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Beschluss

4 S 27/22

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2023:0815.4S27.22.00
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Leitsätze

Die Regelung in den AGB eines sog. Kilometer-Leasingvertrags über einen Pkw mit einem Verbraucher, durch die eine Erstattung von Minderkilometern auf 10.000 km begrenzt wird, unterliegt als Preishauptabsprache keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in den AGB eines sog. Kilometer-Leasingvertrags über einen Pkw mit einem Verbraucher, durch die eine Erstattung von Minderkilometern auf 10.000 km begrenzt wird, unterliegt als Preishauptabsprache keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Parteien sind verbunden durch einen Leasingvertrag mit Full-Service-Vereinbarung vom 27.09./28.10.2017, mit dem der Kläger von der Beklagten ein Neufahrzeug der Marke Volvo, Modell V 90 DS Geartronic leaste. Es wurde eine Leasingdauer von 36 Monaten und eine Laufleistung von 35.000 km/Jahr vereinbart (sog. Kilometer-Leasing). Bei einer monatlichen Leasingrate von insgesamt EUR 784,60 war in § 5 Nr. 4 der Leasingbedingungen (AGB) vereinbart, dass im Falle der Über- bzw. Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung bei Rückgabe des Fahrzeugs Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu dem im Leasingvertrag genannten Satz (für das Leasing netto 13,800 / 8,2000 Cent pro Mehr- bzw. Minderkilometer, für den Servicevertrag netto 2,0500 / 1,3700 Cent pro Mehr- bzw. Minderkilometer) nachberechnet bzw. vergütet werden. Weiter hieß es in § 5 Nr. 4 AGB: "Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben 2.500 Kilometer ausgenommen. Eine maximale Erstattung von 10.000 Minderkilometern gilt als vereinbart." Nach Beendigung des Leasingvertrages gab der Kläger das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 76.122 km zurück. Bei der Endabrechnung berücksichtigte die Beklagte lediglich 10.000 Minderkilometer. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von (105.000 - 2.500 - 76.122 =) 26.378 Minderkilometern, was die Beklagte verweigert, und meint, die entsprechende Klausel in den AGB der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 537 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB unwirksam. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ziele weiter. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages i.H.v. EUR 1.865,45 (16.378 km x EUR 0,0976/0,0163) aus § 5 Nr. 4 der AGB zum Leasingvertrag gem. §§ 241 Abs. 1 Satz 1, 535 ff. bzw. 812 Abs. 1 BGB. 1. Die hier im Vordergrund des Streits stehende Klausel in § 5 Nr. 4 der AGB der Beklagten, wonach Minderkilometer bei der Endabrechnung des Vertrages nur bis zu einer Höhe von maximal 10.000 km berücksichtigt werden, ist wirksam vereinbart, denn sie unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift (Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners) und nach den Klauselverboten in den §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine solche Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften durch die hier in Streit stehende Klausel liegt nicht vor. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (BGH NJW 2014, 209, Rn. 17). Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH a.a.O. Rn. 18). Im vorliegenden Fall fehlt es an dispositivem Gesetzesrecht, das an die Stelle der hier in Streit stehenden Klausel treten könnte. Es existiert keine Rechtsvorschrift, die regelt, dass und in welcher Höhe im Fall von Minderkilometern bei Beendigung eines Kilometerleasingvertrags ein Vergütungsanspruch des Leasingnehmers besteht. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Erwägungen überzeugen nicht. Im Einzelnen: a) Der Umstand, dass die hier beanstandete Klausel nicht in § 7 der AGB „Leasingentgelte und sonstige Kosten“ enthalten ist, sondern in § 5 „Laufleistung“, stellt aus Sicht der Kammer keinen ausschlaggebenden Umstand für die Auslegungsfrage dar, ob die Klausel als (kontrollfähige) Preis(haupt)vereinbarung oder als (nicht kontrollfähige) (Preis-) Nebenvereinbarung anzusehen ist. Vielmehr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) zu fragen, ob die Klausel die Art und den Umfang der zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmt. Das ist zu bejahen, weil mit den Regelungen zu den Folgen von Mehr- oder Minderkilometern die Vergütung für die vertraglichen Leistungen der Leasinggeberin bestimmt wird und damit die Leasingraten in Abhängigkeit von der Abweichung zu der ursprünglich vereinbarten Laufleistung einer Nachbewertung unterzogen werden. Damit regeln diese Klauseln aber unmittelbar den Umfang der zukünftigen, bei Vertragsschluss noch nicht ausreichend bezifferbaren Vergütung und sind deshalb kontrollfrei (BGH, Urteil vom 26.01.2001 – V ZR 452/99). b) Die Rüge, das Amtsgericht habe „die Klausel noch nicht einmal in den Kontext