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1 HK O 2353/19

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Beweislast zur Zustimmungslage liegt grundsätzlich nicht beim Markeninhaber. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 UMV muss so verstanden werden, dass ein Verstoß gegen sie dazu führt, dass die Ware als ohne Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV in den Verkehr gebracht angesehen werden muss. Eine Erschöpfung des Markenrechts findet deshalb bei einem Qualitätsverstoß gegen Art. 25 Abs. 2 lit. e UMV nicht statt. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verstoß gegen Vorgaben zur Sicherung eines selektiven Vertriebs kann als Qualitätsverstoß im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. e UMV angesehen werden, wenn der Lizenznehmer durch den vertragswidrigen Verkauf den Prestigecharakter schädigt, der der Ware die luxuriöse Ausstrahlung verleiht. (Rn. 63 – 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beweislast zur Zustimmungslage liegt grundsätzlich nicht beim Markeninhaber. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 UMV muss so verstanden werden, dass ein Verstoß gegen sie dazu führt, dass die Ware als ohne Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV in den Verkehr gebracht angesehen werden muss. Eine Erschöpfung des Markenrechts findet deshalb bei einem Qualitätsverstoß gegen Art. 25 Abs. 2 lit. e UMV nicht statt. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verstoß gegen Vorgaben zur Sicherung eines selektiven Vertriebs kann als Qualitätsverstoß im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. e UMV angesehen werden, wenn der Lizenznehmer durch den vertragswidrigen Verkauf den Prestigecharakter schädigt, der der Ware die luxuriöse Ausstrahlung verleiht. (Rn. 63 – 64) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage war abzuweisen. Sie ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte markenverletzend ist oder eine deliktische Handlung darstellt. Bei der von der Beklagten verkauften Testware handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, nicht um Ware, die ohne Zustimmung des Markeninhabers im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Die Klägerin hat deshalb weder einen Unterlassungsanspruch, noch entsprechende Annexansprüche (Auskunft, Abmahnkosten, Feststellung der Schadensersatzpflicht). Im Einzelnen: Der Inhaber einer Unionsmarke kann einem Dritten die Nutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen nach Art. 9 Abs. 2 a) der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung – UMV) untersagen (und dann ggf. auch Annexansprüche geltend machen), wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Diese sog. Doppelidentität (im Hinblick auf Zeichen und Ware) besteht, wenn es wie vorliegend um den Verkauf eines Originalprodukts des Markeninhabers geht. Zudem verlangt Art. 9 Abs. 2 a) UMV seinem Wortlaut nach, dass die Benutzung ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgen muss. Es ist aber obergerichtlich geklärt, dass damit nichts anders als das Erfordernis der Widerrechtlichkeit der Benutzung gemeint ist. Deshalb liegt die Beweislast zur Zustimmungslage grundsätzlich nicht beim Markeninhaber. Die Rechtswidrigkeit wird wie im allgemeinen Deliktsrecht durch den Eingriff indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2000, I ZR 193/97 – stüssy). Eine widerrechtliche Markennutzung lag hier aber nicht vor. 1. Zum (weiteren) Prüfungsaufbau a. Art. 15 Abs. 1 UMV gibt einem Markennutzer ausdrücklich die Möglichkeit, eine Zustimmung des Markeninhabers einredeweise geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift gewährt eine Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Diese sog. Erschöpfung von