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Endurteil

22 O 11152/24

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aus der Absendung einer Fälligkeitsmitteilung ergibt sich kein Beweis des Zugangs; bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Nachweis des Versands der E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Absendung einer Fälligkeitsmitteilung ergibt sich kein Beweis des Zugangs; bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Nachweis des Versands der E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 28.038,89 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Fälligkeitszinsen iHv 28.038,89 €. Den Klägern ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen für die Entstehung des geltend gemachten Zinsanspruchs zu beweisen. Ausweislich der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag ist Voraussetzung für die Fälligkeit, dass der Beklagten die Mitteilung des Notars über die Kaufpreisfälligkeit zugegangen ist oder die Beklagte hiervon auf andere Weise erfährt. Die Kläger stützen ihren Anspruch allein auf den behaupteten Zugang der Mitteilung, eine anderweitige Kenntnis wird nicht dargelegt. Sie haben aber weder den Zugang der Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit per E-Mail noch per einfachem Brief bei der Beklagten beweisen können. Als den Klägern günstige Tatsache ist es grundsätzlich an ihnen den Zugang der Mitteilung bei der Beklagten zu beweisen. Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Die Kläger haben jeweils nur Beweis angeboten für das Absenden der E-Mail und des Briefes, nicht aber für den Zugang, den die Beklagte bestritten hat. Aus der Absendung ergibt sich aber kein Beweis des Zugangs. Bei gewöhnlichen Briefen rechtfertigt die Absendung allein nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang (vgl. BGH NJW 1995, 665). Denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs ist nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (vgl. LG Potsdam NJW 2000, 3722). Auch der Nachweis des Versands der E-Mail lässt nicht den Schluss und damit den Beweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu (vgl. OLG Köln Urt. v. 5.12.2006 – 3 U 167/05, BeckRS 2007, 267). Die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger bzw. dessen Mailbox tatsächlich erreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, tatsächlich nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt. Daher war auch eine Einvernahme der angebotenen Zeugen nicht angezeigt. Denn in deren Wissen wird allein der Versand der Mitteilungen durch das Notariat gestellt. Dieser beweist wie oben dargelegt aber nicht den Zugang, auf den es vorliegend ankommt. Auch aus der Gesamtschau der Umstände, dass vorliegend weder Brief noch E-Mail zugegangen sein soll, folgt für das Gericht nicht der Beweis, dass tatsächlich ein Zugang bei der Beklagten erfolgt ist. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt hat, dass er erst durch die Inanspruchnahme durch einen Gerichtsvollzieher von der Kaufpreisfälligkeit erfahren hat. Auch sind von der Klageseite keinerlei Aufforderungen zur Kaufpreiszahlung gegenüber der Beklagten in der Zeit der zwischen Absendung durch das Notariat und Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher bei der Beklagten vorgelegt, obwohl damit fast ein Jahr vergangen ist. Die Beklagte hat zudem unbestritten vorgetragen, dass über den Gerichtsvollzieher ebenfalls keinerlei Zinsen geltend gemacht wurden. Die Beklagte war daher auch nicht zur Vorlage ihres Posteingangs nach §§ 421 ff. ZPO zu verpflichten. Die Forderung der Kläger unterliegt dabei einem Zirkelschluss, wenn sie vorträgt, dass die Beklagte die Fälligkeitsmitteilung als Geschäftsunterlage aufbewahren muss. Dazu muss diese ja zunächst bei der Beklagten eingegangen sein. Auch die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger haben keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben. Das persönliche Erscheinen der Kläger war bereits angeordnet, sie sind dennoch nicht zum Termin erschienen. Über die Hilfswiderklage und die hilfsweise Aufrechnung war aufgrund der Klageabweisung nicht zu entscheiden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.