Endurteil
22 O 12112/22
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht … international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckungen von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in … am 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ). Gemäß dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hängt die Zuständigkeit nicht davon ab, dass der Beklagte die unerlaubte Handlung tatsächlich begangen hat, es genügt bereits, wenn der Kläger diese schlüssig behauptet (BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, juris Rn. 21). Unter diese Bestimmung ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (Erfolgsort) gefasst (BGH, Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 464/14, juris Rn. 13). Im Falle einer unerlaubten Handlung, die zu einer Überweisung von Anlagekapital führt, tritt der Schaden an dem Ort ein, an dem das Konto geführt wird, dessen Guthaben durch die Überweisung gemindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 464/14, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie aufgrund einer unerlaubten Handlung der Beklagten in die … investiert habe, wobei die Überweisung dieses Kapitals von ihrem in … geführten Konto der Stadtsparkasse …, welche ihren Sitz ebenfalls in … hat, ausgegangen sei. Damit liegt zumindest der Erfolgsort in …. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 30.000 €, die sie für die stille Beteiligung an der … gezahlt hat. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht darlegen und beweisen können. Andere Anspruchsgrundlagen kommen darüber hinaus nicht in Betracht, insbesondere bestanden keine vertraglichen Beziehungen mit den Beklagten. I. Nach § 826 BGB ist jemand, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Als sittenwidrig ist ein Verhalten dann einzustufen, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kommt es daher auf Kenntnis, Absichten und Beweggründe des Handelnden an, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris Rn. 8). Als schadensersatzbegründendes Verhalten sind im Rahmen der Haftung des § 826 BGB von der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen begründet worden. So kann in der Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft, aufgrund deren der Geschädigte eine schädigende Handlung vornimmt, ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB liegen (BGH, Urteil vom 22.06.1992 – II ZR 178/90, juris Rn. 96; Grüneberg § 826 BGB Rn. 27). Ein sittenwidriges Verhalten i.S.d. § 826 BGB ist zudem bei sog. „Schwindelunternehmen“ angenommen worden, die überhaupt keine unternehmerischen Risiken eingehen, sondern ihre Aktivitäten allein darauf beschränken, sich an ihren Eigenkapitalgebern oder Fremdkapitalgebern zu bereichern (BGH, Urteil vom 17.03.2015 – VI ZR 11/11, juris Rn. 26 f.; MüKoBGB/Wagner, § 826 BGB Rn. 201 f. m.w.N.). Zusätzliche Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass dem Geschädigten gerade durch die sittenwidrige Schädigungshandlung ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat jedoch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, das im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der … besteht, nicht darlegen und beweisen können. Soweit die Klägerin ausführlich die Vorgänge rund um die … geschildert hat, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang mit ihrer Beteiligung an der … Hinsichtlich der … selbst fehlt es bereits an einer Schilderung sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. 1. Soweit die Klägerin auf die Werbung und Darstellung der … im Vorfeld ihrer Anlageentscheidung abstellt, kann Anknüpfungspunkt alleine eine unrichtige Auskunft im Sinne der obigen Rechtsprechung sein. Dies ist nach Darstellung der Klägerin die Werbung und Darstellung der …, die kausal gewesen sein soll für ihre Anlageentscheidung. Weitere Anknüpfungspunkte hat die Klägerin nicht geschildert und sind nach ihrem Vortrag auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin ausführlich ausgeführt hat, dass die Werbung durch und für die … falsch und absichtlich irreführend war und der Beklagte zu 1) als Verwaltungsrat der AG hierfür letztlich hafte, führt dies nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 1) für eine Investition in die …. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einer sittenwidrigen Auskunft über die … und einer Investition in die … Denn aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Angaben zu den Tätigkeiten der …. Diese wird in den ihr übersandten Präsentationen (die Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein können) nicht erwähnt. Die Unternehmenspräsentation bezog sich lediglich auf die … und nicht auf andere Unternehmen der …. … taucht in den an die Klägerin adressierten Informationen nicht auf. Es fehlt somit im klägerischen Vortrag zum einen an einer Darlegung der (betrügerischen) Geschäftstätigkeit der … und zum anderen an einer Darlegung über falsche Auskünfte über diese GmbH im Vertrieb der Beteiligungen. Hierzu hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet, der E-Mail gemäß Anlage K 11 a sei die frühere Präsentation K 7 beigefügt gewesen (in der die … nicht erwähnt wird) und es sei ihr telefonisch versichert worden, dass es sich bei dieser um das gleiche Geschäftsmodell wie die AG handle. Dies ist in seiner Pauschalität schon mangels weiterem Beweisangebot nicht überzeugend. Zumal die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts eine entsprechende Präsentation, in der die … erwähnt wird, nicht vorlegen konnte. Eine E-Mail an einen anderen Investor (vgl. Anlage K 27) trägt keinerlei Beweis dafür, welche Aussagen der Klägerin gegenüber gemacht wurden. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der Präsentation an einem Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 1). Da die Präsentation ihrem Inhalt nach nicht die … umfasste, kann auch nicht aus einer Kenntnis des Beklagten zu 1) von dieser Präsentation ohne Darlegung weiterer Anhaltspunkte darauf geschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) wusste und zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass mit dieser Präsentation auch Anleger zur Investition in die … verleitet werden sollten. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffend sein sollte, dass die Vertriebsmitarbeiter behauptet hätten, dass die GmbH dieselben Tätigkeiten wie die AG vornehme, konnte sie ein Wissen des Beklagten zu 1) hierüber nicht beweisen. Der Beklagte zu 1) hat dies bestritten. Umstände, die auf ein Wissen oder Wissenmüssen des Beklagten zu 1) schließen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 2. Zudem fehlt es hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit der … an einem vorwerfbaren Verhalten des Beklagten zu 1). Anders als die Klägerin dies für die … ausführlich dargelegt hat, fehlt es hinsichtlich der … überhaupt an der Schilderung von konkreten Handlungen, die eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 826 BGB begründen könnten. Mehr als dass der Beklagte zu 1) der Geschäftsführer der GmbH gewesen ist und der pauschalen und durch nichts belegten Behauptung, dass die GmbH genutzt worden sei, um das Geschäft der … weiterzuführen, hat die Klägerin bezüglich der … bereits nicht vorgetragen. Es fehlt insoweit an der Darlegung einer konkreten sittenwidrigen Tätigkeit des Beklagten zu 1) als Organ der …, die letztlich zum Schaden der Klägerin geführt hat. Eine Haftung aufgrund der bloßen Organstellung gem. § 826 BGB würde sich allenfalls ergeben, wenn es sich bei der … um ein sog. „Schwindelunternehmen“ gehandelt hätte, das überhaupt keine unternehmerischen Risiken eingeht, sondern seine Aktivitäten allein darauf beschränkt, sich an ihren Eigenkapitalgebern oder Fremdkapitalgebern zu bereichern. Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin jedoch nicht darlegen können. Es fehlt konkreter Vortrag zur (zumindest behaupteten) Geschäftstätigkeit der …. 3. Eine Haftung des Beklagten zu 2) hat die Klägerin bereits nicht darlegen können. Da bereits der Beklagte zu 1) schon nicht für die Entscheidung der Klägerin in die … zu investieren haftet, fehlt es an einer Anknüpfung für eine Haftung des Beklagten zu 2). Die Klägerin hat darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) als Verwaltungsrat der … bestellt habe. Da das Handeln des Beklagten zu 1) als Verwaltungsrat der … aber nicht kausal für den Schaden der Klägerin durch die stille Beteiligung an der … gewesen ist, fehlt es an einem Zusammenhang zwischen des dem Beklagten zu 2) vorgeworfenen Verhaltens und dem Handeln der Klägerin. Eine Handlung des Beklagten zu 2) im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der … hat die Klägerin schon nicht geschildert. Eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an dieser Gesellschaft wird von der Klägerin schon nicht behauptet. Soweit die Klägerin behauptet hat, die Beklagten hätten gemeinsam das Konstrukt der … AG gesteuert, enthält dies bereits keine Aussage zur …. Auch wenn diese eine Tochtergesellschaft der AG ist, kann daraus ohne weitere Anhaltspunkte kein Schluss auf (schon nicht geschilderte) vorwerfbare Handlungen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der GmbH gezogen werden. Allein die Bestellung des Beklagten zu 1) als Verwaltungsrat der AG (weitere Handlungen des Beklagten zu 2) hat die Klägerin nicht dargelegt) kann nicht zur Haftung des Beklagten zu 2) für eine Investition der Klägerin in die GmbH führen. II. Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. C. Der Streitwert war gem. des klägerischen Antrags auf 30.000 € festzusetzen.