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Endurteil

28 O 5442/22

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei in Folge der Widerrufserklärung der Klägerin zu 2) vom 17.02.2022 und der Widerrufserklärung des Klägers zu 1) vom 09.02.2022 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs BMW 118d 5trg. mit der Fahrzeug-Identifikationsnumme … abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … weder Zins – noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über den bezifferten Wertverlust in Höhe von 11.438,92 € hinausgehenden Wertverlust des BMW 118d, Fahrgestellnummer … sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. 4. Die Klagepartei wird verurteilt, den Personenkraftwagen des Typs BMW 118d, Fahrgestellnummer …, einschließlich Fahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und Bord/Wartungshandbuch an die Beklagte herauszugeben. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.210,08 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.439,29 € festgesetzt (Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung (BGH XI ZR 335/13); die Hilfswiderklage erhöht wegen wirtschaftlicher Identität mit der Klage den Streitwert nicht). Die Klage ist nur teilweise zulässig. Klageantrag Ziffer II. ist mangels ausreichend bestimmten Antrags unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn der von der verlangten Zahlung in Abzug zu bringende Wertersatz wurde trotz der Ankündigung in der Klageschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht beziffert. Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere besteht hinsichtlich des Klageantrags Ziffer I. ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO (vgl. BGH XI ZR 586/15 Randziffer 9). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet. Der negative Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer I.) ist aufgrund der Wirksamkeit des Widerrufs begründet. Der von den Klägern erklärte rechtswirksame Widerruf führt dazu, dass sich der Darlehensvertrag und der mit ihm verbundene Fahrzeugkaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, §§ 495 Abs. 1, 355 ff. BGB. Primärleistungspflichten bestehen damit nicht mehr. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist gemäß §§ 495 Abs. 1 u. 2, 355 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der seit 21.03.2016 gültigen Fassung wirksam, ohne dass es auf die Widerrufsfrist ankommt. Die Voraussetzungen für das Anlaufen der Frist lagen nicht vor. Gemäß § 356 b BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, die die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält. Der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) enthält entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz, was zur Folge hat, dass die Frist für den Widerruf nicht begonnen hat. Der vorliegende Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Art. 10 Abs. 2 Buchst. I RL 2008/48/EU ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sind (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, Rn. 95, juris). Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr beträgt, mithin der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben wird, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben, nicht (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21, Randziffer 50). Die Berufung der Kläger auf ihr wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht ist nicht als missbräuchlich oder betrügerisch im Sinn des Rechts der Europäischen Union zu bewerten. Zwar kann es den Rückschluss auf das subjektive Moment des Rechtsmissbrauchs tragen, wenn durch das Verhalten des Verbrauchers bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatgericht erkennbar wird, dass es ihm nicht um die Rückabwicklung des Vertrags, sondern allein darum geht, das finanzierte Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung kostenfrei zurückgeben zu können (vgl. BGH, EuGH Vorlage vom 31.01.2022, Aktenzeichen: XI ZR 113/21, XI ZR 144/21, XI ZR 196/21, XI ZR 215/21, XI ZR 228/21, XI ZR 279/21, XI ZR 304/21). Der vorliegende Fall ist jedoch den Fällen, die Gegenstand des genannten Vorabentscheidungsersuchen des BGH sind, nicht vergleichbar. Insbesondere dauert die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs durch die Kläger zu eigenen Zwecken nach dem Widerruf noch nicht Jahre an und haben es die Kläger auch nicht abgelehnt, hierfür Wertersatz zu leisten. Der Widerruf wurde auch nicht erst nach Beendigung des Darlehensvertrags erklärt. Der Feststellung, dass die Kläger weder Zins – noch Tilgungsleistungen schulden, steht das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entgegen. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist insoweit auch nicht analog anzuwenden. Wie sich schon aus der Formulierung von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, ist die Vorleistungspflicht die Ausnahme von der Regel der Zug um Zug – Leistung bei gegenseitigen Verträgen, so dass § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB eng auszulegen ist. Hinzu kommt, dass durch die Abweisung des Feststellungsantrags die (derzeitige) Pflicht zur Zahlung von Zins und Tilgung festgestellt werden würde (vgl. BGH VII ZR 286/85). Aus einem Leistungsverweigerungsrecht ein Leistungsforderungsrecht zu kreieren, wäre vollkommen gesetzessystemwidrig. In Klageantrag Ziffer II. ist die Klage unbegründet. Der grundsätzlich aus den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB herzuleitende Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer III.) besteht nicht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Kläger die von ihnen selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21, Randziffer 64 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Schon das Bestehen des im Prozess geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts schließt einen Zahlungsverzug der Beklagten aus (BGH V ZR 229/90 Randziffer 17). Der mit dem Anwaltsschreiben vom 28.02.2022 geltend gemachte Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der an den Autohändler geleisteten Anzahlung ist derzeit nicht fällig (§ 271 BGB) und damit derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten – was sie mit der Klageerwiderung (Seite 14) geltend gemacht hat – nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber den vorleistungspflichtigen Klägern ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Kläger den Nachweis erbracht haben, dass sie das Fahrzeug abgesandt haben. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei den Klägern abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dem Anwaltsschreiben wird auch nicht Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs verlangt, vielmehr heißt es dort nur: „Rückgabe des Fahrzeugs: wird erfolgen“. Ohnehin würde die Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB analog voraussetzen, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 Randziffer 21). Dies ist aber nicht der Fall. Die Rückgabepflicht der Kläger ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Die Kläger haben der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass die Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten (§ 294 BGB) oder an sie nachweisbar abgesandt haben (§ 357 Abs. 4 BGB), haben sie nicht vorgetragen. Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. Nach § 358 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Kfz-Kaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Fahrzeugs – zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem – wie hier – im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber – wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt – den Darlehensnehmer „nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“, nachdem diese Informationspflichten nicht auf den im stationären geschlossenen Kaufvertrag passen und aus der Gesetzgebungsgeschichte wie auch der Formulierung des gesetzlichen Musters folgt, dass es bei der bisherigen Rechtslage im wesentlichen bleiben sollte, wonach der Anspruch nur erforderte, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden war. Daher genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher wie hier in der Widerrufsinformation über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21, Randziffer 67; BGH, Urteil vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19 –, Rn. 25, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268, Rn. 31 ff.). Die Beklagte ist gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in das Forderungsrecht der Verkäuferin eingetreten. Der Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs folgt aus § 358 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 5 BGB i.V.m. § 357 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.