Endurteil
32 O 9242/20
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kommt eine Klage der Komplementärin einer GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in Betracht, weil der nach der Satzung der Komplementär-GmbH in diesem Fall zur Vertretung berufene Beirat nicht beschlussfähig ist, kann ein Minderheitskommanditist die Klage im Wege der actio pro socio erheben. (Rn. 28 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Geschäftsführer verletzt seine Pflichten, wenn er eine unwirksame Kündigung eines für die Gesellschaft erheblichen Vertrages (hier Pachtvertrag) durch den Vertragspartner hinnimmt, ohne den Beirat bzw. die Gesellschafter zu informieren. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt eine Klage der Komplementärin einer GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in Betracht, weil der nach der Satzung der Komplementär-GmbH in diesem Fall zur Vertretung berufene Beirat nicht beschlussfähig ist, kann ein Minderheitskommanditist die Klage im Wege der actio pro socio erheben. (Rn. 28 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Geschäftsführer verletzt seine Pflichten, wenn er eine unwirksame Kündigung eines für die Gesellschaft erheblichen Vertrages (hier Pachtvertrag) durch den Vertragspartner hinnimmt, ohne den Beirat bzw. die Gesellschafter zu informieren. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die … 368.764,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.408,68 EUR seit dem 01.01.2019 sowie aus 232.904,16 EUR seit dem 01.01.2020 und aus 116.452,08 EUR seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, … den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Beendigung des Pachtrahmenvertrags vom 05.07.2012 mit … und den in der Anlage 1 des Pachtrahmenvertrags näher bezeichneten Gesellschaften … im Zeitraum ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2023 entsteht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.080,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 977.957,67 EUR festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. a) Der Kläger kann seine Prozessführungsbefugnis auf eine actio pro socio stützen. Als actio pro socio wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet, sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16 m.w.N.). Mit dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch … als Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird ein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1973 – II ZR 94/71; Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 37, 70 ff. und § 164, Rn. 4). Der Beklagte ist an … insgesamt zu zwei Dritteln, nämlich zu einem Drittel direkt und zu einem Drittel indirekt über die ihm gehörende …, beteiligt; weiter hin ist der Beklagte alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie (mittelbarer) Hauptgesellschafter zu zwei Dritteln. Der Kläger ist also in jedem Fall Minderheitsgesellschafter. Die aus § 5 a des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH (Anlage K 2) zu folgernde Zuständigkeit des Beirats für die Geschäfte … als Kommanditgesellschaft ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. auch Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 161). Eine Klage der Komplementärin, diese vertreten durch den Beirat (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 149 f. für die P. KG; vorliegend ausdrücklich § 5 a Abs. 7 lit. a, lit. b, lit. c, Abs. 13 des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH, Anlage K 2), ist hier indes mangels Beschlussfähigkeit des Beirats nicht möglich. Mag der Beirat nach § 5 a Abs. 1, Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH auch zugunsten der Klagepartei mit drei Mitgliedern und dabei mit der Ehefrau des Klägers … als Vorsitzender und dem Kläger selbst als einfachem Beiratsmitglied besetzt sein, so ist nach § 5 a Abs. 18 des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH der Beirat nur mit allen drei Beiratsmitgliedern beschlussfähig. Hieran fehlt es vorliegend, seitens des Beklagten wurde kein (einfaches) Beiratsmitglied entsandt bzw. benannt. In Ansehung der seitens beider Parteivertreter zitierten weiteren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am Landgericht München I mit den Az. 41 O 8879/19 und 41 O 8880/19 ist zwischen der Frage einer Vergütungsansprüche auslösenden Tätigkeit des Klägers als Beiratsmitglied bzw. seiner Ehefrau als Beiratsvorsitzender und der Frage der Beschlussfähigkeit des Beirats