Markenrechten findet ihre Begründung in einer Interessenabwägung. Sie dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der Zeicheninhaber hat mit der Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen die Möglichkeit den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. Im Übrigen haben aber die Interessen der weiteren Marktteilnehmer – insbesondere im Hinblick auf die Weiterveräußerung über mehrere Handelsstufen – Vorrang. Wäre für jeden Weiterverkaufsakt eine ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erforderlich, würde die im Handelsverkehr unabdingbare Rechtssicherheit verloren gehen. Jeder Einzelhändler sähe sich jederzeit dem Risiko ausgesetzt, vom Markeninhaber in Anspruch genommen zu werden, auch wenn er die Markenware von einem zur Weiterveräußerung berechtigten inländischen Händler erworben hat. Deshalb soll der Vertrieb echter, d.h. vom Markeninhaber selbst auf den Markt gebrachter Waren, nicht markenrechtlich beschränkt werden können. Der Absatz eines Produkts soll nicht (dauerhaft) über eine Marke gesteuert bzw. kontrolliert werden können. Eine solche „Vertriebskontrolle“ wäre auf europäischer Ebene auch nicht mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Insoweit stellt Art. 15 Abs. 1 UMV darauf ab, dass ein Markeninhaber den Weitervertrieb von Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, nicht markenrechtlich verhindern kann (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 24 Rn. 8; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 24 Rn. 7). b. Dabei gilt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH allerdings eine Ware auch dann als ohne Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV in den Verkehr gebracht, wenn das Inverkehrbringen unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 UMV erfolgt. Art. 25 Abs. 2 UMV regelt an sich das Verhältnis von Markenlizenzgeber und Markenlizenznehmer. Er räumt dem Wortlaut nach dem Markeninhaber und Lizenzgeber gegen den Lizenznehmer in bestimmten, enumerativ aufgeführten Fällen von Verletzungen des Lizenzvertrags neben den ohnehin bestehenden vertraglichen Rechten (aus dem Lizenzvertrag) ausdrücklich auch Rechte aus der Marke ein. Der Lizenzgeber kann in diesen Fällen gegen den Lizenznehmer aus der Marke vorgehen. Das gilt unter anderem bei Verstößen gegen Qualitätsvorgaben. Dem Lizenznehmer stehen nach Art. 25 Abs. 2 e) UMV markenrechtliche Ansprüche u.a. bei einem Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung betreffend „der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen“ zu. Nach der von der Klägerin ins Feld geführten Copad/Dior-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 23.04.2009 – C 59/08), in welcher sich der EuGH zu einer Vorgängervorschrift von Art. 25 UMV äußert (Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02.05.1992 geänderten Fassung – 1. Markenrechts-RL) muss die Regelung des Art. 25 Abs. 2 UMV aber so verstanden werden, dass ein Verstoß gegen sie dazu führt, dass die Ware als ohne Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV in den Verkehr gebracht angesehen werden muss. Eine Erschöpfung des Markenrechts findet deshalb bei einem Qualitätsverstoß gegen Art. 25 Abs. 2 e) UMV nicht statt (vgl. auch BeckOK MarkenR/Taxhet, 32. Ed. 1.1.2023, UMV 2017 Art. 25 Rn. 20; BeckOK UMV/Müller, 28. Ed. 15.2.2022, UMV Art. 15 Rn. 35). Nach der Copad/Dior-Entscheidung ist es zudem so, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, dass ein Verstoß gegen Vorgaben zur Sicherung eines selektiven Vertriebs als „Qualitätsverstoß“ im Sinne von Art. 25 Abs. 2e) UMV angesehen werden kann. Der EuGH hat in der Entscheidung einen Qualitätsverstoß für möglich gehalten, wenn es um die Weitergabe von Luxusartikeln an einen Discounter