Abs. [0003]). 2. Hieraus definiert das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit denen eine Videosequenz auf flexiblere Weise über eine andere Videosequenz oder ein statisches Bild gelegt werden kann (Abs. [0004]). 3. Als Lösung stellt das Klagepatent den vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern lässt: 1. Verfahren zum dynamischen Überlagern eines ersten Videostroms durch einen zweiten Videostrom, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: 1.1. Anzeigen des ersten Videostroms; und 1.2. Überlagern mindestens des zweiten Videostroms dem ersten Videostrom wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch 1.3. Extrahieren von Metadaten 1.3.1. die mindestens dem zweiten Videostrom zugeordnet sind, 1.3.2. aus einer Titellistendatei, die mindestens zu einem von dem ersten Videostrom verschiedenen zweiten Videostrom gehört 1.3.3. wobei die Metadaten mittels Titellistendatei mindestens dem zweiten Videostrom zugeordnet sind; 1.4. Detektieren, dass die extrahierten Metadaten definieren, wie der zweite Videostrom dem ersten zu überlagern ist, 1.5. wobei die Metadaten Positionsdaten enthalten, die einen Anzeigebereich zum Überlagern definieren; und 1.6. wobei das Überlagern wie durch die Metadaten definiert erfolgt. II. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien geführte Diskussion zur Auslegung des Klagepatents sind folgende Ausführungen veranlasst. Die Kammer legt dabei das Verständnis des Fachmanns, eines Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Multimedia-Systemen und digitaler Videotechnik, zu Grunde. 1. Das Klagepatent beschreibt ein Verfahren zum dynamischen Überlagern eines ersten Videostroms durch einen zweiten Videostrom (Merkmal 1), das aus zwei Schritten besteht, nämlich das Anzeigen des ersten Videostroms (Merkmal 1.1) und das Überlagern dieses erstens Videostroms mit mindestens einem zweiten Videostrom (Merkmal 1.2). Die Merkmalsgruppe 1.3 sowie die Merkmale 1.4 bis 1.6 spezifizieren, wie das Verfahren im Einzelnen abläuft und auf welche Weise Metadaten verwendet werden. Die Bedeutung und Funktion der Metadaten sind zwischen den Parteien unstreitig. Im Sinne des Klagepatents bestimmen Metadaten, wie zwei oder mehr Videoströme auf einem Bildschirm überlagert werden (Abs. [0029]). Sie sind demnach Handhabungsdaten für die Behandlung anderer Daten. Das Klagepatent befasst sich lediglich mit einer technisch vorteilhaften Verwendung der Metadaten und fügt keine eigene Weiterentwicklung zu ihrer konkreten Ausgestaltung hinzu. 2. Der Begriff des „Videostroms“ bedarf der näheren Erläuterung. Die Beklagten sind der Ansicht, ein Videostrom läge nur dann vor, wenn Einzelbilder in einer so kurzen Abfolge abgespielt würden, dass der Betrachter keine statischen Einzelbilder, sondern ein einheitliches, sich kontinuierlich änderndes bewegtes Bild wahrnehme. Dieses Verständnis zeige sich auch daran, dass das Klagepatent bei der Erwähnung des Videostroms auf bekannte Videoformate wie MPEG-4 Bezug nehme (Abs. [0017] Z. 17, Abs. [0027] Z. 51, Abs. [0029] S. 11 Z.5). Ein Standbild könne zwar grundsätzlich auch ein überlagernder Videostrom sein, aber nur, wenn es mittels mehrerer einzeln eingeblendeter (identischer) Bilder erzeugt werde. Ein über mehrere Sekunden eingeblendetes einzelnes Standbild wie beispielsweise ein Untertitel sei demgegenüber kein überlagernder Videostrom. Die Verwendung eines statischen Bildes sehe das Klagepatent nur dann als anspruchsgemäß an, wenn es als erster, überlagerter Videostrom verwendet wird. Da dies in Abs. [0004] und [0006] ausdrücklich aufgeführt sei, sei die umgekehrte Variante, die Überlagerung mit einem statischen Bild, ausgeschlossen. Mit diesem Verständnis können die Beklagten nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. nur BGH GRUR 1975, 422 [424] – Streckwalze; GRUR 1999, 909 [912] – Spannschraube). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch eine Sequenz, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Untertiteln – die jeweils für mehrere Sekunden gezeigt werden – als Videostrom in Sinne des Klagepatents zu verstehen. Das Klagepatent definiert den Begriff des Videostroms nicht, sodass der Begriff funktional auszulegen ist. Das Klagepatent enthält keine Beschränkung dahingehend, dass ein Videostrom nur dann vorliegt, wenn eine bestimmte Anzahl von Bildern pro Sekunde eingeblendet werden. Weiter ist nicht erforderlich, dass bereits vor dem Decodieren ein Videostrom vorliegen muss – digitale Informationen werden statisch übertragen und erhalten erst durch die Art und Weise der konkreten Umsetzung eine Gestalt. Es ist deshalb ausreichend, wenn ein Videostrom erst nach dem Decodieren vorliegt. Letztlich ist es deshalb für die Bewertung als Videostrom unbeachtlich, ob eine Bildfolge 24 