Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.571,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2019 als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung aus dem Werkvertrag vom 26.10.2014 hinsichtlich der changierenden Farbe des Sockelputzes/Sockeldämmung, der Rissbildung in der mineralischen Abdichtung im Bereich der Fenster- und Türleibungen, der offenen Bauteilfuge der Vorderfassade zum seitlichen Giebel zwischen Sockel aus Perimeterdämmung und der Klinkerfassade, der Fehlstellen in der Perimeterdämmung/Sockeldämmung des Wärmedämmverbundsystems an der Rückfassade rechts durch die Abwasserleitung des Regenfallrohres, die offene und unregelmäßige Bauteilfuge zwischen Rückfassade links und Nachbarwand sowie des Anschlusses der Fassade rechts an die Gartenmauer auf dem Grundstück … zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die weiteren notwendigen Kosten der Mängelbeseitigung aus dem Werkvertrag vom 26.10.2014 hinsichtlich der changierenden Farbe des Sockelputzes/Sockeldämmung, der Rissbildung in der mineralischen Abdichtung im Bereich der Fenster- und Türleibungen, der offenen Bauteilfuge der Vorderfassade zum seitlichen Giebel zwischen Sockel aus Perimeterdämmung und der Klinkerfassade, der Fehlstellen in der Perimeterdämmung/Sockeldämmung des Wärmedämmverbundsystems an der Rückfassade rechts durch die Abwasserleitung des Regenfallrohres, die offene und unregelmäßige Bauteilfuge zwischen Rückfassade links und Nachbarwand sowie des Anschlusses der Fassade rechts an die Gartenmauer auf dem Grundstück … zu erstatten. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.825,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,23 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen behaupteter mangelhafter Arbeiten im Zuge der Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems. Der Kläger ist seit 2014 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks …. Im Zuge von Sanierungsarbeiten an dem Objekt beauftragte der Kläger die Beklagte im Jahr 2014 mit der Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems an dem Wohnhaus. Unter dem 26.10.2014 gab die Beklagte eine Auftragsbestätigung ab (Bl. 8 ff. d.A.), in der u. a. folgende Leistungen beschrieben sind: - „Betumenabdichtung im Erdreich gegen drückende Feuchtigkeit, Menge 25 Lfm - Perimeterdämmung im Erdreich und Sockel 30 cm und Sockel vollflächig verkleben, Menge 25 Lfm - WDVS-System bestehend aus: … Warmwandsystem in 160 mm WLG035 fachgerecht zuschneiden und einbauen, incl. Einarbeiten von bauseitigen Fenstern. Verdübeln der Dämmplatten (4 Stk. pro qm). Armierungsgewebe in Armierungsmörtel einbetten und ganzflächig überspachteln. Scheibenputz (Silikonharzputz) als Schlussbeschichtung hell gefärbt auftragen. Körnung 2-3 mm und Farbklasse 2.“ Weiter war nach der Auftragsbestätigung vereinbart, dass der Kläger folgende Arbeiten selbst durchführt: - „Entfernung Schieferaufbau im Giebelbereich nach Gerüstaufbau - Demontage Mauergrenze im Durchgang“ Die Auftragsbestätigung nannte einen Festpreis in Höhe von 10.500,00 EUR brutto. Für die weiteren Einzelheiten der Beauftragung wird auf die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 26.10.2014 (Anlage K1, Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit den Arbeiten die Firma … aus …. Deren Arbeiter erschienen nachfolgend auf der Baustelle und begannen die Ausführungen. Mit dem Bauleiter der Beklagten, Herrn …, kommunizierte der Kläger während der Ausführungen wegen Problemen auf der Baustelle. Mit Schreiben vom 19.11.2014 wies der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten u.a. darauf hin, dass die Bitumenabdichtung und Perimeterdämmung im Erdbereich nicht vorgenommen worden sei, sondern nur überirdisch, sowie dass die Dämmplatten des Wärmedämmverbundsystems nicht wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt verdübelt worden seien. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.12.2014 auf, die Bitumenabdichtung und Perimeterdämmung auch im Erdbereich sowie die Verdübelung der Dämmplatten vorzunehmen. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 19.11.2014 wird auf die Anlage K2 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.12.2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut an die Beklagte unter Bezugnahme auf die angezeigten Mängel und erklärten, dass zwar nunmehr die Dämmplatten nachgedübelt worden seien, aber nicht in der vertraglich vereinbarten Weise mit vier Dübeln pro qm, und dass zudem die Dübel durch den fertigen Putz drücken würden. Sodann setzten sie der Beklagten eine Frist bis zum 12.12.2014, um die Arbeiten vertragsgemäß und fachgerecht abzuschließen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen. Nachfolgend beauftragte der Kläger den Sachverständigen … als Privatgutachter mit der Überprüfung der Arbeiten. Unter dem 15.12.2014 beging Herr … mit dem Kläger, dem Bauleiter der Beklagten, einem Servicetechniker der Firma … und Herrn … von der bauausführenden Firma die Baustelle. In einem „Kurzprotokoll“, für dessen Einzelheiten auf die Anlage K4 (Bl. 69 f. d.A.) Bezug genommen wird, soll nach Ansicht der Klägerseite das Ergebnis der gemeinsamen Besichtigung wiedergegeben sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Verweis auf das Kurzprotokoll aus der gemeinsamen Begehung zur Nachbesserung bis zum 23.03.2015 auf und drohte der Beklagten an, dass, solle dies nicht erfolgen, ein Konkurrenzunternehmen mit der Beseitigung beauftragen werde und die Mehrkosten in Rechnung gestellt würden. Ferner forderte er die Beklagte zur Übergabe einer schriftlichen Systemgarantie der Firma … auf (vgl. Anlage K5, Bl. 16 f. d.A.). Die Beklagte fragte ihrerseits per E-Mail vom 14.03.2015 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, wie nunmehr seiner oder der Auffassung des Privatgutachters nach die Ausführungen im Detail vorzunehmen sein sollten (vgl. Anlage B1, Bl. 97 d.A.). Unter dem 24.03.2015 überließ die Beklagte dem Kläger Unterlagen der Firma …, über die der Kläger erklärte, dass ihm unklar sei, ob dieses System bei ihm eingebaut worden sei (Bl. 5 d.A.). Im Folgenden nahmen die Arbeiter der Firma … Nachbesserungsarbeiten vor, die der Kläger für unzureichend hält. Der Bauleiter der Beklagten erkundigte sich im Mai 2015 sodann bei dem Kläger, ob die Nachbesserung in Ordnung sei, was der Kläger verneinte. Man einigte sich auf eine erneute Ortsbegehung, an der nachfolgend ein Mitarbeiter der Firma …, Frau… für den Privatgutachter …, Herr und der Bruder des Klägers, Herr …, teilnahmen. Der Mitarbeiter der Firma … teilte mit, dass keine Mängel – zumindest dem äußeren Anschein nach – vorliegen würden. Der Privatgutachter des Klägers … fertigte unter dem 12.05.2015 ein Protokoll über diese Ortsbegehung, für dessen Einzelheiten auf Anlage K14 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Da der Kläger die Arbeiten gleichwohl weiterhin für mangelhaft hielt, holte er bei dem Malerbetrieb … ein Angebot für die Beseitigung der behaupteten mangelhaften Arbeiten sowie die Neuerstellung des Wärmedämmverbundsystems sowie der Perimeterdämmung ein. Das unter dem 01.06.2015 erstellte Angebot beläuft sich auf 26.097,55 EUR netto. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K6 (Bl. 73 ff d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2015 (Anlage K7, Bl. 19 f. d.A.) nahm der Kläger auf das Angebot des Malerbetriebs … Bezug. Von dem Betrag in Höhe von 26.079,55 EUR zog er den Angebotspreis der Beklagten in Höhe von 10.500,00 EUR als ersparte Leistungen ab und forderte die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 15.579,55 EUR sowie seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 25.06.2015 auf. Mit E-Mail vom 23.06.2015 teilte der Kläger auf die Anregung, den Mitarbeiter der Firma … ein Nachbesserungskonzept – wenn möglich zusammen mit seinem Gutachter – erstellen zu lassen, Herrn …mit, dass er seinem Privatgutachter … für einen weiteren Termin mit dem Mitarbeiter der Firma … nur beauftrage, wenn Herr …sämtlich Kosten für seinen Gutachter sowie seinen Dienstausfall übernehme. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf Anlage B2 (Bl. 98 d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 01.07.2015 hielt die Klägerseite hieran fest. Mit E-Mail vom 24.08.2015 (Anlage K10, Bl. 120 d.A.) übermittelte die Beklagtenseite der Klägerseite ein Schreiben von … vom 18.08.2015 (Anlage K13, Bl. 121 d.A.), wonach nach einem Ortstermin die Firma … eine einwandfreie Ausführung bestätigt habe. Gleichzeitig bot … an, die Sockeldämmung zu entfernen, um erkennen zu können, ob die Gebäudeabdichtung ausreichend ausgeführt sei. Der Privatgutachter … berechnete unter dem 04.04.2015 (Anlage K8, Bl. 82 ff. d.A.) 1.088,85 EUR, unter dem 29.06.2015 (Anlage K9, Bl. 85 f. d.A.) weitere 581,61 EUR und unter dem 07.10.2015 (Anlage K10, Bl. 87 d.A.) weitere 154,70 EUR für seine Tätigkeit. Die Beklagte brachte ihre Leistungen mit Rechnung vom 07.12.2015 (Anlage B3, Bl. 378 ff. d.A.) zur Abrechnung. Eine Zahlung hierauf erfolgte nicht. Der Kläger behauptet, die erbrachten Bauleistungen seien mangelhaft, insbesondere behauptet er unter Bezugnahme auf das Kurzprotokoll in Anlage K4, die nachfolgenden Mängel: - Das …-Warmwandsystem sei nicht fachgerecht eingebaut, da die Dämmplatten nicht mit 4 Dübeln pro qm gedübelt seien und die Dübel durch den fertigen Putz drücken würden. - Die Abdichtung auf das ausgehende Bauteil sei nicht fachgerecht erfolgt, so dass auch die Perimeterdämmung nicht sach- und fachgerecht ausgeführt sei. - Der Anschluss vom Wärmedämmverbundsystem zum Bereich der Fenster- und Türanlagen sei nicht sach- und fachgerecht. - Es fehle ein fachgerechter Wandanschluss vom Wärmedämmverbundsystem auf das Attikablech. - Die Ausschnitte in den Fensterbänken für die Rollladenführung seien nicht fachgerecht, da hinterläufig für Wasser und auch insoweit fehle ein fachgerechter Anschluss der Fensterbänke an die Fensterleibungen. - Es gebe Schadstellen im Putz. - Die Systemgarantie fehle in schriftlicher Form. Der Kläger behauptet, das Kurzprotokoll in Anlage K4 gebe das Ergebnis der gemeinsamen Besichtigung zutreffend wieder und sei von seinem Privatgutachter Herrn … erstellt worden. Unter Bezugnahme auf das Protokoll seines Privatgutachters … über die Ortsbegehung vom 04.05.2015 behauptet der Kläger zudem folgende weitere Mängel: - Die Oberflächenbeschichtung des gesamten Wärmedämmverbundsystems weise überall feine und feinste Risse auf, die zwar auftreten können, aber nach dem ersten Anstrich verschwunden sein sollten. Hier seien diese Risse jedoch zu groß, um von der Farbe überbrückt zu werden. - Die Übergänge zwischen den einzelnen farblich getrennten Ebenen/Putzflächen seien nicht sauber abgesetzt. Auf den vorstehenden Kanten bleibe Wasser stehen. Der Kläger macht hierzu gelten, die Schäden im Putz auf der gesamten Oberfläche des Wärmedämmverbundsystems und die nicht sauber abgesetzten Übergänge zwischen den einzelnen farblich getrennten Ebenen/Putzflächen ergäben sich aus den Lichtbildern von der Ortsbesichtigung vom 04.05.2015 in Anlage K15 (Bl. 141 ff. d.A.) sowie aus den Lichtbildern vom 11.02.2017 in Anlage K16 (Bl. 182 ff. d.A.). An der Fensterbank im ersten Obergeschoss sei nach einer Nacharbeitung der Bereich noch nicht eingedichtet worden, so dass er immer noch hinterläufig für Wasser sei, was offensichtlich auch zu Schäden im Putz geführt habe, wie sich aus den Lichtbildern vom 11.02.2017 ergäbe. Die in die Fassade eingebaute Tür des Anbaus, die nicht ohne Entfernung des Wärmedämmverbundsystems ausgetauscht werden könne, sei mangelhaft. Die Dämmplatten seien in einigen Bereichen nicht wie im Auftrag vereinbart 16 cm dick. Der Kläger behauptet weiterhin, er habe mehrfach mit dem Bauleiter der Beklagten und Herrn … gesprochen. Er habe nicht Gespräche abgebrochen, sondern die Beklagtenseite habe das Vorliegen der Mängel bestritten. Er habe … nachbessern lassen. Wenn Mauerschäden vorhanden gewesen wären, habe