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Urteil

27 Ks 13/23

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2024:0425.27KS13.23.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird daher kostenpflichtig, unter Einbeziehung der durch die Urteile des AG I. vom 10.07.2023, Az.: 5 Ds 1/23, und vom 26.09.2023, Az.: 5 Ds 115/23, verhängten Einzelfreiheitsstrafen und unter Auflösung der durch Beschluss des AG I. vom 08.01.2024, Az.: 5 Ds 115/23 gebildeten nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 54, 55 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird daher kostenpflichtig, unter Einbeziehung der durch die Urteile des AG I. vom 10.07.2023, Az.: 5 Ds 1/23, und vom 26.09.2023, Az.: 5 Ds 115/23, verhängten Einzelfreiheitsstrafen und unter Auflösung der durch Beschluss des AG I. vom 08.01.2024, Az.: 5 Ds 115/23 gebildeten nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 54, 55 StGB. Gründe: I. Der Angeklagte wurde im Jahr 1998 geboren und lebt seitdem im elterlichen Haushalt. Beide Elternteile sind berufstätig. Nach dem Kindergarten und der Grundschule besuchte der Angeklagte im Schuljahr 2009/2010 zunächst das Gymnasium in I. und wechselte von dort auf die Realschule in X., die er bis Februar 2011 besuchte. Da der Angeklagte unzureichende schulische Leistungen zeigte und auch Probleme mit seinen Mitschülern hatte, von denen er gemobbt wurde, wechselte er danach noch mehrfach die Schule: Von März 2011 bis April 2012 besuchte er eine Privatschule in O., von Mai 2012 bis November 2012 eine Realschule in I. und sodann von Dezember 2012 bis August 2015 wiederum eine Privatschule in D., wo er den Hauptschulabschluss erwarb. Ab September 2015 besuchte er ein Berufskolleg in F., brach dies aber im Juli 2016 ab. Von Juli 2016 bis Juni 2017 und im August 2017 begann er bei zwei verschiedenen Ausbildungsstätten eine Ausbildung zum Koch, die er jeweils ebenfalls abbrach. Im Januar 2018 begann er, bei dem Unternehmen M. Personalmanagement in F. zu arbeiten, brach dies aber ebenfalls im ersten Monat ab. Zwischen Mai 2018 und Oktober 2018 begann er ein Praktikum in einem F. Hotel und zwei Ausbildungen zum Koch, brach diese aber jeweils ab, die Ausbildungen ebenfalls jeweils binnen des ersten Ausbildungsmonates. Auch zwei daran anschließende Versuche der Ausbildung zum Verkäufer zwischen August 2019 und März 2020 scheiterten, weil der Angeklagte sie abbrach bzw. die Arbeit gar nicht erst aufnahm. Zwischen August 2022 und Juli 2023 besuchte der Angeklagte eine Kollegschule in O. mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erwerben, wurde dort aber im August 2022 wegen seines Betäubungsmittelkonsums freigestellt, ohne zuvor die Fachhochschulreife erlangt zu haben. Danach entfaltete er keine Aktivitäten mehr zur schulischen oder beruflichen Ausbildung und arbeitete auch nicht. Als Grund für den wiederholten Abbruch der begonnenen Ausbildungsversuche gibt der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum an. In der Justizvollzugsanstalt besucht er derzeit eine schulische Maßnahme mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erwerben. Der Angeklagte war von 2018 bis 2020 mit der Zeugin J. liiert, mit der er einen im Oktober 2020 geborenen Sohn hat. Die Zeugin J. trennte sich wegen dessen Betäubungsmittelkonsum während ihrer Schwangerschaft von dem Angeklagten. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte aber regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Im Sommer 2023 war der Angeklagte mit der Zeugin MF. liiert. Der Angeklagte konsumiert bereits seit dem Alter von etwa 13 Jahren Betäubungsmittel. Zunächst konsumierte er Cannabis, später auch Amphetamin, Ecstasy und Kokain. Im Jahr 2020 und 2022 steigerte sich sein Konsum jeweils erheblich. Anfangs konsumierte er etwa 1 g Cannabis alle ein bis drei Tage, vor seiner Inhaftierung zuletzt 5-10 g täglich. Zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit begann er im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Amphetamin, vor seiner Inhaftierung zuletzt 5 g pro Woche. Zudem konsumierte er ab dem Jahr 2022 auch Kokain, zunächst 0,5-1,5 g, vor seiner Inhaftierung zuletzt 5-7 g täglich. Seine Nasenscheidewand ist durch den längeren Kokainkonsum dauerhaft entzündet und „löchrig“. Seinen Konsum finanzierte er durch Zahlungen seiner Eltern, die ihm täglich mindestens zwischen 200,00 und 250,00 EUR, nach den Angaben der Zeugin MF. sogar 300-500,00 EUR, zur Verfügung stellten und sich dadurch verschuldeten. Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr. Anfangs habe er Schüttelfrost und Schlafstörungen gehabt und Medikamente bekommen, mittlerweile gehe es ihm aber besser. Bereits im Jahr 2011 wurde der Angeklagte wegen seines Betäubungsmittelkonsums und einer akuten psychischen Krise, zu der er keine näheren Ausführungen machen konnte, mehrfach ambulant behandelt, ebenso im August und September 2017. In den Jahren 2011 und 2012 wurde durch das Jugendamt eine Wiedereingliederungshilfe installiert, da der Angeklagte durch unzureichende schulische Leistungen und viele Fehlzeiten auffiel. Im Jahr 2014 wurde bei dem Angeklagten Kinderrheuma diagnostiziert. Er nimmt seitdem Medikamente ein und wurde unter anderem auch im Justizvollzugskrankenhaus behandelt. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte indessen nach eigenen Angaben keine Beeinträchtigungen. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. 05.06.2020 Amtsgericht I. (R1503) - 700 Js 3284/19 24 Cs 115/20 Rechtskräftig seit: 28.08.2020 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Datum der (letzten) Tat: 22.08.2019 Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69a, § 69 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 04.03.2021 2. 17.06.2021 Amtsgericht I. (R1503) - 700 Js 1099/21 23 Cs 277/21 Rechtskräftig seit: 08.07.2021 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 11.05.2021 Angewendete Vorschriften: StGB § 74, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 70 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) 3. 07.06.2022 Amtsgericht D. (R1504) - 110 Js 3838/22 50 Cs 150/22 Rechtskräftig seit: 28.06.2022 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, Bedrohung und Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 03.02.2022 Angewendete Vorschriften: StGB § 303c, § 303 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 194, § 185, § 52 90 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe 4. 22.09.2022 Amtsgericht D. (R1504) - 700 Js 2039/22 50 Cs 274/22 Rechtskräftig seit: 18.10.2022 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 21.03.2022 Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 74, § 69a, § 69, § 53, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 1, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 7 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.06.2023 Bewährungszeit bis 17.10.2024 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) 5. 04.10.2022 Amtsgericht I. (R1503) - 300 Js 464/22 5 Ds 106/22 Rechtskräftig seit: 01.11.2022 Tatbezeichnung: Bedrohung, vorsätzliche Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz Datum der (letzten) Tat: 22.12.2021 Angewendete Vorschriften: StGB § 241 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 74, § 53, WaffG § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 2a 150 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) 6. 10.07.2023 Amtsgericht I. (R1503) - 700 Js 3477/22 5 Ds 1/23 Rechtskräftig seit: 10.07.2023 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 07.10.2022 Angewendete Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 5 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 09.07.2027 Bewährungshelfer bestellt 7. 26.09.2023 Amtsgericht I. (R1503) - 700 Js 2602/23 5 Ds 115/23 Rechtskräftig seit: 05.10.2023 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 01.07.2023 Angewendete Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 04.10.2026 Bewährungshelfer bestellt 8. 08.01.2024 Amtsgericht I. (R1503) - 700 Js 2602/23 5 Ds 115/23 Rechtskräftig seit: 18.01.2024 8 Monat(e) Freiheitsstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2023+700 Js 2602/23 V 5 Ds 115/23+R1503+Amtsgericht I. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.07.2023+700 Js 3477/22 V 5 Ds 1/23+R1503+Amtsgericht I. Dem Urteil des AG I. vom 10.07.2023, Az.: 5 Ds 1/23, liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: „II. In der Sache hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben: Am 07.10.2022 um 09:50 Uhr verfügte der Angeklagte auf der SZ.-straße in I. über 0,9 Gramm (netto) Kokain, die er in einer Umhängetasche mit sich führte. Wie er wusste, besaß er keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis.“ Dem Urteil des AG I. vom 26.09.2023, Az.: 5 Ds 115/23, liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: „II. In der Sache hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben: Der Angeklagte besaß am 01.07.2023 insgesamt 1,9 Gramm Kokain, abgepackt in sechs Konsumeinheiten zu 0,3 bzw. 0,4 Gramm ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Das Rauschgift konnte anlässlich einer polizeilichen Kontrolle gegen 13:25 Uhr auf der GG.-straße in I. in der Kleidung des Angeklagten vorgefunden und sichergestellt werden.“ Der Angeklagte hatte die in den vorgenannten Verfahren abgeurteilten Taten dort jeweils gestanden. Aus den durch die Urteile vom 10.07.2023 und 26.09.2023 verhängten Einzelstrafen wurde durch Beschluss des AG I. vom 08.01.2024 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. In den Gründen des Beschlusses wird hierzu ausgeführt: „Der Verurteilte wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1) Urteil des Amtsgerichts I. vom 10.07.2023, Az, rechtskräftig seit 10.07.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit Bewährung Die Strafe ist noch nicht erlassen 2) Urteil des Amtsgerichts I. vom 26.09.2023, Az., rechtskräftig seit 05.10.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung Datum der letzten Tat: 01.07.2023 Die Strafe ist noch nicht erlassen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53 bis 55 StGB liegen vor. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und der einzelnen von ihm begangenen Straftaten erschien die gebildete Gesamtstrafe tat- und schuldangemessen.