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22 O 15646/20

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 14.02.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2021 zu zahlen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in den Hauptanträgen begründet. Die in den im Jahre 1997 abgeschlossenen streitgegenständlichen Prämiensparverträgen jeweils enthaltene Zinsänderungsklausel Ist unstreitig wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmt das Gericht, dass die danach erforderliche Zinsnachberechnung für die streitgegenständlichen Verträge auf der Basis der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9-10 Jahren, veröffentlicht in den Statistik-Zeitreihen der Deutschen Bundesbank zur Kennung WX4260, als Referenzzins vorzunehmen ist. Danach hat die Klagepartei gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen in Höhe von … € für das Konto Nr. … und von … € für das Konto Nr. …. 1. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen Insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (Änderungsvorbehalt). 1.1. Der BGH hat die in einer Klausel eines Combi-Sparvertrags enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines festen Zinssatzes zwar nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stelle die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung nämlich eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner dar und unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az. XI ZR 211/07). Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliege der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist (BGH, Urteil vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03). Jedoch unterliege die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Inhaltskontrolle, insbesondere wenn in der angegriffenen Klausel in Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Bank das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung übertragen werde. Der gebotenen Inhaltskontrolle halte ein einseitiges Zinssatzbestimmungsrecht nur dann stand, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig seien. Das setze eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen könne, und erfordere im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehe. Danach sei eine Klausel, die keine ausdrückliche Begrenzung der von dem Kreditinstitut in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz zu ändern, enthalte, unwirksam. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt haben dürfe, sei unter Berücksichtigung auch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei komme es entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, für die ein Zinsänderungsvorbehalt gelten solle. Bei den dem BGH-Urteil vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03, zugrundeliegenden Combispar-Verträgen handle es sich um langfristig angelegte Vertragsverhältnisse. Dies ergebe sich nicht nur aus der Festlegung einer gleichbleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus, dass der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auch von den zusätzlichen Sparprämien abhänge, die erst nach einer dreijährigen Spartätigkeit gezahlt würden und danach jährlich bis auf 20 % der Jahressparleistung anstiegen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung mit einer Frist von drei Monaten ändere daran nichts, weil dies mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich der Sparprämien verbunden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-Einlagen handle es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anlage-Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zahlungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken. Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge sei eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die betroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten für die Spareinlagen der Kunden bestehe zwar nicht nur in der laufenden Verzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefugnis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsung komme jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen Prozentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt und danach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht dagegen des gesamten Sparguthabens, berechnet würden. Die Beklagte dürfe daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegenleistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko aussetzen. Es sei der Beklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem Bereich des Combi-Sparens zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kommenden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapitalmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Grenzen für künftige Zinsänderungen zugrunde legen (vgl. für alles Vorstehende BGH, Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 –, BGHZ 158, 149-159, Rn. 12-28). 1.2. Die in dieser Entscheidung festgehaltenen Grundsätze können auf die streitgegenständlichen Verzinsungsklauseln übertragen werden, obwohl das streitgegenständliche Produkt S-Prämiensparen-flexibel nicht identisch ist mit den Combispar-Verträgen in dem vom BGH entschiedenen Fall. Denn auch hier ist eine gleichbleibende monatliche Sparrate festgelegt und hängt der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung von den zusätzlichen Sparprämien ab, die erst nach einer 3-jährigen Spartätigkeit bezahlt werden und danach jährlich bis auf 50 % der im jeweiligen Sparjahr geleisteten Sparbeiträge. Damit handelt es sich auch im vorliegenden Fall um langfristig angelegte Vertragsverhältnisse. Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall ändert daran die auch vorliegend gegebene Möglichkeit der Vertragskündigung mit einer Frist von drei Monaten nichts. Auch die streitgegenständliche Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch den Umfang der der Beklagten eingeräumten Anderungsmöglichkeiten erkennen, sondern sie ermöglicht der Beklagten den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegenleistung für die Spareinlagen der S-Prämien-Sparer ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung unbegrenzt zu ändern und den Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko auszusetzen. Die Klausel ist daher für die Klagepartei unzumutbar und nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 1.3. Dies führt indes unstreitig nicht zur Unwirksamkeit der Prämiensparverträge insgesamt. Die infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke in den Prämiensparverträgen ist, da dispositives Gesetzesrecht fehlt, vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Die Lücke kann weder durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klagepartei nach § 316, § 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 316 BGB nämlich lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gegenüber die Vertragsauslegung den Vorrang hat. Sie gilt nicht, wenn und weil dies dem Interesse der Parteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entspricht (BGH XI ZR 140/03). Ebenso wenig steht der Beklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders entfällt mit Unwirksamkeit der Klausel ersatzlos (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. XI ZR 52/08, Rn. 10-26). Die Beklagte kann damit zur Schließung der Vertragslücke nicht einseitig die Parameter für die Neuberechnung festlegen. Insbesondere kann sie nicht bei der ab 01.01.2005 angeblich für alle Verträge vorgenommenen Zinsanpassung gewählte Referenzwertkombination auf der Basis der von der Deutsche Bundesbank öffentlich publizierten und unabhängig ermittelten Kapitalmarktzeitreihen anwenden. Entscheidend ist vielmehr, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre. 2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Insoweit von wesentlicher Bedeutung die von den Parteien in den streitgegenständlichen S-Prämiensparen-flexibel-Verträgen getroffene Grundsatzentscheidung für Zinsvariabilität und damit gegen Zinsstabilität und damit gegen einen festen Zinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit von bis zu 99 Jahren. (BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 211/07 –, Rn. 9-20). Auf dieser Basis hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsänderung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen Hierbei ist zu berücksichtigen, dass formularmäßige Zinsänderungsklauseln der vorliegenden Art – ähnlich wie die AGB-Sparkassen – typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen sind, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2008, Az. III ZR 79/07). 2.1. Nach der Rechtsprechung des BGH ist als wichtigster Parameter der Referenzzins zu bestimmen, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist. Es muss sich hierbei um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig begünstigt. Dabei ist unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommen. Bei einem Sparvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren hat der BGH die Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige Spareinlagen nicht als dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien entsprechend angesehen. Nach dem Konzept des Sparvertrages sei es allein interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, bspw. die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für vergleichbare Produkte, also für Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit des Sparvertrages unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, Rn. 20 ff.). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um Verträge mit fester 20jähriger Laufzeit. Vielmehr liegen unbefristete Verträge vor. Wie oben ausgeführt handelt es sich jedoch bei der streitgegenständlichen Sondersparform als Kombination aus fester monatlicher Sparrate, laufender Verzinsung und zusätzlichen Sparprämien auf der Basis der Jahressparleistung um ein Vertragsverhältnis, das der BGH als langfristig angelegt ansieht, unabhängig von der 3-monatigen Kündigungsfrist. Dass im Geschäftsbereich der Beklagten von den in den Jahrgängen 2008 und 2009 abgeschlossenen Prämiensparverträgen im ersten Jahr ca. 20 % bzw. ca. 30 % und nach 10 Jahren ca. 80 % gekündigt worden sein mögen – was zwischen den Parteien streitig ist – ist für die vorliegend bereits über 10 Jahre zuvor abgeschlossenen Verträge aus dem Jahre 1997 nach Auffassung des Gerichts ohne jeden Belang, da jeweils auf das konkrete Geschäft abzustellen ist. Insbesondere die maßgebliche beabsichtigte Verwendung des Mittelaufkommens aus Prämienspareinlagen im Aktivgeschäft der Beklagten im Rahmen des jeweils aktuellen Kapitalmarkts (vgl. BGH XI ZR 140/03; BGHZ 158, 149-159, Rn. 12-28) im Jahre 1997 dürfte mit Blick auf die Volatilität der Märkte nicht mit jener nach 11 bzw. 12 Jahren vergleichbar sein. Jedenfalls hat die Beklagte hierfür keine plausiblen Anhaltspunkte vorgetragen. Im Gegenteil bestätigt der von der Beklagten behauptete Umstand, die überwiegende Anzahl der Prämiensparverträge seien nach 10 Jahren von den Sparern gekündigt worden – unterstellt dies träfe zu – nur den Langfrist-Charakter der streitgegenständlichen Verträge, der bei einer 10-jährigen Laufzeit doch jedenfalls anzunehmen ist. Im Übrigen ging die Beklagte bei Strukturierung dieser Sparform offenbar selbst von einer Laufzeit von 15 Sparjahren und mehr aus, wie sich bereits aus den optisch hervorgehobenen Angaben zur S-Prämie unter Ziffer 1.2 der „Vertragsbedingungen/Sparkassenbuch S-Prämlensparen-flexibel“ eindrucksvoll ergibt. Das Gericht hält deshalb die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9-10 Jahren, veröffentlicht in den Statistik-Zeitreihen der Deutschen Bundesbank zur Kennung WX4260, für einen geeigneten, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins. Aus demselben Grund entspricht nach Auffassung des Gerichts die von der Beklagten ab 01.01.2005 für alle Verträge angeblich vorgenommenen Zinsanpassung aufgrund der Referenzwertkombination von 2-, 6- und 10jährigen durchschnittlichen Umlaufrenditen, nicht dem in den streitgegenständlichen Verträgen zum Ausdruck gekommenen Interesse der Parteien. 2.2. Als weitere Parameter sind nach der Rechtsprechung des BGH die Anpassungsschwelle, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und der Anpassungszeitraum, für den sie gelten soll, zu ermitteln. Bei deren Bestimmung sind die Parteien weitestgehend frei und müssen nur beachten, dass für Zinssenkungen und Zinserhöhungen die gleichen Parameter verwendet werden. Haben die Parteien keine wirksame Vereinbarung getroffen, kann es wegen des weiten Ermessens der Parteien bei der Festlegung einer Anpassungsschwelle auch interessengerecht sein, dass sie ganz entfällt und – wie bei einer Zinsgleitklausel – jede Veränderung des Referenzzinses auch zu einer Veränderung des Vertragszinses führt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24). Dementsprechend hält es das Gericht für sachgerecht, bei der Zinsnachberechnung die Anpassungsschwelle und den Anpassungszeitraum zu übernehmen, der sich aus der monatlichen Veröffentlichung des gewählten Referenzzinses in den Berichten der Deutschen Bundesbank ergibt. Die streitgegenständliche Zinsänderungsklausel sieht nämlich vor, dass jede Veränderung des dort genannten Referenzzinssatzes auch zu einer Anpassung des Vertragszinses führen soll. Es Ist daher interessengerecht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass jede Veränderung des Referenzzinses ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führt. Da der den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zu entnehmende Referenzzins monatlich veröffentlicht wird, ist es sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Anpassungen anzunehmen. 2.3. Desweiteren ist bei Bestimmung der Zinsänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das Äquivalenzprinzip zu beachten, wonach die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern darf, sondern auch für den Kunden günstige Anpassungen vornehmen muss. Entscheidend ist dabei die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt, d.h. das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum Referenzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleichbleibende Gewinnmarge (vgl. BGH a.a.O., Rn. m.w.N.). Der BGH führt hierzu aus, dem Gericht sei es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verwehrt, der Berechnung einen gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins sowohl bei Zinssenkungen als auch bei Zinserhöhungen zugrunde zu legen, da dies nicht dem beiderseitigen Interesse der Parteien entspreche. Der immer gleiche Abstand zum Referenzzins führe zu einer Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit und könne, wenn der Referenzzins stark falle, im Extremfall dazu führen, dass der Vertragszins unter Null falle, also theoretisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden an die Bank entstünde. Da die in den Sparverträgen enthaltene ursprüngliche Regelung die Maßgeblichkeit des jeweils gültigen – hier des im Preisaushang angegebenen – Zinssatzes vorsehe, spreche dies gegen eine statische Margensicherung oder gar das Absinken des Zinsanspruchs ins Negative. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien die Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinses zum Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart hätten. Dieser relative Abstand gewährleiste zum einen, dass der Vertragszins immer den gleichen prozentualen Abstand zum Referenzzins beibehalte und so das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit beibehalten werde, also ein günstiger Zins auch günstig bleibe. Zum anderen verhindere die Maßgeblichkeit des prozentualen Abstandes zwischen Vertragszins und Referenzzins die Verstetigung einer absoluten Gewinnmarge und das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative. Dem schließt sich das Gericht an. Vorliegend beläuft sich das im Privatgutachten der Klageseite errechnete Verhältnis zwischen dem Referenzzins von 7,36 % nach der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9-10 Jahren, veröffentlicht in den Statistik-Zeitreihen der Deutschen Bundesbank zur Kennung ..., und den anfänglich geltenden vertraglichen Zinssätzen von 2,5 % bzw. 3,5 % auf 33,97 % bzw. 46,28 %. Dieser relative Abstand ist in der privatgutachterlichen Berechnung beibehalten. Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagtenseite insoweit ist nicht ersichtlich. Die Berechnung im Privatgutachten wurde gerade nicht auf der Basis eines stets gleichbleibenden Abstands des jeweiligen Vertragszinses zum Referenzzins (7,36 – 2,5 = 4,86 bzw. 7,36 – 3,5 = 3,86) vorgenommen. 2.4. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Zinsreihe WX4260 sei vorliegend zur Anwendung bereits methodisch ungeeignet, denn sie sei überhaupt erst mit Beginn des Jahres 1990 erhoben worden, sodass ein gleitender Durchschnitt über 10 Jahre allenfalls erst ab dem Jahre 2000, also 2 Jahre nach Vertragsbeginn, gebildet werden könne, ist dies nicht entscheidungserheblich. Dass eine an sich geeignete Zeitreihe nicht während der gesamten Laufzeit einzelner Sparverträge – unverändert – fortgeführt wird, hält der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2010, Az. XI ZR 52/08, Rn. 26, für durchaus möglich, ohne deswegen die Heranziehung der entsprechenden Zeitreihe in Bausch und Bogen als untauglich zu verwerfen. Es ist nämlich ausreichend, wenn die angewandte Zeitreihe in ihrer Erhebung und Berechnung die Zinsentwicklung des konkreten Sparvertrags „möglichst weitgehend abbildet“, wobei etwaige Lücken ggf. durch Heranziehung der Zinsentwicklung einer anderen Zeitreihe Rechnung getragen werden kann. Gerade dies ist aber Fall, wenn für die nicht abgebildeten ersten zwei Vertragsjahre ebenfalls die Anwendung der Zinsreihe WX4260 „vorgezogen“ wird. Nach alledem bestimmt das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass die erforderliche Zinsnachberechnung für die streitgegenständlichen Verträge auf der Basis der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9-10 Jahren, veröffentlicht in den Statistik-Zeitreihen der Deutschen Bundesbank zur Kennung WX4260, als Referenzzins vorzunehmen ist. 2.5. Das Bestreiten der rechnerischen Richtigkeit und Vollständigkeit der Zinsberechnungen der Privatgutachter auf dieser Basis mit Nichtwissen ist unbehelflich. Die Klageseite hat Jahressparkontoauszüge seit Vertragsbeginn vorgelegt, sodass der Beklagten eine Überprüfung der Zinsanpassungsberechnung möglich wäre, auch wenn es zuträfe, dass sie diese nicht bei sich abgespeichert hätte. Soweit die Beklagte den Berechnungen der Privatsachverständigen pauschal die Korrektheit bzw. Fehlerfreiheit abspricht, insbesondere wegen ihres angeblich bundesweiten Tätigwerdens in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten vor anderen Gerichten, handelt es sich dabei um unbeachtliches, weil unsubstantiiertes Bestreiten. 2.6. Zwar darf eine Bank bei zulässigen oder gebotenen Zinsänderungen im Rahmen von Kreditgeschäften in der Regel ihre Bestandskunden nicht schlechter stellen als Neukunden, denen sie Kredite dieser Art und Größenordnung gewährt, sodass sie bei Zinsänderungen den generell von ihr erhobenen „Normalzins“ einhalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1986, Az. III ZR 195/84). Durch den relativen Abstand von Vertragszins zum Referenzzins erleiden Neukunden der Beklagten keine unzumutbare Benachteiligung, sodass eine „Deckelung“ durch die von der Beklagten an die Neukunden, insbesondere im Rahmen der S-Prämiensparen-flexibel-Verträge ab 2005, gezahlten Zinssätze ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, Rn. 14-29). 3. Die Ansprüche der Klagepartei sind nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen die Sparzinsen der gleichen Verjährung wie das eingezahlte Kapital (BGH, Urteil vom 04.06.2002, Az. XI ZR 361/01). Die Zinsen wurden vorliegend dem verwahrten Sparkapital zugeschrieben und waren somit am Ende des jeweiligen Sparjahres selbst Sparkapital. Dessen Rückzahlung wird erst mit Beendigung des jeweiligen Vertrages fällig, vorliegend also drei Jahre nach Eintritt der Beendigung durch die streitgegenständliche Kündigung am 25.09.2019 zum 31.12.2019. Die Klage datiert vom 25.11.2020, sodass die 3jährige Verjährungsfrist i.S.d. §§ 199 Abs. 1, 195 BGB bei Klageeinreichung noch nicht eingetreten war. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. II. Kosten: § 91 ZPO. III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 S. 1, 2 ZPO.