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Urteil

32 KLs 14/21 Strafrecht

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2021:0901.32KLS14.21.00
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Tenor

Die Angeklagten sind der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig.

Es werden deshalb verurteilt:

Der Angeklagte E. kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten.

Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte F. kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte N. zu einer

Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.

Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 Euro angeordnet.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

E. und F.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB.

N.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB, §§ 105 ff. JGG.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig. Es werden deshalb verurteilt: Der Angeklagte E. kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet. Der Angeklagte F. kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 2.000,00 Euro angeordnet. Der Angeklagte N. zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Es wird ein Einzug von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 Euro angeordnet. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: E. und F.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB. N.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53, 74c StGB, §§ 105 ff. JGG. G r ü n d e (abgekürzt hinsichtlich des Angeklagten N. gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. 1. Der Angeklagte E. besuchte zunächst die Grund-, dann die Real- und Gesamtschule in B.. Diese schloss er im Jahre 2003 ab. Danach machte er eine Lehre als Bäcker, die er im Jahre 2006 erfolgreich als Jahrgangsbester abschloss. Schließlich besuchte er die Meisterschule und wurde Bäckermeister. Im Jahre 2010 eröffnete er seine eigene Bäckerei, wo er mehrere junge Menschen ausgebildete, und später auch Filialen. Mit seiner Ehefrau, die er im Jahre 2012 heiratete, hat er drei in den Jahren 2011, 2013 und 2016 geborene Kinder. Seine Ehefrau, die ihn im Betrieb unterstützte, fiel ab dem Jahre 2016 im Betrieb aus, weil sie ihren Vater wegen einer schweren Erkrankung pflegen musste. Im selben Jahr begannen Supermarktketten, ihm Konkurrenz im Bäckereibereich zu machen, weshalb er Schulden anhäufte. Er wandte sich an einen Insolvenzberater und konnte, ohne Privatinsolvenz anmelden zu müssen, seinen Betrieb verkaufen und dadurch seine Schulden tilgen. Im Jahre 2019 bewarb er sich als Glas- und Gebäudereiniger bei dem Unternehmen „X.“ und arbeitete in diesem Beruf bis zum Beginn der Corona-Pandemie, als er seine Arbeit verlor. Er war dort für die Kundenbetreuung und die Reinigungskontrolle zuständig. Sein Nettogehalt betrug 1.250,00 Euro. Zuletzt bezog er ALG I in Höhe von ca. 900,00 Euro monatlich. Der Angeklagte wohnt in einem Mehrfamilienhaus, das seinen Eltern gehört; Miete fällt keine an. An Cannabis, mit dem er vor etwa drei bis vier Jahren, als er wegen der Probleme mit seiner Bäckerei viel Stress hatte, erstmals in Kontakt kam, konsumierte er „ab und zu mal einen Joint“. Kokain konsumierte er bisher vier oder fünf Mal. Probleme, den Konsum von Drogen einzustellen, hatte er nicht. Der Angeklagte E. wurde bisher wie folgt verurteilt: 1. 00.00.0000 Amtsgericht M. (R3306) - 113 Js 1241/16 586 Cs 389/16 Rechtskräftig seit: 19.10.2016 Tatbezeichnung: Steuerhinterziehung in 9 Fällen Datum der (letzten) Tat: 31.12.2015 Angewendete Vorschriften: AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 369 Abs. 1 Nr. 1, § 149 Abs. 2, UStG § 18, EStG § 25 Abs. 3, GewStG § 14a 150 Tagessätze zu je 100,00 EUR Geldstrafe 2. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 932 Js 8855/17 60 Cs 15/18 Rechtskräftig seit: 13.02.2018 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 18.08.2017 Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 20 Tagessätze zu je 100,00 EUR Geldstrafe 3. 