Urteil
10 O 150/23
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2024:1107.10O150.23.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.540,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.540,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Vertrages über die Lieferung eines Treppenliftes. Der Beklagte beabsichtigte, einen Treppenlift in dem von ihm und seinen Eltern bewohnten Wohnhaus xxx, xxx, einzurichten. Über einen Online-Makler nahm der Beklagte mit der Klägerin Kontakt auf, die gewerblich Treppenlifte vertreibt und einbaut. Der Mitarbeiter xxx der Klägerin suchte den Beklagten in dem genannten Objekt am 24.04.2023 auf und nahm ein Aufmaß der Örtlichkeiten vor. Er legte dem Beklagten ein Vertragsformular vor, das den Beklagten als Auftraggeber aufnimmt und die Bestellung eines Treppenlifts des Typs FLOW X zum Preis von 15.900,- EUR vorsieht. Handschriftlich ist auf dem Formular vermerkt: "Montage am 09.05.2024". Der Beklagte und der Mitarbeiter xxx der Klägerin unterschrieben das Formular. Im Übrigen wird zum Inhalt des schriftlichen Vertragsformulars auf die bei den Akten befindliche Abschrift (vorgelegt als Anl. 01, Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen. Dem Beklagten wurden im weiteren eine schriftliche Widerrufsbelehrung (vorgelegt als Anl. 02, Bl. 13 d. A.) sowie ein weiteres Schriftstück vorgelegt (vorgelegt als Anl. 03, Bl. 13 d. A.). In diesem heißt es: "Ich habe ein Interesse an einer möglichst zeitnahen Leistungserbringung durch xxx. Ich verlange daher hiermit ausdrücklich und stimme zu, dass mit den Leistungen noch während des Ablaufs der Widerrufsfrist begonnen wird. Erkläre ich während der Leistungserbringung durch xxx einen Widerruf, so bin ich dazu verpflichtet, Wertersatz für die bis zur Widerrufserklärung erbrachten Leistungen zu zahlen. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung durch xxx erlischt." Der Beklagte unterschrieb auch dieses Formular. Mit einer E-Mail an die in der Widerrufsbelehrung angegebene E-Mail-Adresse der Klägerin, die am 28.04.2023 versandt wurde, erklärte der Beklagte den Widerruf des am 24.04.2023 erteilten Auftrags. Unter dem 04.05.2023 stellte die Klägerin eine Rechnung an den Beklagten, in dem sie die Stornierung des Auftrags bestätigte und dem Beklagten 9.540,- EUR brutto in Rechnung stellte. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, forderte die Klägerin mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2023 den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Betrages bis zum 09.06.2023. Auch dies blieb erfolglos. Der Beklagte ließ später einen Treppenlift von einem anderen Lieferanten in das genannte Objekt einbauen. Die Klägerin behauptet, es habe am 27.04.2024 ein Telefonat der Zeugin xxx, ihrer Mitarbeiterin, mit dem Beklagten gegeben. In diesem sei der 09.05.2023 zum Einbau des Treppenlifts vereinbart worden, zugleich habe die Zeugin xxx dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin nun den Herstellungsauftrag geben werde und dieser nicht mehr stornierbar sei. Dies habe die Zeugin xxx auch am selben Tag getan. Die Klägerin behauptet, der britische Lieferant der Klägerin habe der Klägerin 8.118,- EUR für die tatsächlich erfolgte Herstellung des Treppenliftes in Rechnung gestellt, die die Klägerin beglichen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 9.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, vom Mitarbeiter xxx der Klägerin überrumpelt worden zu sein und den Inhalt der von ihm unterzeichneten Schriftstücke nicht verstanden zu haben. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.06.2024 durch Vernehmung der Zeugin xxx. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17.10.2024 (Bl. 111 ff. d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird zum weiteren Sach- und Streitstand auch auf den gesamten und zum Gegenstand des Vortrages des Parteien gemachten Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 13.05.2024 (Bl. 90 ff. d. A.) und vom 17.10.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen dabei keine Bedenken. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bereits aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.540,- EUR zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 357a Abs. 2 S. 1 BGB. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien ist am 24.04.2023 ursprünglich ein Vertrag über die Lieferung eines den Verhältnissen im Wohnhaus xxx in xxx angepassten Treppenlifts des Typs FLOW X zustande gekommen. Dieser Vertrag ist dabei wirksam zustande gekommen. Sowohl der Mitarbeiter xxx der Klägerin, dessen Vertretungsmacht insoweit nicht bestritten wurde, als auch der Beklagte selbst haben das Vertragsformular, in dem die den Beklagten und das Einbauobjekt einzusetzenden Daten vermerkt waren, unterschrieben. Dieser als Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB anzusehende Vertrag ist jedoch außerhalb eines Geschäftsraumes der Klägerin im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, nämlich in dem Wohnhaus des Beklagten, wohin sich der Mitarbeiter xxx als Vertreter der Klägerin begeben hatte, geschlossen worden. Da die Klägerin hinsichtlich des Vertriebs von Treppenliften Unternehmerin im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist, und der Beklagte als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen ist, steht dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Dem steht nicht § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen, der für die Lieferung nicht vorgefertigten und auf die Bestimmung oder die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittener Waren das Widerrufsrecht ausschließt. Diese Bereichsausnahme umfasst lediglich auf die Lieferung von beweglichen Sachen gerichtete Verträge, mithin Kauf- und Werklieferungsverträge. Hierzu ist jedoch der Einbau eines Treppenliftes nicht zu rechnen. Bei der für die rechtliche Einordnung von Verträgen dieser Art anzustellenden Gesamtbetrachtung liegt der Schwerpunkt nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht (BGH, Urt. v. 20.10.2021, I ZR 96/20, zit. n. juris, Tz. 32). Der Beklagte hat, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, mit seiner E-Mail vom 28.04.2023 form- und fristgerecht nach § 355 Abs. 1 u. 2 BGB den Widerruf dieses Werkvertrages erklärt. In der Folge des Widerrufs waren grundsätzlich die gegenseitig empfangenen Leistungen im Sinne von § 357 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Solche lagen indes nicht vor, da zum Zeitpunkt des Widerrufs der Beklagte weder Zahlungen an die Klägerin geleistet hatte noch Installationsarbeiten im Haus des Beklagten vorgenommen wurden. Zugleich gewährt § 357a Abs. 2 S. 1 BGB dem Unternehmen gegen den widerrufenden Verbraucher einen Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen vor. Denn der Beklagte erklärte auf den als Anl. 03 vorgelegten Schriftstück - und damit auf einem dauerhaften Datenträger - ausdrücklich das Verlangen, dass die Klägerin mit Leistungen noch während des Ablaufs der Widerrufsfrist begonnen werden sollte. Dass dem Beklagten dieses Schriftstück vorgelegt wurde und er es unterschrieben hat, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 13.05.2024 ausdrücklich bestätigt. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe den Inhalt der ihm vorgelegten Schreiben nicht verstanden, erscheint dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Frage, ob sogleich und vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden sollte, ist weder für sich genommen schwer verständlich noch in dem vorgelegten Schriftstück durch Formulierung oder Wahl der Druckform verborgen. Dabei mag es zutreffen, dass der Beklagte selbst behindert und labil sei, sind jedenfalls eine Geschäftsunfähigkeit annehmen lassende Tatsachen nicht vorgetragen oder ersichtlich; auch ist keine Betreuung und kein Einwilligungsvorbehalt für den Beklagten eingerichtet. Insbesondere ist der Beklagte auch ordnungsgemäß im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 3 EGBGB belehrt worden. Die dem Beklagten übergebene Widerrufsbelehrung in Textform vorgelegt als Anl. 02 enthält den Passus: "Haben Sie verlangt, dass wir mit den von uns zu erbringenden Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht." Auch der vom Beklagten unterschriebene Verlangen zum sofortigen Beginn der Arbeiten enthält dabei die Information: "Erkläre ich während der Leistungserbringung durch xxx einen Widerruf, so bin ich dazu verpflichtet, Wertersatz für die