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Endurteil

13 HK O 15251/20

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.890,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 64.890,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich sachlich aus §§ 23, 71 GVG und örtlich aus § 17 ZPO. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist gemäß § 95 I Nr. 1 GVG gegeben. II. Die Klage erweist sich auch als begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für 30 Schließtage aus der bei der Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung zu. 1. Für den geltend gemachten Zeitraum vom 21.03.2020 bis 15.05.2020 war die Gaststätte der Klägerin und damit deren Betrieb geschlossen im Sinne der AVB der Beklagten BS 311/05, Ziffer A § 1 Absatz 1 Nr. 1. Das Land … hatte durch Verordnung vom 20.03.2020 mit Wirkung ab 12.00 Uhr die Schließung von Gaststätten beschlossen. Die Verordnung war unter anderem auf § 32 IfSG gestützt worden und diente der Bekämpfung des Corona-Virus. Seit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 31.01.2020 (2019-nCoVMeldVO) bezog sich die Meldepflicht mit Inkrafttreten ab 01.02.2020 gemäß § 1 auch auf den Verdacht einer Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf das Corona-Virus. Die angeordnete Schließung betraf alle Gaststätten des Landes …, mithin auch die Gaststätte des Klägers. Auf die Rechtmäßigkeit der Schließung kommt es nach den AVB der Beklagten nicht an, entscheidend ist allein die tatsächliche Schließungsanordnung. Ausreichend ist darüber hinaus eine Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung, ohne dass in dem Betrieb des Versicherten selbst Erkrankungen auftreten. Die Bedingungen der Beklagten sehen weder eine bestimmte Rechtsform für die Schließungsanordnung vor noch setzen sie eine intrinsische Gefahr voraus (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 12.05.2021, Az: 25 U 6306/20). Der Betrieb der Klägerin musste in dem Zeitraum vom 21.03.2020 bis 15.05.2020 auch tatsächlich geschlossen bleiben, obwohl ein Außerhausverkauf möglich und gemäß der homepage der Klägerin durchgehend, auch mit Lieferservice, angeboten wird. Nach dem Nachtrag vom 15.03.2019 (Anlage K 1) ist ausdrücklich der Betrieb „Gaststätte“ versichert und nicht ein Außerhausverkauf. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung angeboten wurden, da die Gaststätte selbst und damit der versicherte Betrieb der Klägerin geschlossen war. Aus den auf der homepage der Gaststätte hinterlegten Öffnungszeiten ergibt sich auch, dass der Betrieb der Klägerin tatsächlich an sieben Tagen pro Woche geöffnet hat und kein Ruhetag vorhanden ist. Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Gaststätte an Feiertagen geschlossen hat oder ein Ruhetag pro Woche vorhanden ist, da der Zeitraum der angeordneten Schließung über 8 Wochen ohnehin die maximale Versicherungsdauer von 30 Tagen überschreitet, so dass auch bei Abzug eines wöchentlichen Ruhetages und der in diesen Zeitraum fallenden Feiertage (Osterfeiertage sowie Tag der Arbeit) immer noch ein Zeitraum von deutlich über 30 versicherten Tagen verbleibt. 2. Die Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist von dem Versicherungsschutz bei der Beklagten umfasst. a) Zwar ist die Erkrankung COVID-19 bzw. der Krankheitserreger Sars-CoV 2 unstreitig nicht in dem unter Ziffer A § 1 III der AVB abgedruckten Katalog enthalten. Aufgrund der in Ziffer A § 1 I zunächst allgemeinen Definition des Versicherungsgegenstandes bedarf die gesamte Klausel jedoch einer Auslegung. b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, r+s 2011, 295 Rn. 22). Vorliegend kommt es daher auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen von Betriebsinhabern an. Die beiden unterzeichnenden Handelsrichter gehören zu diesem Personenkreis der Betriebsinhaber, so dass deren Verständnis über die der streitgegenständlichen Versicherung zugrunde gelegten Bedingungen eine besondere Bedeutung zukommt. Bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen ist in erster Linie vom Wortlaut der Klauseln auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10. April 2019 - IV ZR 59/18, NJW 2019, 2172 Rn. 17 m.w.N.). Nach dem Bedingungswortlaut wird der Versicherungsschutz unter Buchstabe A § 1 Abs. 1 beschrieben und umrissen. Ein Betriebsinhaber nimmt beim Lesen der Versicherungsbedingungen zu dem Punkt Versicherungsschutz (= § 1 I) zur Kenntnis, dass ihm Entschädigung angeboten wird, wenn eine Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb schließt. Dieser Versicherungsschutz entspricht seinem Interesse an der streitgegenständlichen Versicherung. Eine Eingrenzung auf bestimmte meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger enthält dieser Absatz nicht. Es findet sich auch kein Verweis auf eine nähere Definition in Absatz 3, wie dies in anderen Versicherungsbedingungen erfolgt ist (vgl. z.B. die den Beschlüssen des OLG München vom 12.05.2021, Az. 25 U 5794/20 und 25 U 6306/20 zugrunde liegenden Bedingungen; ebenso die dem Urteil des Hanseatischen OLG vom 19.04.2021, Az. 9 U 44/21, dem Urteil des OLG Oldenburg vom 11.02.2021, Az. 1 U 261/20 und dem Urteil des OLG Frankfurt, Az. 3 U 318/20 zugrunde liegende Bedingungen). Weitere Voraussetzung ist lediglich eine Betriebsschließung aufgrund des IfSG. Unter Buchstabe A § 1 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen wird dem Versicherungsnehmer gegenüber sodann erläutert, welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind. Dass damit der unter § 1 Abs. 1 versprochene Schutz auf eine von dem Versicherer vorgenommene Auswahl meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger beschränkt bzw. eingeschränkt werden soll, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Weder findet sich eine Verweisung beim Versicherungsschutz (§ 1 Abs. 1) auf diese Erläuterungen noch ein Wort in § 1 Abs. 3, dass behördliche Betriebsschließungen nur bei diesen dort ausdrücklich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern den Versicherungsschutz begründen können. Nach dem Verständnis eines Betriebsinhabers, der sich für eine Betriebsschließungsversicherung interessiert, dient die Nennung zahlreicher Krankheiten und Krankheitserreger einer Information über das Infektionsschutzgesetz. Ob diese Liste abschließend ist oder eine anschauliche Darstellung meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger darstellen soll, ergibt sich aus dem Bedingungswortlaut nicht. Bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht versteht der Betriebsinhaber zwar, dass die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger namentlich in den genannten §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt sind. Ob diese Menge von über 60 Krankheiten und Krankheitserregern deckungsgleich mit dem Wortlaut der §§ 6, 7 IfSG ist oder nur einen Ausschnitt wiedergibt, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Welche Krankheiten und Krankheitserreger jeweils aktuell meldepflichtig sind, ist einem durchschnittlichen, auch gewissenhaften Betriebsinhaber nicht ohne weiteres bekannt und auch deren Umfang nicht ohne weiteres geläufig. Dass deshalb mit der Information unter A § 1 Abs. 3 der AVB über namentlich genannte Krankheiten der in § 1 I beschriebene Versicherungsschutz auf eine von dem Versicherer ausgewählte Anzahl beschränkt werden soll, erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht. Im Gegenteil. Vielmehr versteht er die eindrucksvolle Darstellung von über 60 namentlich gelisteten Krankheiten und Krankheitserreger, deren Namen ihm - insbesondere bei den Krankheitserregern - in weiten Teilen, wie jedem medizinischen Laien, unbekannt sein dürften, als umfassenden Versicherungsschutz für behördliche Schließungen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger. Dieser umfassende Versicherungsschutz wird ihm zudem durch die stichpunktartige Auflistung auf dem als Anlage K 3 vorgelegten Informationsblatt zum Versicherungsprodukt suggeriert. Ebenfalls nicht erkennbar für den Versicherungsnehmer ist aufgrund der Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG, ob die in § 1 Absatz 3 der AVB aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger identisch sind mit der in den §§ 6, 7 IfSG enthaltenen Auflistung. Auch von einem Betriebsinhaber kann nicht erwartet werden, dass er durch einen Blick in das IfSG die beiden Listen abgleicht und sich damit Klarheit über den Umfang seines Versicherungsschutzes verschafft. Soweit es sich um eine abschließende Liste handeln sollte, wäre dann aber die Erwähnung von §§ 6, 7 IfSG überflüssig. Hinzu kommt, dass der im IfSG ebenfalls verwendete Begriff „namentlich“ dort in einem völlig anderen Zusammenhang gebraucht wird. Die Unterscheidung zwischen namentlich und nichtnamentlich bezieht sich im IfSG auf die Meldepflicht der oder des Erkrankten, welche je nach Art der Erkrankung entweder anonym oder mit Namen zu erfolgen hat. Die Verwendung desselben Begriffes in den AVB der Beklagten führt deshalb dazu, dass ein Versicherungsnehmer, der sich über den Wortlaut des IfSG informiert, durch die Formulierung „namentlich“ in den AVB nicht auf eine abschließende Regelung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger schließt, sondern diese in Zusammenhang mit der namentlichen Meldepflicht bringt. Der Betriebsinhaber, der