00.00.0000 Amtsgericht K. (R3101) - 505 Js 810/18 450 Cs 441/18 Rechtskräftig seit: 14.07.2018 Tatbezeichnung: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 15.03.2018 Angewendete Vorschriften: BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 1 20 Tagessätze zu je 100,00 EUR Geldstrafe Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Sie schwärzten als Beifahrer des Fahrzeugs Mercedes CLS 350 mit dem amtlichen Kennzeichen G01 über die Bundesautobahn 4 aus den Niederlanden kommend 0,23 Gramm Marihuana in einem Verschlusstütchen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei Sie dieses bewusst unter der Fußmatte des Beifahrersitzes versteckt hielten.“ 4. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 922 Js 2866/18 60 Cs 270/18 Rechtskräftig seit: 23.10.2018 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 01.09.2017 Angewendete Vorschriften: StGB § 69a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 40 Tagessätze zu je 100,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.04.2019 5. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 922 Js 2866/18 60 Cs 270/18 Rechtskräftig seit: 18.01.2019 50 Tagessätze zu je 100,00 EUR Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.04.2019 Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 00.00.0000+922 Js 2866/18 60 Cs 270/18+R3311+Amtsgericht B. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 00.00.0000+932 Js 8855/17 60 Cs 15/18+R3311+Amtsgericht B. 6. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 187 Js 336/18 56 Ls 6/19 Rechtskräftig seit: 21.11.2019 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Datum der (letzten) Tat: 29.04.2018 Angewendete Vorschriften: StGB § 74, § 56, § 45, BtMG § 33, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, JArbSchG § 25 1 Jahr(e) 2 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 20.11.2021 Bewährungshelfer bestellt Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am Abend des 29.04.2018 fuhr der Angeklagte Sinani mit seinem Pkw, Typ Daimler 218, amtliches Kennzeichen G02, zum Wohnhaus des Angeklagten E. am Q.-straße 118 in B., wo er gegen 20.25 Uhr eintraf. Kurz darauf kam der E. aus dem Haus und legte eine rote Sporttasche in den Kofferraum des Fahrzeugs, in der sich ein Gefrierbeutel mit 1.091,81 Gramm Marihuana befand, das eine Wirkstoffmenge von 182 Gramm THC aufwies. Nachdem sich der E. auf den Beifahrersitz gesetzt hatte, fuhr der Sinani mit seinem Fahrzeug los. Die Fahrt führte über die T.-straße auf den I.-straße. Im Bereich UV.-straße wurde das Fahrzeug von Einsatzkräften der Polizei angehalten und kontrolliert, wobei die Drogen sichergestellt werden konnten.“ Im Rahmen dieser Bewährung hielt der Angeklagte E. die vereinbarten Gesprächstermine bei seinem Bewährungshelfer insgesamt zuverlässig ein. Gemäß Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts B. ließ er nach vorheriger Anweisungen am 00.00.0000, 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 Drogenscreenings beim Medizinischen Dienst der Stadt B. durchführen, bei denen sich kein Hinweis auf einen Drogenkonsum ergab. 2. Der heute 38 Jahre alte Angeklagte F. kam im Jahre 1993 nach Deutschland. Sein Vater arbeitete bereits vorher in Deutschland als Arbeiter. Der Angeklagte besuchte zunächst die Schule bis zur 8. Klasse. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete zunächst bei Ford und später bei Bayer, wo er als ungelernter Arbeiter etwa 2.500,00 Euro netto verdiente. Der Angeklagte ist verlobt. Kinder hat er keine. Sein Vater verstarb vor drei Jahren und seine Mutter, die schwer herzkrank war, vor etwa 10 Jahren, als sie 55 Jahre alt war. Der Angeklagte hat mehrere Geschwister. Sein Bruder, der drei Jahre älter war, beging Selbstmord, indem er sich vor einen Zug warf. Der Angeklagte sieht sich insoweit als Vaterersatz für seine Neffen bzw. Nichten. Früher konsumierte er über längere Zeit nicht unerheblich Cannabis. Diesen Konsum hatte er aber in letzter Zeit vor seiner Inhaftierung deutlich reduziert. Seine Lebensführung hatte der Konsum nicht bestimmt. Entzugsprobleme nach seiner Inhaftierung hatte er keine. Der Angeklagte F. wurde zuletzt wie folgt verurteilt: 6. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 58 DS 161 JS 1141/01 (214/01) Rechtskräftig seit: 01.03.2002 Tatbezeichnung: Körperverletzung, Nötigung tateinheitlich mit Bedrohung Datum der (letzten) Tat: 29.07.2001 Angewendete Vorschriften: STGB § 223, § 240, § 241, § 22, § 23, § 52, § 53 60 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe 7. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 59 LS 48/02 - 170 JS 849/02 Rechtskräftig seit: 00.00.0000 Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung Datum der (letzten) Tat: 15.08.2002 Angewendete Vorschriften: STGB § 255, § 253, § 250 ABS. 2 NR. 1, § 249, § 239, § 25 ABS. 2, § 52 1 Jahr(e) Jugendstrafe Bewährungszeit 3 Jahr(e) 8. 00.00.0000 Landgericht M. (R3300) - 104 - 34/05 - 90 Js 138/05 Rechtskräftig seit: 27.04.2006 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 10.02.2004 Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 2 Jahr(e) Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 00.00.0000+59 Ls 48/02 – 170 Js 849/02+R3311+AG B. Strafvollstreckung erledigt am 02.06.2009 9. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 27 Js 125/06 61 Ds 98/06 Rechtskräftig seit: 09.07.2007 Tatbezeichnung: Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 22.12.2005 Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe 10. 00.00.0000 Amtsgericht SR. (R3208) - 600 Js 371/07 202 Cs 70/08 Rechtskräftig seit: 16.04.2008 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 19.10.2007 Angewendete Vorschriften: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 60 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe 11. 00.00.0000 Amtsgericht B. (R3311) - 116 Js 114/15 53 Cs 77/15 Rechtskräftig seit: 31.03.2015 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 03.05.2013 Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe 12. 00.00.0000 AG TV. (D2803) - 10 Cs 14 Js 11777/19 Rechtskräftig seit: 15.10.2019 Tatbezeichnung: Vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften: StGB § 52, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 21 Abs. 1 60 Tagessätze zu je 75,00 EUR Geldstrafe Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Sie fuhren am 00.00.0000 gegen 15.25 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen G03, auf der BAB 3, Ri. TY., Abschnitt 1420, BR., obwohl Sie die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Dies wussten Sie. Wie Sie wussten, besaßen Sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Dennoch verbrachten Sie bei o.g. Fahrt, über den Grenzübergang IJ. aus QY. kommend wissentlich und willentlich 0,6 Gramm Marihuana in das Bundesgebiet. Zudem standen Sie - wie Sie hätten erkennen können und müssen - unter dem Einfluss von Cannabis. Eine bei Ihnen am 00.00.0000 gegen 19.05 Uhr entnommene. Blutprobe ergab folgenden Befund: Cannabinoide Tetrahydrocannabinol (THC) 3,5 ng/ml HO-THC 0,6 ng/ml THC-COOH 36,0 ng/ml“ 3. Der heute 21 Jahre alte Angeklagte N. , der im Tatzeitraum Heranwachsender war, wuchs in Albanien auf. Dort besuchte er die Grundschule für neun Jahre. Er war ein durchschnittlicher Schüler. Seine Noten waren ausreichend. Einen Schulabschluss machte er nicht. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt kein Interesse gehabt, einen Schulabschluss zu machen, was er im Nachhinein bereut. Bis zum Alter von 17 Jahren übte er Aushilfstätigkeiten in Albanien aus, u.a. als Kellner und Autowäscher. Nach einer fünf bis sechs monatigen Pause fasste er – mit Zustimmung seiner Eltern – den Entschluss, nach Deutschland zu fahren, um dort zu arbeiten. So kam der Angeklagte im Alter von 17 Jahren nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Er blieb zunächst nur etwa zwei bis drei Wochen und kehrte danach nach Albanien zurück. Im Alter von 18 Jahren kam er erneut nach Deutschland. Dort arbeitete er in AS. für einige Zeit als Helfer auf dem Bau. Im Januar 2020 ging er in den Raum M. RH. und nahm kurz darauf Wohnung in W.. Nachdem es ihm nicht gelang, Arbeit auf dem Bau zu finden, begann er, bis zu seiner Inhaftierung auf den Cannabis-Plantagen zu arbeiten, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er erhielt hierfür zwischen 200,00 und 800,00 Euro pro Monat; insgesamt jedenfalls 7.000,00 Euro. Wohnen konnte er umsonst. Die Eltern des Angeklagten, zu denen er weiterhin Kontakt hält, leben in Albanien. Seine Mutter arbeitet als Reinigungskraft. Sein Vater arbeitet als Sicherheitskraft in einem Lagerhaus. Der Angeklagte hat zwei Brüder im Alter von 14 und 18 Jahren, die ebenfalls in Albanien leben. Der Angeklagte rauchte nur ab und zu einen Joint und konnte damit nach der Inhaftierung unproblematisch aufhören. Der Angeklagte N. ist bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. 00.00.0000 StA CG. (P1100S) - 560 Js 40762/17 Tatbezeichnung: Unterschlagung Datum der (letzten) Tat: 20.05.2017 Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG 2. 00.00.0000 Staatsanwaltschaft AS. (F1100S) - 266 Js 5792/19 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Datum der (letzten) Tat: 27.04.2019 Angewendete Vorschriften: StGB § 265a, § 248a Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG II. In der Sache führte die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen: Die Angeklagten E., F. und N. schlossen sich mit den gesondert verfolgten FD., YV., UP., PJ., und – ab der zweiten Plantage – IH. in dem Bewusstsein und mit dem Willen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer Cannabis-Plantagen zu betreiben, deren Ernte jeweils gewinnbringend verkauft werden sollte. Zur Plantage in OM.: Im Rahmen der vorgenannten Übereinkunft kamen die Beteiligten überein, eine Cannabis-Plantage in den Räumlichkeiten des Hauses VE.-straße in OM. zu betreiben. Der Angeklagte E. übernahm im Interesse der in OM. noch aufzubauenden Plantage Fahrdienste. Er holte beispielsweise zusammen mit dem Angeklagten N. und dem gesondert verfolgten und flüchtigen UP. am 15.01.2020 mit einem Ford Transit neuwertige und verpackte Gegenstände ab (u.a. Pflanzkübel), um damit diese Cannabis-Plantage betreiben zu können. Die Angeklagten und die gesondert Verfolgten betrieben sodann jedenfalls im Zeitraum März und April 2020 eine Cannabis-Plantage in den Räumlichkeiten des Hauses VE.-straße in OM.. Eigentümer des Hausgrundstücks war der gesondert verfolgte UP., der dies im Dezember 2019 zum Preis von knapp 60.000,00 Euro zum Zwecke des Betriebs einer Cannabis-Plantage erworben hatte. Bei dem Objekt handelt es sich um ein älteres Gebäude, welches in der Vergangenheit als Gaststätte mit Wohnräumen genutzt wurde. In dem Gebäude befanden sich zwei Pflanzräume: Der Pflanzraum im Erdgeschoss ist ein ca. 45m² großer Raum. Dort befanden sich zum einen vier Reihen mit je sechs Natriumdampflampen mit jeweils 600W Leistung mit Reflektorschirmen und zum anderen vier Reihen mit je fünf Natriumdampflampen ebenfalls mit jeweils 600W Leistung mit Reflektorschirmen. Zur Abluftfilterung wurden in dem Pflanzraum sechs große Aktivkohlefilter aufgehängt und die Abluft über Flexschläuche mit hohem Querschnitt zu Öffnungen in den Wänden abgeführt. Außerdem waren vier Rohrventilatoren in Holzboxen zur Belüftungssteuerung an der Decke montiert. Im Raum befanden sich insgesamt elf große Umluftventilatoren, fünf Heizstrahler und ein Hygrometer. Alle Fenster im Raum wurden komplett mit Styropor bedeckt und zusätzlich mit Folie abgeklebt. Im Keller war ein weiterer Pflanzraum installiert. Dort befanden sich sieben Reihen mit je fünf Natriumdampflampen mit jeweils 600W Leistung mit Reflektorschirmen. Zur Abluftfilterung wurden in dem Pflanzraum vier große Aktivkohlefilter aufgehängt und die