OffeneUrteileSuche
Teilurteil

3 O 14224/23

LG München I, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Immobilien … und …, Wertermittlungsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über deren Verkehrswert, bezüglich der Immobilie … in … zum Stichtag … bezüglich der Immobilie …, zum Stichtag … und … sowie bezüglich der Immobilien … und … Wertermittlungsgutachten zu den Stichtagen … und … vorzulegen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … € vorläufig vollstreckbar. Die Kläger hatten einen Anspruch auf Wertermittlung der im Tenor benannten Immobilien gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstands erfolgt durch Gutachten eines unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen, der Wertermittlungsanspruch steht selbständig neben dem Auskunftsanspruch, so dass vorliegend durch Teilurteil zu entscheiden war (vgl. Grüneberg, BGB 2024, § 2314, Rdzi. 13 ff.). I. Immobilie … Zuletzt war unstrittig, dass diese Immobilie jedenfalls hälftig in den Nachlass nach der Erblasserin fiel. Für den hälftigen Miteigentumsanteil eines Grundstücks gilt der hälftige Wert des Gesamtobjekts ohne Abschlag (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 2311, Rdzi. 6). Aufgrund der im Großraum … in den letzten Jahren gerichtsbekannt sehr schwankenden Immobilienpreise war ein Gutachten aus dem Jahr … für die Bewertung nicht erfüllungstauglich. Dies ist letztlich durch die Beklagtenseite im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht mit Substanz eingewandt. So ist auch das Gutachten nicht vorgelegt, zur Begründung, warum es erfüllungstauglich sein könnte. Daher war die Beklagtenseite insoweit zur Wertermittlung zu verurteilen. II. Immobilie … Diese Immobilie wurde zuletzt unstreitig mit Grundbucheintragung vom … durch die Erblasserin auf den Beklagten sowie dessen Tochter übertragen, wobei die Übertragung prozessimmanent offenbar als Schenkung unentgeltlich erfolgte. Demgemäß besteht ein Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 BGB, da ein Gutachten aus dem Jahr … die Wertermittlungsstichtage nicht hinreichend abbildet (vgl. auch oben). Die unentgeltliche Übertragung kann gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB auslösen. Die Höhe ermisst sich gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Niederstwertprinzip, entweder zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalls, daher waren die Wertermittlungsstichtage mit … (Vollzug der Schenkung im Grundbuch) und … zu ermitteln. III. Immobilien … Auch hier besteht ein Wertermittlungsanspruch, da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht angelaufen ist. Der notarielle Übertragungsvertrag vom … (K8, B4) der Gesellschaftsanteile der „…“ bewirkte den Anlauf der Zehnjahresfrist nicht. Fristbeginn für das Anlaufen der Frist ist bezüglich einer Schenkung allein der Eintritt des rechtlichen Leistungserfolgs (Grüneberg, a.a.O., § 2325, Rdzi. 25), ausnahmsweise läuft die Zehnjahresfrist nicht an, wenn etwa Nießbrauchsvorbehalte bei Immobilien bestehen oder auch Teilnutzungen wie ein Quotennießbrauch (Grüneberg, a.a.O., Rdzi. 26, 27). Tatsächlich haben sich die Übergeber im Übertragungsvertrag vom … (dort VII) einen erheblichen Quotennießbrauch, nämlich mit … % aller entnahmefähigen Gewinne vorbehalten. Dies haben sie durch ein Stimmausübungsrecht bei den Beschlüssen über laufende Angelegenheiten der Gesellschaft und durch Informationsrechte zur Sicherung von Fruchtziehungsrechten erheblich gesichert. Weiter haben sie Sicherungsmaßnahmen getroffen, dass im Fall der Veräußerung sich der Nießbrauch am Surrogat des Nießbrauchers fortsetzt. Damit haben sich die Übergeber Wesentliches vorbehalten (zur Wesentlichkeitsgrenze beim Quotennießbrauch: Beck-Online Kommentar, § 2315, Rdzi. 272). Damit verblieben den Übergeber mehr als … % der Nutzungen, welche sie kontrollieren konnten und wollten. Bei der anzuwendenden Gesamtbetrachtung spricht dies dafür, dass hier die Erblasser keinen starken Einschnitt hinnehmen wollten. Als Geschäftsgrundlage des seinerzeitigen Übergabevertrages war offensichtlich von Übergebern und Übernehmer zugrunde gelegt, dass zu erheblichsten Anteil die Übergeber weiter Früchte ziehen konnten. Bei einem normalen Geschäftsverlauf sind sie offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass keine ungewöhnlichen Maßnahmen getroffen werden, wie systemwidrige Leerstände, Einnahmenverzichte durch einseitig getroffene vermeidbare Mieterlässe oder Veräußerungen. Hinsichtlich der Veräußerung ist sogar die Regelung getroffen, dass sich der Nießbrauch am Surrogat fortsetzen soll. Der Übernehmer, also der Beklagte, sollte erst mit Ableben beider Übergeber alleiniger Gesellschafter sein (Ziffer VIII des Übergabevertrags K8, B4). Damit war es sicherlich Vorstellung der Übergeberparteien, dass nach normalen Geschäfteverlauf Früchte gezogen werden und diese zum erheblichsten Anteil den Übergebern, also auch der hiesigen Erblasserin, zustehen sollten. Damit ist aber für das Gericht ausreichend feststehend, dass die Erblasserin sich umfassend Nutzungen aus der Gesellschaft mit Immobilien vorbehalten wollte und dies somit rechtlich ausreichend abgesichert ist. Hinzu kommt, dass im Übergabevertrag Widerrufsrechte vorbehalten sind, so der Erwerber seinen Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung des Übergebers veräußert, belastet, verpfändet oder einem Dritten eine Unterbeteiligung einräumt (VI a des Vertrags). Dies führt in der Gesamtschau dazu, dass die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB wegen des Nießbrauchsvorbehalts nicht angelaufen ist. Damit stand den Klägern auch in Hinblick auf diese Immobilien ein Wertermittlungsanspruch zu. IV. Nebenentscheidungen Eine Kostenentscheidung war derzeit nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1. Die Höhe der Sicherheitsleistung war nach den voraussichtlichen Gutachterkosten (ca. …) zu bemessen.