Bilder pro Sekunde oder 24 Sekunden pro Bild umfasst, solange eine über die vorgesehene Länge der Bildfolge ein Wechsel der Bilder erfolgt. Entgegen der Behauptung der Beklagtenpartei führt dies auch nicht dazu, dass eine Powerpoint-Präsentation als Film anzusehen wäre. Denn dort fehlt es an der zwingenden zeitlichen Komponente, die bei der Untertitelfolge durch die zeitliche Verknüpfung mit dem unterlegten Hauptfilm gegeben ist. In Abs. [0013], [0017] und [0029] werden die bekannten Videoformate MPEG-2, MPEG-4 und VC-1 ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt, ohne dass darin eine Beschränkung auf diese Formate enthalten wäre. Abs. [0030] führt diese Formate ebenfalls auf, ohne sie als beispielhaft zu bezeichnen. Darin ist aber ebenfalls keine Beschränkung auf diese Formate zu sehen, zumal Abs. [0030] sich nicht mit der möglichen Ausgestaltung der Videoströme, sondern mit der Verortung der Metadaten beschäftigt. Das Klagepatent beschäftigt sich in Abs. [0004] und [0036] mit der Anzeige von statischen Bildern, ohne sich darauf zu beschränken, dass ein (optisch) statisches Bild aus mehreren, in einer bestimmten Frequenz eingeblendeten Einzelbildern bestehen müsse. Abs. [0036] beschreibt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der erste (überlagerte) Videostrom ein statisches Bild oder eine kurze, sich ständig wiederholende Sequenz ist. Unabhängig davon, dass Ausführungsbeispiele den Patentanspruch nicht einschränken können, ist nicht ersichtlich, dass das Patent sich darauf beschränken wollte, dass nur der erste Videostrom aus einem statischen Bild bestehen kann. Bei funktionaler Betrachtung kann es dahingestellt bleiben, ob der erste (überlagerte) Videostrom oder der zweite (überlagernde) Videostrom aus einem statischen, über mehrere Sekunden hinweg eingeblendeten Bild besteht. Entscheidend ist aus Sicht des Klagepatents nur, dass für die Art und Weise der Überlagerung Metadaten verwendet werden (Abs. [0006]). 3. Die Klägerin ist der Auffassung, der in Merkmal 1 offenbarte Begriff des „dynamischen Überlagerns“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Überlagerung erst zum Zeitpunkt der Anzeige stattfinde. Nur so könne die in Abs. [0005] beschriebene Flexibilität der dynamischen Überlagerung erhalten bleiben. Es sei patentgemäß ausgeschlossen, dass die beiden Videoströme schon vor der Anzeige oder sogar vor der Bereitstellung zu einem einzigen Videostrom kombiniert würden. Diesem Verständnis kann nicht gefolgt werden. Ein dynamisches Überlagern liegt nicht nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Überlagerung und die Bestimmung der Anzeigeposition erst zur Anzeigezeit erfolgt. Diese Ausgestaltung ist zwar ein Fall des dynamischen Überlagerns, Anspruch 1 ist jedoch nicht darauf beschränkt. Das Klagepatent beschreibt es als nachteilig, dass im Stand der Technik die Darstellung von Bild-in-Bild-Inhalten bereits bei der Herstellung von TVGeräten festgelegt wurde und im Nachgang nicht mehr flexibel eingestellt werden konnte (Abs. [0002]). In Abgrenzung dazu liegt ein klagepatentgemäßes dynamisches Überlagern dann vor, wenn nicht von vornherein festgelegt ist, auf welche Art und Weise die Darstellung erfolgt. Ausreichend ist, wenn die Überlagerung sich nicht nach einer festen Vorgabe innerhalb des ersten Videostroms richtet, sondern durch die zumindest auch dem zweiten Videostrom zugeordneten Metadaten. Der Begriff des dynamischen Überlagerns enthält nach dem Verständnis des Klagepatents kein Zeitelement, das heißt eine bestimmte zeitliche Reihenfolge oder ein zeitlicher Ablauf wird nicht vorgegeben. Das folgt auch aus Abs. [0029], der beschreibt, dass die Meta-Daten sich auch auf die zeitliche Abfolge der Überlagerung beziehen können. Die Dynamik liegt nicht in der kurzfristigen Entscheidung über die Art und Weise der Überlagerung, sondern in der durch die Metadaten gesteuerte Flexibilität der Darstellung. 4. Nach Merkmal 1.3.1 werden Metadaten extrahiert, die mindestens dem zweiten Videostrom zugeordnet sind. Das Klagepatent trennt zwischen Metadaten, die dem ersten Videostrom zugeordnet sind, und Metadaten, die dem zweiten Videostrom zugeordnet sind (Abs. [0007], [0034]). Anspruchsgemäß müssen die Metadaten mindestens dem zweiten Videostrom zugeordnet sein, wobei das Klagepatent die Zuordnung zu einem weiteren Videostrom nicht ausschließt. Jedoch kann eine Zuordnung nicht allein durch die Überlagerung als solche angenommen werden. Ansonsten wären sämtliche Metadaten, die sich auf eine Überlagerung von zwei Videoströmen beziehen, zwangsläufig Metadaten, die dem zweiten Videostrom zugeordnet sind; eine Unterscheidung der Zuordnung, wie sie auch in Abs. [0006] zum Ausdruck kommt, würde sich erübrigen. 