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Endurteil

13 HK O 7553/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Tritt ein durch eine D&O-Versicherung versicherter und zugleich gegenüber dem Versicherer alleine anspruchsberechtigter Vorstand einer AG seine Ansprüche gegen den Versicherer an Erfüllungs statt nach § 364 BGB und nicht lediglich erfüllungshalber an die AG ab, so dass damit seitens der AG auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen behaupteter Pflichtverletzungen verzichtet wird, bedarf ein solcher Anspruchsverzicht gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Vereinbarung zwischen Vorstand und AG nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG nichtig, so dass es der AG gegenüber dem Versicherer an der Aktivlegitimation fehlt. (redaktioneller Leitsatz) 2. Tritt ein Vorstand einer Aktiengesellschaft ihm in Folge eigener Pflichtverletzungen gegenüber seiner D&O-Versicherung zustehende Ansprüche an Erfüllungs statt an die Gesellschaft ab, ist diese Abtretungsvereinbarung bei fehlender Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG nichtig. (Rn. 94 und 164) (redaktioneller Leitsatz) 3. Möchte eine Aktiengesellschaft ihr Vorstandsmitglied wegen (eventueller) Pflichtverletzungen von dieser Tätigkeit entbinden, die Zusammenarbeit aber in einem "normalen" Angestelltenverhältnis fortführen, und weist dieses Vorstandsmitglied ein Fehlverhalten seinerseits zurück, erklärt sich aber zu einer Abtretung von Ansprüchen gegen seine D&O-Versicherung bereit, ergibt sich aus der Interessenlage, dass keine dieser Parteien ein Interesse daran hat, dass etwaige Ansprüche auch noch gegen das Vorstandsmitglied persönlich geltend gemacht werden, die Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung also an Erfüllungs statt erfolgt. (Rn. 145 – 148) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Verhalten einer Aktiengesellschaft im Nachgang zu einer mit ihrem vormaligen Vorstandsmitglied getroffenen Abtretungsvereinbarung kann für die Auslegung dieser Abtretungserklärung als Abtretung an Erfüllung statt sprechen, wenn seitens der Gesellschaft nach einem Wechsel der anwaltlichen Beratung versucht wird, die Vereinbarung abzuändern, weil diese einer persönlichen Inanspruchnahme des vormaligen Vorstandsmitglieds entgegenstehe, wobei in der Neufassung eindeutige Begrifflichkeiten wie Stillhaltekommen und Abtretung erfüllungshalber enthalten sein sollen, welche sich in der ursprünglichen Vereinbarung nicht befinden. (Rn. 157) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt ein durch eine D&O-Versicherung versicherter und zugleich gegenüber dem Versicherer alleine anspruchsberechtigter Vorstand einer AG seine Ansprüche gegen den Versicherer an Erfüllungs statt nach § 364 BGB und nicht lediglich erfüllungshalber an die AG ab, so dass damit seitens der AG auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen behaupteter Pflichtverletzungen verzichtet wird, bedarf ein solcher Anspruchsverzicht gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Vereinbarung zwischen Vorstand und AG nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG nichtig, so dass es der AG gegenüber dem Versicherer an der Aktivlegitimation fehlt. (redaktioneller Leitsatz) 2. Tritt ein Vorstand einer Aktiengesellschaft ihm in Folge eigener Pflichtverletzungen gegenüber seiner D&O-Versicherung zustehende Ansprüche an Erfüllungs statt an die Gesellschaft ab, ist diese Abtretungsvereinbarung bei fehlender Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG nichtig. (Rn. 94 und 164) (redaktioneller Leitsatz) 3. Möchte eine Aktiengesellschaft ihr Vorstandsmitglied wegen (eventueller) Pflichtverletzungen von dieser Tätigkeit entbinden, die Zusammenarbeit aber in einem "normalen" Angestelltenverhältnis fortführen, und weist dieses Vorstandsmitglied ein Fehlverhalten seinerseits zurück, erklärt sich aber zu einer Abtretung von Ansprüchen gegen seine D&O-Versicherung bereit, ergibt sich aus der Interessenlage, dass keine dieser Parteien ein Interesse daran hat, dass etwaige Ansprüche auch noch gegen das Vorstandsmitglied persönlich geltend gemacht werden, die Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung also an Erfüllungs statt erfolgt. (Rn. 145 – 148) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Verhalten einer Aktiengesellschaft im Nachgang zu einer mit ihrem vormaligen Vorstandsmitglied getroffenen Abtretungsvereinbarung kann für die Auslegung dieser Abtretungserklärung als Abtretung an Erfüllung statt sprechen, wenn seitens der Gesellschaft nach einem Wechsel der anwaltlichen Beratung versucht wird, die Vereinbarung abzuändern, weil diese einer persönlichen Inanspruchnahme des vormaligen Vorstandsmitglieds entgegenstehe, wobei in der Neufassung eindeutige Begrifflichkeiten wie Stillhaltekommen und Abtretung erfüllungshalber enthalten sein sollen, welche sich in der ursprünglichen Vereinbarung nicht befinden. (Rn. 157) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.800.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I örtlich nach § 17 ZPO und sachlich nach §§ 23, 71 GVG zuständig. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 I Nr. 1 GVG. Geltend gemacht wird ein abgetretener Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem ehemaligen Vorstand der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Das Versicherungsverhältnis war für den ehemaligen Vorstand zwar kein Handelsgeschäft gemäß § 343 HGB, da es sich bei diesem nicht um einen Kaufmann handelt und er kein eigenes Handelsgewerbe betrieben hat (vgl. Baumbach/Hopt, 40. Auflage 2021, § 1 HGB, Rdnr. 31). Das Versicherungsverhältnis besteht jedoch zwischen den Parteien selbst, da die D&O Versicherung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin und nicht durch den Vorstand selbst abgeschlossen worden war (vgl. BeckOGK, § 93 AktG, Rdnr. 282), bei dem Vorstand handelt es sich lediglich um die versicherte Person. Insofern soll auch nur der zugunsten des Vorstands bestehende Anspruch aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten worden sein. Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ist jedoch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der …. II. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Klägerin steht weder ein eigener noch ein abgetretener Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu. 1. Ein eigener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte steht der Klägerin nicht zu. Zwar wurde das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien abgeschlossen. Versicherte Person und damit Anspruchsberechtigter gegenüber der Beklagten ist jedoch allein der ehemalige Vorstand der Rechtsvorgängerin der Klägerin. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Dieser setzt zum einen das Bestehen eines Haftungsanspruches gegen den ehemaligen Vorstand … voraus, zum anderen das Bestehen eines darauf bezogenen Deckungsanspruches gegen die Beklagte als Versicherung und zuletzt eine wirksame Abtretung dieses Deckungsanspruches an die Klägerin. a) Eine wirksame Abtretung des Deckungsanspruches ist nicht gegeben, da die Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2018 mangels Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 IV Satz 3 AktG nichtig ist. Nach Auffassung der Kammer stellt die Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2018 eine Abtretung an Erfüllungs statt und keine Abtretung lediglich erfüllungshalber dar. Eine Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 I BGB liegt vor, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Dabei müssen beide Seiten einverstanden sein, dass die andere Leistung als Erfüllung akzeptiert wird (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 364 BGB, Rdnr. 1). Sodann führt die Leistung an Erfüllungs statt unmittelbar zum Erlöschen der ursprünglichen Schuld (vgl. aaO Rdnr. 5). Bei einer Leistung erfüllungshalber bleibt dagegen der ursprüngliche Anspruch zunächst bestehen und ist lediglich nicht durchsetzbar. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses soll erst eintreten, wenn sich der Gläubiger aus dem Ersatzgegenstand befriedigt hat (vgl. aaO Rdnr. 6), er erhält damit eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit (Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 364 BGB, Rdnr. 7). Die Abgrenzung richtet sich nach der jeweiligen Parteivereinbarung und muss durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt werden (Grüneberg, aaO, § 364 BGB, Rdnr. 5), soweit der Wortlaut und Zweck der Vereinbarung keinen eindeutigen Inhalt haben. aa) Wortlaut Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 10.07.2018 ist nach Auffassung der Kammer von einer Abtretung an Erfüllung statt und damit einem Verzicht auf eine Inanspruchnahme des Zeugen … auszugehen. Der Vertrag vom 10.07.20218 über die Beendigung eines Anstellungsvertrags und über die Abtretung von Ansprüchen besteht aus insgesamt drei Teilen. Teil 1 betrifft die Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der Organstellungen, Teil 2 regelt die Abtretung der Ansprüche gegen die D& O-Versicherer und Teil 3 enthält allgemeine Regelungen. Aus der Abtretungsvereinbarung selbst in Teil 2 des Vertrages lässt sich vom Wortlaut her nicht entnehmen, ob es sich bei dieser Abtretung um eine Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllung Statt handeln soll. Damit wäre bei einer Abtretung von Versicherungsansprüchen grundsätzlich von einer Abtretung erfüllungshalber auszugehen (vgl. Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 364 BGB, Rdnr. 5f, so auch OLG Köln, Az. 9 U 206/22, Anlage K 99). Die Abtretungsvereinbarung in Teil 2 ist jedoch zusammen mit der Abgeltungsklausel in Teil 1 § 7 des Vertrages zu lesen. Diese Abgeltungsklausel regelt unter Nummer 1 die vollständige Erledigung aller Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis zwischen dem Zeugen … und der …, welche nicht streitgegenständlich sind. Unter Nummer 2 findet sich ebenfalls eine vollständige Erledigung aller Ansprüche zwischen dem Zeugen … und der …), mithin der Klägerin. Von der Abgeltung nicht umfasst sollen jedoch Ansprüche sein, welche mit den streitgegenständlichen Pflichtverletzungen des Zeugen … im Zusammenhang stehen. Für diese findet sich in Nummer 3 eine eigene Regelung. Nummer 3 hält zunächst eine Reihe von Pflichten und Obliegenheiten des Zeugen … für den