klar zu unterscheiden. Auch der Ansicht der Beklagtenpartei, auf der Gesellschafterversammlung vom 02.06.2015 (Anlage K 2) sei beschlossen worden, dass der Beirat mit zwei Beiratsmitgliedern ordnungsgemäß besetzt sei, auf die Bestellung einer dritten Person sei einvernehmlich verzichtet worden und der Beirat sei somit auch beschlussfähig, kann angesichts des klaren, am nämlichen Tage formulierten Wortlauts in § 5 a Abs. 18 des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH nicht gefolgt werden. Im Übrigen sind entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei Zumutbarkeitserwägungen bei der Frage der Zulässigkeit einer actio pro socio durchaus zu berücksichtigen (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 72). Die grundsätzliche Möglichkeit einer Klage auf Entsendung eines dritten Beiratsmitgliedes nach entsprechender, erfolgloser Aufforderung des Beklagten zur Benennung dieses Mitglieds macht die vorliegende actio pro socio ebenso wenig subsidiär und unzulässig wie die grundsätzliche Möglichkeit einer Klage auf Zahlung an die Komplementär-GmbH und weiterhin auf Weiterleitung der Zahlung an … Der mit diesem stufenweisen Vorgehen verbundene Aufwand ist der Klagepartei bzw. … nicht zumutbar, zumal angesichts der Vielzahl der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsstreitigkeiten auch nicht mit einem Entgegenkommen der Gegenseite gerechnet werden kann. b) Der Kläger ist vor diesem Hintergrund auch aktivlegitimiert. Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten notariellen Urkunde vom 02.06.2015 (Kauf- und Abtretungsvertrag, GmbH-Gesellschafterversammlung, KG-Gesellschafterversammlung) nebst Anlage 1 (Kauf- und Übertragungsvertrag mit Anlagen) waren Kundenbeziehungen mit …, soweit es sich um den streitgegenständlichen Pachtrahmenvertrag und ggf. Folgeverträge einschließlich der zugrunde liegenden Verträge, insbesondere der bestehenden Pachtrahmen- und Dienstleistungsverträge, handelt, von der Geschäftsveräußerung … unstreitig ausgenommen. 2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 sind die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben. Die Klageschrift datiert vom 21.07.2020, das Feststellungsbegehren betrifft den Zeitraum ab Juli 2020. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse zwar grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, die Klagepartei ist jedoch nicht gezwungen, zu bezifferter Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256, Rn. 7c). 3. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einschließlich der sachlichen wie örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts liegen vor. II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. 1. Dem Kläger steht im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis für … ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 368.764,92 EUR gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aufgrund von Verletzungen dessen Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag ebenso zu wie aus § 43 Abs. 2 GmbHG aufgrund von Verletzungen der Obliegenheiten als Geschäftsführer. a) Der Beklagte hat seine aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden Pflichten verletzt, als er die unwirksame fristlose Kündigung … (Anlage K 3) hingenommen und … bzw. die Klagepartei nicht informiert hat, sei es durch Information des Beirats – wobei es auf dessen Beschlussunfähigkeit nicht ankommt – oder sei es durch Einberufung einer entsprechenden Gesellschafterversammlung. aa) Die entsprechende Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag (Anlage K 5) folgt – zumindest in analoger Anwendung – aus Ziffer 6. Dort heißt es wörtlich, zustimmungsbedürftige Geschäftsführungsmaßnahmen sind auch Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen, die die Firma länger als ein Jahr binden oder mehr als 10.000,00 EUR Umsatzvolumen haben oder besondere Risiken für diese bringen. Der streitgegenständliche Pachtrahmenvertrag ist ein derart bedeutender Vertrag. Weiter heißt es in Ziffer 9.6 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 5) wörtlich, Beschlüsse, die Geschäftsführungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedürfen der Einstimmigkeit. Daneben heißt es in § 5 a Abs. 13 lit. h des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH (Anlage K 2) wörtlich, anstelle der Gesellschafterversammlung entscheidet der Beirat über folgende Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung, die außerhalb