Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts I. – Schöffengericht – vom 17.06.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte F. ist des Computerbetruges in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten sowie des Betruges in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wobei es in einem dieser beiden Fälle beim Versuch blieb, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen und der Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.196,19 € wird angeordnet. Das Straßenverkehrsamt darf dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte zu 2/3 und die Staatskasse zu 1/3 jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vorneherein, d. h. alsbald nach Urteilszustellung beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts I. – Schöffengericht – vom 17.06.2021 wegen Computerbetruges in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten sowie des Betruges in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wobei es in einem dieser beiden Fälle beim Versuch blieb, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und der Fälschung beweiserheblicher Daten unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 03.01.2020 (Az. 93 Cs – 600 Js 50436/19 – 423/19) und Einziehung der Einzelstrafen aus dem vorgenannten Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 03.01.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er wurde daneben zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 27.196,19 € sowie eines Apple iPhone 11, einer Festplatte, eines Huawei P 30 und eines Samsung Note wurde angeordnet. Das Straßensamt wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit Schriftsatz vom 22.06.2021 eingelegt, welche er im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vom 25.11.2021 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Ziel der Berufung war eine mildere Bestrafung. Die Berufung hatte in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie erfolglos. II. Infolge der Beschränkung der Berufung sind die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und für die Strafkammer gemäß §§ 316 Abs. 1, 327 StPO bindend. Folgendes steht mithin fest: Der Angeklagte und die Zeugin O. lernten sich im Jahr 2018 über eine Facebook-Gruppe kennen. Sie trafen sich im Juli 2018 erstmals persönlich. Bereits ab August 2018 führten sie eine Beziehung. Der Angeklagte stellte sich der Zeugin O. von Anfang an unter einer Legende vor. Er heiße T. und sei in A. geboren. Sein Vater sei britischer Diplomat gewesen und in Afghanistan gestorben. Seine Mutter sei in dem Moment, in dem ihr die Todesnachricht telefonisch überbracht worden sei, an einem Herzinfarkt gestorben. Er – der Angeklagte - sei in X. zur Schule gegangen und habe diese mit einem „Einser-Abi“ abgeschlossen. Bereits seit dem Studium arbeite er bei einer Tochterfirma der Telekom und verdiene monatlich 5.000 € netto. Er habe schon in verschiedenen Ländern gelebt. Zu einer Gelegenheit zeigte der Angeklagte der Zeugin O. in einer Garage ein Fahrzeug Ford Mustang und gab vor, dass es sich dabei um sein Eigentum handele. Auch gegenüber der Familie der Zeugin O. – und anderem ihrem Vater, dem Zeugen Wilfried O. und ihrem Bruder, dem Zeugen Dominik O. - trat er unter dieser Legende auf. So gab der Angeklagte gegenüber den Zeugen an, dass er der Earl of A. sei. Er verfüge über eine Eigentumswohnung in X.. Als der Zeuge Wilfried O. diese besichtigen wollte, gab der Angeklagte vor, dass der Schlüssel abgebrochen sei, weshalb eine Besichtigung nicht möglich sei. Zudem gab er vor, sich mit Oldtimern auszukennen und auch Oldtimer zu besitzen. Auch gegenüber der Zeugin N., der ehemaligen Tagesmutter der Zeugin O., hielt der Angeklagte diese Legende aufrecht. Auch ihr gegenüber gab er vor, der Earl of A. zu sein. Hierzu zeigt der Angeklagte ihr Bilder von seinem vermeintlichen Anwesen, dass jedoch tatsächlich nicht in seinem Eigentum stand. Er teilte ihr zudem mit, dass er Millionär sei und merkte zu mehreren Gelegenheiten an, dass er soeben von „seinem“ Chauffeur gebracht worden sei. Der Angeklagte unternahm zahlreiche weitere Anstrengungen, um diese Legende aufrechtzuerhalten und weiter auszuschmücken. Als insbesondere die Familie der Zeugin O. – u.a. die Zeugen Wilfried und Dominik O. - skeptisch wurden, fälschte er sowohl eine britische Geburtsurkunde wonach er – der Angeklagte – am 00.00.0000 in V. als „Lord L., Duke of Avon, Duke of Mangotsfiled“ als Sohn des Vaters „B., Duke of Gloucester Strathearn Earl of A. “ und der Mutter „P., Countess of A.“ geboren sei als auch eine Sterbeurkunde, wonach sein vermeintlicher Vater, diesmal als bezeichnet als „Sir B., The Fifth Earl of A.“ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 im Irak verstorben sei. Zudem verfasste er wahrheitswidrige Einträge bei Wikipedia, die ihn als den Earl of A. ausgaben. Schon bald gab der Angeklagte gegenüber der Zeugin O. und auch ihrer Familie vor, dass er bedroht werde, bzw., dass seine Daten unbefugt genutzt würden. Unterstützung erhalte er in dieser Angelegenheit von einem Rechtsanwalt S. und einem Butler namens C.. Um auch diese Legende weiter aufrechtzuerhalten, schrieb er der Zeugin O. zahlreiche WhatsApp-Nachrichten im Namen des angeblichen Rechtsanwalts S. und des angeblichen Butlers C.. Auch rief er sie mit verfälschter Stimme an und gab vor, S. bzw. der Butler C. zu sein. Als die Ehefrau des Zeugen Dominik O. die Kanzlei des tatsächlichen S. in V. kontaktierte, wurde ihr mitgeteilt, dass der Angeklagte dort nicht bekannt sei und Herr S. kein Strafverteidiger, sondern ein Staatsanwalt sei, der Kapitalsachen bearbeite. Zudem fuhr der Angeklagte im Mai 2019 gemeinsam mit der Zeugin O. nach V.. Zuvor hatte er ihr mitgeteilt, dass er dort in einem Strafverfahren vor dem Supreme Court als Zeuge aussagen müsse. Angeklagt sei seine Tante, die Baroness KU., die ihm – dem Angeklagten – sein Erbe neide. In V. angekommen, begaben sie sich zu einem Gebäude, von dem zumindest der Angeklagte gegenüber der Zeugin O. behauptete, dass es sich um den Supreme Court handele. Gegenüber der Zeugin O. gab er an, dass für sie im Sitzungssaal kein Platz und kein Dolmetscher vorhanden seien, weshalb sie nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Während der Angeklagte das Gebäude betrat, um vermeintlich an der Verhandlung teilzunehmen, schlug die Zeugin O. die Zeit tot und schaute sich in V. um. Als sie sich einige Stunden später wieder vor dem Gebäude trafen, teilte der Angeklagte der Zeugin mit, dass seine Tante die Taten gestanden habe und verurteilt worden sei. Als die Zeugin O. einige Zeit später den Angeklagten fragte, ob er in der Sache bereits ein Urteil erhalten habe, fälschte er ein vermeintliches Urteil des Supreme Courts, wonach seine vermeintliche Tante, die Baroness von KU., „von Eifer getrieben“ gewesen sei als sie erfahren habe, dass der Angeklagte – in dem vermeintlichen Urteil als „Lord CG.“ bezeichnet – das Familienerbe zufalle. Bereits als er im Alter von 5 Jahren gewesen sei, habe sie versucht, den „Lord CG.“ umzubringen. Später habe sie versucht, ihm seelischen und körperlichen Schaden zuzufügen, indem sie seine Identität gehackt habe. Sie habe dabei mit ihrem Sohn, RL., zusammengearbeitet. Auch habe ein ehemaliger Mitbewohner von „Lord CG.“, namens DX., der Baroness KU. zahlreiche Dokumente über den „Lord CG.“ übermittelt. Die Baroness habe dann ein altes Schloss in AA. gekauft, in dem sie zwei Hacker untergebracht habe, die sie zuvor über die Internetseite Aupairworld.com rekrutiert habe. Sie habe insgesamt 4,5 Millionen Pfund investiert, um dort eine Rechenfarm einzurichten, um von dort aus, seine – des „Lord CG.“ – Identität zu vernichten. Ihre Majestät, die Königin Elisabeth II, habe einen Freispruch von Baroness KU. nicht akzeptiert. Stattdessen solle das Strafmaß auf das Fünffache erhöht werden. Die Königin habe auch angekündigt, dass jede Anklage gegen den „Earl of A. T.