Endurteil
26 O 4091/22
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die einwilligungslose Veröffentlichung des Bildnisses eines geständigen Kronzeugen in einem Pressebericht ist zulässig, wenn Gegenstand der Berichterstattung ein Wirtschaftsskandal ist, der nicht nur auf Grund der Höhe des Schadens, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen um ein DAX-Unternehmen handelte und der Komplex auch einen Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag veranlasst hat, zu den bedeutendsten Wirtschaftsstrafverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet wird. (Rn. 24 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einwilligungslose Veröffentlichung des Bildnisses eines geständigen Kronzeugen in einem Pressebericht ist zulässig, wenn Gegenstand der Berichterstattung ein Wirtschaftsskandal ist, der nicht nur auf Grund der Höhe des Schadens, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen um ein DAX-Unternehmen handelte und der Komplex auch einen Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag veranlasst hat, zu den bedeutendsten Wirtschaftsstrafverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet wird. (Rn. 24 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung, weil diese weder von dem gerichtlichen Vergleich vom 23.07.2021 umfasst ist noch ein Anspruch sich aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 22 KunstUrhG ergibt. 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihm nicht deshalb an einem Rechtschutzbedürfnis, weil der Verfügungskläger nach eigenem Vortrag bereits einen vollstreckbaren Unterlassungstitel in Form des vor dem OLG München geschlossenen Vergleich vom 23.07.2021 erwirkt hat, aus dem er die Vollstreckung betreiben könnte. Dabei kann die Frage, ob durch einen solchen Titel das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich entfallen kann, dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die jetzt streitgegenständliche Bildberichterstattung nicht von der Unterlassungsverpflichtung, wie die Verfügungsbeklagte sie in dem Vergleich vom 23.07.2021 übernommen hat, erfasst wird. In dem Vergleich vom 23.07.2021 (Az.: 18 U 2628/21) verpflichtet sich die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen, „im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verfügungskläger dessen Bildnis zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 06.11.2020 unter der Überschrift ‚Die … veröffentlichten Beitrag in dem Magazin …‘“ Zugleich wird allerdings der Umfang der Unterlassungsverpflichtung unter Ziff. 2 des Vergleiches dadurch bestimmt, dass die Grundlage „die Entscheidungsgründe des Senats im Verfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 sind; der Umfang der Unterlassungsverpflichtung geht nicht weiter als der Tenor des gegenüber der dortigen Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Verbots.“ In diesem zur Bestimmung der Reichweite in Bezug genommenen Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21) hat das OLG München zu dem dort ausgeurteilten Verbot der Bildveröffentlichung ausgeführt (Nr. 2a, lit. bb – Hervorhebung durch die Kammer): „Jedoch überwiegt in der gebotenen Gesamtschau im Streitfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, der der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt ist, die für die Verfügungsbeklagte streitenden Interessen. Insbesondere kann im derzeitigen Stadium des Ermittlungsverfahrens trotz Erheblichkeit und Umfang der vorgeworfenen Taten noch kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit angenommen werden, mit einem großformatigen Portraitfoto – zumal aus dem Jahre 2006 – über die Nennung des Namens des Verfügungsklägers hinaus auch über das Aussehen des Verfügungsklägers informiert zu werden. Insoweit fällt die erhöhte Gefahr einer Stigmatisierung und Prangerwirkung ins Gewicht, da der Kläger im Zusammenhang mit den erheblichen strafrechtlichen Vorwürfen aus einer weitgehenden Anonymität gerissen wird, obwohl bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Er wird durch die Abbildung für eine breite Öffentlichkeit ohne Weiteres erkennbar und sein Gesicht mit den Straftaten verbunden, woraus sich eine zusätzliche, über die Wortberichterstattung hinausgehende Belastung ergibt. Hieran vermag auch der Auftritt des Verfügungsklägers in der öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses, in der Bild- und Tonaufnahmen nicht zugelassen sind, nichts zu ändern.“ Damit hat das OLG München in dem Urteil vom 19.05.2021 in der Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt und den Umstand, dass noch keine Anklage erhoben war, abgestellt. Diese Erwägungen wurden dann in dem Vergleich vom 23.07.2021 für die Bestimmung der Reichweite zugrunde gelegt, woraus zugleich folgt, dass auch insoweit auf den Stand des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens abzustellen ist. Da die jetzt streitgegenständliche Bildberichterstattung unzweifelhaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung erfolgt ist und der Artikel sich insbesondere mit der Bedeutung des Verfügungsklägers für die Anklage – er selbst als Angeschuldigter, aber auch als Kronzeuge für die Anklage gegen die weiteren Angeschuldigten – auseinandersetzt, handelt es sich um geänderte Umstände, die von den im Vergleich vom 23.07.2021 vereinbarten Verpflichtungen der Verfügungsbeklagten nicht umfasst sind. Entsprechend lässt der Vergleich auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers an der von ihm begehrten einstweiligen Verfügung entfallen. Der Antrag ist daher zulässig. 2. Der Antrag erweist sich aber als unbegründet. Der Verfügungskläger hat weder aus dem vor dem OLG München geschlossenen Vergleich vom 23.07.2021 noch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KunstUrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung. 2.1. Ein Anspruch des Verfügungsklägers ergibt sich nicht aus Nr. 1 des Vergleiches vom 23.07.2021; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter 1) Bezug genommen werden. 