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Endurteil

13 HK O 807/21

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die im schriftlichen Verfahren (Abstimmungszeitraum 18.12.2020 bis 29.12.2020) bei der Beklagten gemäß Protokoll vom 30.12.2020 gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 2a (Abberufung der Klägerin als Treuhandkommanditistin), TOP 2b (Bestellung der … Treuhand und V. GmbH als neue Treuhandkommanditistin) und TOP 2c (Änderungen in § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags) unwirksam sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist gemäß § 17 ZPO örtlich und gemäß § 71 GVG sachlich zuständig. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 I Nr. 4a GVG. Die Klägerin hat die Klage innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 17 Abs. 9 GV erhoben. Die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse vom 30.12.2020 ist am 19.01.2021 bei Gericht eingegangen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht als Treuhandkommanditistin und damit Gesellschafterin der Beklagten ein Recht zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 17 Abs. 9 GV zu. Der Gesellschaftsvertrag unterscheidet dabei nicht zwischen Gesellschaftern mit oder ohne eigenem Kapitalanteil. In § 3 (2) des GV ist die Klägerin als Kommanditistin aufgeführt, zudem ist sie im Handelsregister eingetragen. § 5 des Gesellschaftsvertrages steht der Stellung der Klägerin als Gesellschafterin nicht entgegen. Er regelt allein die Rechtsstellung der Treugeber im Innenverhältnis, schließt aber umgekehrt die Geltendmachung mitgliedschaftlicher Rechte durch die Treuhandkommanditisten nicht aus. 2. Die gemäß Protokoll vom 30.12.2020 festgestellten Beschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren sind formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da die Einberufungsfrist nicht eingehalten wurde. § 15 (1) des Gesellschaftsvertrages sieht grundsätzlich die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in Präsenz vor, lässt aber davon abweichend auch eine schriftliche Abstimmung zu. Für diesen Fall sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch eine Widerspruchsfrist hinsichtlich des Verfahrens von 2 Wochen vor. § 15 (4) des GV regelt eine Einberufungsfrist für die Gesellschafterversammlungen von vier Wochen, welche bei der Einberufung von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen auf 10 Tage verkürzt werden kann. Dieser Abkürzungsmöglichkeit steht aber für den Fall einer schriftlichen Abstimmung die (nicht abkürzbare) Widerspruchsfrist von 2 Wochen entgegen, so dass nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen davon auszugehen ist, dass eine außerordentliche Versammlung entweder nur in Präsenz erfolgen kann oder jedenfalls für eine schriftliche Abstimmung die Widerspruchsfrist von 2 Wochen einzuhalten gewesen wäre. Letzteres war nicht der Fall, da zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe vom 18.12.2020 und dem Ende der auf den 29.12.2020 gesetzten Frist bei Einbeziehung des Tages der Absendung und des Fristendes nur ein Zeitraum von 12 Tagen lag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der besonderen Situation durch die Corona-Pandemie. § 2 COVMG enthält für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren lediglich Regelungen für Gesellschafterversammlungen einer GmbH in Abweichung von § 48 GmbHG. Der Mangel der zu kurzen Einberufungsfrist bzw. des fehlenden Abwartens der Widerspruchsfrist wirkt sich im Ergebnis auch aus, so dass der Anfechtbarkeit die fehlende Relevanz nicht entgegensteht. Sowohl für das Recht der Personengesellschaften als auch für die GmbH ist anerkannt, dass ein Verfahrensverstoß nur dann zu einer Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses führt, wenn dieser relevant ist (vgl. Baumbach/Hueck, 21. Auflage, Anhang § 47 HGB, Rdnr. 125 ff, BGH II ZR 24/13). Dies kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, da an der Abstimmung bis zum 29.12.2020 lediglich 61,87 % der Stimmen teilgenommen, 38,13 % der Stimmen dagegen nicht teilgenommen hatten. Die nicht teilnehmenden Stimmen hätten somit noch mit mindestens 30 % gegen die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung stimmen können. 