“ mit sofortiger Wirkung fallengelassen werde. Er stehe als Teil der Familie unter dem Schutz des Hauses Windsor. Das vermeintliche Urteil des Supreme Courts übergab der Angeklagte der Zeugin O. unter dem Hinweis, dass er es von Rechtsanwalt S. erhalten habe. Die Zeugin O. ist – und war es auch während der Beziehung zum Angeklagten – als Praxismanagerin in der Radiologischen Praxis RT. angestellt. Der Zeuge YX. war zum damaligen Zeitpunkt einer der Gesellschafter der Praxis. Die Zeugin O. bewohnte im Jahr 2018 zunächst eine eigene Mietwohnung in I.. Der Angeklagte verbrachte jedoch bereits ab dem Beginn der Beziehung viel Zeit in der Wohnung der Zeugin. Er nutzte diese Gelegenheit, um an die persönlichen Daten, Unterlagen – wie bspw. Gehaltsabrechnungen - und Ausweispapiere – wie Personalausweis und Führerschein - der Zeugin O. zu gelangen. Zudem erhielt er entweder aus den Unterlagen der Zeugin O., die als Praxismanagerin angestellt war oder aus einer Rechnung, die ihm als Patient der Praxis ausgestellt wurde, auch Kenntnis von der Kontoverbindung der Radiologischen Praxis RT.. Auch sammelte er persönliche Daten von der Zeugin O. nahestehenden Personen wie den Zeugen Wilfried und Dominik O. und ihrer ehemaligen Tagesmutter, der Zeugin N. und einer Freundin der Zeugin O., der Zeugin DS.. All diese Informationen nutzte er in der Folge, um unter missbräuchlicher Verwendung der Daten der Zeuginnen und Zeugen, teils unter Vorlage ihrer Ausweispapiere, meist online, unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu bestellen und insbesondere Fahrzeuge zu mieten. Zudem verwendete er hierzu auch die Daten eines ehemaligen Freundes aus der Grundschule, des Zeugen JU. und die Daten eines ehemaligen Arbeitgebers, der TP. GmbH. In sämtlichen Fällen handelte der Angeklagte ohne das Wissen der betroffenen Personen und ohne von diesen zum Abschluss der jeweiligen Rechtsgeschäfte bevollmächtig gewesen zu sein. In sämtlichen Fällen ging es dem Angeklagten darum, entweder die jeweiligen handelnden Personen durch die Verwendung der falschen Daten zu täuschen oder – im Fall von onlinegestützten Portalen – das Ergebnis des jeweiligen Datenverarbeitungsvorgangs zu beeinflussen und so zur Freigabe und Versendung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen zu veranlassen. Bei Kenntnis der unbefugten Verwendung der Daten wären die Waren nicht ausgeliefert worden, was dem Angeklagten bewusst war. 1. Der Angeklagte und die Zeugin O. unternahmen im September 2018 eine Reise nach Portugal, da die Zeugin O. mehr über die – vermeintlichen - Hintergründe des Angeklagten und seiner Mutter, die Portugiesin war, erfahren wollte. Am 10.09.2018, um 00:25 Uhr, buchte der Angeklagte online über die Internetseite eurowings.com bei der Eurowings GmbH einen Flug für sich und die Zeugin O. von Lissabon nach Köln am 11.09.2018 um 12:45 Uhr zum Preis von insgesamt 527,98 €. Als Rechnungsempfänger gab er “Mr. Riccarda O., QK.-straße 3, X.“ an. Auf Grundlage dieser Buchung traten der Angeklagte und die Zeugin O. die Flugreise an und flogen von Lissabon nach Köln. Einige Zeit später – noch vor November 2018 - gab der Angeklagte gegenüber der Zeugin O. vor, einen Anruf von seiner Großmutter aus Portugal erhalten zu haben. Sie habe mitgeteilt, dass es ihr schlecht ginge. Zu einem nicht mehr genauer eingrenzbaren Zeitpunkt reisten der Angeklagte und die Zeugin O. nach Portugal. In einem nicht näher bekannt gewordenen Dorf betrat der Angeklagte ein Wohnhaus und bat die Zeugin, draußen zu warten. Kurze Zeit später kam der Angeklagte tränenüberströmt aus dem Haus und gab gegenüber der Zeugin wahrheitswidrig – und erneut um seine Legende aufrechtzuerhalten – an, dass seine Großmutter an Schläuchen hänge und es ihr sehr schlecht ginge. Unter diesem Vorwand bat er die Zeugin, sich diesen Anblick zu ersparen und das Haus nicht zu betreten. Gemeinsam kehrten sie in das Hotel zurück. 2. Im November 2018 gab der Angeklagte gegenüber der Zeugin O. wahrheitswidrig vor, dass er zu der Beerdigung seiner Großmutter nach Portugal reisen müsse. Am 05.11.2018, um 10:46 Uhr, buchte er - erneut online - bei der Eurowings GmbH für sich und die Zeugin O. einen Flug am 10.11.2018 um 07:10 Uhr von X. nach Lissabon und einen Rückflug von Lissabon nach X. am 13.11.2018 um 13:20 Uhr zu einem Gesamtpreis von 579,96 €. Als Käuferdaten verwendete er dabei den Namen und das Geburtsdatum der Zeugin LO. sowie die Anschrift “QK.-Straße 3, X.“. Von diesen Daten hatte der Angeklagte im Vorfeld auf unbekanntem Weg, bspw. über die sozialen Medien, Kenntnis erlangt. Die Zeugin LO. wohnte jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der angegebenen Anschrift. Gemeinsam mit der Zeugin O. trat der Angeklagte die Reise an. In einem unbekannt gebliebenen Ort in Portugal betraten sie gemeinsam eine Kirche, weil der Angeklagte vorgab, dass dort in diesem Moment die Beerdigung seiner Großmutter stattfinde. Tatsächlich fand dort jedoch keine Beerdigung statt. Als die Zeugin O. anschließend fragte, ob sie nicht auch das Grab der Großmutter besuchen sollten, gab der Angeklagte an, dass er hierzu psychisch nicht in der Lage sei. 3. Im Januar 2019 zogen der Angeklagte und die Zeugin O. gemeinsam in eine Wohnung auf der GL.-straße in QP.. Da der geforderte Mietzins die finanziellen Möglichkeiten der Zeugin O. überstiegt, bot der Angeklagte – der noch immer wahrheitswidrig vorgab, über ein hohes Einkommen zu verfügen – an, die Miete für die Wohnung zu übernehmen, während die Zeugin O. die Nebenkosten tragen solle. Aus diesen Grund schloss der Angeklagte zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt mit dem unbekannt gebliebenen Vermieter den Mietvertrag über diese Wohnung. Diese Tat war indes nicht Teil der Anklage und ist daher auch nicht Teil der Verurteilung des Angeklagten. Am 07.01.2019 schloss der Angeklagte online bei der Fa. Deutsche Glasfaser BC. GmbH für die Wohnung auf der GL.-straße einen Vertrag über eine Internet-Flatrate – mit Beginn zum 07.01.2019 - samt Router zu einem Preis von jedenfalls 134,56 € ab. Als Kundendaten gab er – ohne ihr Wissen und ohne von ihr hierzu bevollmächtigt gewesen zu sein – die Personalien der Zeugin O. an. Zudem gab er ein Einverständnis mit der Durchführung des Lastschriftverfahrens ab und gab hierzu am 11.03.2019 die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O., der Radiologischen Praxis RT., mit der IBAN DEN01 an. Am 18.03.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 134,56 € von dem Konto der Praxis abgebucht. In der Folge konnte der Betrag wieder zurückgebucht werden. 4. Am 28.02.2019 schloss der Angeklagte unter Verwendung der vollständigen Personalien – unter Nennung ihrer Personalausweisnummer und Führerscheinnummer - der Zeugin O. online mit der AZ. GmbH einen Teilnahme-Rahmen-Vertrag für ein Carsharing ab. Dabei gab er als private Kontaktnummer Tel01 an. Zudem buchte er ein Sicherheitspaket zu einem Preis in Höhe von 118,80 €. Dabei gab er erneut ein Einverständnis mit der Durchführung des Lastschriftverfahrens ab und gab hierzu wieder die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O., der Radiologischen Praxis RT., mit der IBAN DEN01 an. Als Kontoinhaber gab er jedoch – auch wahrheitswidrig - „Riccarda O.“ an. Am 15.03.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 118,80 € von dem Konto der Praxis abgebucht. In der Folge konnte der Betrag wieder zurückgebucht werden. 5. Am 02.03.2019 bestellte der Angeklagte online unter Verwendung des Namens der Zeugin N. über den Webshob SH. insgesamt vier Tickets für ein Konzert der Real Orquestra Sinfonica De Seville am 09.03.2019 in der Tonhalle in X. zu einem Gesamtpreis in Höhe von 270,84 €. Bei der Zeugin N. handelte es sich um die ehemalige Tagesmutter der Zeugin O., zu der diese noch immer einen engen Kontakt pflegte. Aus diesem Grund war dem Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest der Name der Zeugin N. bekannt. Bei der Bestellung gab er zudem als Lieferanschrift die Adresse GL.-straße, unter der er gemeinsam mit der Zeugin O. wohnte, an. Als Liefernamen gab er indes „Gisela N./Riccarda O.“ an. Außerdem gab er erneut im Rahmen des Lastschriftverfahrens die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O. mit der IBAN DEN01 an. Am 05.03.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 270,84 € von dem Konto der Praxis abgebucht. In der Folge konnte der Betrag wieder zurückgebucht werden. Die Tickets wurden von der Fa. SH versendet und dem Angeklagten am 09.03.2019, um 10:03 Uhr, an der Anschrift GL.-straße übergeben. Gegenüber der Zeugin O. gab der Angeklagte vor, dass er die Tickets von einem Freund aus V. erhalten habe, der Geiger in dem Orchester sei. Gemeinsam mit der Zeugin O. und ihren Eltern besuchte der Angeklagte das Konzert. 