Endurteil
23 O 17131/20
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.811,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.811 , 74 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach S. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf die Rückzahlung der Beträge, welche sie auf die Rechnungen und Rezepte-in den Jahren 2017 und 2018 ausgezahlt hat. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin in den Jahren 2017 und 2018 eine private Krankenversicherung. Die Klägerin firmierte seinerzeit unter ... Ausweislich des im Termin vom 18.05.2021 vorgelegten Handelsregisterauszuges, Handelsregister B des Amtsgerichts München ... hat die Hauptversammlung am 08.04.2020 die Änderung des S. 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Nunmehr führt die Klägerin den Namen ... . Es handelt sich um dieselbe Rechtsträgerin. Dem ist der Beklagte auch nach Vorlage des Handelsregisterauszuges im Termin vom 18.05.2021 nicht mehr entgegengetreten. II. Die Klägerin hat Anspruch auf die Rückerstattung der Versicherungsleistungen, welche sie auf die Rechnungen und Rezepte ... in den Jahren 2017 und 2018 an den Beklagten bezahlt hat, S. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat die Leistungen der Klägerin ohne rechtlichen Grund erhalten und muss sie daher auf Verlangen der Klägerin an diese herausgeben. 1. Rechtliche Grundlage für das Behaltendürfen von ausgezahlten Versicherungsleistungen ist das Leistungsversprechen der Klägerin aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrag. Der Umfang der seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen bestimmt sich nach S. 4 AVB und Ziffer 1 der Tarifbedingungen. Danach werden die Leistungen eines Heilpraktikers im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes erstattet. Diese Formulierung ist klar und eindeutig. Die als Heilpraktiker behandelnde und abrechnende Person muss die in dem Heilpraktikergesetz normierten Voraussetzungen erfüllen. Der Behandler muss also zur Zeit der Behandlungen tatsächlich Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes gewesen sein. Unerheblich ist dagegen, das-auf den Rechnungen die Berufsbezeichnung Heilpraktiker führte. Die hier streitgegenständlichen Leistungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wer Heilpraktiker ist regelt das Heilpraktikergesetz in S. 1 wie folgt: „(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestalit zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis.“ Nach dieser Regelung war-n den Jahren 2017 und 2017 kein Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Denn die von der Stadt-m Jahr 1982 erteilte Erlaubnis hatte die Landeshauptstadt München bereits im Jahr 2008 widerrufen. Die Klägerin hat damit Versicherungsleistungen in Höhe von 11.311,30 € erbracht, obwohl die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht nicht vorlagen. Den nach ihren Verrechnungen verbleibenden Betrag in Höhe von 6.81 1,74 € muss der Beklagte herausgeben. 2. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aus anderen Gesichtspunkten die einmal ausbezahlte Versicherungsleistung behalten darf. Für den Herausgabeanspruch des S. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte davon ausging oder davon ausgehen durfte, dass ein Heilpraktiker die Leistungen erbringt. Mangelnde Vorsatz bzw. Gutgläubigkeit des Versicherungsnehmers dahingehend, dass tatsächlich Heilpraktiker sei, ist weder Anspruchsvoraussetzung des versicherungsvertraglichen Leistungsversprechens, noch stellt es einen Grund das Behaltendürfen einer rechtsgrundlos erhaltene Leistung dar. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, vor der Leistungserbringung eigene Nachforschungen anzustellen, ob der abrechnende Behandler Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Ohne besondere Anhaltspunkte ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die behandelnde und abrechnende Person an die geltenden Gesetze hält und als Heilpraktiker nur praktiziert, wenn ihr dies nach dem Heilpraktikergesetz gestattet ist. Eine allgemeine Pflicht des Versicherers, den Status des Behandlers zu überprüfen, gibt es nicht. Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte (veniere contra faktum proprium). Ein Vertrauen darauf, dass der private Krankenversicherer die Kosten eines Behandlers übernimmt, wenn er in der Vergangenheit Kosten desselben Behandlers getragen hat, gibt es in der vom Beklagten behaupteten Umfang nicht. Vielmehr ist es das Recht der Klägerin die Erstattungsfähigkeit für jede weitere Behandlungsmaßnahme und Rechnung gesondert zu überprüfen. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.01.2020, AZ: IV ZR 240/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Klausel zugrunde, nach der Krankenhaustagegeld für die medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung gezahlt wird und diese Leistung bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten entfällt. Diese Einschränkung einer zunächst zugesagten Leistung ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In den Versicherung- und Tarifbedingungen des hier streitigen Versicherungsvertrages wird keine Leistung wieder ausgeschlossen, sondern es wird das Leistungsversprechen festgelegt. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf die ausgeurteilten Verzugszinsen. Aufgrund ihrer Zahlungsaufforderung vom 17.03.2020 mit Fristsetzung zum 27.03.2020 befindet sich der Beklagte seit dem 28.03.2020 in Zahlungsverzug, SS 286,288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf S. 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf S. 709 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach dem Leistungsantrag.