Endurteil
25 O 14999/21
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Als Krankheit iSv § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 kann grundsätzlich nur eine schicksalhafte Unfruchtbarkeit, mithin eine organisch bedingte Sterilität, angesehen werden, nicht aber ein bewusst und gewollt in der Absicht künftiger Lebensgestaltung herbeigeführter Zustand der Unfruchtbarkeit zu dem Zweck, eine Schwangerschaft zu vermeiden (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 2005, 5517; OLG Köln BeckRS 1993, 383 Rn. 6 ff.; s. auch BGH BeckRS 2016, 7880 Rn. 19 mwN). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Demgemäß besteht auch keine Leistungspflicht des Krankheitskostenversicherers für eine IVF/ICSI-Behandlung, wenn die bestehende Subfertilität ursächlich auf eine - zwischenzeitlich rückgängig gemachte - gewollte Vasektomie zurückzuführen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Krankheit iSv § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 kann grundsätzlich nur eine schicksalhafte Unfruchtbarkeit, mithin eine organisch bedingte Sterilität, angesehen werden, nicht aber ein bewusst und gewollt in der Absicht künftiger Lebensgestaltung herbeigeführter Zustand der Unfruchtbarkeit zu dem Zweck, eine Schwangerschaft zu vermeiden (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 2005, 5517; OLG Köln BeckRS 1993, 383 Rn. 6 ff.; s. auch BGH BeckRS 2016, 7880 Rn. 19 mwN). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Demgemäß besteht auch keine Leistungspflicht des Krankheitskostenversicherers für eine IVF/ICSI-Behandlung, wenn die bestehende Subfertilität ursächlich auf eine - zwischenzeitlich rückgängig gemachte - gewollte Vasektomie zurückzuführen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Es bestand keine Verpflichtung der Beklagten aus der privaten Krankenversicherung, die Behandlungskosten für die erfolgte IVF/ICSI – Behandlung des Klägers zu übernehmen, da kein Versicherungsfall eingetreten ist. Aufgrund der freiwilligen Sterilisation des Klägers liegt bereits keine behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK vor. 1. Gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit und Unfallfolgen. Krankheit im vorgenannten Sinne ist nach herrschendem Verständnis ein unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, regelwidriger Zustand des Körpers oder Geistes. Eine organisch bedingte Sterilität ist dabei vom Bundesgerichtshof als eine bedingungsgemäße Krankheit und die IVF/ICSI – Behandlung als eine notwendige medizinische Heilbehandlung anerkannt (vgl. BGH, VersR 1987, 278). 2. Von einer bedingungsgemäßen Krankheit ist vorliegend nicht auszugehen. a) Das Gericht folgt insoweit der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln, dass als Krankheit grundsätzlich nur schicksalhafte Unfruchtbarkeit, mithin organisch bedingte Sterilität, angesehen werden kann, nicht aber ein bewusst und gewollt in der Absicht künftiger Lebensgestaltung herbeigeführter Zustand der Unfruchtbarkeit zu dem Zweck, eine Schwangerschaft zu vermeiden (OLG Köln, Urt. v. 18.03.1993, Az.: 5 U 151/92, Rn. 6 – zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 24.03.2005, Az.: 8 U 3617/04, Rn. 9 m.w.N. – zitiert nach juris; vgl. auch Kalis in MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 192 Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich freiwillig für eine Sterilisation nach abgeschlossener Familienplanung ohne leibliche Kinder entschieden. b) Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch insoweit nicht gerechtfertigt, als dass die Sterilisation des Klägers durch die Refertilisierung vollständig rückgängig gemacht worden wäre und damit anderweitige gesundheitliche Beschwerden mit Krankheitswert für den nicht erfüllbaren Kinderwunsch kausal wären. Das Gericht ist nach der Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens der … vielmehr davon überzeugt, dass die beim Kläger bestehenden Einschränkungen der Spermienkonzentration auf die freiwillige Sterilisation im Jahr 2012 zurückzuführen ist und