Beschluss
2 T 40/12
LG Mühlhausen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMUEHL:2012:0312.2T40.12.0A
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Leitsätze
Anforderungen an die gemäß § 4c Nr. 1 InsO verlangte Erklärung über die Verhältnisse des Schuldners.(Rn.23)
Tenor
Auf den als sofortige Beschwerde zu wertenden Widerspruch des Schuldners vom 23. Dezember 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 13. Oktober 2011, Aktz.: 8 IN 27/09, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die gemäß § 4c Nr. 1 InsO verlangte Erklärung über die Verhältnisse des Schuldners.(Rn.23) Auf den als sofortige Beschwerde zu wertenden Widerspruch des Schuldners vom 23. Dezember 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 13. Oktober 2011, Aktz.: 8 IN 27/09, aufgehoben. I. Mit Schreiben vom 23.06.2008 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig begehrte er, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Mit Beschluss vom 10.07.2009 sind dem Schuldner die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet worden. Gleichzeitig ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 teilte der Verwalter dem Amtsgericht mit, dass nach dem Ausbildungsvertrag die Tochter des Schuldners ihre Ausbildung im Juli 2010 beendet haben müsse. Der Schuldner, um eine Aufklärung diesbezüglich gebeten, habe nicht reagiert. Der Schuldner sei weiterhin bei der Fa. ... GmbH angestellt. Erst auf wiederholte Nachfrage habe er lediglich Einkommensnachweise für die Monate Juni, Juli und August 2010 hereingereicht. Im Juli und August 2010 habe er 1.072,66 € verdient. Wiederholt sei der Schuldner auch aufgefordert worden, den Rentenbescheid vorzulegen. Dies sei bis dato nicht geschehen. Die Rentenversicherungsanstalt habe ihm mitgeteilt, dass der Schuldner derzeit eine Witwenrente in Höhe von 421,06 € erhalte. Der Schuldner sei um Übersendung des Arbeitsvertrages und der monatlichen Einkommensnachweise gebeten worden, um prüfen zu können, ob auch in den folgenden Monaten mit dem bezeichneten Gehalt zu rechnen sei. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Auch seitens des Arbeitgebers des Schuldners seien keine Belege übersandt worden. Der Schuldner sei auch aufgefordert worden, die Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 beim Finanzamt einzureichen. Entsprechende Bescheide lägen nicht vor. Mit Verfügung vom 15.06.2011 wandte sich das Amtsgericht daraufhin an den Schuldner. Damit wurde der Schuldner zunächst an die Erfüllung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO erinnert. Lege er, der Schuldner, nicht innerhalb von zwei Wochen die vom Verwalter angeforderten Angaben und Nachweise vor, würde die gewährte Verfahrenskostenstundung aufgehoben werden. Insbesondere sei dem Verwalter Auskunft über das Einkommen zu erteilen. Darüber hinaus seien die Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 zu fertigen und anzugeben, ob das Ausbildungsverhältnis der Tochter beendet sei. Sodann wurde auf die Rechtsfolgen der Aufhebung der Stundung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 08.09.2011 teilte der Verwalter mit, dass die Steuererklärungen lediglich für die Jahre 2008 und 2009 gefertigt worden seien. Bescheide lägen noch nicht vor. Zum Ausbildungsstand seiner Tochter habe sich der Schuldner bisher nicht erklärt. Der Arbeitsvertrag sei noch nicht vorgelegt worden. Es würden auch noch die Einkommensnachweise für die Monate September bis November 2010 fehlen sowie diejenigen ab März 2011. Aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen gehe hervor, dass der Schuldner seit Oktober 2010 nur noch auf der 400-€-Basis angestellt sei. Der aktuelle Rentenbescheid sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Mit Beschluss vom 13.10.2011 hat das Amtsgericht die gewährte Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Trotz Aufforderung habe der Schuldner keine Auskunft über sein Einkommen für die Monate September bis Dezember 2010 und ab März 2011 erteilt. Er habe sich auch nicht zum Ausbildungsverhältnis seiner Tochter geäußert. Da der Schuldner zur Auskunftserteilung (§ 97 InsO) verpflichtet sei, sei die Verfahrenskostenstundung aufzuheben. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 23.12.2011 Widerspruch ein. Am 12.12.2011 habe er dem Verwalter sein Einkommen und das Ausbildungsverhältnis zukommen lassen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2012 teilte der Verwalter mit, dass weiterhin die Einkommens-nachweise für die Monate Oktober und November 2010, März und April 2011 und die Monate Oktober bis Dezember 2011 fehlen würden. Der Schuldner sei ferner wiederholt aufgefordert worden, Unterlagen hereinzureichen, damit die Steuererklärung für das Jahr 2010 gefertigt werden könne. Hierauf sei bisher keine Reaktion erfolgt. Am 14.12.2010 habe die Tochter des Schuldners ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Ein aktueller Rentenbescheid sei ebenfalls nicht eingereicht worden. Insofern sei durch ihn, den Verwalter, nicht feststellbar, über welches Gesamteinkommen der Schuldner verfüge und ob gegebenenfalls pfändbare Einkommensanteile für die Masse generiert werden könnten. Auf eine weitere Verfügung des Amtsgerichts, diesmal vom 23.01.2012, reagierte der Schuldner nicht. Darin wurde sich auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verwalters vom 18.01.2012 bezogen. Er ist noch einmal aufgefordert worden, die angesprochenen Unterlagen und Belege binnen zweier Wochen an den Verwalter zu übersenden. Sollte dies nicht geschehen, würde kein Grund gesehen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Dies werde nur geschehen, wenn er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten voll umfänglich nachkomme. Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 bestätigte der Verwalter, dass keine Unterlagen eingereicht worden seien. Mit Beschluss vom 23.02.2012 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt. Der Schuldner habe dem Verwalter immer noch nicht Auskunft erteilt. Die Auskunft über das persönliche Einkommen und die Mitwirkung an der Erstellung notwendiger Steuererklärungen sei eine wesentliche Aufgabe des Schuldners. Ein Verstoß hiergegen führe zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. Einem Schuldner könne nicht einerseits die Verfahrenskostenstundung gewährt werden, wenn dieser andererseits wiederholt gegen die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoße. II. Die gemäß § 4d Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Beschluss vom 10.07.2009, durch den dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden waren, aufgehoben. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein solcher Beschluss aufgehoben werden kann. Gemäß § 4c Ziff. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein Schuldner möglicherweise den objektiven Tatbestand des § 4c Ziff. 1 InsO verwirklicht hat. Subjektive Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben muss. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Rpfleger 2006, S. 335 m.w.N.; Kohte in Frankf. Komm. z. InsO, 6. Aufl., RN 12 zu § 4 c m. w. N.). Auf diesen Gesichtspunkt geht das Amtsgericht nicht ein. Es stellt vielmehr ausschließlich auf den objektiven Tatbestand ab. Des Weiteren verkennt das Amtsgericht, dass es sich bei der Aufhebung eines Stundungsbeschlusses i.S.d. § 4c Ziff. 1 InsO um eine Ermessensentscheidung handelt. Es stellt lediglich, wie ausgeführt, fest, dass eine objektive Pflichtverletzung begannen worden sein soll, woraufhin die gewährte Verfahrenskostenstundung aufzuheben sei. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung über die Aufhebung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts. Bei dessen Ausübung sollte es auch das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, den Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners und etwaige ausgleichende Bemühungen seinerseits sowie die Zeitdauer berücksichtigen, die seit Bewilligung der Stundung verstrichen ist (Kohte, a. a. O., RN 4 und 37 ff. zu § 4c m. w. N.; Ganter in: Münch. Komm. z. InsO, 2. Aufl., Rnr. 19 zu § 4 c; Beschl. d. Kammer v. 11.11.2009, Aktz.: 2 T 263/09 und v. 12.10.2007, Aktz.: 2 T 256/07). Auch hierzu fehlen im angefochtenen Beschluss Ausführungen. Unabhängig von diesen beiden Punkten, die für sich schon zur Aufhebung des Beschlusses führen, hat der Schuldner auch nicht objektiv gegen den Tatbestand des § 4 c Ziff. 1 InsO verstoßen. Die Aufhebung der Stundung nach § 4 c Ziff. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat (LG Göttingen, ZinsO 05, 1340 (1341). Obwohl nach § 4b Abs. 2 InsO Schuldner von sich aus Änderungen anzuzeigen haben, kann eine Aufhebung nach § 4c Abs. 1 Z. 1 InsO nur erfolgen, wenn ein ausdrückliches Verlangen des Gerichts zur Abgabe einer Erklärung erfolgt ist. Wegen der Schlüsselrolle dieser gerichtlichen Aufforderung sind auch für § 4c InsO die Anforderungen zu übernehmen, die im Prozesskostenhilferecht entwickelt worden sind. Danach ist es erforderlich, dass das Verlangen hinreichend konkret ist und auch auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis hinweist (Kohte, a.a.O., RN 14, m.w.N.; LG Mühlhausen, a.a.O.). Zwar hat das Amtsgericht auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen, jedoch nicht zwischen den allgemeinen Anforderungen an einen Schuldner (§§ 20, 97 InsO) und denjenigen nach den §§ 4a ff. InsO unterschieden. Ausgangspunkt dieses Aufhebungsverfahrens ist die Mitteilung des Verwalters vom 25.03.2011 an das Gericht. Dieser hatte zuvor wiederholt versucht, Auskünfte über das Arbeitsverhältnis des Schuldners, Ausbildungsverhältnis dessen Tochter u. ä. zu erfahren. Grund für diese Anfragen war, prüfen zu können, ob auch in den folgenden Monaten mit dem bezeichneten Gehalt zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass diese Aufforderungen nicht vom Gericht kamen, betrafen sie auch nicht die mögliche Verfahrenskostenaufhebung. Vielmehr ging es um die vorerwähnten allgemeinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Genau auf diese Pflichten ging auch das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 15.06.2011 an den Schuldner ein. An die Nichterfüllung dieser Pflichten knüpfte es die mögliche Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. Dass ausschließlich an die Erfüllung dieser Pflichten gedacht war, wird besonders deutlich dadurch, dass der Schuldner Angaben über seine Einkommensverhältnisse an den Verwalter richten sollte. Zur Prüfung von Angaben, und zur Entscheidung einer Aufhebung ist aber das Gericht berufen. Eine solche Vorgehensweise war folglich unkorrekt und geeignet, den Schuldner zu irritieren, weil lediglich die Gründe für eine Aufhebung herangezogen werden dürfen, die § 4c InsO vorsehen. § 4c InsO regelt die Aufhebung der Stundung abschließend (BGH, Beschl. v. 08.01.2009, Aktz.: IX ZB 167/08, m. w. N. = NZI 2009, 188 (S. 189)). Dass Steuererklärungen nichts zur Erhellung der aktuellen Einkommenssituation eines Schuldners beitragen können, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Dies gilt namentlich für die Erklärung für das Jahr 2008, bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall. Diese Vermengung unterschiedlicher Tatbestände setzt sich im angefochtenen Beschluss fort. Auch dort wird ausdrücklich auf einen Verstoß gegen § 97 InsO hingewiesen. Dass der Verwalter nur deshalb die Mitwirkung wünschte, um seine Einnahmen für die Masse verbessern zu können, ergibt sich darüber hinaus deutlich aus seiner Mitteilung vom 18.01.2012 an das Gericht. Für ihn sei nicht feststellbar, über welches Gesamteinkommen der Schuldner verfüge und ob gegebenenfalls pfändbare Einkommensanteile für die Masse generiert werden könnten. Auf diesen Inhalt hatte sich sodann das Gericht in seiner Verfügung vom 23.01.2012 an den Schuldner bezogen. Zuletzt geschah diese „Vermengung“ in der Nichtabhilfeentscheidung. Da die sofortige Beschwerde somit begründet ist, war der angefochtene Beschluss, wie geschehen, aufzuheben.