Endurteil
28 O 11876/23
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Gläubigerin die von ihr selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Schuldnerin in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Gläubigerin die von ihr selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Schuldnerin in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 45.602,60 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage auf künftige Leistung gemäß Klageantrag Ziffer 1. (§ 259 ZPO) wegen des ernstlichen Bestreitens der Beklagten zulässig (vgl. BGH II ZR 330/97). Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat mit der Folge, dass sich der Darlehensvertrag und der mit ihm verbundene Fahrzeugkaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten, § 495 Abs. 1 BGB in der bis 20.03.2016 gültigen Fassung, § 355 ff. BGB. Soweit die Klägerin den Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis 20.03.2016 gültigen Fassung i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihr an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der an den Autohändler geleisteten Anzahlung geltend macht, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten – was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – nach § 358 Abs. 4 Satz 1 in der bis 20.03.2016 gültigen Fassung i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis 27.05.2022 gültigen Fassung gegenüber der vorleistungspflichtigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB in der bis 27.05.2022 gültigen Fassung), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 Randziffer 21). Dies ist aber nicht der Fall. Die Rückgabepflicht der Klägerin ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Die Klägerin hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten (§ 294 BGB) oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB), hat sie nicht vorgetragen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Rückzahlungspflicht in Abrede gestellt hat, ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes, vgl. BGH VII ZR 27/00 Randziffer 17. Denn die Beklagte hat nicht von vornherein das Bestehen einer vertraglichen Verbindung abgestritten (vgl. BGH VII ZR 40/66 Randziffern 18, 19). Es liegt also nicht der Fall vor, dass man ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zubilligt, dessen Ausübung sie von vornherein ablehnt (vgl. BGH VII ZR 43/83 Randziffer 27 m.w.N.). Der grundsätzlich aus den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2, 257 BGB herzuleitende Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer 3) besteht nicht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin die von ihr selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21, Randziffer 64 m.w.N.). Dies war hier, wie oben ausgeführt, nicht der Fall (vgl. Auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 118/22 –, juris). Über die Hilfswiderklage braucht mangels Bedingungseintritts nicht entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO: Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.