Endurteil
7 O 13016/21
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rahmen des in einem Hauptsacheverfahren wegen der Verletzung eines standardessentiellen Patents erhobenen FRAND-Einwands kann auf eine fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit gegenüber dem Patentinhaber Anti-Suit- und/oder Anti-Enforcement-Maßnahmen angedroht oder erwirkt hat (Fortführung von LG München I 25.2.2021 – 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 94 - FRAND-Lizenzwilligkeit). (Rn. 110 – 111) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der Verletzer hingegen ausschließlich in einem anderen Rechtsstreit und im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen zu dem Mittel der Anti-Enforcement-Injunction gegriffen, lässt sich daraus auch dann nicht auf die fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers im Verhältnis zum Patentinhaber schließen, wenn letzterer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eine Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction gegen den Verletzer erwirkt hat. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Verletzer kann Verzögerungen bei der Abgabe eines Gegenangebots nicht mit Erfolg damit begründen, zwischenzeitlich von dem Patentinhaber mit einer Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction sowie mit mehreren Patentverletzungsklagen überzogen worden zu sein. (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wer den Markt in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten Durchschnittsverkaufspreis (Average Sales Price, ASP) liegt bzw. liegen wird, setzt sich dem Risiko einer Schlechterstellung gegenüber Wettbewerbern bei einer Lizenzierungspraxis nach dem grundsätzlich FRAND-gemäßen industrieweiten ASP selbst aus. (Rn. 136) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des in einem Hauptsacheverfahren wegen der Verletzung eines standardessentiellen Patents erhobenen FRAND-Einwands kann auf eine fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers geschlossen werden, wenn dieser in der Vergangenheit gegenüber dem Patentinhaber Anti-Suit- und/oder Anti-Enforcement-Maßnahmen angedroht oder erwirkt hat (Fortführung von LG München I 25.2.2021 – 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 94 - FRAND-Lizenzwilligkeit). (Rn. 110 – 111) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der Verletzer hingegen ausschließlich in einem anderen Rechtsstreit und im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen zu dem Mittel der Anti-Enforcement-Injunction gegriffen, lässt sich daraus auch dann nicht auf die fehlende Lizenzwilligkeit des Verletzers im Verhältnis zum Patentinhaber schließen, wenn letzterer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eine Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction gegen den Verletzer erwirkt hat. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Verletzer kann Verzögerungen bei der Abgabe eines Gegenangebots nicht mit Erfolg damit begründen, zwischenzeitlich von dem Patentinhaber mit einer Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction sowie mit mehreren Patentverletzungsklagen überzogen worden zu sein. (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wer den Markt in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten Durchschnittsverkaufspreis (Average Sales Price, ASP) liegt bzw. liegen wird, setzt sich dem Risiko einer Schlechterstellung gegenüber Wettbewerbern bei einer Lizenzierungspraxis nach dem grundsätzlich FRAND-gemäßen industrieweiten ASP selbst aus. (Rn. 136) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, z u u n t e r l a s s e n 1. mobile Endgeräte, in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit einem Empfänger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal einen MCS-Index (Modulation and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codierschema), Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden, und einen Kanalgüteinformationsauslöser zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation umfasst, wobei das Endgerät des Weiteren umfasst: einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen, ob der Kanalgüteinformationsauslöser gesetzt ist und ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCS-lndexes anzeigt und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und einen Überträger, der ausgelegt ist zum Übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes mit Uplink-Shared- Channel-Daten für den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt; (- Anspruch 9) 2. mobile Endgeräte Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, die geeignet sind ein Verfahren durchzuführen, welches die nachfolgenden Schritte umfasst: Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal einen MCS-Index (Modulation and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codierschema), Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden, und einen Kanalgüteinformationsauslöser zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation umfasst, wobei das Verfahren des Weiteren umfasst: Bestimmen, ob der Kanalgüteinformationsauslöser gesetzt ist und ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCS-lndexes anzeigt und eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und Übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes mit Uplink-Shared-Channel-Daten für den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt. (– Anspruch 1) II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in wel chem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer; 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; 3. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten, die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne; 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu Ziffer I. seit dem 04.07.2014 entstanden ist und noch entstehen wird. V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben. VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 04.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpa- ckungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. VII. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 04.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie sie an sich nimmt und/oder dafür Sorge trägt, dass der jeweilige Besitzer die Erzeugnisse vernichtet. VIII. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen. IX. Das Urteil ist in Ziffer I., V., VI. und VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt .000,00 EUR, in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt .000,00 EUR sowie in Ziffer VIII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des hieraus jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatents (A. I.) ergibt, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre das Klagepatents wortsinngemäß unmittelbar und mittelbar Gebrauch macht (A. II.). Diesbezügliche Verletzungshandlungen der Beklagten liegen gleichfalls vor (A. III.). Da der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand nicht durchgreift (B.), waren die Beklagten wie tenoriert zu verurteilen (C.). Mangels Antrags war die Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf ein anhängiges, weiteres Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht nicht zu prüfen. A. Beide mit vorliegender Klage geltend gemachten Klagepatentansprüche werden von der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten wortsinngemäß verwirklicht. I. 1. Das Klagepatent betrifft eine Steuerkanalsignalisierung zum Triggern der unabhängigen und aperiodischen Übertragung eines Kanalqualitätsindikators. Übergeordnet befasst es sich mit der Signalisierung von Steuersignalen in einem Mobilfunksystem. Angesprochener Fachmann ist dementsprechend ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik oder ein berufserfahrener Informatiker mit Hochschulabschluss, der über mehrjährige praktische Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen der paketorientierten Datenübertragung in drahtlosen Netzwerken verfügt und darüber hinaus mit dem LTE-Standardisierungsprozess wohl vertraut ist (BPatG GRUR-RS 2019, 35570 Rn. 83 - Steuerkanalsignal). Ausgangspunkt des Klagepatents ist das Bestreben moderner Telekommunikationstechnik, Daten möglichst optimal zu übertragen, d.h. mit hoher Datenrate bei zugleich geringer Fehlerquote. Um dies zu erreichen, werden im LTE-Standard (= Long Term Evolution-Standard) verschiedene Informationen zur Qualität der Übertragungen auf den jeweiligen Frequenzen generiert. Zur Verbesserung der gewünschten Übertragungsqualität und Ressourcenallokation im Downlink (also von der UE bzw. Mobilstation zur Node B bzw. Basisstation) sendet die Mobilstation/ UE Informationen über die Qualität der von ihr empfangenen Übertragungen über den gemeinsamen physikalischen Uplink-Kanal (Physical Uplink Shared Channel, PUSCH) an die Basisstation/Node B. Diese verwendet die übersandten Informationen zur Anpassung der weiteren Downlink-Kommunikation um die Übertragungsqualität und -Quantität zu optimieren. Im LTE-Standard sind der CQI (Channel Quality Indicator), der PMI (Precoding Matrix Indicator), und der Rl (Rank Indicator) Beispiele für solche Informationen, die Aufschluss über die Kanalgüte geben; vgl. Abs. [0011], [0016]. Die Kanalgüteinformationen werden im Stand der Technik entweder periodisch oder aperiodisch versandt. Das Klagepatent befasst sich allein mit den aperiodischen Versendung. Der vorgenannte CQI ist eine aperiodische Kanalgüteinformation. Das bedeutet, er wird von der Node B nur bei Bedarf über ein entsprechendes Steuersignal (CQI-Trigger) über den physikalischen Downlink-Steuerkanal (Physical Downlink Command Channel, PDCCH) angefordert, während die periodischen Kanalgüteinformationen ohne besondere Anforderung in regelmäßigen Abständen übertragen werden. Die Übertragung des CQI erfolgt im LTE-Standard auf dem Physical Uplink Shared Channel (PUSCH) mittels eines sogenannten CQI-Reports; Abs. [0036]. Indes wird der PUSCH gleichzeitig für die Übertragung der eigentlichen Nutzdaten verwendet, die dem PUSCH über einen Transportkanal, den UpLink Shared Channel (ULSCH) zugeführt werden. Sind in dem Zeitintervall (TTI, transmission time interval), in dem der CQI-Bericht übersendet wird, auch Nutzerdaten zur Übertragung vorhanden, werden beide Datenpakte zum Zwecke der Funkressourcenschonung gemultiplext; Abs. [0041]. Darunter versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang, dass sowohl die Daten des CQI-Berichts als auch die Nutzdaten von der UE auf einer Leitung gleichzeitig in Form eines einzigen, komplexen Signals zusammenfasst und an die Node B übertragen werden und dort wieder in separate Signale zerlegt werden. Durch dieses im Stand der Technik gängige Verfahren können Ressourcen gespart werden. Sind keine Nutzdaten vorhanden, wird nur der CQI-Bericht übertragen. Zwar werden durch das Multiplexen Funkressourcen eingespart. Auf der anderen Seite ist dem Fachmann bekannt, dass das Zusammenführen von verschiedenen Datenströmen und deren gemeinsame Übertragung, also das Multiplexen, zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit führt. 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent als technisches Problem, die Aufgabe, zugrunde, eine Steuersignalisierung in Form eines aperiodischen CQI-Berichts bereitzustellen, die auch dann nur die Kanalgüteinformation enthält, wenn im Puffer Nutzdaten für ein Multiplexen bereitstehen. Gleichzeitig soll dabei die Anforderung des CQI-Berichts seitens der Node B ressourcenschonend erfolgen; Abs. [0043]. 3. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren gemäß Anspruch 1 vor bzw. eine Vorrichtung gemäß Anspruch 9, die diese Verfahren implementiert. Die Ansprüche lassen sich wie folgt merkmalsmäßig gliedern: Anspruch 1: 1. Verfahren, umfassend die nachfolgenden Schritte, die von einem mobilen Endgerät durchgeführt werden: 1.1 Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal 1.1.1 einen MCS-Index (Modulation and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codierschema), 1.1.2 Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden, 1.1.3 und einen Kanalgüteinformationsauslöser zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren des Weiteren umfasst: 1.2 Bestimmen, 1.2.1 ob der Kanalgüteinformationsauslöser gesetzt ist und 1.2.2 ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCSlndexes anzeigt und 1.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt und 1.3 übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüteinformationsbericht mit Uplink-Shared-Channel-Daten für den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt. Anspruch 9:9 Mobiles Endgerät, umfassend: 9.1 einen Empfänger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation, wobei das Steuerkanalsignal 9.1.1 einen MCS-Index (Modulating and Coding Scheme MCS, Modulations- und Codier Schema), 9.1.2 Information über Ressourcenblöcke, die zur Übertragung von dem mobilen Endgerät an die Basisstation verwendet werden, 9.1.3 und einen Kanalgüteinformationsauslöser zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Endgerät des Weiteren umfasst: 9.2 einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen, 9.2.1 ob der Kanalgüteinformationsauslöser gesetzt ist und 9.2.2 ob das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCSlndexes anzeigt und 9.2.3 eine Anzahl von Ressourcenblöcken, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist, anzeigt, und 9.3 einen Überträger, der ausgelegt ist zum Übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes mit Uplink-Shared-Channel-Daten für den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt. Dem Klagepatent liegt mithin der erfinderische Gedanke zugrunde, die Übersendung eines Steuerkanalsignals zu nutzen, um das alleinige Übersenden eines Kanalgüteinformations-Berichts in einem dafür ansonsten auch für Nutzdaten verwendeten Kanal zu veranlassen, wenn die Informationen des Steuerkanalsignals ein positives Ergebnis generieren; Abs. [0046]. 