beabsichtigten Direktprozess gegen die … fest und schließt mit der Verpflichtung der ausschließlich den Deckungsanspruch gegen die … zu verfolgen und von einer persönlichen Inanspruchnahme von …) abzusehen, soweit seinen zuvor genannten Pflichten nachkommt. Damit hängt die Verpflichtung der Klagepartei, von einer persönlichen Inanspruchnahme des Versicherten abzusehen, nach dem Wortlaut der Erklärung zwar von der Erfüllung der Obliegenheiten durch den Versicherten ab, nicht aber von dem Erfolg des Prozesses gegen die …. Nach dem Wortlaut erhält die Klagepartei durch die erfolgte Abtretung deshalb keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit, sondern nur noch (“ausschließlich“) die Möglichkeit, etwaige Ansprüche gegenüber der … geltend zu machen. Des weiteren verpflichtet sie sich bereits mit dieser Vereinbarung ausdrücklich, von einer persönlichen Inanspruchnahme von WL abzusehen. Gegenüber dem Zeugen … werden gleichzeitig neue Obliegenheiten zur Förderung des Prozesses gegen die D & O-Versicherung begründet. Eine Regelung für den Fall, dass diese neuen Obliegenheiten nicht erfüllt werden, wurde nicht getroffen. bb) Wille und Interessenlage der Vertragsparteien Etwas anderes ergibt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht aus dem Willen und der Interessenlage der Vertragsparteien. Auch danach ist nach Einschätzung der Kammer von einer Abtretung an Erfüllungs statt auszugehen. Die Kammer hat zu dieser Frage die Zeugen …, und … vernommen. Zeuge …, der zum damaligen Zeitpunkt als anwaltlicher Berater über die Rechtsanwaltsgesellschaft … für die Klagepartei tätig war, gab hierzu an, der Vertrag Anlage K 9 sei von ihm vorbereitet worden, nachdem durch eine kurz zuvor ergangene BGH-Entscheidung die Abtretung des Direktanspruches gegen die … als zulässig angesehen worden war. Hintergrund sei gewesen, dass dadurch die Klägerin auf die Versicherung zugreifen konnte, der Zeuge … der Gesellschaft aber erhalten bleiben sollte, da … zwar mit dem Zeugen … unzufrieden gewesen sei, aber immer noch große Stücke auf ihn gehalten habe, ihn aber auch nicht habe von der Kette lassen wollen. Nach seinem Verständnis sei die Formulierung in der Klausel § 7 Nr. 3 so zu verstehen gewesen, dass der Anspruch gegen Herrn … erst erloschen sei, wenn die Klagepartei von der … befriedigt worden sei. Auch bei einer Pflichtverletzung von Herrn … wäre dieser nach dem Verständnis des Zeugen selbst in Anspruch genommen worden. Die Frage, was passiert wäre, wenn von der Versicherung trotz pflichtgemäßen Verhaltens des Zeugen … nicht beantworten, vermutete sodann aber das Risiko hierfür bei Herrn …. Die Thematik einer Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt sei weder mit der Klagepartei noch mit Herrn … oder seinem anwaltlichen Berater besprochen worden, es sei jedoch mit der Klagepartei darüber gesprochen worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich sein würde. Wann diese Frage genau angesprochen worden sei, könne er aber nicht mehr angeben. Zu der Thematik der Auslegung der Klausel sei er selbst erst Anfang des Jahres kontaktiert worden, da er als Zeuge benannt werden sollte. Nach der Vereinbarung vom 10.07.2018 dagegen sei er diesbezüglich nicht kontaktiert worden, er sei von der Klagepartei auch nicht wegen der Formulierung der Klausel kritisiert worden. Aus Sicht des Zeugen würden für das Verständnis einer Abtretung erfüllungshalber die BGH-Rechtsprechung, die für den Fall einer Abtretung an Erfüllungs Statt erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung und die Formulierung selbst sprechen. Zu einem Anlass für die Verjährungsverzichtserklärungen konnte der Zeuge keine Angaben machen, die Erklärung vom 22.10.2018 sei vermutlich von ihm formuliert worden, die Erklärung vom 12.09.2019 stamme nicht von ihm. Der Zeuge … führte aus, er habe sich damals sofort nach Aufkommen der Vorwürfe gegen ihn von seinem Rechtsanwalt beraten lassen und habe mit ihm auch alle Klauseln der Vereinbarung besprochen. Der in § 7 Nr. 3 enthaltene Satz „Soweit … diesen Pflichten nachkommt…“ sei seit dem ersten Entwurf nicht geändert worden. Nach seinem Verständnis habe er bedeutet, dass er nicht persönlich in Anspruch genommen würde, falls er seine Pflicht erfüllen würde. Nach der Unterzeichnung habe ihm sein Rechtsanwalt erklärt, dass er jetzt wieder ruhig schlafen könne. Über die Frage, was passieren würde, wenn er seinen Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkäme, habe er nicht nachgedacht, da dies für ihn alternativlos gewesen sei. Er habe im Nachgang zu der Vereinbarung sofort eine Terminserie mit Rechtsanwalt … ausgemacht und sich ab August bis Weihnachten 2018 jeden Freitag zu einer 4-6stündigen Besprechung mit diesem getroffen sowie einen Datenraum aufgebaut. Er habe auch über den gesamten Zeitraum signalisiert, dass er immer für alle Fragen zur Verfügung stehen würde. Er gehe dann auch davon aus, dass er nicht persönlich in Anspruch genommen werde, sondern lediglich seine Obliegenheiten aus der Abgeltungsklausel erfüllen müsse. Die ursprünglichen Vorwürfe seien durch … an ihn herangetragen worden, dieser habe ihm mitgeteilt, dass … nichts von ihm persönlich wolle, sondern seinen