die Beklagte die Perimeterdämmung erst gar nicht anbringen dürfen. Er ist der Ansicht, die Hinzuziehung des Sachverständigen sei notwendig gewesen, da er selbst die fachliche Kenntnis nicht habe und die Hinzuziehung zur Ermittlung von Mängeln und Begleitung von Besichtigungsarbeiten erforderlich gewesen sei. Die Kosten des Sachverständigen seien ortsüblich und angemessen. Der Kläger hat ursprünglich mit der der Beklagten am 21.01.2016 zugestellten Klageschrift beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.579,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.825,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 526,58 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019, der Beklagten zugestellt am 15.04.2019, hat der Kläger seine Anträge umgestellt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.579,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu zahlen; 1. a. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die weiteren Aufwendungen, insbesondere die zur Beseitigung der Schäden an der Perimeterdämmung, der Anschluss im Bereich der Fenster/Türanlagen, dem Wandanschluss auf das Attikablech, der eingebauten Fensterbänke und Rollladenführung sowie der Schadstellen im Putz des Anwesens … zu ersetzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.825,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 526,58 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe es im Vorfeld der Klage kategorisch abgelehnt, dass die Perimeteraußendämmung entfernt und gemeinsam angeschaut werde. Die Abhaltung eines Termins von einer Kostenübernahme abhängig zu machen entspreche einer Verweigerung und einer Absage des Termins. Der Kläger hätte gegenüber ihr keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung abgegeben. Etwaige Mauerschäden im Bereich der Perimeterdämmung im Erdreich seien nicht von der Beklagten kostenneutral zu beseitigen, sondern der Kläger habe dies selbst (bauseits) vorzunehmen. Die Beklagte behauptet weiterhin, die von dem Kläger behaupteten Mängel und die Mängel aus dem Kurzprotokoll vom 15.12.2014 lägen nicht vor. Dass das Protokoll von Herrn … stamme, bestreitet sie mit Nichtwissen. Weiterhin bestreite sie vorsorglich dessen fachliche Eignung. Die Perimeterdämmung im Erdreich sei fachgerecht ausgeführt. Die Dämmplatten seien fachgerecht verdübelt und die Fensterbänke sach- und fachgerecht eingebaut, inklusive des Anschlusses an die Fensterleibung und der erforderlichen Versiegelung. Der Wandanschluss des Wärmedämmverbundsystems auf das Attikablech sei fachgerecht erfolgt. Der Vortrag des Klägers zu Schadstellen im Putz sei unsubstantiiert. Sie ist der Ansicht, auf eine Systemgarantie habe der Kläger keinen Anspruch. Die Sachverständigenkosten aus den Rechnungen vom 04.04.2015, 29.06.2015 und 07.10.2015 seien nicht erforderlich und nicht angemessen. Sie ist der Ansicht, ihre Rechnung vom 07.12.2015 sei fällig, da spätestens durch Ingebrauchnahme eine Abnahme des Gewerkes erfolgt sei. Die Widerklage ist dem Kläger am 17.01.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. … sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 26.06.2017 (Bl. 238 ff. d.A.), vom 18.10.2019 (Bl. 414 ff d.A.) und vom 14.04.2020 (Bl. 481 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 07.05.2018 (Bl. 366 ff. d.A.) und vom 29.11.2021 (Bl. 533 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Übergang des Klägers von Schadensersatz auf Kostenvorschuss war gemäß § 263 ZPO als Klageänderung zulässig, da er sachdienlich war. 1. Betreffend den Klageantrag zu 1. steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 1.571,99 EUR gemäß §§ 631 Abs. 1 1. Hs., 633 Abs. 1, Abs.2, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu. Über diesen Betrag hinaus, war die Klage abzuweisen. a. Die Parteien haben einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB über die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems am Haus des Klägers in … abgeschlossen. Inhaltlich ergeben sich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen aus der Auftragsbestätigung vom 26.10.2014. b. Es sind folgende Sachmängel im Sinne des § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegeben: aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der ausgeführten Sockeldämmung der Perimeterdämmung eine egalisierende Schlussbeschichtung fehlt. Der Sachverständige führt überzeugend aus, dass die changierende Farbe des Sockelputzes eines weiteren Anstriches bedarf. Die Farbunterschiede ergeben sich nicht aus der einwirkenden Feuchte, sondern sind in dem Putzauftrag selbst begründet (Bl. 10 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 247 d.A.). bb. Ein weiterer Mangel liegt in den Rissbildungen in der Abdichtungslage unterhalb der noch einzubauenden Fensterbänke und Türen, die auf das vorzeitige Schrumpfen (Schwinden) der hier verwendeten Dichtungsschlämme zurückgeht. Die Beklagte hätte die Abdichtung fehlstellenfrei erstellen müssen, sodass diese unmittelbar mit beispielsweise Naturstein belegt werden könnte. Dieser Mangel kann durch eine nachtägliche Überarbeitung behoben werden. Die Erläuterungen hierzu sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Rissbildungen sind auch für das Gericht auf den beiden vom Sachverständigen in das Gutachten eingeführten Lichtbildern erkennbar (S. 12 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 249 d.A. sowie S. 18 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 431 d.A.). cc. Weiterhin stellte der Sachverständige nachvollziehbar verschiedene Mängel an den An- und Abschlüssen der Wärmedämmverbundsystem-Fassade fest. So ist die Bauteilfuge der Vorderfassade zum seitlichen Giebel zu überarbeiten (S. 14 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 251 d.A. sowie S. 10 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 423 d.A.) und an der Rückfassade rechts greift die Abwasserleitung des Regenfallrohrs in die Sockeldämmung des Wärmedämmverbundsystems ein, was zu einem kaum