4. Zum besseren Verständnis des Klagepatents sind folgende allgemeine (a) sowie aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Differenzen in der Auslegung folgende speziell merkmalsbezogenen Ausführungen (b) veranlasst. Diese werden anhand des Klagepatentanspruchs 9 dargestellt, da dieser eine Vorrichtung beansprucht, die geeignet ist, ein Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 auszuführen. a) Bei der anspruchsgemäßen Vorrichtung handelt es sich um ein mobiles Endgerät, das unter anderem folgende drei Bestandteile aufweist: (1) einen Empfänger, der ausgelegt ist zum Empfangen eines Steuerkanalsignals von einer Basisstation (Merkmalsgruppe 9.1), (2) einen Prozessor, der ausgelegt ist zum Bestimmen, ob bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (Merkmal 9.2) und (3) einen Überträger, der ausgelegt ist zum Übertragen des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation ohne Multiplexieren des aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes mit Uplink-Shared-Channel-Daten für den Fall, dass die Bestimmung ein positives Ergebnis bringt (Merkmal 9.3). Das von der Mobilstation zu empfangende Steuerkanalsignal enthält klagepatentgemäß seinerseits drei Komponenten, nämlich (1) einen MCS-Index (Merkmalsgruppe 9.1.1), (2) Information über Ressourcenblöcke zur Übertragung an die Basisstation (Merkmalsgruppe 9.1.2) und (3) einen Kanalgüteinformationsauslöser zum Auslösen einer Übertragung eines aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation (Merkmalsgruppe 9.1.3). Der MCS-Index gibt das Modulations- und Codierungsschema vor, das für die Kommunikation zwischen dem mobilen Endgerät und der Basisstation verwendet wird. Diese Information wird aber nicht als solche übertragen. Stattdessen gibt es dafür vorbestimmte Schemata mit bestimmten Parametern, die sowohl der Mobilstation als auch der Basisstation bekannt sind und die mit einer bestimmten Nummer, dem MCS-Index, bezeichnet werden. Der Vorteil daran ist, dass diese Nummer mittels weniger Bits übertragen werden kann und deswegen Funkressourcen schont. Die Klagepatentschrift schlägt in Tabelle 6 eine Tabelle mit 32 Schemata vor, die mit 5 Informationsbits als Index dargestellt werden können. Zur Auswahl eines der Schemata müssen demnach nur 5 Bit an Information übertragen werden. Denkbar sind aber auch Tabellen mit weniger oder mehr Einträgen, die in der Folge Indices mit mehr oder weniger Bits aufweisen. So verwendet beispielsweise der IEEE 802.11n-2009-Standard (Wi-Fi 4) eine Tabelle mit 128 Einträgen, wofür er einen Index mit 7 Bit benötigt (vgl. BPatG a.a.O., Rn. 39). Die Übertragung der Daten erfolgt in Ressourcenblöcken. Diese stellen die kleinste Einheit zur Datenübertragung über die Luftschnittstelle dar; Abs. [0004]. Die Basisstation weist den Endgeräten je nach den vorhandenen Kapazitäten und den jeweils herrschenden Bedingungen eine bestimmte Anzahl von Ressourcenblöcken zu. Die Vergabe geschieht in bestimmten Zeitintervallen, den sog. „subframes“; Abs. [0004]. Die Aufteilung eines Kanals in Ressourcenblöcke erfolgt im Stand der Technik anhand zweier Verfahren, dem OFDMA-Verfahren (Orthogonal Frequency Division Multiple Access) und dem CDMA-Verfahren (Code Division Multiple Access); Abs. [0002], [0004]. Auch eine Mischung beider Verfahren ist möglich und wird als OFCDMA (Orthogonal Frequency Code Division Multiple Access) bzw. MCCDMA (Multi Carrier-Code Division Multiple Access) bezeichnet; Abs. [0002], [0005]. Die Basisstation muss einer UE mitteilen, welches Verfahren sie zur Übertragung der Daten nutzen soll. Dies ist die Information über die Ressourcenblöcke gemäß Merkmal 9.1.2. Sie enthält ebenfalls die Anzahl der zur Verfügung gestellten Ressourcenblöcke. Der Kanalgüteinformationsauslöser nach Merkmal 9.1.3 kann nur ein Bit sein, das gesetzt wird, wenn die Basisstation einen aperiodischen Kanalgütebericht anfordert. Er macht keine Angaben darüber, ob bei der Übertragung des Kanalgüteberichts dessen Daten mit Nutzerdaten gemultiplext werden oder ob sie allein übertragen werden (BPatG, a.a.O., Rn. 45). Das von der beanspruchten Vorrichtung klagepatentgemäß auszuführende Verfahren besteht in einem ersten Schritt (Merkmal 9.1) darin, das Steuerkanalsignal mit den in den Merkmalen 9.1.1 bis 9.1.3 enthaltenen Informationen zu empfangen. In einem zweiten Schritt des Verfahrens soll ein Prozessor der Vorrichtung diese empfangenen Informationen auslesen und auf das Vorliegen der in 9.2.1 bis 9.2.3 genannten Bedingungen hin überprüfen. Anspruchsgemäß ist zu bestimmen, ob (1) der Kanalgüteinformationsauslöser gesetzt ist, (2) das Steuerkanalsignal einen vorbestimmten Wert des MCS-Indexes anzeigt und (3) eine Anzahl von Ressourcenblöcken angezeigt wird, die kleiner oder gleich einer vorbestimmten Ressourcenblockanzahl ist. Der Fachmann wird die Aufzählung der in 9.2.1 bis 9.2.3 genannten Bedingungen richtigerweise dahin verstehen, dass sie kumulativ mit „ja“ zu beantworten sind, damit ein positives Ergebnis im Sinne von Merkmalsgruppe 9.3 vorliegt (BGH GRUR 2022, 546 Rn. 26 ff. - CQI-Bericht). Ergibt die Bestimmung nach Verfahrensschritt 2 ein positives Ergebnis, überträgt der Überträger nach Merkmalsgruppe 9.3 in einem dritten Verfahrensschritt allein einen aperiodischen Kanalgüteinformationsberichtes an die Basisstation, unabhängig davon, ob Nutzdaten zur Übertragung ebenfalls bereitstünden („CQI-only“). b) Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob das Klagepatent die Übersendung des aperiodischen CQI-only-Berichts exklusiv bei Vorliegen der in Merkmalsgruppe 9.2 genannten Bedingungen zulassen will (so die Beklagte) oder ob klagepatentgemäß jedenfalls nicht ausgeschlossen wird, dass auch unter anderen Voraussetzungen als den dort genannten die Übersendung des aperiodischen CQI-only-Berichts erfolgen darf. Diese Frage ist auch aufgrund der bereits zahlreichen hierzu vorliegenden Verletzugs- und Bestandsurteile im Sinne der Klägerin zu beantworten (BGH a.a.O., Rn. 33; BPatG a.a.O., Rn. 79, OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 