3. Die Beschlüsse sind zudem anfechtbar, da ein wichtiger Grund für die Abberufung der Klägerin nicht vorlag. a) Die Klägerin ist als Gesellschafterin im Sinne des Gesellschaftsvertrages anzusehen (siehe oben Ziffer 11.1.). Nach §§ 27, 28 des GV ist der Ausschluss eines Gesellschafters nur aus wichtigem Grund möglich. Gleiches gilt für die Abberufung der Klägerin als Treuhandkommanditistin, da ihre Stellung als Treuhänderin zwingend an ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft als Kommanditistin geknüpft ist. Eine freie Abberufung der Treuhandkommanditistin oder ein automatisches Ausscheiden z.B. nach einer bestimmten Zeit sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Die Regelungen in dem Treuhandvertrag stehen dem nicht entgegen. Nach § 10 des Treuhandvertrages ist eine Kündigung des Treuhandvertrages entweder aus wichtigem Grund möglich oder sie führt gemäß § 29 des Gesellschaftsvertrages zu einer Herabsetzung des Kapitalanteils des Treuhandkommanditisten. Im letzteren Fall bleibt damit die Gesellschafterstellung der Klägerin erhalten. Soweit in der Kommentarliteratur (vgl. Baumbach/Hopt, 40. Auflage 2021, Anhang nach § 177 a HGB, Rdnr. 80) ein Austausch der Treuhandkommanditistin ohne wichtigen Grund bejaht wird, erfolgt diese Auffassung ohne jegliche Begründung und kann die Wertung des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages nicht verdrängen. Diese Regelungen widersprechen auch nicht den Maßstäben von Treu und Glauben. Eine lediglich einstimmig mögliche Abberufung der Treuhandkommanditistin sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor, so dass es auf die Entscheidung des BGH vom 09.11.1987 (Az. II ZR 100/87) nicht ankommt. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 31.03.1982 (Az. I ZR 56/80) führt nicht zu einer Unangemessenheit. Sie betrifft allein die vertraglichen Beziehungen eines auf Dauer angelegten Dienstvertrages, nicht aber die hier relevante Frage der Beendigung einer Gesellschafterstellung. b) Der gemäß Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.09.2020 beschlossene Vertrauensentzug genügt nicht allein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auch die Entziehung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters ist nicht allein wegen eines Vertrauensentzugs möglich, vgl. BGH vom 13.10.2020 (Az. II ZR 359/18). Jedenfalls aber erfolgte der Vertrauensentzug aus offensichtlich unsachlichen Gründen, so dass die Voraussetzungen des auf die Publikumsgesellschaft anwendbaren Rechtsgedankens des § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG vorliegen. Der Vertrauensentzug wurde nach den Beschlussempfehlungen (Anlage K 10) anhand von fünf Beispielen damit begründet, dass die Klägerin ihre eigenen Interessen über die Interessen der Gesellschafter gestellt habe. Bei den darin genannten Beispielen handelt es sich aber zum einen um weit in der Vergangenheit liegende Vorfälle, wie die verspätete Einberufung der Gesellschafterversammlungen oder die Herausgabe der Gesellschafteradressen an Mitgesellschafter erst auf entsprechende Klagen hin, welche nach den Angaben des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, …, in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2021 in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgt waren. Zum anderen handelt es sich um berechtigte Interessenwahrnehmung. Bei der Verkaufsempfehlung, die ebenfalls bereits im Jahr 2018 erfolgt war, handelt es sich um eine unternehmerische Abwägung und lediglich um einen unterbreiteten Vorschlag. Tatsächlich war der Verkauf dann nicht erfolgt, ein Verstoß gegen den Treuhand- oder Gesellschaftsvertrag ist nicht gegeben. Die Vergütung der Klägerin ist in § 23 des GV ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erkennbar, warum die Klägerin von sich aus die Angemessenheit ihrer Vergütung hätte überprüfen lassen sollen. Die Angemessenheit wird derzeit in dem Verfahren vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts München I überprüft. Soweit die Klägerin gegen Beschlüsse der Gesellschaft im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, steht ihr dieses Recht aufgrund ihrer Gesellschafterstellung zu und ist für sie die einzige Möglichkeit, um ihre Gesellschafterstellung zu behalten und den ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden Pflichten weiterhin nachkommen zu können. Keines der für den Vertrauensentzug genannten Beispiele kann damit weder für sich allein noch in einer Gesamtschau einen wichtigen Grund für den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin darstellen, welcher entsprechend der Aufzählung in § 84 Abs. 3 AktG mit einer groben Pflichtverletzung vergleichbar sein muss. Bei den genannten Beispielen handelt es sich deshalb um für den Vertrauensentzug vorgeschobene Gründe, welche sich als Willkür darstellen. Der beschlossene Vertrauensentzug kann somit den Ausschluss der Klägerin nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die verweigerte Entlastung der Klägerin. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin und ihrer Abberufung führt gleichzeitig zu der Unwirksamkeit der Bestellung der … als neue Treuhandkommanditistin und der Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (2). Aus der Beschlussfassung und dem vorangegangenen Verfahren ist zu entnehmen, dass nicht ein weiterer Treuhandkommanditist eingesetzt werden sollte, sondern ein Austausch der Klägerin durch die …. Damit sind die unter TOP 2b und 2c gefassten Beschlüssen ebenfalls anfechtbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO nach dem von der Klägerin mit 50.000,00 € angesetzten Interesse an der Klage zu bemessen.