Urteil
2 S 187/09
LG Mühlhausen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMUEHL:2010:0330.2S187.09.0A
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Leitsätze
Energielieferung (hier: Strom): Kein konkludenter Vertrag bei bestehendem Vertragsabschluss mit einem Dritten.(Rn.5)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 09.10.2009, Az.: 1 C 410/09, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Energielieferung (hier: Strom): Kein konkludenter Vertrag bei bestehendem Vertragsabschluss mit einem Dritten.(Rn.5) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 09.10.2009, Az.: 1 C 410/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf den geltend gemachten Klagebetrag aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Stromliefervertrages zu. Zwischen den Parteien ist ein solcher Stromlieferungsvertrag nicht zustande gekommen. Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass zwar grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. BGH NJW-RR 2004, S. 928 ff; Ellenberger, Palandt, 68. Aufl., Einf. vor § 145 BGB, Rnr. 27 m.w.N.). Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/ AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leistungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden, nicht aber vom Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen jedoch, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher nicht als Annahme eines auf Abschluss eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebotes zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung des begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH a.a.O. m.z.w.N.; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 ff.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (01.09.2007 bis 02.06.2008) zwischen der Klägerin und dem ehemaligen Vermieter der Beklagten –...– bezüglich der Verbrauchsstelle ... ein Stromliefervertrag bestand. Zum einen hat die Klägerin den entsprechenden Vortrag der Beklagten, welcher in erster Instanz unstreitig war, in zweiter Instanz nur dahingehend bestritten, dass zwischen der Klägerin und ... ein Vertrag „nach GVV“ geschlossen sei. Zum anderen ist die beweisbelastete Klägerin mangels Beweisangebots insoweit beweisfällig geblieben. Demgemäß hat die Klägerin auch zunächst den Zeitraum 16.05.2007 bis 14.05.2008 mit Rechnung vom 11. Juli 2008 gegenüber dem ehemaligen Vermieter der Beklagten abgerechnet und mit Mahnung vom 19. September 2008 gemahnt. Die „Vertragsbestätigung“ der Klägerin gegenüber den Beklagten datiert vom 29.10.2008. Sie datiert daher nach dem abgerechneten Zeitraum. Letztlich handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verbrauchstelle um eine ehemalige Scheune, welche der ehemalige Vermieter der Beklagten zu zwei Wohnungen umgebaut hat. Die Beklagten waren die ersten Mieter, so dass es sich vorliegend nicht um einen Fall handelt, in dem die Zeit des Leerstandes zwischen zwei Mietverhältnissen dem Vermieter in Rechnung gestellt wurde. Wie der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 unbestritten vorgetragen hat, befand sich in der fraglichen Zeit nur ein Stromzähler in der (ehemaligen) Scheune, über den auch der ehemalige Vermieter bzw. die Mieter der zweiten Wohnung Strom abgenommen haben. Wenn daher die Beklagten als Mieter über den vorhandenen Stromanschluss in dem der Klage zugrundeliegenden Zeitraum, in welchem unstreitig ein Stromversorgungsvertrag mit dem Vermieter (dem Eigentümer) ... bestand, Strom entnommen haben, konnte dies die Klägerin nicht als Annahme eines auf Abschluss eines zusätzlichen Wärmelieferungsvertrages gerichteten Angebots auffassen. Damit scheidet aber der vertragliche Entgeltanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten aus. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 30 AVBEltV berufen. Denn die Anwendung des § 30 AVBEltV geht nicht soweit, dass im Rechtsstreit die Frage der Passivlegitimation offen bleiben kann. Bestehen insoweit Zweifel, ist die Zahlungsverweigerung gerechtfertigt (vgl. Recht der Elektrizitäts-,Gas- und Wasserversorgung, Ludwig/Odenthal, § 30 AVBeltV, Rnr. 7 m.w.N.). Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten auch kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu, weil die Lieferungen aufgrund eines bestehenden Stromversorgungsvertrages an den Eigentümer ... erbracht worden sind (vgl. dazu auch BGH a.a.O.). Da die Berufung begründet ist, war das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuändern. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung steht im Einklang mit und stützt sich gerade auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.