“ Die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss wird aktuell vollstreckt. II. Die Feststellungen zur Person beruhen auf dem Vortrag eines Lebenslaufes durch den Verteidiger, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, den ergänzenden Angaben des Angeklagten persönlich sowie den Angaben seiner Eltern, der Zeugen IO. und GY., den Angaben der Zeugen MF. und FV. sowie der Zeugin J. und den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen HX. über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister sowie der Urteile des AG I. vom 10.07.2023 und vom 26.09.2023 des Gesamtstrafenbeschlusses des AG I. vom 08.01.2024, des Vollstreckungsblatts der JVA V. I und der Angaben des Angeklagten zu diesem Komplex. III. Der Angeklagte und der Geschädigte lernten sich in I. beim Konsum von Betäubungsmitteln kennen. In der Betäubungsmittelszene dort verbreitete sich das Gerücht, dass der Geschädigte den Angeklagten „abziehen“ wolle. Der Angeklagte traf in der Nacht vom 19.06.2023 auf den 20.06.2023 auf den Geschädigten an einem Kiosk auf der SO.-straße in I. und trat den Geschädigten wegen des bestehenden Gerüchts. Der Geschädigte wehrte sich hiergegen und schlug den Angeklagten gegen das Jochbein. Der Angeklagte stach daraufhin mit einem Messer in den Bereich des rechten Oberkörpers des Geschädigten, wobei er dessen Verletzung und Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Andere anwesende Personen griffen in die Auseinandersetzung ein, woraufhin der Angeklagte von dem Geschädigten abließ und wegging. Der Geschädigte erlitt durch den Messerstich eine 6 cm lange Schnitt-/Stichverletzung am rechten oberen Brustbein. Der Stichkanal verlief 3,5 cm unterhalb des Schlüsselbeins tangential zur rechten Achselhöhle, durchtrennte die Brustmuskulatur und verursachte eine aktive Blutung. Die Wunde musste chirurgisch versorgt werden. Da die Brusthöhle durch den Stich nicht eröffnet wurde, bestand keine konkrete Lebensgefahr, die aber bestanden hätte, wenn der Stich nur einige Zentimeter versetzt geführt worden wäre. Es bestand daher potentielle Lebensgefahr. IV. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugen KK‘in YF., KHK’in JZ., KK’in KP., KOK MY., und KHK‘in TE. über die Aussagen des Geschädigten im Ermittlungsverfahren, der Aussage des Zeugen FY., der Aussagen der Zeugen MF. und FV. sowie der Inaugenscheinnahme des überwachten Telefonates zwischen der Zeugin GY. und der Zeugin EF. vom 19.09.2023, Minute 1:14:40 bis 1:18:00. 1. Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf den Aussagen des Geschädigten im Ermittlungsverfahren. a) Der Geschädigte ist unbekannten Aufenthalts und konnte daher in der Hauptverhandlung nicht mehr vernommen werden. Wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen eMail von KOK QA. vom 31.03.2024 ergibt, wurde der Geschädigte ergebnislos zur Fahndung ausgeschrieben. Die Unterkunft in I., in welcher der Geschädigte noch zum Tatzeitpunkt untergebracht war, teilte mit, dass die Unterkunft renoviert werde und alle Zimmer ausgeräumt wurden. Der Geschädigte habe seine persönlichen Gegenstände nicht abgeholt. Ein Mitbewohner der Unterkunft teilte mit, dass er den Geschädigten bereits zuvor über zwei Monate lang nicht gesehen habe. Auch am YY.-straße in der Nähe des F. Hauptbahnhofes, wo der Geschädigte noch am 17.10.2023 für seine letzte polizeiliche Vernehmung angetroffen werden konnte, konnte er von der Polizei nicht aufgefunden werden. Die sich dort regelmäßig aufhaltenden, der Betäubungsmittelszene zugehörigen, Personen teilten mit, dass sie den Geschädigten dort ebenfalls seit mehr als zwei Monaten nicht mehr gesehen hätten. Nachdem der Geschädigte im März 2024 den Verlust seiner Geldbörse bei der Polizei in PU. angezeigt hatte, wurde auch dort nach Erkenntnissen zum Aufenthaltsort des Geschädigten geforscht. Dies blieb aber ebenfalls ergebnislos. b) Die Angaben des Geschädigten im Ermittlungsverfahren hat die Kammer durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten PK‘in YF., KHK’in JZ., KK’in KP., KOK MY. und KHK‘in TE. sowie der rechtsmedizinischen Sachverständigen PK., insoweit als Zeugin vernommen, in die Hauptverhandlung eingeführt: Die Zeugin PK‘in YF. hat glaubhaft angegeben, dass sie den Geschädigten am 20.06.2023 im Krankenhaus in I. aufgesucht habe. Er habe angegeben, dass er mit einem Messer angegriffen worden sei, als er am rückwärtigen Ausgang des Bahnhofes in I. an der ZX.-straße auf einer dortigen Treppe saß. Der ihm unbekannte Täter sei von hinten gekommen und habe ihn unerwartet von hinten getreten. Der Geschädigte habe sich mit einem Faustschlag gewehrt, woraufhin der Täter ihm mit der rechten Hand auf die rechte Schulter „geboxt“ habe. Der Geschädigte sei gegangen und habe seine Verletzung an der Schulter erst später bemerkt. Nach den weiteren Angaben der Zeugin PK’in YF. habe der Geschädigte den Täter wie folgt beschrieben: weiße Hautfarbe, blond, Schnäuzer oder Ziegenbart, grüne Augen, geweitete Pupillen, schwarze North Face Jacke, Fischerhut, schwarze Jogginghose mit Gucci-Streifen, weißes T-Shirt, schwarze Turnschuhe Nike 720 Air Max mit bunten Streifen, 24-27 Jahre alt, 174 bis 176cm groß. Die beschriebenen Schuhe, die dem Geschädigten besonders in Erinnerung geblieben seien, habe er der Zeugin online im Internet zeigen können. Die Zeugin KHK’in JZ. hat glaubhaft angegeben, dass der Geschädigte am 21.06.2023, ebenfalls noch im Krankenhaus in I., angegeben habe, dass er am Bahnhof in I. gesessen habe. Der ihm unbekannte Täter sei zu ihm gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen. Der Täter habe den Geschädigten angegriffen, woraufhin sich der Geschädigte gewehrt habe. Dann habe der Täter ihm eine „Bombe“ gegeben, woraufhin der Geschädigte ins Licht getreten sei und der Täter sein Gesicht gesehen habe. Daraufhin sei der Täter weggelaufen. Ein Messer bei dem Täter habe der Geschädigte nicht bemerkt und sei erst später von Dritten darauf angesprochen worden, dass er blute, was er zunächst ebenfalls nicht bemerkt habe. Die Zeugin KHK’in JZ. hat zudem Angaben zu der Beschreibung des Täters und seiner Kleidung durch den Geschädigten gemacht, die mit den Angaben der Zeugin PK’in YF. insoweit übereinstimmen. Ergänzend hat der Geschädigte gegenüber der Zeugin KHK’in JZ. nach deren Aussage angegeben, dass der von dem Täter getragene Fischerhut weiß gewesen sei und die von dem Täter getragene Hose helle Streifen an der Seite gehabt habe. Die Zeugin KHK’in JZ. gab weiter an, dass sie, insbesondere weil der Geschädigte trotz der Kürze der beschriebenen Auseinandersetzung zu einer detaillierten Täterbeschreibung in der Lage war, den Eindruck gehabt habe, dass der Geschädigte den Täter kannte. Dies habe der Geschädigte zwar verneint, aber angegeben, dass er den Täter schon einmal gesehen habe und wiedererkennen würde. Die Zeugin KK’in KP. hat glaubhaft angegeben, dass der Geschädigte, ebenfalls am 21.06.2023, ausgesagt habe, dass er am hinteren Ausgang des Bahnhofes in I. im Bereich der dortigen Parkplätze gesessen, auf seinen Zug gewartet und geraucht habe. Der Täter sei zu ihm gekommen und habe ihm gegen das Schienbein getreten, dann hätten sich beide gegenseitig eine „Bombe“ gegeben. Der Täter habe ihn mit der rechten Hand geschlagen. Einen Stich habe er dabei nicht bemerkt. Der Täter sei weggelaufen und er selbst sei dann „weitergelaufen“ und sei von anderen Personen auf der SO.-straße auf die Blutung hingewiesen worden. Ein Messer habe er bei dem Täter nicht gesehen. Nach den Angaben der Zeugin KK’in KP. hat der Geschädigte weiter angegeben, dass der Täter Turnschuhe „Nike 720“, einen Fischerhut, eine North Face Jacke mit Reißverschluss und eine Gucci-Hose getragen habe. Der Geschädigte habe weiter angegeben, dass er den Täter schon einmal gesehen habe, ihn aber nicht näher kenne. Er könne sich insbesondere an die Schuhe erinnern, da er selbst Schuhsammler sei. Warum der Täter ihn angegriffen habe, wisse er nicht. Die Zeugin KK’in KP. hat weiter angegeben, dass der Geschädigte gut Deutsch könne und es auch ohne Dolmetscher keine Probleme bei der Verständigung gegeben habe. Der Zeuge KOK MY. hat glaubhaft angegeben, dass der Geschädigte ihm gegenüber am 22.06.2023 ausgesagt habe, dass er am Tatabend in I. Kokain erworben und es in einem Café auf der SO.-straße in I. geraucht habe. Das Kokain habe stark gewirkt. Danach sei er zum Bahnhof gegangen und habe dort auf einen Zug nach FK. gewartet. Er hab sich auf eine Treppe gesetzt. Dort sei das dann passiert. Er habe die Blutung zunächst nicht bemerkt und sei erst von einer anderen Person, deren Name er aber nicht nennen wolle, hierauf angesprochen worden. Dies sei auf der SO.-straße gewesen, als er zum Bahnhof gegangen sei. Bei dem Täter, so der Geschädigte nach den Angaben des Zeugen KOK MY. weiter, könne es sich um den „H.“ gehandelt haben. Der sei dünn, habe große Pupillen und sehe aus als sei er auf Chemie oder Koks. Der Zeuge KOK MY. hat weiter angegeben, dass daraufhin eine Wahllichtbildvorlage (Bl. 106-113 d.A.) mit dem Geschädigten durchgeführt worden sei. Dem Geschädigten seien einzeln die acht Bilder vorgelegt worden; diese wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten. Der Zeuge hat hierzu angegeben, dass der Geschädigte bei dem Bild des Angeklagten gesagt habe: „Ich finde der Bart und die Augen sehen dem sehr ähnlich. Der könnte das sein. Ich muss mir den im echten Leben angucken. Vielleicht war der das“. Danach seien dem Geschädigten die restlichen Bilder vorgelegt worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, dass er glaube, dass der Geschädigte den Täter erkannt habe und schon früher hätte identifizieren können, aber aus Angst geschwiegen habe. Die Zeugin KK’in KP. hat angegeben, dass sie nach der Wahllichtbildvorlage mit dem Geschädigten die Facebook-Seite des Angeklagten angesehen habe, wo sie ein Foto des Angeklagten gesehen habe, auf dem der Angeklagte mit einer Gucci-Hose, die auf die Beschreibung des Geschädigten passte, zu sehen gewesen sei. Auf dem Foto habe der Angeklagte eine schwarze Pistole in die Kamera gehalten. Der Zeuge KOK MY. hat weiter glaubhaft angegeben, dass er sich daran erinnere, dass in der Wohnung der Familie um den Angeklagten und bei Festnahme des Angeklagten dessen Kleidung beschlagnahmt worden sei, bei der Wohnungsdurchsuchung u.a. ein Paar Turnschuhe, schwarze Nike Air Max 720. Hieran habe er gute Erinnerung, weil er die Schuhe habe verpacken müssen. Auch der Zeuge KOK MY. hat zudem angegeben, dass der Geschädigte gut Deutsch spreche und es keine Probleme bei der Verständigung gegeben habe. Die Zeugin KHK‘in TE. hat glaubhaft angegeben, dass der Geschädigte ihr gegenüber am 17.10.2023 ausgesagt habe, dass „H.“ der Angreifer gewesen sei; seinen Nachnamen kenne er nicht. „H.“ wohne in der Nähe des Bahnhofes. Zu der Tat habe der Geschädigte – abweichend von seinen früheren Angaben – ausgeführt, dass er vor einem Kiosk auf der SO.-straße in I. angegriffen worden sei. Es seien mehrere Personen in der Nähe gewesen, unter anderem der „BO.“ und der „LC.“, die anderen Anwesenden kenne er nicht so gut. „H.“ sei auf ihn zugekommen und habe ihn angegriffen, er habe sich gewehrt und „H.“ auch geschlagen, dann habe „H.