9468 Rn.124 ff.). Die Kammer kann kein Argument der Beklagten erkennen, das eine abweichende Meinung rechtfertigt. Zwar ist der Wortlaut von Anspruch 1 und 9 des Klagepatents hinsichtlich dieser Frage indifferent („agnostisch“). Das Klagepatent erklärt indes in Abs. [0043] seiner für die Anspruchsauslegung hinzuziehenden Beschreibung (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ, § 14 S. 2 PatG; BGH GRUR 2021, 574 Rn. 24, 25 - Kranarm; 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum I), dass es wünschenswert ist, eine Steuersignalisierung in Form eines aperiodischen CQI-Berichts bereitzustellen, die auch dann nur die Kanalgüteinformation überträgt, wenn im Puffer Nutzdaten für ein Multiplexen bereitstehen. Hierzu erläutert Absatz [0046] der Klagepatentschrift, dass ein wesentlicher Aspekt der patentgemäßen Erfindung die Nutzung ausgewählter, aber bereits bestehender Elemente der Kommunikation zwischen Node B und UE ist. Zusammen mit dem Wortlaut kann dem Klagepatent daher keine Intention entnommen werden, die Übersendung von CQI-only-Berichten unter allen denkbaren Voraussetzungen, die nicht denen des Klagepatents entsprechen, ausschließen zu wollen. II. Eine wortsinngemäße Verwirklichung der patentgemäßen Lehre der geltend gemachten Ansprüche ist unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung gegeben. Die Beklagten bestreiten bereits nicht, dass die angegriffenen Geräte nach dem LTE-Standard immer dann ein Multplexieren mit den UL-SCH-Daten verhindern, wenn die im Patentanspruch definierten Bedingungen vorliegen. Sie machen aber geltend, dass auch in anderen als den von der Klagepatentschrift definierten Fällen ein CQI-Bericht ohne Multiplexieren mit Nutzerdaten übermittelt werde. Nach ihrer Auslegung des Klagepatents scheidet damit eine Anspruchsverwirklichung aus. Nach richtiger Auslegung wird das Übersenden von CQI-only Berichten auch unter anderen Bedingungen als den im Klagepatentanspruch genannten von diesem nicht ausgeschlossen. Die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten in Bezug auf weitere Fälle der CQI-only-Berichts-Übertragung kann daher zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, führt aber dennoch nicht aus der Anspruchsverwirklichung heraus. III. Die Beklagten vertreiben und bieten unwidersprochen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunkgeräte an, die den LTE-Standard implementieren und damit von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch machen. In Bezug auf den Verfahrensanspruch (Klagepatentanspruch 1) liegt darin eine mittelbare Patentgefährdung, da die Endgeräte dazu geeignet sind, das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 auszuführen und hierfür ein wesentliches Mittel darstellen; Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ, § 10 PatG. In Bezug auf den Vorrichtungsanspruch ist eine unmittelbare Patentverletzung festzustellen; Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. B. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg und steht mithin einer antragsgemäßen Verurteilung nicht entgegen. Die Klageerhebung war nicht missbräuchlich und ist auch nicht durch ein nachträgliches Verhalten der Parteien während des Verlaufs des Rechtsstreits missbräuchlich geworden. I. Unbestritten ist der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV eröffnet, da der Klägerin bezüglich des standardessenziellen Klagepatents eine beherrschende Stellung auf dem Lizenzmarkt zukommt. Diese Stellung folgt daraus, dass die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung des von der Standardisierungsorganisation ETSI normierten Standards notwendig ist und es technisch unmöglich ist, die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Erfindung durch eine andere zu ersetzen. Anhaltspunkt dafür, dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine andere - gleichwertige - Gestaltung substituierbar ist, liegen nicht vor. II. Die Klägerin hat die ihr zukommende marktbeherrschende Stellung zu keinem Zeitpunkt missbraucht. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen und ausgetauschten Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages zeigen vielmehr, dass gemessen an den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen für ein FRAND-gemäßes Verhalten der Parteien, die Beklagten ein solches haben vermissen lassen. Weder sind die Beklagten lizenzwillig (1.), noch haben sie gegenüber dem nicht offensichtlich FRAND-widrigen Angebot der Klägerin vom 25.06.2021 ein FRAND-gemäßes Gegenangebot abgegeben (2.). 1. Die Klageerhebung war nicht missbräuchlich, da die Beklagten trotz Verletzungshinweises der Klägerin (a) weder vor (b) noch nach der Klageerhebung (c) eine (ausreichende) Lizenzbereitschaft haben erkennen lassen. a) Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) am 15.12.2014 auf die Verletzung des Klagepatents, das Teil des ...-Portfolios ist, durch die angegriffene Ausführungsform hingewiesen. Dass ein Verletzungshinweis vor der Klageerhebung bezüglich des Klagepatents in Form der Klageerweiterung in dem Verfahren 7 O 8688/21 erfolgte, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede. Eine Lizenzbereitschaft der Beklagten lässt sich demgegenüber unter Berücksichtigung der gesamten Verhandlungsgeschichte bis dato nicht feststellen. b) Die Lizenzbereitschaft des Patentverletzers muss zum einen tatsächlich und nicht nur formal bestehen. Sie muss zum anderen fortdauernd sein. Denn der Missbrauch von Marktmacht durch den Inhaber standardessentieller Patente folgt aus der Weigerung, einem Unternehmen der Marktgegenseite den rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu gewähren und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 66 - FRAND-Einwand II mVw auf EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE). Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt daher zwingend voraus, dass der Verletzer stets nach einer solchen Lizenz verlangt und sich aktiv um eine solche bemüht (BGH ebd.). Hinzukommt, dass sich bei gegenläufigen beiderseitigen Interessen, wie sie nachvollziehbarerweise zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer bestehen, ein ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erreichen lässt. Das setzt voraus, dass beide Parteien ihre Interessen artikulieren und diskutieren, um auf diese Weise zu einem beiderseits gewünschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig (BGH a.a.O., Rn. 59). Vor diesem Hintergrund kann es für eine Lizenzbereitschaft regelmäßig nicht ausreichen, wenn der Verletzer sich auf den Verletzungshinweis lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht komme. Vielmehr muss sich der Verletzer seinerseits klar und eindeutig bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken (BGH a.a.O., mVw auf BGH GRUR 2020, 961 Rn. 83 - FRAND-Einwand). Der Maßstab für die Prüfung der in diesem Sinne verstandenen Lizenzbereitschaft ist dabei dasjenige, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde, wobei stets die Besonderheiten des Einzelfalles im Blick zu behalten sind (BGH a.a.O., Rn. 59). aa) Der vom Gericht festgestellte und mangels widerstreitender Angaben der Beklagten zu weiten Teilen allein auf den Angaben der Klägerin beruhende Verhandlungsverlauf zwischen den Parteien bis zur Klageerhebung im Jahr 2021 ist davon geprägt, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) Gesprächsangebote machte und Informationen übermittelte. Die Klägerin bemühte sich aktiv um eine Gesprächsgrundlage und das stete Fortführen der Gespräche, während die Beklagte zu 1) zumeist passiv agierte und sich erst auf ein direktes Ansprechen der Klägerin überhaupt äußerte: So ließ die Beklagte zu 1) zwischen der Mitteilung der Klägerin hinsichtlich der lizenzfreien und damit rechtswidrigen Patentbenutzung mit Schreiben vom 15.12.2014 ein Vierteljahr vergehen, bis sie sich am 08.04.2015 gegenüber der Klägerin dahin erklärte, dass sie bereit sei, über die erwähnten Patente und ihre eigenen Produkte zu sprechen, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Geschäftslösung zu gelangen. Nachdem die Klägerin am 09.07.2015 der Beklagten zu 1) eine damals vollständige Patentliste des ...-Portfolios und mehrere Claim Charts zugesandt hatte, unterbreitete die Klägerin der Beklagten zu 1) am 29.01.2016 ein „Term Sheet“, welches die wesentlichen vertraglichen Eckpunkte für eine Portfoliolizenz und einen Musterlizenzvertrag enthielt. Sodann verging über ein halbes Jahr bis zum 18.11.2016, bis die Beklagte zu 1) einen Gegenvorschlag unterbreitete. (...). Nach weiteren Gesprächen in 2017, bei denen die Klägerin die Beklagte zu 1) unter anderem darüber informierte, dass sie eine Lizenz über das ...-Portfolio abgeschlossen habe (03.08.2017), dass sie eine zweite Lizenz über das ...-Portfolio abgeschlossen habe (E-Mail vom 14.11.2017) und dass sie nunmehr ein bestehendes Lizenzierungsprogramm habe, an das sie gebunden sei (Email vom 21.12.2017), gab es bis zum Jahr 2019 keine weiteren feststellbaren Bemühungen der Beklagten zu 1), einen Lizenzvertrag zu schließen. Erst auf die Aufforderung der Klägerin mit E-Mail vom 25.04.2019 und einer Information über ihre aktuelle Berechnungsmethode am 25.06.2019 erklärte die Beklagte zu 1) am 31.10.2019, ... . Auf eine weitere Aufforderung der Klägerin mit E-Mail vom 28.05.2020 übersandte die Beklagte zu 1) am 03.09.2020 eine Präsentation mit einer eigenen Berechnungsmethode. Weitere Informationen und etwaige Vertragsdetails waren nicht enthalten. Bei weiteren Gesprächen im Dezember 2020 verwies die Beklagte zu 1) erneut auf ... . Die Reaktion der Klägerin war, dass sie der Beklagten am 08.01.2021 vorschlug, einen Teil der Lizenzgebühr mittels der Übertragung von standardessentiellen Patenten auf die Klägerin zu begleichen. Mit E-Mail vom 25.06.2021 übersandte die Klägerin je einen ausformulierten Vertragsentwurf für eine Lizenz auf Basis einer laufenden Zahlung und einer Einmalzahlung (Anlage B 2) an die Beklagte zu 1), sowie eine anonymisierte Übersicht ihrer bereits über das …-Portfolio abgeschlossenen Lizenzen. Weiter gab sie an, nach wie vor für die Möglichkeit der Patentübertragung offen zu sein. Die Beklagte zu 1) antwortete darauf, dass sie dies intern prüfen werde und sich wieder melden werde. Bei einem Gespräch der Parteien am 05.07.2021 äußerte die Beklagte zu 1) sodann, ... . Am 16.08.2021 erklärte die Beklagte zu 1), dass sie lizenzwillig sei und auf das Angebot der Klägerin vom 25.06.2021 ein Gegenangebot erstellen werde. Dieses sandte sie der Klägerin am 29.11.2021 zu. Dieser Verhandlungsverlauf zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass sich die Beklagte zu 1) zwar nie explizit Verhandlungen mit der Klägerin verschloss. Gleichwohl war sie aber erkennbar nicht bestrebt, die von ihr seit mindestens 2014 bestehende, rechtswidrige Patentbenutzung durch den zeitnahen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin so schnell wie möglich zu beheben und hierzu aktiv beizutragen. Sie war nicht darum bemüht, durch die proaktive Preisgabe von Informationen den für FRAND-Verhandlungen so wichtigen Verhandlungsprozess zu fördern bzw. überhaupt erst zu ermöglichen. So vergingen zwischen Übersendung eines Term Sheets der Klägerin am 29.01.2016 und der Reaktion der Beklagtenseite am 18.11.2016 ganze 10 Monate. Das mag zu einem Teil auch auf entsprechende Hierarchiestrukturen bei der Beklagten zu 1) und damit einhergehende Abstimmungsprozesse zurückzuführen sein. In ihrer Summe sind sie jedoch damit nicht mehr erklärbar und auch nicht gerechtfertigt, da die Beklagte zu 1) während dieser ganzen Zeit in rechtswidriger Weise Patente der Klägerin benutzte. Die Beklagte zu 1) ließ der Klägerin zudem nur stückchenweise und über den Verlauf von mehreren Jahren Informationen über ihre Vorstellungen einer angemessenen Lizenz zukommen. Wenn sie Informationen preisgab, dann zumeist nur auf konkrete Anfrage der Klägerin. Die Beklagte zu 1) ließ sich stets viel Zeit bei ihrer Kommunikation mit der Klägerin. Als die Beklagte zu 1) der Klägerin etwa offenbarte, sie sei in einer ..., reagierte die Klägerin hie rauf umgehend, indem sie ihr am 08.01.2021 anbot, einen Teil der Lizenzgebühr durch Übertragung von Patenten zu begleichen. Die Beklagte zu 1) ... sondern ließ ... am 05.07.2021 wissen, ... . Ferner haben die Beklagten nicht dargelegt, wann sie vor dem 29.11.2021 die Klägerin darüber informierten, dass sie eine Berechnung der Lizenzgebühr anhand des industrieweiten ASP ablehnen. Die Klägerin hatte ihnen diese Absicht bereits am 25.09.2019 mitgeteilt. Dabei entspricht es allein Treu und Glauben, dass der Lizenzsucher alle grundsätzlichen Einwände gegen das Angebot unverzüglich zurückmeldet, so dass alle zu diesem Zeitpunkt wesentlichen Themen für die weitere Auseinandersetzung dem Patentinhaber bekannt sind (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 9468 Rn. 153 - Steuerkanalsignalisierung II). Ein zielgerichtetes, auf den zügigen Abschluss eines Lizenzvertrages gerichtetes Verhalten lässt sich dem Geschäftsgebaren der Beklagten mithin nicht entnehmen. Den vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierten gerechten Ausgleich durch konstruktiven Austausch hat die Beklagte zu 1) damit hintertrieben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 Rn 55 - Huawei/ZTE; BGH GRUR 2003, 169 - Fährhafen Puttgarden I). Die Beklagten gehen auch fehl, wenn sie meinen, erst aufgrund des Angebots der Klägerin vom 25.06.2021 seien sie gehalten gewesen, selbst ein Gegenangebot zu unterbreiten. Zum einen haben die Beklagten nicht dargetan, warum erst das Angebot aus 2021 für sie eine Reaktionspflicht auslöste, das aus 2016 hingegen nicht. Zum anderen entfällt eine Reaktionspflicht auf ein Angebot der Gegenseite nur dann, wenn diese offensichtlich FRAND-widrig ist (BGH a.a.O., Rn. 71). Nicht ausreichend ist dabei, dass eine einzelne Klausel eines Angebotes offensichtlich FRAND-widrig ist, selbst wenn hierdurch das gesamte Angebot nicht FRAND erscheinen mag. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Vermeintlich überhöhte bzw. zu niedrige Angebote entbinden die jeweils andere Partei demnach nicht davon, mit den Verhandlungen fortzufahren und diese aktiv zu fördern (vgl. Haedicke GRUR Int. 2017, 661, 669). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, was konkret an den vorherigen Angeboten der Klägerin so offensichtlich FRAND-widrig war, dass sie sich als redliche Lizenzsucher damit nicht näher hätten auseinandersetzen und der Klägerin eine Rückmeldung dazu hätten geben müssen. Die Beklagte zu 2) muss sich dieses Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da sie nichts unternommen hat, um dem entgegenzuwirken. bb) Die gegenüber der Beklagtenseite ausgesprochene Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction vom 29.06.2021 ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zur Begründung der fehlenden Lizenzwilligkeit heranzuziehen. Die Kammer hat mit Urteil vom 25.02.2021 ausgeführt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI oder AEI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden (Az. 7 O 14276/20, GRUR-RS 2021, 3995 Rn. 95 - FRAND-Lizenzwilligkeit; vgl. auch nachfolgend LG München I GRUR-RS 2021, 17662 Rn. 37 ff.). Der Erlass der Anti-Anti-Suit-Injunction vom 29.06.2021 beruhte auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr. Diese war entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts München I (a.a.O. Rn. 90) darauf gestützt worden, dass die Beklagtenseite in einem Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf die Vollstreckung eines gegen sie ergangenen Urteils mit einer Anti-Enforcement-Injunction in China beantwortet hatte. Obgleich sich daraus in der damaligen Situation hinreichende Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr auch im Verhältnis zur Klägerin ergaben, so dass der Erlass der einstweiligen Verfügung (AASI) berechtigt war, kann daraus noch keine Lizenzunwilligkeit geschlossen werden. Denn die Beantragung einer Anti-Suit- und/oder Anti-Entforcement-Injunction gegen ein Drittunternehmen kann nach der geschilderten Rechtsprechung des Landgerichts München I zwar eine Erstbegehungsgefahr begründen. Die Annahme einer Lizenzunwilligkeit ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte bzw. Antragsgegnerseite gegenüber der Klägerin bzw. Antragstellerseite Anti-Suit- und/oder Anti-Anti-Enforcement-Maßnahmen angedroht oder erwirkt hat. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagten haben keine derartigen Maßnahmen gegenüber der Klägerin angestrengt. Somit kann ihnen das die Erstbegehungsgefahr auslösende Verhalten gegenüber ... nicht auch als Verhandlungsunwilligkeit gegen über der Klägerin angelastet werden. c) Die Beklagten meinen, sie hätten ihr zögerliches Verhalten nach Übersendung des Angebots der Klägerin vom 25.06.2021, bei dem es sich um das erste überhaupt erwägenswerte Angebot der Klägerin gehandelt habe, durch promptes und FRAND-gemäßes Verhalten mehr als wieder wettgemacht. Dieser Einschätzung folgt die Kammer nicht. aa) Eine zunächst fehlende Lizenzbereitschaft kann später unter Umständen wiedergutgemacht werden. Hat es der auf die Verletzung aufmerksam gemachte Nutzer über einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden, kann er dieses Defizit dadurch beheben, dass er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um so bald wie möglich einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (BGH GRUR 2021, 585 Rn. 62 - FRAND-Einwand II). bb) Die Beklagte zu 1) legte zwar am 29.11.2021 ein Gegenangebot zum klägerischen Angebot vom 25.06.2021 vor, erteilte Auskunft und leistete am 09.12.2021 eine Sicherheit in Höhe ... US-Dollar (Anlage B 4). Mit E-Mail vom 21.01.2022 lehnte die Klägerin das Gegenangebot ab. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass sich die Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als sechs Jahre hinzogen, die Beklagte zu 1) während dieser Zeit nur passiv und verzögernd agierte und ihr schon umfängliche Information zu den klägerischen Lizenzbedingungen und deren Grundlagen bekannt waren. Ein Zeitlauf von gut fünf Monaten bis zur Abgabe des Gegenangebots kann daher nicht als ein Handeln qualifiziert werden, dass im Sinne der Rechtsprechung geeignet wäre, ein zuvor zögerliches, FRAND-widriges Verhalten zu heilen. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 1) nicht ansatzweise erläutert hat, warum sie fünf Monate zur Formulierung des Gegenangebots benötigte. Sofern sie darauf verweist, sie sei zwischenzeitlich von der Klägerin mittels einer Anti-Anti-Suit- bzw. Anti-Anti-Enforcement-Injunction sowie mehreren Patentverletzungsklagen überzogen worden, reicht dies zur Begründung nicht aus. Denn diese Geschehnisse betreffen zwar den gleichen Komplex, spielen aber primär auf der juristischen Ebene. Die Frage der Formulierung eines Gegenangebots betrifft hingegen die betriebswirtschaftliche. Unabhängig davon wurden nach eigenem Bekunden die Klage und die Klageerweiterung den Beklagten erst Ende September bzw. Ende Oktober 2021 zugestellt. Zwar legte die Beklagte zu 1) nach Zurückweisung ihres Gegenangebots vom 29.11.2021 durch die Klägerin ein weiteres Gegenangebot am 23.02.2022 (Anlage B 7) vor. Dieses nahm als Ausgangspunkt auch nicht mehr die durchschnittlichen Verkaufspreise der Beklagten, sondern den von der Klägerin angewendeten industrieweiten Durchschnittsverkaufspreis (Average Sales Price, ASP). Indes enthielt das Gegenangebot erhebliche Abschläge von der gemäß dem ASP errechneten Lizenzgebühr, welche mit dem niedrigen Preissegment gerechtfertigt wurden, in dem die Beklagten agieren. Abstrakt gesehen könnte das Verhalten der Beklagten in der Zeit ab dem 29.11.2021 inklusive der zweimaligen Leistung einer Sicherheit als FRAND-gemäß qualifiziert werden. Dann müsste jedoch außer Acht gelassen werden, dass sie von der Klägerin noch vor dem zweiten Gegenangebot vom 23.02.2022, nämlich am 07.02.2022, darüber informiert wurde, dass in einem ihrer Parallelverfahren gegen den