Endurteil
10 O 13275/23
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. (Rn. 32 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. (Rn. 32 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 54.320,00 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I gemäß § 29 ZPO örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. II. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. 1. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Anspruch aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 357 Abs. 1, 356 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB mit Übergabe des Fahrzeugs am 29.09.2022 zu laufen; die Dauer der Frist betrug gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Der Widerruf des Klägers am 18.09.2022 war mithin bei weitem verfristet. § 356 Abs. 3 BGB, wonach der Lauf der Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechend unterrichtet hat, ist vorliegend nicht anzuwenden. aa) Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung war – entgegen der Auffassung des Klägers – zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht erforderlich. (1) Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik des Gesetzes. Für den Beginn der Widerrufsfrist stellt § 356 Abs. 3 BGB nämlich nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. (geändert zum 28.05.2022), der eine Telefonnummer vorsieht, ab. Art. 246a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB, auf den tatsächlich verwiesen wird, sieht lediglich eine ausreichende Information über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 EGBGB vor. Folglich ist die Angabe einer Telefonnummer (die der Gesetzgeber im Gegensatz dazu nur in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB erwähnt) nicht Teil des Informationskatalogs, über den der Unternehmer den Verbraucher unterrichten muss, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. (2) Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Angabe einer Telefonnummer gerade nicht Teil der Informationspflicht. Es entsteht nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch nicht der irreführende Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre – insbesondere, da in der Widerrufsbelehrung einige Formen des Widerrufs durch die vorangestellte Verwendung der Abkürzung „z.B.“ nur beispielhaft aufgezählt werden. (3) Auch aus den Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/83 geht das Erfordernis der Angabe einer Telefonnummer nicht hervor. Die Verbraucherrechterichtlinie verlangt in Art. 6 Abs. 1 c) lediglich, dass dem Verbraucher vorvertraglich die Kontaktdaten des Unternehmers und gegebenenfalls eine Telefonnummer mitzuteilen ist. Allerdings steht diese Informationspflicht nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 h), der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung festlegt. Nach Art, 6 Abs. 1 h) ist der Verbraucher lediglich über „die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B“ zu informieren. Eine Information über die konkrete Form des Widerrufs und dementsprechend eine mögliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer ist jedoch nicht vorgesehen. Auch aus den übrigen Vorschriften der Richtlinie ergibt sich nichts Abweichendes. (4) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer auch weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bereits aus der Vorlagefrage und dem Tenor der klägerseits zitierten Entscheidung des EuGH (Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19 (Eis GmbH/TO), GRUR 2020, 753) ergibt sich, dass die Beklagte im dort behandelten Fall auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83 zurückgegriffen hatte. Auch die Vorlagefragen beziehen sich ausdrücklich auf die Verfügbarkeit „der Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83“. Der EuGH hat lediglich dazu ausgeführt, wann ein Unternehmer zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet ist, wenn er die gesetzlich geregelte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. Er behandelt mithin nur die Frage, welche Vorgaben durch die Gestaltungshinweise für die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB verpflichtend sind. Der EuGH hat aber – ebenso wenig wie der BGH – keine Aussage zum Bestehen einer Informationspflicht über eine Telefonnummer bei einer indivduellen Widerrufsbelehrung gemacht. Davon abgesehen erging die E. -Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern und behandelt vor allem wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Informationspflicht und dem Musterschutz bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Eine Aussage darüber, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere, dass hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB abhängig sein solle, haben EuGH und BGH gerade nicht getroffen. (5) Darüber hinaus haben der deutsche wie der europäische Gesetzgeber als Reaktion auf die EuGH-Urteile „E. “ und „A. “ (EuGH Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19, GRUR-RS 2020, 8821 im Anschluss an EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-649/17) sowohl die allgemeinen Informationspflichten als auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert und dabei in beiden Fällen eine unbedingte Pflicht der Angabe der Telefonnummer zum 28.05.2022 eingeführt; die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Widerrufsbelehrung in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 h) der Richtlinie 2011/83 blieben hingegen unverändert (vgl. Schmidt-Kessel, ZIP 2024, 1, 6). Die dargestellte Gesetzesentwicklung wie auch die Systematik sprechen gegen die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer (so u.a. auch LG Münster, Urt. v. 14.09.2023, Az. 02 O 101/23; LG Berlin, Urt. v. 31.10.2023, Az. 38 O 111/23, Urt. v. 30.11.2023, Az. 28 O 89/23; LG Heidelberg, Urt. v. 27.12.2023, Az. 3 O 159/23; LG Berlin, Urt. v. 22.12.2023, Az. 1 O 29/23, Urt. v. 12.01.2024, Az. 17 O 56/23). Während der deutsche wie der europäische Gesetzgeber die Telefonnummer im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB (= Art. 6 Abs. 1 c) Richtlinie 2011/83) nunmehr ausdrücklich verlangen, ist dies im vorliegend einschlägigen Fall der Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (= Art. 6 Abs. 1 h) Richtlinie 2011/83) auch nach der Gesetzesreform nicht der Fall. bb) Auch wird im Rahmen des Bestellprozesses – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht vorgespiegelt, dass zumindest bezüglich der geleisteten Anzahlung kein Erstattungsanspruch bestehen könnte. Ausweislich des Screenshots zum Bestellvorgang wird vielmehr durch ein leicht erkennbares Sternchen und dessen Auflösung in unmittelbarer optischer Nähe erkennbar, dass ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der Anzahlung bei Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts besteht. Ohnehin lässt ein an anderer Stelle enthaltener Zusatz die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung unberührt (BGH NJW 2020, 334). b) Auch hat die Nichtangabe einer Telefonnummer den Kläger vorliegend nicht in der Ausübung seines Widerrufsrechts eingeschränkt. Er bestellte sein Fahrzeug über die Website der Beklagte und erklärte den Widerruf des Kaufvertrags per E-Mail, was im Übrigen sein – nachvollziehbares – Interesse widerspiegelt, rechtsgeschäftliche Erklärungen schriftlich abzugeben. Dass der Kläger früher widerrufen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er auch telefonisch widerrufen kann, und dass er hierbei auf eine direkte Angabe der Telefonnummer angewiesen gewesen wäre (die er selbst nicht ohne Weiteres im Internet hätte recherchieren können), wird klägerseits gerade nicht vorgetragen und erschiene im Übrigen auch lebensfremd. Daher scheidet ein Anspruch auf Rückforderung aufgrund einer etwaigen vorvertraglichen Informationspflichtverletzung auch wegen fehlender Kausalität aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben zur Rückerstattbarkeit der Anzahlung im Bestellprozess. 2. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.