Geldverlust nur bei der Versicherung geltend machen wolle. Ihn selbst verbinde auch eine persönliche Bekanntschaft zu … Die Vokabeln erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt seien in seinem Wortschatz nicht vorgekommen und nach seiner Erinnerung seien diese zum damaligen Zeitpunkt nicht Gesprächsgegenstand gewesen, sie seien ihm erst vor maximal einem Jahr durch den Beklagtenvertreter erklärt worden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass thematisiert worden sei, dass die Vereinbarung der Hauptversammlung vorgelegt werden müsse, das Thema sei nicht auf der Agenda der Hauptversammlung gewesen. Zu den Verjährungsverzichtserklärungen gab der Zeuge an, dass die Dokumente hierzu jeweils von der Klagepartei gekommen seien, er diese an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet und soweit kein Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme für ihn bestanden habe, diese unterzeichnet habe. Der Zeuge … erklärte, er sei am 05.06.2018 mandatiert worden und habe bereits einen Tag später den Entwurf für die Vereinbarung vom 10.07.2018 erhalten, welche von den Kollegen aus der Rechtsanwaltsgesellschaft … formuliert worden sei und welche er mit Herrn … besprochen habe. Der Wortlaut der Abgeltungsklausel sei unverändert geblieben. Die Regelung in § 7 Nr. 3, welche sich zunächst in § 6 befunden habe, sei bei der Vertragsbesprechung nur kurz von Rechtsanwalt … für Herrn … als Laien erläutert worden. Für die Klagepartei sei es wichtig gewesen, Informationen von Herrn … zu erhalten, um den Prozess gegen die D & O Versicherung erfolgreich führen zu können. Im Gegenzug sollte Herr … nicht persönlich in Anspruch genommen werden. An den genauen Wortlaut der Erläuterung gegenüber Herrn … konnte sich der Zeuge nicht erinnern, der Inhalt sei gewesen, dass Herr … von jeglicher Haftung frei sein sollte. Die Fachbegriffe hierzu seien nicht gefallen. Aus seiner Sicht wäre Herr … jedoch in Haftung genommen worden, wenn er seinen Obliegenheiten aus der Abgeltungsklausel nicht nachgekommen wäre. Wenn der Prozess gegen die … trotzdem nicht erfolgreich gewesen wäre, wäre Herr dagegen nicht persönlich in Anspruch genommen worden. Der Erfolg der Klage gegen die Versicherung sei für ihn nicht wesentlich gewesen, sondern nur, dass die Sache für Herrn … bei guter Zuarbeit erledigt war. Wenn das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme weiterhin bestanden hätte, hätte Herr … das Dokument nicht unterschrieben. Ab August 2018 habe dann die Zuarbeit durch Herrn … stattgefunden, dieser habe hierzu Termine mit Rechtsanwalt … vereinbart und er selbst habe sich von Rechtsanwalt die Zuarbeit durch Herrn … telefonisch, zuletzt am 12.12.2018 bestätigen lassen. Es sei ursprünglich angedacht gewesen, dass die Zuarbeiten bis Jahresende erledigt sein sollte, wann diese tatsächlich beendet wurden, konnte der Zeuge nicht angeben. Nach Beendigung des Mandats zwischen der Klagepartei und Rechtsanwalt … habe es am 14.03.2019 eine Besprechung in der Kanzlei von Rechtsanwalt … gegeben, deren Thema die Aufhebung der Vereinbarung vom 10.07.2018, insbesondere der in § 7 Nr. 3 enthaltenen Abgeltungsklausel gewesen sei. Dies sei für seine Seite jedoch nicht in Frage gekommen. Dabei sei auch erstmals ein Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung diskutiert und § 93 AktG zitiert worden. Anfang September 2019 sei ihm dann eine entsprechende Vereinbarung vorgelegt worden, in welcher auch die Begriffe erfüllungshalber und Stillhalteabkommen enthalten gewesen seien. Er habe deshalb am 10.09.2019 hierzu nochmals mit Rechtsanwalt Dr. … telefoniert, welcher hierbei sein Verständnis, dass Herr … bei einer perfekten Zuarbeit in Ruhe gelassen würde, bestätigt habe. In diesem Telefonat seien auch die Begriffe erfüllungshalber und an Erfüllungs statt erörtert worden, auch die Auffassung von Rechtsanwalt Dr. … sei gewesen, dass es sich um eine Abtretung an Erfüllungs statt handeln sollte. Zu den Verjährungsverzichtserklärungen gab der Zeuge an, dass diese rein vorsorglich erfolgt seien und er darin keine Problematik für Herrn … gesehen habe. Im Nachgang seien durch Rechtsanwalt … noch weitere Verjährungsverzichtserklärungen übersandt worden, welche dann aber nicht mehr unterzeichnet worden seien. Der Zeuge J… führte zunächst aus, dass er damals über die Vereinbarung vom 10.07.2018 und deren Einzelheiten sehr gut informiert gewesen sei, der genaue Wortlaut sei ihm jedoch nicht bekannt. Er sei hier von seinen Rechtsanwälten beraten gewesen. Herr … hätte für Pflichtverletzungen, die zu hohen Schäden in seinen Unternehmen geführt hatten, auf Schadensersatz verklagt werden sollen. Er sei aber dahingehend beraten worden, dass zunächst die … in Anspruch genommen wird und auf die Inanspruchnahme von Herrn … vorübergehend verzichtet und dieser nur zur Not verklagt werden sollte. Die Gründe hierfür seien sowohl sozialer als auch finanzieller Natur gewesen, es sei um Effizienz und Sozialverträglichkeit gegangen. Herr … sollte aber auf keinen Fall aus der Verantwortung entlassen werden, dies habe er ihm gegenüber auch deutlich gemacht. Zu der Vereinbarung vom 10.07.2018 habe es mehrere Besprechungen gegeben, ob er