Mobiltelefonhersteller ... betreffend das Klagepatent das Oberlandesgericht Karlsruhe am 02.02.2022 zugunsten der Klägerin entschieden und die Lizensierungspraxis der Klägerin gutgeheißen hatte. Die Beklagte zu 1) antwortete darauf am 11.02.2022 sinngemäß, dass sie diese Entwicklung bei ihrem nächsten Gegenangebot berücksichtigen werde (Anlage B 8). Tatsächlich hat das zweite Gegenangebot vom 23.02.2022 diese Information nicht berücksichtigt. Denn es nimmt den industrieweiten ASP als Ausgangspunkt, nivelliert dessen Ergebnis indessen wieder durch die Anbringung erheblicher Abschläge (... für 4G und ... für 3G). Eingedenk der seit Jahren andauernden, vonseiten der Beklagten nur zögerlich bis verzögernd geführten Verhandlungen sowie des für die klägerische Lizenzierungspraxis streitenden aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann das kurzfristig übersandte zweite Gegenangebot vom 23.02.2022 daher ebenfalls nicht als Ausdruck FRAND-gemäßen Verhaltens qualifiziert werden. Es musste den Beklagten vielmehr klar sein, dass ein solches Gegenangebot für die Klägerin nicht annehmbar ist. Die bloße schrittweise Verbesserung des eigenen Angebots genügte in diesem Verhandlungsstadium nicht mehr. Im Zeitpunkt der Abgabe beider Gegenangebote entsprach ihre bloße Formulierung und Zusendung nicht Treu und Glauben; notwendig gewesen wäre ein Gegenangebot zu formulieren, das FRAND-Bedingungen zu „whatever it takes“ beinhaltet (vgl. auch LG München I v. 05.08.2022, 21 O 8890/21, S. 42 f.). Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall gewesen. Die Gegenangebote waren erst recht nicht geeignet, die nach der Rechtsprechung mögliche Wiedergutmachung eines zuvor FRAND-widrigen Verhaltens herbeizuführen. Da das Gegenangebot vom 23.02.2022 bis zur Urteilsabsetzung nicht mehr nachgebessert wurde, lässt sich das Agieren der Beklagten zusammengefasst mit „zu wenig, zu spät“ beschreiben. 2. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen Lizenzbereitschaft unterstellte, wäre die Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Nimmt der Patentverletzer das nicht offensichtliche FRAND-widrige Lizenzangebot des Klägers nicht an, muss er ein Gegenangebot vorlegen, dass seinerseits FRAND-Kriterien genügt, um im Verletzungsprozess dem Kläger den Einwand des Marktmachmissbrauch entgegenhalten zu können (GdEU GRUR 2015, 764 Rn. 66 - Huawei Technologies/ZTE). Die Klägerin hat vor Klageerhebung ein nicht offensichtlich FRAND-widriges Angebot unterbreitet (a), das nicht seinerseits durch ein FRAND-gemäßes Gegenangebot der Beklagten beantwortet wurde (b). Es sind daher auch nach Klagegerbung keine Umstände eingetreten, die das Beharren der Klägerin auf dem Unterlassungsanspruch sowie auf den Folgeansprüchen als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen. a) Der Missbrauch der Marktmacht folgt bei Inhabern standardessentieller Patente aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (BGH a.a.O., Rn. 54). Die Klägerin hat am 25.06.2021 und somit vor Klageerhebung im hiesigen Verfahren der Beklagten zu 1) ein Lizenzierungsangebot übersandt (Anlage B 2). Dieses war nicht offensichtlich FRAND-widrig und stellte somit keinen Marktmachtmissbrauch dar. Sofern die Beklagten monieren, die Klägerin hätte ihr Angebot vom 25.06.2022 an den IDC-Zahlen ausgerichtet, anstatt an ihren tatsächlichen Verkaufszahlen, geht das nicht zulasten der Klägerin, da ihr erst aufgrund der Auskunftserteilung im Gegenangebot vom 29.11.2021 konkrete Zahlen der Beklagten vorlagen. Auch die Berechnung anhand des industrieweiten ASP ist nicht offensichtlich FRAND-widrig (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 9468 Rn. 181 f.; vgl. unten b) bb). b) Sowohl das Gegenangebot der Beklagten vom 29.11.2021 (Anlage B 4) als auch dasjenige vom 23.02.2022 (Anlage B 7) sind hingegen unter den gegebenen Umständen erkennbar nicht FRAND-gemäß. aa) Das Gegenangebot vom 29.11.2021 berechnet den Lizenzsatz anhand des durchschnittlichen Verkaufspreises der Produkte der Beklagten (Anlage B 4, S. 49, Schedule B, Ziff. 2.). Das Gegenangebot vom 23.02.2022 zieht zwar den industrieweiten ASP heran, macht hiervon jedoch Abschläge in Höhe von ...% für den LTE-Standard und in Höhe von ... % für den WCDMA-Standard (Anlage B 7, S. 47; Schedule B, Ziff. 2.1)). Damit enthalten beide Gegenangebote eine Berechnung des Lizenzsatzes, die explizit (Anlage B 4) bzw. indirekt (Anlage B 7) eine Lizensierung unter maßgeblicher Berücksichtigung des industrieweiten ASP ablehnt. Die dafür von den Beklagten angeführte Begründung, sie würden als Verkäufer von Niedrigpreisgeräten durch die Verwendung des industrieweiten ASP strukturell benachteiligt, ist zwar nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen (vgl. auch LG Mannheim GRUR-RS 2020, 26457 Rn. 144). Die Heranziehung der weltweiten Durchschnittspreise des jeweiligen Lizenznehmers ist für sich genommen daher auch nicht a priori FRAND-widrig (LG Mannheim, a.a.O., Rn. 135). Unter den gegebenen Bedingungen ist die Verweigerung der Berechnung anhand des ebenso a priori nicht FRAND-widrigen industrieweiten ASP gleichwohl nicht FRAND-gemäß. bb) Wie bereits unter a) aufgezeigt, ist die Berechnung des Lizenzsatzes anhand des industrieweiten ASP eine anerkannte Methode, gerade auch bei Lizenzverträgen für standardessenzielle Patente. Nicht in Abrede zu stellen ist jedoch auch, dass Anbieter von Produkten am unteren Rand des Preisniveaus rein rechnerisch durch einen industrieweiten ASP benachteiligt werden, da dieser stets höher ist als ihr Verkaufspreis. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die für zulässig erachtete Gesamtlizenzbelastung pro Lizenzgegenstand für den betreffenden Standard in Bezug auf den tatsächlichen Verkaufspreis des Lizenznehmers um ein Vielfaches überschritten werden kann (vgl. LG Mannheim, a.a.O., Rn. 145; Haedicke GRUR Int. 2017, 661, 667 f.). Entschließt sich ein Unternehmen dazu, das untere Preissegment zu bedienen, ist das eine unternehmerische Entscheidung, die durch kartellrechtliche Erwägungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden sollte. Der Patentinhaber kann vom Benutzer zur Steigerung der Lizenzeinnahmen nicht verlangen, auf einem höherpreisigen Marktsegment tätig zu werden (LG Mannheim GRUR-RS 2020, 26457 Rn. 138). Bei der Einbeziehung der industrieweiten Durchschnittsverkaufspreise ist außerdem zu beachten, dass manche Produkte wegen dem lizenzierten Patent bzw. Patentportfolio fremden Faktoren besonders hochpreisig verkauft werden können. Dies kann etwa einem besonderen Design, zusätzlichen Funktionalitäten oder einfach dem besonderen Ruf der Marke des Produkts geschuldet sein. Umgekehrt werden