der vom Beirat genehmigten Unternehmensplanung (Investitions-, Personal- und Finanzplanung) liegen. Zwischen den Parteien besteht dahingehend Einigkeit, dass der Beirat für die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zuständig ist und die gesellschaftsvertragliche Regelung damit auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Die Passage in Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags … „Aufhebung von Verträgen“ ist zwar im Sinne eines aktiven Handelns formuliert, während es sich bei der Kündigung seitens … um einen passiven Vorgang hinsichtlich … handelt. Aus der Gesamtschau der genannten Gesellschaftsvertragspassagen ergibt sich indes die Pflicht des Beklagten als Geschäftsführer, vorbehaltlich etwaiger zu ergreifender Maßnahmen den Beirat hinsichtlich der Kündigung zu informieren bzw. eine entsprechende Gesellschafterversammlung einzuberufen. So es sich bei dieser Pflicht nicht um eine Leistungspflicht i.S.d. § 241 Abs. 1 BGB handelte, ist diese in jedem Fall als nicht-leistungsbezogene Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB einzuordnen, für die § 280 Abs. 1 BGB ebenso Anwendung findet. Die Nichtinformation als solche ist unstreitig. Der Kläger wurde entsprechend seines Vortrags erst geraume Zeit nach dem Kündigungsdatum zum 30.11.2018 Mitte Januar 2019 informiert. Der Beklagte ist diesem Vortrag ausgehend von dem nur pauschalen Vorbringen, bei seiner Entscheidung zur Hinnahme der Kündigung sei der Kläger einbezogen worden, nicht in substantiierter Form entgegengetreten; im Übrigen fehlt es insoweit an jeglichen Beweisangeboten. Auch der Einwand, … habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich gegen die Kündigung …gerichtlich zur Wehr zu setzen, verfängt nicht. Maßgeblicher Vorwurf ist vorliegend die Nichtinformation des Beirats bzw. der Gesellschafterversammlung, die etwaigen weiteren Maßnahmen vorgeschaltet ist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter auf eine etwaige Verletzung des Wettbewerbsverbots aus Ziffer 16 des Gesellschaftsvertrags … an, sodass auch die damit zusammenhängenden Fragestellungen wie Geltung nach dem Kauf- und Übertragsvertrag (vgl. Anlage K 2, dort S. 11 D. e) nicht ausschlaggebend sind. bb) Die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB war unwirksam, da es hinsichtlich der dort genannten Kündigungsgründe der Intransparenz des Geschäftsmodells wie der Umsatzsteuerproblematik an einer Abmahnung fehlt. Angesichts der Vertragslaufzeit bis 30.06.2022 bzw. 2023 (vgl. § 3 lit. b des Pachtrahmenvertrags, Anlage K 1) scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Auch § 313 Abs. 3 BGB ist mangels Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 Abs. 1, Abs 2 BGB nicht einschlägig, da die im Raume stehenden Umstände nicht außerhalb des Risikobereichs der Parteien liegen. Eine Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. § 12 (b) cc) S2.str. 3 des Pachtrahmenvertrags (Anlage K 1) erfolgte unstreitig nicht. Soweit sich die Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 07.07.2021 darauf beruft, dass es einer solchen nicht bedurft hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Die tatsächlichen Ausführungen hierzu, bezüglich des aufgrund von Untervermietung intransparenten Geschäftsmodells sei lediglich aus Sicht … bzw. … eine Änderung des Geschäftsmodells durch Abmahnung nicht zu erwarten gewesen, decken sich bereits nicht mit den vorangestellten rechtlichen Ausführungen, wonach eine Abmahnung erst dann entbehrlich sein soll, wenn eine Änderung des vertragswidrigen Gebrauchs unter keinen Umständen zu erwarten ist. Gerade in Ansehung der Bedeutung des streitgegenständlichen Pachtrahmenvertrags für … ist der Vortrag seitens des Beklagten unschlüssig und im Übrigen in dieser Pauschalität unsubstantiiert. Entsprechendes gilt umso mehr hinsichtlich der aufgestellten, nicht weiter ausgeführten Behauptung, die Abmahnung sei aufgrund einer besonders schwer wiegenden Vertragsverletzung entbehrlich gewesen. Nach alledem ist vorliegend weder ein Fall des § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB, noch des § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB oder des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB gegeben, sodass eine Abmahnung nicht verzichtbar war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung des auf Kleinunternehmensgesellschaften ausgerichteten Geschäftsmodells … als Untervermietung zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das