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Beschluss

5 S 70/23

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2023:1110.5S70.23.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.09.2023 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.09.2023 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe: Die Versagungsgründe werden, soweit sie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers betreffen, gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte nicht in der Lage ist, die Kosten für das Berufungsverfahren selbst aufzubringen, § 114 ZPO. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. So gibt er in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit/ Gewerbebetrieb/ Land- und Forstwirtschaft zu beziehen, jedoch nicht, in welcher Höhe. In seinem Schreiben vom 12.10.2023 trägt der Beklagte vor, als Freiberufler tätig sein, legt seine Einnahmen jedoch ebenfalls nicht dar. Den eingereichten Kontoauszügen sind unregelmäßige und der Höhe nach schwankende Zahlungseingänge durch SEPA-Überweisung zu entnehmen, wobei ungewiss bleibt, woher diese stammen. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, die Höhe der Einkünfte anhand der Kontoauszüge zusammenzurechnen. Es bleibt im Ergebnis völlig offen, aus welchen Einnahmen der Beklagte seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf dieser Grundlage vermag die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht zu beurteilen, sodass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.