des von den Parteien geschlossenen Leasingvertrages (gestellt) und (lasse) den gesamten klägerischen Vortrag dazu vollkommen unberücksichtigt, was für sich bereits den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (verletze)“, bedarf keiner vertieften Prüfung, weil weder ausgeführt wird, welcher Kontext der Klausel und welcher konkrete Vortrag des Klägers „vollkommen unberücksichtigt“ geblieben sein soll. c) Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass § 307 Abs. 3 BGB zwar eine Inhaltskontrolle, nicht aber eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung ausschließen will (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Klausel ist aber weder unverständlich noch intransparent. Die Klausel ist für den durchschnittlichen verständigen Leasingnehmer einfach und eindeutig dahin zu verstehen und auch vom Kläger dahin verstanden worden, dass ihm maximal 10.000 Minderkilometer erstattet bzw. vergütet werden. Die Klausel, die die Folgen einer Abweichung von der vereinbarten Laufleistung regelt, „versteckt“ sich auch nicht unter einer „falschen Überschrift“, sondern steht in § 5 der AGB, der sich mit der Laufleistung beschäftigt, und deshalb dort zu erwarten ist. Im Übrigen ist bereits in dem Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags vom 27.09.2017 (Anlage K 1, Bl. 6 GA) auf die „Minder KM Grenze: 10.000 km“ hingewiesen worden (und nicht nur in den AGB). Der Umstand, dass die Begrenzung der Vergütung von Minderkilometern und deren Höhe „ohne jedwede Begründung bzw. erkennbaren Grund und damit willkürlich“ geregelt sind, macht die Klausel weder unverständlich noch intransparent. d) Unverständlich ist der Kammer die Rüge, es gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei, wenn das Amtsgericht annehme, es handele sich vorliegend um eine – kontrollfreie – Preishauptabsprache. Das Amtsgericht hat damit keineswegs zum Ausdruck bringen wollen, dass die Klausel kontrollfrei ist, weil sie Gegenstand oder Ergebnis einer individuellen Preisverhandlung wäre. Das Amtsgericht hat vielmehr ausdrücklich und zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, nach der eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn der Preis nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern die Preisbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. e) Das vom Kläger herangezogene Urteil des BGH vom 16.03.2018 – V ZR 306/16 – bestätigt seine Rechtsauffassung nicht. Dort hatte der BGH eine Klausel in einem Grundstückskaufvertrag zu prüfen, in der für den Fall eines Weiterverkaufs binnen fünf Jahren vorgesehen war, dass der Käufer einen Mehrerlös an den Verkäufer abführt. Diese Klausel ist in ausdrücklicher Abgrenzung von den zuvor beurteilten Fällen als kontrollfähige Preisnebenabrede beurteilt worden. Dort heißt es (Rn. 22 ff.): „Der Senat hat sich mit dieser Abgrenzungsfrage insbesondere im Zusammenhang mit sog. Nachbewertungsklauseln in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt befasst. Die in solchen Verträgen vorgesehene Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke unterliegt als Preishauptabrede nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Dies beruht darauf, dass aufgrund eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich ein bezifferter Kaufpreis als „vorläufiger Wertansatz“ festgelegt werden konnte und damit noch keine feste Entgeltabsprache getroffen war. Die endgültige Höhe des Kaufpreises sollte später festgelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264, zugleich zur Abgrenzung zu einer Freistellungsverpflichtung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten bei einem investiven Verkauf gemäß § 3 BInvG). Anders liegt es, wenn der Kaufpreis fest vereinbart sein, also weder einer Nachfestsetzung unterliegen noch unter einer von dem Verhalten der Parteien unabhängigen Bedingung stehen soll, außerdem aber eine Zahlungsverpflichtung des Käufers vorgesehen ist, die an ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Käufers anknüpft. Eine solche Verpflichtung wird regelmäßig nicht als Teil der Preisabsprache anzusehen sein, sondern als Mittel, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen. Dann aber scheidet eine Qualifizierung als Preishauptabrede aus. So liegt der Fall auch bei der hier zu beurteilenden Mehrerlösklausel. Sie tritt „neben“ den fest vereinbarten Kaufpreis und sanktioniert - insoweit vergleichbar mit einer Vertragsstrafenregelung - das Verhalten des Käufers, der die erworbenen Flurstücke innerhalb der vorgesehenen fünf Jahre in unbebautem Zustand veräußert. Die zusätzliche Zahlungsverpflichtung stellt sich deshalb als kontrollfähige Preisnebenabrede dar.