geht, da sich die Qualität solcher Waren (auch) durch ihre (luxuriöse) Ausstrahlung definiert, die durch die Darbietung in einem bestimmten Verkaufsraum gewahrt oder – umgekehrt – beeinträchtigt werden könne. Der EuGH hält allerdings eine Erschöpfung beim vertragswidrigen Weiterverkauf an Außenseiter eines selektiven Vertriebssystems nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wie die Klägerin wohl geltend machen will. Es kommt nach dem EuGH vielmehr darauf an, ob der Lizenznehmer/Vertriebspartner durch den vertragswidrigen Verkauf den Prestigecharakter schädigt, der der Ware die luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Nur in einem solchen Fall wirkt sich die Vertragswidrigkeit des Verhaltens zustimmungsschädlich im Sinne des Markenrechts aus. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, muss das nationale Gericht, so der EuGH, im Einzelfall prüfen, wobei die Art der Markenware, der Umfang und Charakter der Verkäufe, die Art der sonst verkauften Waren sowie die in der Branche des Erwerbers üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen seien (Rn. 31, 32 der Entscheidung). c. Zudem kann es dem Markennutzer auch ausnahmsweise nach Art. 15 Abs. 2 UMV verwehrt sein, die Einrede der Erschöpfung geltend zu machen. Nach Art. 15 Abs. 2 UMV findet Art. 15 Abs. 1 UMV keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. „Berechtigte Gründe“ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV kommen nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn es um Handlungen geht, die die Herkunfts- und Garantiefunktion einer Marke verletzen oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (vgl. BeckOK UMV/Müller, 27. Ed. 15.2.2022, UMV Art. 15 Rn. 52). Erforderlich ist insoweit eine Abwägung der Interessen des Markeninhabers Berechtigte Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV können danach z.B. vorliegen, wenn hochwertige Markenartikel von Discountern unter Umständen angeboten, beworben oder vertrieben werden, welche den Prestigewert der Produkte beeinträchtigen. Auch das hat der EuGH in der Copad/Dior-Entscheidung ausdrücklich festgehalten. Er hat nicht nur wie oben ausgeführt entschieden, sondern im Hinblick auf eine weitere Vorlagefrage ausdrücklich auch, dass dann, wenn die Ware als mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht anzusehen ist (der Verkauf an den Vertriebsaußenseiter also nicht prestigeschädigend ist), der Markeninhaber sich dem Weiterverkauf widersetzen kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls nachweist, dass der Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet. Bei seiner diesbezüglichen Prüfung soll das nationale Gericht nach dem EuGH insbesondere den Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und die spezifischen Umstände des Verkaufs von Prestigewaren berücksichtigen (Rn. 57, 58 der Entscheidung). Berechtigte Gründe können zudem unter Umständen auch gegeben sein, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, wenn die Benutzung der Marke die Vorstellung hervorruft, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Markeninhaber besteht, d.h. wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Kunde nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die beworbene Waren vom Markeninhaber bzw. einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder von einem Dritt stammen (EuGH vom 23.02.1999, C-63/97 – BMW; EuGH vom 08.07.20010, C-558/08 – Portakabin; EuGH vom 22.09.2011, C-323-09 – Interflora; EuGH GRUR Int 1996 – Bristol-Myers-Squibb). Besteht eine solche Verwechselungsgefahr kann die herkunftshinweisende Funktion der Marke, gegebenenfalls auch ihre Investitionsfunktion (vgl. EuGH – Interflora, Rn. 60 ff) beeinträchtigt sein. d. Auch wenn der Ausgangspunkt