Abluft über Flexschläuche mit hohem Querschnitt zu Öffnungen in den Wänden abgeführt. Außerdem waren drei Rohrventilatoren in Holzboxen zur Belüftungssteuerung an der Decke montiert. Im Raum befanden sich insgesamt vier große Umluftventilatoren, drei Heizstrahler und ein Tumbler. Die Decke und die Wände des Kellers wurden komplett mit Folie abgeklebt. Der Stromzähler in dem Haus wurde überbrückt. Anfang April 2020 konnten die Beteiligten 30kg Marihuana aus dem Anbau in den vorgenannten Räumlichkeiten ernten, wobei 10kg hiervon aufgrund von Schimmel nicht mehr zu verkaufen waren. Die übrigen 20 kg verkauften sie gewinnbringend zum Preis von 4.500,00 Euro pro kg. Die aktuellen „Marihuanagroßhandelspreise“ für NRW für das Jahr 2019 lagen für Mengen von 1,5-10kg durchschnittlich bei ca. 4.000,00 Euro/kg Marihuana. Das Mittel für das Bundesgebiet liegt bei diesen Mengen bei 4.386,00 Euro/kg Marihuana. Bei Mengen von 10-100kg Marihuana lag der „Großhandelspreis“ in NRW bei 3.800,00 Euro/kg Marihuana. Während des Betriebs der Plantage war der Angeklagte N. – wie bei den folgenden Plantagen – als „Gärtner“ tätig. Insbesondere pflegte er die Pflanzen, indem er sie u.a. bewässerte und düngte, und er half bei der Ernte. Die Angeklagten E. und F. waren bei dieser und den folgenden beiden Plantagen bei der Aussaat der Samen sowie der Aufzucht und – soweit bereits erntereif – Ernte der Pflanzen tätig; der Angeklagte E. darüber hinaus weiter als Fahrer (etwa fuhr er den Angeklagten N. zu der Plantage). Sie erhielten hierfür jeweils ein Entgelt in Höhe von jedenfalls 2.000,00 Euro. Die Wirkstoffmenge der Ernte betrug 1,86kg THC. Unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) errechnen sich hieraus 124.000 Konsumeinheiten. Zur Plantage in W.: Nachdem die erste Plantage in OM. erfolgreich lief, sahen sich die drei Angeklagten und die eingangs genannten gesondert verfolgten Personen – gemäß ihrer ursprünglichen Vereinbarung – nach Möglichkeiten um, weitere Plantagen zu betreiben; als weiterer „Gärtner“ kam der gesondert verfolgte IH. hinzu. Bei ihrer Suche fanden sie das Objekt DB.-straße 86 in W., bei dem es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheit innerorts in geschlossener Häuserzeile handelt. In diesem Objekt bauten sie zwei Pflanzräume auf. Im ersten Pflanzraum fand die Polizei bei der Durchsuchung am 00.00.0000 insgesamt 52 kg Marihuanablüten in drei Etageren und auf dem Boden 4,3 kg Blüten und 10,5kg Mischmaterial (Blüten und Blatt); die Erntemengen wurden vor Ort auf einer geeichten, messtäglich kalibrierten und durch Probegewicht kontrollierten Waage netto verwogen. Die Blüten befanden sich in der Trocknungsphase. Die Polizei fand weiter 723 Pflanzkübel – größtenteils mit Erdfüllung – in diesem Bereich, außerdem u.a. 40 Natriumdampflampen mit Reflektor (600W), Ventilatoren, Heizlüfter und Waagen. Im zweiten Pflanzraum fand die Polizei insgesamt 651 Cannabispflanzen in einer Wuchshöhe von 50-70cm mit ausgebildeten Blütenständen sowie u.a. 40 Natriumdampflampen mit Reflektor (600W), Ventilatoren und Heizlüfter. Beide Pflanzräume waren – wie bereits in OM. und der nachfolgenden Plantage in WX. – professionell aufgebaut. Zum Betrieb der Plantagen wurde ausschließlich hochwertiges und effizientes Equipment genutzt. Der Strom wurde auch in dieser Plantage überbrückt. Nachdem das LKA NRW aus jeder Einzelmenge repräsentativ durch mehrfache Entnahmen von Proben Teilmengen erstellt hatte, die direkt vor Ort netto verwogen wurden, wurden diese Teilmengen getrocknet und die Trockenmenge ebenfalls netto gewogen. Für den Zeitpunkt der Durchsuchung lässt sich aus dem fertig aufgefundenen Marihuana und dem Material aus den wachsenden Pflanzen eine Gesamtmenge von ca. 36kg Marihuana hochrechnen. Mit den festgestellten Wirkstoffwerten (diese lagen zwischen 6,2% und 17,7%) ergibt sich hieraus eine Wirkstoffmenge von 4,69kg THC. Unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) errechnen