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Endurteil

5 HK O 2381/24

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 167 ZPO ist auch auf die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG anwendbar. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. § 120 Abs. 2 S. 2 AktG steht dem nicht entgegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verletzung der Berichtspflicht durch den Aufsichtsrat (hier unterlassene Darstellung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen in der Krise der Gesellschaft) führt zur Anfechtbarkeit sowohl des Entlastungsbeschlusses als auch des Beschlusses über die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder. (Rn. 42 – 43) (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft muss der Aufsichtsrat in der Hauptversammlung die Frage nach der Anzahl der Sitzungen und den jeweiligen Teilnehmern beantwortet werden, wenn nur so beurteilt werden kann, ob der Aufsichtsrat seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist. Ein Verstoß führt ebenfalls zur Anfechtbarkeit sowohl des Entlastungs- als auch des Wiederwahlbeschlusses. (Rn. 49 – 50) (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kann nicht von der Hauptversammlung gewählt werden. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Absetzung eines Tagesordnungspunktes der Hauptversammlung setzt einen sachlichen Grund voraus. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 7. Die Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht München I nach § 24 Nr. 1 GZVJu gilt auch für eine Feststellungsklage, die darauf abzielt, eine Entscheidung über die Kompetenz der Hauptversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 173 Abs. 1 S. AktG herbeizuführen. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 167 ZPO ist auch auf die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG anwendbar. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. § 120 Abs. 2 S. 2 AktG steht dem nicht entgegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verletzung der Berichtspflicht durch den Aufsichtsrat (hier unterlassene Darstellung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen in der Krise der Gesellschaft) führt zur Anfechtbarkeit sowohl des Entlastungsbeschlusses als auch des Beschlusses über die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder. (Rn. 42 – 43) (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft muss der Aufsichtsrat in der Hauptversammlung die Frage nach der Anzahl der Sitzungen und den jeweiligen Teilnehmern beantwortet werden, wenn nur so beurteilt werden kann, ob der Aufsichtsrat seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist. Ein Verstoß führt ebenfalls zur Anfechtbarkeit sowohl des Entlastungs- als auch des Wiederwahlbeschlusses. (Rn. 49 – 50) (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kann nicht von der Hauptversammlung gewählt werden. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Absetzung eines Tagesordnungspunktes der Hauptversammlung setzt einen sachlichen Grund voraus. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 7. Die Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht München I nach § 24 Nr. 1 GZVJu gilt auch für eine Feststellungsklage, die darauf abzielt, eine Entscheidung über die Kompetenz der Hauptversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 173 Abs. 1 S. AktG herbeizuführen. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) I. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Januar 2024 unter Tagesordnungspunkt 14 gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022, der in der Tagesordnung zur Hauptversammlung wie folgt angekündigt war, „14. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum zu entlasten.“ wird für nichtig erklärt. II. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Januar 2024 unter Tagesordnungspunkt 15 gefasste Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022, der in der Tagesordnung zur Hauptversammlung wie folgt angekündigt war, „15. Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum zu entlasten.“ wird für nichtig erklärt. III. Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Januar 2024 unter Tagesordnungspunkt 16 a. bis c. in Einzelabstimmung gefassten Beschlüsse über die Wahl des Herrn, des Herrn und Herrn zum Aufsichtsrat, die in der Tagesordnung zur Hauptversammlung wie folgt angekündigt waren, „16. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Annahme der Wahl in der Hauptversammlung am 26. Januar 2024 gewählten Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 S. 1, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen: a), Geschäftsführer der b), Steuerberater, c) ..., Vertriebsleiter Handel bei werden für nichtig erklärt. IV.Der in der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Januar 2024 nicht angekündigte und erst am Nachmittag in der Hauptversammlung von dem Aktionär Rechtsanwalt beantragte und sodann gefasste Beschluss über die Absetzung der Tagesordnungspunkte 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 von der Tagesordnung wird für nichtig erklärt. V.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII.Die Beklagte trägt die auf die Klägerin entfallenden Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2) 13/22 und die Beklagte 9/22. Die Klägerin zu 2) trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten 13/22. Die Beklagte trägt 9/22 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. VIII.Das Urteil ist für alle Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IX. Der Streitwert wird im Verhältnis der Klägerin zu 1) zur Beklagten auf € 60.000,-- und im Verhältnis der Klägerin zu 2) zur Beklagten auf € 220.000,- festgesetzt. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, eine Gesetzesverletzung lasse sich nicht bejahen. Der Aufsichtsrat habe in seiner Sitzung vom 19.12.20923 einstimmig beschlossen, die vom Vorstand entworfenen Beschluss- und Wahlvorschläge für die Hauptversammlung anzunehmen und sich zu eigen zu machen. Die für Herrn als Aufsichtsratsmitglied benutzte Bezeichnung als Arbeitnehmervertreter müsse untechnisch und nicht im Sinne des Drittelbeteiligungsgesetzes verstanden werden angesichts einer auch in der Vergangenheit nie stattgefundenen Wahl nach §§ 5 ff. DrittelbG. Als langjähriger Betriebsratsvorsitzender verfüge er über die Fähigkeit zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer. Aufgrund der Beliebtheit von Herrn bei seinen Kollegen und der Anstellung als Vertriebsleiter der Beklagten halte ihn der Aufsichtsrat für geeignet zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer. Die freiwillige Wahl von Arbeitnehmervertretern sei zulässig und solle einen mitbestimmungsähnlichen Zustand herbeiführen oder erhalten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Beklagte nicht der Auffassung gewesen, ein Arbeitnehmervertreter müsse durch die Arbeitnehmer gewählt werden. Die Berichte des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre von 2018 bis 2021 seien nicht Gegenstand des Verfahrens angesichts der mit der erforderlichen Mehrheit erfolgten Absetzung von der Tagesordnung. Der Bericht für das Geschäftsjahr 2022 enthalte ebenso wie die Berichte der Vorjahre alle nötigen Informationen. Der Aufsichtsrat sei angesichts der Größe und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestrebt, jeglichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, ohne dabei die gesetzlichen Anforderungen zu missachten. Ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Bericht des Aufsichtsrats seien die rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Käufern der beiden Grundstücke regelmäßig in den Aufsichtsratssitzungen mit dem Vorstand erörtert worden. Aus dem Bericht des Aufsichtsrats ergebe sich die Antwort auf die Frage nach der Billigung und damit Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022. Zur Höhe der Grundschuldeintragung habe der Vorstand in diesem Zeitpunkt schlicht und einfach keinen Zugriff auf diese Informationen gehabt. Die im Zusammenhang mit den Grundstückskaufverträgen und deren Rückabwicklung auftauchenden rechtlichen und steuerlichen Fragen seien so komplex, dass eine Thematisierung erst im Jahresabschluss 2019 möglich gewesen sei. Die Berichterstattung durch den Aufsichtsrat sei angesichts der zeitnahen Zuleitung nach dem 25.8.2023 an den Aufsichtsratsvorsitzenden nicht verspätet gewesen. Der Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 26.1.2024 könne kein Grund für die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses sein; aufgrund der Rechtsstreitigkeiten um die Grundstücke sei die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 sehr schwierig gewesen. Eine Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin zu 1) lasse sich nicht bejahen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Anzahl der Aufsichtsratssitzungen gebe es nur für börsennotierte Gesellschaften, weshalb es keine Pflicht des Vorstands zur Beantwortung der entsprechenden Frage bei der nicht börsennotierten Beklagten gebe. Dies gelte dann erst recht für die Termine der einzelnen Aufsichtsratssitzungen. Beschlüsse des Aufsichtsrats unterlägen der Geheimhaltung, weshalb eine Antwort auf die Frage nach dem Inhalt von Aufsichtsratsbeschlüssen und der Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen nicht gegeben werden müsse. Für das Geschäftsjahr 2022 habe es keine Bestandsgefährdung gegeben. Die Antwort auf die Höhe der Grundschulden dürfe wegen des fehlenden Zugriffs auf die Unterlagen unterbleiben. Die direkt an den Aufsichtsratskandidaten gerichtete Frage nach weiteren Mandaten in Aufsichtsräten müsse angesichts der Regelung in § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht beantwortet werden. Der allein zur Beantwortung verpflichtete Vorstand müsse diese Frage ohnehin nicht beantworten, da er gar nicht wisse oder wissen müsse, in welchen Aufsichtsräten Herr noch Mitglied sei. Herr erfülle alle Voraussetzungen für die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats; ein Hinderungsgrund lasse sich insbesondere nicht aus der Verweigerung der Entlastung in früheren Geschäftsjahren herleiten. Für die Entscheidung über die Anträge der Klägerin zu 2) auf Einberufung einer Hauptversammlung und die Feststellungsklagen fehle dem Landgericht München I die Zuständigkeit, weil sie nicht von der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu erfasst seien; insbesondere § 24 GVZJu könne nicht angewandt werden. Die Absetzung von Tagesordnungspunkten bedürfe weder einer Ankündigung vor der Hauptversammlung noch einer Begründung. Mit der Abstimmung über die Vorschläge zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in den Jahren 2018 bis 2021 in der Hauptversammlung vom 30.8.2022 habe der Vorstand seine Pflichten aus § 120 Abs. 1 AktG erfüllt, woran das Versäumnisurteil vom 29.12.2023 nichts ändere; eine erneute Beschlussfassung sei daher nicht geboten. Aufgrund der nicht erfolgten Nachfristsetzung durch den Vorstand verliere der Aufsichtsrat nicht die Kompetenz zur Billigung und damit Feststellung des Jahresabschlusses. IV. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2024 (Bl. 94/98 d. A.). Entscheidungsgründe: Die zulässigen Klagen der Klägerin zu 1) sind begründet; die zulässigen Klagen der Klägerin zu 2) sind dagegen nur zum Teil begründet. A. Die zulässigen Klagen der Klägerinnen zu den Tagesordnungspunkten 14 bis 16 sowie die sich gegen den Beschluss über die Absetzung mehrerer Tagesordnungspunkte richtende Klage der Klägerin zu 2) sind begründet, weil sie das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzen. I. Die Klägerinnen sind anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG. Nach dieser Vorschrift ist zur Anfechtung befugt jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Da die Klägerinnen ihre Aktien unstreitig bereits vor der am 20.12.2023 erfolgten Einberufung zu der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26.1.2024erworben hatte und während der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärten, sind sie anfechtungsbefugt. II. Die Klagen wurden fristgerecht innerhalb der gem. § 246 Abs. 1 AktG einen Monat betragenden und daher am 26.2.2024 endenden Klagefrist erhoben, auch wenn die Klage erst mit ihrer Zustellung gem. § 253 Abs. 1 ZPO erhoben wird. Dabei erfolgte die Zustellung der Klage am 25.3.2024 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Es greift nämlich auch im Anwendungsbereich von § 246 Abs. 1 AktG die Vorschrift des § 167 ZPO ein, wonach in den Fällen, in denen durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Voraussetzungen des § 167 ZPO müssen bejaht werden, weshalb auf den jeweils am 26.2.2024 erfolgten Eingang der Klagen bei Gericht abgestellt werden muss. Die Verzögerung der Zustellung ist der Organisationssphäre des Gerichts zuzuordnen und steht folglich einer demnächst erfolgten Zustellung nicht entgegen. Mit Beschlüssen jeweils vom 6.3.2024 (Bl. 18 d.A. und Bl. 18 d.A. im hinzuverbundenen Verfahren 5HK O 2383/24) hat das Gericht den Streitwert jeweils vorläufig festgesetzt. Die Einzahlung des darauf beruhenden Kostenvorschusses erfolgte am jeweils am 18.3.2024. Wenn die Zustellung der Klageschrift aufgrund der Verfügung vom 21.3.2024 erst am 25.3.2021 erfolgte, so beruht dies auf der Zeitdauer zwischen der Einzahlung und dem Eingang des Zahlungsnachweises beim Landgericht München I. Dann aber ist die weitere Verzögerung der Zustellung ausschließlich der Organisationssphäre des Gerichts zuzuordnen. Die Kläger selbst hatten alles Erforderliche veranlasst, um eine zeitnahe Zustellung der Klageschrift durch das Gericht zu ermöglichen. Gerade bei einem nicht bezifferten Klageantrag sind sie auch berechtigt, die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abzuwarten. III. Die Klagen sind auch begründet, weil die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 14 bis 16 sowie über die Absetzung mehrerer Tagesordnungspunkte das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzen und sie daher für nichtig zu erklären sind. 1. Dies gilt zunächst für den zu Tagesordnungspunkt 15 gefassten Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022. a. Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem steht die Vorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht entgegen. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen. Dies widerspräche nicht nur der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 153, 47, 51 = NJW 2003, 1032, 1033 = NZG 2003, 280, 281 = AG 2003, 273, 274 = ZIP 2003, 387, 388 = WM 2003, 533, 534 = DB 2003, 544, 545 = BB 2003, 806, 807 = MDR 2003, 515, 516 – Macrotron; BGHZ 160, 385, 388 = NJW 2005, 828 = NZG 2005, 77, 78 = AG 2005, 87, 88 = ZIP 2004, 2428, 2429 = WM 2004, 2489 = DB 2004, 2803 = BB 2005, 65 = DNotZ 2005, 302, 303 – ThyssenKrupp; BGH NZG 2012, 347 = AG 2012, 248 = ZIP 2012, 515 = WM 2012, 546, 547 = DB 2012, 569, 570 = NJW-RR 2012, 558, 559 – C...bank/D. Bank; BGHZ 194, 14, 22 = NZG 2012, 1064, 1066 = ZIP 2012, 1807, 1810 = AG 2012, 712, 714 = WM 2012, 1773, 1775 = DB 2012, 2092, 2094 = BB 2012, 2522, 2524 – Fresenius; NZG 2013, 783; LG München I AG 2007, 417 f. = NZG 2008, 319, 320 = BB 2007, 2170, 2172; AG 2012, 386, 388; Koch, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 12; Hoffmann in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 120 Rdn. 29; a.A. zu diesem Prüfungsmaßstab wenig überzeugend Kubis NZG 2005, 791 ff.). Die Aktionäre haben darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist. Demgemäß liegt ein inhaltlicher Mangel dann vor, wenn das Ermessen der Hauptversammlung im Hinblick auf die Entlastung der pflichtvergessenen Verwaltung überschritten worden ist. Das Ermessen bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist eingeschränkt. Bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der Verwaltungsmitglieder ist die Entlastung inhaltlich rechtswidrig und anfechtbar (vgl. BGHZ 153, 47, 51 = NJW 2003, 1023, 1033 = NZG 2003, 280, 281 = AG 2003, 273, 274 = ZIP 2003, 387, 388 = WM 2003, 553, 554 = DB 2003, 544, 545 = BB 2003, 806, 807 = MDR 2003, 515, 516 – Macrotron; BGHZ 180, 9, 23 = NJW 2009, 2207, 2211 = NZG 2009, 342, 346 = AG 2009, 285, 289 = ZIP 2009, 460, 465 = DB 2009, 500, 504 f. = BB 2009, 796, 799 = DNotZ 2009, 688, 693 – Kirch/D. Bank; BGHZ194, 14, 22 = NJW 2012, 3235, 3237 = NZG 2012, 1064, 1066 = AG 2012, 712, 714 = ZIP 2012, 1807, 1810 = WM 2012, 1773, 1775 f. = DB 2012, 2092, 2064 = BB 2012, 2522, 2524 f. = Der Konzern 2012, 420, 423 = MDR 2012, 1175, 1176 – Fresenius; NZG 2020, 1349, 1352 f. = AG 2020, 905, 908 = ZIP 2020, 2183, 2186 = WM 2020, 2068, 2071 = DB 2020, 2343, 2346 = Der Konzern 2020, 486, 489 = DStR 2020, 2799, 2802; Hoffmann in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 120 Rdn. 29 und 53; Koch, AktG, 18. Aufl., § 120 Rdn. 11; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 120 Rdn. 33 und 55; Reger in: Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 120 Rdn. 20; Weitemeyer NZG 2005, 341, 342). b. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes muss eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses in Richtung auf die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 bejaht werden. (1) Der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 vom 19.12.2023 verstößt gegen § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG. Danach hat der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, die ihm von § 171 Abs. 1 AktG auferlegt ist, schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft hat. Die sehr allgemein gehaltenen Formulierungen über einen erfolgten detaillierten Bericht des Vorstandes zu den wesentlichen Themen und die ausführliche Beantwortung der Fragen des Aufsichtsrats durch den Vorstand genügt nicht, um den Anforderungen aus § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG gerecht zu werden. Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Berichterstattung. Neben der Information der Aktionäre und der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Prüfung der Abschlussunterlagen durch den Aufsichtsrat ist der Bericht zugleich ein Rechenschaftsbericht über seine eigene Tätigkeit; der Aufsichtsrat muss mit seinem Bericht der Hauptversammlung auch die Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion dokumentieren (vgl. BGH NZG 2010, 943, 944 = AG 2010, 632, 634 = ZIP 2010, 1437, 1439 = WM 2010, 1502, 1504 f. = DB 2010, 1697, 1699 = NJW-RR 2010, 1339, 1341; OLG Stuttgart NZG 2006, 472, 474 = AG 2006, 379, 380 = ZIP 2006, 756, 758 = WM 2006, 861, 863 = BB 2006, 1019, 1021 = NJW-RR 2010, 1339, 1341 = DNotZ 2011, 138, 140 = DStR 2010, 1681, 1684; LG München I, AG 2005, 408 = ZIP 2005, 1031, 1032 = DB 2005, 676; E. Vetter in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 171 Rdn. 204 ff.; Euler/Klein in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 171 Rdn. 77; Hennrichs/Pöschke in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 171 Rdn. 206 f.). (a) Diesen Anforderungen wird der Bericht nicht gerecht. Die Beklagte befand sich ebenso wie in den Vorjahren in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten; im Zeitraum von 2017 bis 2022 konnte nur im Jahr 2019 ein Jahresüberschuss erwirtschaftet werden; in allen anderen Jahren ergaben sich Verluste zwischen € 759.615,30 und € 1.368.141,11 im Jahr 2022 als dem Jahr, für das über die Entlastung des Aufsichtsrats zu entscheiden war. Wenn sich ein Unternehmen in solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, muss der Bericht des Aufsichtsrats ausführlich und detailliert darüber Rechenschaft ablegen, ob, wie und mit welchem Erfolg er die notwendige Überwachungstätigkeit intensiviert hat. Zu diesem Zweck sind die durchgeführten Maßnahmen konkret darzustellen. Das Aktiengesetz bietet hierfür eine Vielzahl denkbarer Möglichkeiten als außergewöhnliche Prüfungsmaßnahmen, wobei an Anforderungsberichten nach § 90 Abs. 3 AktG, Einsicht in die Bücher und Schriften und die Vermögensgegenstände der Gesellschaft nach § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG, die Beauftragung besonderer Sachverständiger nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie die Einführung von Zustimmungsvorbehalten nach § 111 Abs. 4 AktG bis hin zur Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu denken ist; anderenfalls müsste dargelegt werden, warum derartige Maßnahmen bewusst unterblieben sind. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens müssen dem Bericht die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr entnommen werden können. Durch den schriftlichen Bericht muss die Hauptversammlung eine konkrete, am tatsächlichen Überwachungsaufwand gemessene Vorstellung von der Überwachungstätigkeit erlangen, um auf dieser Grundlage über die Entlastung des Aufsichtsrats – aber auch des Vorstands – entscheiden zu können. Nur eine aussagekräftige individuelle Darlegung der während des Berichtsjahres erfolgten Überwachungstätigkeit verschafft der Hauptversammlung einen Einblick in die Arbeit des von ihr gewählten Aufsichtsrats (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 379, 381 = NZG 2006, 472, 475 = ZIP 2006, 756, 759 = WM 2006, 861, 864 = BB 2006, 1019, 1021; OLG Hamburg NZG 2001, 513, 516 = AG 2001, 359, 362 = DB 2001, 583, 584; E. Vetter in: Großkommentar zum AktG, a. a.O., § 171 Rdn. 212; Schulz in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 171 Rdn. 13; Marsch-Barner/von der Linden in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte Aktiengesellschaft, 5. Aufl., Rdn. 34.107; Voßen DStR 2006, 1287, 1288 f.). Diese Anforderungen erfüllt der floskelhaft gehaltene Bericht des Aufsichtsrats, der nicht einmal die Anzahl der abgehaltenen Aufsichtsratssitzungen nennt, nicht. Gerade die auch von der Beklagten eingeräumten wirtschaftlichen Schwierigkeiten können die rudimentäre Berichterstattung nicht rechtfertigen. Eine dem Informationsanspruch der Aktionäre befriedigende Darstellung der Aktivitäten im Aufsichtsratsbericht verursacht insbesondere keinen derartigen Aufwand, als dass das von der Beklagten geschilderte Bestreben, den Aufwand für die Gesellschaft so gering wie möglich zu halten, auch nur in