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Beschluss

1 T 231/17

LG Mühlhausen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMUEHL:2017:1026.1T231.17.00
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Leitsätze
Das Vollstreckungsgericht prüft nicht die materielle Rechtslage. Kommen ihm im Verlauf des Verfahrens jedoch materiell-rechtliche Umstände zur Kenntnis, die offenkundig darauf hinweisen, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich betrieben wird, darf es diese Umstände nicht unberücksichtigt lassen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist vielmehr von Amts wegen zu beachten.(Rn.14)
Tenor
Das von der Gläubigerin nach dem Anordnungsbeschluss vom 13.03.2017 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 120.956,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vollstreckungsgericht prüft nicht die materielle Rechtslage. Kommen ihm im Verlauf des Verfahrens jedoch materiell-rechtliche Umstände zur Kenntnis, die offenkundig darauf hinweisen, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich betrieben wird, darf es diese Umstände nicht unberücksichtigt lassen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist vielmehr von Amts wegen zu beachten.(Rn.14) Das von der Gläubigerin nach dem Anordnungsbeschluss vom 13.03.2017 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 120.956,32 € festgesetzt. I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 13.03.2017 die Zwangsversteigerung in das verfahrensgegenständliche Grundstück an. Dem Antrag vom 08.03.2017 lag die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 02.05.2014 (UR-Nr. …/2014) zu Grunde, in welcher der Schuldner zu Gunsten der Gläubigerin eine Buchgrundschuld bestellte und sich zugleich dinglich und persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Die Urkunde war dem Schuldner am 09.12.2014 zugestellt worden. Unter dem 28.03.2017 stellte der Schuldner einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG. Hierbei erklärte der Schuldner, dass die Kündigung des Darlehens seitens der Gläubigerin wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 498 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt sei. Die Gläubigerin erklärte hierzu mit Schreiben vom 06.04.2017, dass seitens des Schuldners Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht erhoben worden seien. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag des Schuldners mit Beschluss vom 10.04.2017 zurück. Hiergegen legte der Schuldner mit Schreiben vom 26.04.2017 „Einspruch“ ein. Dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch wurde durch das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 30.05.2017 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Mühlhausen vorgelegt. Im Rahmen des unter dem Az. 1 T 120/17 geführten Beschwerdeverfahrens bewilligte die Gläubigerin nach Hinweis der Kammer vom 09.06.2017, in dem die Einhaltung der Voraussetzungen des § 498 Abs. 2 BGB thematisiert wurde, die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Darauf nahm der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 13.07.2017 antragsgemäß einstweilen ein. Unter dem 18.09.2017 beantragte die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens und teilte ergänzend mit, dass die Voraussetzungen des § 498 Abs. 2 BGB erfüllt seien. Ohne Anhörung des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 20.09.2017 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet und im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung auf die sofortige Beschwerde verwiesen. Gegen den am 21.09.2017 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 05.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Hierbei teilte der Schuldner u. a. mit, dass die Gläubigerin eine erneute „Kündigung über den Gerichtsvollzieher zugestellt“ habe. Hierauf nahm die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.10.2017 Stellung. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Mühlhausen zur Entscheidung vorgelegt. Auf die genannten Beschlüsse und Schreiben wird hinsichtlich deren weiteren Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 ff, 793, 869 ZPO, 95 ZVG zulässig. Vorliegend ist zwar versehentlich die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die sofortige Beschwerde erfolgt, obwohl der Schuldner vor Erlass des Fortsetzungsbeschlusses vom 20.09.2017 nicht angehört worden war, so dass zunächst die Rechtspflegererinnerung mit dem dazugehörigen Prozedere eröffnet war. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist dem Schuldner allerdings - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - die sofortige Beschwerde eröffnet. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (vgl. nur BGH, MDR 2011, 1131; 2003, 285). Dies gilt auch im Fall einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, da auch insoweit Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel besteht. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Bereits die Voraussetzungen zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens liegen nicht vor, so dass es auch nicht fortgeführt werden darf. Grundsätzlich bedarf es zur Anordnung der Zwangsversteigerung der Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO. Daneben ist erforderlich, dass der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (§ 17 ZVG). Diese formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die materielle Rechtslage ist für die Frage, ob die Zwangsversteigerung angeordnet wird, grundsätzlich nicht relevant. Darauf hat das Vollstreckungsgericht im Beschluss vom 20.10.2017 zutreffend hingewiesen. Diese Grundsätze stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gläubiger die Zwangsversteigerung nicht rechtsmissbräuchlich beantragt bzw. betreibt. Dies ist vorliegend indes der Fall. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch ein Prozessrechtsverhältnis beherrscht und von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH v. 12.07.1951 - III ZR 168/50, Rn. 21, juris; OLG Hamm v. 27.06.1979 - 6 UF 313/79, Rn. 17 juris). Einer „ungerechten und gewissenlosen Sache“ darf ein staatliches Gericht nicht zum Sieg verhelfen (vgl. OLG Hamburg v. 12.02.1981 - 6 U 150/80, VersR 1982, 341; dem folgend Schiffhauer, in: Dassler/Schiffhauer u. a., Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 59, Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich - ausgehend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - um unzulässige Rechtsausübung, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Dem liege der Rechtssatz zu Grunde, dass unzulässige Rechtsausübung ein Handeln ohne Recht oder wider das Recht sei. Jedes Recht gehe seinem Inhalt nach nur so weit, wie die guten Sitten und Treu und Glauben dies gestatteten. Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sieht es der BGH an, wenn eine gesetzliche Vorschrift außerhalb ihres ursprünglichen Zusammenhangs in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel verwandt wird. Darum handele es sich auch im Fall der Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken. Ein Gericht dürfe keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch darstellten. Ein Gericht könne und müsse eine zwingende gesetzliche Vorschrift insoweit unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Rechtsmissbrauchs hätte (vgl. BGH, a. a. O.). Die Gebote von Treu und Glauben gelten hierbei im Zivilprozess und damit über § 869 ZPO in der Zwangsversteigerung ebenfalls (vgl. Schiffhauer, a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beantragung der Zwangsversteigerung durch die Gläubigerin sittenwidrig und damit rechtsmissbräuchlich, was nicht schon zu Beginn des Verfahrens ersichtlich war. Der - von Amts wegen zu berücksichtigende - Rechtsmissbrauch besteht darin, dass die Gläubigerin - ohne dass der Sicherungsfall eingetreten war - von ihrem Sicherungsrecht Gebrauch gemacht und die Vollstreckung in das Grundstück des Schuldners beantragt hat. Hier hat sich im Ergebnis die Gefahr sofort vollstreckbarer Urkunden realisiert, nämlich solcher Vollstreckungstitel, die nicht aufgrund eines Erkenntnisverfahrens, in welchem die materielle Rechtslage geprüft wird, erwachsen sind und daher missbraucht werden können. Ein Vollstreckungsgericht hat damit zwar nicht die materielle Rechtslage zu überprüfen; es darf sie jedoch bei Antragstellung und im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht unberücksichtigt lassen, wenn, wie hier, offenkundige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausgehend von der materiellen Rechtslage eine Zwangsversteigerung rechtsmissbräuchlich sein muss. Dies gilt auch für ein Beschwerdegericht, das im Beschwerdeverfahren an Stelle des Vollstreckungsgerichts entscheidet. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Antragstellung der Sicherungsfall nicht eingetreten. Dies ist spätestens nach dem Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenkundig geworden. Aus dem unstreitigen Vorbringen beider Seiten ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gläubigerin das durch die Buchgrundschuld gesicherte Darlehen unter Verstoß gegen § 498 Abs. 2 BGB nicht wirksam gekündigt war. Die Gläubigerin hat auf entsprechende Nachfrage der Kammer vom 09.06.2017 im vorgängigen Beschwerdeverfahren von sich aus die einstweilige Einstellung des Verfahren nach § 30 ZVG bewilligt und mit dem Fortsetzungsantrag vom 18.09.2017 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 498 Abs. 2 BGB (nunmehr) vorlägen. Zudem ist sie dem Vorbringen des Schuldners nicht entgegen getreten, dass die „Kündigung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt“ worden sei, wobei hier offensichtlich gemeint ist, dass der Vollstreckungstitel erneut zugestellt wurde. Dies zusammen genommen lässt für die Kammer den sicheren Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 498 Abs. 2 BGB nicht vorlagen, die seinerzeitige Kündigung also unwirksam war, und nunmehr, nachdem diese Voraussetzungen wohl erfüllt sind, erneut gekündigt, der Titel zugestellt wurde und die Zwangsvollstreckung weiter betrieben werden soll. War aber die Kündigung unwirksam und lag damit kein Sicherungsfall vor, hätte die Zwangsversteigerung schon nicht beantragt werden dürfen. Wird sie entgegen der wahren Rechtslage in dem Wissen, dass ein Vollstreckungsgericht nur die formellen Voraussetzungen der Zwangsversteigerung zu prüfen hat, dennoch beantragt, werden die Vorschriften des ZVG in einer zweckfremden Weise und mit einem zweckfremden Ziel im Sinn der Rechtsprechung des BGH verwendet. Liegt damit ein Rechtsmissbrauch des Verfahrens durch die Gläubigerin vor, darf dieses nicht einfach fortgeführt werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH hat ein Gericht vielmehr zwingende gesetzliche Vorschriften unberücksichtigt zu lassen, wenn deren Anwendung die Wirkung eines Rechtsmissbrauchs hätte. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht das Verfahren - auch wenn sich die materielle Rechtslage nunmehr anders darstellte - angesichts der Wirkungen der Beschlagnahme, des Prioritätsgrundsatzes und der angefallenen Kosten folgenlos fortführte, als ob es den Rechtsmissbrauch nicht gegeben hätte. Das Gericht hat in einem solchen Fall vielmehr den Schuldner insbesondere von den Wirkungen der Beschlagnahme und der Kostenlast zu befreien. Dies kann nur durch Aufhebung des bisherigen Verfahrens erreicht werden. Die Wirkungen des Rechtsmissbrauchs abzuwenden heißt, den Schuldner in verfahrensrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob das Verfahren nicht stattgefunden hätte. Nur dann werden die Wirkungen des Rechtsmissbrauchs vermieden. Die Gläubigerin muss daher das Zwangsversteigerungsverfahren von neuem beginnen, sofern dies der materiellen Rechtslage entspricht. In der Verfügung der Kammer vom 09.06.2017 ist im Übrigen bereits auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass dem Schuldner - naheliegend - etwa Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Tatbestand der Nötigung gegen die Gläubigerin zustehen könnten. Die Rechtsprechung des BGH verlangt nämlich nicht Kompensation des Rechtsmissbrauchs, sondern im Ergebnis dessen Beseitigung. Es handelt sich aus verfahrensrechtlicher Sicht auch nicht um einen Verstoß gegen das im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltende Verschlechterungsverbot (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572, Rn. 39). Zum einen geht die Beschwerdeentscheidung über den Streitgegenstand selbst (Fortführung des Verfahrens) hinaus. Zum anderen hat ein Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer abändernden Entscheidung. Dies ist vorliegend der Wert des Sicherungsrechts, das die Gläubigerin im außergerichtlichen Schreiben vom 14.02.2017 an den Schuldner mit 120.956,32 € nebst Zinsen angegeben hatte. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die grundlegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BGH bereits seit Anfang der 1950er Jahre geklärt und im entschiedenen Sinn von der Literatur aufgenommen worden. Dem sind auch die Instanzgerichte gefolgt.