Beschluss
1 T 37/16
LG Mühlhausen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMUEHL:2016:0603.1T37.16.0A
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Leitsätze
Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO nur dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine solche ist bei einer einfachen Entfernung von mehr als 20 km anzunehmen.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 29.02.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 16.02.2016 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2016 dahingehend abgeändert, dass der monatlich gemäß § 850c ZPO unpfändbare Betrag rückwirkend ab Februar 2016 um insgesamt 135 € angehoben wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 220,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO nur dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine solche ist bei einer einfachen Entfernung von mehr als 20 km anzunehmen.(Rn.19) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 29.02.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 16.02.2016 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2016 dahingehend abgeändert, dass der monatlich gemäß § 850c ZPO unpfändbare Betrag rückwirkend ab Februar 2016 um insgesamt 135 € angehoben wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 220,00 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 02.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr … zum Insolvenzverwalter bestellt. Sogleich wurde angekündigt, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn er die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfülle und Versagungsgründe nach §§ 290, 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorlägen. Bereits zum 01.11.2015 hatte der Schuldner eine Erwerbstätigkeit in … aufgenommen. Die (einfache) kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung des Schuldners und seinem Arbeitsplatz beträgt 35,4 Kilometer, die der Schuldner in einer 6-Tage Woche mit seinem Pkw zurücklegt. Eine vom Berichterstatter durchgeführte Internetrecherche ergab, dass eine Busverbindung zwischen … und … zwar existiert, die Busse jedoch nur zweimal täglich verkehren (Abfahrten in .. um 9.55 Uhr und um 14.40 Uhr, in … um 8.30 Uhr und um 13 Uhr). Die Bewältigung der Strecke mit dem Zug wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. So belaufen sich die Kosten für eine Einzelfahrkarte (ohne Bahncard) auf circa 14 €. Zudem hätte der Schuldner bei jeder Fahrt im Minimum einmal umzusteigen, oftmals wären mehrere Umstiege vonnöten. Der Verdienst des Schuldners beträgt monatlich 1.210,76 € (Festlohn). Aufgrund der Erwerbstätigkeit hat der Schuldner gegenüber dem Amtsgericht Mühlhausen mit Schreiben vom 15.02.2016 die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850f Abs. 1 b ZPO beantragt. Die Kosten für die tägliche Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die der Schuldner ausgehend von 80 km mit 350 € monatlich beziffert hat, könne er aus dem monatlichen pfandfreien Betrag nicht aufbringen. Der Insolvenzverwalter hat zu dem Antrag des Schuldners ausweislich eines Aktenvermerks vom 16.02.2016 (Bl. 42 d.A.) geäußert, dass er keine Einwendungen gegen eine etwaige Erhöhung des Pfändungsfreibetrages habe. Mit Beschluss vom 16.02.2016 hat das Amtsgericht Mühlhausen den Pfändungsfreibetrag um 130,00 € erhöht. Bei der Berechnung ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein Anfahrtsweg von 30 Kilometern zur Arbeitsstelle aufgrund der heutigen Mobilität als normal anzusehen sei. Demgemäß hat es - ausgehend von den Kilometerangaben des Schuldners - Fahrtkosten in Höhe von 130 € (80 km - 2 x 30 Km = 20 km x 22 Arbeitstage x 0,30 €) als besondere Belastung im Sinne des § 850f Abs. 1 b ZPO berücksichtigt. Gegen diese, dem Schuldner am 18.02.2016 zugestellte Entscheidung, richtet sich seine sofortige Beschwerde vom 29.02.2016, die am gleichen Tage beim Amtsgericht Mühlhausen eingegangen ist. Das Amtsgericht Mühlhausen hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - Mühlhausen vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 02.06.2016 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. II. Die zulässige, insbesondere statthafte sofortige Beschwerde, ist nur zu einem geringen Teil begründet. Gemäß § 850f Abs. 1b Alt. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Wie dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist, findet eine Erhöhung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur statt, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt. Diese erforderliche Besonderheit ist immer nur dann gegeben, wenn den Schuldner außergewöhnliche Belastungen treffen, die bei den meisten Menschen in vergleichbaren Lagen nicht auftreten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise gegeben. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Fahrtkosten nur insoweit außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt, als dieser täglich mehr als 2 x 20 Kilometer Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen hat und er in diesem Umfang mit den anfallenden Treibstoffkosten belastet ist. Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, nach der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle erst ab einer bestimmten Entfernung als außergewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind. Hierbei wird zumeist auf 30 Kilometer abgestellt, wobei die ersten Entscheidungen, die auf diese konkrete Kilometerzahl abstellen, bereits geraume Zeit zurückliegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.1989 - 2 W 80/89; LG Marburg, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 T 127/99). Heutzutage ist die Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung nach wie vor auf die Benutzung eines Verkehrsmittels zur Erreichung der Arbeitsstätte angewiesen. Nur wenige Arbeitnehmer haben das Privileg in ihrem Wohnort einer Beschäftigung nachgehen zu können. Allerdings bilden die mehrheitlich in der Rechtsprechung vertretenen 30 Kilometer nach Dafürhalten der Kammer, die sich diesbezüglich auf Erhebungen des statistischen Bundesamtes stützt, den zunehmenden Trend der letzten Jahre, in Ballungszentren oder größere Städte zu ziehen und den ländlichen Regionen den Rücken zu kehren, bezogen auf die täglich zurückzulegenden Fahrstrecke zur Arbeit nicht hinreichend ab. Die vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Erhebungen belegen eindrucksvoll, dass eine beträchtliche Zahl der Berufstätigen täglich oder wöchentlich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendelt. Die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort beträgt allerdings in beinahe 50 Prozent der Fälle unter 10 Kilometer, 27 Prozent der Pendler legen täglich 10 bis 25 Kilometer einfache Wegstrecke zu ihrem Arbeitsort zurück. Lediglich 17 Prozent der Berufspendler müssen täglich mehr als 25 Kilometer absolvieren (Statistik für 2012 ist abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Publikationen/STATmagazin/Arbeitsmarkt/2014_05/2014_05Pendler.html). Bereits eine zuvor vom Statistischen Bundesamt durchgeführte Erhebung, bei der die zurückzulegende Entfernung der Pendler zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zeitraum 1996 und 2008 untersucht worden ist, kam zu einem vergleichbaren Ergebnis (vgl. insoweit www.statista.com/statistik/daten/studie/70404/umfrage/pendler-nach-entfernung-zwischen-wohnung-und-arbeitsstaette). Demgemäß sieht die Kammer die Grenze, ab der die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte eine außergewöhnliche Belastung darstellt, bereits bei einer einfachen Wegstrecke von 20 Kilometer als gegeben an. Als außergewöhnlichen Belastung können allerdings nur die Kosten berücksichtigt werden, die allein durch die berufliche Nutzung anfallen. Demgemäß sind die Anschaffungskosten, die Kosten für Steuer und Versicherung nicht berücksichtigungsfähig, sondern vielmehr nur die durch die Fahrt zur Arbeit verursachten Kraftstoffverbrauchskosten, bezüglich derer die Kammer eine Pauschale von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer zugrunde legt. Somit ergibt sich folgende Berechnung, wobei die Kammer nicht die Kilometerangaben des Schuldners übernommen hat, sondern jene von einer eigens durchgeführten Internetrecherche bei map.24 (35,4 Kilometer von der Wohnung des Schuldners zur Arbeitsstätte): 35,4 x 2 = 70,8 Kilometer - 2 x 20 Kilometer = 30,8 Kilometer 30,8 Kilometer x 22 Arbeitstage x 0,20 € = 135,52 € Die monatliche besondere Belastung des Schuldners beträgt somit 135,52 €. Demgemäß war die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850f Abs. 1 b ZPO um 135 € zu erhöhen. Überwiegende Gläubigerinteressen stehen dieser Anhebung nicht entgegen. Den obigen Ausführungen steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Bestimmung des auf Arbeitslosengeld II anrechenbaren Einkommens die Fahrtkosten für die gesamte (einfache) Fahrstrecke zur Arbeit gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3b AlgII-VO mit 0,20 € veranschlagt werden. Denn eine Übertragung der dortigen Rechtsgedanken ist auf die vorliegende Konstellation nicht möglich, weil der Ausgangspunkt der Regelung ein anderer ist. Im Rahmen des § 850f Abs. 1b ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages von einem besonderen Bedürfnis abhängig zu machen, da die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO im Verhältnis zu den Absetzbeträgen des § 11b SGB II verhältnismäßig hoch sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang Fahrtkosten im Rahmen des § 850f Abs. 1 b ZPO den pfändungsfreien Betrag erhöhen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gleichgelagerte Sachverhalte werden von der Judikatur verschieden entschieden. Aus diesem Grund besteht ein Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.