ursprüngliche Vorhaben der Übertragung auf die Objektgesellschaften bei nur etwa 1/3 der über 2.000 verpachteten Stellplätze durchgeführt wurde (vgl. Anlagen K 6, K 7) bzw. für einen Großteil der 110 Kleinunternehmerkommanditgesellschaften keine Kommanditisten eingesetzt worden waren (vgl. Anlage SNP 6); bestritten wurde seitens der Beklagtenpartei lediglich ein dem Beklagten in diesem Zusammenhang anzulastendes Verschulden hinsichtlich der nicht erfolgten Übertragung. Angesichts dieses verhältnismäßig nur kleinen Teils einer nicht zulässigen bzw. nicht bewilligten Untervermietung erschiene eine Abmahnung umso zielführender, zumal just die in der Kündigung beispielhaft genannte Objektgesellschaft unstreitig mangels weiteren Kommanditistens bzw. Investors inaktiv blieb und daher bereits im August 2019 wieder gelöscht wurde. Entsprechendes gilt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Problematik aufgrund dieses Geschäftsmodells: Die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer missbräuchlichen Gestaltung i.S.d. § 42 AO ist zwischen den Parteien bzw. Parteivertretern streitig und insgesamt nicht eindeutig, sodass auch insoweit eine Abmahnung erforderlich wie sinnvoll gewesen wäre, zumal in der Kündigung selbst lediglich von einer nicht mehr transparenten umsatzsteuerlichen Sachbehandlung die Rede ist und die Beklagtenpartei in diesem Zusammenhang lediglich von einem latenten Risiko einer Umsatzsteuerinfektion spricht. Auf die obigen Ausführungen zu der tatsächlichen Umsetzung des Geschäftsmodells wird Bezug genommen, weiterhin ist das Umsatzsteuerthema für gewerblich vermieteten Parkraum ohne Bedeutung. cc) Nachdem es bereits an der für eine wirksame außerordentliche Kündigung erforderlichen Abmahnung fehlt, kommt es auf die mit dem an erster Stelle angeführten Kündigungsgrund der intransparenten Untervermietung verbundenen weiteren Fragen nicht an. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie weit der im Pachtrahmenvertrag (Anlage K 1, dort Präambel i.V.m. § 2 lit. d) bzw. §§ 581 Abs. 2, 540 BGB geregelte Einwilligungs-/Erlaubnisvorbehalt für Untervermietungen reicht und ob das streitgegenständliche Geschäftsmodell … davon erfasst ist. Hinsichtlich der Umsatzsteuerproblematik ist herauszustellen, dass … insoweit nicht unmittelbar betroffen ist. Nicht zuletzt aufgrund des Steuergeheimnisses betrifft dies vielmehr lediglich das Innenverhältnis … gegenüber der Steuerbehörden. Soweit die Beklagtenpartei in diesem Zusammenhang auf den guten Ruf … als … verweist, wird auf die obigen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Abmahnung Bezug genommen. Ungeachtet der vorgenannten Fragestellungen kommt der weiterhin im Raume stehende Kündigungsgrund der Insolvenz nicht als tragender Grund in Betracht, indem von einer solchen in der Kündigung keine Rede ist und grundsätzlich auch insoweit zumindest eine Abmahnung bzw. vorherige Klärung der finanziellen Lage zwischen … und … erforderlich gewesen wäre. dd) Die weitergehenden Fragen, ob … bei Unterzeichnung der Kündigung wirksam vertreten war oder die Frist des § 314 Abs. 3 BGB eingehalten wurde, können daher dahingestellt bleiben. b) Das Verschulden der Pflichtverletzung wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beklagte vermochte sich insoweit nicht zu entlasten, ein Nachweis für eine entsprechende Exkulpation wurde nicht erbracht. Insbesondere kann er sich in diesem Zusammenhang nicht auf die aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hergeleitete Business Judgement Rule (vgl. Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage 2019, § 93, Rn. 88) berufen. Das bestrittene, pauschale Vorbringen, unter Berücksichtigung der Business Judgement Rule habe der Beklagte nach Einholung fachkundigen Rates bei der … unter Einbeziehung des Klägers entschieden, die Kündigung zu akzeptieren, ist nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig, im Übrigen unsubstantiiert und ohne jegliche Beweisangebote. Auch soweit sich der Beklagte vor den im Raume stehenden umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen auf die Business Judgement Rule beruft, kann dem nicht gefolgt werden, da die Nichtinformation der Klagepartei die maßgebliche Pflichtverletzung darstellt; ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Hinnahme der Kündigung bzw. der Nichtinformation überhaupt um eine unternehmerische Entscheidung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG handelt (vgl. Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage 2019, § 93, Rn. 48), wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen zur Umsatzsteuerproblematik Bezug genommen. Auch ungeachtet der Frage, ob § 708 BGB vorliegend Anwendung findet (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 161, Rn. 139 für die P. KG gegenüber allgemein Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2019, § 277, Rn. 1), kann sich der Beklagte nicht auf diese Haftungserleichterung berufen. Insoweit ist der Beklagte von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit, § 277 BGB. Angesichts der unstreitigen existentiellen Bedeutung des streitgegenständlichen Pachtrahmenvertrags für das Geschäft … und der sich daraus ergebenden Offensichtlichkeit der Informationspflicht zur Abklärung des weiteren Vorgehens ist diese bereits unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung zu bejahen, sodass sich der Beklagte dahingehend nicht auf die Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt berufen kann. c) Nach alledem ist der Beklagte auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG schadensersatzpflichtig. Indem der Beklagte bereits seine Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag grob fahrlässig verletzt hat, ist dies erst recht hinsichtlich seiner Obliegenheiten als Geschäftsführer unter Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu bejahen, § 43 Abs. 1 GmbHG. Nach den obigen Ausführungen, insbesondere zur Business Judgement Rule, bedarf es hinsichtlich des Verschuldens nicht der Vermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2. Das Verschulden ist vor dem geschilderten Hintergrund positiv zu bejahen. Nach dem bestrittenen klägerischen Vortrag hat der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang mit der Kündigung seitens … und der Nichtinformation hierüber bewusst und damit vorsätzlich gehandelt. In jedem Fall ist dem Beklagten aufgrund der Offensichtlichkeit der Informationspflicht insoweit jedoch Fahrlässigkeit i.S.d. §§ 43 Abs. 1 GmbH, 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. d) Der Beklagte hat somit den aus seiner Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen. §§ 249 ff. BGB. aa) Obwohl die streitgegenständliche Kündigung unwirksam war, hat der Beklagte … bzw. den Kläger nicht rechtzeitig informiert, sodass eine Reaktion auf die Kündigung unmöglich war. Das Kündigungsdatum lief ab, der streitgegenständliche Pachtrahmenvertrag lief aus bzw. wurde auf eine andere Gesellschaft des Beklagten, … übertragen (die entsprechende als Anlage K 25 vorgelegte Vereinbarung datiert hinsichtlich der Unterzeichnung des Beklagten bereits vom 17.10.2018). Der Schaden zu Lasten … ist damit aufgrund vollendeter Tatsachen endgültig entstanden. Der Einwand des Beklagten, eine Klage … hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung sei vorrangig, verfängt aufgrund der tatsächlich vollendeten Tatsachen nicht. bb) Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn, § 252 Satz 1 BGB. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 252 Satz 2 BGB. Die letztgenannte Regelung stellt eine für den Geschädigten § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung dar, wonach der Geschädigte lediglich die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 252, Rn. 4). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16; BGH, Urteil vom 16.03.2004 – VI ZR 138/03 m.w.N.). Die Grundlage für eine entsprechende Schätzung des aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung entgangenen Gewinns auf Seiten … im vorliegenden Fall war ursprünglich zwischen den Parteien streitig (vgl. Anlage K 10, K 11, K 21 gegenüber Anlagen SNP 1, SNP 2. SNP 13 jeweils samt entsprechendem Vortrag der Parteien). Im Verlaufe des Verfahrens stellte die Klagepartei die seitens der Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 30.04.2021, dort Seite 7 von 9, eingeführte Tabelle zur monatlichen Ertragsrechnung als Ausgangspunkt unstreitig; auf die genannte Tabelle wird vollumfänglich Bezug genommen. Streitig ist lediglich, welche Positionen des Umsatzes im Rahmen der Gewinnberechnung hinsichtlich des Umsatzes in Abzug zu bringen sind; auf die als Anlage K 29 seitens der Klagepartei vorgelegte Tabelle wird ebenso vollumfänglich Bezug genommen. Ausgehend von 2357 vermieteten Stellplätzen und Mieteinnahmen in Höhe von 103.497,30 EUR ist zunächst eine Zwischensumme von 31.684,72 EUR anzusetzen. Hiervon unstreitig