sich hieraus gut 312.000 Konsumeinheiten. Der durchschnittliche Ertrag pro Ernte bei insgesamt 1.374 Pflanzen in beiden Pflanzräumen hätte bei ca. 55kg Marihuana, mindestens jedoch bei ca. 34kg Marihuana gelegen. Insbesondere aufgrund der großzügigen Beleuchtungssituation wären mehr als drei Ernten pro Jahr zu erwarten gewesen, wenn der Betrieb der Plantagen fortgesetzt worden wäre. Zur Plantage in WX.: Nachdem die beiden Plantagen in OM. und W. erfolgreich liefen, sahen sich die drei Angeklagten und die eingangs genannten gesondert verfolgten Personen – gemäß ihrer ursprünglichen Vereinbarung – nach einer weiteren Möglichkeit um, eine weitere Plantage zu betreiben. Hierbei fanden sie das Objekt AB.-straße in WX., bei dem es sich um ein älteres heruntergekommenes und abbruchreifes Fachwerkhaus handelt. Dieses Hausgrundstück erwarb die gesonderte verfolgte OI. auf Geheiß des gesondert verfolgten YV. als Strohfrau zum Preis von 50.000,00 Euro im Dezember 2020. In diesem Objekt bauten die Angeklagten und die gesondert Verfolgten zwei weitere Pflanzräume auf. Der erste Pflanzraum war ein ca. 50m² großer Raum, in welchem sich – wie in den früheren Plantagen – eine professionelle Cannabis-Plantage mit Beleuchtung (600W Leuchtmittel), Belüftung (Filter), Heizstrahler und Bewässerung befand. Abgesehen von einem winzigen Pfad in der Mitte war der Raum zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 00.00.0000 vollständig mit mittelgroßen Pflanzkübeln ausgefüllt, die dicht an dicht auf dem Boden standen. Insgesamt befanden sich in dem Raum 669 Pflanzen, die eine Höhe von ca. 20 - 40 cm, jedoch noch keine Blüten, aufwiesen. Die Wände waren bis zu einer Höhe von ca. 150 cm mit einer Silberfolie ausgekleidet. Vorhandene Fenster waren von innen komplett verdeckt. Der zweite Pflanzraum befand sich in einem ähnlich großen und ähnlich eingerichteten Raum. In diesem befanden insgesamt 715 Pflanzen mit einer Höhe von 50 - 100 cm. Vereinzelt war bei den Pflanzen der Ansatz einer Blütenbildung zu erkennen. Strom- und Wasserzähler waren überbrückt. Für den Zeitpunkt der Durchsuchung lässt sich aus den wachsenden Pflanzen eine Gesamtmenge von ca. 7,08 kg Marihuana hochrechnen. Mit den festgestellten Wirkstoffwerten ergibt sich hieraus eine Wirkstoffmenge von ca. 113g THC. Unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) errechnen sich hieraus ca. 7.500 Konsumeinheiten. Der durchschnittliche Ertrag pro Ernte bei insgesamt 1.384 Pflanzen hätte in beiden Pflanzräumen in WX. bei ca. 55kg Marihuana, mindestens jedoch bei ca. 35kg Marihuana gelegen. Insbesondere aufgrund der großzügigen Beleuchtungssituation wären mehr als drei Ernten pro Jahr zu erwarten gewesen, wenn der Betrieb der Plantagen fortgesetzt worden wäre. Die Angeklagten E. und F. sollten an der dritten Plantage in WX. partnerschaftlich beteiligt werden, wozu es aber aufgrund der Festnahme nicht mehr kam. Die Angeklagten kannten die Größe und professionelle Einrichtung aller drei Plantagen, so dass sie auch die Mengen des jeweils erzielten Marihuanas und seines Wirkstoffgehalts jeweils zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die Plantagen in W. und in WX. betrieben die drei Angeklagten und die gesondert verfolgten Personen bis zu ihrer Festnahme am 00.00.0000. Die Plantage in OM. gaben sie bereits vor dem 00.00.0000 auf. III. 1. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten früheren Urteilen, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe zum Angeklagten N. und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht des Bewährungshelfers des Angeklagten E.. Die Angaben der Angeklagten lassen sich im Hinblick auf den Drogenkonsum mit den zu jedem Angeklagten erstatteten toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinikums Düsseldorf vom 21.03.2021, 05.05.2021 und 07.06.2021, in deren Rahmen jeweils eine bei der Festnahme entnommene Blutprobe untersucht wurde und eine Haaruntersuchung zur Frage des Drogenkonsums erfolgt ist und die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden, in Einklang bringen. 2. Die Feststellungen zu II. beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Beweisaufnahme. a) Die Angeklagten haben sich im Hinblick auf ihren eigenen Tatbeitrag eingangs ihrer Einlassung jeweils pauschal geständig eingelassen. Der Angeklagte E. hat sich ergänzend insbesondere wie folgt eingelassen: Der Anklagevorwurf treffe zu. Er räume die ihm vorgeworfenen Taten in vollem Umfang ein und bereue sie. Andere belasten wolle er jedoch nicht. Mit dem Angeklagten F. verbinde ihn eine lange Freundschaft. Er habe Geld gebraucht, insbesondere nach Ausbruch der Corona-Pandemie, als er arbeitslos geworden sei. Er habe von Beginn an beim Aufbau der drei Plantagen mitgewirkt, etwa in Form von Fahrdiensten, darunter auch Fahrten in die Niederlande. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es auch um den Aufbau weiterer Plantagen gehen würde. Im Rahmen des Betriebs der Plantagen habe er insbesondere bei der Pflege der Pflanzen und der Ernte mitgeholfen. Wenn man ihn angerufen habe, sei er weisungsgemäß gekommen und habe geholfen. Wer ihm Weisungen erteilt habe, wolle er nicht sagen. Für die dritte Plantage in WX. habe er partnerschaftlich beteiligt werden sollen; hierzu sei es indes nicht mehr gekommen. Er habe für seine Tätigkeiten ein Entgelt erhalten, jedoch nicht mehr als insgesamt 2.000,00 Euro. Der Angeklagte F. hat sich ergänzend insbesondere wie folgt eingelassen: Der Angeklagte E. und er seien befreundet. Er schließe sich der geständigen Einlassung des Angeklagten E. im Hinblick auf seine eigene Person – mit Ausnahme der Fahrdienste – in vollem Umfang an. Fahrdienste habe er mangels Führerscheins nicht erbracht. Er habe im Rahmen des Betriebs der drei Plantagen insbesondere bei der Pflege der Pflanzen und der Ernte mitgeholfen. Wenn man ihn angerufen habe, sei er weisungsgemäß gekommen und habe geholfen. Wer ihm Weisungen erteilt habe, wolle er nicht sagen; andere belasten wolle er nicht. In der ersten Plantage in OM. habe man 30kg Marihuana geerntet; 10 kg hiervon seien indes verschimmelt, weshalb sie nicht hätten veräußert werden können. Er habe für seine Tätigkeiten ein Entgelt erhalten, was er aufgrund seiner finanziellen Lage auch gebraucht habe, jedoch nicht mehr als insgesamt 2.000,00 Euro. Der Angeklagte N. hat sich ergänzend insbesondere wie folgt eingelassen: Er bereue die ihm vorgeworfenen Taten zutiefst. Entgegen der schriftlichen Erklärung seines Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung habe er nicht nur auf zwei Plantagen, sondern von Anfang an auf den drei Plantagen gearbeitet. Er habe dort insbesondere Gartenarbeiten ausgeführt, sich also um das Pflanzen, das Säen, das Gießen und Ernten der Cannabispflanzen gekümmert. b) Die geständigen Einlassungen der Angeklagten sind glaubhaft. Sie sind in sich und im Vergleich zu den geständigen Einlassungen der Mitangeklagten widerspruchsfrei und lassen sich mit den erhobenen Beweisen in Einklang bringen. So lässt sich insbesondere auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Plantage in OM. , die auf dem vom LKA NRW ausgewerteten Mobiltelefon des gesondert verfolgten PJ. gefunden wurden, sehen, dass an der Ernte von Cannabispflanzen folgende Personen beteiligt waren: die Angeklagten E. und F. sowie der gesondert verfolgte PJ. und eine unbekannte Person; Zeitstempel der Lichtbilder war der 31.03.2020. Aufgrund des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten DNA-Behördengutachtens des LKA NRW vom 22.07.2021 ließen sich die DNA-Spuren des Angeklagten N. und des gesondert verfolgten PJ. vor Ort feststellen. Die Feststellung zur Fahrt der Angeklagten E. und N. mit dem gesondert verfolgten Bajrami vom 15.01.2021 folgt aus einem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk der Polizei in dem Verfahren 704 Js 1348/20 der Staatsanwaltschaft K.. Im Übrigen, ohne dass dies für die