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Endurteil

26 O 6971/24

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Geolokalisierungsportals haftet nicht für eine dort eingestellte Rezension, die er nicht verfasst hat und sich nicht durch Übernahme der inhaltlichen Verantwortung zu eigen macht (unmittelbarer Störer) und für welche ihn keine Prüfpflichten aufgrund erlangter Kenntnis von Rechtsverletzungen treffen (mittelbarer Störer). (Rn. 13 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfpflicht eines Hostproviders entsteht erst, wenn dieser mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Dann ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. (Anschluss BGH, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. = GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag) (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Greift ein betroffener Arzt eine auf einem Portal eingestellte Rezension als falsch an, die viele konkrete Informationen und Rahmendaten enthält, so setzt die Darlegung eines Rechtsverstoßes voraus, dass sich der Arzt hinreichend hiermit auseinandersetzt. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Geolokalisierungsportals haftet nicht für eine dort eingestellte Rezension, die er nicht verfasst hat und sich nicht durch Übernahme der inhaltlichen Verantwortung zu eigen macht (unmittelbarer Störer) und für welche ihn keine Prüfpflichten aufgrund erlangter Kenntnis von Rechtsverletzungen treffen (mittelbarer Störer). (Rn. 13 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfpflicht eines Hostproviders entsteht erst, wenn dieser mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Dann ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. (Anschluss BGH, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. = GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag) (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Greift ein betroffener Arzt eine auf einem Portal eingestellte Rezension als falsch an, die viele konkrete Informationen und Rahmendaten enthält, so setzt die Darlegung eines Rechtsverstoßes voraus, dass sich der Arzt hinreichend hiermit auseinandersetzt. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte – hinsichtlich der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. § 824 BGB. Die Beklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin. 1. Eine Haftung der Verfügungsbeklagten als unmittelbare Störerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Verfügungsbeklagte hat die streitgegenständliche Bewertung nicht selbst verfasst, sondern ist lediglich die technische Betreiberin des Geolokalisierungsportals …, auf welchem die Rezension in dem von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Bewertungsforum eingestellt wurde. Die Verfügungsbeklagte hat sich den Inhalt der Bewertung auch nicht zu eigen gemacht. 1.1 Unmittelbare Störerin könnte die Verfügungsbeklagte nur dann sein, wenn es sich bei der von dem Verfügungskläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Verfügungsbeklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Hostproviders auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Provider aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Provider nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 18; BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 23; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). 1.2 Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass sich die Verfügungsbeklagte den Inhalt der streitgegenständlichen Bewertung nicht zu eigen gemacht hat. Von dem Verfügungskläger ist weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der Bewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, was für ein Zu-eigen-machen erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 24), vornimmt. Andere Umstände, die auf ein Zu-eigen-machen schließen lassen, liegen nicht vor. 2. Die Verfügungsbeklagte haftet aber auch nicht als sog. mittelbare Störerin für die streitgegenständliche Bewertung. 2.1 Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 22, 23). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK und dem durch Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 24). Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Erst dann werden entsprechende Prüfpflichten ausgelöst, die dann wiederum zu einer Haftung des Hostproviders als mittelbarem Störer führen können. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoßes hat der Hostprovider diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag ist zu löschen (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 31). 2.2 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Beanstandungen des Verfügungsklägers gegenüber der Verfügungsbeklagten mittels Nachrichten vom 23.05.2024 (Anlage AS 5) und vom 28.05.2024 (Anlage AS 8) keine Prüfpflicht bei der Verfügungsbeklagten derart ausgelöst, dass diese zur Einholung einer Stellungnahme der bewertenden Person angewiesen gewesen wäre. Denn die Rüge des Verfügungsklägers, dass die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für ein Behandlungsverhältnis in Abrede gestellt werden, waren jedenfalls in diesem Stadium nicht hinreichend konkret gefasst, dass ein Rechtsverstoß unschwer erkennbar gewesen wäre. 2.2.1 Wie bereits ausgeführt und vom BGH bestätigt, entfaltet sich eine Prüfpflicht eines Hostproviders erst dann, wenn dieser „mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert [wird], die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.“ Dann „ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.“ (BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15; BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. = GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag). Es bleibt somit festzuhalten, dass zur Auslösung einer Ermittlungs- und Bewertungspflicht eines Hostproviders, ein derart konkretes und substanziiertes Vorbringen der bewerteten Person vonnöten ist, dass einen Rechtsverstoß für den Provider unschwer erkennbar macht. Da das Betreiben derartiger Bewertungsmöglichkeiten eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich auch erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senat, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. = GRUR 2014, 1228 – Ärztebewertung II) und zudem vom Schutzbereich des Art. 5 I GG und des Art. 12 I GG erfasst wird (vgl. Senat, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. = GRUR 2014, 1228 – Ärztebewertung II), können die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen im Hinblick auf die Initiierung einer (vertieften) Überprüfung nach der Ansicht der Kammer nur derart verstanden werden, dass ein nach den Umständen des Einzelfalls hinreichender Vortrag des Bewerteten zwingend vorausgehen muss. Die Kammer folgt nicht dem verfügungsklägerischen Vortrag, dass eine bloße Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde – selbst bei detaillierten, in sich stimmigen Bewertungen – bereits ausreiche. Hierbei verkennt die Kammer nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher dies jedenfalls in den Fällen von Hotelbewertungsportalen anders bewertet (BGH Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Der hierbei entschiedene Fall entscheidet sich von dem hiesigen Sachverhalt jedoch erheblich. Während Kundenkontakte innerhalb von Hotels – zumindest in einer Vielzahl von Fällen – von einer gewissen Anonymität geprägt sind, und es manchen Gästen auch gerade darauf ankommt, dürfte dies bei einem Behandlungsverhältnis zwischen Patient und Arzt anders zu beurteilen sein. Prägender Kern eines derartigen Behandlungsverhältnisses ist eine hinreichende Vertrauensbasis, die den Patienten überhaupt erst dazu bewegt, sich für einen bestimmten Arzt zu entscheiden. Gerade der Bereich der plastischen Chirurgie – wie vorliegend – betrifft einen sehr persönlichen Bereich des Patienten, weswegen dieser in den meisten Fällen auch ein entsprechendes (zumindest im Hinblick auf die Professionalität) Vertrauensverhältnis zu dem behandelnden Arzt erwartet. Der schutzwürdige Patient begibt sich faktisch „in die Hände“ des Arztes. Dem kommt hinzu, dass in einer Hoteleinrichtung täglich eine Vielzahl von Gästen empfangen/verabschiedet werden, während eine derartige quantitative Behandlung in einer Arztpraxis gar nicht denkbar ist. Diese Differenzierung zwischen (bewusster) Anonymität auf der einen und (zwingendes) Vertrauensverhältnis auf der anderen Seite prägt den Unterschied für die bewertete Person, ob ein Kundenkontakt nachvollzogen werden kann oder nicht. Da ein Nachvollziehen für Hotelbetreiber – trotz detaillierter Informationen – nur schwerlich möglich sein dürfte, ist dies in einem Behandlungsverhältnis anders zu sehen. Ob dies beispielsweise in einem Krankenhaus anders zu beurteilen wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben, da der streitgegenständliche Fall bei Weitem nicht ein solches „Massengeschäft“ betrifft, um eine Übertragung