Endurteil
12 O 17673/21
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 18.884,65 € festgesetzt. Die Klage ist nicht begründet. I. 1. Die Klägerin hätte gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 86 VVG auf Erstattung ihrer Auslagen im Hinblick auf den geschilderten Versicherungsfall, wenn sich der Versicherungsfall gemäß den Bedingungen der Beklagten in einem Zeitpunkt oder Zeitraum ereignet hätte, bei dem bei der Beklagten Versicherungsschutz bestand. Denn es geht nicht um den Ausgleich zwischen 2 Versicherern, die beide gleichzeitig für einen Schaden aufkommen müssen, sondern darum, dass die Klägerin einen Schaden reguliert hat, für den nach ihrer Meinung ausschließlich die Beklagte haften muss. 2. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte ist nach ihren Versicherungsbedingungen für den eingetretenen Schaden nicht einstandspflichtig. Gemäß § 4 Nr. 1 VGB 2001 der Beklagten werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden (Versicherungsfall). Gemäß § 4 Nr. 2 VGB 2001 werden ebenso auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung entschädigt. Was unter einem Leitungswasser- bzw. einem Rohrbruchschaden zu verstehen ist, wird in § 6 bzw. § 7 VGB 2001 näher definiert. Allerdings enthalten diese Bedingungen keine zeitliche Eingrenzung, wann bei diesen Schadensereignissen jeweils der Versicherungsfall eintritt. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist auch an keiner anderen Stelle der Versicherungsbedingungen der Beklagten geregelt. a) Die wörtliche Auslegung der Bestimmung legt nahe, dass der Versicherungsfall bei den bezeichneten Schadensereignissen eintritt, wenn das Rohr bricht, bzw. Sachen des Versicherungsnehmers durch austretendes Leitungswasser Schaden nehmen. Problematisch bei dieser am Wortlaut orientierten Auslegung ist, dass sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalls in diesen Fällen häufig nicht sicher feststellen lässt. So ist es auch hier. Die Klägerin trägt vor, dass der Zeuge M. den Schaden erst im Februar 2018 bemerkt habe, der Sachverständige aufgrund des fortgeschrittenen Schadensbildes an den Holzbalken jedoch davon ausgehe, dass das Wasser schon sehr lange Zeit, insbesondere schon vor dem Versicherungswechsel ausgetreten sei, was von der Beklagtenseite bestritten wird. Wenn es für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls darauf ankommt, wann versicherte Sachen Schaden nehmen, handelt es sich um einen gedehnten Versicherungsfall. Bei einem Versicherungswechsel, wie hier, müsste für jede einzelne beschädigte Sache festgestellt werden, wann dies der Fall war. Der BGH kommt in der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Zeitpunkt des Versicherungsschutzes durch den Wortlaut nicht definiert ist, sondern lediglich das, was unter einem Versicherungsfall zu verstehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherungsnehmer nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a VGB 2001 gehalten ist den Versicherungsfall „bei Eintritt“ unverzüglich anzuzeigen, und dies schwerlich möglich ist, wenn der Schaden noch gar nicht entdeckt wurde, kommt der BGH unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsnehmers zu dem Ergebnis, dass für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht auf den Beginn des Schädigensvorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens abzustellen sei. Die Situation ist auch bei einem Rohrbruchschaden häufig nicht anders. Nur dann, wenn durch den Rohrbruch eine deutliche Menge Wasser austritt, ist davon auszugehen, dass der Schaden alsbald nach seiner Entstehung entdeckt wird. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt. Damit ist auch die Interessenlage eines Versicherungsnehmers bei einem Rohrbruchschaden nicht anders zu beurteilen. b) Auch wenn der BGH sich bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen auf die Vorschriften §§ 315 Abs. 2 BGB und 307 Abs. 1 BGB stützt und diese Bestimmungen zwar zugunsten des Gegners des AGB-Verwenders Anwendung finden, nicht jedoch zugunsten des Verwenders der AGB, so gelten doch bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen jedoch immer die allgemeinen Auslegungsregeln nach §§, 133, 157 BGB. Würden sich Vertragsparteien bei Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags darüber Gedanken machen, welcher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich sein soll, würden sie sich auf den Zeitpunkt einigen, an dem der Schaden entdeckt wird. Denn jede andere Regelung ist deutlich schwerer praktikabel. Außerdem werden an den Eintritt des Versicherungsfalls, wie bereits erwähnt, auch Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geknüpft, die dieser naturgemäß erst mit Kenntnis wahrnehmen kann. Das bedeutet, dass auch nach den üblichen Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung das Ergebnis so aussieht, dass von einem Eintritt des Versicherungsfalls erst zum Zeitpunkt der Kenntnis auszugehen ist. 3. Hier hat die Klagepartei vorgetragen, das ihr Versicherungsnehmer den Schaden erst im Februar 2018 entdeckt hat und damit folglich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung bei der Beklagten bereits beendet war. Damit ist der Versicherungsfall nicht in versicherter Zeit eingetreten und die Klagepartei hat keinen Regressanspruch gemäß § 86 VVG gegen die Beklagte. 4. Damit besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Klage war insgesamt abzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 709 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO.