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Endurteil

37 O 2100/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket kauft, das ihm sicher ist und eine Zutrittsmöglichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft, nicht eine bloße Möglichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls oder wenn es dem Vertragspartner gelingt, ein Ticket zu besorgen. Die Angaben auf der Webseite eines Portals für Ticketzweitmarktvermittlung „verfügbar“ bzw. der Hinweis, dass die Tickets „mit einem Klick herunterladbar“ seien, suggerieren, dass der Verkauf bereits begonnen hat. (Rn. 145) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Das Versäumnisurteil vom 13.03.2023 wird wie folgt aufrechterhalten: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, 1. auf der Internetseite www…de den Kauf von Tageskarten für Heimspiele de Lizenzfußballspielermannschaft der Klägerin mittels zur Täuschung geeigneter An- gaben zu bewerben oder zu ermöglichen, wenn dadurch der unwahre Eindruck er- zeugt wird, die Tageskarten seien bereits verfügbar, lägen dem Verkäufer also bereits vor, bevor für die jeweilige Veranstaltung bei der Klägerin oder bei von der Klägerin autorisierten Stellen Tageskarten zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 31a ersichtlich geschieht; 2. auf der Internetseite www…de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen zur limitierten Verfügbarkeit von Tageskarten für Heimspiele der Lizenzfußballspielermannschaft der Klägerin wie „nur noch 361 Tickets übrig für diese Ver anstaltung auf unserer Website“ und „weniger als 1% aller Tickets für diesen Veranstaltungsort derzeit verfügbar auf unserer Website“ und „1 section sold out für diese Veranstaltung auf unserer Website“ Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Käufer auszuüben, bevor für die jeweilige Veranstaltung bei der Klägerin oder bei von der Klägerin autorisierten Stellen solche Tageskarten zum Verkauf an- geboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 29 ersichtlich geschieht; 3. auf der Internetseite www…de, in der Werbung für oder Hinweisen auf das eigene Unternehmen oder die angebotenen Produkte zur Täuschung geeignete An- 37 O 2100/22 – Seite 2 – gaben über die Verfügbarkeit der Tageskarten für Heimspiele der Lizenzfußballspielermannschaft der Klägerin zu machen und dadurch den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, solche Tageskarten seien uneingeschränkt verkehrsfähig und würden auch im Falle des vertraglichen Vereinbarungen widersprechenden Weiterverkaufs dem Inhaber einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt zum Stadion der Klägerin verschaffen, wenn dies mittels Aussagen wie „Bitte beachten Sie, dass diese Tickets möglicherweise nicht mehr verfügbar sein werden, nachdem Sie sie freigeben" und „Uneingeschränkte Sicht“ und „die Sitzplätze liegen nebeneinander“ und „mit einem Klick herunterladbar“ und „ZUTRITT FÜR 2 PERSONEN“ und „vergessen Sie nicht, haben Sie Tickets übrig, können Sie diese bei …verkaufen“ wie aus der Anlage K 29 ersichtlich geschieht; und/ oder 4. auf der Internetseite www...de den Verkauf von Tageskarten für Heimspiele der Lizenzfußballspielermannschaft der Klägerin zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Identität und Anschrift eines unternehmerisch handelnden Verkäufers informiert wird. II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage abgewiesen. III. Die Kosten der Säumnis hat die Beklagte zu tragen. Im übrigen haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € pro Unterlassungspflicht und im übrigen 110 % € des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.03.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. A. Das Versäumnisurteil ist auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hin gemäß § 343 ZPO teilweise aufrechtzuerhalten, teilweise aufzuheben. I. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig. Gemäß § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Die Beklagte hat die einmonatige Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1, Abs. 2 ZPO gewahrt. Die Einspruchsschrift war auch formgerecht, §§ 340 Abs. 1, Abs. 2, 130d ZPO. II. Das Gericht hat in der Sache über die Klageanträge I., II. sowie IV. 1. Teil zu entscheiden. Da der Einspruch zulässig ist, wurde der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO. Der Einspruch führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, also dem Versäumnisurteil vom 13.03.2023 (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 338 Rn. 3, beck-online). Deshalb sind die beklagtenseits erfolgten umfangreichen Ausführungen zur nach deren Ansicht Rechtswidrigkeit der Zustellung der Klage und der Verfügung des schriftlichen Vorverfahrens im Wesentlichen unerheblich und lediglich für die Zinsentscheidung bezüglich der klägerisch geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie der Kostenauferlegung der in der Praxis selten anfallenden Mehrkosten der Säumnis von Relevanz. III. Die Klage erweist sich hinsichtlich des zu prüfenden Teils der Klage (siehe Ziffer II.) als zulässig und teilweise begründet, im Übrigen als unbegründet, sodass eine teilweise Aufrechterhaltung, teilweise Aufhebung des vorangegangenen Versäumnisurteils auszusprechen ist. 1. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich insbesondere aufgrund der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Bestimmtheit und ausreichenden Konkretisierung der zu prüfenden Klageanträge. a) Das angerufene Gericht ist zuständig und damit entscheidungsbefugt. aa) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich für alle Ansprüche aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ (siehe bereits Urt. des OLG München vom 27.04.2023, Az. 29 U 174/22, Anlage B01 mit der im Wesentlichen nachfolgenden Begründung). Danach kann eine Person, die ihren (Wohn-)sitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, wie hier die Beklagte mit Sitz in der Schweiz, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. (1) Für die Auslegung des LugÜ kann auf Entscheidungen zur EuGVVO zurückgegriffen werden, es besteht ein Gleichlauf von EuGVVO und LugÜ. Denn zwar kommt für die Vertragsstaaten des LugÜ ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV nicht in Frage. Um aber dennoch einen Verlust der angestrebten Harmonisierung zu vermeiden, der mit der unterschiedlichen Auslegung der Bestimmungen verbundenen wäre, wurde mit dem „Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss“ die einheitliche Auslegung des Übereinkommens vereinbart. Dessen Art. 1 sieht vor, dass jedes Gericht, das dieses Übereinkommen anwendet und auslegt, den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder zu ähnlichen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens von 1988 und der in Artikel 64 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Rechtsinstrumente entwickelt worden sind (vgl. dazu Glöckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 712 der Einleitung m.w.N.). Der Begriff der unerlaubten Handlung in Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist dabei autonom auszulegen (statt vieler EuGH GRUR 2012, 300 Rn. 63 – eDate Advertising; BGH GRUR 2012, 850 Rn. 13 – rainbow.at.; Glöckner in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 718 ff. der Einleitung). Er dient als Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs einer der besonderen Zuständigkeitsregeln, auf die der Kläger zurückgreifen kann. Der Begriff „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpfen (EuGH GRUR 2021, 116 – Wikingerhof). Hierunter fällt auch unlauterer Wettbewerb (BGH GRUR 1988, 483 – AGIAV; GRUR 2005, 431, 432 – Hotel Maritime; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 16 – englischsprachige Pressemitteilung). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) liegt im Falle von im Internet begangenen Wettbewerbsverletzungen jedenfalls dann im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH GRUR 2014, 601 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH GRUR 2015, 1129 Rn. 12 – Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2018, 935 Rn. 19 – goFit; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 5.51-5.56 der Einleitung), weil es – anders als bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts – darauf ankommt, ob die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt beeinträchtigt werden (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 27 ff. – englischsprachige Pressemitteilung). Erfüllt der Internetauftritt nach dem Klägervortrag für die beklagte Partei vorhersehbar den Tatbestand einer verbraucherschützenden Norm und werden damit die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, ist es zum Schutz der Interessen aller betroffenen Verbraucher geboten, eine Unterlassungsklage bei den Gerichten aller Mitgliedstaaten zuzulassen, in denen Verbraucherinteressen beeinträchtigt sind. Dies belastet die beklagte Partei auch nicht unzumutbar. Denn dies gilt nur, wenn für sie vorhersehbar war, dass ihr Internetinhalt die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher in den betreffenden Mitgliedstaaten beeinflussen und sie folglich auch ihr Risiko einschätzen konnte (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, Rn. 5.55 der Einleitung m.w.N.). (2) Nach diesen Maßstäben greift Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Zunächst gilt, dass für die Zuständigkeitsbeurteilung die Richtigkeit des Klagevorbringens zu unterstellen ist, wenn die Behauptungen, die die Zuständigkeit begründen, zugleich notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH GRUR 1987, 172, 173 – Unternehmensberatungsgesellschaft I). Die schlüssige Behauptung eines Wettbewerbsverstoßes genügt daher zur Begründung des inländischen Gerichtsstands des Begehungsortes (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 17 – englischsprachige Pressemitteilung). Der Kläger wendet