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Endurteil

31 O 16433/22

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3400 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.2.23, sowie Euro 1219,04 an vor gerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit 22.1.23 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 sämtliche weiteren Schäden der Klägerin aufgrund der Substanzbeschädigung der Mauer zwischen den Grundstücken R...str.2a und L...straße 12 in M. und der Beschädigung des Freisitzes auf dem Grundstück L...str.12 in M., welche auf die Beseitigung der Schädigung bzw. auf die Nutzungsbeeinträchtigung zurückzuführen sind, zu ersetzen hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 50%. Im Übrigen trägt diese der Beklagte zu 2. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten selbst. 5. Das Urteil ist für jeweils für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.400,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit Das Landgericht München I ist nach §§ 23, 71 GVG, 12, 17, 32 ZPO sachlich und örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. 2. Klageänderung Die Klageänderung vom 2.5.23 war aufgrund des richterlichen Hinweises sachdienlich und daher nach § 263 ZPO zulässig. 3. Vorrang der Leistungsklage hinsichtlich Mietausfälle nach Februar 2023 bis letzte mündliche Verhandlung Der Beklagtenvertreter zu 2 trug im Schriftsatz vom 23.05.2024 vor, dass der Feststellungsantrag bezogen auf Ausgleich der Mietausfälle nach Februar 2023, aufgrund Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei, da für den Kläger die Leistung bis zu diesem Termin bezifferbar gewesen sei. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552 (1554); für eine Freistellungsklage BGH BeckRS 2013, 11005 Rn. 14; NJW 1996, 2725 (2726)). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW 1984, 1552 (1554); NJW-RR 1988, 445). (BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 256 Rn. 27). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Schaden bis Februar 2023 bezifferbar und wurde auch mittels Leistungsklage eingeklagt. Auch die Schadensentwicklung ist diesbezüglich noch nicht abgeschlossen, solange das Mietverhältnis fortbesteht und der Freisitz nicht wieder instand gesetzt wurde. II. Begründetheit Es besteht jedoch nur ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2: 1. Beklagte zu 1 Da die Beklagte zu 1 kein eigenes rechtswidriges Handeln verschuldet hat, § 276 BGB und auch in keiner Sonderbeziehung zur Klägerin steht, bei der eine etwaige Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB in Betracht käme, kommt somit hier allenfalls eine deliktische Haftung über § 831 BGB in Betracht. Unstreitig zwischen den Parteien liegt hier eine verschuldete Eigentumsverletzung durch den von der Beklagten zu 1 beauftragten Abbruchunternehmer, Streitverkündeten, Firma A1. vor. Die Beklagte zu 1 hat jedoch die Nebenintervenientin zur Erledigung der beauftragten Abbrucharbeiten beauftragt. Zum einen fehlt es für die Darlegung eines Verrichtungsgehilfen beim Vorliegen eines selbstständigen Unternehmens am Vortrag eines konkreten Weisungsrechts der Beklagten zu 1 gegenüber der Nebenintervenientin. Zum anderen kann sich die Beklagte zu 1 nach § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB exkulpieren, da sie bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat bzw. der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die Beklagte zu 1 trug vor, dass sie in einer langjährigen Geschäftsbeziehung zur Nebenintervenientin stand und der Geschäftsführer, Herr … sagte in öffentlicher Sitzung vom 21.3.23 glaubhaft, detailreich und widerspruchsfrei aus, dass seit er sich 2019 im Unternehmen befand bereits eine Hand voll Projekte mit der Nebenintervenientin durchgeführt worden seien und es keine Probleme mit diesem Geschäftspartner gegeben hätte. Er führte auch aus, dass sie sich im Normalfall auch den Versicherungsschutz der Subunternehmer nachweisen ließen, er könne es jedoch in diesem Fall nicht bestätigen, da die Geschäftsbeziehung bereits vor seinem Eintreten bestand. In dem Vertrag der zwischen der Beklagten zu 1 und der Nebenintervenientin geschlossen worden sei, sei jedoch ein Passus enthalten, dass diese über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen müsse. Die Beklagte zu 1 hat damit für das Gericht ausreichend dargelegt, dass es keine Verfehlung in der Auswahl des Verrichtungsgehilfen gegeben hat. Der Unternehmer ist für die ausgeführten Arbeiten spezialisiert gewesen und hat auch bereits vergleichbare Arbeiten problemlos ausgeführt. Weiterhin ist auch vertraglich eine Versicherungspflicht vereinbart. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Überprüfung des Bestehens der Versicherung nicht erforderlich, um ein Auswahlverschulden auszuschließen, jedoch lässt die Anlage K 12 auch darauf schließen, dass die Nebenintervenientin Versicherungsnehmer der R+ V Versicherung war, jedoch zum beantragten Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz verfügte, da eine Versicherungsnummer und der Inhaber der Nebenintervenientin als Versicherungsnehmer genannt wurden. Somit scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus. 2. Beklagter zu 2 a) Die Klägerin kann hier in gesetzlicher Prozessstandschaft den Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 2 geltend machen, § 1011 BGB. Vertretungsmachten der Töchter der Klägerin als Miteigentümerin zur Geltendmachung im eigenen Namen wurden vorgelegt. Das Bestreiten der Unrichtigkeit der Unterschriften durch den Beklagtenvertreter ins Blaue hinein ist unerheblich, da keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich sind. Weiterhin hat der Klägervertreter in mündlicher Verhandlung vom 23.4.24 erneut mit Beglaubigung der deutschen Botschaft in Tobago vorgelegt. b) Der Beklagte zu 2 ist auch passivlegitimiert nach § 421 BGB. c) Feststellung aufgrund deliktischer Ansprüche Auch beim Beklagten zu 2 scheidet eine Haftung aus Deliktsrecht aus. Auch dieser hat keine eigene Eigentumsverletzung begangen. Eine Haftung nach § 831 BGB scheidet hier ebenfalls mangels konkreten Vortrags zum Weisungsrecht des Beklagten zu 2 gegenüber der Nebenintervenientin als Verrichtungsgehilfe aus . Mit der Auswahl eines geeigneten und zuverlässigen Bauunternehmers ist der Beklagte zu 2 seiner Verkehrssicherungspflichten nachgekommen. Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundstückseigentümers nur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maß den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden (OLG Düsseldorf Urt. v. 22.12.2016 – 5 U 46/16, BeckRS 2016, 117614 Rn. 27, beck-online). Dafür ist hier nichts ersichtlich. d) Anspruch aus nachbarschaftlichen Ausgleichsverhältnis aa) Anspruch dem Grunde nach Der Klagepartei steht hier jedoch ein verschuldensunabhängigen Anspruch aus nachbarschaftlichen Sonderverhältnis gemäß § 906 BGB zu, da die Beklagte zu 2 Mitbauherr gewesen ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung ergibt sich somit nur bei einem Anspruch §§ 906 Abs. 1 S. 2 analog iVm. 1004 BGB. Hier liegt eine Substanzverletzung des Eigentums Freisitz vor. Die Klägerin war hier Miteigentümerin neben ihren Töchtern nach dem Tod ihres Ehemannes, Anlagen K 22 ff. Es fand auch durch die Abrissarbeiten eine hinzunehmende Nutzung des Grundstücks nach § 906 BGB analog statt. Für das Vorliegen eines Beseitigungsanspruches bedarf es auch eines Handlungs- oder Zustandsstörers. Der Beklagte zu 2 ist Miteigentümer des Grundstücks auf dem die Abrissarbeiten durchgeführt wurden. Weiterhin hat er die Abrissarbeiten mitbeauftragt, welche zur Weiterbeauftragung des Nebenintervenienten führten und damit die Gefahreneröffnung durch das Handeln des Dritten, Fa. A1., eröffnet. Es kann nach Auffassung des Gerichts hierbei dahin stehen, ob der Beklagte zu 2 Einfluss auf die Auswahl des Subunternehmers hatte, da es nur auf die Eröffnung der Gefahrenquelle ankommt. Es kommt gerade nicht auf die einzelne handelnde Person an, da er ja auch keinen Einfluss darauf hat, welcher Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für die Baustelle eingesetzt wird. Damit steht der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. bb) Mietminderung Der Klägerin stehen die hier beantragten Schäden in Höhe der Mietminderung zu. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmen (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 906 Rn. 187). Da es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch handelt, sind vermögenswerte Nachteile auszugleichen, die ihre Ursache in der Eigentums- oder Besitzstörung haben (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 906 Rn. 187). Der beantragte Ersatz der Mietminderung beruht auf der Substanzverletzung und ist somit grundsätzlich ersatzfähig. Die Nutzung war hier seit Beschädigung eingeschränkt, da eine Nutzung nicht gefahrlos möglich war. Siehe auch Privatgutachten der Klägerin, Anlage K 17 Seite 13. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs kann sich hier an der Mietminderung orientieren. Die Zeugen K. sagten in öffentlicher Verhandlung vom 23.4.24 glaubhaft, detailreich und widerspruchsfrei aus, dass sie den Freisitz in den Sommermonaten intensiv als 2. Wohnzimmer nutzten. Der Freisitz hat ca. 30 m² und die angemietete Erdgeschosswohnung ca. 100m². Die Warmmiete betrug ca. 960 €/Monat. Das Gericht hält daher die gewährte Mietminderung von 100 €/Monat für die beantragten 34 Monate für angemessen, da der Freisitz im Sommer für den ständigen Aufenthalt auch an regnerischen Tagen benutzt wurde und die Nutzung auch in den Wintermonaten zum Unterstellen des Motorrades weiter fortbestand. Hinsichtlich des Beginns der Mietminderung wurde im Schriftsatz vom 2.5.23 ein Beginn der Mietminderung seit April 2020 angenommen. Die Zeugin K. war sich in ihrer Vernehmung nicht mehr sicher ob es April oder Mai gewesen sei. Der Zeuge K. meinte die Mietminderung habe im Mai 2020 begonnen. Dem kann das Gericht folgen, da sich die beantragten 34 Monate bereits aus der Annahme einer Mietminderung seit Mai 2020 bis einschließlich Februar 2023 ergeben (8 Monate 2020 + 12 Monate jeweils 2021 und 2022, sowie 2 Monate 2023). Auch der Einwand der Beklagten, der Freisitz sei ja weiterhin als Unterstand genutzt worden, wurde durch die Zeugenaussagen der Zeugen K. widerlegt. Diese sagten detailreich und widerspruchsfrei aus, dass der Freisitz lediglich 1-2 Mal als Unterstand für das Motorrad genutzt worden sei, da Hagel angekündigt war und sie das Motorrad vor Schäden schützten wollten. Darüber hinaus sei eine Nutzung für sie aufgrund der Einsturzgefahr nicht in Frage gekommen. Daher sieht das Gericht die Nutzung des mit vermieteten Freisitzes als vollständig aufgehoben an. Auch der Einwand, es habe auch eine andere Terrasse gegeben, die genutzt werden könnte, kann hier der Angemessenheit der Mietminderung nicht entgegen gehalten werden, da diese nach der glaubhaften Aussage der Zeugen direkt an das Nachbarhaus angrenzt und damit keine unbeobachtete Nutzung gewährleistet und daher der Nutzung des hier streitgegenständlichen Freisitzes nicht vergleichbar ist. cc) Feststellung Mietminderung: Hinsichtlich der Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten zu 2 für weiteren Schäden in Form der weiter anhaltenden Mietminderung ergibt sich die Einstandspflicht der Beklagten zu 2 aus dem oben dargestellten. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klagepartei auch nicht im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit gehalten den Freisitz auf eigene Kosten zu reparieren um eine Schadensminderung für den Beklagten herbeizuführen, insbesondere da es sich hier im Vergleich zum Mietausfall um erhebliche finanzielle Aufwendungen handelt, die nach dem Wirtschafltlichkeitsgebot bei etwaigem Ausfall des Schuldners für die Kläger sich als wirtschaftlich nicht sinnvoll herausstellen könnten. Substanzschäden Der Klägerin steht auch ein Feststellungsanspruch hinsichtlich der zu ersetzenden Substanzschäden am Freisitz und an der Grenzmauer zu. Dem steht auch nicht das Bestreiten des Eigentums entgegen, da durch den Beklagten zu 2 vorgetragen wurde, dass die Grenzmauer des Freisitzes im Alleineigentum des ehemaligen Nachbarn, Herrn S., stand. Aus Anlage K 19 ergibt sich, dass der Klägerin ein Sondernutzungsrecht zustand. Das Landgericht hat hier festgestellt, dass sich der Freisitz, dass sich der Freisitz auf grün schraffierter Freifläche befindet und nach not. Urkunde vom 24.5.1971 dem 2/3 Miteigentumsanteil also der Klägerin ein Sondernutzungsrecht zugeordnet wurde. Für eine Besitzstörung reicht die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes und daher sind der Klägerin auch die weiteren Schäden aus der Substanzschädigung, welche derzeit noch nicht bezifferbar sind zu ersetzen und der Feststellungsantrag zuzusprechen. III. Nebenforderung Der Klägerin stehen weiterhin aufgrund des Durchdringens der Klageforderungen, die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Hierzu ist ein Gebührenstreitwert von 23.400 € heranzuziehen. Daher sind der Klägerin die beantragten 1.219,04 € zuzusprechen, Nr. 2300, 1008, 7002, 7001 VV-RVG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten zu 2 am 21.1.23 zugestellt, die Klageerweiterung am 3.2.23. IV. Kosten und Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Hierzu ist die Baumbachsche Kostenformel anzuwenden. Die Klägerin unterliegt hier vollständig gegenüber der Beklagten zu 1 und obsiegt vollständig gegenüber dem Beklagten zu 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. IV. Streitwert Der Streitwert folgt dem Leistungsantrag in der Klageerweiterung vom 1.2.23. Die zulässige Klageänderung führt nicht zur Herabsetzung des Streitwertes.