seinen Betrieb gegen behördliche Schließungen nach dem IfSG schützen will, versteht das Bedingungswerk daher so, dass ihm ein entsprechender Schutz bei meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger versprochen wird und dass angesichts der Vielzahl der aufgelisteten Krankheiten/Krankheitserreger es sich um eine umfassende Versicherung handelt. Auch der Sinnzusammenhang der Klausel spricht dafür, dass die Beschreibung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger unter A § 1 Abs. 3 AVB der Erläuterung für den Versicherungsnehmer und nicht der Einschränkung des unter § 1 Abs. 1 AVB beschriebenen Versicherungsschutzes dient. Die Versicherungsbedingungen betreffen unter § 1 den Gegenstand der Versicherung. Hierzu wird zunächst der Versicherungsschutz, d.h. das versicherte Risiko dargestellt. In einem weiteren Punkt wird sodann der Versicherungsfall näher beschrieben. Nach den Punkten Versicherungsschutz und Versicherungsfall wird sodann erläutert, welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind. Dass diese Erläuterung den Sinn haben soll, den versprochenen Versicherungsschutz von § 1 Abs. 1 einzuschränken bzw. zu reduzieren, leuchtet nicht ohne weiteres ein bzw. entspricht dies nicht dem Verständnis des aufmerksam die Versicherungsbedingungen lesenden Betriebsinhabers. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes durch § 1 Abs. 3 der AVB (im Vergleich zu der umfassenden Formulierung in § 1 Abs. 1) ist auch vor dem Hintergrund, dass sich unter § 4 der AVB eine eigene Klausel darüber findet, in welchen Fällen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu erwarten. In Ziffer 4. sind für den Ausschluss von Krankheiten und Krankheitserregern lediglich Prionenerkrankungen oder der Verdacht hierauf genannt. Als Zweck des Bedingungswerkes bzw. der Regelungen zum Versicherungsgegenstand unter A § 1 der AVB erkennt der Versicherungsnehmer, dass ihm der Schutz vor behördlichen Betriebsschließungen wegen meldepflichtiger Infektionskrankheiten umschrieben wird. Dass für diesen Zweck der Versicherer den Schutz auf von ihm mit Namen genannten und ausgewählten Krankheiten/Krankheitserreger beschränken will, ist dem Betriebsinhaber, der sich gegen die behördlichen Schließungen versichern will, nicht ohne weiteres erkennbar. Aus Sicht der Kammer führt die Auslegung des § 1 AVB der streitgegenständlichen Versicherung deshalb dazu, dass die Klägerin Entschädigung für die behördliche Schließungsanordnung ihrer Gaststätte vom 20.03.2020 beanspruchen kann, auch wenn das Coronavirus nicht unter A § 1 Abs. 3 der AVB aufgelistet und zum damaligen Zeitpunkt auch in §§ 6, 7 IfSG noch nicht aufgenommen worden war. Aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 31.01.2020 (2019-nCoVMeldVO) war die Meldepflicht auf den Verdacht einer Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf das Corona-Virus erweitert worden. Es handelte sich damit mit Wirkung ab 01.02.2020 um eine meldepflichtige Krankheit. Durch die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG war diese auch von den Regelungen des IfSG erfasst. c) Auch wenn eine andere Auslegung, wie sie in zahlreichen anderweitigen Entscheidungen vorgenommen wird, möglich ist und Zweifel an der hiesigen Sichtweise verbleiben sollten, wäre die Klausel des § 1 AVB zumindest unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass solche Zweifel zu Lasten des Verwenders, mithin der beklagten Versicherung gehen. In anderweitigen Entscheidungen wird die streitgegenständliche Klausel (so z.B. auch OLG München, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 25 U 1174/21 m.w.N. und Beschluss vom 26.07.2021, Az. 25 U 3775/21, Anlagen BLD 22, 23) als abschließende Liste zum Zwecke einer eigenen Definition für meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger gesehen. Bei nicht behebbaren Zweifeln bei der Auslegung und zwei unterschiedlichen Auslegungen, die möglich sind, greift jedenfalls die Unklarheitenregel (BGH, 14.06.2017, IV ZR 161/16, Rn. 12). Darüber hinaus steht § 1 Absatz 3 der AVB mit der Auflistung einer Vielzahl meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in Widerspruch zu § 1 Absatz 1, nach welchem sich der Versicherungsschutz ohne weitere Einschränkung auf alle behördlichen Maßnahmen wegen meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger bezieht. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021, Az. 12 U 4/21). Das Verständnis einer abschließenden Aufzählung in A § 1 Abs. 3 der AVB würde dazu führen, dass der Versicherungsschutz mit der Aufnahme weiterer meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger, welche eine behördliche Schließung des jeweiligen Betriebs zur Folge haben könnten, im Laufe der Jahre geringer werden würde, obwohl umgekehrt die jährlichen Beiträge für die Versicherung steigen. Dies entspricht nicht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, soweit die Versicherungsbedingungen in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert sind. Angesichts eines nachlassenden Versicherungsschutzes wären die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausreichend kalkulierbar. Hinzu kommt, dass die Versicherung als dynamische Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden infolge Seuchengefahr bezeichnet ist. Dass sich die Dynamik hier nur auf die Höhe der Prämie und die Höhe des vereinbarten Tagessatzes beziehen soll, nicht dagegen auf die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger, lässt sich den Versicherungsbedingungen an keiner Stelle entnehmen. 3. Die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Schadens bestimmt sich nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der AVB in Verbindung mit der zwischen den Parteien gemäß dem aktuellen Versicherungsschein (Anlage K 1) vereinbarten Tagesentschädigung. Demnach wird eine vereinbarte Tagesentschädigung in Höhe von 2.163,00 € für maximal 30 Schließungstage ersetzt. In den geltend gemachten Schließungszeitraum vom 20.03. Bis 15.05.2020 fallen jedenfalls 30 Tage, in welcher der Betrieb der Klägerin allein aufgrund der behördlichen Anordnung geschlossen bleiben musste, Die Gesamtentschädigung beträgt demnach 64.890,00 €. a) Diese Entschädigung ist nicht nach § 76 Abs. 1 Satz 2 VVG zu kürzen. Zwar dürfte es sich tatsächlich nicht um eine betragsmäßig von der Ursache unabhängige Summenversicherung, sondern um eine Schadensversicherung handeln. Die Höhe des Schadens sollte jedoch durch einen pauschalierten Betrag abgesichert werden, um Streit über die Höhe der Versicherungsleistung zu vermeiden. In diesem Fall besteht für die Beklagte die Möglichkeit, die vereinbarte Tagesentschädigung zu mindern, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Höhe der Tagesentschädigung wurde nach dem Willen der Parteien anhand der Umsatzzahlen des klägerischen Betriebs festgesetzt und mit steigenden bzw. fallenden Umsatzzahlen entsprechend Buchstabe D Abs. 1 der AVB für das jeweils folgende Kalenderjahr angepasst. Maßgebend für die Bestimmung der Höhe der Taxe sind demnach die Umsatzzahlen des vorangegangenen Versicherungsjahres. Für die Feststellung einer erheblich überhöhten Taxe im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 VVG ist dagegen der Zeitpunkt des Versicherungsfalles, mithin der Schließungszeitpunkt (vgl. Prölls/Martin, VVG, 31. Auflage, § 76, Rdnr. 11) maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden können für diesen Zeitpunkt allerdings Umsatzrückgänge in dem Betrieb, welche gerade durch das versicherte Risiko ausgelöst wurden (so auch OLG München, Beschluss vom 12.05.2021, Az: 25 U 6306/20). Gerade bei einer Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, bei welcher bereits vor einer behördlichen Schließung mit Umsatzeinbußen zu rechnen ist, wäre ansonsten die vereinbarte Taxe, die gerade diese Umsatzeinbußen absichern soll, relativ wertlos. Umgekehrt ist der von der Versicherung zu erstattende Gesamtschaden auf 30 Tage begrenzt, so dass auch das Risiko für die Versicherung anhand der vereinbarten Taxe und der unabhängig von der tatsächlich bestehenden Schließungsdauer vereinbarten Höchstdauer kalkulierbar ist. b) Der Anspruch ist auch nicht wegen der Vorrangigkeit öffentlich-rechtlicher Schadensersatzforderungen gemäß A. § 4 Ziffer 7 der AVB ausgeschlossen. Ein Anspruch der Klägerin auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, insbesondere aus Amtshaftung oder Aufopferung oder nach dem IfSG ist nicht ersichtlich. Bei den an die Klägerin bzw. ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Hilfen in Form von Kurzarbeitergeld und Liquiditätshilfe handelt es sich nicht um Schadensersatzansprüche, zumal die Liquiditätshilfe ohne Rechtsanspruch und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geleistet wurde. Im übrigen gibt es im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungsverbot (vgl. BGH vom 18.02.2004, Az: IV ZR 94/03). 4. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 II BGB zu. Die Beklagte befand sich ab dem 23.04.2020 mit der Leistung gemäß § 286 II Nr. 3 BGB in Verzug, da ihr Schreiben vom 22.04.2020 zwar ein Vergleichsangebot enthält, im übrigen jedoch von dem Versicherungsnehmer nur so verstanden werden konnte, dass eine Leistung der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert war anhand des bezifferten Klageantrags festzusetzen.