bis zur Widerrufserklärung erbrachten Leistungen zu zahlen." Dies stellt die von § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EGBGB vorausgesetzte vorausgesetzte Information über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem gestellten Verlangen auf Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist dar. Insbesondere bleibt diese Information nicht hinter denen in der in Anlage 1 zum EGBGB enthaltenen Musterwiderrufsbelehrung zurück, ohne diese übernommen zu haben. Der Beklagte haftet damit Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen zu leisten. Die in der Rechnung vom 04.05.2023 aufgeführten Kosten von brutto 1.083,- EUR (dortige Posten 2 bis 6) für Leadkosten, digitales Bauaufmaß, technische Zeichnung, technische und kaufmännische Überprüfung und Sachbearbeitung Innendienst stellen im Verhältnis zu den vertraglichen vorgesehenen Gesamtkosten von 15.900,- EUR, der nach § 357a Abs. 2 S. 2 BGB zugrunde zu legen ist, einen im Sinne von § 357a Abs. 2 S. 1 angemessenen Anteil von weniger als 7 % für die bis dahin angefallenen Vorbereitungskosten dar. Dafür, dass der Gesamtpreis im Sinne von § 357a Abs. 2 S. 3 BGB unangemessen hoch wäre, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kostete der Treppenlift, den der Vater des Beklagten ausweislich der von diesem im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2024 vorgelegten Rechnung am 28.09.2023 tatsächlich einbauen ließ, brutto 17.950,41 EUR, lag also sogar noch über dem im widerrufenen Vertrag mit der Klägerin vereinbarten Preis. Dass die aufgeführten Dienstleistungen seitens der Klägerin tatsächlich durchgeführt wurden - teilweise bereits unmittelbar vor Ort durch deren Mitarbeiter xxx, erscheint der Sache nach im Zuge der Durchführung des Vertrages nachvollziehbar und ist auch nicht substanziiert bestritten worden. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der Bruttokosten des produzierten Lifts in Höhe von 8.547,- EUR entsprechend Posten 7 der Rechnungsaufstellung vom 04.05.2023. Zu den im Sinne von § 357a Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden erbrachten Dienstleistungen gehören auch vor dem Widerruf des Vertrages zum Zwecke von dessen Durchführung seitens des Unternehmers gegenüber der Dritten eingegangene Verpflichtungen, insbesondere, soweit der Unternehmer Dienstleistungen oder Material von Drittanbietern in angemessenem angefordert hat und sich diesen gegenüber nicht mehr seinerseits lösen kann. Hierzu gehört der Treppenlift. Dieser muss - wie gerade durch die werkvertragliche Einordnung des Einbauvertrages erhellt - individuell an die Verhältnisse im Objekt des Einbaus und die dort zu verbauende Schienenführung angepasst werden und ist daher nicht mehr anderweitig vermarktbar. Dann aber muss ein individueller Treppenlift beim Hersteller in Auftrag gegeben werden. Dies hat die Klägerin vor dem Widerruf getan. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Dies stützt das Gericht auf die Aussage der Zeugin xxx. Diese hat angegeben, dass sie am 27.04.2023 mit dem Beklagten ein Telefongespräch geführt habe, dabei der 09.05.2023 als Einbautermin vereinbart worden sei und sie noch am Vormittag desselben Tages bei dem niederländischen Hersteller den Auftrag zu Produktion des Lifts abgegeben habe. Dabei hat die Zeugin xxx angegeben, dass diese Auftragserteilung unmittelbar online erfolgt sei, indem sie nämlich direkten Zugang zum Bestellsystems des Herstellers habe und sie Aufträge der Klägerin dort unmittelbar einpflegen könne. Sie hat auch angegeben, dass bei einem wie hier vor dem Mittag erteilten Auftrag bereits am folgenden Tag der Lift in der Produktion ist. Demzufolge war bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs bei der Klägerin am Nachmittag des 28.04.2023 der Treppenlift produziert, und die Klägerin folglich dem Hersteller gegenüber zur Leistung der Herstellungsvergütung verpflichtet. Die Aussage der Zeugin xxx erscheint dem Gericht auch insoweit belastbar. Die Zeugin xxx ist dabei als Angestellte der Klägerin naturgemäß mit dieser verbunden. Allerdings erscheint ihre Aussage in der Sache glaubwürdig. Die Zeugin xxx hat dabei in sich logisch unter Nutzung auch technischer Aufzeichnungen ausgesagt. Ihre Aussage ist dabei