messbaren geringerem Wärmeschutz der Fassade führt. Dies stellt aber einen optischen Mangel dar (S. 15 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 252 d.A. sowie S. 11 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 424 d.A.). Beide Arbeiten wären im Rahmen der Werkleistung zu erwarten gewesen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 18.10.2019 (S. 18, Bl. 431 d.A.) ergänzt der Sachverständige, dass es nicht fachgerecht ist, wenn der Bauteilanschluss offen verbleibt, da sonst Feuchtigkeit und Ungeziefer in die Hohlräume eindringen können. Zudem ist an der Rückfassade auf der linken Seite oberhalb des Flachdaches des Anbaus die Fuge zur Nachbarwand offen, hat einen unregelmäßigen Verlauf und eine Abruchstelle. Aus optischen Gründen und zur Vermeidung eines Eintrages aus Feuchte ist die Fuge dauerelastisch zu schließen. Schließlich befindet sich zwischen der Rückseite der Gartenmauer an der Rückfassade und der Fassadenfläche ein schmaler Spalt, der zu schmal bemessen ist, so dass ein gleichmäßiger Putz nicht gelungen ist. Deshalb besteht eine vertikale Fehlstelle in der Oberflächenbeschichtung, die optisch unfertig aussieht und einen unzureichenden Wetterschutz aufweist (S. 17 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 254 d.A.). Zu diesen Mängeln hat der Sachverständige jeweils Lichtbilder in sein Gutachten vom 26.06.2017 eingefügt und sie nachvollziehbar erläutert. Insbesondere gelang der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Mängel an den An- und Abschlüssen der Wärmedämmverbundsystem-Fassade in Gänze auf eine unzureichende Planung zurückzuführen sind (S. 18 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 255 d.A.). Selbst wenn Vorarbeiten betroffen sein sollten, die von einem anderen Werkunternehmer oder vom Kläger selbst hätten vorgenommen werden müssen, so hätte die Beklagte nach dem Sachverständigengutachten auf die fehlenden Vorleistungen bestenfalls schriftlich hinweisen müssen, bevor die Werkleistungen ausgeführt wurden. Dass dies geschehen ist, ist nicht vorgetragen. Das Schließen von Bauteilfugen, die eine Vorleistung Dritter nicht erforderlich macht, gehört nach dem Sachverständigen zu den Leistungen des beauftragten Unternehmers. c. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme hingegen nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass weitere Mängel bestehen würden: aa. So hatte sich die Frage der Anzahl der Dübel zur Befestigung des Wärmedämmverbundsystems nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens erledigt (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 243 d.A.). Es ging lediglich noch darum, ob die Putzoberfläche auch im Streiflicht gleichmäßig erscheint oder ob die Dübelteller auf der Putzoberfläche sichtbar sind. Hier gelangt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass ihm auch bei näherer Betrachtung keine Abzeichnungen von Dübeln in der Putzfassade aufgefallen sind. Diese Beurteilung ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil der Sachverständige auch unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle erläutert, welcher Abstand zur Bewertung von Klinkerfassaden allgemein als üblich angesehen wird. Dies sind mit fünf bis acht Metern sogar mehr, als sein Abstand bei den örtlichen Feststellungen von drei bis fünf Metern. Insbesondere führt der Sachverständige ausdrücklich aus, dass es nicht zulässig ist, die optische Beschaffenheit einer Putzfassade aus unmittelbarer Nähe zu bewerten (S. 7 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 244 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann für die Feststellung eines Mangels nicht mit dem Kläger auf die mit den Lichtbildern von ihm vorgelegten Nahaufnahmen von der Putzoberfläche abgestellt werden. Weiterhin führt der Sachverständige hier schlüssig aus, dass die Fachregeln für Putzarbeiten eine Bewertung einer fertigen Putzoberfläche im Streiflicht nicht zulassen, da dann alle Unebenheiten auffallen. So soll eine Putzoberfläche, die im Streiflicht gleichmäßig erscheint, vielmehr vertraglich gesondert vereinbart werden, da dies für den Verarbeiter einen deutlich höheren Aufwand darstellt (S. 7 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 244 d.A.). Vorliegend wurde dies nicht vereinbart. Der Sachverständige räumt dann zwar ein, dass die Dübelteller bei Aufheizung der Fassade optisch in Erscheinung treten. Die Verarbeitung zum Einbringen der Dübelteller ist allerdings fachgerecht erfolgt (S. 7 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 244 d.A.). Dies erläutert der Sachverständige nachvollziehbar mittels einer Zeichnung und unter Bezugnahme auf das technische Merkblatt des Herstellers…Es gibt verschiedene Wärmedämmverbundsysteme, bei denen der Dübelteller in der Dämmung um rund ein bis zwei Zentimeter zurückliegt und sodann noch einmal von einer runden Dämmscheibe überdeckt wird. Dies ist bei … hingegen nicht vorgesehen. Ausweislich der Auftragsbestätigung war jedoch die Einbringung eines Systems des Herstellers … ausdrücklich vereinbart. Im Nachgang zur Erstellung des Gutachtens übermittelte die Klägerseite Lichtbilder, die nach ihrer Auffassung zeigen sollen, dass die Dübel durch den Putz drücken. Der Sachverständige blieb auch nach Übermittlung dieser Bilder bei seiner Auffassung (Schreiben vom 30.06.2017, Bl. 285 d.A.). bb. Die Perimeterdämmung ist nicht aufgrund des geraden Abschnitts mangelhaft. Zwar führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.06.2017 (S. 10 f. des Gutachtens, Bl. 247 f. d.A.) aus, dass diese Art der Ausführung nur in Ausnahmefällen als fachgerecht anzusehen ist, da über eine abgeschrägte Unterkante ein besserer Anpressdruck der Dämmung an die Außenwand entsteht. Jedoch erfuhr der Sachverständige durch die Parteien, dass vorliegend die wassersperrende Beschichtung rückseitig des Sockels vorgenommen wurde, was der Sachverständige dann als normgerecht bezeichnet (S. 17 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 430 d.A.). Zudem sehen beide Parteien diesen Umstand nicht als Mangel an, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Punkt nicht geltend macht. cc. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Lieferung und der Einbau einer Noppenschutzbahn nicht von Beklagtenseite geschuldet waren. In der Auftragsbestätigung ist dies nicht explizit aufgelistet. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass eine solche Leistung gesondert aufzulisten und dementsprechend extra zu vergüten ist (Bl. 17 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 430 d.A.). Auch bestand keine Hinweispflicht der Beklagten. Zwar ist nicht eindeutig geregelt, welches Gewerk die Noppenbahn zu liefern hat, jedoch ist die Noppenbahn in der Richtlinie Fassadensockelputz / Außenanlage eher dem Garten- und Landschaftsbauer zu zuordnen. Dies entspricht auch der Praxis und ist durchaus sinnvoll, da die Sockeldämmung so zunächst offen zugänglich bleibt, bis der Garten- und Landschaftsbauer das Erdreich oder eine Pflasterung daran anarbeiten kann. Die Beklagte durfte deshalb nach nachvollziehbarer Auffassung des Sachverständigen davon ausgehen, dass der Landschaftsbauer auf eine Noppenbahn hinweist (Bl. 17 f. des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 430 f. d.A., Bl. 537 d.A., Bl. 537 d.A.). dd. Nach Überzeugung des Gerichts ist die von der Beklagten vorgenommene Bitumenabdichtung nicht mangelhaft. Das Gericht geht davon aus, dass sich die in der Auftragsbestätigung angegebene „Bitumenabdichtung gegen drückendes Wasser“ nur auf die Untergründe, mit dem der Wärmedämmverbundsystem-Sockel in das Erdreich eingreift, geschuldet ist. Im Übrigen ist lediglich eine Abdichtung gegen den Lastfall Bodenfeuchte geschuldet. Denn hinter dieser Position ist lediglich die Mengenangabe 25 laufende Meter angegeben. Auch die Verklebung der Perimeterdämmung im Erdreich ist lediglich in einer Höhe von 30 cm und 25 laufenden Metern geschuldet. Soweit die Abdichtung gegen den Lastfall drückende Feuchtigkeit umfassend geschuldet gewesen wäre, so hätten, nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, Kellerwände oder Fundamentbereiche des Anbaus vollflächig mit bituminösen Baustoffen beschichten werden müssen. Dann hätte die Auftragsbestätigung aber die Mengenangaben in Quadratmetern angeben müssen, bzw. Angaben zu den laufenden Metern unter Angabe eines expliziten Höhenbezuges (S. 5 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 418 d.A.). Zudem stünde dann der angegebene Pauschalpreis in Höhe von 8.823,53 EUR netto zu den notwendigen Arbeiten außer Verhältnis. Bei einer umfänglich auszuführenden Abdichtung auf den Kelleraußenwänden wäre der linke Giebel vollständig auszuschachten gewesen. Da hier nur ein schmaler Zugang besteht, wäre eine Handschachtung in engen Verhältnissen erforderlich gewesen, was darüber hinaus auch nur gegangen wäre, wenn das linke Nachbarhaus ebenfalls unterkellert wäre. Auch an der Rückfassade des Gebäudes wären umfassende Arbeiten erforderlich gewesen. Dort stößt das Fundament einer Gartenmauer an die unterkellerte Rückwand des Wohnhauses. Soweit die bituminöse Abdichtung die gesamte Kelleraußenwandfläche betreffen würde, wäre das Fundament, einschließlich der darauf aufbauenden Gartenmauer, abzubrechen gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien bei den Vertragsverhandlungen darüber gesprochen haben, wer eine Auskofferung vornehmen sollte. Der Vortrag der Klägerseite ist hierzu nicht hinreichend konkret. Insbesondere wird nicht vorgetragen, was das Ergebnis des Gespräches war bzw. ob eine Auskofferung überhaupt erfolgen sollte. Zudem führt der Sachverständige in seiner Anhörung im Termin vom 29.11.2021 überzeugend aus, dass eine vollständige Abdichtung für den Lastfall drückendes Wasser für die Höhenlage, in der sich das streitgegenständliche Gebäude befindet, ungewöhnlich ist, da eigentlich keine Gefahr einer drückenden Feuchtigkeit besteht. Hinzukommt, dass der Boden dort sandig ist und damit so beschaffen, dass viel Wasser auch versickern würde. Eine Wassersäule kann deshalb kaum entstehen. Auch das vom Privatsachverständigen des Klägers … gefertigte Lichtbild zur verwendeten Bitumendickbeschichtung (Lichtbild 4, S. 8 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 421 d.A.) steht der Auslegung nicht entgegen. Denn, wie der Sachverständige plausibel in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 29.11.2021 erläuterte, ist zwar dieser Baustoff für eine Abdichtung gegen drückendes Wasser geeignet, jedoch müsste der Belag zweifach inklusive Zwischenlage aufgetragen werden. Für eine Abdichtung gegen den Lastfall Bodenfeuchte ist das Material nur mit einer Lage aufzutragen. Der Sachverständige hat nach der durchgeführten Bauteilöffnung überzeugend festgestellt, dass die geschuldete Abdichtung mangelfrei durchgeführt worden ist. Er stellte fest, dass sich hinter der Dämmung eine Bitumenbeschichtung befindet. Die Perimeterdämmung ist von der Firma …, denn er hat die für diese Firma typische Waffelstruktur gesehen (S. 538 d.A., vgl. auch S. 5 des Gutachtens vom 14.04.2020, Bl. 485 d.A.). Unterhalb der Perimeterdämmung befindet sich eine Bitumendickbeschichtung (S. 5 ff. des Gutachtens vom 14.04.2020, Bl. 485 ff. d.A.). Die Perimeterdämmung ist in den nassen Bitumenauftrag vollflächig eingeklebt worden. Auch auf die Nachfragen der Klägerseite hin bleibt der Sachverständige bei seinen Feststellungen. So erläutert er, dass es normal ist, dass man an einigen Stellen unter die Abdichtung greifen kann, denn die Perimeterdämmung ist nicht vollständig plan und hat Einschnitte, so dass das Wasser ablaufen kann. Auch die Fläche, auf der die Dämmung angebracht ist, ist nicht vollständig eben. In die so entstehenden Hohlräume können Insekten und Mäuse eindringen, was aber hinzunehmen ist. Zudem ist bei der oberen Sockeldämmung fachgerecht eine Klebewulst vorhanden, die aber richtigerweise nicht direkt an den Rändern aufgetragen worden ist. Bei der