der Prüfung, welche der EuGH von den Unionsmarkengerichten verlangt, in puncto Ruf- bzw. Imageschädigung nachvollziehbar ist, bedingt die vom EuGH vorgenommene Unterscheidung Imageschädigung durch den Verkauf an Vertriebsaußenseiter zum einen und Imageschädigung durch den Weiterverkauf des Außenseiters zum anderen im Einzelfall aus hiesiger Sicht gewisse Schwierigkeiten. Wo die Grenze liegt, d.h. welche in die Einzelfallbetrachtung einzubeziehenden Umstände (noch) zum Verkauf aus dem Vertriebsnetz und welche (schon) zu den Umständen des Weiterverkaufs gehören, ist nicht abschließend geklärt. Jedenfalls sieht sich die Kammer nicht in der Lage, bezüglich aller aus ihrer Sicht maßgeblichen Umstände eine klare Zuteilung vorzunehmen. Dies bedingt aber nicht die Erforderlichkeit, den EuGH mit dieser Frage zu befassen. Auf eine Unterscheidung kommt es jedenfalls vorliegend nicht an. Ob die Verteidigung der Beklagten gegen die Ansprüche der Klägerin wegen Imageschädigung daran scheitert, dass es sich um nicht erschöpfte Ware handelt, oder daran, dass die Beklagte mit dem Erschöpfungseinwand ausgeschlossen ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. Maßgeblich kann nur sein, dass alle Umstände berücksichtigt werden. Die Kammer berücksichtigt hier (im Zweifel wohl für die Klägerin günstiger) die Umstände zur Imageschädigung sämtlich im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 e) UMV, so dass sich eine (ausdrückliche) Prüfung unter diesem Gesichtspunkt bei Art. 15 Abs. 2 UMV erübrigt (anders wohl – unausgesprochen – OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, das nur Art. 15 Abs. 2 UMV prüft). 2. Zur Prüfung Auf Basis der aufgeführten Grundsätze steht der Klägerin kein Anspruch aus § 9 Abs. 2 a) UMV zu. Die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 UMV liegen vor. Bei dem Testkaufprodukt, auf welches sich die Klägerin stützt, handelt es sich um Ware, die mit Zustimmung der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Die Beklagte ist auch nicht mit dem Erschöpfungseinwand gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV ausgeschlossen. a. Es geht vorliegend um erschöpfte Ware. Es handelt sich nach dem letzten Streitstand der Parteien unstreitig um Ware, die von einem deutschen Depositär an die Beklagte veräußert wurde. Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass das Testkaufprodukt als ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht angesehen werden muss, weil es ihren Depositären untersagt ist, wovon die Kammer überzeugt ist, Produkte an Außenseiter des Vertriebssystem abzugeben, der betroffene Depositär also mit der Abgabe des Produkts an die Beklagte, wie die Beklagte im Hinblick auf ihre Kenntnis vom Depotvertrag auch gewusst haben muss, vertragswidrig gehandelt hat. Art. 25 Abs. 2 e) UMV greift deswegen vorliegend nicht. Ob es sich bei der klägerischen Ware um „Luxusware“ im engeren Sinne handelt, ist dabei aus Sicht der Kammer von sekundärer Bedeutung. Der Begriff wird nirgends definiert. Aus Sicht der Kammer soll die Begrifflichkeit (lediglich) eine gewisse Abgrenzung zum Alltäglichen und Gewöhnlichen auf Basis von Aspekten wie Preis, Bezugsmöglichkeiten, Präsentationsaufmuss ermöglichen (vgl. dazu auch Ruess/Schneider, GRUR 2022, 130). Denn nur wenn das Ansehen als Qualitätsmerkmal identifiziert wird, kann überhaupt eine Ansehensbeeinträchtigung eine Qualitätsbeeinträchtigung sein. Eine derartige (absolute) Prestigesschwelle überschreitet die Klagemarke aber zweifellos. Im Übrigen hält die Kammer eine relative Betrachtung für sachgerecht. Das heißt: Je „luxuriöser“ das Ansehen einer Marke ist, desto eher kann eine „unluxuriöse“ Darstellung dieses Ansehen beeinträchtigen. Danach schädigen die vertragswidrige Abgabe