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Beschluss

3 T 43/19

LG Mosbach 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMOSBA:2020:0608.3T43.19.00
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Leitsätze
Bei einem nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. d AufenthG ausreisepflichtigen Ausländer kann ein Ausreisegewahrsam von bis zu 10 Tagen angeordnet werden, wobei eine Abschiebungshafteinrichtung in räumlicher Nähe zu einem Flughafen auch eine Unterkunft nach § 62b Abs. 2 AufenthG darstellt. Der Ausreisegewahrsam darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Anhörungsrüge des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.03.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 05.03.2020 – 3 T 43/19 – in der Fassung der Berichtigung vom 13.03.2020 dahin geändert, dass die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 02.10.2019, Az. XIV 83/19 B, zurückgewiesen wird. 2. Die Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Betroffenen auferlegt werden. 3. Es verbleibt bei der Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf 5000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. d AufenthG ausreisepflichtigen Ausländer kann ein Ausreisegewahrsam von bis zu 10 Tagen angeordnet werden, wobei eine Abschiebungshafteinrichtung in räumlicher Nähe zu einem Flughafen auch eine Unterkunft nach § 62b Abs. 2 AufenthG darstellt. Der Ausreisegewahrsam darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann.(Rn.39) 1. Auf die Anhörungsrüge des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.03.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 05.03.2020 – 3 T 43/19 – in der Fassung der Berichtigung vom 13.03.2020 dahin geändert, dass die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 02.10.2019, Az. XIV 83/19 B, zurückgewiesen wird. 2. Die Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Betroffenen auferlegt werden. 3. Es verbleibt bei der Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf 5000,00 €. I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 16.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13.04.2016 stellte er einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2017 abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; für den Fall der Klageerhebung endete die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Am 13.04.2017 erhob der Betroffene Klage zum VG Karlsruhe. Mit Urteil vom 19.01.2018 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde am 12.05.2018 rechtskräftig. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung ist vollstreckbar. Am 10.03.2017 wurde er durch das AG Buchen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 € wegen Sachbeschädigung verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 21.06.2017 rechtskräftig. Am 12.07.2017 wurde er erneut durch das AG Buchen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € wegen sexueller Belästigung in 2 Fällen verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 20.07.2017 rechtskräftig. Am 08.09.2017 bildete das AG Buchen durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den obigen Entscheidungen. Der Betroffene wurde zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10€ verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 27.09.2017 rechtskräftig. Da der Betroffene über keine Reisedokumente verfügte, konnte im Rahmen der zwangsweisen Passbeschaffung eine Passersatzpapierzusage der afghanischen Behörden erlangt werden. Es war beabsichtigt, ihn am 08.10.2019 aus der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim heraus über den Flughafen München in sein Heimatland abzuschieben. Am 27.09.2019 beantragte das Regierungspräsidium Karlsruhe bei dem Amtsgericht Mosbach, gegenüber dem Betroffenen gemäß §§ 62b, 106 Abs. 2 auf als Gesetz in Verbindung §§ 417, 427 FamFG die einstweilige Anordnung des Ausreisegewahrsams zur Sicherung der Abschiebung vom 30.09.2019 bis zum 07.10.2019 mit sofortiger Wirksamkeit nach § 422 FamFG anzuordnen. Mit Beschluss vom 30.09.2019 ordnete das Amtsgericht Mosbach ohne vorherige Anhörung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung an, dass der Betroffene für die Dauer von 9 Tagen in Gewahrsam genommen werde. Der Vollzug des angeordneten Gewahrsams beginne am 30.09.2019 und ende spätestens am 08.10.2019. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Am 02.10.2019 wurde der Betroffene in Gewahrsam genommen und befand sich dann im Gewahrsam der Polizei in Buchen. Unter dem 02.10.2019 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe beim Amtsgericht Mosbach den Antrag, gegenüber dem Betroffenen gemäß §§ 62b, 106 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung §§ 417 ff. FamFG den Ausreisegewahrsam zur Sicherung der Abschiebung bis zum 08.10.2019 mit sofortiger Wirksamkeit nach § 422 FamFG anzuordnen. Der Betroffene wurde am 02.10.2019 dem Amtsgericht aufgrund dieses Antrages des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.10.2019 mündlich angehört. Mit Beschluss vom 02.10.2010 ordnete das Amtsgericht Mosbach den Ausreisegewahrsam bis zum 08.10.2019 an. Der Betroffene wurde sodann in der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim aufgenommen und am 08.10.2019 vom Flughafen München aus nach Afghanistan abgeschoben. Am 07.10.2019 erhob der Betroffene vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom selben Tage gegen den Beschluss vom 02.10.2019 Beschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass der angefochtene Beschluss dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 18.02.2020 nach Akteneinsicht damit begründet, dass die Voraussetzungen der Anordnung des Ausreisegewahrsams nicht vorgelegen hätten. Die Vermutungsregelung des § 62b Abs. 1 Nr. 3 c) und d) Aufenthaltsgesetz sei mit den Vorgaben der Verfassung nicht zu vereinbaren. Die darin enthaltenen Vermutungen begründeten keine Fluchtgefahr. Auch sei der Betroffene über die haftrechtlichen Konsequenzen einer mehr als 30-tägigen Überschreitung der Ausreisefrist nicht aufgeklärt worden. Der Betroffene sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt und übersetzt worden sei. Stattdessen sei ihm lediglich vor Sitzungsbeginn ein Beschlussentwurf übersetzt worden. Der Betroffene habe sich insofern nicht ausreichend in der Sache verteidigen können. Der angefochtene Beschluss sei auch insofern verfahrensfehlerhaft ergangen, als das Gericht die Ausländerakte augenscheinlich nicht beigezogen und eingesehen habe. Die Unterbringung des Betroffenen in der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim genüge nicht den Anforderungen von § 62b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Der Ausreisegewahrsam müsse entweder im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich sei, vollzogen werden. Dies sei bei der Unterbringungseinrichtungen Pforzheim nicht der Fall. Auch hätte der Betroffene später festgenommen werden können, da der Aufenthaltsort und die Arbeitsstelle des Betroffenen der Ausländerbehörde bekannt gewesen seien. Mit Beschluss vom 05.03.2020 in der Fassung aufgrund der Berichtigung vom 13.03.2020 wurde festgestellt, dass der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Mosbach den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Hiergegen erhob das Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 8 Asylrecht, Ausländer, Rückkehrmanagement, Spätaussiedler, Zentrale Bußgeldstelle, Lotterie- und Glücksspielrecht mit Schriftsatz vom 25.03.2020, der am selben Tag beim Landgericht Mosbach einging, Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG mit der Begründung, dass das Regierungspräsidium erst mit E-Mail vom 16.03.2020 von dem angefochtenen Beschluss und damit von der Gehörsverletzung Kenntnis erlangt habe. Es habe am 13.03.2020 durch einen Hinweis des Innenministeriums Baden-Württemberg, das seinerseits durch den Flüchtlingsrat Baden-Württemberg auf eine Entscheidung des Landgerichts Mosbach hingewiesen worden sei, von der Existenz des angefochtenen Beschlusses erfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungsrüge wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2020 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 25.03.2020 wurde die Anhörungsrügeschrift des Regierungspräsidiums dem Vertreter des Betroffenen zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung der Verfügung gegeben. Dem Regierungspräsidium wurde mit gleicher Verfügung die Beschwerdebegründung vom 18.02.2020 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Nachdem sich das Regierungspräsidium in dem Schriftsatz vom 25.03.2020 auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe mit dem Az. 11 T 318/19 bezogen hatte, wurde ein Abdruck dieser Entscheidung mit Verfügung vom 24.04.2020 angefordert. Nach Vorliegen mit Verfügung vom 29.04.2020 dem Vertreter des Betroffenen übersandt. II. Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge des Regierungspräsidiums war der Beschluss vom 05.03.2020 entsprechend dem Tenor des vorliegenden Beschlusses abzuändern. 1. Die Anhörungsrüge des Regierungspräsidiums ist zulässig. a) Nach § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG ist auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in Entscheidung erheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als antragstellende Behörde Beteiligter im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Entscheidung in dem Beschluss vom 05.03.2020 in der berichtigten Fassung vom 13.03.2020 beschwert das Regierungspräsidium auch, weil darin festgestellt wird, dass die dem Antrag des Präsidiums entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Mosbach vom 02.10.2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat und weil dem Land Baden-Württemberg die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind. Denn durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Mosbach wird zugleich festgestellt, dass der entsprechende Antrag des Regierungspräsidiums unbegründet gewesen sei. Ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit sind hinsichtlich des Beschlusses vom 05.03.2020 für das Regierungspräsidium nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist für das Regierungspräsidium insoweit nicht gegeben, denn ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann die beteiligte Behörde nach Erledigung der Hauptsache nicht mit einem Antrag nach § 62 FamFG fortsetzen (BGH, Beschluss vom 22.10.2015, V ZB 169/14 Rn. 9, FGPrax 2016,34, 35, Rn. 9, zitiert nach Beck online). Im vorliegenden Fall hatte sich, wie auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt, die Hauptsache bereits vor der möglichen Einlegung einer Rechtsbeschwerde, nämlich hier bereits im Beschwerdeverfahren, erledigt, weil der Betroffene bereits am 08.10.2019 abgeschoben wurde und somit der Ausreisegewahrsam endete. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht in dem Beschluss vom 05.03.2020 zugelassen worden. b) Die Anhörungsrüge ist auch form- und fristgerecht erhoben worden. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Beschluss vom 05.03.2020 wurde dem Regierungspräsidium nicht zugestellt oder sonst übermittelt, sondern nur dem Vertreter des Betroffenen. Dies ergibt sich aus der Verfügung vom 05.03.2020 (AS. 149). Von daher ist den Angaben des Regierungspräsidiums in dem Schriftsatz vom 25.03.2000 zu folgen, wonach erst durch Faxübermittlung vom 16.03.2020 Kenntnis von dem Beschluss vom 05.03.2020 erlangt hat. Der am 25.03.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mit der Anhörungsrüge wahrt die Frist damit. c) Der Schriftsatz vom 25.03.2020 bezeichnet auch die angegriffene Entscheidung und legt das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des § 44 FamFG genannten Voraussetzungen dar. 2. Die Anhörungsrüge ist auch begründet. a) Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Behörde, hier des Regierungspräsidiums Karlsruhe, vor, denn die Behörde wurde am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Insbesondere wurde ihr auch die Beschwerdebegründung nicht übermittelt und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch konnte sich die beteiligte Behörde nicht zu der Rechtsansicht des Gerichts äußern, dass die Abschiebungshaftanstalt in Pforzheim nicht den Anforderungen an eine Einrichtung nach § 62b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz entspreche. b) Die Berücksichtigung des Vorbringens der beteiligten Behörde führt zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 05.03.2020. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.10.2019 ist zurückzuweisen, denn der Beschluss verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten. 1) Das gesetzlich vorgesehene Verfahren ist durch das Amtsgericht eingehalten worden. i) Das Amtsgericht Mosbach und das Landgericht Mosbach als Beschwerdegericht sind nach §§ 416 S. 1 FamFG I, 30 Abs. 1 Nr. 7 ZuVOJu Baden-Württemberg örtlich zuständig, nachdem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Landgerichts Mosbach hatte. ii) Der Antrag auf Aufenthaltsgewahrsam vom 02.10.2019 ist zulässig. Er entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere erläutert das Regierungspräsidium darin die beantragte Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach §§ 62b Abs. 3, 62 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkt des Falles ansprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11). Das ist bei dem Antrag vom 02.10.2019 der Fall. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit. iii) Der Antrag vom 02.10.2019 wurde dem Betroffenen vor Beginn seiner richterlichen Anhörung vom 02.10.2019 in Übersetzung zur Kenntnis gebracht. Unschädlich ist hierbei, dass ausweislich des Protokolls der mündlichen Anhörung der Beschlussentwurf vom Dolmetscher vor Sitzungsbeginn übersetzt worden ist. Denn der dann ergangene Beschluss des Amtsgerichts Mosbach entsprach inhaltlich und sogar fast wörtlich dem Antrag. Aus dem Tenor des Beschlusses konnte der Betroffene die zu erwartenden Rechtsfolgen erkennen. Aus den Gründen zu I ist auch der zu Grunde liegende Sachverhalt ersichtlich. Darin wird insbesondere der einen Gewahrsamsgrund bildende Lebenssachverhalt benannt. In den Gründen zu II erfolgt dann die rechtliche Begründung. Der Betroffene war durch die Übersetzung des Beschlussentwurfes in der Lage, sich gegen die Anordnung des Ausreisegewahrsams zu wehren. Es handelte sich um einen einfachen Sachverhalt, zu dem der Betroffene auch ohne vorherige schriftliche Übermittlung des Haftantrages anhörungsfähig war. Eine Unterlassen der Aushändigung des Haftantrages führt ohnehin nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. In diesem Falle sind die Grundlagen der Anhörung nicht betroffen. Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen verletzen § 420 FamFG damit Art. 104 Abs. 1 GG aber nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen (BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 23/15). iv) Das Amtsgericht Mosbach hat den Betroffenen auch gemäß § 420 FamFG angehört. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist es auch nicht überzeugend, dass ein Anhörungsmangel in einer 20 Minuten dauernden Anhörung begründet sein könne. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anhörung aufgrund der kurzen Zeitdauer nicht ausreichend gewesen sein sollte. Eine Mindestdauer für die Anhörung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Es wird auch nicht konkret geltend gemacht, dass der Betroffene sich in der Anhörung nicht hinreichend hat äußern können und ihm hierzu keine Gelegenheit gegeben worden wäre, weil das Gericht etwa die Anhörung abgebrochen hätte, bevor der Betroffene seine Ausführungen zu Ende führen konnte. v) Es ist auch unschädlich, dass die vollständige Ausländerakte dem Gericht nicht vorlag. § 117 Abs. 2 S. 3 FamFG ist lediglich eine Sollvorschrift. Es ist ausreichend, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus den vorgelegten Fragmenten ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen. Von der Vorlage der Akten kann abgesehen werden, wenn sich aus den vorgelegten Teilen der Ausländerakte der Sachverhalt vollständig ergibt und aus den nicht vorgelegten Aktenteilen keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGHZ 184, 323 Rn. 19; BGH FGPrax 2011, 144 Rn. 11). Darüber hinaus rechtfertigt eine unterlassene Beiziehung der Ausländerakte grundsätzlich auch keine Aufhebung des entsprechenden Beschlusses (Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 327). Dem Gericht lagen die entscheidungserheblichen Unterlagen vor. 2) Die Anordnung des Ausreisegewahrsams war in der beantragten Dauer auch materiell rechtmäßig. i) Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag vom 02.10.2019 und aus den dazu von der antragstellenden Behörde eingereichten Unterlagen. Es besteht kein Anlass, an dem dargestellten und – soweit erheblich – in den Akten belegten Ablauf zu zweifeln. Der Betroffene hat die Feststellungen zum Ablauf auch nicht ausdrücklich bestritten. ii) Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene ist ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet eingereist und war somit nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vollziehbar ausreisepflichtig. Infolge seines Asylantrages genoss er während des laufenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Deren Erlöschen regelt § 67 Abs. 1 Asylgesetz. Die Vorschrift enthält verschiedene Tatbestände, die alternativ, nicht kumulativ, zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung führen. Darunter fällt die Vollziehbarkeit einer nach dem Asylgesetz erlassenen Abschiebungsandrohung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz). Tritt einer dieser Tatbestände ein, wenn der Betroffene (wieder) vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). So liegt der Fall hier. Der Asylantrag des Betroffenen wurde durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2017 als unbegründet abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). In diesem Bescheid wurde auch das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristet. Der Bescheid ist dem Betroffenen zugestellt worden. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2018, rechtskräftig seit 12.05.2018, abgewiesen. iii) Einen Asylfolgeantrag hat der Betroffene auch vor dem Hintergrund seines neuen Vortrags bislang nicht gestellt. iv) Bei dem Betroffenen liegen die Voraussetzungen des §§ 62b Abs. 1 Nr. 3 d) Aufenthaltsgesetz vor. Demnach ist - ungeachtet der Voraussetzungen der Sicherungshaft – die Anordnung von Ausreisegewahrsam von bis zu 10 Tagen unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: (1) Ausreisefrist abgelaufen, § 62b Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz Die Ausreisefrist ist seit einem Zeitpunkt von 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2018, somit seit 12.06.2018 abgelaufen. Die Überschreitung von mehr als 15 Monaten ist auch erheblich und es sind keine Gründe ersichtlich, die nahelegen, dass eine unverschuldete Hinderung an der Ausreise gegeben war. (2) Abschiebung in der 10-Tages-Frist steht fest, § 62b Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz Die Abschiebung war für den 08.10.2019 vorgesehen und wurde an diesem Tage auch durchgeführt, also konnte sie innerhalb von 7 Tagen nach der Inhaftierung stattfinden. (3) Verhalten, welches Erschwerung oder Vereitelung nahelegt, § 62b Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz Der Betroffene hat die Frist zur Ausreise um deutlich mehr als 30 Tage überschritten. Daher wird nach § 62b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 d) Aufenthaltsgesetz vermutet, dass eine entsprechende Erschwerung oder Vereitelung zu erwarten ist. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht oder offensichtlich, dass der Betroffene sich in Abschiebung nicht entziehen wollte (§ 62b Abs. 1 Nr. 3 S. 3 Aufenthaltsgesetz). Der Betroffene hat dies auch nicht einmal behauptet. Er hat lediglich ohne nähere Ausführungen angegeben, dass er gerne freiwillig ausreisen würde. Warum er dies nicht vor der Verhaftung in die Tat umgesetzt hat, wird allerdings nicht dargestellt. Diese Äußerung legt – über 14 Monate nach Vollziehbarkeit der Ausreisefrist - nicht dar, dass der Betroffene eine freiwillige Ausreise ernsthaft in Erwägung zieht. (4) Ermessen Das Amtsgericht hat zwar nicht ausdrücklich Ermessen ausgeübt. Das Beschwerdegericht ist aber, weil es als zweites vollständiges Tatsachengericht anstelle des Ausgangsgerichts entscheidet, berechtigt und verpflichtet, sein eigenes pflichtgemäßes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Ausgangsgerichts zu setzen (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 93). Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Sicherung der Durchführung der Abschiebung das Freiheitsrecht des Betroffenen überwogen hat. Soweit in der Beschwerdebegründung darauf abgestellt wird, dass der Betroffene einer Arbeit bei der Firma T. Hydraulik in H. nachging, verschafft dies dem Betroffenen vor dem Hintergrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Bleibeperspektive. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Abschiebung nach Afghanistan einen erheblichen organisatorischen Aufwand nach sich zieht, weil sie nur im Sammeltransport durchgeführt werden kann. Der Betroffene hat deutlich gemacht, nicht freiwillig nach Afghanistan auszureisen, da er dies über einen mehr als 15 Monate dauernden Zeitraum nicht getan hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Einstellung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung des Amtsgerichts geändert hätte. Mildere, gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Eine Meldeauflage kommt vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des Betroffenen nicht in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zeitdauer zwischen der Festnahme des Betroffenen und der geplanten Abschiebung begegnet der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Mosbach keinen Bedenken. Aufgrund des Zeitbedarfs für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und des Transports des Betroffenen zum Flughafen München war es erforderlich, aber auch angemessen, den Betroffenen am 02.10.2019 festzunehmen, um ihn am 08.10.2019 abschieben zu können. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere auch, dass zwischen dem Tag der Verhaftung und dem Tag der Abschiebung ein Feiertag (3. Oktober) und ein Wochenende lagen, so dass eine Verhaftung erst nach dem Wochenende am 07.10.2019 für die Abschiebung am 08.10.2019 zu spät gewesen wäre. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass auf die Konsequenzen einer unterlassenen Ausreise nicht hingewiesen worden ist. Die Konsequenzen können dem Gesetz ohne weiteres entnommen werden. Deswegen bedarf es hierauf keines besonderen Hinweises. Im Übrigen muss sich der Betroffene auch ohne einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausreisegewahrsams an die ihm gesetzte Ausreisepflicht halten. v) Die Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim ist aufgrund der räumlichen Nähe zu den Flughäfen in Stuttgart und Karlsruhe/Baden-Baden auch eine Unterkunft nach § 62b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (so auch Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 11 T 318/19 unter unter A Ziff. 2 Buchst. d) der Gründe). Der Ausreisegewahrsam darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann. Der Ausländer soll die Möglichkeit haben, den Ausreisegewahrsam jederzeit dadurch vorzeitig zu beenden, dass er eine konkrete Reisemöglichkeit (Flugverbindung) in einen aufnahmebereiten Staat benennt, die er wahrnehmen möchte. In diesem Fall soll ihm die Ausreise ermöglicht werden (BT-Drucksache 18/4097, S. 56). Durch die Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals Unterkunft wird klargestellt, dass die Unterbringung in einer Unterkunft, die sich im weiteren Umfeld eines Flughafens oder einer Grenzübergangsstelle befindet, möglich ist. Dabei ist eine übliche Fahrzeit von etwa 1 Stunde von der Unterkunft bis zum Flughafen oder Grenzübergang als ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu bewerten (Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62b Aufenthaltsgesetz Rn. 15). Zu Recht weist das Regierungspräsidium darauf hin, dass hierbei nicht nur der Flughafen zu berücksichtigen ist, von dem aus die Abschiebung durchgeführt werden soll, sondern jeder denkbare Flughafen in einer Entfernung von etwa einer Fahrzeit von 1 Stunde um die Unterkunft herum zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 62b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nicht nur von einer Unterkunft im Transitbereich eines Flughafens die Rede ist, sondern auch von einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist. Daraus ergibt sich, dass jede Unterkunft in entsprechender Entfernung von einer Grenzübergangsstelle tauglich im Sinne von § 62b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist. Dies gilt daher auch für die Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim. vi) Gegen die Dauer des Ausreisegewahrsams bestehen im Übrigen keine Bedenken. Es ist nachvollziehbar, dass kurzfristig kein noch früherer Flug vorhanden war. c) Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte abgesehen werden (§§ 420, 68 Abs. 3 FamFG), weil der Betroffene bereits abgeschoben ist und damit der Ausreisegewahrsam bereits beendet ist, so dass nur noch über die Frage zu entscheiden war, ob der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Von einer erneuten Vornahme der Anhörung des Betroffenen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist und über seinen Prozessbevollmächtigten alle maßgeblichen Aspekte vortragen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.