selbst dabei gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Er habe sich aber auch für die Sachverhaltsaufklärung interessiert, bei welcher sich Herr … sehr engagiert habe. Dessen Motivation habe er darin gesehen, dass er selbst bei einer Inanspruchnahme der Versicherung vor einer persönlichen Inanspruchnahme gerettet sei. Warum die Sachverhaltsaufklärung durch Herrn … erforderlich gewesen sei, begründete der Zeuge mit der Komplexität der Sachverhalte und den von Herrn aufgebauten Luftschlössen, konnte dies jedoch nicht endgültig beantworten, sondern verwies hierzu auf seine Rechtsanwälte. Der Zeuge erklärte weiter, dass ihm die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche wichtiger sei als die Rücksichtnahme auf Herrn … Von seinen Anwälten sei ihm immer wieder bestätigt worden, dass Herr … mit der Vereinbarung nicht aus seiner Pflicht entlassen würde. Den Vorteil der Vereinbarung für Herrn … sah der Zeuge darin, dass dieser dadurch eine Klage seines ehemaligen Arbeitgebers und einen damit verbundenen Reputationsverlust verhindern konnte. Nachdem dem Zeugen der genaue Wortlaut von § 7 Nr. 3 der Vereinbarung vom 10.07.2018 vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben worden war, diese durchzulesen, erklärte er, dass die dort enthaltene Regelung den Besprechungen mit seinen Anwälten und seinem Verständnis davon vollständig widersprechen würde. Einer vollständigen Haftungsentlassung von Herrn … hätte er niemals zugestimmt. Der Zeuge … gab zunächst zu seiner Funktion in der Unternehmensgruppe der Klägerin an, dass er etwa im Zeitraum 2016 bis 2017/2018 interimsweise als CEO tätig gewesen sei und in dieser Zeit eine Bestandsaufnahme über die Firmengruppen durchgeführt werden sollte. Zudem sei er Aufsichtsratsvorsitzender der … gewesen. An die Vereinbarung vom 10.07.2018 konnte sich der Zeuge erinnern und bestätigte, dass er diese mit unterzeichnet hatte. Über eine Inanspruchnahme von Herrn … sei nicht gesprochen worden, man sei relativ sicher davon ausgegangen, dass die Versicherung den Schaden decke und es nicht zu einer Inanspruchnahme von Herrn … kommen werde. Der Zeuge vermutete, dass … einer Enthaftung von Herrn … nicht zugestimmt hätte bzw. diese nicht intendiert gewesen wäre, sondern dass keine Rücksicht auf jemanden genommen würde. In einem Gespräch sei hierzu aber nichts gesagt worden und auch ein Plan B sei ihm gegenüber nicht angesprochen worden. Insgesamt habe es relativ lange gedauert, bis die Trennungsvereinbarung zustande gebracht worden sei und diese sei auch nur dadurch erfolgt, dass die Versicherung in Anspruch genommen werden sollte. Für die genauen Formulierungen sei ein Anwaltsteam engagiert worden. … sei in die finale Entscheidung mit eingebunden gewesen und habe hier gravierend Einfluss genommen. Es habe sich um einen längeren Prozess gehandelt. Es sei klar gewesen, dass der schon seit längerem bestehende Schwebezustand nur mit einer Vereinbarung zur Objektivierung und Aufklärung der Sachverhalte habe beendet werden können. Möglicherweise habe J… jedenfalls in Teilen auch eine andere Erwartungshaltung gehabt. Die Vereinbarung gebe jedoch das wieder, was letztendlich vereinbart worden sei. Zu der Klausel in § 7 Ziffer 3 der Vereinbarung vom 10.07.2018 war der Zeuge der Auffassung, dass dort alles geregelt sei. An eine Diskussion dazu könne er sich nicht erinnern und eine Interpretation nach heutigem Stand mache für ihn keinen Sinn. Im übrigen bestätigte der Zeuge, dass er zu dem Thema … mit Herrn … geführt habe, konnte sich jedoch weder an Details erinnern noch einordnen, wann genau diese zeitlich stattgefunden hatten. Man habe zunächst versucht, eine Objektivierung der Sachverhalte durch die Wirtschaftsprüfer zu erreichen, da die Lage der … damals nahe am Abgrund gewesen sei. Der Konflikt sollte nicht in das Persönliche hineingezogen werden und es könne durchaus sein, dass die Hoffnung vermittelt wurde, dass man von Herrn … persönlich nichts wolle. Als Aufsichtsratsvorsitzender oder in Vertretung von … habe er selbst diesbezüglich sicherlich keine Aussage getroffen, dass auf irgendwelche Ansprüche gegen … verzichtet würde. Persönlich habe er keinen Konflikt mit gewollt. Zu den Angaben der einzelnen Zeugen ist festzuhalten, dass der Zeuge … in Bezug auf die entscheidende Klausel als einziger Zeuge angab, dass es sich bei der Regelung aus seiner Sicht um eine Abtretung erfüllungshalber handelt. Er gab damit erkennbar aber lediglich sein eigenes Verständnis von der Regelung wieder. Demgegenüber bestätigte er, dass diese Klausel zwischen den Parteien nicht näher diskutiert und von ihm vorformuliert worden sei. Entsprechend unsicher war sich der Zeuge auch bei der Frage, ob Herr … weiterhin hätte haften sollen, wenn er seinen Pflichten aus der Vereinbarung nachgekommen wäre, von der … aber dennoch kein Geld geflossen wäre. Für die beiden Zeugen … und … dagegen war es bei Abschluss der Vereinbarung entscheidend und eindeutig, dass mit der Abtretung der Ansprüche und Erfüllung der Obliegenheiten durch den Zeugen … dessen persönliche Inanspruchnahme nicht mehr in Betracht kam. Im Gegenzug wollte die Klagepartei vollständige und wahrheitsgemäße Informationen für