Endurteil
37 O 10418/23
LG München I, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich. (Rn. 39 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot aus Art. 246 EGBGB. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich. (Rn. 39 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot aus Art. 246 EGBGB. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Zulässigkeit der Klage beruht auf folgenden Erwägungen: Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus §§ 1, 29 ZPO, 23 Nr. 1, 71 GVG beziehungsweise – nach rügeloser Verhandlung der Beklagten – § 39 S. 1 ZPO. Die Zulässigkeit der Klageerweiterung bezüglich des Klageantrags Ziffer 3. folgt aus § 264 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger sein Begehren in der Hauptsache erweitert. Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO folgt bezüglich des Klageantrags Ziffer 3. aus dem Umstand, dass der Schadensentstehungsprozess noch nicht abgeschlossen und eine finale Bezifferung damit unmöglich ist. Der Kläger kann noch nicht absehen, welche Beträge er unter anderem für Steuern, Versicherung und einen Parkplatz aufzuwenden hat. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 56.370,00 €. Ein entsprechender Anspruch ist nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage ersichtlich. I. Ein solcher Anspruch folgt vor allem nicht aus §§ 357 Abs. 1, 356 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Denn der Beginn der Widerrufsfrist erfolgte nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) mit Übergabe des Fahrzeugs im Dezember 2022 (siehe hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Ziffer 5.) und dauerte nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Der Widerruf des Klägers im Juni 2023 war dementsprechend verfristet. § 356 Abs. 3 BGB, wonach der Lauf der Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechend unterrichtet hat, ist vorliegend nicht anzuwenden. 1. Die fehlende Angabe der Telefonnummer ist hierfür unerheblich. a) Nach der Systematik des Gesetzes ist die Angabe der Telefonnummer zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht erforderlich: Für den Beginn der Widerrufsfrist stellt § 356 Abs. 3 BGB nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. (geändert zum 28.05.2022), der eine Telefonnummer vorsieht, ab. Art. 246a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB, auf den tatsächlich verwiesen wird, sieht lediglich eine ausreichende Information über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 EGBGB vor. Folglich ist die Angabe einer Telefonnummer (die der Gesetzgeber im Gegensatz dazu nur in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB erwähnt) nicht Teil des Informationskatalogs, über den der Unternehmer den Verbraucher unterrichten muss, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. b) Nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Angabe einer Telefonnummer gerade nicht Teil der Informationspflicht. Es entsteht nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch nicht der irreführende Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre – insbesondere, da in der Widerrufsbelehrung einige Formen des Widerrufs durch die vorangestellte Verwendung der Abkürzung „z.B.“ nur beispielhaft aufgezählt werden. c) Auch die Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/83 verlangen nicht nach einer Telefonnummer. Die Verbraucherrechterichtlinie verlangt in Art. 6 Abs. 1 c) lediglich, dass dem Verbraucher vorvertraglich die Kontaktdaten des Unternehmers und gegebenenfalls eine Telefonnummer mitzuteilen ist. Allerdings steht diese Informationspflicht nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 h), der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung festlegt. Nach Art, 6 Abs. 1 h) ist der Verbraucher lediglich über „die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B“ zu informieren. Eine Information über die konkrete Form des Widerrufs und dementsprechend eine mögliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer ist jedoch nicht vorgesehen. Auch aus den übrigen Vorschriften der Richtlinie ergibt sich nichts Abweichendes. d) Soweit klägerseitig vorgetragen wurde, die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, so ist dem nicht zu folgen: Bereits aus der Vorlagefrage und dem Tenor der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19 (Eis GmbH/TO), GRUR 2020, 753) ergibt sich, dass die Beklagte im dort behandelten Fall auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83 zurückgegriffen hatte. Auch die Vorlagefragen beziehen sich ausdrücklich auf die Verfügbarkeit „der Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83“. Der EuGH hat lediglich dazu ausgeführt, wann ein Unternehmer zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet ist, wenn er die gesetzlich geregelte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. Er behandelt mithin nur die Frage, welche Vorgaben durch die Gestaltungshinweise für die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB verpflichtend sind. Der EuGH hat aber – ebenso wenig wie der BGH – keine Aussage zum Bestehen einer Informationspflicht über eine Telefonnummer bei einer indivduellen Widerrufsbelehrung gemacht. Davon abgesehen erging die EIS-Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern und behandelt vor allem wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Informationspflicht und dem Musterschutz bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Eine Aussage darüber, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere, dass hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB abhängig sein solle, haben EuGH und BGH gerade nicht getroffen. e) Darüber hinaus haben der deutsche wie der europäische Gesetzgeber als Reaktion auf die EuGH-Urteile „EIS“ und „Amazon“ (EuGH Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19, GRUR-RS 2020, 8821 im Anschluss an EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-649/17) sowohl die allgemeinen Informationspflichten als auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert und dabei in beiden Fällen eine unbedingte Angabepflicht hinsichtlich der Telefonnummer zum 28.05.2022 eingeführt; die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Widerrufsbelehrung in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 h) der Richtlinie 2011/83 blieben hingegen unverändert (vgl. Schmidt-Kessel, ZIP 2024, 1, 6). Die dargestellte Gesetzesentwicklung wie auch die Systematik sprechen gegen die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer (so u.a. auch LG Münster, Urt. v. 14.09.2023, Az. 02 O 101/23; LG Berlin, Urt. v. 31.10.2023, Az. 38 O 111/23, Urt. v. 30.11.2023, Az. 28 O 89/23; LG Heidelberg, Urt. v. 27.12.2023, Az. 3 O 159/23; LG Berlin, Urt. v. 22.12.2023, Az. 1 O 29/23, Urt. v. 12.01.2024, Az. 17 O 56/23). Während der deutsche wie der europäische Gesetzgeber die Telefonnummer im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB (= Art. 6 Abs. 1 c) Richtlinie 2011/83) nunmehr ausdrücklich verlangen, ist dies im vorliegend einschlägigen Fall der Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (= Art. 6 Abs. 1 h) Richtlinie 2011/83) auch nach der Gesetzesreform nicht der Fall. 2. Durch den Bestellprozess wird zudem kein irreführender Eindruck erweckt. Ausweislich des Screenshots zum Bestellvorgang wird durch ein leicht erkennbares Sternchen und dessen Auflösung in unmittelbarer Nähe erkennbar, dass ein Rückerstattungsanspruch bei Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts besteht. Ohnehin lässt ein an anderer Stelle enthaltener Zusatz die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung unberührt (BGH NJW 2020, 334). 3. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen unzureichend, weil sie die Verbrauchereigenschaft des jeweiligen Käufers als erforderliche Bedingung voranstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat dieser Umstand die inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung nicht unklar und missverständlich werden lassen. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot aus Art. 246 EGBGB. Dieses bezieht sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht (BGH NJW 2012, 1814). Hinsichtlich der sodann erfolgenden eigentlichen Belehrung ist nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung ausgeschlossen. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, NJW 2002, 3396 = GRUR 2002, 1085 [1086] – Belehrungszusatz, m.w.Nachw.). Um einen solchen handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Die Verbrauchereigenschaft ist für den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts vielmehr gerade entscheidend. Ein Unternehmer hat zudem nicht dafür einzustehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden (BGH NJW 2012, 1814). 4. Entgegen der klägerischen Auffassung sind auch die beklagtenseits gemachten Angaben zu den Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung für die Länge der Widerrufsfrist irrelevant. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 356 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Information des Verbrauchers nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB gerade nicht für die Widerrufsfrist relevant. § 356 Abs. 3 S. 1 fordert nur, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet. Der Hinweis macht – unabhängig von seiner Richtigkeit – die Widerrufsbelehrung im Übrigen nicht unverständlich. Dementsprechend verweist auch Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie im Gleichlauf zu den Vorschriften des BGB nur auf Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Verbraucherrechterichtlinie und nicht etwa auch auf Art. 6 Abs. 1 lit i) der Verbraucherrechterichtlinie. 5. Die Beklagte hat auch keine Teilleistungen erbracht, sodass ihre Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist in ihrer Widerrufsbelehrung richtig waren. a) Analog § 952 BGB folgt das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH NJW 2020, 3711 Rn. 32 m.w.N.). Schuldurkunden sind bloße Annexe, das heißt unselbstständige Anhängsel an Forderungen und damit kein selbstständiger Gegenstand im Rechtsverkehr. Entsprechendes muss daher für die Zulassungsbescheinigung Teil II gelten: Sie ist lediglich unselbstständiger Annex zum Eigentum an der Ware. b) Hinsichtlich der (fehlenden) Ausrüstung einer Einparkhilfe handelt es sich um keine eigenständige von der Beklagten noch zu erbringende Teilleistung. Dies wäre vielmehr aufgrund des Charakters einer Einparkhilfe als unmittelbarer Bestandteil des Fahrzeugs hinsichtlich der (vorliegend nicht beanstandeten) Sachmangelfreiheit beziehungsweise einer etwaig auch nach Übergabe bestehenden Wartungspflicht des Fahrzeugs zu prüfen. Dass es für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt des Erhalts des Fahrzeugs ankommt und nicht einen anderen Zeitpunkt, ist für den Verbraucher letztlich verständlich und eindeutig. II. Die Nichtangabe einer Telefonnummer schränkte den Kläger auch nicht in der Ausübung seines Widerrufsrechts ein: So bestellte er sein KFZ über die Website der Beklagte und erklärte den Widerruf per E-Mail sowie per Einschreiben, was überdies sein naturgemäßes Interesse widerspiegelt, seine Erklärung schriftlich zu fixieren. Dass der Kläger früher widerrufen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er auch telefonisch widerrufen könne und hierbei auf eine direkte Angabe der Telefonnummer angewiesen gewesen wäre (, die er selbst nicht ohne Weiteres im Internet hätte recherchieren können), wird gerade klägerseits nicht vorgetragen und würde auch lebensfremd erscheinen. Daher scheidet auch ein Anspruch auf Rückforderung aufgrund einer etwaigen vorvertraglichen Informationspflichtverletzung bereits mangels Kausalität aus. Selbiges gilt hinsichtlich etwaiger Angaben zu den Rücksendekosten. III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht durchsetzbaren Hauptforderung, ebenso wenig besteht aus obigen Gründen das vom Kläger im Feststellungsantrag genannte Rechtsverhältnis. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.