“ Demgegenüber war im vorliegenden Fall der Leasingpreis nicht fest vereinbart, sondern durch die Mehr-/Minderkilometerregelung einer Nachfestsetzung unterworfen worden und stand nicht unter einer von dem Verhalten der Parteien unabhängigen Bedingung. Es bestand im vorliegenden Fall auch keine Absicht des Leasinggebers, das künftige Verhalten des Leasingnehmers durch die im Streit stehende Klausel zu beeinflussen. Es war dem Leasingnehmer vielmehr unbenommen, in welchem Umfang das Leasingfahrzeug genutzt würde, was auch daran deutlich wird, dass in § 5 Nr. 2 der AGB ein Recht beider Vertragsparteien vereinbart war, die Anpassung des Leasingvertrags zu verlangen, wenn sich während der Laufzeit des Vertrags herausstellen sollte, dass die vereinbarte Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs voraussichtlich um mehr als 20% über- oder unterschritten wird. Das rechtfertigt es, die Klausel im vorliegenden Fall als kontrollfreie Preishauptvereinbarung zu beurteilen. f) Scheidet damit aber eine Inhaltskontrolle der Regelungen über die Mehr-bzw. Minderkilometer im Ganzen aus, bleibt kein Raum für die vom Kläger geforderte getrennte Prüfung, ob nicht nur die Begrenzung der Vergütung für Minderkilometer, sondern auch die „Werte“, was die Kammer als die Höhe der vereinbarten Nachberechnung bzw. Vergütung pro Mehr- oder Minderkilometer versteht, den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. g) Schließlich liegt nach Auffassung der Kammer eine kontrollfähige Preisnebenabrede auch nicht deshalb vor, weil nach dem Rechtsgedanken des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB der Leasinggeber keinen Vorteil daraus ziehen können soll, wenn der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug nicht oder weniger als beabsichtigt nutzt. Richtig ist, dass (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit wird, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss sich der Vermieter jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Es mag auch zutreffen, dass diese Regelung auch auf einen Kilometerleasing-Vertrag entsprechend anzuwenden ist. Allerdings begehrt der Kläger vorliegend nicht den Wert etwaig auf Seite der Beklagten ersparter Aufwendungen oder etwaiger Vorteile, die die Beklagte aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Vielmehr begehrt der Kläger die Vergütung von Minderkilometern, was der Rückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Leasingraten entspricht. Dass ein Mieter im Falle der Hinderung an der Ausübung seines Gebrauchsrechts die Rückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Miete verlangen könnte, besagt aber § 537 Abs. 1 BGB nicht. Dementsprechend wird auch in der Literatur darauf verwiesen, dass es sich bei den Vereinbarungen über Mehr- bzw. Minderkilometer um Regelungen der Hauptleistungspflichten handelt, die keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (so z.B. Koch/Harnos in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, Finanzierungsleasing (Anh. zu § 515), Rn. 196). 2. Aus Sicht der Kammer liegt in der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Minderkilometer auch weder eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kammer vermag schon nicht festzustellen, dass der Leasinggeber dadurch „bereichert“ wäre, dass er neben den vollen Leasingraten, „mithin trotz Vollamortisation“, einen erheblich weniger abgenutzten Pkw zurückerhält. Denn der Kilometerleasingvertrag ist schon seiner Grundstruktur nach nicht auf Vollamortisation ausgerichtet und bezweckt gerade nicht die volle Amortisation der Investition des Leasinggebers, denn dieser erhält nicht am Vertragsende die in das Fahrzeug investierte Summe voll zurück, sondern einen Pkw, dessen marktbedingter Restwert in das Risiko des Leasinggebers fällt. Dem Leasingnehmer steht im vorliegenden Fall auch frei, angesichts der absehbaren Minderkilometer während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Laufleistung gem. § 5 Nr. 2 der AGB nach unten anpassen zu lassen und damit einerseits die laufenden Leasingraten zu reduzieren und andererseits dem Risiko zu begegnen, dass die Begrenzung der Minderkilometer wirksam wird. Jedenfalls unter diesen Umständen erscheint die vereinbarte Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Minderkilometer weder als unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers noch als Verstoß gegen das aus Treu und Glauben folgende Gebot zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners. 3. Gründe, die Revision zuzulassen, sieht die Kammer nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat lediglich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt würde. Dagegen spricht schon, dass, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung und naturgemäß damit auch keine divergierende Rechtsprechung zu der hier im Streit stehenden Klausel existiert. III. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Für den Kläger dürfte sich empfehlen, eine Rücknahme der Berufung in Betracht zu ziehen. Durch eine Berufungsrücknahme halbieren sich die Gerichtsgebühren. Mönchengladbach, 15.08.2023 4. Zivilkammer