auch detailliert, etwa dahin gehend, dass sie bereits am 26.04.2023 den Beklagten vergeblich telefonisch zu erreichen versucht habe und dann entsprechend ihrer Praxis am Vormittag des Folgetages - nämlich ausweislich ihrer Aufzeichnungen um 11:08 Uhr - es wieder versucht habe. Auch dass sie sogleich nach diesem Telefonat den Auftrag online erteilt haben will, damit dieser nicht unter mehreren Bestellungen untergehe, erscheint nachvollziehbar. Insbesondere hat die Zeugin darauf hingewiesen, dass ohne diese sofortige Bestellung der anvisierte Liefertermin am 09.05.2023 nicht mehr hätte eingehalten werden können. Ob dieser Termin bereits bei Vertragsschluss durch den Mitarbeiter xxx vorbesprochen wurde, wie es nach Aussage der Zeugin xxx nicht unüblich sei und worauf der entsprechende Vermerk auf dem Vertragsformular hinweist oder erst in diesem Telefonat, kann dahinstehen; insoweit hat die Zeugin xxx eingeräumt, keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Jedenfalls ist aus den gesamten Vertragsunterlagen kein anderer, späterer Liefertermin als jemals im Gespräch befindlich ersichtlich. Der Vortrag wird auch durch die klägerseits vorgelegte Rechnung der xxx vom 04.05.2023 bestätigt. Darin stellte diese gegenüber der Klägerin für den Treppenlift Flow X 8.118,- EUR unter Angabe des Namens des Beklagten und der Rechnungsnummer xxx in Rechnung. Diese Rechnung weist in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin xxx die Niederlande als den Ort der Herstellung des Liftes aus. Zugleich hat die Klägerin eine E-Mail-Bestätigung vom 10.01.204 der xxx vorgelegt, wonach die genannte Rechnung am 01.06.2023 als Teil einer Globalzahlung von der Klägerin beglichen worden ist. Demgegenüber erscheinen die Angaben des Beklagten wenig glaubhaft. Dieser bestreitet bereits, ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Klägerin am 27.04.2023 geführt zu haben. Der Vortrag, dass er selbst Telefonate vermeide, steht dem nicht entgegen, da das von der Zeugin xxx dargelegte Telefonat von dieser, nicht vom Beklagten, ausging. Im Übrigen sind die Angaben des Beklagten wenig nachvollziehbar. Wenn dieser davon ausging, dass der Zeuge xxx ihm am 24.04.2023 nur ein Angebot erstellt habe, und es dann auch keinen weiteren telefonischen Kontakt mit der Klägerin gegeben hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte am 28.04.2023 einen Widerruf (und zwar ausdrücklich auf einen Vertrag vom 24.04.2023, nicht etwa auf ein bloßes Angebot) gerichtet, veranlasst war, abzugeben. Es erscheint deutlich lebensnäher, dass der Beklagte durch diesen Widerruf durch das Telefonat am Vortag, bei dem spätestens auch ein konkreter Einbautermin vereinbart wurde, veranlasst wurde. Die Differenz zwischen der Rechnung der xxx über 8.118,- EUR und dem Posten 7 der Rechnungsaufstellung vom 04.05.2023 über 8.457,- EUR hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dahin begründet, dass es sich um die angefallenen Frachtkosten gehandelt habe. Die Zeugin xxx hat insoweit angegeben, dass aus den ihr vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass am 28.04.2024 eine Abholnummer für die Spedition hinterlegt wurde. es ist dabei davon auszugehen, dass dies vor dem Eingang des Widerrufs des Beklagten an diesem Tag, der erst nach dem Ende der üblichen Geschäftszeiten einging. Wenn somit aber der Auftrag an die Spedition bereits vor dem Widerruf erteilt wurde, sind auch diese Auslagen der Klägerin im Umfang von 339,- EUR zu ersetzen. Anfall und Höhe der Frachtkosten sind nicht bestritten worden. Der Zinsanspruch als Nebenforderung gründet sich auf den Gesichtspunkt der Verzugszinsen nach den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Das Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.05.2023 stellt eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB dar. Mit dem erfolglosen Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfrist zum 09.06.2023 befand sich der Beklagte daher im Schuldnerverzug. Folglich begann am folgenden Tag, dem 10.06.2023, der Lauf der Verzugszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als Folge des Obsiegens der Klägerin in vollem Umfang der erhobenen Klage. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.540,00 EUR festgesetzt.