5. Unter einer Titellistendatei im Sinne von Merkmal 1.3.2 versteht das Klagepatent eine Liste mit einzelnen Titeln, die Informationen über die Abspielreihenfolge enthalten (Abs. [0027], [0030]). Dabei lässt das Klagepatent offen, wo die Metadaten abgelegt sind (Abs. [0026]). Es erfasst auch Fälle, in denen der Nutzer selbst die Metadaten erstellt (Abs. [0025]). Das Klagepatent stellt keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Titellistendatei, vielmehr ist es ausreichend, dass sie Metadaten zur Verfügung stellt. Es nennt in Abs. [0027] und [0030] zwar Beispiele für Titellistendateien, beschränkt sich jedoch nicht darauf. Weitergehende Ausgestaltungen sind vom Klagepatent nicht ausgeschlossen, solange die Metadaten für die Abspielreihenfolge auf irgendeine Art und Weise bereitgestellt werden. III. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Auslegung der zwischen den Parteien zu Recht allein streitigen Merkmale ist eine wortsinngemäße Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu bejahen. 1. Technischer Hintergrund des von den Beklagten verwendeten Verfahrens Das Streaming-Angebot der Beklagten ist sowohl über einen Internetbrowser als auch über die ... aufrufbar. Bei beiden Varianten wird für die Datenübertragung und Anzeige der Inhalte unmittelbar auf einen Webbrowser zugegriffen. Nachfolgend wird die Funktionsweise anhand des Zugriffs auf einen Webbrowser dargestellt, die Ausführungen gelten jedoch für beide Varianten. Die Funktionsweise der Darstellung von Untertiteln ist zwischen den Parteien unstreitig. a. Für die Ausführung der Verfahrensschritte des Klagepatents wird die Webapplikation verwendet. Bei einer Webapplikation ... handelt es sich um Software, die durch den Anwender bei Aufruf einer Webseite lokal ausgeführt wird. Sie muss weder installiert noch vom Anwender gesondert gestartet werden, da der ausführbare Quellcode bei jedem Aufruf der Webseite vom Server neu angefordert und automatisch ausgeführt wird. b. Die Beklagten verwenden für die Bereitstellung von Medieninhalten dynamisches Streaming über http. Dabei werden Multimedia-Daten in kurze Segmente unterteilt, die nacheinander von einem Server an den abspielenden Client übertragen werden. Die Übertragung findet über das http-Protokoll statt und ist mit den üblichen Webbrowsern abrufbar. Audio- und Videodaten werden separat codiert und übertragen. Die Daten können auf dem Server in unterschiedlichen Versionen abgelegt werden, z.B. unterschiedliche Auflösungen und mehrere Sprachspuren. Die Übermittlung erfolgt in Form von kurzen Segmenten, die als einzelne Datenpakete abgerufen werden. Dadurch ist eine flexible Kombination der Daten möglich, sodass beispielsweise die Videoauflösung an die Netzwerkbedingungen angepasst oder eine andere Sprache gewählt werden kann. Für die Übermittlung von Multimediaströmen auf verschiedene Endgeräte verwendet die angegriffene Ausführungsform das Format HLS. Sobald der Anwender einen ausgewählten Inhalt abruft, senden die ... mehrere Anforderungen an verschiedene Serveradressen und fordert so bestimmte Daten vom Server an. Der Server sendet entweder die angeforderten Daten oder eine Fehlermeldung zurück. Zunächst werden die für das Abspielen benötigten Webapplikationen geladen, wie die vorgenannte Webapplikation ... . In einem zweiten Schritt werden die Medieninhalte geladen, wobei zunächst eine oder mehrere hierarchisch angelegte Listen übermittelt werden. Diese Listen enthalten unter anderem die verfügbaren Video-, Audio- und Textpräsentationen und weitere Parameter. Anhand dieser Listen wählt eine der Webapplikationen eine Zusammenstellung geeigneter Präsentationen aus und fordert für jede der Präsentationen eine Segmentliste an. In diesen Segmentlisten sind Adressen und Zeitangaben für die einzelnen Segmente der unterteilten Medienströme enthalten. Anhand dieser Angaben ruft die Webapplikation die einzelnen Segmente jedes Datenstroms auf, speichert sie lokal zwischen und verarbeitet sie für die Wiedergabe weiter. c. Bei der angegriffenen Ausführungsform kann der Anwender auswählen, ob und gegebenenfalls in welcher Sprache er Untertitel für einen Film angezeigt bekommen möchte. Dafür wird der Medieninhalt mit Untertiteln überlagert, wobei die Überlagerung auf Grundlage von Metadaten erfolgt. Diese Metadaten werden aus einer WebVTT-Datei (Spezifikationen vorgelegt als Anlage AR-T 9) extrahiert und verarbeitet. Die Metadaten einer WebVTT-Datei enthalten den Textinhalt der Untertitel und für jeden Untertitelblock die Anfangszeit und Endzeit der Überlagerung. Zudem können weitere Metadaten zur bildlichen Darstellung enthalten sein, wie die nachstehend Abbildung (Seite 57 der Klageschrift, Markierungen durch die Klägerin) verdeutlicht): Sobald der Anwender die Anzeige von Untertiteln aktiviert hat, fordert die Webapplikation "..." neben dem ersten