sich gegen das Angebot und den Verkauf von Eintrittskarten auf der Webseite www…. sowie deren vorherigen Bezug bei der Klägerin. Ein diesbezügliches Verhalten der Beklagten nach den klägerischen Behauptungen unsterstellt, erfolge deren Ticketbezug bei der in Deutschland ansässigen Klägerin (Klageantrag I.1.). Hinsichtlich der weiteren zu prüfenden Unterlassungsanträge gilt Folgendes: Schon durch die Verwendung der Top Level-Domain „(…).de“ wird deutlich, dass sich die Seite der Beklagte an Kunden richtet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Seite ist in deutscher Sprache gehalten. Sie ist daher für den deutschen Markt bestimmt. Da der Internetauftritt der Beklagten auch tatsächlich im Internet in der Bundesrepublik nach dem klägerisch vorgetragenen Testkauf abrufbar war und damit nicht nur darauf ausgerichtet war, abgerufen zu werden, ist der deutsche Markt auch objektiv betroffen. Auch rügt der Kläger die Verletzung verbraucherschützender Normen, nämlich der §§ 3 a, 5, 5 a UWG. Für die Beklagte war vorhersehbar, dass ihr Internetinhalt die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher in Deutschland beeinflusst, sie konnte folglich auch ihre rechtlichen Risiken einschätzen. Soweit sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung Besix des EuGH (EuZW 2002, 217) bezieht, folgt ihr die Kammer nicht. Denn jene Entscheidung betrifft nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung wie hier verfahrensgegenständlich. Soweit die Beklagte meint, ein fliegender Gerichtsstand sei der EuGVVO völlig fremd, so ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. V. 25.10.2011 – C-509/09, C-161/10 – EDate Advertising) zu verweisen: Nach dieser kann zum Beispiel in Fällen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs eine Haftungsklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Inhalt zugänglich ist oder war. Da die Auswirkungen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem diese Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, kann sich das mutmaßliche Opfer auch dazu entschließen, für den gesamten verursachten Schaden nur das Gericht dieses Ortes anzurufen. bb) Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Orte der Zuwiderhandlung im Sinne der Norm sind der Ort, an dem die Handlung begangen wird oder wurde (Handlungsort), und der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder eintrat (Erfolgsort) (BeckOK UWG/Scholz, 24. Ed. 1.4.2024, UWG § 14 Rn. 50). Es genügt, dass an diesen Orten, ein Tatbestandsmerkmal erfüllt wird (GLD WettbR-HdB/Spätgens/Danckwerts § 85 Rn. 44). Der Erfolgsort ist vorliegend in M., da sich das Angebot (auch) an Verbraucher in Deutschland, mithin unter anderem Verbraucher aus M. richtet. Auf die obigen Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit kann insoweit verwiesen werden: Die streitgegenständliche Seite der Beklagten ist in Deutschland abrufbar und auf Deutschland ausgerichtet, was sich aus der Toplevel-Domain „.de“ ergibt und daraus, dass Tickets für zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden. Die Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 UWG ist nicht gegeben, da die Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand besitzt. § 14 Abs. 2 UWG ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anwendbar. Die Beklagte verkennt, dass auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 14.05.2004 – 16 W 11/04, openJur 2011, 28157) in Fällen des auch hier eröffneten Anwendungsbereichs der LuGÜ den nationalen Normen – der ganz h.M. entsprechend – für eine Gerichtsstandsbestimmung lediglich keine Doppelfunktionalität zukommt, das heißt diese lediglich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit herangezogen werden können, darüber hinaus aber keine ihnen sonst zukommende indizielle Bedeutung für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit besitzen. cc) Die ohnehin nicht gerügte sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UWG. b) Die maßgeblichen Klageanträge sind auch jeweils ausreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010, Az.: I ZR 46/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 04. November 2010, Az.: I ZR 118/09, Rn. 11). Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (BGHZ 153, 69). Die zu prüfenden Anträge des Klägers genügen diesen Anforderungen. Das begehrte Verbot ergibt sich vorliegend ohne Weiteres aus den Anträgen und dem entsprechenden klägerischen Vortrag, welcher für die Auslegung heranzuziehen ist (BGH GRUR 1998, 489 – fachliche Empfehlung III; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., Vorb. zu § 12 Rn. 94, 226). Der Begriff „Strohleute“ ist dahingehend zu verstehen, dass hiermit von der Beklagten beauftragte dritte Personen, die jedenfalls mittelbar auch in deren wirtschaftlichen Interesse handeln, gemeint sind. Das Wort „gezielt“ ist im Kontext des Antrags als synonym zu „vorsätzlich“, also im Wissen um das Verbot des gewerblichen Weiterverkaufsverbots der Tickets in den klägerischen AGB zu verstehen. Die genannte „Wiederverkaufsabsicht“ bezieht sich erkennbar auf die Beklagte oder deren „Strohleute“. Die Unterlassungsanträge nehmen jeweils Bezug auf die konkreten Verletzungsformen gemäß den Anlagen K29 beziehungsweise K31a. Vor diesem Hintergrund steht der Umstand, dass die Anträge teilweise verallgemeinernd formuliert sind, insbesondere die beklagtenseits beanstandeten Passagen „mittels zur Täuschung geeigneter Angaben“ sowie „Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Käufer auszuüben“ der Bestimmtheit dieser Anträge nicht entgegen. Denn die abstrahiert formulierten Anträge werden gerade durch die jeweiligen Bezugnahmen auf die konkret beanstandeten Verletzungsformen näher bestimmt (BGH GRUR 2022, 1347 – 7 × mehr). Bei der Formulierung der Unterlassungsanträge unter Bezugnahme auf die als Anlagen beigefügten konkreten Verletzungsformen mittels eines Konditionalsatzes („wenn dies wie in Anlage … geschieht“ ) handelt es sich somit um eine in der Rechtsprechung weithin anerkannte Antragstechnik. Daneben werden in den klägerischen Anträgen I.4. und I.5. gar wörtliche Zitate zur näheren Antragskonkretisierung und Bestimmung der konkreten Verletzungshandlung verwendet (Bsp.: „nur noch 361 Tickets übrig für diese Veranstaltung auf unserer Website“ bei Antrag I.4. beziehungsweise „Uneingeschränkte Sicht“ bei Antrag I.5.). Bei den Anträgen I.2. und I.5. erfolgt darüber hinaus die Umschreibung eines nach Ansicht der Klägerin hervorgerufenen Eindrucks. Das auch dies bereits allein zur Konkretisierung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und für dessen ausreichende Bestimmtheit ausreichen würde, hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt (BGH NJW-RR 2020, 929 – Preisänderungsregelung). 2. Die Klage erweist sich hinsichtlich der zu prüfenden Anträge teilweise als begründet, im Übrigen als unbegründet. a) Deutsches Recht ist anwendbar (siehe bereits Urt. des OLG München vom 27.04.2023, Az. 29 U 174/22, Anlage B01 mit der im Wesentlichen nachfolgenden Begründung). Dies bestimmt sich im Verhältnis zu der in der Schweiz sitzenden Beklagten für die streitgegenständlichen Ansprüche nach der Rom-II-VO, weil die Verordnung universell und damit auch im Verhältnis zur Schweiz als Nicht-EU-Mitglied anwendbar ist, Art. 3 Rom-II-VO. Dabei folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf lauterkeitsrechtsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach greift für das Lauterkeitsrecht das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind und wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Dabei ist regelmäßig auf den Marktort abzustellen. Marktort ist hier Deutschland: Die streitgegenständliche Seite der Beklagten ist in Deutschland abrufbar und auf Deutschland ausgerichtet, was sich aus der Toplevel-Domain „.de“ ergibt und daraus, dass Tickets für zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten werden. Nur soweit Rechtsfragen die Rechtsfähigkeit sowie insbesondere die Umwandlung der Beklagten betreffen, richten diese sich aufgrund der im Verhältnis zur Schweiz als Drittland außerhalb der Europäischen Union anzuwendenden Sitztheorie nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (MüKoBGB, Internationales Wirtschaftsrecht Teil 10. Internationales Handelsund Gesellschaftsrecht [Kaufleute, Juristische Personen und Gesellschaften] Rn. 423, beck-online). b) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG teilweise zu. aa) Die Klägerin ist für alle Unterlassungsansprüche jeweils als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte; BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 17 – Sportwetten im Internet II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH GRUR 1990, 375, 377 – Steuersparmodell; BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 – Bundesdruckerei). An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 17 – Werbung für Fremdprodukte; BGH GRUR 1985, 550 – DIMPLE; BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 18 – Werbung für Fremdprodukte; BGH GRUR 2004, 877, 878 f. – Werbeblocker; BGH GRUR 2009, 845 Rn. 40 – Internet-Videorecorder I). Erforderlich für die Eigenschaft von Anspruchssteller und Anspruchsgegner als Unternehmer ist lediglich jeweils eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 871 Rn. 33 – Ohrclips; BGHZ 167, 40 Rn. 14; OLG München GRUR 2017, 1147 Rn. 73). Die Unternehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ist aufgrund einer abstrakten Beurteilung der jeweiligen Geschäftstätigkeit zu bestimmen (BeckOK UWG/Alexander, 24. Ed. 1.4.2024, UWG § 2 Rn. 352). Es kommt nicht darauf an, ob ein Anspruchsteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet (BGH GRUR 2016, 828 Rn. 18 – Kundenbewertung im Internet). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist – jedenfalls im Lauterkeitsrecht – daher für den Anspruchssteller nicht zwingend erforderlich (BGH GRUR 1976, 370 (371) – Lohnsteuerhilfevereine I; GRUR 1981, 823 (825) – Ecclesia-Versicherungsdienst; BGHZ 82, 375 (395) = GRUR 1982, 425 (430) – Brillen-Selbstabgabestellen; GRUR 2008, 810 Rn. 21 – Kommunalversicherer; OLG Celle WRP 2010, 1548 (1550); vgl. auch BGHZ 95, 158 (160)). An dieser Stelle kann die zwischen den Parteien streitige Frage offenbleiben, ob die Beklagte selbst oder über von ihr eingeschaltete Dritte Tickets verkauft, denn es gilt jedenfalls Folgendes: Vorliegend sind die angebotenen Dienstleistungen der Parteien im vorliegend jedenfalls betroffenen Tätigkeitsbereich der Ticketzweitmarktvermittlung substituierbar, in Bezug auf das vermittelte Produkt gar identisch: Sowohl die Klägerin, als auch die Beklagte treten gegenüber Verbrauchern in Deutschland (wirtschaftlich) als Vermittler für Weiterveräußerungen von Tickets für Fußballspiele der Klägerin in der A. Arena in M. auf und betreiben hierzu jeweils Internetplattformen (sogenannter Zweitmarkt). Bei erfolgreichen Vermittlungen erhalten die Parteien jeweils ein Entgelt (welche hinsichtlich der Klägerin von dieser als Gebühr bezeichnet wird und aufgrund der Deckelung des Verkaufspreises deutlich geringer ausfällt als die von der Beklagten jeweils geforderte Provision). Sachlich sind die Leistungen beider Parteien substituierbar. Es ist unerheblich, ob die Klägerin selbst bei der Weiterveräußerung eines Tickets als Partei der jeweiligen Verträge auftritt. Für die Frage der Substituierbarkeit von Leistungen ist vielmehr auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen und insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen. Wirtschaftlich ist die Klägerin ebenfalls als Vermittlerin zu betrachten. Ein Rückkauf von einem Ticket-Erwerber nimmt sie nur unter der Bedingung vor, dass ein neuer Ticket-Käufer, mit dem sie den Vertrag sodann schließt, gefunden wurde. Letztlich verbleibt ihr lediglich die Zahlung auf die von ihr als „Gebühr“ bezeichnete Provision. Den Ticketpreis, den sie an den Verkäufer und vormaligen Ticketinhaber zahlen muss, erhält sie vom neuen Käufer direkt zurück. Auch haftungsrechtlich macht dies für sie keinen Unterschied. Als Veranstalterin und Verkäuferin auf dem Erstmarkt hätte sie ohnehin auch im Falle ihrer rechtlichen Stellung als Vermittlerin die vertraglichen Pflichten gegenüber dem neuen Ticketinhaber aufgrund ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Erstverkäuferin zu erfüllen, § 398 BGB. Dass die Klägerin den Zweitmarkt nur bei ausverkauften Spielen eröffnet, ist unerheblich, zumal die Klägerin nach eigenem Vortrag über eine 100 % Stadionauslastung (siehe auch Anlage K 11) verfügt und auch nur in den Fällen hoher Auslastung das Geschäftsmodell der Beklagten für Interessenten auch überhaupt Vorteile bieten dürfte. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Kundenkreis auf ausschließlich nicht gewerblich handelnde Personen begrenzt, ist insoweit unerheblich. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises treten die Parteien in Wettbewerb zueinander. Für jede einzelne angedachte Weiterveräußerung eines Tickets kann ein nicht gewerblich handelnder Inhaber eines solchen letztlich entscheiden, ob er dies über die Plattform der Klägerin oder der Beklagten abwickelt. Unlautere Geschäftspraktiken der Beklagten können daher deren Absatz erhöhen und den Absatz der Klägerin verringern. Das Angebot zur Vermittlung richtet sich bei beiden Parteien aufgrund der Erreichbarkeit beider in deutscher Sprache gehaltenen Seiten in der Bundesrepublik (unter anderem) an Verbraucher in Deutschland, sodass die Parteien auch auf demselben räumlichen Markt tätig sind. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hierbei von dem Verfahren, in welchem die Klage der Deutschen Fußball Liga (kurz „DFL“) mit Urteil des OLG München vom 27.04.2023, Az. 29 U 174/22 (Anlage B01) abgewiesen wurde: In diesem Verfahren war vorgetragen, dass die dortige Klägerin lediglich auf dem Erstmarkt als Verkäuferin von Tickets tätig ist. Zwar ist dies die hiesige Klägerin auch, doch agiert sie ebenso auf dem Zweitmarkt und tritt hierbei eben – wie ausgeführt – in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten. bb) Bei den klägerseits mit den Unterlassungsanträgen beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten, die sie allesamt bei Betreiben ihrer Zweitmarktplattform über die Webseite www…..de vornimmt, handelt es sich jeweils um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Hiernach liegt eine geschäftliche Handlung vor. Die Beklagte stellt eine Plattform zum An- und Verkauf von Tickets zur Verfügung. Es kann an dieser Stelle ebenfalls dahinstehen, ob sie oder von ihr direkt beauftragte Dritte Verkäufer von Tickets auftreten. Unstrittig tritt sie jedenfalls als Vermittlerin auf. Hierbei erlangt sie im Erfolgsfall eine Provision. Somit hat sie ein wirtschaftliches Interesse an dem Betreiben des Ticketmarkts und fördert beziehungsweise ermöglicht hierdurch ihre eigene Dienstleistung. cc) Nur für einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist die Wiederholungsgefahr gegeben. Für den Teil, dem es an einer Erstbegehung durch die Beklagte und somit an der Wiederholungsgefahr mangelt, kommt auch eine Erstbegehungsgefahr nicht in Betracht. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn eine in der Vergangenheit begangene unlautere geschäftliche Handlung die ernsthafte Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes oder einer im Wesentlichen gleichartigen Verletzungshandlung begründet. Ein solcher Verstoß muss ernsthaft und greifbar zu besorgen sein. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn feststeht, dass der Anspruchsgegner in der Vergangenheit eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hat (BeckOK UWG/Haertel, 24. Ed. 1.4.2024, UWG § 8 Rn. 52). Maßgeblich ist hierbei jeweils die damalige Rechtslage sowie die aktuelle Rechtslage. Es fehlt nämlich regelmäßig an der Wiederholungsgefahr, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt der Begehung nicht verboten war. Schließlich besteht keine Vermutung, dass ein Verhalten wiederholt wird, nachdem es vom Gesetz ausdrücklich verboten worden ist (u.a. BGH GRUR 2005, 442 – Direkt ab Werk). Gleiches gilt für den Fall der späteren Zulässigkeit eines zunächst verbotenen Verhaltens. Denn ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten zum Tatzeitpunkt verboten war, dieses Verbot aber inzwischen entfallen ist (BGH GRUR 2002, 717, 719 – Vertretung der Anwalts GmbH). Unschädlich ist jedenfalls der geschilderte zwischenzeitliche Rechtsformwechsel der Beklagten. Dieser stellt einen identitätswahrenden Formwechsel, der sich nach Art. 54 S. 1 a., Art. 56 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vollzieht, dar (Zur insoweit vorzunehmenden Anwendung schweizerischen Rechts: s.o. unter A.II.2.a)). Die Rechtsverhältnisse der Beklagten wurden dadurch gemäß Art. 53 S. 2 FusG nicht verändert. Im Einzelnen ist Folgendes zu den einzeln Anträgen auszuführen: (1) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.1. (Schleichbezug) hat die Klägerin eine Erstbegehung nicht nachgewiesen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Auch eine Erstbegehungsgefahr kommt nicht in Betracht. Die Klägerin konnte nach Überzeugung der Kammer nicht nachweisen, dass die Beklagte selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten für Heimspiele der Lizenzfußballspielermannschaft der Klägerin zu Zwecken des kommerziellen oder gewerblichen Weiterverkaufs bei der Klägerin unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht tatsächlich bezog oder beziehen ließ. Dies hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Beweislast liegt in solchen Fällen aufgrund allgemeiner Beweisgrundsätze beim Anspruchssteller (BeckOK UWG/Haertel, 24. Ed. 1.4.2024, UWG § 8 Rn. 52). Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Die klägerseits vorgetragenen Anhaltspunkte wurden teilweise entkräftet. Insgesamt vermochte sich die Kammer keine Überzeugung dahingehend zu bilden, dass die Beklagte als wirtschaftlich Verantwortlichen selbst oder über von ihr beauftragte Personen Tickets kauft und/oder verkauft und damit ihre Rolle als Vermittlerin überschreiten würde. Die Beklagte hat in der Duplik vom 28.03.2024 umfangreich zu den Details und der Kommunikation von Käufer und Verkäufer auf ihrer Plattform in Bezug auf die klägerisch vorgetragenen Geschehensabläufe vorgetragen. Die dortigen Auszüge aus dem Audit Programm bestätigen, dass die Ticket-Verkäufer die Namen der Ticket-Käufer … und … jeweils über den „Inventory Manager“ vor dem Ticketbezug bei der Klägerin eingesehen hatten. Aus dem in der Duplik einkopierten Nachrichtenverlauf und dem Auszug aus dem Audit Programm geht hervor, dass die Beklagte im Falle des klägerseits durchgeführten Testkaufs dem Ticket-Verkäufer den Namen des Ticket-Käufers … und von dessen Begleiter … am 21.08.2021 mitgeteilt hatte. Selbes gilt für die Fälle … und …. Diesem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht hinreichend entgegen getreten. Im Ergebnis ist der Klägerin damit nicht der Nachweis gelungen, dass außer der Beklagten selbst keine Dritten die persönlichen Daten bzw. Namen der Kunden kenne könnten. Auch sonst konnte die Klägerin keine aussagekräftigen Indizien dafür vorlegen, dass die Beklagte an dem anschließenden Weiterverkauf der Tickets über ihre bloße Rolle als Vermittlerin und Plattformbetreiberin hinaus beteiligt ist. Soweit die Beklagte den klägerisch vorgelegten Anlagen „Seller Team Manual“ und dem „Frequent Seller Handbuch“ (Anlagen K 5 und K 6) entgegenhält, dass im Geschäftsbetrieb der Beklagten keine der dortigen Regelungen zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Veranstaltungen noch wirksam gewesen seien und zwischenzeitlich allein die „Seller Terms of Use“ gelten, so ist dies aufgrund des Zeitablaufs plausibel und jedenfalls von der Klägerin nicht widerlegt. Das „Seller Team Manual“ stammt aus dem Jahr 2010, das „Frequent Seller Handbuch“ aus dem Jahr 2016. Die vorgetragenen Verletzungshandlungen stammen erst aus dem Jahr 2021. Sofern die Richtlinien weitergegolten hätten, wäre anzunehmen, dass diese fortlaufend aktualisiert worden wären. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich jedoch in der Vorlage dieser älteren Handreichungen. Allein der Umstand einer namensgleichen Applikation auf der Seite der Beklagten (Inventory Manager) deutet auch nicht auf eine vollständige Fortgeltung des „Seller Team Manual“ beziehungsweise des „Frequent Seller Handbuchs“ hin. Auch die Verkaufsmaske mit der Abfrage der Zugehörigkeit eines Verkäufers zur Beklagten (Anlage K 7) ist kein Indiz für eine Beteiligung der Beklagten an Ticketweiterveräußerungen. Die Beklagte trägt hierzu vor, dies sei lediglich einer europaweit einheitlichen Darstellung geschuldet un dverweist auf § 90 Abs. 6, Abs. 9 Consumer Rights Act 2015 (UK). Danach ist ein Plattformbetreiber nach dem Recht des Vereinigten Königreichs verpflichtet, abzufragen, ob es sich bei dem Ticket-Verkäufer um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Plattformbetreiber überhaupt Verkaufspersonen angestellt hat oder beauftragt. Die als Anlage K 7 vorgelegte Internetseite der Beklagten gibt tatsächlich lediglich den Wortlaut dieser Vorschrift wider. Es erscheint daher plausibel und kann der Beklagten jedenfalls nicht widerlegt werden, dass die Abfrage der fraglichen Angaben ohne Bezug auf eine tatsächliche Verkaufstätigkeit der Beklagten erfolgen würde. Dass die AGB der Beklagten teilweise Regelungen für gewerblich handelnde Verkäufer beinhalten, führt auch nicht zu der Annahme, dass sie diese direkt beauftragt. Dass die Beklagte die vollständigen Namen der Verkäufer im Zuge ihres Bestreitens nicht nannte, ist unschädlich. Hierzu war sie möglicherweise gegenüber der Klägerin auch nicht ohne Weiteres berechtigt, Art. 6 DSGVO, §§ 21 ff. TTDSGG (jetzt TDDDG). Soweit die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sich erstmals (hilfsweise) auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der konkreten Beteiligung der Beklagten an Schleichbezügen bei der Klägerin und dem anschließenden Weiterverkauf auf ihrer Plattform dergestalt berief, dass es künftig möglich sei, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragte der Beklagten selbst nach den von der Klagepartei vorgetragenen Muster Tickets kaufen und verkaufen könne, so reicht dies nicht für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 44, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin trägt selbst bereits diesbezüglich nicht vor, welche Mitarbeiter der Beklagten und auch aufgrund welches Motivs alsbald ein solches Verhalten vornehmen würden. Es handelt sich insoweit um eine bloße Vermutung ins Blaue. (2) Der Klageantrag zu I.2. (Leerverkäufe) hat überwiegend Erfolg. Erstbegehung einer unlauteren Handlung durch die Beklagte liegt insoweit im Wesentlichen vor, sodass eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Die Beklagte hat gegen § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG a.F. verstoßen, indem sie Leerverkäufe ermöglichte. Dies war und ist nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter und demnach gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu unterlassen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG a.F. handelte unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.. Hierzu zählen auch die Risiken beim Warenbezug sowie das Verfahren hinsichtlich des Warenbezugs, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Maßgeblich ist dabei das Verständnis nach dem objektiven Empfängerhorizont der Verkehrskreise, welche durch die jeweilige Werbung adressiert werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm /Feddersen UWG § 5 Rn. 1.57 m.w.N.). Soweit auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, ist das Verbraucherleitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm /Feddersen UWG § 5 Rn. 1.76 ff. m.w.N.). α) Hiernach liegt eine irreführende Handlung vor. Die angesprochenen Verkehrskreise (unter αα) verstehen das Angebot dahingehend, dass Tickets dem Verkäufer jedenfalls schon zugeteilt sind (unter ββ). Dieses Verständnis stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein (unter γγ). Die entstandene Irreführung ist auch relevant (unter δδ). αα) Angesprochene Verkehrskreise sind Fußballinteressierte und -fans, mithin normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Hierzu zählen sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als potentielle Ticketinteressenten oder -käufer. ββ) Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das Angebot von Tickets auf der Webseite ….de so, dass diese Tickets dem Verkäufer tatsächlich vorliegen oder ihm jedenfalls schon zugeteilt worden sind. Denn die Angaben auf der Webseite der Beklagten wie „verfügbar“ suggerieren, dass der Verkauf bereits begonnen hat. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Tickets „mit einem Klick herunterladbar“ seien. Schließlich ist auch der Begriff „Ticket“ nach dem objektiven Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass die Tickets auf Seiten des Vertragspartners schon vorliegen oder jedenfalls schon zugeteilt sind, weil der Käufer anderenfalls kein „Ticket“, sondern nur eine bloße „Ticketoption“ erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket kauft, das ihm sicher ist und eine Zutrittsmöglichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft, nicht eine bloße Möglichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls oder wenn es dem Vertragspartner gelingt, ein Ticket zu besorgen. Unerheblich ist die Argumentation der Beklagten zur grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit eines Leerverkaufs. Auch wenn dies zutrifft, ist dies für die Prüfung einer Verbraucherirreführung ohne Relevanz. γγ) Dieses Verständnis – Tickets lägen dem Verkäufer bereits vor oder seien jedenfalls zugeteilt – stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Denn nach dem bewiesenen Vortrag der Klägerin erfolgten für die Heimspiele gegen den FC Augsburg am 09.04.2022, gegen den FC Barcelona am 08.12.2021, gegen DSC Arminia Bielefeld am 27.11.2021 und gegen Hertha BSC am 28.08.2021 durch die Klägerin jeweils Verkäufe, bevor die ersten Ticketkontingente durch die Klägerin in den Verkauf gegeben wurden. Den konkreten Zeitpunkt der jeweiligen Eröffnung des Ticketerstmarktes für die Bundesligaheimspiele gegen den FC Augsburg am 09.04.2022 sowie gegen DSC Arminia Bielefeld am 27.11.2021 und den Umstand, dass für das Champions-League-Spiel gegen den FC Barcelona am 08.12.2021 kein Ticketverkauf aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte, schilderte jeweils der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge …. Dies tat er in gewissenhafter und widerspruchsfreier Weise. Seine Person war trotz des Angestelltenverhältnisses zur Klägerin als glaubwürdig einzuschätzen. Ein Interesse des Zeugen an einer falschen Aussage ist nicht erkennbar. Die Kammer ist daher von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt. Unstrittig erfolgte jedoch ein Ticketkauf der … für das Spiel gegen DSC Arminia Bielefeld durch Vermittlung der Beklagten auf deren Internetseite am 08.11.2021 und damit drei Tage vor der bewiesenen Eröffnung des Ticketerstmarktes am 11.11.2021. Ebenso unstrittig fand schon vor der Eröffnung des Ticketerstmarktes für das Spiel gegen den FC Augsburg zum 10.11.2021 über die Internetseite der Beklagten ein Ticketverkauf an einen … statt. Auch für das Spiel gegen den FC Barcelona erfolgte gar im September 2021 durch die Kundin … über die Plattform der Beklagten – insoweit unstrittig – ein Ticketkauf, obwohl letztlich nie der Ticketerstmarkt eröffnet worden war. Dass die Verkaufsvorgänge erfolgten ist zwischen den Parteien unstreitig, letztlich steht zwischen diesen lediglich die Person des jeweiligen Verkäufers und die Rolle der Beklagten innerhalb des Verkaufsvorgangs in Streit. δδ) Die Irreführung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getätigt hätte. Denn der Durchschnittsverbraucher unterliegt einer Täuschung über ein positives Merkmal des Tickets – seine Verfügbarkeit. Das Geschäftsmodell von Leerverkäufen – unter anderem auf der Plattform der Beklagten – beruht letztlich auf einer Spekulation darüber, dass sie ab Ausgabe der Tickets durch die Klägerin und der von ihr autorisierten Verkaufsstellen eine gewisse Anzahl an Tickets erwerben wird. Dass insoweit auch die Möglichkeit besteht, dass der Beklagten ein Ticketerwerb letztlich nicht gelingen wird, ist deren Kunden aus obigen Gründen nicht klar, sodass sie dieses Risiko bei ihrer Kaufentscheidung nicht einkalkulieren können. Soweit die Beklagte vorbringt, dass jedenfalls Dauerkartenbesitzer oder Funktionäre damit rechnen hätten können, in jedem Fall zum Spiel zugelassen zu werden und daher ihre Karte über die Plattform der Beklagten anbieten hätten können, so ist dies vorliegend bereits deswegen nicht von Belang, da es sich bei den in Rede stehenden Ticketverkäufen jeweils nicht um derartige Tickets handelt. Dies ist jedenfalls von beiden Seiten nicht vorgetragen. β) Durch den Betrieb ihrer Internetplattform in der konkret dargelegten Form bewirbt und ermöglicht die Beklagte den Leerverkauf der klägerisch ausgegebenen Tickets. Sie duldet jedenfalls solche Leerverkäufe. Das sogenannte Plattformbetreiberprivileg greift zugunsten der Beklagten nicht. Auch wenn Angebote von Nutzern auf Verkaufsplattformen für Plattformbetreiber grundsätzlich nach alter Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung gemäß § 7 TMG a.F. als fremde Informationen anzusehen waren (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 24), bestand eine Haftung der Beklagten als Plattformbetreiberin nach allgemeinen Grundsätzen im vorliegenden Fall. Der Gerichtshof hatte für § 10 respektive Art. 14 E-Commerce-RL das Kriterium der Neutralität des (Host-)Providers als entscheidend für das Eingreifen der Haftungsprivilegierung hervorgehoben (EuGH GRUR 2011, 1025 (1032) – L’Oréal/eBay; EuGH GRUR 2010, 445 (451) – Google France). Danach griff die Haftungsprivilegierung für Host-Provider nach dem damals noch geltenden § 10 TMG a.F. nur dann, wenn Kundendaten lediglich rein technisch und automatisch verarbeitet werden. Eine Privilegierung sollte demgegenüber aber ausscheiden, wenn der Diensteanbieter durch Kenntnis oder Kontrolle der Daten oder der Unterstützung des Nutzers eine „aktive Rolle“ in diesem Prozess einnahm (EuGH GRUR 2011, 1025 (1032) – L’Oréal/eBay; EuGH GRUR 2010, 445 (451) – Google France; s. etwa stellvertretend LG München I MMR 2022, 986 (991)). Das Kriterium der Neutralität kann im Ergebnis für die gesamten Haftungsprivilegierungen verallgemeinert werden (Spindler/Schmitz/Spindler Rn. 10), was auch und gerade Implikationen für die Abgrenzung eigener und fremder Informationen hatte. So liegt es hier, da die Beklagte – ihrem wirtschaftlichen Interesse aufgrund eines Provisionsanspruchs im Erfolgsfall – auf einen Ticketkauf durch Aussagen zur Ticketverfügbarkeit hinwies/ hinweist. Darüber hinaus warb/ wirbt die Beklagte in ihrem Internetauftritt auch um Verkäufer, wenn sie zum Beispiel schreibt: Und vergessen Sie nicht, haben Sie Tickets übrig, können Sie diese bei … verkaufen.