des Testkaufprodukts an die Beklagte und der Weiterverkauf durch sie hier den Prestigecharakter der klägerischen Ware nicht. Zwar muss festgestellt werden, dass es vorliegend nicht um eine einmalige Verkaufsaktion geht, sondern ein langfristig angelegtes, systematisches Vorgehen. Da die Beklagte nicht Teil des klägerischen selektiven Vertriebssystem ist, kann es sich, wenn es sich überhaupt um Ware von Depositären der Klägerin aus dem EU-Wirtschaftsraum handelt, nur um Ware handeln, welche die Depositäre vertragswidrig abgeben. Ob der einzelne, im vorliegenden Fall handelnde Depositär wiederholt oder sogar regelmäßig vertragswidrig agiert, kann hier nicht gesagt werden. Klar ist aber, dass die Bezugsmöglichkeiten der Beklagten weit über den Einzelfall hinausgehen. Die Beklagte führt die klägerische Marke mit einer geraumen Anzahl von Produkten dauerhaft in ihrem Sortiment. Von noch größerer Bedeutung erscheint der Kammer allerdings, dass (auch) die Klägerin und ihre Depositäre ihrerseits …-Produkte über das Internet anbieten. Dass …-Produkte von einem Teilnehmer des Vertriebsnetzes nur im Zusammenhang mit einer Beratung erworben werden können, und der Internetvertrieb der Beklagten ohne Beratung folglich ansehensschädlich ist, kann deshalb nicht gesagt werden. Die Vertriebsform der Beklagten belastet das Ansehen der klägerischen Marke nicht. Der Vertriebsweg der Beklagten fügt sich stattdessen unauffällig in das klägerische Vertriebssystem ein. Ob der Internethandel nur einen geringen Teil der Umsätze im klägerischen Vertriebssystem ausmacht, mag dabei dahinstehen. Entscheidend ist, dass diese Vertriebsform von der Klägerin selbst als mit ihrem Image kompatibel angesehen und gelebt wird. Aus welchen Gründen die Klägerin so vorgeht, kann dabei ebenfalls keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass sich auch aus dem von der Beklagten vertriebenen Warensortiment keine Prestigebeeinträchtigung der klägerischen Marke ableiten lässt. Die Beklagte vertreibt ebenfalls, soweit nach dem Vortrag der Parteien ersichtlich, ausschließlich Kosmetikartikel und damit der Art nach identische Produkte. Dass die Qualität der angebotenen Ware wesentlich von derjenigen der klägerischen Produkte abweicht, kann ebenfalls nicht gesagt werden. Es handelt sich bei der beklagtenseits angebotenen Ware durchgehend um Markenware, die sich, soweit ersichtlich, vom Exklusivitäts-Anspruch und vom Preis im Schnitt mit der Ware der Klägerin vergleichen lässt. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass am Vertriebsnetz der Klägerin auch Apotheken und Drogerien mit entsprechendem Warensortiment teilnehmen können und teilnehmen, ganz unabhängig davon, ob dies dem Wunsch der Klägerin entspricht oder nicht. Auch die Art, wie die Beklagte die klägerische Ware, aber auch die anderen Waren, präsentiert, ist hier zudem nicht imageschädlich. Die Darstellung der (klägerischen) Produkte auf der Internetseite der Beklagten weicht weder in technischer, noch in gestalterischer Hinsicht qualitativ von der Darstellung auf der Internetseite der Klägerin selbst ab. Zwar betont die Beklagte den einfachen Zugang zu den von ihr angebotenen Produkten (schon durch den Domain-Namen …) und wirbt auch mit Preisnachlässen. Das machen die Klägerin bzw. ihre Depositäre aber auch. Dass ein solches Vorgehen im klägerischen Vertriebssystem nur der krasse Ausnahmefall ist, ist für die Kammer nicht erkennbar. Dass es gegebenenfalls auch nicht dem Regelfall entspricht, genügt nicht. Es prägt, wenn auch von der Klägerin nicht gewünscht, jedenfalls auch ihr Image. Zudem ist auch der Ansatz der Beklagten letztlich zuvorderst markenorientiert. Auch die Beklagte stellt die Marke der angebotenen Produkte in den Vordergrund ihrer