Urteil
12 O 65/22
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2022:0908.12O65.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Kläger und Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 165,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 07.10.2015 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 12.430,31 € und beinhalte u.a. einen Versicherungsbeitrag zur ebenfalls abgeschlossenen X-Versicherung in Höhe von insgesamt 666,00 €. Das Darlehen war in 60 Raten ab dem 15.11.2015 zurückzuzahlen, und zwar in einer ersten Raten von 199,97 € sowie 59 Raten von 229,00 €. Der Sollzinssatz betrug 3,919 % p.a. Hinsichtlich des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 25 GA) verwiesen. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines Gebrauchtwagens der Marke O, mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. XX bei dem Autohaus K in X. Dieses vermittelte das streitgegenständliche Darlehen vor Ort in seinen Räumlichkeiten. Die Beklagte zahlte das Darlehen bedingungsgemäß aus. Mit Schreiben vom 01.06.2016 (Anlage B 2, Bl. 85 GA) stornierte die Beklagte die X-Versicherung, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein nicht versicherbares umgebautes Gas-Fahrzeug handelte, und schrieb den Versicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 666,00 € dem Finanzierungskonto gut. Der Nettodarlehensbetrag reduzierte sich entsprechend und auch die Raten wurden auf 215,00 € angepasst. Im Februar 2020 kam es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Mit Schreiben vom 29.10.2021 (Anlage K 2, Bl. 34 GA) widerrief der Kläger seine Willenserklärung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Die Beklagte erkannte den Widerruf innerhalb der gesetzten Frist nicht an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2022 (Anlage K 4, Bl. 36 GA) begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers den erklärten Widerruf und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 4.718,67 € auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Betrag in Höhe von insgesamt 7.323,05 € zustehe. Zurückzuzahlen seien von ihm bis zum Widerruf geleistete Ratenzahlungen nebst Ablösesumme in Höhe von 13.934,39 € abzüglich des PKW-Verkaufserlöses in Höhe von 1.200,00 € und eines Wertersatzes für die Fahrzeugnutzung in Höhe von 5.411,34 €. Zuletzt beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.323,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 619,99 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf Verwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache ganz überwiegend nicht begründet. 1. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehensvertrags, weil der Widerruf verfristet und deshalb unwirksam war. Die Widerrufsfrist begann gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassungen ( Anm.: Soweit im Folgenden nicht anders bezeichnet, beziehen sich alle zitierten Normen auf die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung ) mit Vertragsschluss, weil sowohl die Widerrufsinformation als auch die Pflichtangaben den gesetzlichen Anforderungen genügten. a) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ist im Ergebnis ordnungsgemäß. aa) Die Widerrufsbelehrung genügt – auch wenn die Bezugnahme auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf den Pflichtbeginn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 26.03.2020, C-66/19) nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) entspricht und deshalb nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 13 ff. – juris) – aufgrund der Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 sowie § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsinformation entspricht der Musterbelehrung der Anlage 7. aaa) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion einer dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprechenden Widerrufsinformation steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C-66/19) aufgrund der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung, welche insofern keinen Auslegungsspielraum lässt, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff. – juris). bbb) Zwar greift die Gesetzlichkeitsfiktion zunächst (nur) deswegen nicht ein, weil die Widerrufsinformation im Rahmen der Belehrung über verbundene Verträge auch auf die vom Kläger nicht abgeschlossenen Verträge Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 17 ff. – juris). Dem Kläger ist es aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das dadurch begründete Fehlen des Musterschutzes zu berufen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden tatrichterlichen Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, a.a.O., Rn. 27 m.w.N. – juris). Insoweit kann es u. a. zu berücksichtigen sein, wenn der Musterschutz deswegen nicht eingreift, weil dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch ein weiterer Vertrag (z. B. ein solcher über eine Restschuldversicherung) angetragen worden war, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise der Musterbelehrung auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu berücksichtigen sein, wenn der Verbraucher die überflüssige Angabe eines solchen weiteren Vertrags erst während des Rechtsstreits beanstandet hat, und wenn er das Widerrufsrecht offensichtlich zu dem Zweck ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne dabei bereit zu sein, hierfür einen Wertersatz zu leisten (BGH, a.a.O., Rn. 28 – juris). Danach verstößt hier das Berufen des Klägers darauf, dass die Widerrufsinformation auch auf nicht abgeschlossenen Verträge verweist, gegen Treu und Glauben. Für den Kläger war ohne Weiteres ersichtlich, welche der in Rede stehenden zusätzlichen Verträge er nicht abgeschlossen hatte. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss des Darlehensvertrags über die weiteren Verträge nicht ausdrücklich gesprochen worden sein sollte; denn selbst dann wäre für den Kläger sowohl aus der Darlehensberechnung oben auf S. 2 des Darlehensvertrags (unter III.) als auch aus den im Folgenden unter IX. gesetzten Kreuzen – gleich, wer diese gesetzt haben mag – problemlos und unmissverständlich erkennbar gewesen, welche zusätzlichen Verträge er abschloss und welche nicht, und dass dem Verweis auf die von ihm nicht abgeschlossenen Verträge keine Bedeutung zukommen konnte. Die Erwähnung des Vertrages über Händler-Service-Leistungen ist im vorliegenden Fall entgegen der klägerischen Auffassung schon deshalb nicht verwirrend gewesen, weil der Kläger wusste, dass er einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hatte und damit gar nicht dem von Klägerseite aufgeworfenen Fehlverständnis unterliegen konnte, dass zum Beispiel nicht mitfinanzierte Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen wie Inspektionen im Falle eines Widerrufs ebenfalls rückabgewickelt würden. Bereits die vorstehenden Umstände belegen, dass der Kläger mit dem Berufen auf das Fehlen des Musterschutzes seine (etwaige) formale Rechtsstellung missbräuchlich ausnutzt. ccc) Da die Widerrufsinformation auch im Übrigen der Musterbelehrung gemäß Anlage 7 zum EGBGB entspricht, greift im Ergebnis zugunsten der Beklagten deren Schutzwirkung. Der aus den ausgeführten Gründen letztlich eingreifenden Schutzwirkung der Musterbelehrung steht auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20) nicht entgegen. Dort hat der EuGH u.a. ausgeführt, die Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) sei dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (EuGH, a.a.O.,Rn. 127 – juris). Dies ist hier zwar der Fall, weil aufgrund des „Kaskadenverweises“ auf die nur beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2 BGB die Pflichtangabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/10, Rn. 40 ff. – juris). Der letztlich eingreifenden Schutzwirkung der Musterbelehrung steht dies aber aus zwei Gründen nicht entgegen: (1) Zum einen bezieht sich die zitierte Aussage des EuGH ersichtlich nur auf die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts an sich – ohne Bezug zu einer Gesetzlichkeitsfiktion – rechtsmissbräuchlich sein kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des EuGH unter den Randnummern 121 und 126 (zitiert nach juris). Ausweislich Rn. 121 hat der EuGH geprüft, „ob die Ausübung des Widerrufsrechts […] durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts eingeschränkt [werde], wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen [dürfe]“ (Hervorhebung hinzugefügt). Auch der Hinweis des EuGH unter Rn. 126 darauf, bei fehlender Erteilung der geschuldeten Pflichtangaben könne „der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen“ sei, belegt, dass der EuGH hier allein auf die Ausübung des Widerrufsrechtes an sich und die Frage abstellt, ob diese Ausübung (etwa aufgrund Zeitablaufes) an sich rechtsmissbräuchlich sein könne. Dagegen beziehen sich die Ausführungen des EuGH nicht darauf, ob es nach der Verbraucherkreditrichtlinie wegen Rechtsmissbrauches ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, sich auf die Tatsache zu berufen, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Schutzwirkung einer Musterbelehrung nicht eingreift, insbesondere wenn dies – wie hier – nur aufgrund solcher Abweichungen vom Muster nicht der Fall wäre, deren fehlende Relevanz für den von ihm abgeschlossenen Vertrag für den Verbraucher ohne Weiteres ersichtlich ist. Hier ist es gerade nicht (worauf sich die Ausführungen des EuGH beziehen) die Ausübung des Widerrufsrechts, mit der sich der Darlehensnehmer in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die gesetzlichen Vorschriften beruft, die ihm ein Widerrufsrecht einräumen; vielmehr ist es die Berufung auf erkennbar irrelevante Abweichungen von der Musterbelehrung, die rechtsmissbräuchlich ist. Auf diese kann die angesprochene Entscheidung des EuGH schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Richtlinie – zu der allein sich der EuGH geäußert hat – das Institut einer Gesetzlichkeitsfiktion nicht kennt. Für eine solche Übertragung besteht im Übrigen auch in der Sache kein Anlass. Denn es ist eben ein Unterschied, ob man die Ausübung des Widerrufsrechtes an sich für rechtsmissbräuchlich hält, oder ob – mit lediglich geringfügigen, für den Verbraucher erkennbar irrelevanten Abweichungen – ein gesetzliches Muster verwendet wird, an das der Gesetzgeber gerade die Fiktion der Richtigkeit (verbunden mit dem Anlauf der Widerruffrist und damit dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach zwei Wochen) geknüpft hat. Für solche Fälle – wie den vorliegenden – folgt die Kammer daher weiterhin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes gegen § 242 BGB verstoßen kann. Irrelevant ist dabei, ob das Institut der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3 und § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB mit der Richtlinie vereinbar ist; denn wie schon ausgeführt, bleiben die genannten Vorschriften über den Musterschutz mangels Auslegungsspielraumes in jedem Fall anwendbar. (2) Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen des EuGH notwendiger Weise nur auf das Unionsrecht, insbesondere die Verbraucherkreditrichtlinie; denn nur hierüber entscheidet der EuGH gemäß Art. 267 AEUV. Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist aber allein nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 27 m.w.N. – juris). Danach bildet das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Deren Anwendung kann nicht unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls für sämtlich denkbaren Fallgestaltungen, in denen eine oder mehrere Pflichtangabe(n) gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist bzw. sind, kategorisch ausgeschlossen werden. bb) Soweit der Kläger als unzutreffend rügt, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Widerruf das Darlehen zurückzuzahlen habe, ist dieser Punkt schon deshalb unbeachtlich, weil die verwendete Widerrufsinformation insofern exakt der Musterbelehrung gemäß Anlage 7 zum EGBGB entspricht. Auf den Musterschutz kann sich die Beklagte, wie bereits dargelegt, auch berufen. Dasselbe gilt für die Rüge des Klägers zur Widersprüchlichkeit und Fehlerhaftigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Verträge. Abgesehen davon, dass die vom Kläger zitierte Belehrung nicht der im Vertrag enthaltenen Belehrung entspricht, folgt die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation den Gestaltungshinweisen gemäß Anlage 7 zum EGBGB. cc) Die Widerrufsinformation wird darüber hinaus nicht dadurch fehlerhaft, dass die Darlehensbedingungen unter Punkt 14 folgende Definition enthalten: „Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Insbesondere liegt hierin keine Beschränkung des Widerrufsrechts. Zwar weicht die zitierte Definition im Wortlaut von der Legaldefinition des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB insofern ab, als nach letzterer jede natürliche Person Verbraucher ist, „die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation wird aber nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16,– juris, Rn. 25). Die Widerrufsinformation des Darlehensvertrags enthält auch keinerlei Hinweis auf die Angabe unter Punkt 14, sondern belehrt ohne Einschränkung über ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers. Angesichts dessen wird sich der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. zu diesem Leitbild BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 Rn. 14 – juris; Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 33 – juris) auch im – hier zudem nicht vorliegenden – Fall gemischter Zwecke durch die Angabe unter Punkt nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten lassen. Im Übrigen enthält auch die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) in der Definition des Verbraucherbegriffs in Art. 2 Nr. 1 das Merkmal des „überwiegenden“ Zwecks nicht; insofern wird lediglich in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie im Wege der Auslegungshilfe (vgl. Staudinger/Fritzsche, BGB, Neubearb. 2018, Updatestand 09.12.2019, § 13, Rn. 47a) darauf hingewiesen, dass auf den überwiegenden Zweck abzustellen sei. Schließlich stellt die Angabe, unter welchen Voraussetzungen eine Person ein Verbraucher ist, auch keine gesetzliche Pflichtangabe dar. dd) Weitere, vom Kläger nicht gerügte Abweichungen der Widerrufsinformation vom Muster der Anlage 7 sind nicht ersichtlich. b) Die Beklagte hat auch die übrigen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. aa) Der Vertrag enthält die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 10 erforderlichen Pflichtangabe zu den sonstigen Kosten. Anzugeben sind alle Kosten, die vor Vertragsschluss oder im Laufe der Durchführung des Vertrages entstehen (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 15.8.2020, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 28). Die sonstigen Kosten sind unter Ziffer III. des Vertrages bezeichnet und mit 0,00 EUR beziffert. Bei den Entgelten für die im Privatkundengeschäft üblichen Leistungen, die unter dem Punkt 15 der Darlehensbedingungen handelt es sich nicht um Kosten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, so dass der Umstand, dass dem Vertrag kein Preis- und Leistungsverzeichnis beigefügt war, unschädlich ist. bb) Der Kläger ist von der Beklagten hinreichend über die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 betreffend die Art des Darlehens informiert worden. Insbesondere fehlt es nicht an einer Bezeichnung des Darlehens im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrages, soweit diese für erforderlich gehalten wird. In dem mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vertragsformular ist die Art des Darlehens bezogen auf die Laufzeit unter „IV. Zahlungsplan“ konkretisiert und wird nochmals in den Darlehensbedingungen unter XI. 1. wie folgt näher beschrieben: „Bei dem Darlehen handelt es sich um einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz“. Dies genügt unter Berücksichtigung, dass Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 lit.b, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) dient. Denn mit dieser Beschreibung ist angegeben, um welche Form der Überlassung eines Kapitalnutzungsrechts es sich handelt, insbesondere in Abgrenzung zur entgeltlichen Finanzierungshilfe oder zum Leasingvertrag. Ferner lässt sich dem Vertrag auch entnehmen, dass es sich um einen Ratenkredit handelt, bei dem die Ratenhöhe – sowie unter Berücksichtigung des Zahlungsplans – die Einzelheiten der Laufzeit und der Zinssatz festgelegt sind. Einer weitergehenden Präzisierung des Darlehenstyps als Annuitätendarlehen bedurfte es hingegen nicht. cc) Der Vertrag genügt auch hinsichtlich der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 9 erforderlichen Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen. Diese sind unter Ziffer V. des Vertrages hinreichend geregelt. Denn hier ist unter der Zwischenüberschrift „Auszahlungsanweisung“ geregelt, dass die Beklagte bei Zustandekommen des Darlehensvertrages von dem bzw. den Darlehensnehmern angewiesen wird, dass sie nach Fahrzeugauslieferung den sich unter III. als Zwischensumme Kfz ausgewiesenen Betrag an den vermittelnden Händler auszahlt und im Übrigen die Auszahlung gemäß den Bedingungen der gegebenenfalls weiteren finanzierten Verträge erfolgt. dd) Auch mit seiner Rüge, die Angaben zum Tilgungsplan seien entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nicht hinreichend, dringt der Kläger nicht durch. Der Hinweis auf den Tilgungsplan findet sich unter dem Punkt 10 der Darlehensbedingungen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite musste die Beklagte auch nicht auf die Unentgeltlichkeit hinweisen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 56, juris). Insoweit sieht Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB lediglich einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan vor (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 81; Renner in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, 5. Abschnitt, Der Verbraucherkredit, VI, Rn. 671 Ergänzend), nicht jedoch einen Hinweis auf die Unentgeltlichkeit. ee) Die Beklagte hat hinreichend über die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Danach sind erforderlich die Angabe des Verzugszinssatzes, die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung und gegebenenfalls anfallende Verzugskosten. Die Angaben hierzu finden sich unter Punkt 13 der Darlehensbedingungen unter der Zwischenüberschrift „Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten“. Hierin ist bestimmt, dass die Bank bei Verbrauchern, wenn sie mit einer oder mehreren Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug (Zahlungsverzug) kommen, den konkret durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden berechnet und Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht erhebt. Da Verzugszinsen gerade nicht geschuldet sind, ist die Angabe eines Verzugszinssatzes nicht möglich und auch nicht erforderlich. ff) Ob die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß sind, kann an dieser Stelle dahinstehen. Sie begründen jedenfalls keine Widerruflichkeit des Vertrags. Eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB, § 356b BGB zu berühren. Die Fehlerhaftigkeit bzw. Ordnungsgemäßheit der Pflichtangabe gewinnt nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen (BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, - juris, Rn. 25). Zwar ist das Anlaufen der Widerrufsfrist grundsätzlich an die vollständige und inhaltlich richtige Erteilung der in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genannten Angaben geknüpft, und es wird dem Unternehmer ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (§§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 6 BGB). Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige – wirksame, verhältnismäßige und abschreckende – Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall. Das Nachholen der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ist sinnlos. Denn im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ist der Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen und würde durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben (BGH, a.a.O., - juris, Rn. 28 m.w.N.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass bei fehlenden (oder fehlerhaften) Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ein Anspruch auf diese gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist und dies daher keine Nachbelehrung erfordert (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 16). Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sogar mit der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte (BGH, a.a.O., - juris, Rn. 29). Schließlich wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur (ordnungsgemäßen) Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i.S.d. Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt (BGH, a.a.O. – juris, Rn. 30). Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) entgegen. Denn zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48, also dem Fehlen bzw. der Fehlerhaftigkeit der Pflichtangabe zur Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung, hat sich der Gerichtshof nicht erklärt. gg) Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB betreffend den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die formalen Voraussetzungen für diesen Zugang in ausreichender Form erteilt. Die entsprechenden Informationen finden sich in den Darlehensbedingungen unter Punkt 18. Die Beklagte hat insofern nicht bloß auf im Internet abrufbare Verfahrensordnungen verwiesen, sondern ebenfalls über die formalen Zugangsvoraussetzungen – hier die Einreichung der schriftlichen Beschwerde – unterrichtet. Zweck der vorgesehenen Unterrichtung des Verbrauchers im Hinblick auf den formalen Zugangsvoraussetzungen zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren kann aus Sicht der Kammer nur sein, sicherzustellen, dass der Verbraucher in dem Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren nicht wegen formeller Mängel endgültig zurückgewiesen wird. So lässt es sich auch den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Hogan v. 15.07.2021, Az. C-33/20 (dort Rn. 94) entnehmen. Dieser führt aus: „Konkret bedeutet all dies, dass im Verbraucherkreditvertrag folgende Punkte angegeben sein müssen: […] - Die formalen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, jedoch nur, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen.“ Nach dem Vorstehenden bedarf es einer Belehrung über Zugangsvoraussetzungen nicht, wenn die Mängel nicht zur endgültigen Antragszurückweisung führen (so auch: OLG Naumburg, Urt. v. 22.09.2021, Az. 5 U 96/21). Danach musste die Beklagte hier nicht weiter über die Notwendigkeit belehren, dass der Verbraucher eine kurze Schilderung des Sachverhaltes und die notwendigen Unterlagen beizufügen hat, und ferner zu versichern hat, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Bank abgeschlossen hat. Denn soweit der Verbraucher bei seiner Antragstellung die als fehlend gerügten Informationen nicht beachtet, führt dies dazu, dass er hierauf von Seiten der Geschäftsstelle im Rahmen der formalen Prüfung hingewiesen wird und ihm Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wird (§ 5 Nr. 3 der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken). Zu einer endgültigen Antragszurückweisung führen die Mängel nicht. hh) Sonstige Fehler im Rahmen der Pflichtangaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 165,24 €, bestehend aus geleisteten sog. Dienstleistungskosten in Höhe von insgesamt 80,00 €, geleisteten Rücklastschriftkosten in Höhe von 70,24 € und einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15,00 €. a) Die Beklagte hat das Darlehenskonto zu Lasten des Klägers am 10.05.2016 und am 19.09.2019 mit sog. Dienstleistungskosten in Höhe von jeweils 40,00 € belastet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund ersichtlich ist. Soweit sich die Beklagten hinsichtlich der Belastungen auf Stundungsvereinbarungen mit dem Kläger beruft, die jeweils zu einem Anfall einer Stundungsgebühr von 40,00 € gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis führten, ist dieses Preis- und Leistungsverzeichnis wegen Verstoßes gegen § 305 Abs. 2 BGB nicht Bestandteil des Vertrags der Parteien geworden. Nach Punkt 15 der Darlehensbedingungen soll sich die Höhe der Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Leistungen, unter die auch Entgelte für Stundungsvereinbarungen fallen, aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben. Unstreitig war dem Darlehensvertrag der Parteien kein Preis- und Leistungsverzeichnis beigefügt. Dass dem Kläger i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 2 bei Vertragsschluss die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise vom Inhalt des Preisaushangs oder dem Preis- und Leistungsverzeichnis Kenntnis zu nehmen, kann nicht erkannt werden. Den Darlehensvertrag lässt sich nicht entnehmen, wo und wie in Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis Einsicht genommen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Vertragsschluss beim Automobilhändler Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis zur Kenntnis genommen werden konnten. b) Zur Berechtigung der Beklagten zur Belastung des Darlehenskontos mit Rücklastschriftkosten in Höhe von 70,24 € fehlt substantiierter Vortrag der Beklagten. Insofern war der pauschale Vortrag der Beklagten, dass der Kläger wiederholt gegen seine Obliegenheit verstoßen habe, auf dem Abbuchungsskonto für ausreichende Deckung zu sorgen, nicht ausreichend. Wann und wie oft der Kläger gegen diese vertragliche Pflicht verstoßen haben soll, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Überdies fehlt konkreter Vortrag der Beklagten zu dem Schaden, der ihr durch Pflichtverletzungen des Klägers entstanden sein soll. c) Schließlich fehlt auch ein Rechtgrund für die vom Kläger bei der Ablösung des Darlehens im Jahr 2020 geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15,00 €. Die Belastung des Darlehenskontos erfolgte aufgrund der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung. Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung jedoch ausgeschlossen, wenn die Angaben im Vertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Angaben der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung entsprechen nicht den Vorgaben des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2021, Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 96 ff., juris), so dass kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bestand. 3. Daneben kann der Kläger Prozesszinsen ab dem 21.04.2022 in der geltend gemachten Höhe verlangen gemäß §§ 291, 288 BGB. 4 Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zinsen und keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten. In Betracht kommen solche nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klageforderung. Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte durch den Kläger im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Verzug gesetzt wurde. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zu 7.323,05 € festgesetzt.