Perimeterdämmung ist hingegen eine solche nicht vorhanden, was aber auch so sein soll, da diese direkt in die Bitumenmasse einzukleben ist. Er stellt fest, dass es einer Hinterlüftung nicht bedarf sowie dass ein kleiner Abstand zwischen dem Wärmedämmverbundsystem normal ist. Der Einwand des Klägers, dass ein Hinweis bezüglich einer Horizontalsperre gegen aufsteigende Feuchtigkeit notwendig gewesen sei, hat der Sachverständige überzeugend verneint. Er hat dargelegt, dass eine solche nicht in der Auftragsbestätigung vom 26.10.2014 (Bl. 8 d.A.) vereinbart wurde und zudem die hierfür erforderlichen Arbeiten für den vereinbarten Preis nicht durchführbar sind. Denn für den Einbau einer Horizontalsperre in die bestehende Bausubstanz wäre ein massiver, zerstörerischer Eingriff in die Struktur der Außenwände erforderlich gewesen. Der Einbau einer solchen ist eine besondere Leistung eines Spezialbauunternehmers, die unabhängig von einer Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems zu beauftragen ist. Auch eine Hinweispflicht verneinte der Sachverständige (S. 9 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 422 d.A.). Soweit der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 08.06.2020 behauptet, die Dicke der Dämmplatten variiere und entspräche nicht den vereinbarten 16 cm, war hierrüber kein erneutes Ergänzungsgutachten einzuholen. Der beweisbelastete Kläger hat hierfür keinen Beweis angeboten. Die angebotenen Lichtbilder (Anlage K21, Bl. 509 f. d.A.) lassen die Dicke der Dämmplatten nicht erkennen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ergänzungsfrage an den Sachverständigen im Hinblick auf sein 2. Ergänzungsgutachten, sondern um eine gänzlich neue Behauptung, die keinerlei Anknüpfungspunkte in den vorherigen Behauptungen findet. Ferner ist die nachgeschobene Behauptung des Klägers als verspätet zurückzuweisen, §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO. Die Verspätung des Klägers beruht auf grober Nachlässigkeit. Er hat seine prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 24.09.2019, Az. VIII ZR 289/18). Wie ausgeführt handelt es sich gerade nicht um eine Einwendung gegen das 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 14.04.2020, sondern um eine gänzlich neue Behauptung, die der Kläger nach der Klageerhebung im Jahr 2015 erstmalig mit Schriftsatz vom 08.06.2020 erhebt, nachdem bereits drei Ortstermine mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgeführt worden sind. Aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich keinerlei Hinweise oder neue Erkenntnisse für diese Behauptung oder dafür, dass diese dem Kläger erst nach dem Gutachten bekannt geworden sein können. Auch der Sachverständige gibt an, das die Dicken der Platten nicht im Ortstermin besprochen worden sind (Bl. 536 d.A.). Das erneute Einholen eines Gutachtens würde den Rechtsstreit erheblich verzögern, auch vor dem Hintergrund, dass der Rechtsstreit bereits seit dem Jahr 2015 anhängig ist und bereits drei Gutachten eingeholt wurden, sieht dies das Gericht nicht als zumutbar an. Mit Verfügung vom 20.04.2020 (Bl. 490 d.A.) wurde der Kläger auch auf die Folgen eines verspäteten Vorbringens und die Voraussetzungen einer Zurückweisung hingewiesen. ee. Der Sachverständige gelangte weiterhin nachvollziehbar zu der Feststellung, dass an der Ausbildung des Dachkantenprofiles des Anbaus kein Mangel besteht. Das Profil hat zwar keine perfekte gerade verlaufende Form, es ist aber technisch richtig ausgebildet. Ein etwas größerer Überstand des Dachrandprofils zur Fassade ist aus Sicht des Schutzes vor abtropfendem Wasser vorzuziehen, was aber in das Fachgebiet eines Dachdeckers gehört. Dasselbe gilt nach dem Gutachten für das offene Endstück der Flachdachanschlussschiene, was z.B. mit durch einen Dachdecker z.B. mit einem beschichteten Blech geschlossen werden kann (S. 19 f. des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 256 f. d.A.). In seiner Anhörung im Termin vom 29.11.2021 (Bl. 536 f. d.A.) gibt der Sachverständige zwar an, dass seitens der Beklagten eine Hinweispflicht zu den Dachdeckerarbeiten besteht, jedoch handelt es sich bei den Kosten des Dachdeckers um Kosten, die dem Kläger insoweit sowieso angefallen wären. Mehrkosten aufgrund des fehlenden Hinweises für den Kläger sind nicht ersichtlich. ff. Zu der Frage der Ausschnitte in den Fensterbänken für die Rollladenführungen gelangt der Sachverständige anhand ausführlicher Erläuterungen zu dem Ergebnis, dass der diffusionsoffene Fugenverschluss mit einem Kompriband unterhalb der Rollladenführungsschiene dem Prinzip „innen dichter als außen“ folgt und aus diesem Grund keinen Mangel darstellt (S. 21 f. des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 258 f. d.A.). gg. Keinen Mangel stellen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch die von ihm festgestellten feinen und feinsten Risse an verschiedenen Teilflächen des Oberputzes der Wärmedämmverbundsystem-Fassade dar. In seinem Gutachten vom 26.06.2017 stellt er auf Bl. 23 (Bl. 260 d.A.) fest, dass die Rissbreiten noch unterhalb eines sogenannten Haarrisses liegen. Die Risse sind nur erkennbar, wenn man unmittelbar vor der Putzfläche steht und das Auge konzentriert auf die Putzoberfläche fokussiert. Hieraus resultiert kein technischer Mangel, sondern lediglich eine optische Beeinträchtigung. Dabei stellt der Sachverständige erneut nachvollziehbar darauf ab, dass es nicht zulässig ist, die optische Beschaffenheit einer Putzfassade aus unmittelbarer Nähe zu bewerten. Der Sachverständige ordnet die Risse in eine Matrix des Aachener Instituts für Bauforschung ein, wonach es sich um eine hinnehmbare optische Beeinträchtigung handelt. Nach der DIN 55699 sind Haarrisse nicht auszuschließen. Haarrisse können sich z.B. durch Sonneneinstrahlung unter Wasserentzug des frischen Putzes einstellen. Insbesondere sind die Risse nicht auf ein behauptetes Zusammenspiel verschiedener Bauteile/Systeme der Dämmung zurückzuführen. Zwar empfiehlt