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Urteil

11 O 331/20

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2021:0913.11O331.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal in Anspruch. Am ……… erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Golf 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ……….. mit einem damaligen Kilometerstand in Höhe von ……. km von der ………. …..zu einem Kaufpreis in Höhe von …….. Euro. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA 288 verbaut. In der Motorsteuerrungssoftware der Motoren des Typs EA 288 war eine Fahrkurvenerkennung implementiert, die es dem Fahrzeug ermöglichte, zu erkennen, ob es sich auf einem Prüfstand befindet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug existiert kein amtlicher Rückrufbescheid des KBA. Dies gilt ebenfalls für sämtliche anderen Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.07.2020 erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfzykluserkennung ausgestattet sei. Er behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Software enthalten, die über eine Lenkwinkelerkennung, Temperaturerkennung und Zeiterfassung erkenne, wenn sich das streitgegenständliche Fahrzeug in einem Prüfzyklus befinde und sodann in die Abgasreinigung eingreife. Mit Hilfe eines Abgasnachbehandlungssystems, dem NOx Speicherkatalysator, würden dann auf dem Prüfstand die NOx Emissionen reduziert. Ferner behauptet der Kläger, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut. Die Abgasnachbehandlung funktioniere demnach nur bei Temperaturen zwischen 17° und 30° Celsius. Bei Temperaturen unter 17° Celsius und über 30° Celsius finde hingegen keine Abgasnachbehandlung statt. Zudem behauptet der Kläger, dass das sogenannte On-Board-Diagnosesystem so programmiert sei, dass das Fahrzeug im Rahmen einer Inspektion fälschlicherweise melden würde, dass die Abgassysteme ordnungsgemäß funktionieren würden. Aus diesem Grund leuchte auch die entsprechende Warnlampe für den Fahrer im Armaturenbrett nicht auf. Der Kläger behauptet, der Umstand, dass es für kein Fahrzeug mit dem Motortyp EA 288 einen Rückrufbescheid gebe sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Software von den Fahrzeugen durch ihre Vertragshändler mittels der Durchführung von Updates entfernt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei …… EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …… Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges VW Golf 2.0 TDI, ………, zu zahlen und zwar abzüglich einer nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restnutzungsdauer, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere …… EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Mit der ursprünglich vorhandenen Fahrkurvenerkennung sei keine Umschaltlogik wie in den Motoren des Typs EA 189 verbunden gewesen. Sie behauptet, die Abgasrückführung sei bei einer Außentemperatur zwischen - 24 °C bis +70 °C zu 100 % aktiv. Die Deaktivierung der Abgasrückführung außerhalb dieses Fenster sei zum Schutze des Motor und des sicheren Fahrzeugbetriebes notwendig. Sie ist der Auffassung, der Kläger lege das Vorhandensein einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung schon nicht substantiiert dar. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Rück-)Zahlung des geleisteten Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag durch den Kläger, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer Abgasmanipulation betroffen sei oder die Beklagte ihn diesbezüglich sittenwidrig geschädigt habe. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei ist ein Unternehmen für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, § 31 BGB. a) Eine sittenwidrige Schädigungshandlung i. S. d. § 826 BGB setzt im vorliegenden Fall voraus, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Verkehr gebracht und dadurch eine konkludente Täuschung begangen hat. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Zwar ist vorliegend unstreitig, dass die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor entwickelt und hergestellt hat. Indes hat der Kläger die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und die Beklagte ihn insofern sittenwidrig geschädigt hat, nicht substantiiert dargelegt. b) Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19 – Rn. 7 f. u. 10 - zitiert nach juris) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von dem Kläger kann nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 87 ff., juris). c) Auch unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Indizien, die der Kläger für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht hat, nicht ausreichend. aa) Für das streitgegenständige Fahrzeug liegt kein Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes vor. Es liegt nach dem Vortrag der Parteien nicht einmal ein Rückruf bezogen auf andere Fahrzeuge vor, die mit dem streitgegenständlichen Motortyp ausgestattet sind. Dabei hat sich das Kraftfahrtbundesamt durchaus bereits mit dem streitgegenständlichen Motortyp beschäftigt. Unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI haben insoweit im Jahre 2016 Untersuchungen des hier streitgegenständlichen Motortyps ausweislich des von der Beklagten als Anlage vorgelegten Berichts der Untersuchungskommission „Volkswagen“ vorgenommen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Motoren des Typs EA 288 die aus den EA 189-Fällen bekannte Umschaltlogik nicht zum Einsatz kommt. Seite 12 dieses Berichts lautet auszugsweise: „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen.“ Die Kammer hat keine Veranlassung, die Objektivität der Ergebnisse der Untersuchungskommission anzuzweifeln. Die Untersuchungen sind durch unabhängige Gutachter erfolgt und die Fahrzeuge unter variierten Prüfungsanforderungen sowohl im Rollenprüfstand als auch unter realen Fahrbedingungen auf der Straße mithilfe von Real Diving Emissions-Messungen (RDE) getestet worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2020 – 4 U 171/18; vgl. auch LG Offenburg, Urteil vom 03. Mai 2021 – 2 O 27/21). Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dies am 12.09.2019 noch einmal in einer – von der Beklagten als Anlage vorgelegten – Twitter-Mitteilung bestätigt, wonach das Kraftfahrtbundesamt bereits 2016 eigene Messungen, Untersuchungen & Analysen durchgeführt hat und dabei keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellten konnte. bb) Bezogen auf eine Abschalteinrichtung vergleichbar derjenigen im Motortyp EA189 trägt der Kläger keinerlei konkrete objektivierbare Anhaltspunkte vor, die eine solche nahelegen. Auch wenn der EA 288 der Nachfolgemotor des EA 189 sein sollte, folgt hieraus nicht ohne Weiteres, dass auch bei den Motoren des Typs EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Der Umstand allein, dass in anderen Fahrzeugen der Beklagten eine Abschalteinrichtung verbaut und vom KBA festgestellt worden sein mag, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass eine solche bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ebenfalls vorhanden ist. Es ist nicht angängig, sämtliche Motoren eines bestimmten Herstellers oder einer bestimmten Motorenfamilie ohne Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterwerfen (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – I-3 U 148/18 –, juris). cc) Aber auch soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls ursprünglich mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die auch eine sog. Fahrkurve enthielt, die dazu beigetragen haben mag, zu erkennen, wann sich das streitgegenständliche Fahrzeug in einem Prüfzyklus befindet, folgt hieraus für sich genommen nicht das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine Prüfzykluserkennung ist nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. Die Umschaltvorrichtung in der Software des VW-Konzerns, welche in den Motoren des Typs EA 189 verwendet worden war, ist vom Kraftfahrtbundesamt auch nicht wegen der Abweichung der Emissionswerte im Normalbetrieb als unzulässig beanstandet worden, sondern weil sie bei erkannter Abweichung der Fahrt vom NEFZ die Abgasreinigung zu Gunsten erhöhter Stickoxidwerte veränderte (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2020 – 4 U 171/18). Allein die Implementierung einer Fahrkurve stellt per se keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Abschalteinrichtung dar (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2020 – 12 U 46/20). Hat eine Zykluserkennung keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte, handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung des Fahrzeuges (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.11.2020 – 14 O 40/20; LG Offenburg, Urteil vom 03. Mai 2021 – 2 O 27/21). Zureichende Anhaltspunkte die eine solche Einwirkung der ursprünglichen Fahrkurve auf den Schadstoffausstoß nahe legen würden, legt der Kläger nicht dar. Soweit er vorträgt, dass die Grenzwerte im NEFZ-Prüfverfahren eingehalten, diese aber im Realbetrieb um ein Vielfaches überschritten würden, so ist alleine die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei der Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Denn dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgestellten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand, liegt auf der Hand. Überdies hat der europäische Gesetzgeber für die Schadstoffnormen EU 5 und EU 6 im Jahre 2013 die Messung alleine im Prüfstandbetrieb festgelegt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2020 – 4 U 171/18). dd) Gleiches gilt, soweit der Kläger behauptet, das On-Board-Diagnosesystem sei so programmiert sei, dass das fälschlicherweise melden würde, dass die Abgassysteme ordnungsgemäß funktionieren. Auch insofern liegen keine Anhaltspunkte vor, die das Vorliegen einer absichtlichen Fehlfunktion nahe legen. Zudem wäre die Anzeige einer etwaigen Fehlfunktion der Abgassysteme lediglich dazu geeignet, dass im Rahmen einer Überprüfung eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt werden könnte. Das Vorhandensein einer solchen hat der Kläger aber – wie bereits dargelegt – nicht substantiiert dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen ee) Ob und unter welchen Voraussetzungen schließlich ein sog. „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG darstellt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn unabhängig von der Einordnung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung fehlt es bei der Verwendung desselben zumindest an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Das vom Kläger behauptete unzulässige Thermofenster zielt bereits anders als eine Software zur Prüfstanderkennung nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig aktiviert oder abgeschaltet. Es folgt also aus der Einrichtung eines Thermofensters nicht per se eine Unterscheidung bei gleicher Einstellung im Prüfbetrieb und im Realbetrieb. Damit ist die Einrichtung aber auch nicht offensichtlich auf eine Überlistung der Prüfungssituation ausgelegt. Ein sittenwidriges Verhalten scheidet zudem aus, weil eine Auslegung, wonach die vorgenannten Einrichtungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen darstellen, juristisch jedenfalls vertretbar war. Es kann unter Berücksichtigung der dargestellten Funktionsweise nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden/Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss bei den vorgetragenen Einrichtungen auch – wenn u.U. falsche – aber eben gleichwohl vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. zum Thermofenster OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, Az.: I-5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904, Rn. 32 m.w.N.). 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es fehlt insoweit bereits an der substantiierten Darlegung einer Täuschung über eine behauptete unzulässige Abschalteinrichtung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 gegen die Beklagte zu, da keine Schutzgesetzverletzung vorliegt. Dass der Individualschutz - hier der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs - im Aufgabenbereich der genannten europarechtlichen Vorschriften liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Richtlinie 2007/46/EG folgt, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.:VI ZR 252/19, Rn. 76, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 39, juris; siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19 –, Rn. 79 f., juris). Die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst weisen gleichfalls keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers auf (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 40, juris). Auch ein Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV begründet keinen Anspruch des Klägers, weil die Vorschrift nicht dem Schutz individueller Interessen dient (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19 –, Rn. 81, juris, und OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 41 ff., juris). 4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Annahmeverzuges oder Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf ……… EUR festgesetzt.