“ ihn mit dem Messer gestochen. Die anderen Leute seien dann dazwischen gegangen. Er selbst habe erst gar nicht bemerkt, dass er gestochen worden sei, sondern er sei von anderen auf die Blutung hingewiesen worden. Auf die Frage, warum er seine Aussage geändert habe, habe der Geschädigte angegeben, dass er von dem Zeugen WD. aufgefordert worden sei, den tatsächlichen Tatort vor dem Kiosk auf der SO.-straße nicht zu nennen, sondern einen anderen Ort als Tatort anzugeben. Als Grund hierfür habe der Zeuge WD. angegeben, dass an dem Kiosk Kameras installiert seien und der „H.“ und der Geschädigte das ohne Polizei klären sollten. Daher habe er, so der Geschädigte weiter, den Bahnhof als Tatort angegeben. Er habe Angst vor dem Zeugen WD. gehabt, dieser habe „einen Namen in I.“, „man macht besser, was er sagt“. Der Angeklagte sei ein Freund von dem Zeugen WD.. Der Geschädigte habe ihr, der Zeugin KHKin TE. gegenüber, weiter angegeben, dass er den Angeklagten kenne, weil er zusammen mit ihm Betäubungsmittel konsumiert habe. Der Angeklagte handele auch mit Betäubungsmitteln, wobei viele der Bekannten des Geschädigten nicht bei dem Angeklagten kaufen würden, weil er eine „Schwuchtel“ sei. Es sei mal erzählt worden, dass er, der Geschädigte, den Angeklagten abziehen wolle, das stimme aber nicht. Der „H.“ habe das aber gehört und sei daher an dem Kiosk auf der SO.-straße direkt auf ihn zugekommen und habe ihn angegriffen. Gegenüber der rechtsmedizinischen Sachverständigen PK. gab der Geschädigte am 22.06.2023 nach der Aussage der insoweit als Zeugin vernommenen Sachverständigen an, dass er am Bahnhof in I. von einem Angreifer getreten worden sei; daraufhin habe er den Angreifer geschlagen. Sodann habe der Angreifer ihn selbst geschlagen, ein Messer habe er nicht bemerkt. Er sei erst später von Anderen auf seine Blutung hingewiesen worden. Die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten und der rechtsmedizinischen Sachverständigen über die Angaben des Geschädigten während des Ermittlungsverfahrens sind glaubhaft. Die Zeugen haben sich jeweils, zumindest auf Vorhalt der Vernehmungsprotokolle, vollständig an die Aussagen des Geschädigten erinnert und widerspruchsfrei und in der zu erwartenden Detailliertheit Angaben hierzu gemacht. c) aa) Der Geschädigte hat die Tat über sämtliche Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und gegenüber der Sachverständigen PK. im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Abweichungen in seinen Aussagen ergeben sich indessen in Bezug auf den Tatort und den Umstand, dass er zunächst angab, von hinten, nicht von vorne, angegriffen worden zu sein. Zudem hat er zunächst angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt alleine gewesen und der Angreifer weggelaufen sei, als er ihn erkannt habe, später jedoch, dass andere Personen den Angreifer und ihn getrennt hätten. Schließlich hat der Geschädigte erst bei seinen späteren Vernehmungen den Angeklagten der Täter identifiziert. Diese Abweichungen in seinem Aussageverhalten hat der Geschädigte indessen plausibel damit erklärt, dass er die Aufmerksamkeit der Polizei auf Veranlassung des Zeugen WD. von dem eigentlichen Tatort auf der SO.-straße ablenken sollte, weil der Kiosk auf der SO.-straße eine Kameraüberwachung habe und man deren Auswertung nicht wolle. Dazu passt, dass der Geschädigte zunächst nicht nur den Tatort falsch angegeben, sondern auch vorgegeben hat, dass sich zum Tatzeitpunkt keine weiteren Personen am Tatort befunden hätten. Denn durch die Nennung weiterer anwesender Personen musste der Geschädigte befürchten, dass auf den Tatort zurück geschlossen werden könnte. Dazu passt logisch zwingend weiter, dass der Geschädigte zunächst auch nicht angegeben hat, dass der Angeklagte durch Andere von ihm, dem Geschädigten, getrennt worden sei. Schließlich passt auch die Aufforderung des Zeugen WD., dass der Geschädigte und der Täter die Angelegenheit zwischen sich und ohne Polizei klären sollten, dazu, dass der Geschädigte zunächst bestritten hat, den Täter zu kennen. Zudem vermag der Umstand, dass der Zeuge WD. nach den Angaben des Geschädigten mit dem Angeklagten befreundet ist und der Geschädigte Angst vor dem Zeugen WD. hatte, dazu beigetragen haben, dass der Geschädigte die Identität des Angreifers zunächst nicht preisgab. Die frühere Behauptung des Geschädigten, dass er von hinten angegriffen worden sei, passt schließlich zu dem von dem Geschädigten erdachten Narrativ, dass er von einem Unbekannten angegriffen worden sei, weil dieser ihn verwechselt habe. Denn eine solche Verwechselung wäre bei einem Angriff von vorne schwerer vorstellbar. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Geschädigten, soweit sie den Feststellungen der Kammer zur Sache entsprechen, glaubhaft. Dies betrifft insbesondere auch die Benennung des Angeklagten als dem Angreifer gegenüber der Zeugin KHK’in TE.. Der Geschädigte hat ihr gegenüber widerspruchsfrei und in der zu erwartenden Detailliertheit ausgesagt. Einseitige Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Vielmehr hat der Geschädigte sich auch potentiell selbst belastet, indem er angegeben hat, auch selbst den Angeklagten geschlagen zu haben, und auch seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum eingeräumt hat. Die Richtigkeit der Angaben des Geschädigten, wie sie den Feststellungen der Kammer entsprechen, ergibt sich zudem auch aus seinen weiteren Angaben: So hat der Geschädigte gegenüber dem Zeugen KOK MY. angegeben, dass er nach der Tat auf der SO.-straße auf seine Blutung angesprochen worden sei, als er zum Bahnhof ging. Hätte sich die Tat aber tatsächlich, wie der Geschädigte zunächst angegeben hat, am Bahnhof ereignet, als der Geschädigte dort auf einen Zug gewartet hat, wäre nicht zu erklären, warum der Geschädigte dann nach der Tat auf der SO.-straße in Richtung des Bahnhofes gelaufen sein sollte. Auch die Angabe des Wohnortes des „H.“ passt zu der Adresse des Angeklagten: Der Geschädigte hat angegeben, dass „H.“ in der Nähe des Bahnhofes in I. wohne. Tatsächlich befindet sich der Wohnort des Angeklagten, wie aus allgemein zugänglichen Quellen für jedermann ersichtlich und damit offenkundig ist, fußläufig etwa einen Kilometer von Bahnhof in I. entfernt. Selbst wenn man dies nicht mehr als „nahe des Bahnhofes“ ansehen sollte, änderte sich an der Überzeugung der Kammer aufgrund der weiteren Beweisergebnisse nichts. Festzustellen ist jedenfalls, dass die Bewertung als „nahe“ durch den Geschädigten nicht offensichtlich falsch ist und daher diese Angabe jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. bb) Die Kammer verkennt bei der Beweiswürdigung nicht, dass die Kammer und die Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger, den Geschädigten nicht selbst befragen konnten. (1) Die früheren Aussagen des Geschädigten sind deswegen aber zunächst nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK unverwertbar. Art. 6 Abs.3 Buchst. d) EMRK garantiert das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Selbst die gänzlich fehlende Möglichkeit der Befragung eines Zeugen, der in Abwesenheit des Angeklagten bzw. seines Verteidigers vernommen wurde, begründet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und auch des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Unverwertbarkeit der Angaben aber dann nicht, wenn das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair gewesen ist. Hierzu wird darauf abgestellt, ob ein wichtiger Grund für die nicht mögliche Befragung des Zeugen vorlag, welcher Beweiswert seiner Aussage zukommt und ob es die fehlende Konfrontation ausgleichende Faktoren gibt (vgl. EGMR, NJOZ 2017, 544, 546; BVerfG NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az.: 1 StR 493/06, Rn. 16). Hier war eine Vernehmung des Geschädigten in der Hauptverhandlung aus den dargelegten Gründen nicht möglich. Zudem wird seine Aussage, wie noch auszuführen sein wird, durch die Aussage des Zeugen FY., die Aussagen der Zeugen MF. und FV. sowie der Inaugenscheinnahme des überwachten Telefonates zwischen der Zeugin GY. und der Zeugin EF. vom 19.09.2023, Minute 1:14:40 bis 1:18:00 bestätigt, so dass die Feststellungen der Kammer zur Sache nicht allein auf der Aussage des Geschädigten beruhen. In Bezug auf die genannten Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, hatten der Angeklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit der Befragung, in Bezug auf die Inaugenscheinnahme der genannten Audioaufzeichnung die Möglichkeit der Stellungnahme. Hierin liegen zugleich die die fehlende Möglichkeit der Befragung des Geschädigten ausgleichende Faktoren im Sinne der genannten Rechtsprechung. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine fehlende Möglichkeit der konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen indessen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Von maßgeblicher Bedeutung ist nach dieser Rechtsprechung dabei, inwieweit die unterbliebene Konfrontation kompensiert werden konnte und ob der Umstand, dass der Angeklagte und sein Verteidiger keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatten, der Justiz zuzurechnen ist. In jedem Fall bedürfe die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte und sein Verteidiger nicht befragen konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az.: 1 StR 493/06, Rn. 18 f.). Insoweit ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die fehlende Möglichkeit der Befragung des Geschädigten der Justiz nicht zurechenbar ist. Die Kammer ist im Übrigen auch nach den dargestellten strengen Maßstäben an die Beweiswürdigung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten überzeugt, weil seine Angaben durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt werden, wie im Folgenden darzulegen ist. 2. Die Aussage des Geschädigten wird zunächst bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen FY.. Dieser hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er im Frühjahr oder Sommer 2023 gegen Abend auf der SO.-straße in I. in der Nähe der dortigen Überführung telefoniert habe. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite hätten sich drei bis vier Personen vor einem Kiosk befunden, unter anderem der Angeklagte, den er aus seiner Schulzeit kenne. Die anderen Personen der Gruppe habe er nicht gekannt. Innerhalb der Gruppe habe es zwischen zwei oder drei Personen eine Schubserei gegeben. Als sich die Schubserei aufgelöst habe, habe einer der Beteiligten an der rechten Schulter geblutet und sich an diese Schulter gefasst. Der Angeklagte, den der Zeuge „H.“ und „H.“ nannte, sei dann weggegangen. Die Aussage des Zeugen FY. passt zu den Angaben des Geschädigten, wie sie den Feststellungen der Kammer zur Sache entsprechen. Der Zeuge hat während seiner Vernehmung spontan zur Verdeutlichung der Handbewegung des Geschädigten an seine rechte Schulter an die Stelle gefasst, an der auch die Verletzung des Geschädigten festgestellt wurde. Die Aussage des Zeugen FY. ist auch im Übrigen glaubhaft: Der Zeuge hat widerspruchsfrei und in der zu erwartenden Detailliertheit ausgesagt. Er hat, in Bezug auf die Anzahl der am Tatort anwesenden Personen, Erinnerungslücken eingeräumt. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge von dem von ihm beschriebenen Standort ausreichend Sicht auf das Geschehen hatte. Der Zeuge hat den Angeklagten eindeutig als Täter erkannt, was, da er nach den weiteren Angaben des Zeugen mit ihm zusammen zur Schule gegangen sei, nachvollziehbar ist. Er hat nicht nur dessen Namen genannt, sondern den Vornamen „KU.“ mit der Kurzform „H.“ ebenso abgekürzt wie der Geschädigte dies in seinen polizeilichen Vernehmungen getan hatte. Der von dem Zeugen beschriebene Tatort vor einem Kiosk nahe der Unterführung auf der SO.-straße passt, ohne dass es aufgrund der weiteren Beweisergebnisse für die Überzeugungsbildung der Kammer noch hierauf ankäme, zu der Angabe des Geschädigten, dass sich die Tat vor einem Kiosk auf der SO.-straße ereignete. Wie aus allgemein zugänglichen Quellen für jedermann ersichtlich und damit offenkundig befinden sich in unmittelbarer Nähe zu der einzigen Unterführung auf der SO.-straße in I. zwei Kiosk. Einseitige Belastungstendenzen des Zeugen FY. waren nicht erkennbar. Ein Motiv des Zeugen hierfür ist nicht ersichtlich. 3. Die Angaben des Geschädigten werden zudem bestätigt dadurch, dass die von dem Geschädigten beschriebene Kleidung, namentlich eine schwarze Jacke North Face und die von dem Geschädigten bezeichneten Turnschuhe Nike 720 Air Max bei dem Angeklagten gefunden wurde, wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Fotos von den beschlagnahmten Kleidungsstücken des Angeklagten (Bl. 226 f., 228 f. d.A.) ergibt. Zudem hat die Zeugin MF. angegeben, dass der Angeklagte, neben der aufgefundenen schwarzen Jacke North Face und den aufgefundenen Turnschuhen Nike, auch eine Gucci-Hose mit Streifen und einen Fischerhut in weiß und schwarz hatte, was ebenfalls zu der Beschreibung der Kleidung des Täters durch den Geschädigten passt. 4. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zudem auch die weitere, auch insoweit glaubhafte, Aussage der Zeugin MF.. Diese hat angegeben, dass sie mit dem Angeklagten öfter an dem Kiosk auf der SO.-straße gewesen sei. Am Tatabend habe der Angeklagte sie angerufen und ihr erzählt, dass er „Stress“ gehabt habe. Er könne sich aber – so seine Behauptung ihr gegenüber – nicht mehr genau erinnern, weil er einen „Blackout“ gehabt habe. Am nächsten Tag sei sie mit dem Angeklagten in I. unterwegs gewesen. Er sei von zwei Bekannten auf der Straße, die ihr selbst unbekannt gewesen seien, angesprochen worden, dass er am Vortag jemanden mit einem Messer angegriffen habe. Der Angeklagte habe sich in gewisser Weise von seinen Bekannten feiern lassen, ihr gegenüber aber keine weiteren Angaben zu dem Vorfall gemacht. Danach sei ihr von einer anderen Person erzählt worden, dass der Angeklagte jemanden „halb abgestochen“ habe. Auf Vorhalt des Vermerks von KHK’in MI. vom 06.11.2023 (Bl. 349 f. d.A.) hat die Zeugin MF. angegeben, dass es zutreffe, dass sie ihren Eltern telefonisch am 03.11.2023 erzählt habe, dass der Angeklagte festgenommen worden sei, weil er „jemanden halt so halb abgestochen“ habe. Es sei auch zutreffend, dass sie ihren Eltern weiter berichtet habe: Die hätten sich vor zwei oder drei Monaten „gefighted und dann hat der ein Messer gezogen“. Die Aussage der Zeugin MF. ist glaubhaft. Die Zeugin sagte widerspruchsfrei und in der zu erwartenden Detailliertheit aus. Zwar passt die Angabe der Tatzeit – zwei bis drei Monate vor dem 03.11.2023 – nicht zu der hier festgestellten Tatzeit. Da die weiteren Angaben der Zeugin MF. gegenüber ihren Eltern aber mit den Feststellungen der Kammer zur Tat aufgrund der weiteren Beweisaufnahme übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin lediglich bei der zeitlichen Einordnung irrt. Dies erscheint der Kammer, der aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, dass Zeugen insbesondere die zeitliche Verortung von Ereignissen schwerfällt, nachvollziehbar. Es ist zudem unwahrscheinlich, dass der Angeklagte eine weitere, der hiesigen Tat entsprechende, Tat begangen hat und die Zeugin diese Tat mit der verfahrensgegenständlichen Tat verwechselte. Einseitige Belastungstendenzen waren bei der Aussage der Zeugin ebenfalls nicht erkennbar. So hat die Zeugin offengelegt, dass ihr Details zu der Tat nicht bekannt seien; hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte die Zeugin leicht erschwerende Details hinzufügen können. Im Hinblick auf die gemeinsame Beziehung stellte sie zudem ausdrücklich klar, dass der Angeklagte ihr gegenüber nie körperlich aggressiv aufgetreten sei, sondern es allenfalls zu verbalen Attacken gekommen sei. Auch dies zeigt, dass die Zeugin das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber differenziert darstellte und ihn hierdurch nicht über Gebühr oder einseitig belastete. Die Aussage der Zeugin MF. wird zudem bestätigt durch die Aussage der Zeugin FV., der Mutter der Zeugin MF.. Diese hat glaubhaft angegeben, dass ihr ihre Tochter erzählt habe, dass der Angeklagte jemanden verletzt habe. Dass die Zeugin MF. weiter angegeben hat, dass sie den Angeklagten nie mit einem anderen Messer als jenem gesehen habe, das sie ihm selbst geschenkt habe, das er aber schnell verloren habe, spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Vielmehr zeigt der Umstand, dass die Zeugin MF. dem Angeklagten ein Messer geschenkt und dieser es, zumindest einige Zeit lang, bei sich geführt hat, dass der Angeklagte hierzu eine gewisse Affinität hatte. 5. Die Aussage des Geschädigten wird zudem bestätigt durch die Inaugenscheinnahme des Telefonates zwischen der Mutter des Angeklagten, der Zeugin GY., und der Zeugin WP. EF. vom 19.09.2023, geführt über den Festnetzanschluss Tel01 soweit es die Aufzeichnung des Gesprächs von Minute 1:14:40 bis 1:18:00 betrifft. In dem in Augenschein genommenen Teil des Gesprächs berichtet die Mutter des Angeklagten der Zeugin EF. insbesondere darüber, dass der Angeklagte ihr und ihrem Ehemann und Vater des Angeklagten, dem Zeugen IO. , erzählt habe, dass er einen Syrer „gestochen“ habe, weil „Stichtag“ gewesen sei. Dazu sei es gekommen, weil der Syrer nicht bezahlt habe. Dann gebe es irgendwann „Stichtag“ und dies habe der Angeklagte für andere übernommen. a) Es ist plausibel, dass der Angeklagte der Zeugin GY. tatsächlich wie von ihr gegenüber der Zeugin EF. geschildert von der Tat und seiner Täterschaft berichtet hat. Hierfür spricht, dass die Zeugin YX. gegenüber der Zeugin EF. Details genannt hat, die sie nur von dem Täter haben konnte, insbesondere zur Tatmotivation. Hierzu gab die Zeugin GY. gegenüber der Zeugin EF. an, dass „Stichtag“ gewesen sei und der Geschädigte Schulden gehabt habe. Diese Motivation passt zu den Angaben des Geschädigten gegenüber der Zeugin KHK‘in TE., nach denen der Angeklagte mit Betäubungsmitteln gehandelt und dem Gerücht geglaubt habe, der Geschädigte wolle ihn „abziehen“. Die Zeugin GY. hat in Ausübung des ihr als Mutter des Angeklagten zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO keine Angaben zu dem Telefonat oder den Angaben des Angeklagten zur Tat gemacht. Auch der Vater des Angeklagten, der Zeuge IO. YX., hat insoweit aus dem gleichen Recht eine Aussage hierzu verweigert. Dass die Zeugin EF. das Telefonat mit der Zeugin YX. nicht bestätigt hat, steht der Überzeugung der Kammer, dass das Telefonat wie in Augenschein genommen stattgefunden hat, nicht entgegen. Die Zeugin EF. hat widersprüchlich ausgesagt. Zunächst hat sie angegeben, dass sie den Angeklagten am 19.09.2023 lediglich zum Geburtstag angerufen habe, dabei sei nichts Negatives berichtet worden. Sie habe auch sonst nichts von Problemen mit dem Angeklagten gewusst, nur am Rande von dessen Betäubungsmittelkonsum erfahren, wobei ihr nur bekannt sei, dass er „mal gekifft“ habe. Insbesondere sei mit ihr nicht darüber gesprochen worden, dass der Angeklagte einen „Syrer abgestochen“ habe. Auf Vorhalt des Gesprächs hat die Zeugin EF. dann bestätigt, dass es sich um ihre Stimme handele, sie sich an das Gespräch aber nicht erinnern könne, weil sie private Probleme gehabt habe, was den zuvor vorgegebenen – unwahren – Erinnerungen widerspricht. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung hat die Zeugin EF. dann angegeben, dass sie die Äußerungen der Zeugin YX. „nicht für voll genommen“ habe und damit impliziert, dass sie sich an das Telefonat auch mit dem in Augenschein genommenen Inhalt erinnert. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin EF. vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung. b) Der Angeklagte hat der Verwertung des vorbezeichneten Telefonates widersprochen. Die Aufzeichnung des Telefonates ist jedoch aus den im Kammerbeschluss (Anlage 1 zum Protokoll vom 10.04.2024) aufgeführten Gründen verwertbar. aa) Die Voraussetzungen der Anordnung der Telefonüberwachung gem. § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1h), Abs. 3 StPO lagen bezogen auf den Festnetzanschluss Tel02 zum Zeitpunkt der Überwachung vor. Dies wird durch den erhobenen Verwertungswiderspruch lediglich insoweit in Abrede gestellt, als die Ansicht vertreten wird, dass eine Überwachung auch von Gesprächen der Eltern des Angeklagten über den genannten Anschluss nicht zulässig gewesen sei. Dies ist unrichtig; auch insoweit war die Überwachung zulässig: (1) Gegen andere Personen als den Beschuldigten darf sich die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a Abs. 3 StPO nur richten, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese entweder für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen bzw. weitergeben (sog. Nachrichtenmittler) oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. Die dritte Variante steht mithin selbstständig neben den ersten beiden Varianten des § 100a Abs. 3 StPO (vgl. Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 150; Rückert , in: MK/StPO, 2. Auflage 2023, § 100a Rn. 196). Vorliegend kommt in Betracht, dass, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, die Zeugin YX. bereits Nachrichtenmittlerin im Sinne des § 100a Abs. 3 2. Var. StPO ist, weil sie von dem Angeklagten herrührende Mitteilungen mit unmittelbarem Tatbezug empfangen und darüber hinaus sogar an die Zeugin EF. weitergegeben hat. Nachrichten im Sinne des § 100a Abs. 3 StPO sind Informationen, die entweder einen Bezug zur Anlasstat oder aber zum Aufenthaltsort des Beschuldigten haben, mithin geeignet sind, den Beschuldigten zu lokalisieren oder aber den Sachverhalt zu erforschen ( Rückert , in: MK/StPO, 2. Auflage 2023, § 100a Rn. 188). Dies ist im Falle eines Tatgeständnisses, worüber die Zeugin YX. der Zeugin EF. in dem in Rede stehenden Telefonat berichtete, der Fall. Die Frage, ob die Zeugin YX. in dem hiesigen Zusammenhang Nachrichtenmittlerin im Sinne des § 100a Abs. 3 2. Var. StPO ist, kann indessen dahinstehen. Denn jedenfalls benutzte der Angeklagte im Überwachungszeitraum den vorbezeichneten Telefonanschluss, so dass die Voraussetzung des § 100a Abs. 3 3. Var. StPO erfüllt war. Vorausgesetzt wird insoweit eine hinreichend sichere Tatsachenbasis ( Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 153; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1787, 1791). Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Überwachungszeitraum bei seinen Eltern wohnte. Dass er den überwachten Anschluss benutzte, wird in der Widerspruchsschrift selbst auch eingeräumt. Im Anwendungsbereich des § 100a Abs. 3 3. Var. StPO kommt es auf einen besonderen Bezug des nichtbeschuldigten Anschlussinhabers zum Beschuldigten oder der verfahrensgegenständlichen Tat nicht an. Zulässig ist daher beispielsweise auch die Überwachung einer öffentlichen Telefonzelle, die der Beschuldigte benutzt, obwohl auch in diesem Fall der Anschlussinhaber keinen Bezug zum Beschuldigten oder der Tat aufweist und der Anschluss in diesem Beispiel darüber hinaus auch von einer Vielzahl Unbeteiligter genutzt wird, die daher durch die Maßnahme mitbetroffen sind ( Heinrichs/Weingast , in: KK/StPO, 9. Auflage 2023, § 100a Rn. 33; Rückert , in: MK/StPO, 2. Auflage 2023, § 100a Rn. 196 f.). Schließlich ist die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Überwachungsmaßnahmen gem. § 100a StPO nicht auf Äußerungen des in § 100a Abs. 3 StPO genannten Personenkreises beschränkt. Verwertbar sind vielmehr grundsätzlich alle Gespräche, die von dem zulässig überwachten Anschluss geführt werden, auch wenn sie weder von dem Beschuldigten oder dem Anschlussinhaber, sondern von einem Dritten – hier der haushaltsangehörigen Mutter des Angeklagten – geführt werden ( Dölling/Duttge/Rössner , Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, § 100a Rn. 11; Heinrichs/Weingast , in: KK/StPO, 9. Auflage 2023, § 100a Rn. 61; vgl. zur alten Rechtslage bereits BGH, NJW 1980, 67 m.w.N.). Dass von den Maßnahmen nach § 100a StPO auch Personen betroffen sein können, gegen die sich die Maßnahme nicht richtete, folgt zudem aus § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 4 StPO, der die Benachrichtigung dieser Personen regelt, also von ihrer Betroffenheit ausgeht. In diesen Fällen bedarf es indessen einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung; hierzu wird noch ausgeführt. (2) Dass sich die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung gegen den Vater des Angeklagten als Anschlussinhaber richtete und durch die Maßnahme auch die ebenfalls im Haushalt wohnende Mutter des Angeklagten betroffen war und Beiden gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, macht die Anordnung ebenfalls nicht unzulässig ( Rückert , in: MK/StPO, 2. Auflage 2023, § 100a Rn. 139, 275). (3) Soweit in der Widerspruchsschrift ausgeführt wird, dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 13.07.2023, Az.: 58 Gs 288/23 (Bl. 13 – 23 SB TKÜ eAkte), durch den die Überwachung des im Tenor bezeichneten Telefonanschlusses angeordnet wurde, in Bezug auf das Vorstehende nicht ausreichend begründet worden sei, verfängt dies ebenfalls nicht. In dem Beschluss wird zunächst ausgeführt, dass der Angeklagte im Haushalt seiner Eltern, in dem sich der hier in Rede stehende überwachte Festnetzanschluss befindet, wohnhaft ist. Damit wird auch die Erkenntnis vermittelt, dass auch der Angeklagte den Anschluss nutzt. Zudem wird in dem Beschluss des Amtsgerichts ausgeführt, worauf es nach dem Vorstehenden indessen nicht mehr ankommt, dass zu erwarten sei, dass der Angeklagte mit seinen Eltern unter anderem über den vorbezeichneten Anschluss kommuniziert, so dass auch davon auszugehen sei, dass diese Nachrichtenmittler im Sinne des § 100a Abs. 3 1. und 2. Var. StPO seien. Selbst wenn man das Vorstehende anders als die Kammer beurteilen und davon ausgehen würde, dass die Anordnung der Telefonüberwachung in Bezug auf den vorbezeichneten Anschluss nicht rechtmäßig gewesen sei, wären die in Augenschein genommenen Erkenntnisse aus dem Gespräch zwischen der Zeugin YX. und der Zeugin EF. nicht unverwertbar: Auch die Verwertung rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist nicht schlechthin ausgeschlossen (BVerfG NStZ 2012, 496, 498 f.; Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 193). Vielmehr führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse, sondern es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte, wobei für die Verwertbarkeit das staatliche Aufklärungsinteresse unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, die Intensität des Tatverdachts und die Schwere der Straftat spricht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, welches Gewicht der in Rede stehende Rechtsverstoß hat, was auch davon abhängt, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, welchen Schutzzweck die verletzte Vorschrift hat, ob der Beweiswert durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, ob die Beweiserhebung rechtmäßig hätte durchgeführt werden können und wie schutzbedürftig der Betroffene ist (BVerfG NStZ 2012, 496, 498 f.; BGH, Urt. vom 18.04.2007, Az.: 5 StR 546/06, Rn. 20 ff.; Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 193; Rückert , in: MK/StPO, 2. Auflage 2023, § 100a Rn. 337). Für eine Verwertbarkeit kann danach insbesondere auch sprechen, dass die Erkenntnisse durch einen rechtmäßigen Eingriff hätten erlangt werden können (sog. hypothetischer rechtmäßiger Ersatzeingriff, siehe Rückert , in: MK/StPO, 2. Auflage 2023, § 100a Rn. 337). Selbst wenn man daher – entgegen der Auffassung der Kammer – davon ausginge, dass die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 13.07.2023 in Bezug auf die Überwachung des im Tenor bezeichneten Anschlusses, dessen Inhaber gerade nicht der Angeklagte selbst war, nicht ausreichend gewesen sei, müsste die Kammer für die Frage der Verwertbarkeit der durch die Überwachung dieses Anschlusses erlangten Erkenntnisse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung zu Grunde legen und auf dieser Grundlage darüber entscheiden, ob die Anordnung der Überwachung auch in Bezug auf den hier in Rede stehenden Anschluss zulässig gewesen ist. Im bejahenden Fall wären die aus der Überwachung dieses Anschlusses gewonnenen Erkenntnisse trotz eines – hier nur hypothetisch unterstellten und nach der Auffassung der Kammer nicht vorliegenden – Begründungsdefizites verwertbar (BGH, NStZ 2003, 215, 216). Auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Anordnung durch das Amtsgericht war die Überwachung des in Rede stehenden Anschlusses aber zulässig: Denn der Angeklagte wohnte, wie bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, bei seinen Eltern und nutzte den Anschluss auch selbst, wie zudem auch in der Widerspruchsschrift selbst bestätigt wird. Die übrigen Voraussetzungen der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a Abs. 1 und 2 StPO, deren Fehlen durch den Widerspruch ausdrücklich auch nicht behauptet wird, lagen, wie das Amtsgericht D. in seinem Beschluss vom 13.07.2023 ausgeführt hat, zum Zeitpunkt der Anordnung ebenfalls vor: Die Aussage des Geschädigten begründete zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmaßnahme den auf bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht im Sinne des § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO, dass der Angeklagte eine schwere Straftat gem. § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO zum Nachteil des Geschädigten zu begehen versucht hat, die auch im Einzelfall, insbesondere wegen der erhöhten Gefährlichkeit des Versuchs für den Geschädigten im konkreten Fall schwer wiegt. Aufgrund der Aussage der behandelnden Ärzte TU. und Dr. GC. und der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AK. sowie des eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens der Heinrich-Heine-Universität vom 27.06.2023 war bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Amtsgericht bekannt, dass durch den verfahrensgegenständlichen Stich die Lunge sowie zwei Arterien des Geschädigten nur knapp verfehlt wurden. Zudem wäre die Erforschung des Sachverhaltes ohne die Überwachung der Telekommunikation aller von dem Angeklagten genutzten Anschlüsse zumindest wesentlich erschwert gewesen im Sinne des § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Denn zum Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung lag lediglich die Aussage des Geschädigten vor. Videoaufzeichnungen von der Tat oder Aussagen von Augenzeugen gab es nicht. Bei einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage hatte der Geschädigte den Angeklagten zudem nicht sicher erkannt. bb) Die Verwertung der in Augenschein genommenen Erkenntnisse aus dem überwachten Telefonat zwischen der Zeugin YX. und der Zeugin EF. ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es sich um einen Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung handeln würde oder die Überwachung sonst unverhältnismäßig gewesen wäre. (1) Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liegt nicht vor. Gem. § 100d Abs. 1 StPO ist eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c StPO unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Dieser Fall wird bei einer Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung jedoch kaum vorkommen, weil Telefonanschlüsse regelmäßig für Mitteilungen jeglicher Art genutzt werden und auch das intimste Gespräch nicht nur kernbereichsrelevante Inhalte, sondern auch Triviales enthält ( Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 167; Hauck , in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 100a Rn. 233). Der Vorschrift des § 100d Abs. 1 StPO wird daher kaum praktischer Anwendungsbereich zugesprochen ( Hauck , in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 100a Rn. 233). Gem. § 100d Abs. 2 StPO dürfen indessen Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c StPO erlangt wurden, auch über den Anwendungsbereich des § 100d Abs. 1 StPO hinaus nicht verwertet werden. Solche Erkenntnisse liegen aber in Bezug auf den in Augenschein genommenen Teil des Telefonates zwischen der Mutter des Angeklagten und der Zeugin EF. nicht vor. In dem in Augenschein genommenen Teil des Gesprächs berichtet die Mutter des Angeklagten der Zeugin EF. insbesondere darüber, dass der Angeklagte ihr und ihrem Ehemann und Vater des Angeklagten, dem Zeugen IO. YX., erzählt habe, dass er einen Syrer „gestochen“ habe, weil „Stichtag“ gewesen sei. Dazu sei es gekommen, weil der Syrer nicht bezahlt habe. Dann gebe es irgendwann „Stichtag“ und dies habe der Angeklagte für andere übernommen. Zudem berichtet die Mutter des Angeklagten der Zeugin