die genannte DIN, einen Egalisierungsanstrich am Ende der Putzarbeiten auszuführen, dieser ist aber eine gesonderte Leistung und als solche gesondert zu vergüten. Bestandteil des Auftrages war er demnach nicht (Bl. 13 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 426 d.A.). In der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 29.11.2021 hat der Sachverständige dies noch einmal bestätigt und klargestellt, dass ein Egalisierungsanstrich das Werk höherwertig machen würde, von der optischen Beschaffenheit aber nicht notwendig gewesen ist und auch keinen Minderwert darstellt. Ein neuwertiger Eindruck ist eine gesonderte Vereinbarung und deshalb extra zu vergüten. hh. Es stellt kein Mangel dar, dass die Türe am Ende des Anbaus in die Fassade eingebaut ist. Die Beklagte hat auf die Kanten der Stahlzargen Anputzleisten aufgesetzt. Der Leibungsputz ist bis an diese Leisten herangeführt (Bl. 15 f. des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 428 f. d.A.). ii. Eine schriftliche Systemgarantie schuldete die Beklagte dem Kläger nach der Auftragsbestätigung nicht. Ein selbständiges Garantieversprechen kann bei einem Werkvertrag mit einem gewerblich tätigen Unternehmer nur angenommen werden, wenn dieser eine verschuldensunabhängige Haftung für einen über die vertragsgemäße Haftung des Werkes hinausgehenden Erfolg übernehmen will (BGH, Urteil vom 19.10.1999, Az. X ZR 26/97). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Etwas anderes kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beklagte dem Kläger Unterlagen des Herstellers ,… übergab. Der Kläger rügt, dass darin gerade nicht die schriftliche Systemgarantie liege. Dass die Beklagte ihm nichts anderes zur Verfügung gestellt hat, spricht gerade dafür, dass sie kein selbständiges Garantieversprechen abgeben wollte. Ist ein selbständiges Garantieversprechen nicht gegeben, weil ein vom Verschulden unabhängiger Verpflichtungswille des Unternehmers nicht festzustellen ist, so scheidet auch eine unselbständige Garantie aus (BGH a.a.O.). Zudem hat auch der Sachverständige angegeben, dass es üblich ist, dass eine solche schriftliche Systemgarantie nur auf explizite Vereinbarung geschuldet ist (Bl. 538 d.A.). d. Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 637 Abs.1 BGB gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist. Eine Ablehnungsandrohung ist dagegen von § 637 Abs. 1 BGB nicht verlangt. Erstmals hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2014 Mängel gerügt, und zwar seinerseits, dass die Bitumenabdichtung entgegen der Auftragsbestätigung nur überirdisch und nicht im Erdreich vorgenommen wurde und das Wärmedämmverbundsystem nicht, wie in der Auftragsbestätigung ausgeführt, verdübelt worden sei. In dem Schreiben setzte der Kläger eine Frist bis zum 03.12.2014, was angemessen lang bemessen war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2014 setzte der Kläger der Beklagten nochmals eine Frist bis zum 12.12.2014, um die Verdübelung der Dämmplatten nachzuarbeiten. Auch wenn man die Frist für zu kurz bemessen hält, kommt es darauf nicht an. Denn eine unangemessen kurze Frist hat lediglich die Folge, dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Die Beklagte hatte auch nachfolgend noch hinreichend Zeit, nachzuarbeiten. Hierzu hat der Kläger ihr auch Gelegenheit gegeben, wie sich aus der gemeinsamen Besichtigung vom 15.12.2014 und der erneuten Fristsetzung ergibt. So setzte der Kläger der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.215 nochmals eine Frist bis zum 23.03.2015, um die in dem Kurzprotokoll vom 15.03.2015 aufgelisteten vermeintlichen Mängel zu beseitigen. Dieses Protokoll listet die seinerzeit nach Auffassung des Klägers vorhandenen vermeintlichen Mängel ausführlich auf. Selbst wenn man die darin gesetzte Frist bis zum 23.03.2015 wieder für unangemessen kurz hält und das Ingangsetzen einer angemessenen Frist annimmt, verstrich auch eine solche, ohne dass eine umfassende Nachbesserung stattgefunden hätte. Denn der Subunternehmer … nahm nachfolgend Arbeiten auf, die vorstehend dargestellten Mängel verblieben jedoch. Nochmals im Mai 2015 erkundigte sich der Bauleiter der Beklagten beim Kläger, ob die Nachbesserung in Ordnung sei und es fand eine erneute Ortsbegehung statt. Damit hatte der Kläger der Beklagten über einen Zeitraum von insgesamt nahezu einem halben Jahr Gelegenheit gegeben, Nachbesserungen durchzuführen. Darauf, ob der Kläger mit E-Mail vom 23.06.2015 nur noch bei einer Übernahme der Kosten des Privatgutachters … zu einem weiteren Termin mit einem Mitarbeiter des Herstellers des Wärmedämmverbundsystems zur Erstellung eines Nachbesserungskonzepts bereit war, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Zudem hing die Beklagtenseite ausweislich ihrer E-Mail vom 24.08.2015 an die Klägerseite grundsätzlich von einer einwandfreien Ausführung aus. Die Klageschrift hing dann am 08.12.2015 bei Gericht ein und jedenfalls die vorstehend beschriebenen Mängel lagen nach wie vor vor. e. Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.321,00 EUR netto, also 1.571,99 EUR brutto zu. aa. Für die egalisierende Schlussbeschichtung sind die Positionen T1 Nr. 1 und 2 sowie T3 Nr. 2 aus dem Gutachten vom 26.06.2017 (Bl. 264 d.A.) notwendig (Bl. 538 d.A.). Hierfür ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 835,00 EUR netto (350,00 EUR + 350,00 EUR + 135,00 EUR) erforderlich. bb. Für die Überarbeitung der Fugen und weiterer Details sind die Positionen T2 Nr. 1-3 und 6, 7 aus dem Gutachten vom 26.06.2017 (Bl. 264 d.A.) notwendig. Hierfür ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 486,00 EUR netto (96,00 EUR + 50,00 EUR + 45,00 EUR + 45,00 EUR + 250,00 EUR) erforderlich. Die Position T2 Nr. 4 (Klinker ergänzen) ist nicht als Mangelbeseitigung erforderlich. Der Sachverständige gab in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2021 an, dass er diese Position in sein Gutachten aufgenommen habe, da der Kläger ihm gesagt habe, dass