einen Prozeß gegen die Versicherung erhalten. Die Angaben der Zeugen … waren insoweit auch in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und für die Kammer gut nachvollziehbar. Dabei wird nicht verkannt, dass der Zeuge …, um dessen persönliche Inanspruchnahme es bei der Auslegung der Klausel geht, nach wie vor ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens und insbesondere am Ergebnis dieser Fragestellung hat. Gleiches gilt aber auch für die Zeugen … un…, welche zum damaligen Zeitpunkt jeweils als anwaltliche Berater der Vertragsparteien involviert waren und welchen damit entsprechende Aufklärungs- und Beratungspflichten oblagen. Für den Zeugen … gilt dies umso mehr, als er die Vereinbarung vorgeschlagen und vorbereitet hatte. Soweit der Zeuge … nunmehr noch zu dem Inhalt des Telefonats vom 10.09.2019 mit Rechtsanwalt … angeboten wird, ist diesem Beweisangebot nicht mehr nachzugehen. Der Zeuge war bei seiner Vernehmung ausdrücklich durch den Beklagtenvertrerter danach gefragt worden, ob er wegen der Auslegung der Klausel nach dem 20.07.2018 kontaktiert worden sei. Hierzu hatte der Zeuge angegeben, dass dies erst Anfang des Jahres (2024) gewesen sei. Von einem Telefonat vom 10.09.2019 hatte er nichts erwähnt. Soweit der Zeuge … angab, dass der Zeuge … auf keinen Fall aus der Verantwortung entlassen werden sollte, ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Zeuge … die Vereinbarung vom 10.07.2018 nicht mitunterzeichnet hatte und die Klagepartei diesbezüglich auch nicht vertreten hat. Zum anderen musste er selbst beim Durchlesen der entscheidenden Klausel feststellen, dass deren Wortlaut nicht seinem damaligen Verständnis und Willen entsprach. Hinzu kommt, dass es widersprüchlich erscheint, wenn der Zeuge einerseits angibt, über die Vereinbarung vom 10.07.2018 genau Bescheid gewusst zu haben und über alle Einzelheiten informiert gewesen zu sein, andererseits aber deren Wortlaut offensichtlich nicht kannte und diesen erstmals während seiner Vernehmung durchlas. Die Vorstellung des Zeugen … kann deshalb für die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung keine Rolle spielen. Eine erneute Einvernahme des Zeugen … zu der persönlichen Haftung des Zeugen … ist daher nicht mehr erforderlich. Auch aus der Einvernahme des erstmals mit Schriftsatz vom 30.09.2024 angebotenen und im Nachgang vernommenen Zeugen … ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klagepartei – gerade nicht, dass eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart werden sollte und worden wäre. Zwar bestätigte der Zeuge die möglicherweise hiervon abweichende Erwartungshaltung des Zeugen …, erläuterte jedoch auch den langwierigen Prozess bis zum Abschluss der Vereinbarung und dass diese letztendlich die vereinbarten Regelungen zutreffend wiedergebe. Auch der von dem Zeugen dargelegte Umstand, dass die Beendigung des Schwebezustandes und Aufklärung der Sachverhalte im Vordergrund gestanden habe und man sich relativ sicher gewesen sei, dass die Versicherung in Anspruch genommen werden könne, sprechen nicht gegen, sondern für einen Haftungsverzicht gegenüber dem Zeugen … Der von dem Zeugen – in Übereinstimmung auch mit den übrigen Zeugen – geschilderte Ablauf, wonach keine ausdrücklichen Verhandlungen über eine endgültige Abgeltung der Ansprüche gegenüber dem Zeugen … stattfanden, bestätigt lediglich, dass es hierzu offensichtlich keinen Diskussionsbedarf gab. Eine ausdrückliche Erklärung, dass der Zeuge … persönlich nicht aus der Haftung entlassen würde und die … lediglich vorrangig in Anspruch genommen würde, war nach den Angaben des Zeugen … ebenfalls nicht erfolgt. Auch für den Zeugen … enthielt der Wortlaut der Ziffer hierzu eine eindeutige Regelung und es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass der Zeuge … zur Objektivierung und Aufklärung der Sachverhalte beiträgt. Die Angaben des Zeugen … erscheinen der Kammer sowohl glaubhaft als auch glaubwürdig. Er schilderte das Zustandekommen der Vereinbarung – soweit er sich noch an Details erinnern konnte – in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Auch seine persönliche Stellung zwischen … auf der einen Seite und … auf der anderen Seite räumte er offen ein, verwies aber auch auf seine damalige gesellschaftliche Verpflichtung und zeigte keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. cc) Begleitumstände und allgemeine Interessenlage Die zu berücksichtigenden Begleitumstände sprechen nach Auffassung der Kammer ebenfalls dafür, dass die Parteien eine Abtretung an Erfüllungs statt vereinbart haben. Ausgangspunkt und Ziel der Abtretungserklärung vom 10.07.2018 war gemäß deren Präambel, dass sowohl das Anstellungsverhältnis zwischen der … und dem Zeugen … als auch seine Organstellungen einvernehmlich beendet werden sollten und die Klägerin die … für die aus ihrer Sicht bestehenden Pflichtverletzungen des Zeugen … in Anspruch nehmen wollte. Sodann sollte ein neues Anstellungsverhältnis zwischen dem Zeugen … und der … geregelt werden. Aus der Präambel ergibt sich deshalb, dass sich die … nicht vollständig von dem Zeugen … trennen wollte, sondern weiterhin ein Interesse an dessen Mitarbeit bestand. Diese sollte