“ Nach nunmehriger Rechtslage findet das Plattformbetreiberprivileg gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 DDG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) nach Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, bereits aus dem direkten Wortlaut des Gesetzes keine Anwendung, wenn die Online-Plattform – wie hier – die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 24 S. 2 sind Beispiele für ein solches Verhalten, dass eine Online-Plattform die Identität des Unternehmers nicht wie von dieser Verordnung gefordert eindeutig anzeigt, dass eine Online-Plattform die Identität oder Kontaktdaten des Unternehmers bis nach Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zurückhält oder dass eine Online-Plattform die Ware oder die Dienstleistung in eigenem Namen anstatt im Namen des Unternehmers, der diese Ware oder Dienstleistung bereitstellen wird, vermarktet. Diese Beispiele sind nach dem unstrittigen Sachverhalt auf den Internetauftritt der Beklagten anwendbar. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur alten Rechtslage zum Plattformbetreiberprivileg verwiesen werden. Denn nach Erwägungsgrund Nr. 18 Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) gilt das Kriterium der Neutralität fort. Nach dem Erwägungsgrund sollen die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahin gehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Die bloße Verwendung von AGB durch die Beklagte, welche in 3.1 dem Verkäufer eine bereits vorhandene Inhaberschaft an den Tickets vorgeben („Sie garantieren auch, dass diese Tickets Ihnen gehören“ ) entlastet die Beklagte daher nicht. Die Beklagte hat noch nicht einmal Stichprobenkontrollen oder sonstige ernsthafte Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Vorschriften substantiiert vorgetragen, sondern sich vielmehr die Verkäuferangaben zu eigen gemacht. γ) Da die Klägerin jedoch nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte direkt oder über von ihr konkret eingeschaltete Dritte die Tickets selbst verkauft (s.o.), war der Klägerin nur ein Minus zuzusprechen und im Übrigen die Klage insoweit abzuweisen. (3) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.3. (Veränderung der Warencodierung) hat die Klägerin eine Erstbegehung durch die Beklagte nicht nachgewiesen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Auch eine Erstbegehungsgefahr kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei den Verkaufsvorgängen über ihre Zeitticketplattform konkret über ihre Rolle als Plattformbetreiberin hinaus beteiligt war. Zur diesbezüglichen Beweiswürdigung durch die Kammer wird auf die obigen unter Punkt A.III.2.b)cc)(1) gemacht Ausführungen verwiesen. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Veränderung der Tickets durch sie vorgenommen wurde. Bezüglich einer Erstbegehungsgefahr trägt die Klägerin selbst bereits nicht vor, welche Mitarbeiter der Beklagten und auch aufgrund welches Motivs alsbald ein solches Verhalten aufgrund welcher Anhaltspunkte vornehmen würden. Es handelt sich um eine bloße Vermutung ins Blaue. (4) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.4. (Druckausübung bei Leerverkäufen) liegt die Erstbegehung einer unlauteren Handlung durch die Beklagte vor, sodass eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Die angegriffenen Äußerungen zu einer limitierten Verfügbarkeit der durch die Beklagte vermittelten Tickets waren und sind irreführende Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG a.F. beziehungsweise § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., sodass auch diesbezüglich eine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 1 UWG gegeben war und ist, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG vorliegt. Durch die angegriffenen Äußerungen gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise (siehe hierzu A.III.2.b)cc)(2)3.a)α)αα)) den Eindruck, dass nur noch wenige Tickets für die Veranstaltung verfügbar sind. Sie erliegen daher dem Eindruck, den Kauf zeitnah abschließen zu müssen, damit sie nicht „leer“ ausgehen. Dieses Verständnis weicht von den tatsächlichen Verhältnissen ab (siehe ebenfalls oben). Im Zeitpunkt des Testkaufs hatte der offizielle Kartenverkauf noch nicht begonnen, so dass keine Bereiche nahezu oder fast ausverkauft waren. Die Irreführung ist auch relevant, weil sie den Käufer zu einem eiligen Handeln verleitet. Auf das Vorliegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung kommt es daher nicht an. Das Plattformbetreiberprivileg ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, da es sich bei den beanstandeten Aussagen bereits um eigene Informationen der Beklagten handelt. (5) Hinsichtlich ihres Klageantrags I.5. (Täuschung über Verkehrsfähigkeit) ist die Erstbegehung einer unlauteren Handlung durch die Beklagte gegeben. Von einer Wiederholungsgefahr ist daher auszugehen. Die Beklagte täuscht den angesprochenen Verkehrskreis (s.o.) im wettbewerbsrechtlichen Sinne über die Verkehrsfähigkeit der als qualifizierte Legitimationspapiere im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB einzuordnenen Tickets für die Veranstaltungen der Klägerin. Die von der Klägerin vorgenommenen Weitergabebeschränkungen sind wirksam (α). Dem Verbraucher wird ein Eindruck vermittelt (β), der nicht mit den wirklichen Verhältnissen (γ) übereinstimmt. Damit ist dieses geschäftliche Handeln der Beklagten als unlauter und dadurch stets unzulässig gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs (Schwarze-Liste) einzustufen. α) Den Veranstaltern von Fußballspielern obliegt grundsätzlich die unternehmerische Entscheidung, außerhalb ihrer Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenhändler nicht zu beliefern. Mit dieser Beschränkung des Kartenvertriebs auf autorisierte Verkaufsstellen werden legitime Interessen verfolgt. Insbesondere kann auf diese preispolitische Weise den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fußballanhänger Rechnung getragen werden und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten werden, für Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Ferner hat der Veranstalter ein berechtigtes Interesse daran, zum Zweck der Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen der Klägerin steht zwar das – ebenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstandende – Bestreben Dritter gegenüber, mit Bundesligakarten als verkehrsfähigem Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich dafür mit redlichen Mitteln auch Karten der Heimspiele der Klägerin zu beschaffen. Dritte haben aber kein rechtlich geschütztes Interesse, Eintrittskarten unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirksam auferlegte Geschäftsbedingung bei der Verkaufsorganisation der Klägerin zu beziehen (BGH GRUR 2009, 173 Rn. 27 – bundesligakarten.de). Die Klägerin hat ihren Vortrag zu ihrem Interesse an einem sozialen Preisgefüge entgegen der Ansicht der Beklagten auch ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. In der Fußball-Saison 2021/2022 lag der Preis für den Erwerb eines Tickets bei der Klägerin auf dem Erstmarkt – abhängig von Platzkategorie und Wettbewerb – unstrittig zwischen 15,00 € (Stehplatz, Bundesliga) und 130,00 € (Sitzplatz Kategorie 1, Champions-League). So war der Preis auf dem Zweitmarkt der Klägerin zum Beispiel bei Champions League Spielen auf einem Sitzplatz der besten Kategorie auf 154,50 € (130,00 € plus 15 % Vorverkaufsgebühr plus 5 € Systemgebühr) beziehungsweise beim Erwerb von zwei Tickets auf 175,50 € pro Ticket (130,00 € plus 15 % Vorverkaufsgebühr plus 5 € Systemgebühr) gedeckelt. Ein Stehplatz für ein Bundesligaspiel war bei Verfügbarkeit auf dem Zweitmarkt für 22,25 € zu erwerben. Dass Preise über diese Beträge hinaus ohne Weiteres gefordert werden könnten, zeigen bereits die klägerisch vorgelegten Unterlagen zu den über die Plattform der Beklagten abgeschlossenen Käufen (Anlagen K 25 ff.). Die Weitergabebeschränkungen der als qualifiziertes Legitimationspapier ausgestalteten Eintrittskarten den ATGB der Klägerin sind dabei nach § 399 Alt. 2 BGB, § 808 BGB allgemein möglich und auch in der Form der Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. zulässig, da die Beschränkung der Weitergabe weder intransparent noch überraschend noch in sich widersprüchlich ist und benachteiligt auch die Kunden aus obigen Gründen nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Auch ist im Einklang mit obiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Überwiegen der Belange des Veranstalters auszugehen, sodass das Klauselverbot nach § 308 Nr. 9 lit. b) BGB bei der vorzunehmenden Wertungsmöglichkeit nicht einschlägig ist. Auch der Wortlaut der ATGB, insbesondere in Ziffer 8.2.a), welcher einen öffentlichen Ticketverkauf, also insbesondere bei Auktionen oder im Internet und damit auch über die Plattform der unter anderem genannten Beklagten selbst durch Privatkäufer verbietet, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte wird hier lediglich als Beispiel neben anderen Plattformen, wie ebay oder seatwave genannt. Der Verkauf über Internetplattformen stellt ein typisches Handeln eines gewerblichen Verkäufers dar. Überwachungsmechanismen existieren auf den genannten Plattformen nicht, sodass die Klausel daher durch das legitime Interesse der Klägerin, einen dortigen unkontrollierten Verkauf mit hohem Missbrauchsrisiko allgemein zu verhindern, in einer für den Privatkäufer nicht unangemessenen Weise – da dieser letztlich auch sein Ticket auf der hinsichtlich eines Höchstpreises kontrollierten Zweitmarktplattform der Klägerin verkaufen kann (sonstige kontrollierte Zweitmärkte existieren unstrittig nicht) – rechtfertigt. Das bloße Gewinninteresse, welches ein Ticketinhaber mit dem Verkauf auf einer anderen Plattform befriedigen könnte, ist vor dem Interesse der Klägerin nach einem sozialen Preisgefüge und der diesbezüglichen Regulierung innerhalb ihrer Vertragsbedingungen nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH gerade nicht schützenswert. Die Klägerin hat auch ihre Behauptung bewiesen, dass ein Online-Erwerb von Tickets nur dann möglich sei, wenn per Opt-In die ATGB (und Sonder-ATGB) akzeptiert werden (Anlage K 22a). Auch dies hat der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge … bestätigt. Er schilderte zudem, dass auch bei den seltenen telefonischen Bestellungen eine Einbeziehung erfolgt. Seine diesbezüglichen Aussagen waren widerspruchsfrei und lebensnah. Insbesondere hält es die Kammer die Angaben des Zeugen für plausibel, dass angesichts der Bedeutung der AGB auf deren Einbeziehung stets geachtet werde. Der Zeuge hat die entsprechenden Nachfragen des Gerichts offen beantwortet und war dabei ersichtlich um Genauigkeit bemüht. Die Kammer ist daher aufgrund der Einvernahme des Zeugen überzeugt davon, dass die Einbeziehung der AGB bei allen Bestellvorgängen organisatorisch gewährleistet ist. Soweit die Beklagte einwendet, dass an Mitarbeiter und Funktionäre des Vereins der Klägerin ebenso verteilt sowie an Sponsoren oder andere dem Verein verbundenen Personen vergeben würden und in diesen Fällen andere Bedingungen herrschten, so ist darauf zu verweisen, dass bei den streitgegenständlichen Angeboten die Beteiligung einer solchen Person nicht zur Rede steht. β) Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das Angebot von Tickets auf der Webseite www…..de so, dass diese Tickets dem Verkäufer tatsächlich ein Recht zum Zutritt ins Stadion verschaffen beziehungsweise weiterveräußert werden können. Denn die Angaben auf der Webseite der Beklagten wie „verfügbar“ und „Zutritt“ sowie das Versprechen „uneingeschränkter Sicht“ und nebeneinander liegender Sitzplätze suggerieren, dass der Kunde das Recht auf Zutritt zum Stadion erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein Ticket kauft, das ihm sicher eine Zutrittsmöglichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft und nicht nur die bloße Möglichkeit, durch eine mangelhafte Kontrolle ins Stadion gelangen zu können. γ) Dieses Verständnis über die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit der Tickets stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Gemäß ihren (Sonder-) ATGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern, da ihre Verkehrsfähigkeit als qualifiziertes Legitimationspapier gem. §§ 808 Abs.1, 399 Alt. 2 BGB wirksam eingeschränkt wurde (s.o.). Nach § 808 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Inhaber eines qualifizierten Legitimationspapiers ohne entsprechende Legitimation, also Anspruchsinhaberschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Leistung des Ausstellers. Das Recht am Papier folgt lediglich dem Recht aus dem Papier, welches jedoch wegen der von der Klägerin in die Verträge jeweils einbezogene Abtretungsbeschränkung bei Weiterveräußerungen über die gewerblich handelnde Beklagte nicht wirksam übertragen werden kann. Dass stichprobenartige Kontrollen zur Durchsetzung des gewerblichen Weiterveräußerungsverbots tatsächlich von der Klägerin regelmäßig durchgeführt werden und damit auch ein tatsächliches Risiko für den Erwerber eines Tickets auf das Ausbleiben des Stadionzutritts besteht, hat der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge … ebenfalls bestätigt. Auch insoweit folgt die Kammer den glaubwürdigen und glaubhaften Angaben des Zeugen. Seine Aussagen waren auch insoweit widerspruchsfrei und lebensnah. δ) Nach § 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang – hier Nr. 9 des Anhangs – aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, sodass es auf die (ohnehin gegebene) Spürbarkeit hier nicht ankommt. Ɛ) Auch hinsichtlich dieser aus obigen Gründen bestehenden Unterlassungspflicht hat sich die Beklagte zu Recht nicht auf das Plattformbetreiberprivileg berufen. Durch ihre Aussagen „Nur noch 361 Tickets übrig für diese Veranstaltung auf unserer Website“ und „Weniger als 1 % aller Tickets für diesen Veranstaltungsort derzeit verfügbar auf unserer Website“ hat sie sich die sonstigen Aussagen des Verkäufers über die Verkehrsfähigkeit bereits zu eigen gemacht. Im Übrigen kann auf obige Ausführungen zum nicht gegebenen Plattformbetreiberprivileg verwiesen werden. Die bloße Verwendung von AGB durch die Beklagte, welche in 3.1 dem Verkäufer die Versicherung seiner Berechtigung zum Verkauf abverlangen („Sie garantieren auch, (…) dass Sie das Recht haben, diese Tickets zum Verkauf anzubieten.“) entlastet die Beklagte daher nicht. Die Beklagte hat noch nicht einmal Stichprobenkontrollen oder sonstige ernsthafte Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Vorschriften substantiiert vorgetragen. (6) Hinsichtlich des Klageantrags I.6. (Vorenthalten von Verkäuferinformationen) liegt eine lauterkeitswidrige Erstbegehung durch die Beklagte nur teilweise vor, namentlich nur in Bezug auf gewerblich handelnde Verkäufer nach § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. dem zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltenden § 5 a Abs. 2 a.F. (α). Diesbezüglich ist auch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen (β). Im Übrigen liegt auch keine Erstbegehungsgefahr vor, da das Verhalten insoweit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. α) Eine lauterkeitswidrige Erstbegehung ist teilweise gegeben. Da der Testkauf im Jahr 2021 erfolgte, ist die damalige Fassung des § 5 a UWG heranzuziehen. Nach § 5 a UWG a.F. war das Verhalten der Beklagten in Bezug auf gewerblich handelnde Verkäufer wettbewerbswidrig (OLG München GRUR-RR 2022, 398 aus den im Wesentlichen folgenden Gründen). αα) Die Beklagte ist Normadressatin, soweit es um die als wesentlichen Informationen eingestuften Daten des Verkäufers geht. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 UWG a.F. verpflichtet den Unternehmer dazu, „gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt“, anzugeben. Von einem Handeln für einen anderen Unternehmer ist nicht nur bei einem Handeln im Namen eines anderen (offene Stellvertretung) auszugehen. Erfasst wird vielmehr auch ein Handeln zugunsten eines anderen Unternehmers. Dafür sprechen schon die englische und die französische Fassung des Art. 7 Abs. 4 lit. b UGP-RL (engl. trader on whose behalf he is acting; frz. professionel pour le compte duquel il agit). Dafür spricht weiter, dass ein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers gerade im Hinblick auf die Daten seines potentiellen Vertragspartners besteht (Köhler in: Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 a Rn. 4.39 m.w.N.; BGH WRP 2018, 320 Rn. – Kraftfahrzeugwerbung). Hauptsächlicher Zweck der Regelung ist es nämlich, dass der Verbraucher Anschrift und Identität des Unternehmers erfährt, für dessen Waren oder Dienstleistungen er sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten „Angebots“ entscheiden kann (BGH WRP 2016, 450 Rn. 18 – Fressnapf m.w.N.). Denn dieser wird sein eigentlicher Vertragspartner. Das Interesse des Verbrauchers ist auch unabhängig davon schutzwürdig, ob es später möglicherweise zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Durchführung des Vertrags kommt. Denn möglicherweise will er gerade mit diesem Unternehmer, aus welchen Gründen auch immer, keinen Vertrag schließen. Vor allem aber besteht ein Interesse des Verbrauchers daran, im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner problemlos zu ihm Kontakt aufnehmen zu können und nicht erst dessen exakte Identität und Anschrift ermitteln zu müssen (BGH GRUR 2014, 580 Rn. 21 – Alpenpanorama im Heißluftballon; BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 13 – Brandneu von der IFA). ββ) Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 UWG a.F. muss das Vorenthalten der wesentlichen Information geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses Erfordernis der geschäftlichen Relevanz entspricht im Wesentlichen den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 1 UGP-RL (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 71 – Ving Sverige). Auch im Rahmen des § 5 a Abs. 3 UWG a.F. ist zu prüfen, ob „im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände“ der betreffenden geschäftlichen Handlung, insbesondere auch des verwendeten Kommunikationsmittels und seiner Beschränkungen, sowie der Beschaffenheit und Merkmale des betreffenden Produkts, das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 – Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 – LGA tested). Dazu muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es ist zu fragen, ob der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte. Im Regelfall wird dies zwar nach der Lebenserfahrung zu bejahen sein. Es kann (arg. „im konkreten Fall“) Ausnahmefälle geben, in denen die geschäftliche Relevanz zu verneinen ist. Dies gilt auch im Falle des Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 – Canal Digital Danmark). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt allerdings der Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast (u.a. BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 – Komplettküchen). Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Auch die … Garantie“ ändert nichts an dem möglichen Interesse eines Verbrauchers direkt mit dem Verkäufer in Kontakt zur treten. Zudem geben die vorgelegten AGB der Beklagten ein umfangreiches Ermessen und damit schon kein gleichwertiges Haftungsregime. γ) Auch verhelfen der Beklagten nicht ihre datenschutzrechtlichen Argumente zum Erfolg. § 13 Abs. 6 TMG a.F. steht einem Verstoß nicht entgegen. § 13 Abs. 6 TMG a.F. bestimmte, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift bezieht sich jedoch allein auf die Nutzung des Telemediendienstes und nicht auf Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Vertragsdurchführung zwischen Nutzern des Telemediendienstes (OLG München GRUR-RR 2022, 398). Nach § 14 Abs. 1 TMG a.F. durfte der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind. Welche dieser Daten als geeignete Bestandsdaten in Betracht kommen, hängt von dem jeweiligen Telemedien-Vertrag ab (Dix in: Roßnagel, Beck'scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 1. Auflage, Rn. 23 zu § 14). Nur die Verwendung solcher Bestandsdaten ist zulässig, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Telemedien-Vertrags unerlässlich ist (Dix, a.a.O., Rn. 28 zu § 14). Abzustellen ist hier auf den Telemedien-Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Beklagten. Nach ihrem eigenen Vortrag vermittelt die Beklagte im Rahmen ihres streitgegenständlichen Dienstes den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer und unterstützt bei der Abwicklung des zwischen beiden abgeschlossenen Vertrages über eine Eintrittskarte. Insbesondere die Unterstützung der Kaufvertragsparteien bei der Abwicklung des Vertrages macht es hierbei unerlässlich, dass die Beklagte Identität und Anschrift beider Vertragsparteien, als auch die des Verkäufers erhebt. Dem steht auch die Datenschutzgrundverordnung nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSVGO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten – hierunter fallen nach Art. 4 Nr. 1 DSVGO die hier streitgegenständliche Identität und Anschrift des Verkäufers – rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung stellt hier § 5 a UWG a.F. dar. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen von Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSVGO muss gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSVGO festgelegt werden durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Das ist bei § 5 a UWG der Fall, der der Umsetzung einer speziellen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie dient (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 7.5 zu § 5 a). Weiter fordert Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSVGO, dass der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein muss, wobei die Festlegung selbst keinen gebietenden oder verbietenden Charakter hat und deshalb nicht immer ausdrücklich im Normtext enthalten sein muss, sondern aus dem Zusammenhang zu erschließen sein kann (Philipp Reimer in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage Rn. 24 zu Art. 6). Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Alt. 1 DSVGO bestimmt, dass die unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen muss und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Das Erfordernis des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels schließt die Rechtfertigung der Datenverarbeitung durch eine Rechtsvorschrift aus, die eine rechtliche Verpflichtung allein im Individualinteresse begründet (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DatenschutzGrundverordnung, 2. Auflage 2018, Rn. 44 zu Art. 6). Das ist bei § 5 a UWG nicht der Fall, er dient dem Schutz der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. BT-Drs. 16/10145) und verfolgt damit ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel. § 5 a UWG steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Alt. 2 DSVGO. δδ) Sofern sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern nicht unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers die Identität und Anschrift des Verkäufers angibt, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. ist darin nicht zu sehen, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, betrifft, also nicht privat handelnde Verkäufer. Auch § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. greift nicht. Denn im Verhältnis zwischen Verbrauchern (hier privater Käufer und privat handelnder Verkäufer) fehlt es an einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers nach erfolgtem Vertragsschluss in Gestalt der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer. Kauft der Verbraucher etwas von einer Privatperson, stellen alle seine Überlegungen und Schritte im Rahmen dieses Kaufs keine geschäftlichen Entscheidungen dar (Bähr in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage, Rz. 364 zu § 2 m.w.N.; Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 222 zu § 2). Auch ein Verstoß gegen § 312d BGB, Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist insoweit nicht gegeben. Die Vorschrift verpflichtet zwar, u.a. Informationen über die Identität und die Anschrift zur Verfügung zu stellen. Sie erfasst aber wiederum nur Verträge mit Unternehmen, weil sie sich nur auf Angaben des Unternehmers selbst bzw. des Unternehmens, in dessen Auftrag er handelt, bezieht. β) Soweit eine lauterkeitswidrige Erstbegehung vorliegt, ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. Die seit 28.05.2022 geltende Fassung des hier verletzten § 5b UWG ändert nicht an obiger Beurteilung. In Bezug auf Verbraucher ist das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, nunmehr nur nicht mehr nach Abs. 1, sondern nach Abs. 2 unlauter. Die Gesetzesänderung sollte nur eine weitere Annäherung an die Richtlinie erreichen, wobei jedoch schon vorher eine richtlinienkonforme Auslegung (s.o.) vorzunehmen war. Der an Stelle des § 13 Abs. 6 TMG getretene § 19 Abs. 2 TTDSG (Name nach Schluss der mündlichen Verhandlung in TDDDG geändert) entspricht der Vorgängernorm, sodass auch die diesbezüglichen Ausführungen weitere Gültigkeit besitzen. (7) Hinsichtlich des Klageantrags Antrag I.7. fehlt es derweil an einer Erstbegehung, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Für eine Erstbegehungsgefahr bestehen derweil keinerlei Anhaltspunkte. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG a.F., wortgleiche Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der eCommerce-RL (RL 2000/31/EG) sowie dem nunmehr geltenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG muss das Impressum Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen. Adresse für elektronische Post meint die E-Mail-Adresse (vgl. auch KG MMR 2013, 591, 592). Zwar folgt aus dem Wortlaut „einschließlich“ dabei, dass stets eine E-Mail-Adresse anzugeben ist, um eine einfache und unkomplizierte Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Diensteanbieter zu gewährleisten. Die Kontaktaufnahme per E-Mail eröffnet dem Benutzer des Telemediendienstes die Möglichkeit, sein Anliegen umfassend, ohne Zeichenbeschränkung und mitunter unter Mitsendung von Anlagen vorzubringen (vgl. KG MMR 2013, 591, 593). Jedoch impliziert Art. 6 Abs. 1 lit. c der VerbraucherrechteRL (RL 2011/83/EU) keine Verpflichtung des Unternehmers, ein E-Mail-Konto neu einzurichten (EuGH NJW 2019, 3365). Dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu den Auffindemöglichkeit der von der Beklagten genutzten E-Mail-Adresse ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Ein substantiiertes Bestreiten erfolgte nicht, sodass der Vortrag zum Internetauftritt der Beklagten als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Es gilt der Grundsatz der prozessualen Wahrheit. Nach dem daher unstreitig zu behandelnden Vortrag ist die E-Mail-Adresse der Beklagten auf deren Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar (gar über verschiedene Wege) erreichbar und ständig verfügbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte die E-Mail-Adresse farblich hervorhebt. Die E-Mail-Adresse ist auch ohne visuelle Absetzung leicht für den Kunden erkennbar. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Beklagte die E-Mail-Adresse hervorgehoben als Link darstellt. Dem Kunden ist es zumutbar, die E-Mail-Adresse abzutippen (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, § 5 Rn. 35) oder zu kopieren. Die Ausführungen sind auch nicht derart umfangreich, dass sich ein Leser darin verliert oder Abstand von deren Lektüre nimmt, sondern bestehen lediglich aus drei Sätzen. dd) Ohne Erfolg erhebt die Beklagte auch die Einrede der Verjährung. Denn die Verjährungsfrist war bereits vor Ablauf durch Klageerhebung gehemmt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Gemäß § 11 Abs. 1 UWG verjährt der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird durch Klageerhebung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben, § 253 ZPO. Die Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, sofern sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Der für die begründeten Klageanträge maßgebliche Testkauf erfolgte am 28.08.2021. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von den Ansprüchen gegen die Beklagte. Mithin hat die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist endete damit am 28.02.2022. Zwar erfolgte die wirksame Zustellung der Klage erst Ende 2022 beziehungsweise spätestens am 03.01.2023 (Mitteilung der Zustellverweigerung durch das Genfer Zivilgericht), doch wirkt diese und damit die Hemmung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 18.02.2022 zurück. (1) Die Zustellung ist wirksam. Gemäß § 179 S. 3 ZPO gilt die Klage und insbesondere die Verfügung mit der der Beklagten zur Verteidigungsanzeige aufgegebenen Frist als zugestellt. Die Annahme der zuzustellenden Schriftstücke wurde bei der zweiten Zustellung unberechtigt verweigert, insbesondere da die nach § 183 ZPO, Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 26 Abs. 1 ZRHO i.V.m. II. 1. c) der ZRHO zum Länderteil Schweiz sowie auf der amtlichen Internetseite https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html erforderliche Übersetzung in die französische Sprache in Bezug auf die erforderlichen Dokumente beigefügt war. Auch die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht. Das vom Tribunal de premiere instance Genéve ausgestellte Zertifikat stellt lediglich fest, dass der Antrag auf Zustellung nicht erfüllt werden konnte, weil die Dokumente zurückgewiesen wurden. Ob die Zurückweisung berechtigt oder unberechtigt erfolgte, lässt sich aus dem Zertifikat („Attestation“) nicht schließen. Die Klageschrift war ordnungsgemäß übersetzt. Die Übersetzung der Anlagen war nicht erforderlich. Eine Klagezustellung ist sogar dann nicht unwirksam, wenn die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (NJW 2013, 387, beck-online). Im Anwendungsbereich des HZÜ ist nur grundsätzlich eine Übersetzung der zuzustellenden Dokumente beizufügen (§ 3 AGHZÜ, KG, Beschluss vom 15.05.2007, 1 VA 6/07). Dies gilt für Anlagen nur, soweit die Anlagen unerlässlich sind für das Verständnis von Gegenstand und Grund der Klage (vgl. EuGH, NJW 2008, 1721). Dies war vorliegend nicht der Fall. In der Klageschrift erfolgt ein substantiierter Sachvortrag zu den in Streit stehenden Sachverhalten, ohne auf die Anlagen Bezug zu nehmen. Zudem war der Großteil der Anlagen, insbesondere die gemäß den jeweiligen Klageanträgen mit dem Urteil nunmehr verbundenen Anlagen K29 und K31a, der Beklagten ohnehin bekannt. Ein Zurücklassen der Dokumente in den Geschäftsräumen der Beklagten im Sinne des § 179 S. 1 ZPO spielt für Zustellungsfragen im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle, da sich diese gemäß § 183 ZPO nach dem Haager Zustellungsübereinkommen („HZÜ“) und nachrangig nach Schweizer Recht richten. Art. 5 Abs. 4 HZÜ sieht hierbei lediglich eine Aushändigung an den Empfänger vor. Diese ist in Fällen von dessen (unberechtigter) Annahmeverweigerung aber gerade nicht durchführbar. (2) Die Klagezustellung erfolgte auch demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Aus Gründen des Vertrauensschutzes für den Adressaten muss die Zustellung demnächst erfolgen. Das heißt, sie muss in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Fristende vorgenommen werden. Das erfordert zunächst eine, auf den Einzelfall zu beziehende, zeitliche Bewertung. Eine absolute Obergrenze gibt es dabei nicht (BGH NJW 2022, 2196). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen (BGH NZG 2020, 70: Verzögerung von über vier Monaten; NJW 2006, 3206). Die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ist nicht entsprechend anwendbar (BGH BeckRS 2003, 8936; krit. Zöller/Greger Rn. 11; aA MüKoZPO/Häublein Rn. 9). Es ist aber nicht nur eine zeitliche Betrachtung anzustellen. Die Partei muss alles Zumutbare veranlasst haben, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen müssen sich dabei in einem vertretbaren Rahmen halten (BGH NJW 2015, 2666). Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH NJW 2022, 2196; 2006, 3206; OLG Koblenz NJW-RR 2018, 253). Eine auf Nachlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführende Verzögerung bis zu zwei Wochen ist geringfügig (BGH NJW 2022, 2196; BeckRS 2021, 6258; NJW 2015, 3101; NJW-RR 2006, 789). Bei Auslandszustellung der Klage obliegt es nicht dem Kläger eine besondere Zustellungsart zu beantragen (BGH NJW 2003, 2830) (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 167 Rn. 4). Dem Zustellungsveranlasser sind Verzögerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung ergeben, nicht anzulasten. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des Zustellungsbetreibers, die Klage ohne Übersetzung zustellen zu lassen, auch wenn dies im Falle des Unterlassens einer (berechtigten) Annahmeverweigerung des Empfängers zur Verfahrensverkürzung führen kann. Auch eine Auslandszustellung mehr als elf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist kann demnächst erfolgt sein (jeweils BGH NJW 2021, 1598). Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage ist der Kläger nicht gehalten, die förmliche Zustellung der Klage zu beantragen (BGH NJW 2003, 2830). Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (jeweils BGH NJW 2003, 2830, bzgl. letzterem mit Verweis auf: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48). Nach diesen Maßstäben war es Sache des Gerichts, die Übersetzung vorzunehmen und insbesondere über das Prozedere zu entscheiden. Von Seiten des Gerichts wurde die Zustellung zunächst ohne Übersetzung veranlasst, da im Hinblick auf die vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache bei der Beklagten eine begründete Aussicht darauf bestand, dass die Beklage die Zustellung akzeptieren würde. Erst nachdem die Beklagte die Zustellung abgelehnt hatte, wurde die Klage in übersetzter Form mitsamt den Anlagen in nicht übersetzter Form erneut zugestellt. Unabhängig davon, wie die Entscheidung des Gerichts, zunächst zur Verfahrensbeschleunigung einen Zustellversuch bei ungewisser Annahmebereitschaft des Empfängers ohne Übersetzungen anzustrengen (Art. 5 Abs. 2 HZÜ), stellt dies – wie bereits ausgeführt – eine ausschließlich von Seiten des Gerichts getroffene Entscheidung dar, so dass die damit verbundenen Verzögerungen der Klägerin nicht angelastet werden können. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben das Verfahren, soweit sie zu einer Reaktion veranlasst waren beziehungsweise sich selbst zu einem Tun bereit erklärten, auch nicht verzögert. Zwei Wochen nach der Anfrage des Gerichts, von wem die Übersetzungen in Auftrag zu geben sind, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin selbst eine Übersetzung beibringen werde. Eine Antwort innerhalb von zwei Wochen stellt einen angemessenen Zeitraum für eine anwaltliche Reaktion dar (s.o.). Die Übersetzung der Klageschrift wurde von der Klägerin dem Gericht am 26.09.2022 übersendet, also genau zwei Monate später. Auch dieser Zeitraum ist bei einer Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die Klageschrift fasst 70 Seiten. Die Schriftgröße des Schriftsatzes ist genau wie der gewählte Seitenrand verhältnismäßig klein. Soweit Abbildungen dargestellt werden, weisen diese größtenteils ebenfalls Text auf. In der Zeit, ab der eine Übersetzung vorzunehmen war, war Ferienzeit. Gerichtlich beauftragte Übersetzer benötigen gerichtsbekannt für die Auftragsbearbeitung eine längere Zeit. Die Dauer der Übersetzung beanstandet die Beklagte daher ohne Erfolg. Im Übrigen erfolgte die Zustellung letztlich innerhalb von 10 Monaten. Dies stellt in Anbetracht des Umstandes des zunächst erfolglos gebliebenen Zustellversuchs ohne Übersetzungen sowie des Umstandes, dass die Zustellung in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union sowie förmlich über eine dortige Behörde zu erfolgen hatte und hierbei letztlich eine Übersetzung erforderlich war, eine angemessene Zeitspanne dar. c) Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht der Klägerin nicht zu. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 3 UWG. Zum Zeitpunkt der Abmahnung war die Norm durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 bereits geändert worden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 hätte die Klägerin in der Abmahnung bereits erläutern müssen, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Dies hat sich nicht getan (siehe Anlage K 75). Auch ergibt sich der Anspruch nicht aus § 9 Abs. 1 UWG. Es ist bereits fraglich, ob Abmahnkosten überhaupt einen Schaden des Anspruchsinhabers darstellen, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht, da die Abmahnung der Verhinderung zukünftiger Verstöße diene (Ahrens Wettbewerbsprozess-HdB/Scharen Kap. 10 Rn. 13; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 108). Jedenfalls wären die vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UWG wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des § 13 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall als spezielle Normen heranzuziehen, um deren Umgehung zu verhindern. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit wurden die Klageanträge I.1. bis I.6. jeweils mit 20.000,00 € und der Antrag I.7. mit 10.000,00 € bewertet. Hinsichtlich des Klageantrags I.6. wurde jeweils ein hälftiges Obsiegen und Unterliegen angenommen. Daneben war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Antrag I.2. nicht vollständig obsiegte. Da eine das Verfahren endgültig abschließende Entscheidung erfolgt, sind auch die durch das vorangegange Teil-Endurteil abgewiesenen Anträge zu berücksichtigen. Die Pflicht der Beklagten, die Kosten ihrer Säumnis zu tragen, ergibt sich aus § 344 ZPO. Das Versäumnisurteil erging rechtmäßig (s.o.). Die Prüfung, ob die Säumnis überhaupt besondere Kosten erzeugte, erfolgt erst im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren und ist nicht im Urteil vorzunehmen (MüKoZPO/ Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 344 Rn. 13). C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Anlage K 29 Anlage K 31a