Ansätzen tragfähig sein könnte. (b) Die Verletzung der Berichtspflicht aus § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG zieht die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrats nach sich. Dabei ist die Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Bericht kausal für die Beschlussfassung im Sinne der Relevanztheorie. Dabei kann nicht auf eine mathematisch-naturwissenschaftliche Kausalität abgestellt werden. Für die Nichtigerklärung eines Beschlusses ist vielmehr die Relevanz des hier in der Verkürzung des Fragerechts liegenden Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, insbesondere auch des in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionärs, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. BGHZ 160, 385, 391 f. = NJW 2005, 828, 830 = NZG 2005, 77, 79 = AG 2005, 87, 89 = ZIP 2004, 2428, 2430 = WM 2004, 2489, 2491 = DB 2004, 2803, 2805 = BB 2005, 65, 66 f. = DNotZ 2005, 302, 305; NZG 2010, 843, 945 = AG 2010, 632, 634 = ZIP 2010, 1437, 1439 = WM 2010, 1502, 1504 = DB 2010 1697, 1699 = NJW-RR 2010, 1339, 1341 = DStR 2010, 1681, 1682 = DNotZ 2011, 138, 140; BGHZ 216, 110, 134 = NJW 2018, 52, 58 = NZG 2017, 1374, 1380 = AG 2018, 28, 35 = ZIP 2017, 2245, 2252 = WM 2007, 2263, 2270 f. = DB 2017, 2794, 2801 = DNotZ 2018, 382, 397; NZG 2020, 1106, 1109 = AG 2020, 789, 793 = ZIP 2020, 1857, 1860 = WM 2020, 1784, 14887 = DB 2020, 2008, 2012; OLG München AG 2019, 266, 268 = ZIP 2018, 2369, 2371 = Der Konzern 2019, 140, 143; Koch, AktG, a.a.O., § 243 Rdn. 13; Ehmann in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 243 Rdn. 8). Da der Bericht des Aufsichtsrats über Art und Nutzung seiner Prüfung der Geschäftsführung eine wesentliche Informationsgrundlage für die Anteilseigner in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer Rechte bedeutet, setzt eine sachgerechte Entscheidung die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr 2022 voraus. Einem objektiv urteilenden Aktionär ist es nicht zuzumuten, die Tätigkeit des Aufsichtsrats ohne die dazu erforderlichen Informationen zu beurteilen und ihm durch den Entlastungsbeschluss das Vertrauen auszusprechen (vgl. BGHZ 160, 385, 389 f. = NJW 2005, 828, 829 = NZG 2005, 77, 78 = AG 2005, 87, 88 = ZIP 2004, 2428, 2439 f. = WM 2004, 2489, 2490 = DB 2004, 2803, 2804 = BB 2005, 65, 66 = DNotZ 2005, 302, 304; NZG 2010, 943, 945 = AG 2010, 632, 634 f. = ZIP 2010, 1437, 1439 = WM 2010, 1502, 1504 f. = DB 2010, 1697, 1699 f. = DStR 2010, 1681, 1683 f. = DNotZ 2011, 138, 140 f. = NJW-RR 2010, 1339, 1341; Euler/Klein in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 171 Rdn. 86). (2) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrats resultiert weiterhin aus einer Verletzung des Fragerechts aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. (a) Die Erforderlichkeit beurteilt sich vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs, der die Verhältnisse der Gesellschaft nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und beurteilen kann. Sie muss daher bejaht werden, wenn die Auskunft aus Sicht eines vernünftigen, objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs ein nicht nur unwesentliches Element für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes und gegebenenfalls für sein Abstimmungsverhalten darstellt. Die Notwendigkeit der Erforderlichkeit der Auskunft soll Missbräuche des Auskunftsrechts verhindern und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten. Die Hauptversammlung soll nicht durch Fragen gestört werden, die zwar mit dem Gegenstand der Verhandlung im Zusammenhang stehen, deren Beantwortung jedoch nicht nötig ist, um ihn sachgemäß zu beurteilen (vgl. BGHZ 160, 385, 389 = NZG 2005, 77, 78 = AG 2005, 87,88 = ZIP 2004, 2428, 2429 = WM 2004, 2489, 2490 – ThyssenKrupp; BGHZ 180, 9, 29 = NJW 2009, 2207, 2212 = NZG 2009, 342, 348 = AG 2009, 285, 291 = ZIP 2009, 460, 467 = WM 2009, 459, 465 = DB 2009, 500, 506 – Kirch/D. Bank; BGHZ 198, 354, 357 f. = NJW 2014, 541, 542 = NZG 2014, 27, 28 = AG 2014, 87 = ZIP 2013, 2454 f. = DB 2013, 2917, 2918 = WM 2013, 2361, 2362 = BB 2014, 331 f. – Kirch/D. Bank; BGH NZG 2014, 423, 424 Tz. 26 = AG 2014, 402, 403 = ZIP 2014, 671, 672 = BB 2014, 1163 f. = DB 2014, 704, 705 = MittBayNot 2014, 357, 358 – Porsche SE; Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 121; Poelzig in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2023, § 131 Rdn. 93 f.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 131 Rdn. 41). (b) Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage muss eine Verletzung des Fragerechts vorliegend bejaht werden. (aa) Nicht beantwortet wurde die Frage nach der Zahl der Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr 2022. Allein der Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses in der Aufsichtsratssitzung vom 19.12.2023 lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, es hätten keine weiteren Sitzungen stattgefunden. Denn nur dann wäre ein Rückschluss auf die tatsächliche Zahl der Sitzungen zutreffend. Sollte dies allerdings der Fall gewesen sein, würde dies angesichts der wirtschaftlichen Situation der Beklagten einen weiteren schwerwiegenden Pflichtenverstoß darstellen, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führen würde. Dies wäre weder mit der Regelung in § 110 Abs. 3 Satz 1 AktG über zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr zu vereinbaren, nachdem kein Vortrag zu einer Ausnahme nach § 110 Abs. 3 Satz 2 AktG erkennbar ist, noch mit der zu einer Intensivierung der Überwachungspflicht in einer schlechten wirtschaftlichen Lage zu vereinbaren. Die Frage nach der Zahl der Sitzungen ist erforderlich, damit der Aktionär beurteilen kann, inwieweit der Aufsichtsrat seinen Überwachungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist (vgl. Becker in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 189; Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl., § 131 Rdn. 278; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 52; Hoffmann-Becking NZG 2017, 281, 284). Die Tatsache, dass (nur) bei börsennotierten Gesellschaften die Zahl der Sitzungen des Aufsichtsrats in den Aufsichtsrat aufgenommen werden müssen, steht der Notwendigkeit der Beantwortung nicht entgegen. Mit der Beschränkung auf börsennotierte Gesellschaften wollte der Gesetzgeber das Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung gerade nicht beschränken; die Begründung zum Regierungsentwurf zum KonTraG, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, weist auf eine weniger formal verlaufende Kommunikation zwischen Eigentümern und Aufsichtsrat bei nicht börsennotierten Gesellschaften hin (vgl. BT-Drucks. 13/97 12 S. 22 f.). Daraus muss aber der Schluss auf die Zulässigkeit solcher Fragen und die Notwendigkeit einer entsprechenden Antwort bejaht werden. Anderenfalls würden die Aktionäre keinerlei Informationen über die Intensität der Überwachungstätigkeit erlangen. (bb) Ebenfalls beantwortet werden musste die Frage nach den Teilnehmern an den Sitzungen des Aufsichtsrats, weil hieraus auch der Schluss gezogen werden kann, wie ernst es dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied mit der Erfüllung seiner Pflichten als Aufsichtsrat ist; aus der Frequenz der Teilnahme kann auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten oder gegebenenfalls auch deren Vernachlässigung geschlossen werden, nachdem die Teilnahme an den Sitzungen zu den grundlegenden Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds gehört (vgl. Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 189; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 52; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 131 Rdn. 278). (cc) Gleichfalls zu beantworten war die Frage nach weiteren Aufsichtsratsmandanten von Herrn K.. Diese Frage betrifft eine Angelegenheit der Gesellschaft. Die Wahrnehmung unter anderem von konzernfremden Aufsichtsratsmandaten ist nämlich nicht nur als persönliche Angelegenheit des Aufsichtsratsmitglieds einzustufen, weil eine solche Tätigkeit Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kann (vgl. BayObLG AG 1996, 180, 181 = NJW-RR 1996, 679, 680; KG AG 1996, 135 = ZIP 1995, 1592, 1594; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 131 Rdn. 277; Poelzig in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 131 Rdn. 122). Die Beantwortung dieser Frage ist auch erforderlich, weil der Aktionär hierdurch beurteilen kann, inwieweit es gegebenenfalls zu Interessenkonflikten und auch durch Überlastung zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung kommen kann (vgl. Spindler in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 131 Rdn. 50; Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl., § 131 Rdn. 277; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 131 Rdn. 168 „AR-Mandate“; auch KG AG 1996, 135 = ZIP 1995, 1592, 1594; i. Erg. auch BayObLG AG 1996, 180, 182 = NJW-RR 1996, 679, 680 f.). Der Vorstand kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von weiteren Aufsichtsratsmandaten von Herrn K. zu haben. Da dieser ausweislich des als Anlage K 2-2 vorgelegten Protokolls der Hauptversammlung vom 26.1.2024 in dieser anwesend war, war der Vorstand verpflichtet, sich bei Herrn K. zu erkundigen, um die Frage beantworten zu können. (c) Der Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats beruht auch kausal im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG auf dieser Verletzung des Fragerechts. Aufgrund dieser Vorschrift kann wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Information nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Die Streitfrage, ob mit dieser Regelung eine Einschränkung dergestalt verbunden ist, dass nicht jede unvollständige, aber im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderliche Auskunft zur Anfechtung berechtigt, weil es um solche wesentliche Informationen gehen muss, ohne die sich der objektiv urteilende Aktionär eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (so OLG Frankfurt AG 2011, 36, 43 = ZIP 2011, 24, 30 = WM 2011, 221, 232; Göz in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 243 Rdn. 22; a.A. Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 243 Rdn. 35 und 37; Drescher in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2023, § 243 Rdn. 125, wo zusätzliche Anforderungen neben der Erforderlichkeit der Auskunft bei der Relevanz abgelehnt werden), muss vorliegend nicht entschieden werden. Die unzureichende Information ist nämlich wesentlich im Sinne auch der strengeren Auffassung. Die Aktionäre hatten aufgrund des Berichts des Aufsichtsrats eine allenfalls sehr geringe und keinesfalls ausreichende Informationsgrundlage zu Grundfragen der Tätigkeit des Aufsichtsrats im Entlastungszeitraum. Ohne die Beantwortung dieser Fragen konnten sie sich keine sachgerechte Meinung zu der Frage bilden, inwieweit die Mitglieder des Aufsichtsrats ihren Kontroll- und Überwachungspflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen sind. Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr abschließend beurteilen, inwieweit auch die weiteren Fragen hätten beantwortet werden müssen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Antwort insbesondere auch im Zusammenhang mit der maximalen Grundschuldbelastung. Dem Vorstand hätte es eigentlich möglich sein müssen, während des Verlaufs der Hauptversammlung die entsprechenden Informationen aus dem bei der Gesellschaft als Schuldnerin vorhandenen Grundbuchauszug einholen zu können. (3) Der Aufsichtsrat verletzte zudem seine Pflicht zur Zuleitung des Berichts innerhalb eines Monats nach der Zuleitung durch den Vorstand. Dieser Verstoß gegen eine klare gesetzliche Vorgabe stellt sich als weitere schwere und eindeutige Pflichtverletzung dar, die gleichfalls die Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 15 gefassten Beschlusses begründet. 2. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 14 über die Entlastung des Vorstands verstößt gleichfalls gegen das Gesetz und ist daher für nichtig zu erklären, wobei hier dieselben Maßstäbe gelten wie bei der Entlastung des Aufsichtsrats. a. Der Vorstand verstieß gegen die zwingenden Vorgaben zur Aufstellung des Jahresabschlusses zusammen mit der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat. (1) Der Vorstand hielt die Vorgaben aus § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB und der darauf aufbauenden Regelung in § 24 Abs. 1 der Satzung nicht ein, innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zu 2) über die nach Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgte Vorlage an den Aufsichtsrat nicht bestritten, weshalb er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Aufstellung erfolgte erst am 25.8.2023, also nahezu fünf Monate nach der gesetzlichen und statutarisch vorgegebenen Frist, weshalb die entsprechenden Verpflichtungen verletzt wurden. Diese Pflichtverletzung muss als schwerwiegend angesehen werden. Der Jahresabschluss dient unter anderem der Rechenschaft gegenüber Vertragspartnern und darüber hinaus auch gegenüber Dritten einer Kapitalgesellschaft und damit insbesondere auch dem Gläubigerschutz (vgl. Ballwieser in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 238 Rdn. 1; Traut in: BeckOGK HGB, Stand: 1.10.2023, § 238 Rdn. 2; Reich/Szczesny/Voß in: Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 238 Rdn. 1). Dann aber muss diese Pflicht im Interesse der geschützten Personenkreise auch fristgerecht erfüllt werden, weshalb der Verstoß als zur Anfechtbarkeit der Entlastung führende schwerwiegende Pflichtverletzung eingestuft werden muss. (2) Ebenfalls nicht eingehalten wurden die zwingenden Vorgaben des Gesetzes aus § 171 Abs. 3 AktG insbesondere über die Nachfristsetzung an den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat nach § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG den schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG zu erstellen und dem Vorstand innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen im Sinne des § 170 Abs. 1 Satz 1 AktG zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten, was nicht fristgerecht erfolgte. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine Frist von nicht mehr als einen Monat zu setzen. Diese Nachfristsetzung unterließ der Vorstand indes. Angesichts der Zuleitung an den Aufsichtsrat am 26.8.2023 würde die Frist am 26.10.2023 enden. Der Bericht des Aufsichtsrats datiert indes vom 19.12.2023 verzögerte sich also um mehr als 1 ½ Monate. Damit aber verstieß der Vorstand der Klägerin gegen die ihm auferlegte Pflicht zur Nachfristsetzung aus § 171 Abs. 3 Satz 2 AktG, was als schwer-wiegende Pflichtverletzung angesehen werden muss. Die Einhaltung der Fristen des § 171 Abs. 3 AktG zur Vorlage an den Aufsichtsrat und zur Nachfristsetzung bei Nichteinhaltung der Frist durch den Aufsichtsrat zählt zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Dies zeigt sich insbesondere auch an der Regelung in § 407 Abs. 1 AktG, wonach der Vorstand durch Festsetzung eines Zwangsgelds zur Einhaltung der Fristen angehalten werden kann. b. Der Beschluss über die Entlastung des Vorstands verletzt das Gesetz aber auch wegen der fehlerhaften Berichterstattung durch den Aufsichtsrat im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG. Die Relevanz dieses Verstoßes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung trifft auch auf die Beschlussfassung hinsichtlich der Entlastung des Vorstands zu. Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung hat Rechenschaft auch über die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand entsprechend den Vorgaben aus § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG abzulegen. In diesem Rahmen hat der Aufsichtsrat den Aktionären unter anderem mitzuteilen, ob die Überwachung zu Beanstandungen geführt hat, was wiederum für die Entscheidung des objektiv urteilenden Aktionärs über die Entlastung des Vorstands in der Hauptversammlung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH NZG 2010, 943, 945 f. = AG 2010, 632, 636 = ZIP 2010, 1437, 1440 = WM 2010, 1502, 1505 = DB 2010, 1697, 1700 = DStR 2010, 1681, 1684 = DNotZ 2011, 138, 140 f. = NJW-RR 2010, 1339, 1341; Hennrichs/Pöschke in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 171 Rdn. 249; Grigoleit/Zellner in: Grigoleit, AktG, a.a.O., § 171 Rdn. 22; E. Vetter in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 171 Rdn. 205). c. Die Verletzung der Einberufungsfrist zur Hauptversammlung innerhalb der ersten acht Monate des Jahres 2023 entsprechend den Vorgaben aus § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG wie auch von § 24 Abs. 3 der Satzung führt gleichfalls zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses des Vorstandes. Diese Pflichtverletzung ist schwerwiegend genug, um die Entlastung des Vorstands für nichtig zu erklären, nachdem innerhalb dieses Zeitraums insbesondere auch der Jahresabschluss, der die Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Lage einer Kapitalgesellschaft baldmöglich informieren soll, vorgelegt werden muss (vgl. E. Vetter in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 175 Rdn. 39; Ekkenga in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 175 Rdn. 13). Auf fehlendes Verschulden kann sich der Vorstand nicht berufen, weil er selbst durch die späte Vorlage des Jahresabschlusses sowie die unterlassene Fristsetzung an den Aufsichtsrat ganz wesentlich zu dem Fristversäumnis beigetragen hat. Soweit teilweise vertreten wird, Vorgänge aus dem laufenden Geschäftsjahr seien für die Entlastung ohne Bedeutung (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 131 Rdn. 58; Reger in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 11), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Da die Entlastung auch einen gewissen Vertrauensvorschuss für die Zukunft beinhaltet, sind Vorgänge aus dem laufenden Geschäftsjahr durchaus von Bedeutung (vgl. BGHZ 32, 159, 164 = NJW 1960, 1150, 1152; LG München I, Urteil vom 16.8.2007, Az. 5HK O 17682/06; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 150). 3. Die Wahl der drei Aufsichtsratsmitglieder ist wegen Gesetzesverstößen für nichtig zu erklären. a. Dies gilt zunächst für die Wiederwahl der Herren K. und E. in den Aufsichtsrat der Beklagten. (1) Die fehlerhafte Berichterstattung nach § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG führt auch zur Nichtigerklärung der Wahl des Aufsichtsrats, weil auch insoweit die Relevanz zu bejahen ist. Für die Entscheidung über die Wiederwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats kann es von wesentlicher Bedeutung sein, inwieweit diese ihre Pflichten in der Vergangenheit im Zusammenhang mit ihrer in § 111 Abs. 1 AktG verankerten Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand verletzt haben. Da der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung Rechenschaft auch über diese Aufgaben ablegen soll, bildet er eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern durch eine Wiederwahl ihr Vertrauen auszusprechen (vgl. BGH NZG 2010, 943, 947 = AG 2010, 632, 635 = ZIP 2010, 1437, 1440 = WM 2010, 1502, 1505 = DB 2010, 1697, 1700 = DStR 2010, 1681, 1684 = DNotZ 2011, 138, 140 f. = NJW-RR 2010, 1339, 1342; Hennrichs/Pöschke in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 171 Rdn. 249; Grigoleit/Zellner in: Grigoleit, AktG, a.a.O., § 171 Rdn. 22; Ekkenga in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 171 Rdn. 72). (2) Der Beschluss über die Wiederwahl der beiden bereits amtierenden Aufsichtsratsmitglieder ist auch wegen einer Verletzung des Fragerechts aus § 131 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären. Auch hier gilt, dass die Fragen nach der Zahl der Aufsichtsratssitzungen sowie der Teilnehmer daran wie auch nach weiteren Aufsichtsratsmandaten von Herrn hätten beantwortet werden müssen. Die Fragen zielen darauf ab zu erfahren, inwieweit die zur Wiederwahl stehenden Aufsichtsratsmitglieder in der Vergangenheit ihren Pflichten nachgekommen sind. Auch dies ist ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs, den Kandidaten erneut das Vertrauen auszusprechen (vgl. BGHZ 180, 9, 29 = NJW 2009, 2207, 2212 = NZG 2009, 342, 348 = AG 2009, 285, 291 = ZIP 2009, 460, 467 = WM 2009, 459, 465 = DStR 2009, 537, 543; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 213; Poelzig in: BeckOGK Aktiengesetz, Stand: 1.10.2024, § 131 Rdn. 123.1; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 121 Rdn. 56; Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 247). Die Relevanz des Verstoßes gegen das Fragerecht ist aus denselben Gründen wie bei der Entlastung des Aufsichtsrats zu bejahen. b. Soweit es um die erstmalige Wahl von Herrn in den Aufsichtsrat geht, ist die Klage ebenfalls begründet. (1) Die Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG und damit die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses resultiert aus der fehlenden Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Wahl eines Arbeitnehmervertreters. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG ist das Drittelbeteiligungsgesetz selbst dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft zwar weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, sie aber vor dem 10.8.