Endurteil
12 O 9519/23
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Vereinbarung, nach der ein Dienstherr das Recht hat, alle Versicherungsleistungen aus der sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall auf das Leben eines Geschäftsführers abgeschlossenen Versicherung für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit iSd Betriebsrentengesetzes zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten war, erfasst nicht den Fall, dass das Dienstverhältnis infolge der Insolvenz des Dienstherrn beendet wird (Anschluss an BeckRS 2005, 8205; OLG München BeckRS 2016, 13089). (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vereinbarung, nach der ein Dienstherr das Recht hat, alle Versicherungsleistungen aus der sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall auf das Leben eines Geschäftsführers abgeschlossenen Versicherung für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit iSd Betriebsrentengesetzes zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten war, erfasst nicht den Fall, dass das Dienstverhältnis infolge der Insolvenz des Dienstherrn beendet wird (Anschluss an BeckRS 2005, 8205; OLG München BeckRS 2016, 13089). (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird in Höhe von 8.597,07 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage hat folglich keinen Erfolg. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Gericht musste nicht erneut auf die streitgegenständliche Rechtsprechung hinweisen. Dem Sitzungsprotokoll vom 19.04.2024 ist zu entnehmen, dass dort lediglich eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage dargetan wurde. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht München I ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 I ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. II. Die Klage wurde in der ursprünglichen Fassung vom 18.01.2024 als zulässige Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben. § 254 ZPO statuiert eine Ausnahme zum Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 II Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Bezifferung des Leistungsantrags. Der ursprüngliche klägerische Antrag zu 2 (Fassung Klageschrift vom 18.01.2024) konnte zunächst unbeziffert geltend gemacht werden. Die Klagepartei hat den Leistungsantrag nunmehr beziffert. Es handelt sich um eine zulässige einseitige Erledigterklärung hinsichtlich des Auskunftsantrags (klägerischer Antrag zu 1 in der Fassung der Klageschrift vom 18.01.2024). Die Klagepartei begehrt sodann in zulässiger Weise die Feststellung der Erledigung ihres Auskunftsbegehrens nach Rechtshängigkeit. Die Zulässigkeit dieser einseitigen und teilweisen Erledigterklärung ergibt sich aus § 256 I ZPO. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und das Feststellungsinteresse liegen vor. B. Die Klage ist vollumfänglich unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwerts gegen die Beklagte zu gemäß § 169 I VVG. Dem steht das unwiderrufliche Bezugsrecht des Herrn …, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der …, Streitverkündungsempfänger, und dessen damit zusammenhängenden Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO entgegen. Es greift im vorliegenden Fall der vereinbarte Vorbehalt zu Gunsten der Klagepartei nicht. I. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Erledigung des klägerischen Antrags zu 1 (Fassung Klageschrift vom 18.01.2024) nach Rechtshängigkeit ist unbegründet. Es greift im vorliegenden Fall der vereinbarte Vorbehalt zu Gunsten der Klagepartei nicht (siehe Ausführungen unter dem Gliederungspunkt Entscheidungsgründe B. II.). Dies ist eine rein rechtliche Frage. Bei der Annahme des Nichteingreifens des Vorbehalts hatte der Auskunftsanspruch, der lediglich zur Bezifferung der zweiten Stufe, das heißt der Leistungsstufe der Rückzahlung, erforderlich war, keine eigenständige Bedeutung, wenn wie hier, von vorneherein kein Rückkaufanspruch für die Klagepartei bestehen konnte. Es kommt folglich nicht darauf an, ob und wann das Auskunftsbegehren der Klagepartei durch die Beklagte erfüllt wurde, das heißt es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte der Klagepartei gegenüber mit dem beklagten Schriftsatz vom 01.03.2024 Auskunft erteilte oder ob dies bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit getätigt wurde, beispielsweise im Rahmen des PKH-Verfahrens. II. Es greift im vorliegenden Fall der vereinbarte Vorbehalt zu Gunsten der Klagepartei nicht. Die maßgebliche vertragliche Vereinbarung lautet wie folgt (Anlage K 4 und Anlage B 2): „Der Arbeitnehmer ist aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall (die zutreffende Bezugsrechtsvariante bitte ankreuzen) unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt (Standardfall) Der Arbeitgeber hat das Recht, a) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, die gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten, d.h. die versicherte Person hat das 25. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“ 1. Unstreitig endete das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles. Dennoch greift der Vorbehalt im vorliegenden Fall nicht, da angenommen wird, dass die gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingetreten ist auf Grund einer einschränkenden Auslegung des Vertragstextes mit den Besonderheiten des vorliegenden Falls. Es bleibt mangels Eingreifens des Vorbehalts beim unwiderruflichen Bezugsrecht des „Arbeitnehmers“, das heißt nach Auslegung des Vertragstextes, §§ 133, 157 BGB, beim ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der …. Selbst wenn …, Streitverkündungsempfänger, als Gesellschafter und Geschäftsführer der … nicht als klassischer „Arbeitnehmer“ tätig war, ergibt sich aus dem Willen der Parteien und des Streitverkündungsempfängers beim Abschluss der Zusatzvereinbarung, dass der Streitverkündungsempfänger wie ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Vertragstextes gesehen werden sollte. Die Regelungen des Bertriebsrentengesetzes finden im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung. Auch über § 17 I 2 BetrAVG finden die §§ 1 ff. BetrAVG keine entsprechende Anwendung. Es muss jedoch nach Auslegung des Vertragsinhalts und des Willens der Parteien und des Streitverkündungsempfängers davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Vertrag unter den Wertungen des BetrAVG ausgestaltet werden sollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Vorbehalt auf das BetrAVG Bezug genommen wird. Es können folglich die Wertungen des Urteils des BGH vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04 auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies nimmt auch der 25. Zivilsenat des OLG München in dem Beschluss vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16 an. Dieser Entscheidung des OLG München liegt dieselbe Grundkonstellation zu Grunde wie beim vorliegenden streitgegenständlichen Fall. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des dortigen erstinstanzlichen Urteils des LG München I, Urteil vom 15.04.2016 – 23 O 20728/15. Auch dort stritten die Parteien (Kläger war der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH; Beklagte war eine Versicherung; unwiderrufliches Bezugsrecht mit demselben Vorbehalt für den Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH) über die Auszahlung des Rückkaufwertes aus einem Versicherungsvertrag. Aus dem Urteil des BGH vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04 geht folgendes hervor: „Dem BerGer. Ist indes darin zu folgen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolventen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte.“ Das OLG München schloss sich in dem Beschluss vom 22.06.2016 – 25 U 2210/16 dieser Argumentation des BGH an und übertrug diese Wertungen auch auf die Fälle außerhalb des klassischen Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten. Dort heißt es: „Dies gilt auch dann (siehe die Wertungen der obigen BGH-Argumentation), wenn die der Einräumung des Bezugsrechts zugrunde liegende Vereinbarung an ein Arbeitsverhältnis anknüpft, tatsächlich aber ein Dienstverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und Versichertem bestand; anderenfalls hätte für den Versicherten zu keinem Zeitpunkt eine Chance bestanden, eine unverfallbare Anwartschaft zu erlangen, was dem Zweck der Vereinbarung zuwiderliefe (vgl. Auch OLG Hamm BeckRS 2015, 06153).“ 2. Auch greift im vorliegenden Fall der zweite Part des Vorbehalts – „wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“ – nicht. Die Klagepartei trägt selbst vor (siehe beispielsweise Bl. 64/65 der Akte), dass der Streitverkündungsempfänger … am 09.04.2021 als Geschäftsführer der … in dem Handelsregister von Amts wegen gelöscht worden sei. Die Klagepartei trägt des Weiteren vor, das Amtsgericht Dessau-Roßlau habe gegenüber dem Streitverkündungsempfänger … einen rechtskräftigen Strafbefehl (Cs 171 Js 15524/18) wegen Insolvenzverschleppung gegenüber der … erlassen. Die Klagepartei trägt selbst vor, der Streitverkündungsempfänger … habe Handlungen begangen, die gegenüber der … zu einer Verurteilung geführt haben. Unterstellt dieser Sachverhalt ist richtig (wurde von der Beklagten bestritten), ergebe sich daraus auch nicht der Vorbehalt i.S.v. „wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, (…).“ III. Mangels Erfolgs in der Hauptsache (klägerischer Antrag zu 2) besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch (klägerischer Antrag zu 2) nicht. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. II. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert musste gemäß §§ 44, 48 I GKG i.V.m. §§ 3, 4 I ZPO in Höhe von 8.597,07 € festgesetzt werden.