Endurteil
26 O 6325/24
LG München I, Entscheidung vom
2mal zitiert
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Selbst wenn ein öffentliches Berichterstattungsinteresse über eine Party, auf der ausländerfeindliche Lieder gesungen wurde, besteht, kann dies allein noch nicht rechtfertigen, eine zuvor der Öffentlichkeit unbekannte Person aus ihrer Anonymität durch Wort- und Bildberichterstattung herauszureißen. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn ein öffentliches Berichterstattungsinteresse über eine Party, auf der ausländerfeindliche Lieder gesungen wurde, besteht, kann dies allein noch nicht rechtfertigen, eine zuvor der Öffentlichkeit unbekannte Person aus ihrer Anonymität durch Wort- und Bildberichterstattung herauszureißen. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 12.06.2024 – 26 O 6325/24 – wird hinsichtlich Ziffer 2. bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 12.06.2024 ist zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich auch nach Widerspruch als zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG gemäß Ziffer 2. der einstweiligen Verfügung vom 12.06.2024, weil die Verfügungsklägerin durch die streitgegenständlichen Bildberichterstattungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. 1. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen, unverpixelten Fotos sowie des unverpixelten, von der Verfügungsbeklagten zumindest auszugsweise wiedergegebenen sog. „…-Videos“ gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG. Denn in der nach § 23 KunstUrhG gebotenen Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen überwiegt vorliegend das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin. 1.1. Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG (OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 30; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 39). Bildnisse einer Person dürfen gem. § 22 S. 1 KunstUrhG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; eine Ausnahme hiervon sieht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme ihrerseits gilt aber nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. 1.1.1. Unstreitig hat die Verfügungsklägerin nicht in die Veröffentlichung ihres Bildnisses durch die Verfügungsbeklagte eingewilligt (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Eine Einwilligung ergibt sich auch nicht, soweit man den Vortrag der Verfügungsbeklagten zugrunde legt, die Verfügungsklägerin habe in die Erstellung und anschließende Verbreitung des Videos in den sozialen Medien konkludent eingewilligt. Denn eine solche würde jedenfalls nicht eine Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen einer Bildberichterstattung durch die Verfügungsbeklagte umfassen. Erforderlich für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten Bildveröffentlichung bekannt sind (vgl. OLG Hmb NJW-RR 2005, 479; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1991, 49), die Aufnahme also in Kenntnis ihres Zwecks gebilligt wird (BGH GRUR 1968, 652 (654) – Ligaspieler). Insofern kann in dem Zulassen des Filmens des Geschehens durch eine Privatperson, noch dazu einen Bekannten der Verfügungsklägerin, keine konkludente Einwilligung in eine Veröffentlichung durch Dritte wie vorliegend die Verfügungsbeklagte gesehen werden (vgl. etwa auch OLG München, Urteil vom 17. März 2016 – 29 U 368/16). 1.1.2. Danach richtet sich die Zulässigkeit der Bildberichterstattung danach, ob es sich bei den Bildnis um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Schon nach der Historie des KunstUrhG, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aspekte, somit alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse des Kulturlebens, der Wirtschaft und des Sports, eingeschlossen Unfälle, Verbrechen, Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen. Der Begriff des Zeitgeschehens wird daher vom Interesse der Öffentlichkeit her bestimmt (BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 46. Ed. 1.11.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 2). Insoweit gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht; dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, so dass eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (vgl. OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; OLG München v. 07.06.2022 – Az. 18 U 2993/22 – Nr. 2 lit. a; BGH v. 06.02.2018 – Az.: VI ZR 76/17 – Rz. 10 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 31; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 40 f.). Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Auf Seiten des Betroffenen ist von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; OLG München v. 07.06.2022 – Az. 18 U 2993/22 – Nr. 2a lit. bb; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 42 f.). Diese Erwägungen gelten nicht nur bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung, bei der in der Abwägung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorliegt – gerade im Lichte der Unschuldsvermutung entsprechende Zurückhaltung geboten und eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen ist (OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; vgl. auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 – Rz. 46 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az. VI ZR 80/18 – Rz. 32 f.). Sondern sie gelten auch für sonstige gesellschaftlich relevante Fehlverhalten bzw. Verfehlungen, wobei auch hier eine Abwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse und der Schwere des berichteten Verhaltens einerseits und der durch die Berichterstattung bewirkten Beeinträchtigung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht andererseits vorzunehmen ist (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18 – Rz. 15). 1.1.3. Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Abbildung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handelt, erfordert darüber hinaus § 23 Abs. 2 KunstUrhG zusätzlich eine Würdigung dahingehend, ob durch die konkret gewählte Abbildung eine über die Identifizierung hinausgehende Beeinträchtigung bewirkt wird und ob auch im Hinblick darauf ein besonderes Interesse gerade an der konkreten Veröffentlichung dieser Abbildung bejaht werden kann (BGH v. 19.06.2019 – VI ZR 80/18 – Rz. 37; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 41; OLG München v. 07.06.2022 – 18 U 2993/22 – Nr. 2 lit. a). 1.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, stellen sowohl die streitgegenständlichen Bildnisse als auch die Ausschnitte aus dem Video jeweils keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten des Rechts der Verfügungsklägerin am eigenen Bild aus. 1.2.1. Anzuerkennen ist zwar, dass es sich bei dem durch das sog. „…-Video“ dokumentierten Geschehen um ein Ereignis von erheblicher gesellschaftspolitischer Bedeutung handelt. Bereits das Absingen des Liedes „L'Amour toujours“ mit dem abgeänderten Text „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus “ steht in einem in der Öffentlichkeit breit diskutierten Kontext der Äußerung ausgrenzender bzw. ausländerfeindlicher Positionen und die Vielzahl ähnlich gelagerter – und jeweils auch medial diskutierter – Geschehen im nämlichen Zeitraum in verschiedenen Gegenden Deutschlands verdeutlicht die Aktualität der Thematik. Der Verfügungsbeklagten ist auch beizupflichten, dass das Geschehen dadurch erhebliche Brisanz erlangt, dass die Umstände, insbesondere die dort feiernde Gesellschaft sowie die Örtlichkeit, ein „Nobelclub“ auf „…“, darauf schließen lassen, dass das Singen und Verbreiten ausgrenzender und ausländerfeindlicher Parolen alle Schichten der Gesellschaft durchzieht und sich als Vorkommnis nicht auf bestimmte wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Gruppierungen reduzieren lässt. Die Kammer teilt ferner die Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass über derartige (wahre) Fehlverhalten in der Öffentlichkeitssphäre berichtet werden muss, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt, und die Presse hier ihrer „Wachhundfunktion“ gerecht wird. Es steht außer Frage, dass es eine wichtige Aufgabe der Presse darstellt, Geschehnisse über ausländerfeindliches Verhalten in der Öffentlichkeit darzustellen und auch zu bewerten. Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen verdient das Informationsinteresse auch im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 29.9.2020 – VI ZR 449/19). Es ist allerdings bereits fraglich, ob diese Einstufung nicht nur für das streitgegenständliche Video, in welchem die Geschehnisse in der ,,...“-Bar dokumentiert wurden, sondern auch für die isolierte Abbildung des Portraits der Verfügungsklägerin vorgenommen werden kann. Jedenfalls überwiegt aber im Rahmen der Abwägung sowohl hinsichtlich des Videos als auch hinsichtlich der herausgeschnittenen Bildnisse das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin. 1.2.2. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin überwiegt im vorliegenden Fall angesichts der Art und Weise der streitgegenständlichen Berichterstattungen. Die Bildveröffentlichungen erscheinen im Hinblick auf die von diesen ausgehende Prangerwirkung in der Abwägung als rechtswidrig. Denn soweit die Verfügungsbeklagte darauf abstellt, dass schon deshalb ein berechtigtes Interesse nicht nur an dem Geschehen, sondern auch an dem Bildnis der Verfügungsklägerin bestehe, um einen unverblühmten Eindruck von dem Vorfall, den daran beteiligten Personen und den Reaktionen der umstehenden Gäste zu vermittelten und das Video als Beleg dafür gewertet werde, dass sich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch alle Gesellschaftsschichten ziehe – was auch die Kammer grundsätzlich als berechtigtes Informationsinteresses ansieht – so kann die Kammer zum einen nicht erkennen, dass diese Intention nicht auch bei der Veröffentlichung eines verpixelten Videos, welches zweifelsfrei zulässig wäre, als milderem, gleich geeigneten Mittel noch erkennbar wäre. Ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung eines großformatigen Portraitausschnitts kann sich daraus keinesfalls ableiten. Insoweit kann die Kammer nicht erkennen, dass es sich um eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzungen mit der Thematik handelt und die großflächige Bebilderung nicht lediglich dazu dient, die Neugier der Leser zu befriedigen. Zum anderen richtet sich die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung stets auch nach der zugehörigen Textberichterstattung. Das durchaus öffentliche Interesse an der Berichterstattung darüber, dass die Thematik sämtliche Gesellschaftsschichten durchzieht, ist aber gerade nicht Kern der Wortberichterstattung. Vielmehr greift die Berichterstattung einzelne Personen heraus und stellt insbesondere die Verfügungsklägerin – ursprünglich sogar durch Nennung des Vornamens und abgekürzten Nachnamens sowie weiterer Identifizierungsmerkmale – und insbesondere durch die großflächige Bebilderung und Veröffentlichung des Portraits im Großformat in den Mittelpunkt der Berichterstattung. Die Verfügungsklägerin schaut unmittelbar in die Kamera, dem Leser wird eine Großaufnahme ihres Gesichts präsentiert, der er sich nicht entziehen kann. Die Verfügungsklägerin ist daher nicht nur für ihr soziales Umfeld, sondern für die breite Öffentlichkeit – auch für diejenigen, die sie vorher nicht kannten – erkennbar. Angesichts des Formats der Bildnisse prägt sich der Leser das Gesicht der Verfügungsklägerin auch unmittelbar ein und verbindet das Gesicht der Verfügungsklägerin mit den „Vorfällen“ auf ... über die in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wurde. Die Verfügungsklägerin wird in den streitgegenständlichen Berichten durch die Veröffentlichung des unverpixelten Bildnisses und der unverpixelten Videoausschnitte – neben den anderen abgebildeten Personen – aus den Partygästen herausgegriffen und stellt für den Leser „das Gesicht“ des …-Skandals dar. Dadurch wird die Verfügungsklägerin, die bis zum Bekanntwerden des Videos unbekannt war, aus ihrer Anonymität gerissen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass oder ob die Verfügungsklägerin sich selbst entschieden hat, unmittelbar in die Kamera zu singen. Denn eine Veröffentlichung des Videos in einer Presseberichterstattung durch die Verfügungsbeklagte war damit sicherlich nicht intendiert. Eine Verbreitung der Bildnisse ohne ihre Einwilligung musste die Verfügungsklägerin auch nicht vorhersehen. Die Verfügungsklägerin wird daher durch die Verbreitung des unverpixelten Bildnisses, welches sie aus der Menge der weiteren singenden Partygäste herausgreift, an den öffentlichen Pranger gestellt. Diese Prangerwirkung wird noch verstärkt, wenn die Verfügungsbeklagte von „Nazi-Schnösel“ oder „Schnösel-Nazis“ berichtet und sich damit augenscheinlich auf die in dem Bericht abgebildeten und identifizierbar gemachten Personen bezieht. Eine Prangerwirkung liegt dann vor, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, ohne konkreten Anlass herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (OLG München, Urt. v. 1.3.2018 – 29 U 1156/17). Diese Rechtsprechung des OLG München ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Darin liegt nach Auffassung der Kammer auch der wesentliche Unterschied zu dem ebenfalls von der Kammer entschiedenen Parallelfall der abgebildeten Person, die den „Hitlergruß“ gezeigt hat. Denn diese Person wurden im Unterschied zu der Verfügungsklägerin nicht durch das Presseorgan aus einer Vielzahl von weiteren singende Gästen herausgegriffen und an den Pranger gestellt, sondern er hob sich selbst durch sein Verhalten und seine Gesten von der Menge ab, ohne dass dies alleine auf die Art der Bebilderung durch die Verfügungsbeklagte zurückzuführen wäre. Insoweit besteht – anders als bei der Verfügungsklägerin – ein konkreter Anlass für ein Herausgreifen aus der gezeigten Gesellschaft. Aus den im Anlagenkonvolut AST 2 vorgelegten Berichten ergibt sich ferner, dass im Hinblick auf vergleichbare Ereignisse an anderen Orten keinerlei unverpixelte Bilder von Personen gezeigt wurden. Dies führt umso mehr zu einer Zurschaustellung gerade der Verfügungsklägerin in den Medien. 1.2.3. Dass die Berichterstattung auch tatsächlich eine erhebliche Prangerwirkung entfaltet hat, darüber wird sogar durch die Verfügungsbeklagte in Folgeberichten selbst berichtet (etwa “Doch diesen Job ist sie los! Die Influencerin, die selbst Migrantin ist, feuerte sie (…) Auch die Hochschule für Angewandte Wissenschaften H., an der …. nach eigenen Angaben studiert, distanziert sich von „derartigen menschenverachtenden Äußerungen“, „Star-I. feuert „Ausländer raus“-Sängerin“, „Erst verlor sie ihrem Job bei einer Influencerin, jetzt droht die Exmatrikulation durch ihre Uni“). Zudem war das mediale Echo im Hinblick auf das „…-Video“ unvergleichbar groß, so dass die Ereignisse sowie das Gesicht der Verfügungsklägerin dem Leser und Zuschauer auch lange Zeit danach noch in Erinnerung bleiben werden. Die Auswirkungen der Berichterstattung auf die Verfügungsklägerin, die nicht zuletzt auch in sozialer Anfeindung zu sehen sind, liegen damit auf der Hand. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsklägerin bislang nicht in der Öffentlichkeit stand. Zwar war die Verfügungsklägerin als Assistentin der bekannten Fashion- und Lifestyle-I. … tätig. Dass sie aber selbst in diesem oder einem anderen Zusammenhang bereits in der Öffentlichkeit stand, wird jedenfalls nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 1.2.4. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ergibt sich – und dies ebenfalls im Unterschied zu dem von der Kammer entschiedenen Parallelfall, in welchem es um die Person geht, die den „Hitlergruß“ zeigt – auch nicht daraus, dass gegen die Verfügungsklägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Im Gegensatz zu dem Zeigen des „Hitlergrußes“, was zumindest den objektiven Tatbestand des § 86a StGB erfüllt und die Strafbarkeit daran anknüpft, dass diese Geste optisch wahrnehmbar gemacht wird (BGH v. 19.08.2014 – Az. 3 StR 88/14 – Rz. 17 m.w.N.), ist im Hinblick auf die Verfügungsklägerin gerade nicht geklärt, ob es sich um ein strafbares Verhalten handelt bzw. der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht wurde. Streitig ist zwischen den Parteien zudem, ob die Verfügungsklägerin über die Parole „Ausländer raus“ hinaus auch wie andere Gäste „Deutschland den Deutschen“ gesungen hat. Dies ist auf dem Video nicht erkennbar. Insoweit bleibt die Beurteilung der Strafbarkeit der Staatsanwaltschaft vorbehalten. 1.2.5.Die von der Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des BGH über eine Berichterstattung im Zusammenhang mit den Krawallen anlässlich des G20-Gipfels (BGH, Urteil vom 29.9.2020 – VI ZR 449/19) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Unterschied zu dem von dem BGH entschiedenen Fall wird die Verfügungsklägerin vorliegend in einem großformatigen Portrait, auf welchem die Verfügungsklägerin für die breite Öffentlichkeit erkennbar ist, gezeigt, wohingegen in dem von dem BGH entschiedenen Fall die dortige Klägerin einmal von hinten in leicht gebückter Haltung und gesenktem Kopf und einmal von vorne und schräg oben mit etwa zur Hälfte verdecktem Gesicht abgebildet war. Insoweit hat der BGH auch in seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Bild nicht geeignet ist, die dortige Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und dass bei der dortigen Berichterstattung nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung im Vordergrund stand. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gerade nicht gegeben. Es findet vorliegend im Gegensatz zu dem von dem BGH entschiedenen Fall keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Ausländerfeindlichkeit in der Mitte der Gesellschaft statt. Vielmehr wird dies zwar in einzelnen Artikeln auch thematisiert, allerdings werden für den Leser und Zuschauer vordergründig einzelne Personen aus der Menge herausgegriffen und die Geschehnisse durch die großformatige Bebilderung personalisiert. 1.2.6. Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Video bereits vor der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten in den sozialen Medien viral gegangen sei und andere Medien das Video – ebenfalls teilweise unverpixelt – gezeigt hätten. Denn eine unzulässige Verbreitung von Bildnissen oder Videos durch Dritte bzw. Drittmedien kann nicht zur Zulässigkeit einer weiteren Verbreitung durch ein anderes Medium führen und zwar auch dann nicht, wenn sozusagen „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“. Denn jede weitere rechtswidrige Verbreitung eines Bildnisses stellt einen weiteren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar und vertieft die davon ausgehende Prangerwirkung. Dies gilt umso mehr als es sich bei dem Medium der Verfügungsbeklagten um ein solches mit enorm hohem Verbreitungsgrad handelt, dessen Artikeln sich die Öffentlichkeit aufgrund der Präsenz der Printausgaben sowie des Onlineauftrittes praktisch nicht entziehen kann. 1.3. Wägt man all diese Aspekte auf Seiten Verfügungsklägerin mit dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung ab, so überwiegt vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin gegenüber dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten. Im Ergebnis handelt es sich daher nach der Abwägung nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Jedenfalls stellt sich die Veröffentlichung des Bildnisses und Videos in unverpixelter Form gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG als unzulässig dar, da die Verfügungsklägerin in Abwägung mit dem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. 2. Im Ergebnis war die einstweilige Verfügung daher in Ziffer 2. zu bestätigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.