Endurteil
30 O 2021/20
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Macht der Mandant einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten seines Rechtsanwalts auch dann, wenn es um negative Tatsachen geht. Der Rechtsanwalt darf sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer prekären finanziellen Situation des Mandanten ist das Vorgehen ihres Rechtsanwalts, nicht unbedingt Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einzulegen, sondern zunächst isoliert einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung zu stellen, sachgerecht, da so nahezu jede Kostenbelastung des Mandanten als Berufungsführer vermieden werden kann und so dem Ziel entspricht, den mittellosen Mandanten von Kosten, die er nicht tragen kann, freizuhalten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Mandant einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten seines Rechtsanwalts auch dann, wenn es um negative Tatsachen geht. Der Rechtsanwalt darf sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer prekären finanziellen Situation des Mandanten ist das Vorgehen ihres Rechtsanwalts, nicht unbedingt Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil einzulegen, sondern zunächst isoliert einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung zu stellen, sachgerecht, da so nahezu jede Kostenbelastung des Mandanten als Berufungsführer vermieden werden kann und so dem Ziel entspricht, den mittellosen Mandanten von Kosten, die er nicht tragen kann, freizuhalten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 200.200,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 13, 29 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Auch ist das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, gegeben. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB zu. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten für die gescheiterte Durchsetzung von Ansprüchen gegen Herrn Dr. … kausal geworden ist, konnte doch schon nicht nachgewiesen werden, dass darin eine Pflichtverletzung liegt. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht ist – neben dem hier unstreitig vorliegenden Anwaltsvertrag – eine auf der anwaltlichen Tätigkeit beruhende Pflichtverletzung. Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH, NJW 1987, 1322 [1323]; NJW 1993, 1139 [1140]). Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Sie hat schriftsätzlich wie im Rahmen der informatorischen Anhörung vorgetragen, dass sie die Beklagte mit der unbedingten Einlegung der Berufung beauftragt hatte, unabhängig von den sonstigen Umständen, und dass sie der angespannten finanziellen Situation mit einer Ratenzahlung begegnet wäre. Der dafür als einziges Beweismittel angebotenen Parteivernehmung war nicht nachzukommen, da seitens der Beklagten anders als nach § 447 ZPO vorausgesetzt ein Einverständnis nicht erklärt wurde und auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorlagen. Voraussetzung ist danach, dass im Zeitpunkt der Vernehmung für die zu beweisende Tatsache eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit besteht, auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der Lebenserfahrung. Eine solche Anfangswahrscheinlichkeit konnte das Gericht jedoch nicht feststellen, im Gegenteil fügt sich der Vortrag der Beklagten in das Bild der Gesamtumstände ein. Es ist, auch mit Blick auf den pauschalen Verweis auf eine Ratenzahlung, unplausibel, dass die Klägerin in ihrer damaligen, unbestrittenen prekären finanziellen Situation eine unbedingte Berufung gewünscht hat. Vor diesem Hintergrund war das von der Beklagten gewählte Vorgehen, zunächst isoliert einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, sachgerecht, da so nahezu jede Kostenbelastung der Partei vermieden werden konnte und so dem Ziel entsprach, die mittellose Partei von Kosten, die sie nicht tragen kann, freizuhalten. Mit der dann doch noch erfolgten Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin konnte nach übereinstimmendem Parteivortrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht gerechnet werden. Auch eine Pflichtverletzung im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens konnte der Beklagten nicht nachgewiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.