der Hotelbewertungsportal-Rechtsprechung rechtfertigen zu können. Der Verfügungskläger wirbt selbst damit, ein Kennenlernen seiner Patienten stehe für ihn ihm Vordergrund (Anlage AG 2). Eine andere Beurteilung würde nach der Ansicht der Kammer die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen („so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann“) außer Acht lassen. Denn würde eine bloße Beanstandung im hiesigen Fall genügen, so bedürfte es keiner „so konkreten“ Beanstandung. Vielmehr bewertet sich das Ausmaß des Prüfungsaufwands nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR). Das Auslösen der Prüfungspflicht kann somit nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt vom Vortrag des Bewerteten im Hinblick auf die konkrete Bewertung ab. Je detailreicher eine Bewertung gefasst ist, umso konkreter muss der Vortrag des Bewerteten sein, damit ein „Rechtsverstoß [für den Provider] unschwer bejaht werden kann“. 2.2.2 Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe, ist der Verfügungskläger diesen Anforderungen – trotz wiederholtem Hinweis durch die Kammer – nicht nachgekommen. Die streitgegenständliche Bewertung beinhaltet eine Vielzahl von Informationen und Rahmendaten, die auf einen Patientenkontakt hindeuten. So wird geschildert, dass im Sommer 2020 eine Operation stattgefunden habe, mit deren Ergebnis die bewertende Person nicht zufrieden gewesen sei. Sie sei zuvor als Model und Schauspielerin tätig gewesen. Nach der Operation habe sich ihre Nase und ihre Nasenlöcher auf das Doppelte (asymmetrisch) vergrößert, was zur Folge gehabt habe, dass sie keine Jobs mehr bekomme. Sie leide an Atemschwierigkeiten und erheblichen psychischen Belastungen. So sei in ihrem Umfeld des Öfteren gefragt worden, ob sie mal ein Mann gewesen sei, da die Nase sehr maskulin wirke. Nach einer zweiten Operation beim Verfügungskläger im November 2023 habe sich keine Besserung eingestellt. Danach habe sie unter sechs Entzündungen in der Nase gelitten, weswegen sie über Monate hinweg habe Antibiotika einnehmen müssen. Zudem habe sie einen Großteil ihres Riechvermögens eingebüßt. Sie sei sehr oft in der Praxis des Verfügungsklägers gewesen, dieser habe aber nie wirklich helfen können bzw. sei schwer zu greifen gewesen. Jedenfalls die Menschen an der Anmeldung hätten einfühlsam auf sie eingewirkt. Eine derartig tiefe und detailreiche Patientenschilderung bedurfte einer hinreichenden Auseinandersetzung des Verfügungsklägers und eine darauf aufbauende Beanstandung, warum ein derartiger Patientenkontakt in seiner Praxis nicht stattgefunden haben kann. Stattdessen versichert der Verfügungskläger lediglich, dass er nicht wisse, wer der Verfasser dieser Bewertung sei und auch nicht wisse, ob es eine Patientin von ihm gewesen sei (Anlage AS 4) bzw. habe ihm keine Patientin mitgeteilt oder angedroht, dass sie ihn derart bewerten werde. Dieser Sachverhalt sei ihm weder bekannt noch sei dieser in seiner Praxis „so“ passiert (Anlage AS 11). In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 bezog sich der Verfügungskläger lediglich darauf, dass in dem Zeitraum Juni bis September 2020 keine Unfallpatientin eine Nasenoperation von ihm bekommen habe, ob eine im Sommer 2020 an der Nase operierten Patientin eine Revisionsoperation im November 2023 bei ihm hatte, könne er nicht nachprüfen. Das Team könne den geschilderten Sachverhalt nicht nachvollziehen. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt erfolgte nicht. Es wäre von dem Verfügungskläger zu erwarten gewesen, sich im Hinblick auf die beiden Operationen, den geschilderten Leiden der bewertenden Person, den Anschlussbehandlungen sowie auf den wiederholten Kontakt (u.a.) zu dem Personal an der Praxisanmeldung zu äußern. Lediglich eine detaillierte Stellungnahme, dass diese Umstände nicht der Wahrheit entsprechen und ein derartiger Kontakt nicht stattgefunden haben kann, hätte eine vertiefte Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten ausgelöst. Im konkreten Fall ist die Verfügungsbeklagte durch die Prüfung der Bewertung an sich, ihren Pflichten nachgekommen. Einer Kontaktaufnahme zu der bewertenden Person – zur Aufforderung einer Stellungnahme – hat es vorliegend nicht bedurft. 2.3 Mangels Pflichtverstoßes war im Ergebnis daher der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Frage der Dringlichkeit – wie von der Verfügungsbeklagten beanstandet – kann somit offen bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.