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44 O 7133/23

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO ist erfüllt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner die geschuldete Auskunft nach seinem erklärten Willen vollständig erteilt. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft steht der Erfüllung nicht entgegen. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Verstoß gegen die DSGVO das Vorliegen eines konkreten Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Bloße individuell empfundene Unannehmlichkeit oder abstrakter Kontrollverlust über personenbezogene Daten genügen nicht. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss sich um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen. (Rn. 54 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein bloß subjektiv empfundenes ungutes Gefühl der Überwachung oder der Verärgerung über gezielte Werbung stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Die Erheblichkeitsschwelle für einen Schaden wird nicht durch eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Geschäftsmodell eines datenverarbeitenden Unternehmens überschritten. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO ist erfüllt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner die geschuldete Auskunft nach seinem erklärten Willen vollständig erteilt. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft steht der Erfüllung nicht entgegen. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem Verstoß gegen die DSGVO das Vorliegen eines konkreten Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Bloße individuell empfundene Unannehmlichkeit oder abstrakter Kontrollverlust über personenbezogene Daten genügen nicht. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss sich um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen. (Rn. 54 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein bloß subjektiv empfundenes ungutes Gefühl der Überwachung oder der Verärgerung über gezielte Werbung stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Die Erheblichkeitsschwelle für einen Schaden wird nicht durch eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Geschäftsmodell eines datenverarbeitenden Unternehmens überschritten. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht München I ist international, örtlich und sachlich zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO (siehe dazu auch LG Stuttgart, GRUR-RS 2023, 1098, Rn. 27). Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier die Klägerin – ihren Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, dessen zeitlicher, sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. 2. Das Landgericht München I ist auch örtlich zuständig. Das ergibt sich sowohl aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, als auch aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. 3. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG (näher zum Streitwert s. C.). II. Der Klageantrag zu Ziffer 2. ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist grundsätzlich dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegründung heranzuziehen ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.). Die Klagepartei stützt ihr Begehren auf verschiedene Verstöße gegen die DSGVO, erstens eine vermeintlich unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage und zweitens eine Verletzung der Auskunftspflicht. Dies stellt jedoch einen einheitlichen (wenn auch zeitlich auseinandergezogenen) Lebensvorgang dar, für den die Klagepartei immateriellen Schadensersatz begehrt (ähnlich LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 34). Denn bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten – nämlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das diesbezügliche Informationsverhalten – lässt sich dieses nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufteilen. III. Die mit Schriftsatz vom 15.01.2024 erklärte Änderung des Antrags zu Ziffer 3., soweit er nicht für erledigt erklärt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann und der Aspekt der neu erteilten Einwilligung der Klägerin so miterledigt werden kann. B. Die Klageanträge sind jedoch unbegründet. I. Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist unbegründet, da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch (mehr) hat. Der Anspruch zu Ziffer 1a) wonach die Klagepartei Auskunft verlangt über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, wurde bereits erfüllt nach § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 14.12.2023 ausgeführt, dass die Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der Überschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind (vgl. Anlage B 12). Unter der Überschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“ erläutert die Beklagte, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung (vgl. Anlage B 12) (Rn. 153 der Klageerwiderung vom 14.12.2023). Der Antrag zu Ziffer 1b) ist unbegründet, da die Auskunft darüber, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet wurden dem Wortlaut nach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO fällt. Die Fragen zu Ziffern 1c) – 1g) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagten beantwortet. Die Beklagtenseite hat mit Antwortschreiben vom 10.05.2023 (Anlage B 27) ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer persönlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Der Auskunftsanspruch ist insofern erfüllt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18 GRUR 2021, 110, 114, Rn. 43): „Erfüllt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz § 259 Rn. 12 (Std.: 1.5.2020); Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 260 Rn. 16 a; MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl., § 259 Rn. 24, § 260 Rn. 43; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 259 Rn. 32; s. auch schon RGZ 100, 150 152.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gem. § 260 II BGB (zB BGH GRUR 1958, 149 150. – Bleicherde, und GRUR 1960, 247 248. – Krankenwagen; Erman/Artz, § 260 Rn. 16 a; Staudinger/Bittner/Kolbe § 259 Rn. 32). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH NZFam 2015, 68 Rn. 18).“ Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1h) ist bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet. Betreiber von W...App ist die W...App I.L. in D... (vgl. Anlage B 7) und nicht die Beklagte. Außerdem hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Daten von europäischen W...App-Nutzern zum Zwecke personalisierter Werbung verarbeite (Rn. 25 d. Klageerwiderung). II. Der Klageantrag zu Ziffer 2. ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. 1. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Hiernach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher in diesem Sinne. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 oder 15 DSGVO überhaupt vorliegt, denn es fehlt jedenfalls an einem ersatzfähigen immateriellen Schaden. Einen solchen hat die Klagepartei nicht nachgewiesen. Für den hier geltend gemachten immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK_DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DSGVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DSGVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht auf schwere Schäden beschränkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Bestätigt wurde dies jüngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris; vgl. dazu Mörsdorf/Momtazi, JZ 2023, 564, 566). Nach den Erwägungsgründen der europäischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erwägungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht näher definiert wird). Schadensersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 82 Rn. 17). Darüber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine Höhe erzielt werden soll. Nach den Erwägungsgründen Nr. 75 kann ein Nichtvermögensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden persönlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.). Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urt. v. 09.12.2021 – 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74). Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründete allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht für jede im Grunde nicht spürbare Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR_RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.). In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung, aber auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Zudem nennt Erwägungsgrund 75 auch die bloße Verarbeitung einer großen Menge personenbezogener Daten einer großen Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78). Diese Grundsätze erfuhren jüngst Bestätigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner führt der EuGH aus (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris): „Die vorstehende Wortauslegung (wird) durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt.Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt nämlich die drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstanden Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.“ Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erwägungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadensersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Schäden“, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen heißt es in den Erwägungsgründen 75 und 85 der DSGVO, dass „die Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen (können), die zu einem … Schaden führen könnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen (kann)“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.“ Dem wird beigetreten. Gemessen daran hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte. Die Klagepartei trägt im Rahmen ihrer Klageschrift vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO anzusehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenständlichen Datenschutzverstoß habe und die Klägerin infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-)Ansprüche beschränkt werde. Selbst wenn kein eigenständiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Denn die Beklagtenseite habe die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Vorfall völlig im Dunkeln darüber gelassen, welche ihrer personenbezogenen Daten an welche dritte Empfänger möglicherweise weitergegeben wurden. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien. Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, dass sie auf F... entsprechende Werbung bekommen habe, nachdem sie zuvor Online-Shopping betrieben habe und G... verwendet habe. Dadurch habe sie sich abgehört und ausspioniert gefühlt. Letztlich habe die Werbung auch dazu geführt, dass die Klägerin sich dazu gedrängt sah etwas zu kaufen. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung überhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung sich durch Werbung zu Käufen gedrängt gefühlt zu haben ist äußerst pauschal. Für einen hinreichend substantiierten Vortrag bedürfte es der Darstellung zu welchen Käufen die Klägerin konkret verleitet wurde. Letztlich kann dies dahinstehen, denn die behaupteten Gefühle der Klägerin können nicht als Schaden i.S.d. DSGVO gewertet werden. Die Klagepartei hat im Rahmen der Klageschrift ausgeführt, dass die unerlaubte Verarbeitung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung bei der Klägerin nicht nur das ungute Gefühl permanenter Überwachung in ihrer teilweise die eigene Intimsphäre berührenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagte auslöste, sondern auch zu erheblichem Ärger über dieses Verhalten der Beklagten führte. Das ungute Gefühl der Klägerin, an einem Geschäftsmodell der Beklagten mitzuwirken, mit dem man nicht einverstanden sei, begründet für sich noch keinen Schaden. Die Beklagte führt in der Klageerwiderung aus, die Plattformen F... und I... werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge von Werbeeinnahmen ab. Dieses Geschäftsmodell sei nicht unüblich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein ähnliches Geschäftsmodell: Sie versuchen, über ihre qualitativ hochwertigen Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demographischer Merkmale/Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert werde. 2. Die Klägerin hat mangels restitutionsfähigen Schadens auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach nationalem Recht (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Insofern kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 82 Rn. 67). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist ebenfalls unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten nach Art. 17 DSGVO hat. Die Klägerin hat am 8. November 2023 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens der Einwilligung nicht gegeben. IV. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gleiche gilt für die geltend gemachten Zinsansprüche. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift vom 05.06.2023 ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass nach § 91a ZPO analog im Urteil über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Der ursprüngliche Antrag zu Ziffer 3. ist bereits unzulässig, da er zu unbestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13b). Die Beklagte führt hierzu in der Klageerwiderung vom 14.12.2023 aus, dass „Unterlassungsanträge, die sich auf die Umschreibung der (Nicht-Verletzung von) rechtlichen Verpflichtungen der DSGVO beschränken, grundsätzlich zu unbestimmt und damit unzulässig (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97, Rn. 45, juris)“ seien. „Derartige Anträge sind nur dann ausreichend bestimmt, wenn der im Antrag wiedergegebene Verbotstatbestand konkret und eindeutig ist oder sich aus dem klägerischen Sachvortrag konkret ergibt, auf welche konkrete Verhaltensweise sich der Unterlassungsanspruch beschränkt. Zudem muss – soll ein solcher Antrag zulässig sein – der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig sein und Unstimmigkeiten der Parteien dürfen sich nur auf die rechtliche Qualifizierung einer an sich unstreitigen bestimmten Verhaltensweise beziehen (BGH, GRUR 2015, 1235, Rn. 10 m.w.N.).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Der im Antrag wiedergegebene (Verbots-)Tatbestand wiederholt zum Teil wörtlich den Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ist nicht ausreichend konkret und eindeutig. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Beschreibung der unzulässigen Verhaltensweisen, welche die Beklagte laut Antrag unterlassen solle. Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10). II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. III. Der Streitwert war auf 7.000,00 EUR festzusetzen. Der mit Klageantrag Ziffer 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist mit 500,00 EUR zu bewerten. Der Streitwert für den Klageantrag Ziffer 2. ergibt sich aus dem vom Kläger vorgestellten (Mindest-)Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.500,00 €. Der Streitwert der Unterlassungsanträge zu Ziffer 3. ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Klägerin zu bestimmen, wobei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist. Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) angemessen, auf den Rechtsgedanken der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen. Das Gericht begreift die aufgeführten Unterlassungsanträge im Übrigen wertmäßig als Einheit. Durch die teilweise Klageänderung hat sich der Streitwert nicht erhöht (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 263 ZPO, Rn. 11a).