Produkte anderer Hersteller womöglich unter dem Wert der vom lizenzierten Patent bzw. Patentportfolio geschützten Technologie veräußert, etwa weil das betreffende Unternehmen sich damit einem Marktzutritt eröffnen will oder die Strategie verfolgt, durch den Verkauf damit zusammenhängender anderer Produkte oder Dienstleistungen einen Gewinn zu erzielen. Es kann daher grundsätzlich FRAND-gemäßen Lizenzbedingungen entsprechen, Ober- und Untergrenzen („caps“ bzw. „floors“) bei der Berechnung des ASP zu berücksichtigen, um ein extremes Abweichen des Mittelwerts nach oben oder unten zu vermeiden (eingehend Haedicke GRUR Int. 2017, 661, 667 f.). Andererseits kann nicht ignoriert werden, dass es den Beklagten nach den angebotenen Lizenzbedingungen freisteht, ihr Geschäftsmodell zu überdenken und in das hochpreisige Segment zu wechseln. Ferner drängt sich der Kammer nicht der Eindruck auf, es entspreche den üblichen Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr, Preise für ein- und dieselbe Leistung stets anhand des Werts der Waren des jeweiligen Kunden auszurichten. So berechnen etwa weder die F. AG für die Benutzung des Flughafens Frankfurt (vgl. hiips://www.fraport.com/de/geschaeftsfelder/betrieb/flughafenentgelte.html; sowie § 19b LuftVG) noch die HHLA für die Nutzung der Infrastruktur des Hamburger Hafens (hiips://www.hamburgportauthority.de/fileadmin/userupload/Hafengeld_Seeschifffahrt/Hamburger_Hafen-AGB-Preisliste_Seeschifffahrt_ab _01.04.2021_ Stand-18.12.2020_DE.pdf) ihre Gebühren danach, ob es sich um einen sogenannten „Billigflug“ handelt oder einen Linienflug bzw. welchen Wert die dort angelandeten Waren haben. Auch die in Deutschland tätigen Paktdienstunternehmen stellen bei der Preisgestaltung nicht darauf ab, ob in einem von ihnen transportiertem Paket ein Mobilfunkgerät für 200,00 EUR oder für 1.000,00 EUR versendet wird. Unabhängig davon haben die Beklagten in ihren Gegenangeboten einen industrieweiten ASP mit „caps“ und „floors“ nicht angeboten, was ggf. eine Kompromisslösung hätte sein können. Zudem verfangen die abstrakten Erwägungen zum industrieweiten ASP in der vorliegenden Situation nicht, weil sich die Beklagten von vornherein dazu entschlossen hatten, das Niedrigpreissegment zu bedienen. Die Beklagten sind mit ihren Produkten in den Markt getreten, ohne dass sie für ihre patentverletzenden Produkten eine Lizenz erworben hätten. Sie haben sich auch nicht als erste an die Klägerin gewandt, um diesen Umstand zu beheben. Es war vielmehr die Klägerin, die an die Beklagten deswegen in 2014 herangetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten bereits mit ihren Produkten im Markt und hatten sich auch schon für das Niedrigpreissegment entschieden. Wer den Markt jedoch in patentverletzender Weise ohne Lizenz mit Produkten betritt, deren Endverkaufspreis unter dem industrieweiten ASP liegt bzw. bei dem es wahrscheinlich ist, dass er unter diesem liegen wird, setzt sich selbst dem Risiko aus, bei einer Lizenzierungspraxis gemäß des grundsätzlich FRAND-gemäßen industrieweiten ASP schlechter gestellt zu sein als Wettbewerber. Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, sie hätten im Zeitpunkt des Markteintritts nicht damit rechnen können und müssen, dass die Klägerin Inhaberin standardessentieller Patente ist, und es sei ihnen daher unmöglich gewesen vor dem Markteinritt, mithin proaktiv, auf die Klägerin zuzugehen. Die Beklagten können damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht schlüssig dargelegt haben, dass sie sich überhaupt um die Aufklärung entgegenstehender Schutzrechte und deren Inhaber bemüht hätten. Es kann somit nicht vom Gericht unterstellt werden, den Beklagten wäre das Identifizieren der Klägerin als notwendige Lizenzpartnerin unmöglich gewesen. Die Beklagten haben es - ausweislich des entsprechend mangelnden Vortrags - beispielsweise auch unterlassen, vor Markteinritt in Anlehnung an ein Aufgebotsverfahren alldiejenigen die meinen, für den 3G bzw. 4G-Standard essentielle Patente zu haben, sich bei ihr zum Zwecke der Lizenzierung zu melden. Stattdessen war es - wie bereits geschildert - die Klägerin, die in 2014 auf die Beklagte zu 1) zugekommen ist. Ungeachtet dessen haben die Beklagten die von der Klägerin angestoßenen Lizenzverhandlungen nicht wie ein redlicher Lizenzsucher proaktiv vorangetrieben, sondern zögerlich bis verzögernd agiert (vgl. oben 1. b)). Die Chance, eine Lizenz zu Bedingungen zu erhalten, die für sie besser sind als die gemäß dem industrieweiten ASP, haben sie daher selbstverschuldet vertan. Das Lizenzprogramm der Klägerin stand erst im Jahr 2017 fest, mithin über zwei Jahre nach Aufnahme der Lizenzverhandlungen. Dass sie sich während dieser Zeit nicht optimal verhalten haben, haben die Beklagten selbst eingeräumt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2022, Rn. 4, 16). Lässt ein Patentverletzer die Chance zur Aushandlung günstigerer Lizenzbedingungen selbstverschuldet verstreichen, kann er sich nach Treu und Glauben nicht gegenüber einer später etablierten, grundsätzlich FRAND-gemäßen Lizensierungspraxis mit dem Argument verteidigen, diese benachteilige ihn gegenüber Mitbewerbern. Unter diesen Umständen entspricht daher auch ein Gegenangebot, das einen industrieweiten ASP direkt und indirekt vom Ergebnis her verweigert, nicht FRAND-Bedingungen. 3. Da die Beklagten bereits nicht als lizenzwillig anzusehen sind und ihre Gegenangebote unter den gegebenen Voraussetzungen dieses Einzelfalls ferner offensichtlich nicht FRAND-Bedingungen entsprechen, kommt es auf die Frage der FRAND-Gemäßheit des klägerischen Angebots vom 25.06.2021 nicht mehr entscheidend an. C. I. Infolge der wortsinngemäßen Verwirklichung der Klagepatentansprüche durch die angegriffene Ausführungsform und das Scheitern des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands stehen der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung gemäß Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i.V.m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 3 PatG zu. Gleiches gilt für den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und den darauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i.V.m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259, 260 BGB. Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG, die gegen ein Absolutverbot sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gründe, die an der Verhältnismäßigkeit zweifeln ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung bestehen nur gegen die Beklagte zu 2) mit Sitz in Deutschland, da allein sie Besitz an patentverletzenden Produkten in Deutschland hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.