Beschluss
10 HK O 4143/25
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einer einstweiligen Verfügung kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn sicher feststeht, dass sie keinen Bestand haben wird (Anschluss an OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 28161). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer einstweiligen Verfügung kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn sicher feststeht, dass sie keinen Bestand haben wird (Anschluss an OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 28161). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts München I vom 22.04.2025, Geschäftszeichen: 10 HK O 4143/25, abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.06.2025, Geschäftszeichen: 7 W 658/25 e wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen. Der Widerspruch ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich zulässig (§§ 924 Abs. 3, 707 ZPO). Der Sicherungszweck der einstweiligen Verfügung verlangt jedoch eine zurückhaltende Handhabung dieser Maßnahme. Bei einer Eilmaßnahme kann die einstweilige Einstellung deshalb nur erfolgen, wenn sicher feststeht, dass sie keinen Bestand haben wird (OLG Düsseldorf GRUR 2024, 239 Rn. 9 – Schnittstellenmeldung; Teplitzky Ansprüche/Feddersen Kap. 57 Rn. 44). Die bloße Geltendmachung einer von der Begründung der einstweiligen Verfügung abweichenden Rechtsansicht oder die Gegenglaubhaftmachung eines anderen Sachverhalts dürften nicht ausreichen (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 28. Ed. 1.4.2025, UWG § 12 Rn. 354, beck-online). Die Zwangsvollstreckung ist allein deshalb einzustellen, weil zwischenzeitlich weitere Beschlüsse – am 08.05. und 17.06.2025 – über den Ausschluss der Antragstellerin gefasst wurden. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfügungsverfahren ist jedoch lediglich der Beschluss vom 13.03.2025, nur insoweit wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, die Antragstellerin weiter als Gesellschafterin zu behandeln und eine neue Gesellschafterliste einzureichen, welche die Antragstellerin wieder als Gesellschafterin ausweist. Sofern die Beschlüsse vom 08.05. und 17.06.2025 wirksam wären, was im vorliegenden Verfahren – weil nicht streitgegenständlich – nicht zu prüfen ist, würde die Antragsgegnerin jedoch – bei Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung im vorliegenden Verfahren – gleichwohl nicht gegen diese verstoßen. Auf die den Parteien bekannte Entscheidung der OLG München vom 25.05.2022, Az. 7 U 739/22 wird Bezug genommen. Ausgehend von der seitens des OLG München in der genannten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht wird die einstweilige Verfügung voraussichtlich keinen Bestand haben.