abzuziehen sind 11.785,00 EUR für Property Management und 491,00 EUR für Instandhaltung. Nicht in Abzug zu bringen sind indes entgegen der Auffassung des Beklagten folgende Positionen: 800,00 EUR für Domizilierung Gesellschaften Gräfelfing: Es besteht kein Zusammenhang mit dem Ergebnis aus Pachtrahmenvertrag, derartige Kosten im Sinne von allgemeinen Unternehmenskosten wären unabhängig hiervon angefallen (sog. Sowiesokosten). Der Einwand der Beklagtenpartei, es handele sich um eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten, von der die Gesellschaft nach Aufgabe des Kleinunternehmermodells durch Kündigung frei geworden sei, verfängt nicht. Es ist weder vorgetragen und noch sonst ersichtlich, wieso der Beklagte im hiesigen Prozessverhältnis bei der Berechnung des aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung entgangenen Gewinnes als Schaden selbst Abzüge gegenüber der Klagepartei bzw. … vornehmen können sollte, die von der Gesellschaft in anderem Zusammenhang ohnehin gezahlt werden mussten bzw. aufgrund ihrer eigenen bestehenden Verpflichtungen noch gezahlt werden. Maßgeblich im vorliegenden Verhältnis sind hinsichtlich des entgangenen Gewinns die Erträge (und Verluste) aus dem Pachtrahmenvertrag: Erst wenn diese dem Gesellschaftsvermögen … hinzugeführt wurden, kann die Gesellschaft ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen. 9.083,33 EUR für Buchführung SteBex bzw. Abschlusskosten: Auch insoweit handelt es sich um Sowiesokosten, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen, einschließlich des unbehelflichen Einwands der Beklagtenpartei hinsichtlich des Freiwerdens der Gesellschaft durch Aufgabe des Kleinunternehmermodells. Soweit der Beklagte daneben Kosten der …erstellten Steuererklärungen anführt, die durch den Beklagten übernommen worden sein sollen, sind die Ausführungen hinsichtlich deren Höhe jedenfalls unsubstantiiert. Insgesamt hat die Klagepartei unbestritten vorgetragen, dass die Position Buchführung und Abschlusskosten mit den Kosten für Property Management bereits abgegolten ist. 1.250,00 für Amortisation Investitionen: Eine Berechtigung zum Abzug wurde seitens der Klagepartei bestritten, ein Zusammenhang mit dem Ergebnis aus Pachtrahmenvertrag ist unklar. Unstreitig handelt es sich in diesem Zusammenhang um aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen. Soweit die Beklagtenpartei pauschal einwendet, die daraus resultierenden Kosten mögen zwar zu Beginn finanziert, aber im Wege der Abschreibung auf Lebensdauer zu verteilen sein, fehlt es an weitergehenden, nachvollziehbaren und substantiierten Ausführungen. 3.333,33 EUR für Vergütung Beiratsvorsitzende sowie 1.666,67 EUR für Vergütung Beirat: Eine entsprechende Vergütung mindert zwar, worauf die Beklagtenpartei selbst zutreffend hinweist, den Ertrag, die Vergütung ist jedoch unabhängig vom Pachtrahmenvertrag von der Gesellschaft an die Anspruchsinhaber zu zahlen und kann daher nicht seitens des Beklagten in Abzug gebracht werden (Sowiesokosten, vgl. o.). Die Berücksichtigung einer Beiratsvergütung des Klägers bzw. seiner Ehefrau im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen …nd dem Beklagten ist nicht möglich, der Beklagte hat … insoweit lediglich zur Zahlung zu veranlassen. 3.333,33 EUR Geschäftsführervergütung bzw. 101.500,00 EUR Jahresgehalt entsprechend Jahresgehalt des früheren Geschäftsführers Dirk Hennig in Höhe von 101.500,00 EUR: Ungeachtet der obigen Ausführungen zur nicht gegebenen Berücksichtigungsfähigkeit der Beiratsvergütung, auf die Bezug genommen wird, ist eine entsprechende Vereinbarung … mit dem Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, der seitens der Klagepartei unter Verweis auf den als Anlage K 31 vorgelegten Schriftsatz der Beklagtenpartei angeführte Verzicht auf eine eigene Geschäftsführervergütung blieb unstreitig (vgl. weiterhin auch Anlage K 30, dort S. 11/14). Die weitergehende Fragestellung, inwieweit das (Jahres-)Gehalt des früheren Geschäftsführers überhaupt vergleichsweise heranziehbar ist, kann daher offenbleiben. e) Die seitens des Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greift nicht durch, §§ 387 ff. BGB. Soweit der Beklagte insoweit auf seinen Vortrag Bezug nimmt, er habe … aufgrund einer Patronatserklärung (Anlage SNP 3) sowie mittels Rangrücktrittserklärungen für … (Anlagen SNP 4, SNP 5) mit finanziellen Mitteln in Höhe von insgesamt 297.526,60 EUR ausgestattet, fehlt es an jeglichem weiterführenden Vortrag