Verkaufsbemühungen. Wie die Klägerin selbst anführt, stellt die Beklagte die von ihr gehandelten Marken ausführlich in dafür eigens vorgesehenen Bereichen vor. Bei der klägerischen Marke spricht sie in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich von einer „Luxusmarke“. Der Verkaufsansatz der Beklagten weicht nicht wesentlich von dem auch im klägerischen Vertriebsnetz anzutreffenden ab. Letztlich unterscheidet sich der „Marketing-Spagat“, etwas Edles (und damit an sich Teures) bis zu einem gewissen Grad auch noch mit dem Kaufanreiz zu versehen, es auch noch (ausnahmsweise) günstig erwerben zu können, der Parteien nicht wesentlich. Dass die Beklagte sich mit ihrem Angebot an einen wesentlich anderen Adressatenkreis als die Klägerin richtet, kann deshalb ebenfalls nicht gesagt werden. Zuletzt erscheint der Kammer auch die Beifügung von sortimentsfremden Gutscheinen zur Warenlieferung, den die Klägerin beanstandet hat, (jedenfalls) wie sie im konkreten Testkauf erfolgt ist, nicht besonders gravierend. Dass die Verpackung auffallend „lieblos“ war, kann die Kammer nicht sagen. Insgesamt ergibt sich damit weder im Hinblick auf einzelne Aspekte, noch in der Gesamtschau derselben ein Imageschaden für die Klägerin. Die Ware ist mit Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gekommen. Erschöpfung liegt. b. Die Beklagte ist mit der Erschöpfungseinrede auch nicht nach Art. 15 Abs. 2 UMV ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwechselungsgefahr besteht hier kein berechtigtes Interesse nach Art. 15 Abs. 2 UMV für die Klägerin, der Beklagten den Vertrieb der klägerischen Ware zu untersagen. Eine Verwechselungsgefahr besteht nicht. Der Verkehr geht hier nicht von einer wirtschaftlichen Verbundenheit der Parteien aus, nur weil die Beklagte (auch) die klägerischen Produkte anbietet. Tatsächlich hat der BGH, wie die Beklagte vorgebracht hat, in seiner beauty for less-Entscheidung (Urteil vom 28.06.2018, I ZR 221/16) die Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Verwechselungsgefahr im dortigen Fall als „fernliegend“ ausscheide, weil (auf dem dort angegriffenen Verpackungskarton) eine Vielzahl von Marken beworben würde, nicht beanstandet und sich damit zu eigen gemacht. Dem schließt sich die Kammer an. Auch soweit es um den vorliegenden Fall geht, ist also zu sehen, dass die klägerische Marke nur eine Marke unter vielen im Sortiment der Beklagten ist. Zudem ist zu sehen: Den Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung Verwechselungsgefahr angenommen hat, liegen auch regelmäßig besondere Konstellationen zugrunde. Es gab besondere Umstände, die das Risiko einer Verwechselung erhöhen. Insbesondere ging es um Fälle von Key-Advertising und das Umverpacken von Arzneimitteln. Es überzeugt auch nicht, aus dem (bloßen) Umstand der Ähnlichkeit des Vertriebs der klägerischen Waren ein berechtigtes Interesse zur Untersagung der Markennutzung ableiten zu wollen, wenn diese Ähnlichkeit gerade erforderlich ist, um das Vorgehen der Beklagten als nicht rufschädigend und damit rechtmäßig anzusehen. Zudem und jedenfalls ist festzustellen, dass der Antrag auch (wie die Klägerin letztlich selber sieht, vgl. Bl. 341 d.A.) gar nicht auf die Beseitigung einer Verwechselungsgefahr abzielt. Die Klägerin will der Beklagten den Vertrieb der klägerischen Ware als solchen untersagen, es geht ihr nicht um bestimmte Modalitäten des Vertriebs. Der klägerische Unterlassungsantrag ist in diesem Sinne deutlich überschießend, ohne dass er in sich abgegrenzt werden könnte, und schon deshalb (jedenfalls) unbegründet. Darauf wurde die Klägerin auch hingewiesen. Umgestellt hat sie ihren Antrag aber nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Beklagte (bezüglich der Kosten) beruht auf § 709 S. 1 ZPO.