6. Am 11.02.2019 registrierte sich der Angeklagte bei dem Portal “Amateur Community“ der XT... In diesem Portal melden sich - im Normalfall männliche - User an, um gegen eine virtuelle Währung (sog. Coins) mit den angemeldeten Amateurinnen zu chatten, Medien zu kaufen oder sie an der Livecam zu sehen. Am 07.03.2019 kaufte er 550 sog. Coins zum Preis von 50,00 € und gab diese in der Folge zum Kauf von Videos aus. Im Rahmen des Lastschriftverfahrens gab er erneut die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O. mit der IBAN DEN01 an. Als Inhaberin dieses Kontos gab er erneut – wieder wahrheitswidrig – die Zeugin O. aus. Am 11.03.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 50 € von dem Konto der Praxis abgebucht. In der Folge konnte der Betrag wieder zurückgebucht werden. 7. Am 14.03.2019 schloss der Angeklagte unter Verwendung seines Namens, aber der falschen Anschrift “XH.-straße, X.“ online über die Webseite der Fa. Eurowings GmbH mit deren Kooperationspartner, der HanseMerkur Reiseversicherung AG, eine Reiseversicherung zu einem Preis von insgesamt 144,00 €. Versicherungsbeginn war der 19.06.2019, Versicherungsende der 23.06.2019. Bei den versicherten Personen handelte es sich neben dem Angeklagten und der Zeugin O. und die Eltern der Zeugin. Außerdem gab er erneut ein Einverständnis mit der Durchführung des Lastschriftverfahrens ab und gab hierzu wiederum die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O. mit der IBAN DEN01 an. Am 18.03.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 144 € von dem Konto der Praxis abgebucht. In der Folge konnte der Betrag wieder zurückgebucht werden. Hintergrund des Abschlusses dieser Reiseversicherung war eine geplante Reise nach Portugal, die der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin O. und ihrer Familie unternehmen wollte. Dabei hatte der Angeklagte im Vorfeld zugesagt, sich um die Buchung der Reise zu kümmern. Tatsächlich fand die Reise jedoch aus unbekannt gebliebenen Gründen nicht statt. 8. Am 23.04.2019 stellte der Angeklagte online bei der HF. AG unter Verwendung der Personalien der Zeugin O. – allerdings unter der falschen Adresse TU.-straße in I. - einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 150,00 €. Hierzu übermittelte er – ebenfalls online – vermeintliche Gehaltsabrechnungen der Zeugin O.. Der Angeklagte hatte diese Gehaltsabrechnungen zuvor so verändert, dass sie wahrheitswidrig für die Monate Januar 2019 bis März 2019 ein Nettoeinkommen in Höhe von jeweils 5.320,40 € auswiesen. Für den Abschluss des Vertrages wurde durch einen Mitarbeiter der Fa. JD. eine Identifizierung der potentiellen Kreditnehmerin mittels Videoident-Verfahren durchgeführt. Im Rahmen des Videoident-Verfahrens legte der Angeklagte den Personalausweis der Zeugin O. vor. Zudem verkleidete er sich mit einem Kopftuch, einem Tuch und einer Jacke der Zeugin O., um so gegenüber dem Mitarbeiter der Fa. JD. im Rahmen des geführten Videointerviews vorzutäuschen, dass er die potentielle Kreditnehmerin, also die Zeugin O. sei. Tatsächlich fiel dem Mitarbeiter die Täuschung auf, weshalb ein Vertragsschluss von Seiten der HF. AG abgelehnt wurde. 9. und 10., 12. bis 16. Die Zeugin DS. war eine Freundin der Zeugin O.. Gemeinsam mit der Zeugin O. half der Angeklagte der Zeugin DS. bei deren Umzug. Auf diesem Wege erfuhr der Angeklagte zumindest die Personalien und die Anschrift der Zeugin DS.. Da die Zeugin O. davon ausging, dass der Angeklagte tatsächlich Mitarbeiter der Telekom sei, bot sie der Zeugin DS. an, dass er für sie – die Zeugin DS. - einen günstigen Telefon/Internetvertrag organisieren könne. Die Zeugin DS. zeigte sich einverstanden und übermittelte dem Angeklagten telefonisch die erforderlichen Anmeldedaten, wie bspw. Adresse und Geburtsdatum. Als der Zeugin DS. abschließend die erforderliche Hardware geliefert wurde, half ihr der Angeklagte mit der Installation und der Einrichtung des Internets in ihrer Wohnung. In der Folge nutze er die ihm so bekannt gewordenen Daten der Zeugin DS., um in ihrem Namen online bei der DB Vertriebs GmbH im Zeitraum zwischen dem 14.05.2019 und dem 04.06.2019 in insgesamt sieben Fällen Bahntickets zu bestellen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Buchungen: 9. Am 14.05.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 31,00 €. 10. Am 15.05.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 31,00 €. 11. Am 15.05.2019 beantragte der Angeklagte im Namen der Zeugin O. bei der HG. Kreditbank AG einen Kredit in Höhe von 7.500,00 €. Nebst Maklerkosten und Zinsen beliefen sich die Gesamtkosten für den Kredit auf einen Betrag von 9.012,00 €. Im Rahmen eines Online-PostIdent-Verfahrens legte er den Personalausweis der Zeugin O. vor, um sich so als die potentielle Kreditnehmerin, also die Zeugin O., zu legitimieren. Tatsächlich erlag der zuständige Mitarbeiter der Täuschung des Angeklagten, weshalb der Kredit bewilligt und der Kreditbetrag in Höhe von 7.500 € am 28.05.2019 auf das Konto des Angeklagte bei der Kreissparkasse YH., IBAN DEN02 überweisen wurde. 12. Am 16.05.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 31,00 €. 13. Am 18.05.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 36,00 €. 14. Am 21.05.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 31,00 €. 15. Am 22.05.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 31,00 €. 16. Schließlich buchte er am 04.06.2019 unter Verwendung der Personalien der Zeugin DS. ein Ticket für 31,00 €. 17. Am 13.06.2019 meldete sich der Angeklagte online im Namen der Zeugin DS. bei der Fa. MT., einem Carsharing-Unternehmen, an. Hierzu übermittelte er – ebenfalls online – zuvor von ihm manipulierte Bilddateien. Auf den Bildern waren der Personalausweis und der Führerschein der Zeugin O., samt entsprechenden Lichtbildern der Zeugin O., zu sehen. Allerdings hatte der Angeklagte die Bilddateien zuvor so manipuliert, dass er stattdessen den Namen und das Geburtsdatum der Zeugin DS. eingefügt hatte. Zudem bearbeitete er ein auf seinem Mobiltelefon gespeichertes Bild, dass die Zeugin O. zeigte und dass der Angeklagte zuvor mit seinem Mobiltelefon auf einer gemeinsamen Reise in V. geschossen hatte, so, dass es aussah, als halte die Zeugin O. diesen Personalausweis in die Kamera. Konkrete Fahrzeugmieten, die über das so eingerichtete Nutzerkonto bei der Fa. MT. abgeschlossen wurden, waren indes nicht Teil der Anklage. 18. Am 21.06.2019 buchte der Angeklagte unter Verwendung der Bankdaten des Zeugen Wilfried O., IBAN DEN03, online bei der Fa. UY. GmbH einen Aufenthalt vom 22.06.2019 bis zum 26.06.2019 in dem Hotel Hyatt House X. zum Preis von 1.956,00 €. Als Rechnungsanschrift gab er “TP. LTD Glasgow, XH-Straße 15 in X.“ an. Bei der TP. GmbH handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitsgerber des Angeklagten. Am 27.06.2019 wurde ein Betrag in Höhe von 1.956,00 € von dem Konto des Zeugen Wilfried O. abgebucht. In der Folge konnte der Betrag jedoch wieder zurückgebucht werden. Der Angeklagte trat den Hotelaufenthalt an und wies sich dabei mit seinem Personalausweis mit der Personalausweisnummer N04 aus. 19.-20. Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen kündigte der Vermieter das Mietverhältnis über die Wohnung auf der GL.-straße in QP.. Da die Zeugin O. und der Angeklagte fortan über keine Unterkunft verfügten, nahm die Zeugin N. beide - jedenfalls ab Juni 2019 - bei sich zu Hause, unter der Anschrift EZ.-straße. 57 in QP., auf. Der Angeklagte nutzte den Aufenthalt dort aus, um an die persönlichen Daten der Zeugin N., die ihre Unterlagen in frei zugänglichen Ordnern in der Wohnung aufbewahrte, zu gelangen. Er nahm auch ihren Personalausweis an sich. Zudem bot er an, ihr bei Behördengängen und Bankangelegenheiten und beim Aufräumen zu helfen. Der Angeklagte richtete der Zeugin N. auch einen Telefonanschluss ein und begleitete sie zur Bank. All diese Gelegenheiten nutzte der Angeklagte jedoch aus, um an persönliche Daten der Zeugin N. zu gelangen. Er nahm auch – von ihr offen in einer Schublade gelagerte - Überweisungsträger der Zeugin N. an sich. Erneut nutzte der Angeklagte die ihm bekannt so gewordenen Informationen, um unter missbräuchlicher Verwendung der Daten der Zeugin N. – insbesondere online – Waren und Dienstleitungen zu bestellen. Als die Zeugin daraufhin zahlreiche Schreiben von den geschädigten Firmen oder Inkassobüros erhielt, bot der Angeklagte an, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern. Tatsächlich ging es ihm jedoch darum, seine Taten zu vertuschen. Am 17.10.2019 bestellte der Angeklagte bei dem computergestützten Internetwarendienstleistungsportal „About You“ unter Verwendung der Personalien der Zeugin N. Bekleidung und Schuhe (einen Bruno Banani Anzug, 4-teilig, Farbe Marine, Größe 44; ein Shirt der Marke Scotch & Soda, Farbe: Weiß, Größe: S; eine Jeans der Marke Only & Sons Jans, Farbe: Blue denim, Größe 29, Länge 30; Schnürschuhe der Marke Paul Vesterbro, Farbe braun, Größe: 41; ein Hemd der Marke Seidensticker, Farbe: weiß, Größe: 36 und ein Hemd der Marke Fishley & Harding, Farbe Weiß, Größe: 36) zu einem Gesamtpreis von 386,50 €. Die Ware wurde ihm unter der Anschrift der Zeugin N. ausgeliefert. Am 19.10.2019 bestellte er erneut bei der gleichen Firma unter Verwendung der Personalien der Zeugin N. Waren. Dabei handelte es sich um einen Wollmantel der Marke Indicode Jeans in der Farbe sepia und in der Größe S und weitere Bekleidungsartikel (ein Sweatshirt der Marke Naketano, Farbe: dunkelgrau, Größe: S; ein Paar Schnürschuhe der Marke Melvin & Hamilton, Farbe: schwarz, Größe: 41; ein Paar Schnürschuhe der Marke Bugatti, Farbe: braun, Größe: 41 und ein 2er Pack Shirts der Marke Skiny Skiny, Farbe: Weiß, Größe: S) zu einem Gesamtpreis von 392,53 €. Die Ware wurde ihm unter der Anschrift der Zeugin N. ausgeliefert. 21. Im Oktober 2019 mietete der Angeklagte über das Auto-Abo-Portal IN. unter Verwendung des Namens der Zeugin N. bei der Fa. AG. GmbH ein Fahrzeug Mercedes-Benz E-Klasse 250 T Avantgarde. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N06 wurde dem Angeklagten am 23.10.2019 von dem Zeugen UN. übergeben. Hierzu übergab der Angeklagte dem Zeugen UN. – zusammen mit Kopien von dem Personalausweis der Zeugin N. - eine vermeintlich von der Zeugin N. ausgestellte, tatsächlich vom Angeklagten angefertigte Vollmacht mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte AG GmbH, sehr geehrter Herr UN.r, sehr geehrter Herr WX. Hiermit möchte ich den Vor-Ort anzutreffenden Herrn T. meinen Enkelsohn bevollmächtigen mein über IN. im Abo angemietetes Fahrzeug, den Mercedes Benz E-250T Avantgarde, der meinen E 220 CDI ablöst, anzunehmen. Er wird das Fahrzeug nicht bewegen sofern ich vergaß ihn als Mitbenutzer im Abo anzumelden, dafür garantiere ich. Die Schlüssel können sie auch in meinen Briefkasten schmeißen, Mein Enkelsohn hat für diesen keine Schlüssel. Diese Vollmacht und dieser Prozess dienen nur der Übernahme da ich gerade mit einem Notfall verhindert bin. Da eine gute Freundin entbindet. Ich bitte für Verständnis und danke Ihnen im Voraus. Der Bevollmächtigte besitzt einen Führerschein und seine Personalausweisnummer ist die N07“ Der Zeuge UN. übergab dem Angeklagten das Fahrzeug in der irrigen Annahme, dass dieser tatsächlich von der vermeintlichen Kundin, also der Zeugin N., zur Annahme bevollmächtigt worden sei. In der Folge nutzte der Angeklagte das Fahrzeug bis es am 27.03.2020 von Mitarbeitern der Fa. AG. zurückgenommen wurde. Für die Miete, die Auslieferung des Fahrzeugs sowie für Mehrkilometer entstanden Kosten in Höhe von 4.342,95 Euro. Diese Kosten wurden – neben zwei weiteren Rechnungen – von der Fa. AG. u.a. mit Rechnung vom 31.03.2020 über einen Betrag in Höhe von 2.710 € geltend gemacht. Als Kundennummer war in der Rechnung “126411“ angegeben. Wie von Anfang an beabsichtigt, beglich der Angeklagte diese Kosten nicht. Zudem wies das Fahrzeug bei Rückgabe an die Fa. AG. vorne rechts einen Schaden auf. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens beliefen sich auf 2.631,54 €. Auch diese Kosten beglich der Angeklagte nicht. 22. Nach der Übergabe des Fahrzeugs fuhr der Angeklagten den Zeugen UN. zum Bahnhof. Der Angeklagte verfügte – wie ihm bekannt war – nicht über die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis. 23. Am 13.12.2019 schloss der Angeklagte online unter Verwendung der Personalien der Zeugin N. am 13.12.2019 bei der Firma ZR. GmbH einen Leasingvertrag über ein Apple MacBook Pro 16 sowie ein Apple Iphone 11, 128 GB (Farbe rot; Seriennummer N08). Die Leasingskosten beliefen sich auf insgesamt 4.125,00. Dabei legte er ihm Rahmen eines Identifikationsverfahrens den Personalausweis der Zeugin N. sowie vermeintliche Bezügemitteilungen der Zeugin vor. Ob der Angeklagte die Bezügemitteilungen zuvor manipuliert hatte, konnte nicht festgestellt werden. Die Waren wurden in der Folge ausgeliefert und der Angeklagte nahm sie an sich. 24. Am 24.03.2020 reichte der Angeklagte bei der Volksbank I. eG in deren Filiale in AR., AJ.-straße, vier durch ihn ausgefüllte und jeweils mit „G. N.“ unterschriebene Überweisungsträger über Beträge in Höhe von 646,80 Euro, 170,00 Euro, 200,00 Euro und 983,54 Euro ein. Als Inhaberin des zu belastenden Kontos hatte er jeweils „Giesela N.“ angegeben. Zudem hatte er auch als zu belastendes Konto das Konto der Zeugin N. bei der Volksbank I. mit der IBAN DEN09 angegeben. Die Bearbeitung der Überweisungen wird bei der Volksbank I. elektronisch durchgeführt. Die Überweisung in Höhe von 983,54 Euro wurde nicht ausgeführt. Die restlichen Überweisungen in Höhe von 2.002,34 € wurden ausgeführt, konnten jedoch zurückgerufen werden. Zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2020 fiel der Zeugin N. auf, dass ihr Personalausweis – den der Angeklagte zuvor an sich genommen hatte – fehlte. Sie teilte dies der Zeugin O. mit. Auch der Angeklagte erfuhr hiervor. Um seine Tat zu verschleiern, sendete er der Zeugin den Ausweis in einem Briefumschlag samt eines Begleitbriefs vom 06.05.2020 an die Zeugin N. zurück. In dem Brief hieß es: „Sehr geehrte Frau N., Ich fand Ihren Personalausweis auf dem Edeka Parkplatz in QP.. Ich gehe mal davon aus das Ihr Personalausweis schon vermisst wird. Ich empfehle Ihnen dennoch einen neuen zu beantragen sofern Sie dies in der Zwischenzeit nicht schon erledigt haben. Mit freundlichen Grüßen, Geschäftsführung“ 25. Am 25.03.2020 um 13:53 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen der Marke Mercedes E 250 T mit dem amtlichen Kennzeichen N06 unter anderem die UC.-straße in QP.. Er verfügte – wie ihm bekannt war – nicht über die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis. 26. Die Zeugin NO. vermietete unter dem Namen „Boardinghouse am IC.“ eine Einliegerwohnung in ihrem Haus an der Anschrift WV.-straße, I.. Am 15.07.2020 schrieb der Angeklagte der Zeugin unter der von ihr zur Vermietung der Wohnung genutzten E-Mail-Adresse E-Mail01 eine E-Mail. Darin gab er sich als „BH. Jr.“ aus. BH. ist der Ehemann der Zeugin HZ. und war – neben der Zeugin HZ. - Geschäftsführer der Fa. MJ. GmbH. Die Zeugin DH. war ebenfalls bei dieser Firma angestellt. Der Angeklagte hatte zuvor Informationen zu diesen Personen sowie weitere Einzelheiten zu der Firma der öffentlichen Internetseite der Firma MJ. GmbH entnommen. In der E-Mail vom 15.07.2020 hieß es: „Sehr geehrtes Boardinghouse IC., Wir sind durch das gute Internet auf Sie aufmerksam geworden. Wir haben eine etwas schwierige lage aktuell und fragen daher folgendes an. Wir, die JI. Marketing GMBh habe zwei unserer Mitarbeiter die am 17.07.2020 für zwei Wochen bzw. bis zum 01.08.2020 eine Unterkunft benötigen. Speziell ist das diese Ihren Hund, stubenreiner 7 Jahre alter Colli Mix sehr ruhig, mit nehmen müssen. Aktuelle sind beide in KJ. untergebracht, nur konnten wir dort nicht mehr verlängern da diese Ausgebucht sind. Nun suchen wir nach einer alternative die nicht weit von unserem neuen Standort in Hückelhoven entfernt ist. Unser Problem, durch den Wirecard-Skandal mussten wir quasi per Wochenende einmal unsere Firmenkonten alle umziehen. Sie können sich vorstellen das an einem Freitagabend solch eine Meldung für uns ein Riesenchaos ist. Daher können wird nicht wie so oft eine Kreditkarte als Garantie geben und fragen an, ob wir per Kostenübernahme repektive Rechnung/Überweisung den Aufenthalt für unsere Mitarbeiter begleichen können“ In einer weiteren E-Mail vom 16.07.2020 schrieb der Angeklagte – wieder unter dem Namen „BH. Jr.