zur Fälligkeit eines entsprechenden Rückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen … Hinsichtlich der Rangrücktrittserklärung für das … fehlt es im Übrigen bereits am erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis. Soweit sich der Beklagte weiterhin auf seinen Anspruch auf Geschäftsführervergütung für die Jahre 2016 bis 2021 in Höhe von insgesamt 507.500,00 EUR beruft, wird auf die obigen Ausführungen zum Verzicht seitens des Beklagten verwiesen. f) Bei einem Ergebnis von 19.408,68 EUR als voraussichtlichem Schaden pro Monat sind hinsichtlich des klägerischen Zahlungsantrages zu 1 insgesamt 368.764,92 EUR (Monatsschaden × 19 für Dezember 2018 + 2019 12 Monate + 2020 6 Monate) zuzusprechen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Auf die weiteren im Raume stehenden, deliktischen Anspruchsgrundlagen §§ 823 Abs. 2, 826 BGB kommt es nach alledem nicht an. 2. Die Verzugszinsen waren wie beantragt zuzusprechen, §§ 286, 288 BGB. Unstreitig wurde der Beklagte ab Bekanntwerden der Kündigung aufgefordert, den Vertrag zurückzuübertragen und den Schaden auszugleichen, verweigerte dies aber von Anfang an (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und ist daher mit dem Betrag der monatlichen Gewinnmarge seit spätestens dem 01.01.2019 in Verzug. Die Bezugsbeträge waren entsprechend des für die jeweiligen Zeiträume berechneten entgangenen Gewinns zu staffeln. 3. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 ist für den weitergehenden Schadensersatz ab 01.07.2020 festzuhalten, dass von diesem entsprechende Schäden bis 30.06.2023 als (Mindest-)Laufzeitende des Pachtrahmenvertrags (Anlage K 1) erfasst sind. Gemäß § 3 lit. b hat der Pachtrahmenvertrag eine Laufzeit von zehn vollen Jahren ab Unterschriftsleistung vom 05.12.2012, mithin bis Ende Juni 2022, wobei die Restlaufzeit der letzten überlassenen Pachtgegenstände noch hinzuzurechnen ist, i.e. ein weiteres Jahr bis Ende Juni 2023. 4. Entsprechend der als Anlage K 12 vorgelegten Kostenrechnung vom 20.07.2020 war der Beklagte weiterhin hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 10.410,65 EUR (zugrundeliegender Gegenstandswert wie vorliegender Streitwert) zur Zahlung von 10.080,05 EUR (zugrundezulegender Gegenstandswert nach Obsiegen: Ziffer 1 368.764,92 EUR aus 19x 19.408,68 EUR plus Ziffer 2.558.969,98 EUR aus 36x 0,8x 19.408,68 EUR = 927.734,90 EUR) nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ab 26.08.2020 (Empfangsbekenntnis vom 25.08.2020) zu verurteilen, §§ 288, 291 BGB. Der entsprechende Zahlungsnachweis wurde durch Vorlage der Überweisungsbestätigung (Anlage K 20) erbracht. B. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht veranlasst. Der dahingehende Antrag der Beklagtenpartei stellt lediglich eine Anregung dar (Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 156, Rn. 2; Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 156, Rn. 14; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 156, Rn. 2). Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Angesichts der Vielzahl der zwischen den Beteiligten geführten Verfahren, gerade auch hinsichtlich der Beiratsvergütungen, ist das gerichtliche Ermessen i.S.d. § 156 Abs. 1 ZPO im Interesse der Fortführung des hiesigen Verfahrens entsprechend auszuüben und in der Sache zu entscheiden (sog. Konzentrationsmaxime). Im Rahmen der Schadensberechnung sind die Vergütungen im Ergebnis auch nicht Abzug zu bringen und mithin für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich. Mithin war jedweder weiterer Tatsachenvortrag einschließlich etwaiger Aufrechnungserklärungen verspätet, § 296 a ZPO. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten, indes nicht aufrechenbaren Positionen wird auf obige Ausführungen unter A.II.1 lit. d und lit. e verwiesen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Anträge zu 1 und zu 2 obsiegt die Klagepartei zu knapp 95 % (368.764,92 EUR aus 19x 19.408,68 EUR plus 558.969,98 EUR aus 36x 0,8x 19.408,68 EUR = 927.734,90 EUR im Verhältnis zum Streitwert von 977.957,67 EUR). Die Zuvielforderung von lediglich 5 % ist – auch unter Berücksichtigung des Gebührensprungs (vgl. oben A.II.4 zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten) – als verhältnismäßig geringfügig einzustufen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage 2020, § 92, Rn. 8; Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 92, Rn. 10). D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.