zwar nicht mehr unmittelbar für die Klägerin erfolgen, aber für eines ihrer Tochterunternehmen. Aufgrund der Abtretung sollte eine Inanspruchnahme der Versicherung auf eigene Kosten der Klägerin erfolgen. Des weiteren ergibt sich aus der Präambel auch das Interesse des Zeugen …, welcher von Anfang an ein Fehlverhalten seinerseits zurückgewiesen hat, einer Abtretung von Ansprüchen gegen die Versicherung jedoch zustimmen wollte. Aus der Interessenlage beider Vertragsparteien ergibt sich damit, dass keine dieser Parteien zum damaligen Zeitpunkt ein Interesse daran hatte, dass etwaige Ansprüche auch noch gegen den Zeugen … persönlich geltend gemacht werden. Ansonsten wäre nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge … dem Unternehmen weiterhin als Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollte. Auch die in § 7 Nr. 3 der Abtretungsvereinbarung ausdrücklich festgehaltene Verpflichtung des Zeugen … zur Förderung des Direktprozesses gegen die Versicherung und wahrheitsgemäßen Tatsachenaufarbeitung würde in Widerspruch dazu stehen, dass eine Inanspruchnahme des Zeugen … weiterhin geplant gewesen wäre. Wenn dem so wäre, hätte der Zeuge … durch seine Mitwirkungsverpflichtung selbst die Grundlagen für seine eigene Inanspruchnahme an die Klägerin liefern müssen und damit mittelbar einen Prozess gegen sich selbst vorbereitet. Es erscheint abwegig, dass der Zeuge … unter einer solchen Prämisse die ihm auferlegten Mitwirkungspflichten eingegangen wäre, die zudem nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden waren. Die dem Zeugen … vorgeworfenen Pflichtverletzungen scheinen zudem zum damaligen Zeitpunkt für die Klägerin nicht so eindeutig und offensichtlich gewesen zu sein, dass eine sofortige Kündigung und Abberufung des Zeugen und dessen unmittelbare Inanspruchnahme möglich gewesen wäre. Vielmehr sollten die behaupteten Pflichtverletzungen zunächst geprüft und insbesondere objektiviert werden, wozu die Klägerin die Aufklärung und Zuarbeit des Zeugen … selbst benötigte. Dies war nur möglich, indem eine Inanspruchnahme des Zeugen … persönlich nicht mehr im Raum stand. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass die Abtretungserklärung zeitlich nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 13.04.2016 (Az. IV ZR 304/13) erfolgte und auf diese Entscheidung in § 7 Nr. 3 der Vereinbarung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Wesentlicher Aspekt dieser Grundsatzentscheidung war nicht die Frage, ob eine Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgen würde, sondern vielmehr die Fragen, ob das geschädigte Unternehmen Dritter im Sinne des § 108 VVG sein könne, ob eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme der versicherten Person vorliege und ob der nach einer Abtretung erfolgende Zugriff auf den Deckungsanspruch treuwidrig, sittenwidrig oder in sonstiger Weise gesetzeswidrig sei. Lediglich in einem Nebensatz (unter Rdnr. 26) erwähnt der BGH, dass die Abtretung in der Regel erfüllungshalber erfolge. Dies ergibt sich auch aus § 364 II BGB, bedeutet aber trotzdem, dass die Frage, ob eine Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgt ist, für jeden Einzelfall geprüft werden muss. Die weiteren, in der Abtretungsvereinbarung und dem Vertrag über die Beendigung des Anstellungsvertrages enthaltenen Regelungen sprechen ebenfalls nicht gegen eine Einordnung der Abtretung an Erfüllung statt. Die in Teil 2 § 1 festgehaltene Abtretung der Ansprüche gegen die … erfolgte ohne jeglichen Vorbehalt, in Teil 3 § 2 ist festgehalten, dass keine weiteren, insbesondere keine mündlichen Absprachen zwischen den Parteien getroffen wurden. Es verbleibt daher bei der Regelung in Teil 1 § 7 Nr. 3, wonach sich die Klägerin verpflichtet, ausschließlich den Deckungsansproch gegen die … zu verfolgen und von einer persönlichen Inanspruchnahme abzusehen. Es ist gerade nicht festgehalten, dass nur vorerst von einer Inanspruchnahme des Zeugen … abgesehen werden soll. Ausgenommen von der Abgeltung wurden nach Nr. 4 lediglich Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigung oder aufgrund persönlicher Bereicherung sowie Ansprüche, auf die von Gesetzes wegen nicht verzichtet werden kann. Solche Ansprüche werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. § 93 IV Satz 3 AktG schließt den Verzicht auf Ansprüche nicht aus, sondern stellt diesen lediglich unter den Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung. Eine weitere Einigung über eine Inanspruchnahme (oder keine) des Zeugen … sowie darüber, ob tatsächlich Ansprüche gegen ihn bestehen, war deshalb auch nicht nötig. Sowohl nach den Angaben des Zeugen … war mit der Ziffer § 7 Nr. 3 alles Erforderliche geregelt als auch nach dem Verständnis des Zeugen … Selbst aus der Reaktion von J… nach dem vollständigen Durchlesen von § 7 Nr. 3 ergibt sich, dass auch dieser in der Regelung einen vollständigen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Zeugen … erkannt hat, wenn auch ein solcher nach seinen Angaben damals nicht so gewollt gewesen wäre. Die von dem Zeugen … abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen ändern ebenfalls nichts an der Einschätzung der Kammer. Hierzu konnte keiner der vernommenen Zeugen angeben, dass es für die Verzichtserklärungen einen besonderen Anlass gegeben hätte. Auch nach den Angaben der Zeugen … und … waren diese lediglich vorsorglich angefordert worden, wie dies in der e-mail des Zeugen … vom 08.10.2018 zum Ausdruck gebracht worden war. Nach den Angaben des Zeugen … ging es ihm lediglich darum, ob mit der Unterzeichnung ein Risiko für eine persönliche Inanspruchnahme bestand. Ein solches hatte er nach Rücksprache mit seinem Anwalt nicht gesehen. Auch dies spricht sogar für einen endgültigen Verzicht auf eine persönliche Inanspruchnahme. Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer das Verhalten der Klagepartei im Nachgang zu der Vereinbarung für die Auslegung der Abtretungserklärung als Abtretung an Erfüllung statt. Unstreitig ist hierbei, dass nach einem Wechsel der anwaltlichen Beratung auf Klägerseite im März 2019 versucht wurde, die Vereinbarung vom 10.07.2018 aufzuheben, weil diese einer persönlichen Inanspruchnahme des Zeugen … entgegenstand. Hierin sollten eindeutige Begrifflichkeiten wie Stillhaltekommen und Abtretung erfüllungshalber enthalten sein, welche sich in der ursprünglichen Vereinbarung gerade nicht befanden. dd) Auslegungsregeln Zuletzt führen auch die allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 133 BGB, Rdnr. 22ff) nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im Zweifel eine Nichtigkeit der Abtretungserklärung nicht gewünscht, sondern eine gesetzeskonforme Auslegung beabsichtigt war. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung selbst ergibt. Die Vereinbarung selbst enthält gesetzeskonforme Regelungen. Sie hätte lediglich in ihrer Umsetzung der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 IV Satz 3 AktG bedurft. Diese Zustimmung hätte bereits aufgrund des unter § 7 Absatz 2 der Vereinbarung enthaltenen Anspruchsverzichts eingeholt werden müssen. ee) Rechtsfolge: Nichtigkeit, § 93 AktG Mit dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2018 erfolgte bereits ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zeugen … Bei den unter § 7 Nr. 3 vereinbarten Pflichten des Zeugen … handelt es sich weder um eine auflösende Bedingung nach § 158 II BGB für die getroffene Vereinbarung, noch um eine aufschiebende Bedingung nach § 158 I BGB. Vielmehr wurden mit den aufgezählten Obliegenheiten die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt (vgl. Grüneberg, 83. Auflage 2024, Einführung vor § 158 BGB, Rdnr. 3ff). Dabei musste der Zeuge … auf der einen Seite den Direktprozess fördern und zur Aufklärung beitragen, während die Klägerin auf der anderen Seite von einer persönlichen Inanspruchnahme des Zeugen … Die Abtretungsvereinbarung selbst war von der Erfüllung dieser Pflichte – schiebend noch auflösend bedingt abhängig, sondern erfolgte nach Teil 2 § 1 der arung direkt und unmittelbar. Selbst wenn man jedoch die Pflichterfüllung des Zeugen … als aufschiebende Bedingung für den Verzicht auf dessen persönliche Inanspruchnahme einordnen würde, wäre dieser Verzicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung vollendet und gültig, lediglich die Rechtswirkungen würden sich bis zu dem Eintritt der Bedingung noch in der Schwebe befinden. Dies ändert aber nichts daran, dass sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorliegen mussten (vgl. Grüneberg, aaO, Einführung vor § 158 BGB, Rdnr. 8). Eine Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin zu dem in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Verzicht lag und liegt nicht vor. Mit der Vereinbarung wurde deshalb gegen die Vorschrift des § 93 IV Satz 3 AktG verstoßen. Dieser Verstoß führt zu einer Nichtigkeit des Verzichts und damit der gesamten Abtretungserklärung, da der Verzicht gleichzeitig mit der Abtretung des Deckungsanspruchs erfolgte (vgl. Münchner Kommentar, 6. Auflage 2023, § 93 AktG, Rdnr. 314, 319). Auf die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage, ob die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 93 IV Satz 3 AktG auch bei einer Qualifikation der Abtretung lediglich als erfüllungshalber anwendbar wäre, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. ff) keine Heilung durch Bestätigungen Eine Heilung des Zustimmungserfordernisses nach erfolgtem Formwechsel der Klagepartei ist nicht, insbesondere nicht durch die Verjährungsverzichtserklärungen des Zeugen … vom 22.10.2018 oder 12.09.2019 erfolgt. Bei beiden Erklärungen handelt es sich um einseitige Erklärungen des Zeugen …, welche weder eine Bestätigung der Klagepartei im Hinblick auf den in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anspruchsverzicht enthalten noch inhaltlich überhaupt auf die Abtretungsvereinbarung Bezug nehmen. gg) Nachdem keine wirksame Abtretungserklärung vorliegt und damit die Aktivlegitimation der Klägerin nicht besteht, kommt es auch auf die weiteren Fragen, ob ein Anspruch aus § 93 II AktG gegen den Zeugen wegen Pflichtverletzungen als ehemaliger Vorstand der Klägerin gegeben und durchsetzbar ist, sowie ob der Deckungsanspruch gegen die Versicherung verjährt ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert war entsprechend dem bezifferten Klageantrag festzusetzen.