diese nicht durch die Refertilisation im Jahr 2020 vollständig rückgängig gemacht werden konnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, der dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10.07.2019 zugrunde lag (Anlage K 17). Dabei folgt das Gericht den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen und macht sich diese zu eigen. c) Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten aus, dass aufgrund des normalen FSH-Hormonwertes und der normalen Hodenvolumina beim Kläger von einer normalen Fertilität vor der Sterilisation auszugehen sei. Unterstützt werde diese Annahme von der Histologie, welche eine vollständig ausgereifte Spermatogenese zeigt. Die jetzige Einschränkung der Spermienqualität erkläre sich gut durch die nur einseitig erfolgte Vasovasostomie und sei kein Zeichen einer grundsätzlichen Infertilität. Beim Kläger lege keine grundlegend schwerwiegende Infertilität vor. Die Einschränkungen der Spermienkonzentration im Ejakulat ergäben sich aus der nur einseitig möglichen Refertilisation. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen habe keine spontane Schwangerschaft erreicht werden können, weshalb grundsätzlich eine Indikation zur ICS die bestünde. aa) Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 12.06.23 auf die Beweisfrage, ob beim Kläger eine schwerwiegende Subfertilität in Form eines OAT-Syndroms vorliege, welche nicht auf die im Jahre 2012 durchgeführte Sterilisation zurückzuführen sei, insbesondere zusammenfassend ausgeführt: „Bei … liegt grundlegend keine schwerwiegende Infertilität vor. Die Einschränkungen im Ejakulat ergeben sich aus der nur einseitig möglichen und letztendlich erfolgreichen Refertilisation.“ Auf die weitere Beweisfrage, ob zu deren Behandlung eine IVF-/ICSI-Behandlung aufgrund männlicher Ursache indiziert und medizinisch notwendig gewesen sei, führt sie aus: „Mit den eingeschränkten Ejakulaten konnte keine spontane Schwangerschaft erreicht werden. Die Ejakulatbefunde, aufgrund derer die Indikation zur ICSI gestellt wurde, zeigen zum einen eine deutlich verminderte Konzentration und Motilität (…), zum anderen nur langsam bewegliche Spermien ohne Normalformen (…). Somit ist die Indikation zur ICSI aus andrologischer Sicht korrekt gestellt und medizinisch notwendig aufgrund der Fertilitätseinschränkung, die ihre Ursache in der nur einseitig durchgeführten Vasovasostomie hat.“ bb) Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an, wonach beim Kläger keine organisch bedingte Sterilität i.S.d. der Tarifbedingungen vorliegt, sondern sich die Subfertilität aus der nur einseitig möglichen Refertilisation ergibt. II. Wollte man der Ansicht folgen, dass eine durch Sterilisation herbeigeführte Unfruchtbarkeit eine bedingungsgemäße Krankheit darstelle, mithin die Leistung unabhängig von der Ursache der Subfertilität zu erbringen sei, ist die Beklagte jedenfalls gemäß Punkt A 13 von ihrer Leistungspflicht befreit. Danach entfällt bei vorsätzlich herbeigeführter Krankheit eine Leistungspflicht des Versicherers. Dass die im Jahr 2012 erfolgte Sterilisation ein medizinisch notwendiger Eingriff gewesen wäre, wurde vom Kläger jedoch nicht vorgetragen (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 24.03.2005, Az.: 8 U 3617/04 Rn. 13 f. – zitiert nach juris). Vielmehr resultierte die bewusste Entscheidung des Klägers seine Samenleiter durchtrennen zu lassen, um dadurch Zeugungsfähigkeit zu verursachen, aus seiner damaligen Lebensplanung. III. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. B. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, sodass der Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Maßgeblich waren die Erfolgsaussichten der Feststellungsklage. Da insoweit die Ausführungen unter Ziffer A. zu übertragen sind, hat der Kläger auch diese Kosten zu tragen, gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO. Auf die Frage, inwieweit die AVB eine Altersdiskriminierung darstellen könnten, kommt es danach nicht mehr an. III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO.