Endurteil
6 O 16784/23
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahingehend auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch ein "Kontrollverlust" kann einen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellen. Das angerufene nationale Gericht hat dann, wenn sich eine Person auf eine Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, jedoch zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der DSGVO ergibt sich kein Anspruch, die Weiterleitung personenbezogener Daten zu unterlassen. Art. 17 DSGVO normiert lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich des Datenverarbeitungsvorganges an sich. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil die Vorschriften des DSGVO eine abschließende voll harmonisierende europäische Regelung bilden. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahingehend auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch ein "Kontrollverlust" kann einen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellen. Das angerufene nationale Gericht hat dann, wenn sich eine Person auf eine Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, jedoch zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus der DSGVO ergibt sich kein Anspruch, die Weiterleitung personenbezogener Daten zu unterlassen. Art. 17 DSGVO normiert lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich des Datenverarbeitungsvorganges an sich. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil die Vorschriften des DSGVO eine abschließende voll harmonisierende europäische Regelung bilden. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil vom 8.07.2024 wird aufrecht erhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.500,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen immateriellen Schadens (vgl. Antrag zu 1.; hierzu unter 1.) noch der begehrte Unterlassungsanspruch (vgl. Antrag zu 2., hierzu unter 2.) zu. Auch der Antrag auf Feststellung des Ersatzes künftiger materieller und immaterieller Schäden (Antrag zu 3.) ist jedenfalls unbegründet (hierzu 3.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz ihm entstandener immaterieller Schäden gemäß Antrag zu 1.) besteht nicht. Der Kläger hat keine Beeinträchtigung erlitten, die einen immateriellen Schaden begründet. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahingehend auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21). Vielmehr muss der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn. 32). Nach dem Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (Rs. C-340/21) kann auch ein Kontrollverlust einen Schaden nach Art. 82 EuGVO darstellen. Das angerufene nationale Gericht hat nach dieser Entscheidung des EuGH dann, wenn sich eine Person auf eine Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, jedoch zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Unbegründete Befürchtungen erkennt der EuGH somit nicht als Schaden an. Die vom Kläger vorgetragenen Sorgen und Ängste, als er die Kopie seiner bei der SCH. gespeicherten Daten erhalten habe, haben sich hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und im Hinblick auf die Person des Klägers als unbegründet erwiesen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Kopie der am 26.8.2023 gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers (Anlage K1) eine Vielzahl von Einträgen aufweist, die zeit6 O 16784/23 lich nach dem Eintrag zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag liegen. Insoweit wird auf die tatbestandsmäßigen Ausführungen bzw. Seite 2 der Anlage K 3 Bezug genommen. Unter anderem hat der Kläger nach dem Eintrag des mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages insgesamt drei grundpfandrechtlich nicht gesicherte Kredite erhalten, von denen einer mittlerweile erledigt ist: - ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 36.003 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 72 Raten ( Zahlweise: monatlich) ab dem 01.11.2023 zurückzuzahlen. Gespeichert am 12.09.2023. - ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag ode Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 529 Euro abgeschlossen wurde. De Kredit ist in 6 Raten ( Zahlweise: monatlich) ab dem 30.12.2022 zurückzuzahlen. Ge- speichert am 08.12.2022.Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 13.06.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle einer Zahlungsstörung ( Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. - ... hat unter der Nummer ... darüber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag ode Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung über 169 Euro abgeschlossen wurde. De Kredit ist in 6 Raten ( Zahlweise: monatlich) ab dem 25.12.2021 zurückzuzahlen. Ge- speichert am 12.01.2022. Die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2024 bei Erhalt der Kopie geschilderte Sorge, dass der Eintrag des Telekommunikationsvertrages für ihn nachteilig sei erscheint dem Gericht hier bezogen auf die Person des Klägers vor dem Hintergrund der nach der Eintragung an den Kläger gewährten grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredite völlig unbegründet. Diese Überzeugung hat das Gericht auch deshalb gewonnen, da nach den eigenen Angaben des 6 O 16784/23 Klägers die von der Beklagten gemeldeten Positivdaten gelöscht worden sind. Zwar hat der Kläger sich keinen neuen Schufa-Auszug besorgt, jedoch wurde ihm das von Seiten des Bankberaters mitgeteilt. Die Annahme, dass die Positivdaten der Beklagten in die Berechnung des SchufaScores einfließen, ist damit völlig abwegig. Weiterhin überraschte die Aussage des Klägers insoweit, dass er seinen aktuellen Schufa-Score, der für ihn gerade maßgeblich bei Abschluss neuer Verträge sei, nicht kannte. Das Gericht ist jedenfalls überzeugt, dass der heutige SchufaScore und etwaige schlechtere Kreditbedingungen nicht mit den früher gemeldeten Positivdaten zusammenhängen. 2. Auch der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO vorliegt. Selbst wenn man von einem solchen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO ausgehen würde, stünde dem Kläger jedenfalls der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der DSGVO (vgl. hierzu insbesondere Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kreße DSGVO Art. 79 Rn. 10). Insbesondere normiert Art. 17 DSGVO nach vielfach vertretener Auffassung (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023, Az 4 U 20/23 Rn 576 zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22), welcher sich das Gericht anschließt, lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten, jedoch keine weitergehenden Rechte bezüglich des Datenverarbeitungsvorganges an sich. Hier begehrt der Kläger von der Beklagten ein Unterlassen der Weiterleitung personenbezogener Daten; der Antrag ist nach richtiger Auffassung somit nicht vom Schutzumfang des Art.17 DSGVO umfasst. Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts, soweit dies auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind, finden keine Anwendung, weil die Vorschriften des DSGVO eine abschließende voll harmonisierende europäische Regelung bilden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22). Eine Öffnung für Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts ergibt sich auch nicht aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO. Denn dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist zu entnehmen, dass sie betroffenen Personen allein das Recht auf einen „gerichtlichen Rechtsbehelf“ einräumt. Damit sind lediglich verfahrensmäßige Rechtsbehelfe gemeint, nicht aber materiell-rechtliche Ansprüche (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. März 2023, Az. 16 U 22/22). 6 O 16784/23 Im Übrigen scheidet der Unterlassungsanspruch auch aufgrund der mittelweile erfolgten Löschung der Positivdaten der Beklagten aus; die Positivdaten spielen für die Berechnung des Schufa-Scores keine Rolle. Eine Unterlassung ist daher nicht begründet. 3. Eine Vorlage der hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen an den EuGH ist durch das erstinstanzliche Gericht nicht veranlasst (vgl. Art. 267 Abs. 1 AEUV). 4. Der geltend gemachte Antrag auf Feststellung zukünftiger Schäden ist jedenfalls nicht begründet, da künftige Schäden bei verständiger Würdigung auch nicht wenigstens entfernt möglich sind (vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO § 256 Rn 29). Bei verständiger Würdigung kommen hier weder zukünftige materielle noch zukünftige immaterielle Schäden in Betracht. a) Materielle Schäden für die Vergangenheit hat der Kläger nicht geltend gemacht. Für die Zukunft sind materielle Schäden ausgeschlossen aufgrund der zwischenzeitlichen Löschung der von der Beklagten an die SCH. übermittelten Daten durch die SCH. . Der Vortrag der Beklagten, dass die Daten gelöscht sind, ist im Hinblick auf die Pressemitteilung der SCH. (Anlage B2) nicht ins Blaue hinein erfolgt. Er gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), da der Kläger diesen Vortrag in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Der Kläger hätte Informationen zur Löschung der Daten unproblematisch durch eine erneute Anforderung einer Kopie der zu seiner Person gespeicherten Daten bei der SCH. erlangen können. Dieser Informationsbeschaffungspflicht ist er nicht nachgekommen. Im Übrigen hat der Kläger durch die Auskunft des Bankberaters jedenfalls positive Kenntnis von der Löschung. Der Eintritt von künftigen Schäden ist daher ausgeschlossen. b) Immaterielle Schäden scheiden schon aus dem Grunde aus, da die vorgetragenen Befürchtungen angesichts der zahlreichen Folgeeinträge unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unbegründet sind (vgl. hierzu bereits oben Ziffer 1). Hinzu kommt die zwischenzeitliche Löschung der von der Beklagten übermittelten Daten, die solche potentiellen Sorgen für die Zukunft entfallen lässt (vgl. hierzu Ziffer 3a). Hier ist weiter anzumerken, dass abweichende Konditionen von Werbeaussagen vielfältige Gründe haben können. Eine Kausalität durch die gemeldeten Positivdaten der Beklagten erachtet das Gericht gerade wegen der nunmehr erfolgten Löschung für ausgeschlossen. 5. Da ein Schadensersatzanspruch und ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht gegeben sind, steht ihm auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten nicht zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 2 ZPO.