Endurteil
34 O 13930/20
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Die zulässige Klage ist ohne Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig (KG NJW-RR 2020, 696; OLG München BeckRS 2017, 114163). Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor (BGH NJW 2017, 2340). B. Der Klägerin steht weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu, weshalb die Klage keinen Erfolg haben kann. I.1. Der Klägerin steht kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB (alle auch in der Folge zitierte Normen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetzesstand) zu. Das Gericht schließt sich vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des BGH in dessen Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20 (BeckRS 2021, 3466) an. 2. Der Klägerin steht kein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages zu (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Leasingvertrag überhaupt im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Eine Beweisaufnahme hierzu war nicht erforderlich, weil der Klägerin bereits von Rechts wegen kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB zusteht. Der Einzelrichter schließt sich insoweit nicht der vom OLG München in dessen Endurteil vom 18.06.2020, 32 U 7119/19 (BeckRS 2020, 13248, Rz. 33 ff) geäußerten Rechtsansicht an, sondern vielmehr der überzeugenden Gegenauffassung in der Rechtsprechung (statt vieler: Endurteile des Landgerichts München I vom 24.09.2020, Az. 11 O 10309/20 und vom 24.08.2020, Az. 34 O 3796/20) und in der Literatur (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355). Das Widerrufsrecht ist nach überzeugender Ansicht bereits nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 362 ff). Art. 16 lit. I Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) erfasst Kilometerleasingverträge als Dienstleistungsverträge im Bereich Beförderung. Daher ist § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB entsprechend richtlinienkonform auszulegen, wobei es aus der Perspektive des maßgebenden Unionsrechts gleichgültig ist, ob entsprechende Verträge dem Tatbestandsmerkmal „Kraftfahrzeugvermietung“ oder den „Verträge(n) zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen (…) Beförderung von Waren“ zugeordnet werden. Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie 2011/83/EU (vgl. Art. 4) darf das Schutzniveau im nationalen Recht nicht über die Richtlinienvorgaben hinausgehen. Dies wäre indes der Fall, wenn das deutsche Recht bei entsprechenden Verträgen ein Widerrufsrecht nach §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen einräumt (Herresthal, a.a.O.). Sofern man entgegen dem Vorstehenden gleichwohl ein Widerrufsrecht nach §§ 312 g Abs. 1, 355 BGB bejaht, wäre es jedenfalls nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. Die Entfristung in §§ 356 Abs. 3 S. 3, 312 Abs. 5 S. 1 BGB ist in richtlinienkonformer Auslegung von Art. 2 lit. b Richtlinie 2002/65/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatzrichtlinie) und Art. 2 Nr. 12 Richtlinie 2011/83/EU nicht anwendbar. Nachdem Art. 2 lit. b Richtlinie 2002/65/EG das Kilometerleasing nicht unter die Finanzdienstleistungen fasst, ist der wortgleiche Begriff in § 356 Abs. 3 S. 3 BGB übereinstimmend auszulegen. Andernfalls würde nach dem BGB das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei diesen Verträgen über den zeitlichen Erlöschenstatbestand des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB hinaus bestehen, obwohl nach der Richtlinie 2011/83/EU kein Widerrufsrecht mehr besteht. Der Verbraucherschutz im nationalen Recht ginge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU über deren Schutzniveau unzulässig hinaus. Die Materialien zum BGB lassen nicht erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber sich über das von der Richtlinie vorgezeichnete Verständnis bewusst hinwegsetzen wollte. Dem entspricht eine systematisch-kohärente Auslegung des BGB. Denn das Kilometerleasing ist – wie gezeigt – konsequent nicht als Finanzierungshilfe im Sinn von § 506 BGB bzw. § 506 BGB analog zu qualifizieren und zudem keine Finanzdienstleistung im Sinn von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB. Die fehlende Finanzierungsfunktion dieser Verträge spricht gegen eine Subsumtion unter § 506 BGB bzw. dessen analoge Anwendung wie auch gegen die Qualifikation als Finanzdienstleistung, macht sie doch das Wesen beider Tatbestandsmerkmale aus (Herresthal, a.a.O.). II. Die Klägerin kann auch aus dem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht (Seite 6 des Leasingvertrages) keine Rechte herleiten. Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich nachfolgenden überzeugenden Ausführungen des OLG München in dessen Endurteil vom 18.06.2020, 32 U 7119/19 an (BeckRS 2020, 13248, Rz. 32; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466, Rz. 68 ff.): „Die Beklagte hat sich bei der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ersichtlich an den Vorgaben eines verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts orientiert. Es bestand insoweit ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht. Dieses konnte wegen Fristablaufs aber nicht mehr ausgeübt werden. Denn der Kläger kann, wenn von der Einräumung eines Widerrufsrechts mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung auszugehen sein sollte, den von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag nach Fristablauf nur dann noch widerrufen, wenn sich die Beklagte ihm gegenüber auch verpflichtet hat, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen. Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH NJW 2013, 155 Rn. 36; BGH Urt. v. 6.11.2012 – II ZR 176/12, juris Rn. 18; Urt v. 12.11.2015 – I ZR 168/14 Rn. 37). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (vgl. BGH NJW 2013, 155 Rn. 38; BGH Urt. v. 6.11.2012 – II ZR 176/12 Rn. 20).“ Nach alledem war die Klage abzuweisen. C. Die in der mündlichen Verhandlung vom … von der Klägervertreterin beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom … war mangels der von § 283 ZPO vorausgesetzten (Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 283 ZPO Rn. 3, beck-online) Entscheidungserheblichkeit des dortigen rechtlichen wie tatsächlichen Vorbringens nicht zu gewähren. Der gerichtliche Hinweis von …, von der Geschäftsstelle am … versandt, war auch hinreichend konkret, indem das Gericht dort auf den Aufsatz von Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 verwies. Vom Klägervertreter kann in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechtsanwalt ohne Weiteres verlangt werden, dass er diesen vom Einzelrichter insgesamt für zutreffend gehaltenen Aufsatz selbst durchliest. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.