Videostrom (regelmäßig einem Film) einen Audiostrom und darüber hinaus eine WebVTT-Datei zur Darstellung der Untertitel beim Server an. Diese WebVTT-Dateien haben die Endung „.vtt“ (und werden nachfolgend auch .vtt-Dateien“ genannt). Die Funktionsweise und der Inhalt dieser Metadaten werden anhand der deutschen Untertitel zum Film ... abgerufen von der Klägerin am 25. Januar 2025 (Anlage AR-T 11) dargestellt: Jede WebVTT-Datei beginnt mit der Angabe „WEBVTT“, damit die Datei beim Extrahieren der Metadaten erkannt werden kann. Die Angabe „STYLE“ bezeichnet die Formatierungen für alle angezeigten Textelemente. Für jeden Untertitelblock, auch „Cue“ genannt, wird eine Anfangszeit und eine Endzeit angegeben, also die Abspielzeit des Films, zu dem die WebVTT-Datei angezeigt wird, Optional können verschiedene Positionsdaten für einen „Cue“ angegeben werden. Die hier verwendeten Angaben „line“ und „start“ oder „end“ geben die Anzeigeposition relativ zum überlagerten Videostroms an. In einer weiteren Zeile eines „Cues“ findet sich der Textinhalt der Untertitel. 2. Verletzung von Anspruch 1 des Hauptantrags a. Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 Gebrauch, weil Medien (erster Videostrom) mit einem Untertitel angezeigt werden können, und weil es sich bei dem Untertitel um einen zweiten Videostrom im Sinne des Klagepatents handelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform den Anwendern ermöglicht, Medieninhalte wie Filme mit Untertiteln anzuschauen. Auch die Art und Weise bzw. die technische Ausgestaltung der Anzeige von Untertiteln ist unstreitig. Regelmäßig werden bei ... Untertitel in verschiedenen Sprachen angeboten, wobei der Anwender die Möglichkeit hat, beim Betrachten des Films Untertitel an- und auszuschalten oder eine andere Sprache zu wählen. Das nachfolgende Lichtbild (Seite 70 der Klageschrift) zeigt, auf welche Weise Untertitel bei einem Film angezeigt werden: Die Beklagten sind der Ansicht, bei den Untertiteln handele es sich nicht um einen Videostrom, da sie nicht aus codierten Einzelbildern, sondern aus reinen Textdaten bestehen, die in Form einer WebVTT-Datei abgespeichert sind. Die Textdateien würden zwar über das eigentliche Videobild gelegt, seien aber kein Teil eines Videostroms im technischen Sinne. Sie würden nicht framebasiert verarbeitet, sondern in größeren, über mehrere Sekunden statischen Blöcken angezeigt. Das führt aus der Merkmalsverwirklichung nicht hinaus. Nach der gefundenen Auslegung ist nicht erforderlich, dass die Bilder des zweiten Videostroms in einer bestimmten Frequenz eingeblendet werden. Selbst ein statisches Bild stellt einen Videostrom im Sinne des Klagepatents dar, die Darstellung über codierte Einzelbilder in einer bestimmten Abspielfrequenz wird nicht vorausgesetzt. Auch eine Sequenz aus mehreren, über mehrere Sekunden hinweg eingeblendeten Untertiteln ist als Videostrom anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass Untertitel aus Textdaten bestehen, da das Klagepatent keine Codierung in einem bestimmten Format voraussetzt. b. Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.3.1 Gebrauch. Die Beklagten sind der Ansicht, beim Anzeigen von Inhalten mit Untertiteln über ... werde Merkmal 1.3.1 nicht verwirklicht, da dafür Metadaten extrahiert werden müssten, die einem zweiten Videostrom zugeordnet sind. Zum Zeitpunkt der Extraktion, das heißt dem Zeitpunkt, zu dem die .vtt-Datei geladen und eingelesen werde, existiere kein Videostrom, Die Untertitel lägen als reine Textdatei vor, die noch nicht angezeigt wurden. Dies steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie ausgeführt, ist die Anzeige von Untertiteln ein Videostrom im Sinne des Klagepatents. Dass den Untertiteln enthaltenden WebVTT-Dateien Metadaten zugewiesen sind, und dass diese Metadaten Informationen für die Anzeige der Untertitel beinhalten, wurde von den Beklagten zurecht nicht bestritten. c. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.3.2. Die Beklagten bestreiten die Merkmalsverwirklichung mit dem Argument, dass die WebVTTDatei nur reine Textdaten enthalte und damit keine Titellistendatei sei. Es gebe keine Titellistendatei, die zu einem zweiten Videostrom gehöre, da die Untertitel zum Zeitpunkt des Extrahierens der WebVTT-Datei als reine Textdatei verfügbar seien. Diese Argumentation beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Titellistendatei. Wie ausgeführt ist es ausreichend, dass Daten verwendet werden, die eine bestimmte Abspielreihenfolge vorgeben. Eine bestimmte Art und Weise der Speicherung oder Darstellung ist patentgemäß nicht erforderlich, sodass auch .vtt-Dateien eine Titellistendatei im Sinne des Klagepatents darstellen, da die Zeitangaben der WebVTT-Datei die zeitliche Bildabfolge innerhalb des Videostroms bestimmen. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass .vtt-Dateien Informationen über die Abspielreihenfolge enthalten. Im Übrigen ergibt sich auch aus § 3.1 der WebVTT -Spezifikationen (Anlage AR-T 9), dass die „WebVTT-Datei [..] eine ContainerDatei für Daten-Chunks“ ist, „die zeitlich mit einer Video- oder Audio-Ressource gleichgerichtet sind. Sie kann daher als ein Aneinanderreihungs-Format für zeitlich gleichgerichtete Daten betrachtet werden.“ d. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die weiteren Merkmale 1.4 bis 1.6. Die Webapplikation von ... extrahiert Metadaten aus der erhaltenen WebVTT-Datei. Zudem erkennt sie die Inhalte der WebVTT-Datei im standardisierten Format und verarbeitet sie weiter. Insbesondere erkennt die Webapplikation die Zeitangaben und Positionsdaten für die Überlagerung (Merkmal 1.4). Anhand der als Anlage AR-T 11 ausschnittsweise vorgelegten und nachstehend eingeblendeten Datei ist ersichtlich, dass die Metadaten der WebVTT-Dateien bei der angegriffenen Ausführungsform für jeden Textblock Positionsdaten beinhalten: „00:03:13.520 -> 00:03:18.200 line:10%,start … 00:03:22.360 -> 00:03:27.160 line:90%,end Aus der WebVTT-Spezifikation (Anlage AR-T 9, S. 45) ergibt sich, dass es sich bei den hervorgehobenen Parametern „line:10%,start“ und „line:90%,end“ um Positionsdaten für die Überlagerung der Untertitel handelt. Die Angabe „line: 10%“ bestimmt, dass der zugehörige Untertiteltext bei 10% der Höhe des abgespielten Films (also des ersten Videostroms) eingeblendet werden soll. Die Angabe „start“ zeigt, dass sich die Prozentangabe auf das obere Ende des Anzeigebereichs bezieht. Die ausschnittweise gezeigten Positionsangaben definieren somit die folgenden Anzeigepositionen, wobei der abgespielte Film (der erste Videostrom) als hellblaues Rechteck dargestellt ist (Abbildung Seite 76 der Klageschrift): Da die Art und Weise der Darstellung von Untertiteln, mithin das Überlagern nach den Metadaten richtet, ist auch Merkmal 1.6 verwirklicht. IV. Das Anbieten und Bereitstellen der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten verletzt die Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht beim Betrieb Anspruch 1. Sie ist damit zur Nutzung der Erfindung geeignet. Sie ist auch ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, da sie alle anspruchsgemäßen Verfahrensschritte ausführt, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ, § 10 PatG. Die Beklagten haben die Verletzungsformen so konstruiert und programmiert, dass sie Anspruch 1 erfüllt. Sie wissen demnach, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung nach Anspruch 1 verwendet zu werden. V. Da die übrigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Klägerin die ausgeurteilten Ansprüche zu. 1. Die Beklagten sind zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 Satz 1 PatG. a. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. b. Auch ein Schlechthinverbot ist bei der mittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt. Die angegriffenen Mittel können technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Jedenfalls haben die Beklagten keine patentfreie Verwendung dargetan. 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts München I, dass die Klägerin im Rahmen des § 140b Abs. 1 PatG Anspruch auf Erteilung der Auskünfte in elektronischer Form hat (vgl. LG München I, Urteil vom 12.11.2021, 21 O 10885/16, GRUR-RS 2021, 40241 – Palettenbehälter). Soweit die Klägerin die elektronische Rechnungslegung zusätzlich zur analogen gefordert hat, hat die Kammer die Antragstellung entsprechend den Grundsätzen ihrer Rechtsprechung angepasst. Eine teilweise Klageabweisung ist damit nicht verbunden. 3. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1 des Tenors zumindest fahrlässig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Demzufolge waren die Beklagten wie tenoriert gemäß Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ, 139 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, § 256 ZPO zu verurteilen. 4. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da bereits der Hauptantrag zugesprochen wurde. B. Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO. I. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts München I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Das ist dem Gesetz jedoch fremd. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Aufgrund des Vortrags der Beklagten kann vorliegend nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatents ausgegangen werden. II. Der Gegenstand des Klagepatents ist gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht unzulässig erweitert. 1. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen (BGH GRUR 2010, 509 Rn. 25 – Hubgliedertor I). Dabei ist Gegenstand des Patents die durch die Patentansprüche definierte Lehre, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen die gleiche hervorgehobene Stellung zukommt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der ursprünglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 866, Rn. 14 – Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer eines Streitpatents). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Gegenstand von Anspruch 1 ursprungsoffenbart. Das Klagepatent beruht auf der Schrift WO 2007/009876 A 1 (Anlage TW 3, nachfolgend: Anmeldung). Die Beklagten sind der Ansicht, die Anmeldung offenbare nicht, dass Metadaten aus einer Titellistendatei extrahiert würden (Merkmal 1.3.2). Die Anmeldung spreche auf Seite 12, Zeile 30 lediglich davon, dass die Metadaten in einer separaten Datei aufbewahrt werden könnten. Auf Seite 13 Zeilen 6 bis 11 beschreibe die Anmeldung, dass für den Fall, dass die Metadaten auf einer Bluray zur Verfügung gestellt würden, die Metadaten in einer spezifischen Datei der Blueray, nämlich der „mpls“-Datei, gespeichert werden könnten. Auch an weiteren Stellen spreche die Anmeldung von Titellistendateien allein im Zusammenhang mit dem Dateiformat „mpls“, beispielsweise auf Seite 18, Zeile 16. Damit können die Beklagten nicht durchdringen. Die Anmeldung nennt auf S. 12, Zeile 14 ff. zwei Möglichkeiten zur Übermittlung der Metadaten für einen Videostrom, und zwar die Einbindung der Metadaten direkt in den Videostrom oder das Speichern dieser Daten in einer separaten Datei. Aus dem Kontext ergibt sich, dass beide Möglichkeiten auf alle beschriebenen Anwendungsbeispiele anwendbar sind. Auf Seite 13, Zeilen 8 bis 11, nennt die Anmeldung beispielshaft weitere Dateien, denen die Funktion einer Titelliste zukomme, nämlich die „clpi“ Dateien einer Bluray oder die „IFO“-Dateien der (HD-) DVD. Folglich stellt die Angabe von Metadaten in einer beliebigen Titellistendatei eine zulässige Zwischenverallgemeinerung dar. III. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents wird durch die vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. 1. Die Entgegenhaltung WO 2004/030351 A1 (Anlage TW 2/D1WO, nachfolgend: D1WO) steht dem Bestand des Klagepatents nicht neuheitsschädlich entgegen. a. Für die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, ist maßgeblich, welche technische Information dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart wird (BGH GRURRS 2022, 35280, Rn. 87 – Wundreinigungstuch). b. Die Entgegenhaltung D1WO trägt den Titel „APPARATUS FOR RECEIVING A DIGITAL INFORMATION SIGNAL“ und offenbart, wie zwei Videoströme zu einem zusammengesetzten Videostrom kombiniert werden können (Abs. [0001]). Beispielhaft wird die Picture-in-Picture (PIP)-Darstellung genannt (Abs. [0003]). Bei dem beschriebenen Verfahren werden Videoströme überlagert, ohne das ursprüngliche Videomaterial zu verändern (Abs. [0010]) Unabhängig davon, dass beim Klagepatent zwei separate Videoströme bestehen bleiben (Merkmal 1) und bei D1WO die beiden Ströme zu einem einzigen Strom kombiniert werden, ist jedenfalls Merkmal 1.3.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In der D1WO stellt das „parameter signal“ die Positions- bzw. Metadaten dar, die die Position der Überlagerung definieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten zeigt D1WO nicht, dass diese aus einer Titellistendatei bezogen werden. Die Beklagten beziehen sich auf Seite 4, Zeilen 23 – 25 der D1WO, wonach der PIP-Strom auch in den Metadaten-Informationen (PlayList oder Programminfo) definiert werden kann. Aus dem darauffolgenden Absatz wird jedoch deutlich, dass die PlayList der D1WO nur angibt, welche Videoströme überhaupt zur Verfügung stehen. D1WO verhält sich nicht dazu, dass auch die Positionsdaten aus der PlayList entnommen werden können. 2. Die Entgegenhaltung US 2004/0098753 A1 (Anlage TW2/D2, nachfolgend D2) steht der Neuheit des Klagepatents nicht entgegen. Die Entgegenhaltung D2 mit dem Titel „VIDEO COMBINER“ beschäftigt sich mit einem Verfahren, bei dem Videosignale beim Benutzer kombiniert werden können (Abs. [0009] der D2). Dabei stellt die D2 jedoch klar, dass das Ergebnis des Verfahrens ein einziges einheitliches Bild ist und nicht zwei einzelne Bilder, die entweder gleichzeitig oder zeitversetzt gezeigt werden (Abs. [0005] der D2). Folglich offenbart die D2 kein Verfahren nach Merkmal 1. Weiter offenbart D2 nicht Merkmal 1.3.1. Die Entgegenhaltung D2 beschäftigt sich zwar damit, wie die beiden Videoströme örtlich kombiniert werden (beispielsweise in Abs. [0029] und [0031] der D2), und verwendet dazu eine Präsentationsbeschreibungsanweisung („presentation description instructions“). Diese sind jedoch keinem der beiden Videoströme zugeordnet und damit keine Metadaten im Sinne des Klagepatents. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Titellistendatei im Sinne des Merkmals 1.3.2, da die Präsentationsbeschreibungsanweisung keine geordnete Abfolge von Videoinhalten des zweiten Videostroms enthält. 3. Die Entgegenhaltung US 6 240 555 B1 (Anlage TW 2/D3, nachfolgend: D3) steht dem Bestand des Klagepatents nicht neuheitsschädlich entgegen. Die Entgegenhaltung D3 mit dem Titel „INTERACTIVE ENTERTAINMENT SYS- TEM FOR PRESENTING SUPPLEMENTAL INTERACTIVE CONTENT TEGETHER WITH CONTINUOUS VIDEO PROGRAMS“ beschäftigt sich mit der Bereitstellung zusätzlicher interaktiver Inhalte in Verbindung mit einem Videoprogramm, um eine Interaktion des Zuschauers zu ermöglichen. Die Entgegenhaltung D3 befasst sich jedoch nicht mit der Überlagerung von zwei Videoströmen. Vielmehr wird beim Aufruf beispielsweise über den Internetbrowser überprüft, ob und gegebenenfalls welcher zusätzliche Inhalt zur Verfügung steht (Spalte 3, Zeile 25 ff). Dazu ruft der Internetbrowser eine Zielressource auf. Diese enthält auch Informationen dazu, auf welche Weise und in welchem Verhältnis der zusätzliche Inhalt und der Videoinhalt auf einem Monitor angezeigt werden können (Spalte 3, Zeile 39 ff.). Die Entgegenhaltung D3 offenbart jedenfalls keine zum zweiten Videostrom gehörende Titellistendatei. Die entgegengesetzte Ansicht der Beklagten begründet sich mit einem unzutreffenden Verständnis der patentgemäßen Titellistendatei. 4. Die Entgegenhaltung D4, der am 23. November 2003 veröffentlichte Online-Artikel „Creating Interactive Video With MPEG4“) (Anlagen TW2/D4 und ART 27, nachfolgend: D4), stellt vom Gegenstand des Klagepatents weiter entfernten Stand der Technik dar, der Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegensteht. Die Entgegenhaltung D4 beschreibt die Erstellung und Wiedergabe interaktiver MPEG-4-Videoinhalte unter Verwendung des XMT-Formats. In der XMT-O-Datei werden verschiedene Medienobjekt eingebunden. Das Verfahren wird anhand eines Wasserzeichens illustriert, welches als visuelles Overlay über ein laufendes Hauptvideo gelegt wird. Dabei lässt die Entgegenhaltung D4 offen, wie der letztlich erzeugte MPEG-4-Videostrom strukturiert ist. Das Ergebnis des Vorgangs ist jedoch ein einziger Videostrom, sodass die Entgegenhaltung D4 gerade nicht offenbart, wie dynamisch überlagerte Videoströme angezeigt werden können. 5. Auch die Entgegenhaltung D5, das am 20. Juli 2004 veröffentlichte Handbuch „RealNetworks Production Guide with RealPlayer 10“ (Anlage TW2/D5, nachfolgend D5), stellt vom Gegenstand des Klagepatents weiter entfernten Stand der Technik dar. Die Entgegenhaltung D5 ist ein technisches Handbuch zur Erstellung von Medieninhalten mit dem RealPlayer 10, einem Mediaplayer, der die Wiedergabe von Audio- und Videoinhalten ermöglicht. In Kapitel 18 beschreibt die Entgegenhaltung D5 das „Switching“, worunter die Option zu verstehen ist, eine Auswahl aus verschiedenen Medieninhalten auf der Grundlage von bestimmten Parametern zu treffen (D3, ab Seite 441). Vor dem Start eines Medieninhalts findet die Entscheidung statt, welcher Inhalt wie abgespielt wird. Sofern passende Parameter voreingestellt sind, kann ein Medieninhalt abgespielt werden. Andernfalls wird das Abspielen übersprungen (D5, Seite 442). RealPlayer 10 verwendet das Dateiformat SMIL, ein Layoutformat, das angibt, wo Medieninhalte einer Präsentation angezeigt werden sollen. Damit ist jedenfalls keine Titellistendatei im Sinne des Merkmals 1.3.2. offenbart, da SMIL keine geordnete oder zeitliche Abfolge für einen Videostrom definiert. Jedenfalls sind die dort enthaltenen Daten nicht dem zweiten Videostrom zugeordnet. Daher übt die Kammer das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsleistung dazu dient, das Risiko abzudecken, dass entweder die Beurteilung der Verletzung in einer höheren Instanz anders ausfällt oder das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird. In beiden Fällen müsste die Klägerin Schadensersatz für die durch die Vollstreckung entstehenden Folgen leisten. Die Höhe der Sicherheit ist deshalb grundsätzlich so zu bemessen, dass die Schäden, die die Beklagten durch die Vollstreckung eines später aufgehobenen Urteils erleiden können, abgedeckt sind (§ 717 Abs. 2 ZPO). Bei der Frage nach einer möglichen Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, bei der die gesamten Beziehungen der Parteien berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist von Bedeutung in welchem Umfang die Klägerin Schutzrechte in dem Bereich hat, in dem die Beklagtenpartei tätig ist. Mit anderen Worten: die Größe des klägerischen Portfolios ist zu berücksichtigen. Dahinter steht die Überlegung, dass die Beklagtenpartei, die eine aufwendige Technologie – die durch zahlreiche Patente der Klagepartei geschützt ist – verwendet, ohne eine