EF. von einer Hausdurchsuchung in diesem Verfahren und ihren Äußerungen einer Polizistin gegenüber im Rahmen dieser Maßnahme. Hierbei handelt es sich nicht um Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Kernbereich privater Lebensgestaltung in der sog. Tagebuchentscheidung präzisiert (BVerfG, NJW 1990, 563 ff.). Zur Entfaltung des Kernbereichs der Persönlichkeit eines Menschen gehört danach die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen und zwar ohne Angst davor, dass staatliche Stellen dies überwachen. Von diesem Schutz umfasst sind innerste Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist dabei der Sozialbezug: Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 1990, 563, 564 f.; vgl. ferner auch BVerfG, NJW 2003, 999, 1003; Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100d Rn. 106; Heinrichs/Weingast , in: KK/StPO, 9. Auflage 2023, § 100d Rn.3, jeweils m.w.N.). Auch wenn die Subsumtion im jeweiligen Einzelfall neu vorzunehmen ist, haben sich in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung drei Fallgruppen herausgebildet, in denen die Zugehörigkeit zum Kernbereich aufgrund des gegebenen intensiven Sozialbezugs verneint wird (ausführlich und zusammenfassend Heinrichs/Weingast , in: KK/StPO, 9. Auflage 2023, § 100d Rn.3 ff. m.w.N.): Dabei handelt es sich um Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen, um Gespräche, durch die eine Straftat begangen wird (z.B. Erpressungen) und insbesondere Gespräche über begangene Straftaten und Umstände, die für deren Bewertung im Rahmen eines Strafverfahrens von Bedeutung sind. Diese werden ihrem Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet. Ein hinreichender Sozialbezug besteht danach insbesondere bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen (BVerfG, NJW 1990, 563, 564 f.; 2003, 999, 1003; NStZ 2012, 496, 497). Deren Verwertung ist nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls zur Aufklärung schwerer Kriminalität, wie hier, zulässig (BVerfG, NJW 1990, 563, 564 f.). Nach Maßgabe des Vorstehenden unterfallen die Mitteilungen der Zeugin YX. über das Geständnis des Angeklagten und die Umstände der verfahrensgegenständlichen Tat nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, weil sie sich unmittelbar auf eine Straftat beziehen. Soweit sich der in Augenschein genommene Teil des Telefonates auf die durchgeführte Hausdurchsuchung bezieht, ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung nach der eingangs dargelegten Definition ebenfalls auch deswegen nicht betroffen, weil es sich dabei einerseits teilweise lediglich um die bloße Schilderung einer Amtshandlung handelt, andererseits zwar die Äußerungen der Mutter des Angeklagten teilweise insoweit auch wertende Elemente enthalten, Gegenstand dieser Bewertung aber keine Sachverhaltselemente des höchstpersönlichen Lebensbereich sind, sondern die öffentliche Aufgabenwahrnehmung. (2) Die Verwertung des in Augenschein genommenen Teils des Telefonates ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist das konkrete Gewicht der jeweils zu verfolgenden Tat, das Maß des Tatverdachts und der erwartete Erfolg gegen die Intensität des Eingriffs abzuwägen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in diesem Zusammenhang ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und den Belangen der Strafrechtspflege (zum Ganzen Hauck , in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 100a Rn. 57). Vorliegend geht es um die Aufklärung eines versuchten Tötungsdeliktes, mithin eines besonders schwerwiegenden Deliktes, dessen der Angeklagte insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen FY. und der Aussage des Geschädigten dringend verdächtig ist. Die aus der in Rede stehenden Telefonüberwachung sich ergebende Erkenntnis – das Tatgeständnis des Angeklagten gegenüber seinen Eltern – hat unmittelbaren Tatbezug und stellt ein weiteres Indiz bei der Sachverhaltsaufklärung dar. Vor diesem Hintergrund muss das grundrechtlich geschützte Interesse an der freien Persönlichkeitsentfaltung und der Freiheit der Telekommunikation zurückstehen. Zudem wurden die Teile der Kommunikation zwischen der Zeugin YX. und der Zeugin EF., die keinen Bezug zu der verfahrensgegenständlichen Tat haben, bereits polizeilich nicht weiter ausgewertet, wie die fehlende Protokollierung des Gesprächs insoweit zeigt. Damit wurde dem Erfordernis, derartige Gesprächsteile nicht zur Kenntnis zu nehmen ( Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 141, 154; Heinrichs/Weingast , in: KK/StPO, 9. Auflage 2023, § 100a Rn. 32) entsprochen. Die Kammer hat zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ebenfalls davon abgesehen, das gesamte Gespräch in die Hauptverhandlung einzuführen und damit sowohl Gesprächsteile, die keinen Verfahrensbezug haben, als auch Gesprächsteile, bei denen im Hintergrund Raumgespräche zu hören sind, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt. cc) Da bereits die Erhebung der Erkenntnisse aus der vorbezeichneten Telefonüberwachung keine Rechtsfehler aufweisen, ist auch ihre Verwertung zulässig. Ob die Erkenntnisse aufgrund einer Abwägung zwischen dem geschützten Interesse und dem Interesse an der Strafverfolgung selbst in dem Fall verwertbar wären, dass man einen, tatsächlich wie dargelegt nicht vorliegenden, Rechtsfehler bei der Beweiserhebung unterstellt, kann dahinstehen. Eine solche Verwertbarkeit trotz, hier nur unterstelltem, Rechtsfehler bei der Beweiserhebung käme etwa auch deswegen in Betracht, weil zumindest fraglich ist, ob die mit dem Widerspruch behaupteten Rechtsverstöße den Rechtskreis des Angeklagten berühren (vgl. hierzu Graf , in: BeckOK/StPO, Stand: 01.01.2024, § 100a Rn. 190a m.w.N.). So geht der Bundesgerichtshof beispielsweise davon aus, dass Erkenntnisse aus gegen § 103 StPO verstoßenden Durchsuchungsmaßnahmen bei Dritten gegenüber dem durch diese Norm nicht geschützten Beschuldigten verwertbar sind (BGH, NStZ 2021, 59). Inwieweit diese Grundsätze hier zu übertragen sind, kann dahinstehen, da die hier in Rede stehenden Beweiserhebungen wie dargelegt rechtsfehlerfrei erfolgten. Die Kammer wäre im Übrigen aufgrund der Angaben der Vernehmungsbeamten über die Aussagen des Geschädigten im Ermittlungsverfahren, der Aussage der Zeugen FY., MF. und FV. und dem Fund von zu der Kleidung des Täters nach der Aussage des Geschädigten passenden Kleidungsstücken bei dem Angeklagten auch dann zu der Überzeugung von der Richtigkeit der Feststellungen zur Sache gelangt, wenn sie das Telefonat zwischen der Zeugin YX. und der Zeugin EF. nicht verwertet hätte. 6. Soweit der Angeklagte im Ermittlungsverfahren behauptet hat, er sei zum Tatzeitpunkt bei der Zeugin MF. und ihrer Familie gewesen und habe mit dieser zusammen Pizza gegessen, erachtet die Kammer dies als Schutzbehauptung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt hat. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin FV. glaubhaft angegeben, dass sie sich an den fraglichen Abend nicht erinnern könne, aber nie zusammen mit dem Angeklagten, den sie für schlechten Einfluss auf ihre Tochter hielt, zusammen gegessen habe. Sie habe nicht gewollt, dass er am Familienleben teilnehme, zudem habe sie den Angeklagten nicht finanziell aushalten wollen. Auch die Zeugin MF. hat glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne, ob sie den Angeklagte am Tatabend noch getroffen habe. Er habe sie aber jedenfalls zunächst angerufen, nachdem sie von der Arbeit gekommen sei und ihr von „Stress“ mit einer anderen Person berichtet. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte allenfalls nach der Tat bei der Zeugin gewesen sein kann, wobei die Zeugin ausschließt, dass er bei ihr übernachtet habe. Dies sei, so die Zeugin weiter, nur selten vorgekommen, weswegen sie sich daran erinnern würde, wenn dies in der Tatnacht der Fall gewesen wäre. 7. Auch die Aussage des Zeugen WD. spricht nicht gegen die Feststellungen der Kammer. Der Zeuge WD. hat bestritten, den Geschädigten aufgefordert zu haben, bei seiner polizeilichen Vernehmung falsche Angaben zu machen und zudem angegeben, keine Kenntnisse über die Tat zu haben. Dies erachtet die Kammer indessen aufgrund der übrigen Beweisaufnahme ebenfalls als Schutzbehauptung, die mit der von dem Geschädigten mitgeteilten Motivation des Zeugen WD., eine justizielle Aufklärung der Tat zu verhindern, in Einklang steht. Hierfür spricht auch, dass der Zeuge WD. generell auf Fragen in der Hauptverhandlung nur zurückhaltend und kurz antwortete, weshalb die Kammer seine Angaben insgesamt für unzutreffend hielt. Er hat aber angegeben, dass er den Angeklagten kenne, wie es auch der Geschädigte ausgesagt hat. 8. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Geschädigten ergeben sich aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen PK., Rechtsmedizin Heinrich-Heine-Universität F., die zugleich ebenfalls die Aussage des Geschädigten zum Tatablauf stützen: Die Sachverständige führte ergänzend aus, dass die vorgefundenen glatten Wundränder für eine scharfe Gewalteinwirkung sprechen, die Zufügung durch ein Messer sei dabei plausibel. Der Verlauf des Stichkanals spreche, so die Sachverständige weiter, dafür, dass der Angriff von vorne erfolgt sei und das Messer in der Brust bewegt wurde. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen in eigener Würdigung. Diese waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und beruhten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. V. Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB strafbar gemacht. 1. a) Insbesondere handelte er mit bedingtem Tötungsvorsatz, mithin mit Tatentschluss in Bezug auf den versuchten Totschlag. Ein Täter handelt dann mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt sowie ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdeliktes sehr nahe liegt (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei solchen Delikten bedarf die Frage der Billigung des Todes zwar einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73). Die hierauf bezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf einen Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 372). So wird ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges insbesondere dann in der Regel zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, NStZ 2005, 92). So liegt der Fall hier. Denn der Angeklagte stach mit dem Messer in den Bereich des rechten Oberkörpers des Geschädigten, wo sich, wie allgemein bekannt, lebenswichtige Organe und ausgeprägte Blutgefäße befinden. Wenn der Einstich nur wenige Zentimeter versetzt erfolgt wäre, hätte für den Geschädigten nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen PK. auch tatsächlich konkrete Lebensgefahr bestanden. Dass eine solche Einwirkung in höchstem Maße lebensgefährlich ist, ist jedermann bekannt. Im vorliegenden Fall hing es nur vom Zufall ab, ob der Geschädigte überleben würde. Insbesondere war es nur dem Zufall, und nicht der Kontrolle des Angeklagten geschuldet, dass der Stich nicht wenige Zentimeter versetzt erfolgte und so nicht auch tatsächlich konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten begründet wurde. Da der Angeklagte nicht über intellektuelle Einschränkungen in einem Maße verfügt, dass angenommen werden könnte, dass ihm diese offen zu Tage liegende Lebensgefährlichkeit seiner Handlung verborgen geblieben ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Angeklagte es für möglich hielt, den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen und dies billigend in Kauf nahm. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem Maße alkoholisiert oder sonst intoxikiert war, dass dies der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen könnte (siehe dazu noch unter VI.). Denn dies hat weder der Angeklagte behauptet noch hat der Geschädigte oder der Zeuge FY. Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten festgestellt. b) Der Angeklagte ist auch nicht gem. § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch des Totschlages zurückgetreten. Nach den Feststellungen der Kammer wurde der Angeklagte nach dem Messerstich von anderen anwesenden Personen von dem Geschädigten getrennt, so dass er die Tat nicht weiter ausführen konnte. Es liegt mithin ein fehlgeschlagener Versuch vor. In diesen Fällen kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht in Betracht ( Cornelius, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 24 Rn. 11 m.w.N.). 2. Der Angeklagte hat sich indessen nicht auch wegen versuchten Mordes gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 5. Var., 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Tatentschluss auch auf das Mordmerkmal der Heimtücke bezogen war. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt ( von Heintschel-Heinegg/Kudlich, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 211 Rn. 37; Fischer , StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 34, jeweils m.w.N.). Arglos ist, wer sich zur Zeit des Beginns der Tötungshandlung keines tätlichen Angriffs von Seiten des Täters versieht (BGH NStZ 2006, 502; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 211 Rn. 43). Dabei scheidet das Mordmerkmal der Heimtücke nicht nur dann aus, wenn das Opfer mit einem lebensgefährlichen Angriff auf die eigene Person rechnet, sondern bereits dann, wenn das Opfer einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit für möglich hält (BGH, NStZ 2012, 691, 693; BeckRS 2022, 3555; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 211 Rn. 43). Hat das Opfer lediglich einen erwarteten tätlichen Angriff in dem Grad seiner Gefährlichkeit unterschätzt, genügt das nicht für die Feststellung der Heimtücke (BGH NStZ-RR 2011, 10; BeckRS 2022, 3555; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 211 Rn. 43; Fischer , StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 37c). Daher entfällt die Arglosigkeit insbesondere auch in dem Fall, dass der Täter sich im Verlauf einer zunächst mit Fäusten geführten Auseinandersetzung zur Tötung entschließt und hierzu ein Messer einsetzt ( Schneider , in: MK/StGB, 4. Auflage 2021, § 211 Rn. 155). Hier hat der Angeklagte den Geschädigten nach den Feststellungen der Kammer zunächst getreten, woraufhin der Geschädigte den Angeklagten schlug. Erst danach führte der Angeklagte den Messerstich. Zum Zeitpunkt des Stiches, mithin zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zum Versuch des Tötungsdeliktes, rechnete der Geschädigte aber jedenfalls mit einem Angriff auf seine Person, da sich zwischen ihm und dem Angeklagten zuvor schon eine körperliche Auseinandersetzung entsponnen hatte. Rechnet das Opfer in der konkreten Tatsituation aber mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit, weil – wie hier – eine vorangegangene tätliche Auseinandersetzung tatsächlich oder aus Sicht des Opfers noch nicht beendet war, beseitigt dies die Arglosigkeit nach dem Vorstehenden (siehe auch von Heintschel-Heinegg/Kudlich, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 211 Rn. 46). Zwar wird von dem Vorstehenden bei normativer Betrachtung eine Ausnahme erwogen, soweit es um Fälle des verabredeten Zweikampfs ohne Waffen mit Einwilligung nur in wechselseitige Körperverletzungen geht, bei denen der Täter dann für den Gegner überraschend doch und mit Tötungsvorsatz eine Waffe einsetzt (vgl. BGH NStZ 2014, 574, 574 f.). Diese Überlegungen sind auf den hiesigen Fall allerdings nicht übertragbar. Denn zwar mag der Angeklagte für den Geschädigten überraschend ein Messer eingesetzt haben. Grund für die mit den vorstehenden Überlegungen verbundene erhebliche Strafschärfung ist aber die erhöhte Verwerflichkeit der in Bezug genommenen Taten, die sich gerade daraus ergibt, dass das Opfer auf das Wort des Täters vertraut, was eine besondere Hinterlist des Täters begründet. Hieran fehlt es vorliegend. Ferner kann auch nicht argumentiert werden, dass der Angeklagte erkannt hätte, dass dem Geschädigten zwischen dem Erkennen der Angriffsabsicht des Angeklagten – spätestens im Zeitpunkt des Trittes durch den Angeklagten – und dem Messerstich keine Zeit zur Gegenwehr verblieben wäre, so dass deswegen für die Feststellung der Arglosigkeit nicht auf das unmittelbare Ansetzen zum Tötungsdelikt, sondern auf den Beginn des Angriffs abzustellen und von dem Tatentschluss auch bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke auszugehen wäre (vgl. hierzu von Heintschel-Heinegg/Kudlich, in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 211 Rn. 44, 47 m.w.N.). Denn zwischen dem ersten Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten und dem Messerstich hat sich der Geschädigte durch einen Schlag noch gewehrt, so dass nicht behauptet werden kann, dass ihm hierzu keine Gelegenheit mehr geblieben wäre. Gelingt es dem Opfer aber, wie hier, gegen die zunächst geführte Attacke Gegenwehr zu entfalten, etwa indem es dem Angreifer einen Schlag zur Abwehr versetzt und mit ihm anschließend rangelt, fehlt es bei Fortentwicklung der letztendlich tödlich ausgehenden Auseinandersetzung an der Arglosigkeit und der daraus resultierenden Wehrlosigkeit des Angegriffenen (BGH, NStZ 1993, 438; NStZ-RR 2005, 201, 202; Schneider , in: MK/StGB, 4. Auflage 2021, § 211 Rn. 157 m.w.N.). Dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, als der Geschädigte sich noch keines Angriffs auf seine Person versah, mit Tötungsvorsatz handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies liegt fern, da er die Auseinandersetzung lediglich mit einem Fußtritt gegen den Geschädigten begann. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Sachverhalt anders bewertete und sich die Arglosigkeit des Geschädigten jedenfalls vorstellte, liegen nicht vor. VI. 1. a) aa) Gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB ist die Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat dem Strafrahmen des § 212 StGB zu entnehmen, der die schwerste Strafe vorsieht. § 212 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor; Gründe für die Annahme eines besonders schweren Falles gem. § 212 Abs. 2 StGB oder eines minder schweren Falles gem. § 213 StGB liegen nicht vor. Die Kammer hat den Strafrahmen aber gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemindert, so dass er 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate beträgt. (1) Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB liegt nicht vor. Für das Vorliegen eines benannten minder schweren Falles gem. § 213 1. Var. StGB fehlt es an Anhaltspunkten. Auch ein unbenannter minder schwerer Fall gem. § 213 2. Var. StGB liegt nicht vor. Zwar spricht insoweit zu Gunsten des Angeklagten, dass der Geschädigte keine bleibenden Folgen durch die Tat erlitt und keine konkrete Lebensgefahr durch die Tat bestand. Gegen die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles spricht aber, dass der Angeklagte neben dem versuchten Totschlag tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung verwirklichte und zudem einschlägig, ebenfalls wegen Taten zum Nachteil der körperlichen Unversehrtheit, vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand. Aus diesen Gründen führt auch das Vorliegen des Strafminderungsgrundes des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, da der Totschlag nur versucht wurde, nicht zur Annahme eines unbenannten minder schweren Falles im Sinne des § 213 2. Var. StGB. (2) Die Kammer hat den Strafrahmen indessen gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemindert, weil die Tat nur versucht wurde, so dass er 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate beträgt. Für eine Strafrahmenverschiebung insoweit sprach insbesondere, dass der Geschädigte keine feststellbaren bleibenden Folgen durch die Tat erlitt. (3) Der Strafrahmen war indessen nicht erneut gem. § 21 StGB zu mindern. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB liegen, auch nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen HX., Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Chefarzt der Forensik II der LVR-Klinik S., nicht vor. Insbesondere hat die Beweisaufnahme, auch nach Einschätzung des Sachverständigen, weder Erkenntnisse dazu ergeben, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatbeeinflussend intoxikiert und dadurch in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest beeinträchtigt war, noch, dass er zum Tatzeitpunkt unter Entzugssymptomen litt. Dass der Geschädigte angegeben hat, dass „H.“ große Pupillen habe und aussehe, als sei er auf Chemie oder Koks, ändert hieran nichts. Denn damit hat der Geschädigte nicht den Zustand des Angeklagten speziell zum Tatzeitpunkt wiedergegeben, sondern seinen generellen Eindruck von dem Angeklagten, den so auch die Zeugin MF. und seine Eltern vermittelt haben. Dass der Angeklagte auch zum Tatzeitpunkt unter relevanter Einwirkung von Betäubungsmitteln stand oder unter Entzugssymptomen litt, folgt hieraus nicht. Es kann nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte (oder auch jeder andere Betäubungsmittelkonsument), fortdauernd, also stets in seiner Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert gewesen wäre. Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Diese waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und beruhten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. An der Sachkunde des der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannten Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Auch aus der Aussage der Zeugin MF. folgt nichts Anderes. Diese hat zwar angegeben, dass der Angeklagte ihr gegenüber berichtet habe, dass er „Stress“ gehabt habe, sich an Details aber nicht erinnern könne, da er einen „Blackout“ gehabt habe. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin, die nur eine Schilderung des Angeklagten ihr gegenüber wiedergibt, für glaubhaft, ist aber der Überzeugung, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung des Angeklagten gegenüber der Zeugin handelte. Denn dass der Angeklagte sich an die Details des Vorfalls tatsächlich nach der Tat durchaus erinnerte, zeigt sich daran, dass er seiner Mutter, der Zeugin GY., wie sich aus dem dargelegten Telefonat der Zeugin mit der Zeugin EF. ergibt, nach der Tat von dieser berichten konnte und dabei auch Details nannte, nämlich, dass der Geschädigte Syrer gewesen sei, er mit dem Messer zugestochen habe und er die Tat begangen habe weil „Stichtag“ gewesen sei. Diese Details kann die Zeugin YX. nur von dem Angeklagten selbst erfahren haben. Im Übrigen hat auch die Zeugin MF. angegeben, dass sie „Blackouts“ des Angeklagten insbesondere auch nach gemeinsamen Konsum nie erlebt habe und der Angeklagte sie öfter angelogen habe. Auch habe er sich, so schilderte es die Zeugin MF. glaubhaft, noch von ihr unbekannten Personen feiern lassen, woraus sich jedenfalls indiziell schlussfolgern lässt, dass der Angeklagte wusste, weshalb er gefeiert wurde. Es gab insbesondere keinen Anhaltspunkt in der Aussage der Zeugin MF. , dass der Angeklagte, angesprochen auf das Tatgeschehen, verwundert gewesen sei. bb) Bei der konkreten Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass keine bekannten bleibenden Folgen bei dem Geschädigten verblieben sind und keine konkrete Lebensgefahr bestand. Zum Nachteil des Angeklagten sind aber dessen, auch einschlägige, Vorstrafen, zu berücksichtigen, ferner der Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand, wenn auch nicht wegen einer einschlägigen Tat. Zudem ist strafschärfend zu werten, dass er nicht nur den Tatbestand des versuchten Totschlags, sondern tateinheitlich hiermit auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. cc) Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer für die Tat vom 19.06./20.06.2023 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen. b) Mit den rechtskräftigen und noch nicht erledigten Verurteilungen des AG I. vom 10.07.2023 und 26.09.2023 war, unter Auflösung der durch Beschluss des AG I. vom 08.01.2024 gebildeten Gesamtstrafe, gem. §§ 55 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, da die verfahrensgegenständliche Tat vor den genannten Verurteilungen lag. Hierzu waren in Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Tat die unter a) genannten Strafzumessungsumstände erneut zu berücksichtigen, sowie hinsichtlich der den einzubeziehenden Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten, dass der Angeklagte diese Taten jeweils gestanden hat und die in diesen Verfahren verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Die Kammer erachtet hiernach, unter Einbeziehung der durch die Urteile des AG I. vom 10.07.2023, Az.: 5 Ds 1/23, und vom 26.09.2023, Az.: 5 Ds 115/23, verhängten Einzelfreiheitsstrafen und unter Auflösung der durch Beschluss des AG I. vom 08.01.2024, Az.: 5 Ds 115/23 gebildeten nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten für tat und schuldangemessen. 2. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt liegen nicht vor. Gem. § 64 S. 1 1. Hs. StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Hang im Sinne des § 64 S. 1 1. Hs. StGB erfordert gem. § 64 S. 1 2. Hs. StGB eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Gem. § 64 S. 2 StGB ergeht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Bei dem Angeklagten liegt zwar nach seinen eigenen Angaben zu seinem Konsum ein Hang, im Übermaß Betäubungsmittel zu konsumieren im Sinne des § 64 S. 1 StGB vor. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen HX. ist nach den Angaben des Angeklagten von einer Abhängigkeit von Kokain und einem Missbrauch von Cannabis auszugehen. Festzustellen sei nach dem Sachverständigen insbesondere ein starkes Verlangen, Kokain zu konsumieren. Zudem zeigten die Angaben des Angeklagten, dass er im Laufe der Zeit immer mehr Kokain konsumiert habe, was auf eine Toleranzentwicklung schließen lasse. Den Beginn und das Ende des Konsums habe der Angeklagte dabei nicht kontrollieren können. Schließlich hätten sich hinsichtlich der Beziehung zu der Zeugin J. und zu seinen Eltern sowie der Schul- und Berufsausbildung aus dem Betäubungsmittelkonsum erhebliche Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung für den Angeklagten ergeben. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum sind auch plausibel. Nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen PK. sprechen die Ergebnisse der Untersuchung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe für einen gelegentlichen Konsum von Cannabis und einen wiederholten Konsum von Kokain mit gewisser Gewöhnung. Zudem bestätigen auch die glaubhaften Angaben insbesondere der Zeuginnen MF. und FV., der Zeugin J. und des Bewährungshelfers JB., insoweit als Zeuge vernommen, den von dem Angeklagten geschilderten Betäubungsmittelkonsum: Die Zeuginnen MF. und FV. und die Zeugin J. haben glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte äußerlich schlecht und ungepflegt ausgesehen und Flecken auf der Haut gehabt habe und sie dies auf den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zurückgeführt hätten. Die Zeugin MF. hat zudem ausgesagt, dass sie zusammen mit dem Angeklagten, der sie selbst erst zum täglichen Konsum harter Drogen gebracht habe, täglich Crack (also eine besonders stark wirkende Kokain-Zubereitung), Kokain und Cannabis konsumiert habe. Der Angeklagte habe täglich für mehrere Hundert Euro Betäubungsmittel konsumiert. Die finanziellen Mittel hierfür habe er von seinen Eltern erhalten, die ihm täglich 300-500,00 EUR zur Verfügung gestellt hätten, die auf das Konto der Zeugin MF. überwiesen worden seien, damit der Angeklagte sie abheben konnte. Auch der Bewährungshelfer JB. hat, als Zeuge vernommen, glaubhaft angegeben, dass er von einer Kollegin, die den Angeklagten vormals betreut habe, erfahren habe, dass diese mehrfach mit den Eltern des Angeklagten in Kontakt gestanden habe. Die Eltern seien wegen des Angeklagten und dessen langjährigen Drogenkonsums, insbesondere Kokain und Amphetamin, besorgt gewesen. Auch die frühere Bewährungshelferin habe den Angeklagten bei einem Hausbesuch unter ersichtlichen Betäubungsmitteleinfluss erlebt. Die Zeugen IO. und GY. und die Zeugin J. haben schließlich glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte in der Haft in einem besseren Zustand sei; die Zeugin J. hat weiter angegeben, dass sie ihn lange nicht mehr so „klar“ erlebt habe und sie sich das erste Mal seit Jahren wieder normal mit ihm habe unterhalten können. Die auch insoweit plausiblen Schilderungen des Angeklagten belegen ferner, dass aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung in seiner Lebensgestaltung und seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist und jedenfalls bis zu seiner Inhaftierung fortdauerte. So beendete die Zeugin J. ihre Beziehung zu dem Angeklagten aufgrund dessen Betäubungsmittelkonsums, was die Zeugin selbst bestätigte. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern war aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten, wie nicht nur dieser selbst, sondern auch seine Eltern schilderten, über einen langen Zeitraum hinweg belastet; die Zeugin GY. hat insofern glaubhaft angegeben, dass sie sich aufgrund seines Konsums nicht vernünftig mit dem Angeklagten habe unterhalten können. Schließlich brach der Angeklagte schulische und betriebliche Ausbildungen wiederholt und ebenfalls über einen langen Gesamtzeitraum hinweg aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums ab. Nach den Ausführungen des Sachverständigen HX. lägen für den Angeklagten auch günstige Therapieaussichten vor, wobei von einer Therapiedauer von etwa zwei Jahren auszugehen sei. Es lässt sich indessen der von § 64 S. 1 StGB vorausgesetzte symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und der verfahrensgegenständlichen Tat nicht feststellen. Der Sachverständige HX. hat insoweit ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation oder Entzugserscheinungen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gebe. Ebenso wenig habe sich bei dem Angeklagten aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums psychotisches Erleben gezeigt, das für die Tat ursächlich gewesen sein könnte. Ergänzend hierzu hat die Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tat der Beschaffung von Betäubungsmitteln diente. Zwar hat der Geschädigte angegeben, dass der Angeklagte ihn angegriffen habe, weil er geglaubt habe, dass er, der Geschädigte, ihn „abziehen“ wollte. Selbst wenn dies jedoch in Zusammenhang damit stehen sollte, dass der Angeklagte nach den weiteren Angaben des Geschädigten mit Betäubungsmitteln handelte, lässt es nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte die Tat zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums begangen hat. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben und den glaubhaften Angaben der Zeugen MF. sowie IO. und GY. seinen Konsum durch finanzielle Mittel seiner Eltern finanzierte und gerade nicht durch eigene Betäubungsmittelgeschäfte. Da seine Eltern ihm regelmäßig in großem Umfang Geld zukommen ließen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Finanzierung seine Konsums auf die Erlöse aus einem eigenen Handel mit Betäubungsmitteln angewiesen war oder dies zumindest glaubte. Der von § 64 S. 1 StGB vorausgesetzte Zusammenhang fehlt aber, wenn es allein darum geht, Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen oder sich die Gewinne aus diesem Verkauf auch tatsächlich zu sichern, ohne dass diese für die Finanzierung des eigenen Konsums benötigt werden (vgl. BT-Drs. 20/5913, 47; BGH, BeckRS 2023, 35527; 2023, 3349; von Heintschel-Heinegg/Kudlich , in: BeckOK/StGB, Stand: 01.02.2024, § 64 Rn. 13, alle zur Neufassung des § 64 StGB). Die Zeugin MF. hat zudem glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, wenn er konsumiert habe. Zwar hat die Zeugin auch angegeben, dass der Angeklagte verbal aggressiv gewesen sei, wenn er keine Betäubungsmittel gehabt habe. Dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter Entzugserscheinungen litt, hat die Beweisaufnahme aber keine Anhaltspunkte ergeben. Zudem hat die Zeugin MF. auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, dass der Angeklagte zwar verbal aggressiv wurde, wenn er keine Betäubungsmittel hatte und andere, unter anderem sie, dann beleidigte. Er sei aber auch dann nicht körperlich aggressiv geworden. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen HX.. Diese erfolgten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und beruhten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.