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde und es sich bei ihr um keine Familiengesellschaft handelt. Diese Voraussetzungen sind nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag der Klägerinnen bei der Beklagten erfüllt. Aufgrund von § 5 DrittelbG ist der Vertreter der Arbeitnehmer von diesen zu wählen, nicht aber von der Hauptversammlung. Dem kann namentlich nicht entgegen gehalten werden, der Vorstand habe einen Antrag nach § 104 AktG auf Wahl des Arbeitnehmervertreters gestellt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 104 Abs. 1 AktG besteht das Antragsrecht des Vorstands der Gesellschaft auch in Bezug auf die Bestellung des Arbeitnehmervertreters durch das zuständige Amtsgericht. Aus § 104 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich nur ein daneben bestehendes, aber keinesfalls ausschließliches Antragsrecht der dort genannten Stellen, insbesondere des Betriebsrats, der hier neben dem Vorstand der Beklagten antragsberechtigt gewesen wäre. Dann aber fehlt der Hauptversammlung die Kompetenz zur Wahl eines Vertreters der Arbeitnehmer. Bei den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes handelt es sich um zwingendes Recht, die nicht in das Belieben der Beklagten gestellt werden können. Daher kann es nicht darauf ankommen, dass die Organe der Beklagten der Auffassung waren, das Drittelbeteiligungsgesetz finde keine Anwendung. (2) Zwar ordnet § 250 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds an, wenn der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Abs. 4 AktG zusammengesetzt wird. Ein Nichtigkeitsgrund kann angesichts des einheitlichen Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage (vgl. BGHZ 134, 364, 366 f. = NJW 1997, 1510, 1511 = AG 1997, 326, 327 = ZIP 1997, 732, 733 = BB 1997, 988, 989 = MDR 1997, 665 = GmbHR 1997, 655, 656 = DStR 1997, 788, 789; BGHZ 206, 143, 160 f. = NZG 2015, 1227, 1231 = AG 2015, 822, 826 = ZIP 2015, 2069, 2074 = WM 2015, 2046, 2051 = DB 2015, 2504, 2509 = DZWIR 2016, 32, 37 = DNotZ 2016, 62, 70; Göz in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 246 Rdn. 4; Vatter in: BeckOGK AktG, Stand 1.10.2023, § 246 Rdn. 6 f.; Koch, AktG, a.a.O., § 246 Rdn. 11; Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 22 f.) auch mittels der hier im Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Aufgrund von § 96 Abs. 4 AktG kann nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder § 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstandes oder in der gerichtlichen Bestimmung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 97 AktG erfolgte bei der Beklagten indes ebenso wenig wie ein Statusverfahren nach § 98 AktG durchgeführt wurde. Dann aber darf der Vertreter der Arbeitnehmer nicht von der Hauptversammlung gewählt werden, weil in der Einberufung der Hauptversammlung auf den 23.11.2018 ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern und einem Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zusammensetzt. 4. Die von der Klägerin zu 2) erhobene Klage gegen den zu Tagesordnungspunkt 6 a gefassten Beschluss über die Absetzung mehrerer Tagesordnungspunkte richtende Klage ist begründet, weil dieser ohne nähere Begründung gefasste Beschluss ebenfalls das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzt. In der Literatur ist umstritten, inwieweit die Absetzung eines Tagesordnungspunktes eines sachlichen Grundes bedarf. Teilweise wird davon ausgegangen, dies sei entbehrlich, weil es sinnvoll sein könne, der Hauptversammlung die Möglichkeit zu eröffnen, auf eine Sachbehandlung zu verzichten. Das Erfordernis eines sachlichen Grundes trage eine schwer handhabbare Unsicherheit in die Absetzungsentscheidung; auch gebe es kein Vertrauen der Aktionäre auf Sachbehandlung (vgl. Austmann in: Festschrift für Hoffmann-Becking, 2013, S. 45, 52 f.; Stützle/Walgenbach ZHR 155 [1991], S. 516, 538 f.). Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Der Aktionär, der die Absetzung eines Tagesordnungspunktes oder mehrerer beantragt, muss einen wichtigen Sachgrund wenigstens schlüssig behaupten. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis steht in offenem Widerspruch zu dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, wie es sich insbesondere im Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zeigt, eine Abwicklung der Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit zu ermöglichen und die Hauptversammlung zu einer straffen, auf die wesentlichen Entscheidungen konzentrierten Plattform zu machen. Vor allem aber ist im Aktienrecht gerade auch angelegt, dass jeder Aktionär grundsätzlich zu allen Gegenständen der Tagesordnung eine Sachentscheidung erwarten kann, was vor allem dann gilt, wenn die Hauptversammlung über bestimmte Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu treffen hat, wozu gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG auch die Entlastung gehört (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 119 Rdn. 145; Mülbert in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 129 Rdn. 175; Wilsing/von der Linden ZIP 2010, 2321, 2322 f.; Max AG 1991, 77, 91 f.). B. Dagegen sind die weiteren Klagen der Klägerin auf Einberufung einer Hauptversammlung sowie die Feststellungsklagen im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen der Jahre 2019 bis 2021 zwar zulässig, aber nicht begründet. I. 1. Der Klägerin zu 2) steht kein mittels Leistungsklage durchsetzbarer individueller Anspruch auf Einberufung einer Hauptversammlung und Aufnahme der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat für die Jahre 2018 bis 2021 zu. Dies ergibt sich zum einen allgemein aus der Wertung des § 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Nach diesen Vorschriften ist eine Hauptversammlung einzuberufen bzw. sind Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder bei § 122 Abs. 2 AktG einen anteiligen Betrag von € 500.000,- ausmachen, dies verlangen. Daraus ist aber der Umkehrschluss zu ziehen, dass Aktionäre, die dieses Quorum als Ausdruck eines qualifizierten Minderheitenschutzes (vgl. nur Rieckers in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 122 Rdn. 1) nicht erfüllen, die Durchführung einer Hauptversammlung samt Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte nicht mittels Leistungsklage durchsetzen können. Bei der Entlastung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Pflicht, alljährlich über die Entlastung der Verwaltungsorgane eine Beschlussfassung herbeizuführen, durch die Beschlussfassung in der Hauptversammlung vom 30.8.2022 genüge getan wurde, auch wenn diese Beschlüsse mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 29.12.2022, Az. 5HK O 11466/22 für nichtig erklärt wurde (vgl. Reger in: Bürgers/Lieder, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 18; Koch, AktG, 18. Aufl., § 120 Rdn. 12 a; Herrler in: Grigoleit, AktG, a.a.O., § 120 Rdn. 23; Volhard/Weber NZG 2003, 351, 352). Dies zeigt schon die Erwägung, dass die Erteilung wie auch die Verweigerung der Entlastung praktisch keine Folgen nach sich zieht, insbesondere aufgrund von § 120 Abs. 2 AktG keinerlei Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen hat. Zum anderen muss gesehen werden, dass das Aktiengesetz regelmäßig von einem nachlaufenden Rechtsschutz erst nach dem Beschluss einer Hauptversammlung ausgeht. Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, diese Erwägungen kämen bei beschlusslosen Tagesordnungspunkten nicht zum Tragen, ist dem bereits im Ansatz entgegenzuhalten, dass sie einen Anspruch auf Einberufung nur in Bezug auf die abgesetzten Tagesordnungspunkte über die Beschlussfassung zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat geltend macht, so dass hier gerade keine beschlusslosten Tagesordnungspunkte vorliegen. 