2.2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KunstUrhG. Denn die ohne Einwilligung vorgenommene Veröffentlichung des Fotos berührt zwar das Recht am eigenen Bild des Verfügungsklägers als besonderem Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts; in Abwägung mit dem hier überwiegenden Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten muss der Verfügungskläger dies jedoch hinnehmen. 2.2.1. Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Textberichterstattung, sondern beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG (OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 30; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 39; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegender – Einwilligung verbreitet werden; eine Ausnahme hiervon sieht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vor, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme ihrerseits gilt aber nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf, sondern all Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Insoweit gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht; dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, so dass eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (vgl. OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 06.02.2018 – Az.: VI ZR 76/17 – Rz. 10 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 31; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 40 f.). Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist und ebenso, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Rz. 42 f.). Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen – bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt – die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden; insoweit ist eine entsprechende Zurückhaltung geboten und eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, so dass „oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen“ wird (OLG München v. 18.05.2021 – Az. 18 U 144/21 – Nr. 2a lit. aa; vgl. auch BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 – Rz. 46 m.w.N.). Gerade für die Bildberichterstattung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren hat der BGH dazu bereits Grundsätze für die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzubeziehenden Positionen aufgestellt und ausgeführt (Urteil v. 18.06.2019 – Az.: VI ZR 80/18 – Rz. 32 f.): „Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; jeweils m.w.N.). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Andererseits gehört eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Wie schon bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerungen 1 bis 3 ist auch bei der rechtlichen Prüfung der Bildberichterstattung in die Abwägung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen und dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information auch über die Person des Täters anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 17). Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über den Täter, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder unmittelbar und prägnant über die Person des Täters informieren können (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 m.w.N.). Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straftäters überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil – auch vor Eintritt der Rechtskraft – dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 i.V.m. Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnt das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, „alleine gelassen zu werden“, mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 m.w.N.)." 2.2.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, stellt das angegriffene Foto des Verfügungsklägers vorliegend ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG dar und die berechtigten Interessen des Verfügungsklägers müssen in der Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles im konkreten Zeitpunkt der Berichterstattung auch gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG zurückstehen. 2.2.2.1. Dabei ist einerseits zu Gunsten des Verfügungsklägers zu berücksichtigen, dass er – bis dahin unstreitig nicht selbst die Öffentlichkeit suchend und bis zu der vielfältigen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem W1.-Komplex auch nicht in der Öffentlichkeit stehend – durch die Bildberichterstattung in besonderer Weise der Anonymität entzogen und in das Licht der Öffentlichkeit gestellt wird. Denn auch wenn – wie das OLG München bereits mehrfach entschieden hat – eine identifizierende Wortberichterstattung über den Verfügungskläger in Anbetracht der Bedeutung des W1.-Komplexes und jedenfalls nach Maßgabe der Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung zulässig ist und die Person des Verfügungsklägers ebenso wie seine Rolle und Funktion dadurch namentlich bekannt gemacht werden, so wird durch die Veröffentlichung eines Fotos die Identifizierbarkeit zusätzlich erhöht und umso leichter für Dritte ermöglicht. Das wiegt einerseits im Hinblick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung schwerer als eine nur namentliche Identifizierbarkeit. Andererseits stellt es ihn aber auch in seiner Funktion als Kronzeuge leichter identifizierbar in die Öffentlichkeit, woraus sich eine zumindest denkbare Erhöhung einer Gefährdung gegenüber der nur namentlichen Identifizierbarkeit ergeben kann. 2.2.2.2. Zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ist demgegenüber in die Abwägung nicht nur einzustellen, dass es sich zum einen um ein sog. kontextneutrales Foto des Verfügungsklägers handelt, das insoweit durch die Art der Darstellung bzw. Abbildung keinen zusätzlichen Verletzungsgehalt – über die Abbildung als solche hinaus – in sich trägt, und dass zum andern die Identität des Verfügungsklägers jedenfalls der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere soweit ein persönliches Interesse durch den W1.