“: „Wir würden dann gerne vom 17.07.2020 bis zum /falls verfügbar) 04.08.2020 Ihre Ferienwohnung buchen. Bitte schicken Sie den Betrag per E-Mail an tE-Mail02 . Unsere Buchhaltung Überweist Ihnen anschließend den Rechnungsbetrag auf Ihr Konto. Die Anreisenden Mitarbeiter sind wie folgt. HB.CG., Anna DH.. “ Die Zeugin NO.nahm – in der irrigen Vorstellung, dass die Fa. JI. die Kosten dafür übernehmen werde - das vermeintliche Angebot des Angeklagten an und überließ ihm in der Zeit vom 17.07.2020 bis zum 04.08.2020 das Apartment. Wie von Anfang an beabsichtigt, bezahlte der Angeklagte den anfallenden Mietzins in Höhe von 1.121,00 Euro nicht. 27. Die Zeugin KF. ist Vermieterin eines Einfamilienhauses an der Anschrift YM.-straße 11 in G.. Mit der Verwaltung des Hauses hat sie ihren Ehemann, den Zeugen DP., beauftragt. Dieser wiederum hatte die Zeugin FH. die als Maklerin tätig ist, beauftragt, einen Mieter für das Haus zu finden. Hierzu schaltete die Zeugin FH. eine Anzeige auf der Internetseite Immoblienscout24.de. Auf diese Annonce aufmerksam geworden, übersendete der Angeklagte der Zeugin FH. – ebenfalls über Immoblienscout24.de – eine Bewerbermappe, wobei er erneut unter seinem Alias HB. auftrat. Ausweislich der in diesem Rahmen übermittelten Selbstauskunft sei er leitender Angestellter – Business Development Manager - bei der HC. Int. GmbH und verfüge über ein monatliche Nettoeinkommen von 4.000 bis 5.000 €. Sein derzeitiges Wohnverhältnis sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Der Bewerbermappe fügte er auch insgesamt vier von ihm manipulierte Gehaltsabrechnungen für die Monate März 2020 und Juni 2020 bei, wonach er, bzw. sein Alias, monatlich ein Gehalt in Höhe 3.382,38 € erwirtschaftet habe. Zudem war der Bewerbermappe eine vermeintlich von seinem vormaligen Vermieter, dem Zeugen KC. erstellte, tatsächlich aber vom Angeklagten unter dessen Namen verfasste Kündigung wegen Eigenbedarfs beigefügt. Am 18.07.2020 besichtigte der Angeklagte das o.g. Haus. Noch am gleichen Tag schlossen er – wieder unter seinem Alias - und der Zeuge NI., als Bevollmächtigter seiner Ehefrau, einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 08.08.2020 über das genannte Haus. In dem Mietvertrag wurde eine monatliche Miete von 1.395 € sowie eine Miete für einen Carport in Höhe von 55 € und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 100 €, mithin insgesamt 1.550 € monatlich vereinbart. Dabei ging der Zeuge NI. aufgrund der Angaben in der Bewerbermappe und den beigefügten Gehaltsnachweisen irrig davon aus, dass der Angeklagte willens und in der Lage sei, den Mietzins zu entrichten. Die Schlüsselübergabe fand am 29.07.2020 statt. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte der Angeklagte den vereinbarten Mietzins in Höhe von monatlich 1.550,00 Euro nicht. Stattdessen überwies er am 21.08.2020 einmalig einen Betrag in Höhe von 155,00 Euro. Gegenüber dem Zeugen NI. gab er hierzu an, dass es sich dabei um einen Fehler der Bank gehandelt habe. In der Folge leistet der Angeklagte keine weiteren Zahlungen mehr und bewohnte das Haus bis er am 03.09.2020 vorläufig festgenommen wurde. Aufgrund der ausstehenden Mietzahlungen kündigte der Zeuge NI. das Mietverhältnis fristlos und strengte eine Räumungsklage gegen den Angeklagten an. Aufgrund des so erwirkten Titels wurde das Haus am 24.03.2021 geräumt. Bis zum Fortsetzungstermin in diesen Verfahren am 26.05.2021 hatten die Zeugen NI. noch keinen neuen Mieter für das Haus gefunden. Neben Mietausfällen in Höhe von 9.454 € sind ihnen Gerichts- und Räumungskosten in Höhe von 1.777 € und nicht gezahlte Nebenkosten in Höhe von 2.143 € entstanden. 28. Am 26.07.2020 mietete der Angeklagte über das Auto-Abo-Portal YB. GmbH bei der Fa. GA. GmbH einen PKW der Marke Mercedes-Benz E 220 d Avantgarde. Dabei gab er als Kundennamen “Marius JU.“ und als Adresse YM.-straße 11 in G. an. Der Angeklagte kannte den Zeugen JU., da sie gemeinsam die Grundschule besucht haben. Außerdem gab der Angeklagte ein Einverständnis mit der Durchführung des Lastschriftverfahrens ab und gab hierzu wiederum die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O. mit der IBAN DEN10 an. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N11 wurde dem Angeklagten am 07.08.2020 durch den Zeugen TL. übergeben. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlte der Angeklagte den vereinbarten Mietzins in Höhe von 869,90 Euro und die Auslieferungskosten in Höhe von 199,00 € nicht. 29. Am 22.07.2020 stellte der Angeklagte – wieder unter Verwendung der Personalien BH. Jr., - als vermeintlicher Relocation Manager der Firma Ji., bei der Fa. KO. GmbH & Co. KG, einem Umzugsunternehmen, eine Anfrage für einen Umzug von der UC.-straße 4 in AR. zum YM.-straße 11 in G.. Der Zeuge OX., ein damaliger Mitarbeiter des Unternehmens, machte sich am nächsten Tag vor Ort, in der Wohnung UC.-straße, einen Eindruck von den zu transportierenden Möbeln und erstellte auf dieser Grundlage ein Angebot, wonach für den Umzug Kosten in Höhe von 2.059,00 € entstünden. Anschließend übermittelte der Angeklagte eine vermeintlich von BH. Jr., im Namen der Fa. JI. verfasste, tatsächlich vom Angeklagten unter Verwendung des aus dem Internet übernommenen Logos der Firma erstellte Kostenübernahme, wonach die Fa. MJ. GmbH die Kosten für den Auftrag „7378 T.“ in Höhe von 2.059 € übernehme. Die Rechnung solle ausweislich dieses Schreibens an E-Mail03 gesendet werden. Als vermeintliche Kontoverbindung der MJ. GmbH gab der Angeklagte wiederum die Kontoverbindung des Arbeitgebers der Zeugin O. mit der IBAN DEN12 an. Aufgrund dieser Kostenübernahme und in der irrigen Vorstellung, dass die Kosten tatsächlich übernommen würden, führten die Mitarbeiter der Fa. KO. GmbH & Co. KG am 05.08.2020 den Umzug durch. Nach Abschluss der Arbeiten vermerkte der Angeklagte auf dem Arbeitsschein handschriftlich E-Mail03. Der zuständige Mitarbeiter der Fa. KO. GmbH & Co. KG übermittelte die Rechnung in Höhe 1.492,92 € an die genannte E-Mail-Adresse. Die Fa. MJ. GmbH verweigerte jedoch eine Begleichung der Rechnung mit dem Hinweis, dass sie den Umzug nicht beauftragt hätten und dass ein Mitarbeiter T. dort nicht bekannt sei. Wie von Anfang an beabsichtigt, beglich auch der Angeklagten die ausstehende Rechnung in Höhe von 1.492,92 Euro nicht. 30. Am 29.08.2020 befuhr der Angeklagte gegen 12:00 Uhr/12:30 Uhr mit dem Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz E 220 mit dem amtlichen Kennzeichen N11 unter anderem den YM-straße in G.. Er verfügte – wie ihm bekannt war – nicht über die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis. Der Angeklagte beabsichtigte in sämtlichen Fällen, sich durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und sich so seinen Lebensunterhalt zumindest mitzufinanzieren. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht I. vom 01.09.2020 (Az:: 58 Gs 451/20 (300 Js 1947/20) wurde am 02.09.2020 das vom Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bewohnte Einfamilienhaus W.-straße11 in G. von den eingesetzten Polizeibeamten, u.a. dem Zeugen Lütje, durchsucht. Auf einem Parkplatz neben dem Haus stand der PKW der Marke Mercedes-Benz E 220 d Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen N11. Auf dem Klingelschild des Hauses war der Name T. angebracht. In der Einwurfklappe des Briefkastens klebte ein handgeschriebener Zettel mit den Namen „IS.“. In dem Haus wurde ein rotes IPhone mit der Seriennummer N08 samt dazu passendem Karton aufgefunden. Im Schlüsselkästchen befand sich der Fahrzeugschlüssel zu dem Fahrzeug Mercedes-Benz E 220 d Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen N11. Ebenfalls in dem Kästchen befand sich die Farbkopie einer Zulassungsbescheinigung II zu diesem Fahrzeug. Als Fahrzeughalter war dort eingetragen: „HB., W.-straße11“. In einem Tresor befanden sich ein Stempel „British Embassy Berlin“, ein Stempel „British Embassy General Register Office“ und ein Stempel „Luisen-Gymnasium Stadt X.“. In einem Schrank im Ankleidezimmer wurde ein Wollmantel der Marke Indicode Jeans in der Farbe sepia und in der Größe S und in einem anderen Schrank ein Schuhkarton der Marke Bugatti für Schuhe in Größe 41 aufgefunden. Zudem befand sich in einem Schrank ein Ordner, der mit „N.“ beschriftet war. Auf einem Aktenschrank wurde eine vom Angeklagten gefälschte Geburtsurkunde auf die Person T., Duke of Avon, Duke of Mangotsfield, aufgefunden. In einem weiteren Aktenschrank befanden sich ein vom Angeklagten gefälschter Grundbucheintrag, der ihn, bzw. sein Alias, als Eigentümer des Grundstücks UC.