2. Angesichts dieses fehlenden Anspruchs konnte auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. II. Die Feststellungsklagen zu den als Tagesordnungspunkte 1, 4 und 7 vorgelegten Jahresabschlüsse sind zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Feststellungsklagen sind zulässig. a. Zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches Rechtsverhältnis ist nämlich eine aus dem vorgetragenen Rechtsverhältnis abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (vgl. BGH MDR 2021, 546 = NZBau 2022, 20, 21 = NJOZ 2022, 537, 538 = ZfBR 2022, 37, 38; OLG München NZG 2021, 1160, 1161 = AG 2022, 47, 48; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rdn. 4). Davon muss hier ausgegangen werden. Das im Rahmen von § 256 Abs. 1 ZPO als richtig zu unterstellende Klagevorbringen geht dahin, die Jahresabschlüsse der Jahre 2018 bis 2020 hätten zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung bedurft. Damit aber macht die Klägerin zu 2) geltend, es liege ein gesetzwidriger Eingriff in die Rechte der Hauptversammlung vor. Ebenso beruft sie sich auf die Nichtigkeit der kompetenzwidrig abgeschlossenen Verträge, wodurch ebenfalls in ihr Aktionärseigentum eingegriffen werde. Insoweit geht es nämlich um mitgliedschaftliche und folglich subjektive Rechte der Klägerin als Aktionärin. Der Feststellungsklage stehen besondere aktienrechtliche Gründe nicht entgegen. Das System der aktienrechtlichen Beschlussmängelklage, wie es in §§ 241 ff. AktG normiert ist, schließt persönliche Feststellungsklagen auch von Aktionären bei Vorlage eines rechtlichen Interesses insbesondere dann nicht aus, wenn es wie hier an einem angreifbaren Beschluss der Hauptversammlung fehlt. Die Klägerin als Aktionärin muss sich nicht entgegenhalten lassen, sie dürfe ihre Mitspracherechte in Angelegenheiten der Gesellschaft nur durch Abstimmung in der Hauptversammlung ausüben, wenn es wie hier gerade darum geht, ob der Hauptversammlung die Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses zukommt. b. Angesichts dessen muss auch das Interesse an der alsbaldigen Feststellung bejaht werden, nachdem die Klägerin zu 2) geltend macht, in ihren Beteiligungsrechten als Aktionärin der Beklagten verletzt zu sein. c. Das Landgericht München I ist örtlich zuständig, auch wenn die Klägerin zu 2) keine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben hat, wie dies § 24 Nr. 1 GZVJu dem Wortlaut nach vorschreibt. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Feststellungsklage darauf abzielt, eine Entscheidung über die Kompetenz der Hauptversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 Abs. 1 Satz AktG herbeizuführen. Dies ist so eng mit der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses verbunden, dass diese als Minus im Vergleich zur Nichtigkeitsfeststellungsklage der §§ 256 Abs. 1 und Abs. 7, 249 AktG anzusehenden Feststellungsklage gleichfalls der Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht München I zuzuordnen ist (vgl. Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 246 Rdn. 50). Zudem zeigen die Vorschriften insbesondere in § 14 GVZJu zum Auskunftsrecht nach §§ 131, 132 AktG, in § 19 GVZJu zur Bestellung von Sonderprüfern, in § 21 GVZJu zur Anfechtungs- und zur Nichtigkeitsfeststellungsklage, in § 23 GVZJu zur Nichtigkeitsfeststellung und zur Anfechtung von Gewinnverwendungsbeschlüssen nach §§ 253 Abs. 2, 254 Abs. 1 AktG, in § 25 GVZJu zur Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen sowie in § 26 GVZJu zum gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren und in § 31 Abs. 1 GVZJu zum Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten, dass der bayerische Verordnungsgeber bei allen Verfahren, die in engen und unmittelbaren Zusammenhang mit Beschlussfassungen von Hauptversammlungen stehen, von dem Grundgedanken der Verordnungsermächtigung in §§ 246 Abs. 3 Satz 3, 148 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AktG, eine angemessene Spezialisierung und damit eine Verbesserung der Qualität der Entscheidungen zu erreichen (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 70; Vatter in: BeckOGK AktG, Stand: 1.10.2024, § 246 Rdn. 45), Gebrauch machen wollte. Diesen Vorschriften ist demgemäß ein gemeinsames Element zu entnehmen, in allen Fällen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zur Hauptversammlung besteht, solle die Konzentration eingreifen. Da es vorliegend um die Zuständigkeit der Hauptversammlung geht, muss auch die zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I führende Konzentration angenommen werden. 2. Allerdings ist die Feststellungsklage nicht begründet, weil eine Kompetenz der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses aufgrund von § 171 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG nicht bejaht werden kann. Nach dieser Vorschrift stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Von einer fehlenden Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Die fehlende Billigung des Aufsichtsrats kann nach § 171 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AktG nur dann angenommen werden, wenn der Vorstand den Aufsichtsrat nach Zuleitung des Berichts des Aufsichtsrats an den Vorstand eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat setzt und der Bericht dem Vorstand vom Aufsichtsrat nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet wird. Diese Fristsetzung von einem weiteren Monat im Sinne des § 171 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Vorstand nicht gesetzt. Da dies aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Voraussetzung für den Übergang der Feststellungskompetenz auf die Hauptversammlung ist, kann von einer fehlenden Billigung durch den Aufsichtsrat nicht ausgegangen werden. Der Jahresabschluss für diese drei Jahre wurde damit aber jeweils mit dem Zugang beim Vorstand durch die Zuleitung des Berichts des Aufsichtsrats festgestellt, was sich aus § 172 AktG ergibt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Verletzung der Nachfristsetzung bleibe sanktionslos. Zum einen kann – wie hier geschehen – die Entlastung des Vorstands mit der Anfechtungsklage angegriffen und der Beschluss über die Entlastung dann für nichtig erklärt werden, was zumindest psychologische Wirkung sowie durchaus auch Wirkungen im Außenverhältnis zu Dritten haben kann, auch wenn die rechtliche Bedeutung selbst gering ist (vgl. Mülbert in: Großkommentar zum AktG, a.a.O. § 120 Rdn. 23; Leyens in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 161 Rdn. 490; Tröger in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 120 Rdn. 10). Zum anderen kann das Registergericht den Vorstand aufgrund von § 407 Abs. 1 AktG durch Verhängung eines Zwangsgeldes von bis zu € 5.000,- zur Erfüllung der Pflicht, dem Aufsichtsrat eine Nachfrist zur Zuleitung eines Prüfungsberichts betreffend den Jahresabschluss zu setzen, anhalten. Angesichts dessen konnten die Leistungsklage wie auch die Feststellungsklagen der Klägerin zu 2) keinen Erfolg haben. C. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1. Da die Klägerin zu 1) vollumfänglich obsiegt hat, kann sie keine Erstattungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten treffen; die Beklagte muss zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen. In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage jeweils in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 3. Der Streitwert war gemäß §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO für die einzelnen Beschlussgegenstände wie folgt festzusetzen: - Tagesordnungspunkte 14 und 15: je € 15.000,- - Tagesordnungspunkt 16 und Absetzung von Beschlussgegenständen: jeweils € 30.000,- - Einberufung einer Hauptversammlung € 32.500,- - Feststellungsanträge bezüglich der Jahresabschlüsse: jeweils € 32.500,-. Da es sich bei jedem angefochtenen Beschluss und bei jedem einzelnen Jahresabschluss um unterschiedliche Streitgegenstände handelte, musste eine Addition erfolgen.