Berechtigung in Form einer Lizenz zu haben, bewusst und gewollt in Schutzrechte eingreift. Dies ist im Sinne des technologischen Fortschritts wünschenswert und – zumindest in einem strafrechtlich relevanten Sinne – nicht zu beanstanden, denn es steht der Klagepartei frei, Vergütungsansprüche auch für die Vergangenheit geltend zu machen. Insofern darf von einem international bestehenden Konsens ausgegangen werden. Aufgrund der faktischen Ausgestaltung des deutschen Systems der Patentdurchsetzung kann in einem Verletzungsverfahren immer nur ein Klagepatent durchgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass die Klagepartei ein erstes Patent bestimmen muss, welches zur Durchsetzung eines gesamten Portfolios verwendet wird. In tatsächlicher Hinsicht dient der Druck, der durch das Unterlassungsgebot hinsichtlich dieses einen Patents ausgeübt wird, dazu, dass die Parteien eine Einigung über das gesamte Portfolio erreichen. Dies ist allgemein anerkannt und alternativlos. Zwar ist es zulässig – und teilweise im Hinblick auf die Komplexität der technischen Fragestellungen auch tunlich-, dass die Klagepartei hinsichtlich mehrerer Patente eine Unterlassungsklage erhebt. Es bleibt ihr aber freigestellt, ob sie auf diese Weise vorgehen möchte. Denn es würde zu erheblich gesteigerten Kosten führen, wenn verlangt werden würde, dass die Klagepartei mehrere oder gar alle Patente gleichzeitig durchsetzen müsste. Zudem würde es bei den Verletzungsgerichten zu einer fallmäßigen Überlastung führen. Es fehlen insofern bereits die Kapazitäten. Wenn eine Partei eine Vielzahl an Patenten hat, die für die Durchführung einer Technologie entweder standardrelevant oder aber in der Gesamtheit an optionalen Patenten nicht zu umgehen ist, dann ist es äußerst unwahrscheinlich, dass a) die Beklagten entweder kein weiteres, nicht eingeklagtes Patent verletzen oder b) sämtliche Patente der Klägerin für nichtig erklärt werden. Mit anderen Worten: ab einer bestimmten Portfoliogröße müssen die Beklagten sicher damit rechnen, dass sie rechtsbeständige Patente der Klägerin verletzen. Hinsichtlich der Klagepartei, die über ein großes Patentportfolio auf dem Gebiet der Streamingtechnologie verfügt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn das Unterlassungsgebot, welches in diesem Urteil enthalten ist, in höherer Instanz oder durch Nichtigkeit entfällt, ändert dies nicht daran, dass es in einem hohen Maße wahrscheinlich ist, dass die Beklagte in der Zeit ab Erlass des Urteils bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Unterlassungsgebot fehlerhaft war, weitere Patente der Klagepartei verletzt werden. In dieser Situation wäre es den hiesigen Beklagten verwehrt, einen Vollstreckungsschaden geltend zu machen. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei, die eine Vielzahl von möglichen Patentverletzungen billigend in Kauf genommen hat, keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass der Patentinhaber bei der Wahl des Klagepatents nicht die richtige Auswahl getroffen hat. Daher tritt ein Vollstreckungsschaden nicht schon dann ein, wenn das Klagepatent in der Folge für nicht verletzt oder nicht rechtsbeständig erklärt wird. Vielmehr muss der Inhaber mehrere Patente die Möglichkeit haben, im Nachhinein feststellen zu lassen, dass die Beklagtenpartei in der Zeit der vorläufigen Vollstreckung andere Schutzrechte der Klagepartei, die in diesem Zeitraum in ihrer Verfügungsgewalt standen, verletzt hat. Nach einer solchen Feststellung würde eine Schadensersatzpflicht der Klagepartei wegen Vollstreckung des zuerst geltend gemachten Patents entfallen. Vorliegend ist daher nicht relevant, dass die Beklagten nicht hinreichend konkret zu dem drohenden Umsatzausfall vorgetragen. Die Sicherheitsleistung bemisst sich in der geschilderten Konstellation nicht an dem drohenden Umsatzausfall der Beklagten, sondern an den Kosten, die den Beklagten entstehen können, weil sie gegebenenfalls von der Klagepartei aus mehreren Patenten in Anspruch genommen werden müssen, bis letztlich ein Klagepatent gefunden ist, welches rechtskräftig als verletzt und rechtsbeständig angesehen wird. Diesen zusätzlichen Aufwand hat die Kammer mit 7.500.000,00 EUR angesetzt. Auf Grund der dogmatischen Herleitung der Sicherheitsleistung spielt die kurze Restlaufzeit des Klagepatents keine Rolle. Ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis der Beklagten ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht war eine Sicherheitsleistung von jeweils 25.000,00 EUR ausreichend, aber auch erforderlich. Dem Antrag nach § 712 ZPO war nicht zu entsprechen, weil die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, dass ihnen ein nicht zu ersetzender, über die übliche Folge einer Unterlassungsverpflichtung hinausgehender Schaden droht.