-Komplex berührt ist, auch ohne eine Bildveröffentlichung bekannt ist und zugleich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Verfügungsklägers weder vorgetragen noch ersichtlich sind, wie dies in anderen „Kronzeugen-Konstellationen“ ggf. der Fall sein mag. Ferner handelt es sich um ein Geschehen, welches in der Sozialsphäre des Verfügungsklägers – nämlich seinem beruflichen Umfeld – ankert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem W1.-Komplex im Raum stehenden Vorwürfen zwar nicht um Gewaltdelikte, aber um sog. „Wirtschaftsdelikte“ in großem Umfang und mit erheblichem Schaden handelt, was ein umso größeres Berichtsinteresse auslöst. Vor allem aber streitet für die Verfügungsbeklagte das überragende öffentliche Interesse an einem Wirtschaftsskandal, der nicht nur auf Grund der Höhe des Schadens, sondern auch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der W1. AG um ein DAX-Unternehmen handelte und der Komplex auch einen Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag veranlasst hat, zu den bedeutendsten in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet wird. Dies, aber auch die öffentliche Fahndung nach einem anderen, spektakulär geflüchteten Beschuldigten sowie die internationalen Verbindungen des zwischenzeitlich insolventen Unternehmens haben auch international eine umfangreiche Berichterstattung ausgelöst. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verfügungskläger – soweit vorgetragen und nicht bestritten – ein Geständnis abgelegt und sich – gleichfalls unbestritten – im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages bei den Abgeordneten als Vertretern der Öffentlichkeit sowie bei den Geschädigten entschuldigt und von einem „Riesendesaster“ gesprochen hat, das sich durch nichts beschönigen lasse. Insoweit ist vorliegend von einem erhöhten Verdachtsgrad auszugehen, was seinen Ausdruck nicht zuletzt darin findet, dass die Staatsanwaltschaft München I nunmehr das Ermittlungsverfahren (welches regelmäßig auch dazu dient, entlastende Umstände zu ermitteln und ein Geständnis auf seine Belastbarkeit hin zu überprüfen) abgeschlossen und Anklage erhoben hat. Ist aber ein berichtetes Geschehen unstreitig oder hat sich der Verdachtsgrad durch ein Geständnis verdichtet, so ist dies gerade auch im Hinblick auf die für den Betroffenen streitende Unschuldsvermutung in der Abwägung zu gewichten (BVerfG v. 25.01.2012 – Az.: 1 BvR 2499/09 und 1 BvR 2503/09 – Rz. 36; OLG Köln v. 04.05.2017 – Az.: 15 U 153/16 – Rz. 32). In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass das überragende Interesse an der Berichterstattung sich nicht zuletzt auch deshalb an der Person des Verfügungsklägers festmachen lässt, weil er nicht nur Angeschuldigter ist, sondern zugleich Kronzeuge für die Anklage gegen die weiteren Angeschuldigten. Ihm kommt insoweit eine doppelte Funktion und damit eine zentrale Bedeutung für die Anklage zu, weil – womit sich der streitgegenständliche Artikel ausgiebig befasst – von der Belastbarkeit seiner Angaben auch in nicht unerheblichem Maße der Ausgang des Verfahrens für weitere Angeschuldigte und Beschuldigte abhängen wird. 2.2.2.3. Insoweit stellt sich die Situation auch für die Abwägung deutlich geändert dar gegenüber dem vom OLG München in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21) zugrunde gelegten Sachverhalt. Hatte das OLG München dort mit Blick auf das damalige „Stadium des Ermittlungsverfahrens“ und den Umstand, dass bis zum damaligen Zeitpunkt noch keine Anklage gegen den Verfügungskläger erhoben war, abgestellt, so ist das Ermittlungsverfahren nunmehr abgeschlossen, die Anklage ist erhoben und der Verfügungskläger hat ein Geständnis abgelegt. Er tritt zudem als Kronzeuge auf, so dass in Anbetracht dieses deutlich erhöhten Verdachtsgrades die Unschuldsvermutung gegenüber dem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens an Gewicht verliert, wohingegen das öffentliche Interesse gerade auch an seiner Person zunimmt und daraus resultierend auch das Interesse der Verfügungsbeklagten, nicht nur über diesen herausragenden Wirtschaftsskandal, den Schaden, die Tatvorwürfe und den Verfahrensgang, sondern auch die Protagonisten dieses Komplexes und dabei auch die Person des Verfügungsklägers in seiner doppelten Funktion als Angeschuldigter an einer „wichtigen Schaltstelle“ im W1.-Komplex einerseits und als Kronzeuge für die Anklage gegen weitere Handelnde andererseits zu berichten und diesen Bericht auch zur Informationsvermittlung – zumindest kontextneutral – zu bebildern. 2.2.3. Auf Grund all dessen handelt es sich vorliegend um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, dessen einwilligungslose Veröffentlichung auch in Abwägung mit dem Interesse des Verfügungsklägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KunstUrhG muss nunmehr – nach Anklageerhebung gegen den geständigen und als Kronzeuge auftretenden Verfügungskläger in Anbetracht des überragenden Berichterstattungsinteresses zulässig ist. Dementsprechend hat der Verfügungskläger auch gem. § 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung. 2.3. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich daher als unbegründet, weil der Verfügungskläger weder aus dem Vergleich vom 23.07.2021 noch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG einen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – im Hinblick auf die Kosten – beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.