-straße 4 in AR. ausweist. Zudem wurde dort auch ein von ihm gefälschter Notarvertrag aufgefunden, wonach ihm am 09.10.2019 vor dem Notar OD. von einem ZK. das Grundstück UC.-straße 4 in AR. verkauft worden sei. In weiteren Ordnern befanden sich zahlreiche Forderungsschreiben von unterschiedlichen Firmen an Personen mit den vom Angeklagten genutzten Aliasnamen. In einem anderen Ordner befand sich der Original-Übergabevertrage der Fa. AG. zu dem Fahrzeug N06. Ebenso konnten zahlreiche Schreiben aufgefunden werden, die an die Zeugin N. gerichtet waren. Es wurden sieben Kopien von Überweisungsträgern - über einen Gesamtbetrag von 47.100 € - aufgefunden, in denen allesamt als Überweisender „VM.“ und als zu belastendes Konto das Konto des Arbeitgebers der Zeugin O. mit der IBAN DEN01 angeben war. Einer dieser Überweisungsträger trug u.a. den Betreff “126411“ und belief sich über einen Betrag in Höhe von 2.714,00 €. In der Mittelkonsole des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz E 220 d Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen N11 wurde ein Portemonnaie aufgefunden. In dem Portemonnaie befanden sich u.a. eine Mastercard der LBB auf den Namen Gisela N., eine Visacard der LBB auf den Namen Gisela N., eine Schufa Plus Karte auf den Namen HB. CG., eine Mastercard auf den Namen M.D.R.J-Ait-Rod, ein Studienausweis auf den Namen HB. CG., zwei Bankkarten der Monese-Bank auf den Namen D M eine Mastercard auf den Namen M , eine Visitenkarte der KO. GmbH & Co. KG und der Personalausweis des Angeklagten mit der Personalausweisnummer N04. Auch diese Taten waren indes nicht Gegenstand der Anklage. Zudem bestellte der Angeklagte ebenfalls unter Verwendung falscher Personalien eine Festplatte, ein Huawei P30 und ein Samsung Note, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt wurden. Die Zeugin O. leidet vor dem Hintergrund der Taten des Angeklagten unter Panikattacken und Schlafstörungen und befindet sich deshalb ärztlicher Behandlung. Wegen der Taten verfügt sie über einen negativen Schufa-Scorewert und ist daher nicht mehr in der Lage, im Internet Waren zu bestellen oder vergleichbare Verträge abzuschließen. Wegen der Taten wurde ihr Konto gesperrt. Wenn sie Bargeld abheben will, muss sie persönlich in der Bankfiliale erscheinen, wo zunächst zwei Mitarbeiter der Bank ihre Identität bestätigen müssen. III. Die Berufungshauptverhandlung hat im Übrigen zu folgenden ergänzenden Feststellungen geführt: Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 25 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in U. geboren. Er ist ledig und deutscher sowie portugiesischer Staatsangehöriger. Die Mutter des Angeklagten war Frau DR., eine portugiesische Staatsangehörige, die am 00.00.0000 verstarb. Der Zeuge XP. ist der Vater des Angeklagten. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in TF. und später die katholische Hauptschule in CA., die er ohne Hauptschulabschluss mit einem Abgangszeugnis der neunten Klasse verlies. Sein weiterer beruflicher Werdegang konnte im Rahmen der Berufungshauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte nimmt nach eigenen Angaben keine Drogen und keinen Alkohol zu sich. Er hat nie eine Fahrerlaubnis erworben. Nach eigenen Angaben leidet er unter Verlustängsten und befand sich daher in psychotherapeutischer Behandlung, die er aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregister weist ausweislich des Auszugs vom 14.06.2021 die folgenden fünf Eintragungen auf: Am 21.09.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht U. unter dem Aktenzeichen 70 Js 6785/15 13 Ds 121/15, rechtskräftig seit dem 08.10.2015, wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Am 11.01.2017 verurteilte ihn erneut das Amtsgericht U., Az.: 70 Js 4661/16 13 Ds 257/16, rechtskräftig seit dem 02.02.2017, wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Zudem wurde er erneut vom gleichen Gericht am 27.06.2018, Az.: 30 Js 2999/18 13 Ds 159/18, rechtskräftig seit dem 25.09.2018, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Schließlich wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 03.01.2020, Az.: 93 Cs-600 Js 50436/19-423/19, rechtskräftig seit dem 31.03.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen 60 Tageessätze für die Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und 90 Tagessätze für die Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Zudem ordnete das Gericht eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten an, die am 30.03.2020 ablief. Die Gesamtgeldstrafe wurde nicht gezahlt. Sie wurde in dem Zeitraum vom 15.05.2021 bis zum 11.09.2021 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt und ist somit erledigt. Zudem ist seit dem 05.09.2020 ein Suchvermerk der AOK Rheinland/Hamburg, X. wegen Beitragsschulden notiert. Außerdem wurde der Angeklagte am 18.12.2019 vom Amtsgericht X. – Jugendschöffengericht - unter dem Aktenzeichen 134 Ls – 70 13272/17-354/18 – wegen Betruges in 8 Fällen, in einem Fall versucht, zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Hauptverhandlungstermine fanden am 11.12.2019 und am 18.12.2019 statt. Der Angeklagte hat die Vorwürfe abgestritten. Das Urteil ist wegen einer Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftig. Der Angeklagte wurde am 03.09.2020 vorläufig festgenommen. Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 04.09.2020 (Az.: 58 Gs - 300 Js 1947/20 - 461/20) seit dem gleichen Tag in Untersuchungshaft in der JVA K.. Vom 26.03.2021 bis zum 14.05.2021 wurde sodann die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts U. vom 27.06.2018, Az.: 30 Js 2999/18 13 Ds 159/18, im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Seit dem 15.05.2021 bis zum 11.09.2021 wurde gegen den Angeklagten im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 03.01.2020 vollstreckt. Bereits seit dem 22.12.2020 war aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht X. vom gleichen Tag (Az.:104 Ls - 30 Js 8523/18 - 64/20) Überhaft notiert. Die vorgenannten Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren, ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere dem verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 14.06.2021, dem verlesenen Vollstreckungsblatt vom 27.04.2021, dem verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 15.09.2021 sowie dem verlesenen, nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht X. – Jugendschöffengericht – vom 18.12.2019. Der Angeklagte, der sich selbst als Informatiker bezeichnet, hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die Feststellungen, die das erstinstanzliche Urteil zu seiner Person (Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteil vom 17.06.2021) getroffen hat, zutreffend seien. Er sei der am 00.00.0000 in U. geborene F.. Seine Eltern seien die in dem Urteil genannte Frau DR. und Herr XP. der am 01.06.2021 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe. Es tue ihm leid, dass er diesen als seinen Vater verleugnet habe. Der Angeklagte räumte weiter glaubhaft ein, dass die im Sitzungssaal anwesende, im Rahmen der Hauptverhandlung in erster Instanz am 01.06.2021 vernommene Zeugin IR. seine Tante sei, bei der sich der Angeklagte ausdrücklich entschuldigte, da er auch sie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als seine Tante verleugnet habe. Die Entschuldigung und die Angaben des Angeklagten zu seiner Person, die sich auch mit den Feststellungen decken, die das Jugendschöffengericht des Amtsgericht X. in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 18.12.2019 zur Person des Angeklagten getroffen hat, waren glaubhaft. Sie decken sich auch mit dem bei der Durchsuchung am 02.09.2020 im Portemonnaie des Angeklagten aufgefundenen Personalausweis, was sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens verlesenen Kopie des Ausweises des Angeklagten (Bl. 124 Hauptakte aus 300 Js 1947/20) ergibt. Im Übrigen hat sich der Angeklagte glaubhaft im Rahmen der Berufungshauptverhandlung dahingehend geständig eingelassen, dass die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu Ziffer II. insgesamt sowohl zum Tatvorgeschehen als auch zu den einzelnen Taten zu Ziffer II.1. bis 30. zutreffend seien. Auch die Feststellungen zum Nachtatgeschehen seien zutreffend. Diese geständige Einlassung deckt sich mit den im Rahmen des Selbstleseverfahrens verlesenen Urkunden, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 25.11.2021 und 09.12.2021 im Einzelnen ergeben. VI. Nach dem ebenfalls nicht angegriffenen Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts I. vom 17.06.2021 hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: Der Angeklagte hat sich des Computerbetruges in 19 Fällen (II.1. bis II.7., II.9., II.10., II.12. bis II.16., II.18. bis II.20., II.23., II.24.), jeweils in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, davon in einem Fall (II.24.) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen der Angeklagte Gegenstände und Dienstleistungen online bestellte und dadurch keine Person täuschte, sondern das Ergebnis des jeweiligen Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusste und so zur Freigabe und Versendung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen veranlasste. Zudem hat er sich auch in dem Fall, in dem er zuvor von ihm ausgefüllte Überweisungsträger eingeworfen hat (II.24.) wegen der Straftat des Computerbetruges strafbar gemacht. Wie bekannt ist, werden bei den Banken angesichts der massenhaften Abwicklung von Überweisungen gängige Belegerfassungssysteme verwendet, in denen auch die Unterschriften digitalisiert und in Datenbanken gespeichert werden. Diese Technik erlaubt es, anstelle des personal- und kostenintensiven visuellen, d.h. durch einen Mitarbeiter selbst vorgenommenen Vergleichs von Unterschriften Überweisungsformulare unterhalb bestimmter Beträge regelmäßig nicht mehr individuell, sondern nur noch maschinell auf ihre Echtheit zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07 –, Rn. 11, juris). In diesem Fall war zudem von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Denn der Angeklagte hat am selben Tag bei demselben Bankinstitut mehrere gefälschte Überweisungsträger eingereicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07 –, Rn. 14, juris). Weiter hat sich der Angeklagte des Betruges in 7 Fällen (II.8., II.11., II.21., II.26. bis II.29.) gem. § 263 Abs. 1 StGB, wobei er jeweils gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB handelte, davon in 2 Fällen (II.8.und II.27.) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB, wobei es in einem dieser beiden Fälle (II.8.) beim Versuch blieb, strafbar gemacht. Hierbei handelte es sich um die Fälle, in denen der Angeklagte eine konkrete Person täuschte oder bei denen erst nach Durchführung eines PostIdent-Verfahrens über den Abschluss des Vertrages entschieden wurde. Der Angeklagte hat sich zudem wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen (II.22., II.25, II.30.) gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Schließlich hat sich der Angeklagte wegen der Straftat der Fälschung beweiserheblicher Daten (II.17.) gem. § 269 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zehn Jahre vorsieht, für die Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und Computerbetruges (§ 263a Abs. 2 StGB) (Taten zu Ziffer II.1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 28, 29). Bei der Tat, bei der die Ausführung im Versuch geblieben ist (Fall II.8.), hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entfallen lassen und zudem zu Gunsten des Angeklagten eine Verschiebung des Strafrahmens gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 StGB vorgenommen, sodass sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe ergab. Tateinheitlich hat sich der Angeklagte in diesem Fall allerdings gem. § 269 StGB der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB strafbar gemacht, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, so dass dieser Strafrahmen gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StGB heranzuziehen ist. Hinsichtlich der Taten, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 25,00 € mit 31,- € bzw. 36,- € nur knapp überschritten wurde (Fälle II.9, 10, 12, 13, 14, 15 und 16) hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls entfallen lassen, so dass der Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB heranzuziehen ist, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (II.22, II.25, II.30.) wurde der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Straftat der Fälschung beweiserheblicher Daten (II.17.) wurde der Strafrahmen der Vorschrift des § 269 Abs. 1 StGB entnommen, die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer jeweils zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er mittlerweile ein Geständnis abgelegt hat, was auch in der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck kam. Der Angeklagte hat damit die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme entbehrlich gemacht und insbesondere der Geschädigten O., aber auch den weiteren geschädigten Zeugen eine weitere Aussage erspart. Zudem hat der Angeklagte damit Reue gezeigt, die auch nochmals dadurch zum Ausdruck kam, dass er sich bei den zum Teil im Sitzungssaal anwesenden Zeuginnen und Zeugen entschuldigte, auch wenn er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er bei Begehung der Taten seht verhältnismäßig jung und daher auch tatgeneigter war. Seiner Jugend mag auch geschuldet sein, dass er die weitreichenden Folgen seiner Taten insbesondere für die geschädigten Zeuginnen O. und N. nicht in vollem Umfang abschätzen konnte. Zugunsten des Angeklagten ist auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Die Hauptverhandlung in erster Instanz musste u.a. wegen einer Erkrankung eines Schöffen abgebrochen und erneut begonnen werden. Hierdurch befand sich der Angeklagte vom 04.09.2020 bis zur Berufungshauptverhandlung in Untersuchungshaft in dieser Sache, die allerdings durch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen vom 26.03.2021 bis zum 14.05.2021 und vom 15.05.2021 bis zum 11.09.2021 unterbrochen wurde. Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er als relativ junger Mensch und Erstverbüßer haftempfindlicher ist. Innerhalb der oben näher dargelegten Strafrahmen war weiter zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Werte der von ihm bestellten einzelnen Waren und Dienstleistungen relativ gering waren (zu den einzelnen Werten wird auf die Ausführungen zu den Einzelstrafen verwiesen). In einem Fall ist es beim Versuch geblieben. In anderen Fällen wurden die Bestellungen rechtzeitig storniert. Die von dem Angeklagten initiierten Überweisungen zu Lasten des Kontos der Zeugin N. wurden teilweise nicht ausgeführt und konnten teilweise wieder zurückgebucht werden. Auch im Fall II.7 wurde die Versicherung wieder storniert, so dass kein Schaden entstanden ist. Außerdem verzichtete der Angeklagte auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Schließlich wurde auch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.196,19 € angeordnet. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er nicht unerheblich – ausschließlich einschlägig – vorbestraft ist. Der Angeklagte legte eine ganz erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er zahlreiche Anstrengungen anstellte, um die Taten zu ermöglichen und im Nachhinein zu verschleiern. Dabei nutzte er schamlos das in ihn gesetzte Vertrauen, insbesondere der Zeugin O., aber auch der Zeugin N., die ihn bei sich wohnen ließ, aus. Zu seinen Lasten wurde auch berücksichtigt, dass die Zeugin O. noch immer erheblich unter seinen Taten zu leiden hat; einerseits weil sie seitdem unter Panikattacken und Angststörungen leidet, andererseits, weil sie aufgrund des negativen Schufa-Scorewerts nicht unerhebliche Einschränkungen im Geschäftsleben in Kauf nehmen muss. In einigen Fällen waren die Werte der Dienstleistungen, bspw. der Darlehensbetrag im Fall II.11., als recht hoch anzusehen. In einigen Fällen erlitten die Geschädigten weitere Schäden, die über den Vermögensvorteil des Angeklagten hinausgingen. So erlitt die Zeugin NI. im Fall II.27. Mietausfälle in Höhe von 9.454 €. Zudem sind ihr Gerichts- und Räumungskosten in Höhe von 1.777,- € und nicht gezahlte Nebenkosten in Höhe von 2.143 € entstanden. Im Fall II.21. wies das Fahrzeug bei Rückgabe an die Firma AG. vorne rechts einen Schaden auf. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens beliefen sich auf 2.631,54 €. Auch ließ sich der Angeklagte offensichtlich durch das Verfahren des Amtsgerichts X. – Jugendschöffengericht – unter dem Aktenzeichen 134 Ls – 70 13272/17-354/18 – nicht beeindrucken. Denn in diesem Verfahren fanden die Hauptverhandlungstermine am 11.12.2019 und am 18.12.2019 statt. Zwischen diesen Hauptverhandlungsterminen, am 13.12.2019, beging der Angeklagte die Tat II.23.. Die Kammer hält daher unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei aufgrund der aufgeführten Vorstrafen, die bei der Begehung der Taten vorlagen – der Angeklagte wurde wie aufgeführt zuvor bereits zu Geldstrafen verurteilt, die er bis zur Tatbegehung nicht beglichen hatte – eine weitere Geldstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr ausreichend war (§ 47 Abs. 1 StGB). Das Gericht hält es zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich, auch die im Folgenden näher genannten kurzen Freiheitsstrafen zu verhängen: 1. Für die Tat vom 10.09.2018, bei der ein Schaden in Höhe von 527,98 € (Flüge auf Kreditkarte der Zeugin O.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Für die Tat vom Nov 2018, bei der ein Schaden in Höhe von 579,69 € (Flüge auf Kreditkarte der Zeugin O.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Für die Tat vom 07.01.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 134,56 € (abgebucht am 18.03.2019, Telefonkosten auf Namen der Zeugin O. unter Angabe des Kontos des Arbeitgebers der Zeugin O., Betrag wieder zurückgebucht) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Für die Tat vom 28.02.201, bei der ein Schaden in Höhe von 118,80 € (Carsharing abgebucht am 15.03.2019, auf Namen der Zeugin O. unter Angabe des Kontos des Arbeitgebers der Zeugin O., Betrag wieder zurückgebucht) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 5. Für die Tat vom 02.03.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 270,84 € (abgebucht am 05.03.2019, Konzertkarten unter Verwendung der Daten der Zeugin N. und O.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 6. Für die Tat vom 11.02.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 50,- € (abgebucht am 11.03.2019, Anmeldung bei Internetportal Amateur Community, Coins unter Verwendung der Kontodaten des Arbeitgebers der Zeugin O. gebucht, Betrag wieder zurückgebucht) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. 7. Für die Tat vom 14.03.2019 (144,- € abgebucht am 18.03.2019, Abschluss der Reiserücktrittsversicherung auf Namen der Zeugin O. unter Angabe des Kontos des Arbeitgebers der Zeugin O., Betrag wieder zurückgebucht, Versicherung storniert) hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 8. Für die Tat vom 23.04.2019, bei der versucht wurde, einen Kredit in Höhe von 150,- € aufzunehmen unter Verwendung beweiserheblicher Daten, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 9. Für die Tat vom 14.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 31,- € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 10. Für die Tat vom 15.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 31,- € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 11. Für die Tat vom 15.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 7.500,00 € (Kredit am 28.05.2019 überwiesen, Verwendung der Daten der Zeugin O.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. 12. Für die Tat vom 16.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 31,00 € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 13. Für die Tat vom 18.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 36,00 € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 14. Für die Tat vom 21.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 31,00 € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 15. Für die Tat vom 22.05.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 31,00 € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 16. Für die Tat vom 04.06.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 31,00 € entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 17. Für die Tat vom 13.06.2019 (Fälschung beweiserheblicher Daten zulasten der Zeugin DS.) hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 18. Für die Tat vom 21.06.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 1.956,00 € (abgebucht 27.06.2019, zurückgebucht, Hotel Hyatt in X.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 19. Für die Tat vom 17.10.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 386,50 € (Waren in Form von Bekleidung unter Verwendung der Daten der Zeugin N. bestellt) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 20. Für die Tat vom 19.10.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 392,53 € (Waren in Form von Bekleidung unter Verwendung der Daten der Zeugin N. bestellt) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 21. Für die Tat vom Oktober 2019 bis 27.03.2020 bei der ein Schaden in Höhe von 4.342,95 € und zuzüglich ein Schaden am Auto in Höhe 2.631,54 € (Auto der Marke Mercedes gemietet unter Verwendung der Daten der Zeugin N.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 22. Für die Tat vom 23.10.2019, bei der der Angeklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 23. Für die Tat vom 13.12.2019, bei der ein Schaden in Höhe von 4.125,00 € (Bestellung eines iphone 11 und eines Macbooks unter Verwendung der Daten der Zeugin N.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 24. Für die Tat vom 24.03.2020, bei der ein Schaden in Höhe von 2.002,34 € (zuzüglich Versuch i.H.v. 983,54 €, N. Überweisungen gefälscht, wieder zurückgebucht) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 25. Für die Tat vom 25.03.2020, bei der der Angeklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 26. Für die Tat vom 17.07.2020 bis zum 04.08.2020, bei der ein Schaden in Höhe von 1.121,00 € (Mietung Apartment) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 27. Für die Tat vom 29.07.2020 bis 03.09.2020, bei der ein Schaden in Höhe von 9.454,00 € durch Mietausfälle, zuzüglich Gerichts- und Räumungskosten i.H.v. 1.777,00 € und Nebenkosten i.H.v. 2.143,00 € (Mietzins i.H.v. 1.550,00 € monatlich, Räumung des Hauses am 24.03.2021) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. 28. Für die Tat vom 26.07.2020, bei der ein Schaden in Höhe von 869,90 € zzgl. weiterer 199,- € (Auto angemietet unter Verwendung der Daten des Zeugen JU.) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 29. Für die Tat vom 22.07.2020, bei der ein Schaden in Höhe von 1.492,92 € (Umzugsunternehmen unter falschen Namen beauftragt) entstanden ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 30. Für die Tat vom 29.08.2020, bei der der Angeklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtstrafe gebildet unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe von 2 Jahren. Dabei hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände bedacht. Weiter hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung bedacht, dass der Gesamtschaden (ohne Versuche) 44.135,55 € beträgt und es einen engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zwischen den Taten gab. Bei der Gesamtstrafenbildung war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Zäsurwirkung gem. § 55 Abs. 1 S. 2 StGB des Strafbefehls des Amtsgerichts J. vom 03.01.2020 (Az. 93 CS – 600 JS 50436/19 – 423/19) entfallen ist, nachdem dieser im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe am 11.09.2021 vollständig vollstreckt war. Eine Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem vorgenannten Strafbefehl kam gem. § 55 Abs. 1 S. 1 StGB daher nicht mehr in Betracht. Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Zudem war gemäß § 69a Abs. 1 StGB wegen der drei Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (II.22., II.25, II.30.) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen, da sich der Angeklagte durch die Straftaten als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Kammer erachtet eine Sperrfrist von 24 Monaten für notwendig aber auch ausreichend, um die erforderliche charakterliche Nachreifung beim Angeklagten zu bewirken. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz beruht auf § 73c StGB. Danach war gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.196,19 € anzuordnen. Dies entspricht dem Wert der vom Angeklagten erhaltenen Waren und Dienstleistungen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.