die Klinker in Folge des Anschlusses an das Wärmedämmverbundsystems ausgebrochen seien (Bl. 537 d.A.). Hierzu hat der Kläger aber schriftsätzlich nichts vorgetragen, insbesondere einen von der Beklagten zu verschuldeten Schaden nicht behauptet. Die Position T2 Nr. 5 (Regenfallleitung überarbeiten) kann der Kläger als Sowiesokosten nicht geltend machen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es zwar eine Hinweispflicht seitens der Beklagten gab, dass aber die Kürzung des Regenfallrohrs nicht Teil der vertraglich geschuldeten Leistung war und deshalb diese Kosten ohnehin dem Kläger entstanden wären. Die Fehlstelle in der Perimeterdämmung kann danach bei der Schlussbeschichtung egalisiert werden (vgl. unter aa.; S. 15 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 252 d.A., S. 20 des Gutachtens vom 18.10.2019, Bl. 433 d.A.). Bei der Position T2 Nr. 7 (Fehlstelle Rückfassade rechts/Gartenmauer) handelt es sich nicht um Sowiesokosten, denn der Kläger hat vereinbarungsgemäß bauseits die Gartenmauer gekürzt. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen reichte das Einkürzen jedoch nicht aus (S. 17 f. des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 254 f. d.A.). Hätte die Beklagte hierauf direkt hingewiesen, hätte der Kläger direkt entsprechende Maßnahmen vornehmen können. dd. Darüber hinaus kann der Kläger keinen Kostenvorschuss verlangen. Insbesondere kann er nicht die in dem Angebot des Malerbetriebs … angesetzten Summen verlangen. Denn dieses beinhaltet eine vollständige Erneuerung der Wärmedämmverbundsystem-Fassade, was nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen nicht notwendig ist (S. 26 des Gutachtens vom 26.06.2017, Bl. 263 d.A.). Er hat an den einzelnen Punkten dargelegt, dass sich die hierfür erforderlichen Nachbesserungsarbeiten innerhalb der bestehenden Wärmedämmverbundsystem-Fassade herbeiführen lassen. Zudem führt der Sachverständige aus, dass die im Angebot der Firma Stahl angebotenen Leistungen höherwertig sind, als die zwischen den Parteien vereinbarten Werkleistungen. Dies begründet er beispielhaft mit der Art und Weise, wie die fertigen Oberflächenbeschichtungen angeboten werden. Im in Rede stehenden Angebot ist als Schlussbeschichtung lediglich ein Scheibenschutz aufgeführt, der bereits fertig eingefärbt ist. Im Angebot des Malerbetriebs … hingegen wird ein Strukturputz angeboten, der nach dem Putzauftrag noch zwei weitere Beschichtungen erfährt. f. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Auch ein Kostenvorschuss ist zu verzinsen (BGH NJW 1980, 282), da es sich dabei um eine Geldschuld der Beklagten handelt. Im Übrigen war er abzuweisen. Ein Zinsanspruch folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Vorprozessual, insbesondere mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2015, hat der Kläger die Beklagte ausschließglich zum Schadensersatz aufgefordert. Ein Inverzugsetzen bezüglich des begehrten Kostenvorschusses kann darin nicht gesehen werden. Vorschuss- und Schadensersatzbegehren sind ihrem Wesen nach verschieden. Dem Kläger obliegt es nach Erhalt des Kostenvorschusses diesen zweckgebunden zu verwenden. Er muss später darüber abrechnen und nachweisen, dass er den gezahlten Betrag entsprechend verwendet hat. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch demgegenüber würde in der zugesprochenen Höhe beim Kläger verbleiben. Eine Zweckbindung besteht nicht. Hieraus folgt aber, dass es sich um unterschiedliche Begehren handelt. 2. Der Feststellungsantrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt er der Abweisung. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Weiterhin steht dem Kläger der mit Klageantrag zu 2. geltend gemachter Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachters Rohleders in voller Höhe von insgesamt 1.825,16 EUR gemäß §§ 631 Abs. 1 1. Hs., 633 Abs. 1, Abs. 2, 634 Nr. 4, 280 Abs.1 BGB zu. Es handelt sich hierbei um einen Mangelfolgeschaden. Wie oben dargelegt bestanden die dort beschriebenen Mängel. Eine Fristsetzung war insoweit nicht erforderlich. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Kosten des Privatgutachters sind zur Überzeugung des Gerichts angemessen. Dies bestätigte der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 26.06.2017 (Bl. 31 des Gutachtens, Bl. 268 d.A.). Er stellt fest, dass die Abrechnung nach Stundenaufwand üblich ist. Der Privatgutachter hat nach JVEG abgerechnet, was im privatgutachterlichen Verfahren nicht üblich ist, sondern sonst deutlich darüber liegt. Die Rechnungsaufstellung entspricht dem erforderlichen Zeitmaß für die Leistung. Der Einwand der Beklagtenseite, dass der Privatgutachter … fachlich nicht geeignet sei, ist unsubstantiiert. Insbesondere ist er laut seines Briefkopfes (Anlage K 8, Bl. 82 d.A.) ausgebildeter Maurermeister sowie hat er Fortbildungen beim TÜV absolviert. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. 4. Ein Anspruch auf die nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 631 Abs. 1 1. Hs., 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Anspruch berechnet sich jedoch aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.571,99 EUR. II. Die zulässige Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 2. Hs. BGB in Höhe von 10.500,00 EUR. Zwischen den Parteien bestand, wie oben ausgeführt ein Werkvertrag, die vereinbarte Vergütung betrug 10.500,00 EUR. Diese ist auch fällig, da der Kläger das Werk jedenfalls durch Ingebrauchnahme abgenommen hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Ein darüber hinaus gehender Zinsanspruch besteht nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich der Kläger in Verzug befand. Eine Mahnung trägt er nicht vor. Eine solche war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da das in der Rechnung gesetzte Zahlungsziel bis zum 28.12.2015 einseitig gesetzt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 2. Var. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 27.901,71 EUR festgesetzt.