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Endurteil

47 O 13979/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach österreichischem Recht ist gem.§ 1295 Abs. 1 AGBGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der eine Vertragspflicht verletzt. Die genannte Vorschrift ist im Verhältnis von Genussrechtsinhabern zur die Genussrechte emittierenden Gesellschaft anwendbar. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach österreichischem Recht ist gem.§ 1295 Abs. 1 AGBGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der eine Vertragspflicht verletzt. Die genannte Vorschrift ist im Verhältnis von Genussrechtsinhabern zur die Genussrechte emittierenden Gesellschaft anwendbar. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.438,99 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz maximal 4 % seit dem 24.05.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 647,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten, maximal 4 % über dem Basiszinssatz seit 31.01.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.438,99 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I gegeben. Das Vereinigte Königreich ist nach Ablauf der Übergangsphase vom 31.12.2020, in der es trotz Austritts aus der Europäischen Union wie ein Vertragsstaat behandelt wurde, als Drittstaat im Sinne der EuGVVO zu betrachten (Dörner, in Saenger, 10. Aufl. ZPO, Vorbemerkungen zur EUGVVO Rn. 7.1). Dies ist auch folgerichtig, da der Anwendungsbereich der Verordnung als solcher nicht auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, in denen auf der Beklagtenseite ein Bewohner eines Mitgliedsstaates beteiligt ist, Art. 6 EuGVVO. Da die Klägerin unstreitig Verbraucherin ist, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, konnte die Klage bei dem Gericht am Wohnsitz der Klägerin erhoben werden, Art. 6, 18 Abs. 1 EuGVVO, zudem hat die ursprüngliche Anlagegesellschaft … ihren[xxx] Sitz in Deutschland (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 27.12.2022, 20 U 4895/22). B. Die Klägerin hat wegen Nichteinholung ihrer erforderlichen Zustimmung zur Umwandlung der Unternehmensträgerin einen Anspruch auf Schadensersatz. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.438,99 EUR unter Anwendung der einschlägigen Regelungen des AGBGB. 1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich zwar nicht aus § 6 Abs. 4 GBR, weil die Genussrechte der Klägerin infolge der Verschmelzung zum 31.12.2018 erloschen waren und die mit Schriftsatz vom 09.05.2019 (Anlage K5) erfolgte Kündigung der Klägerin, die in § 6 Abs. 4 GBR geregelte Rechtsfolge nicht auslösen konnte. Die Klägerin hat jedoch gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in genannter Höhe (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2022, 5 U 84/22). Auf den Rechtsstreit findet österreichisches Recht Anwendung, vgl. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 GRB, vgl. Anlage K 3. Das anwendbare Recht ist nicht nach der Rom-I-Verordnung zu bestimmen, da diese erst für ab dem 17.12.2009 geschlossene Verträge anwendbar ist (Art. 28 Rom-I-VO). Vorliegend wurde der ursprüngliche Vertrag über die Zeichnung der Genussrechte durch die Klägerin im Jahr 2006 geschlossen (Anlage K1). Nach österreichischem Recht ist gemäß § 1295 Abs. 1 AGBGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der eine Vertragspflicht verletzt. Die genannte Vorschrift ist im Verhältnis von Genussrechtsinhabern zur die Genussrechte emittierenden Gesellschaft anwendbar (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2022, 5 U 84/22). 2. Eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist gegeben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte sich verpflichtet, den Bestand der Genussrechte zu wahren (vgl. § 8 GRB). Bei der von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin ohne Beteiligung oder auch nur Anhörung der Klägerin durchgeführten Verschmelzung handelt es sich um eine „vorzeitige vertragswidrige und in von der Gesellschaft zu vertretender Weise [Beendigung]“ im Sinne des § 6 Nr. 3 GRB. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 8 GRB, den Bestand der Genussrechte durch einen Umwandlungsvorgang nicht zu berühren. Durch eine Umwandlung hätte der Bestand der Genussrechte vertragsgemäß (§ 8 Abs. 2 GRB) nur dann berührt werden dürfen, wenn „den Genussrechtsinhaber gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger eingeräumt“ werden (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2022, 5 U 80/22). Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Rechte ist dabei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, es bedarf daher nicht der Gewährung inhalts- oder artgleicher Rechte (BGH NGZ 2013, 987, 992). Es wurde von der Beklagten nichts Überprüfbares vorgetragen, in welcher Form der Klägerin als Anlegerin gleichwertige Rechte eingeräumt worden sein sollen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft „anlässlich der Durchführung der Verschmelzung seien der Klägerin B-Anteile mit einem Nominalwert von 0,001 EUR gewährt worden“ fehlt substantiierter Tatsachenvortrag dazu, in welcher Form und wodurch es zu einer solchen Gewährung gekommen sein soll, was derartige Anteile darstellen sollen, woran ihre Inhaberschaft festgemacht sein soll und vor allem, wie deren wirtschaftlicher Wert feststellbar und realisierbar sein soll (vgl. auch OLG München Beschluss vom 07.10.2022, Az. 20 U 3548/22e). Darüber hinaus muss sich die Beklagte hinsichtlich des vermeintlichen Wertes der B-Anteile an den Mitteilungen ihrer Rechtsvorgängerin in dem Anschreiben vom Februar 2019 messen lassen, wonach die Genussrechte noch per 31.12.2018 einen erheblichen „rechnerischen Wert“ gehabt haben sollen (vgl. Anlage K4). Wie dies jeweils in Einklang zu bringen ist, erschließt sich dem Gericht nicht. 3. Dass das Handelsgericht Wien als österreichisches Registergericht die dort angemeldete grenzüberschreitende Verschmelzung eingetragen und in diesem Zusammenhang die vorschriftsgemäße Durchführung „vorangegangener Rechtshandlungen und Formalitäten“ bestätigt hat, belegt nicht – schon erst recht nicht mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit –, dass den Genussrechtsinhabern im Sinne des § 8 GRB gleichwertige Rechte an der Beklagten als übernehmender Rechtsträgerin eingeräumt worden sind, und vermag auch keinen Vortrag dahingehend zu ersetzen, dass die (durch die Verschmelzung eingetretene) Beendigung der Genussrechtsbeteiligung der Klägerin nicht vertragswidrig im Sinne von § 6 Nr. 3 GRB gewesen sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2021, Az. 9 U 61/21, Anlage K 14; Anlage B1). 4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 7.438,99 EUR. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem, der Klägerin mitgeteilten rechnerischen Wert ihrer Beteiligung im Zeitpunkt des Untergangs der Genussrechte. Denn die Klägerin hätte bei korrekter Mitteilung der beabsichtigten Umwandlung der Rechtsvorgängerin ihre stille Beteiligung kündigen können. Zwar enthält die Anlegerinformation in der Fußzeile den Hinweis, dass diese Darstellungen zum rechnerischen Wert der Genussrechte kein Anerkenntnis darstellen und keine Zahlungspflichten begründen. Die Beklagte muss sich gleichwohl an diesem konkret mitgeteilten Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 festhalten lassen, zumal aus Sicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, warum dieser Betrag für die Bestimmung des Wertes der Genussrechte zum 31.12.2018 (in der „logischen Sekunde“ vor der Verschmelzung) nicht maßgebend sein soll (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az. 3 U 39/20). Für die Höhe des nach § 5 GRB zu berücksichtigenden Verlustanteils trägt die Beklagte die sekundäre Beweislast. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, insbesondere genügt der Hinweis auf den vorgelegten Auszug aus der Bilanz 2017 (Anlage B4) sowie die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage B4) nicht, auch wenn der Genussrechtsanteil dort mit 0,00 EUR angegeben ist. Die alleinige Vorlage eines Jahresabschlusses aus dem Jahr 2017 vermag nicht den Vortrag zu ersetzen, wie die Verlustbeteiligung des Klägers gemäß § 9 GRB dessen Einlagen aufgezehrt haben sollen und welche Verlustzuweisungen überhaupt erfolgt sind. Insbesondere besagt die Bilanz und eine GuV zum Stichtag 31.12.2017 nichts über das Bestehen von Verlusten zum Verschmelzungsstichtag 31.12.2018. Zudem widerspricht die Einlassung, die stille Beteiligung sei zum Zeitpunkt der Verschmelzung wertlos gewesen, dem Schreiben der Beklagten vom Februar 2019 (Anlage K4), wonach der rechnerische Wert der Beteiligung des Klägers zum 31.12.2018 mit 7.438,99 EUR angegeben wurde. 5. Das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird nach § 1298 AGBG vermutet. II. Die Klägerin kann von der Beklagten zudem Ersatz der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 1333 Abs. 2 ABGBG verlangen. Zu den nach dieser Vorschrift zu ersetzenden Schäden gehören auch die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Beitreibungsmaßnahme, wie die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az. 3 U 39/20). III. Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten schuldet die Beklagte betreffend die Hauptforderung ab dem 24.05.2019 und bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab Eintritt der Rechtshängigkeit. D.h., ab dem 31.01.2023 (Zustellung 30.01.2023), §§ 1334, 1000 Abs. 1 öABGB. IV. Da die Klägerin mit ihrer Klage in der Hauptsache voll obsiegt, war über die gestellten Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1. S. 1., 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. D. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.