Überzeugungsbildung der Kammer aufgrund der geständigen Einlassung und der vorgenannten Beweismittel noch notwendig gewesen wäre, lässt sich die Feststellung, dass die drei Angeklagten vor Ort an der Ernte beteiligt waren, auch durch Lichtbilder nachweisen, die auf sog. EncroChat-Mobiltelefonen festgestellt worden sind. Auf diesen Fotos sieht man die Angeklagten E., F. und N. sowie die gesondert verfolgten F. NF., NS. und D. NF. bei der Ernte von Cannabispflanzen. Die Kammer bejaht, wobei es hierauf aufgrund der Geständnisse der Angeklagten und der sonstigen erhobenen Beweise nicht ankommt, die Verwertbarkeit in Übereinstimmung mit der zu dieser Frage vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21 –; OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 Ws 250/21 –; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 Ws 102/21, 2 Ws 96/21 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2021 – III-2 Ws 96/21 –; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 20 Ws 121/21 –; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 Ws 47/21 –; OLG Rostock, Beschluss vom 23. März 2021 – 20 Ws 70/21 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 Ws 2/21 –; OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 Ws 166/20 –). Im Hinblick auf die Plantage in W. wird die geständige Einlassung der drei Angeklagten gestützt durch die vor Ort festgestellten DNA-Spuren der Angeklagten E., F. und N. sowie des gesondert verfolgten IH.; das entsprechende DNA-Behördengutachten des LKA NRW vom 22.07.2021 hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Des Weiteren hat die Polizei die Plantage observiert und davon Lichtbilder gefertigt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Aus diesen Lichtbildern folgt, dass sich folgende Personen wiederholt und in wechselnder Besetzung in der Plantage aufgehalten haben: die Angeklagten E., F. und N., die sich auf den Lichtbildern im Übrigen – wie eine Nachfrage der Kammer ergab – selbst erkannt haben, sowie die gesondert verfolgten F. NF., NS., D. NF. und LH., die die Kammer aus der Hauptverhandlung kennt und auf den Lichtbildern ebenfalls erkannt hat; zu sehen sind weitere unbekannte Personen. Die geständigen Einlassungen decken sich des Weiteren mit den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen KHK YR., der den gesondert verfolgten LH. im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Dieser hatte ihm gegenüber angegeben, dass der Angeklagte N. ihm angeboten habe, auf einer Cannabis-Plantage in W. auf der DB.-straße zu arbeiten; beide hätten zusammen unangemeldet auf der Gartenstraße in W. gewohnt. Etwa eine Woche vor der Festnahme habe die Ernte der Pflanzen begonnen. Wegen der Plantage in WX. wird die geständige Einlassung der Angeklagten ebenfalls durch die vor Ort festgestellten DNA-Spuren der Angeklagten F. und N. und des gesondert verfolgten IH. gestützt; das entsprechende DNA-Behördengutachten des LKA NRW vom 22.07.2021 hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Des Weiteren hat die Polizei die Plantage observiert und davon Lichtbilder gefertigt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Aus diesen Lichtbildern folgt, dass sich folgende Personen wiederholt und in wechselnder Besetzung in der Plantage aufgehalten haben: die Angeklagten E., F. und N., die sich auf den Lichtbildern im Übrigen – wie eine Nachfrage der Kammer ergab – selbst erkannt haben, sowie die gesondert verfolgten F. NF., NS., D. NF. und LH., die die Kammer aus der Hauptverhandlung kennt und auf den Lichtbildern ebenfalls erkannt hat. Die festgestellte Bandenabrede, dass sich die Angeklagten und die gesondert verfolgten Personen mit dem Willen zusammentaten, künftig für eine gewisse Dauer Cannabis-Plantagen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu betreiben, folgt aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten. Wenn auch nur indiziell, so spricht für die Richtigkeit der insoweit geständigen Einlassungen, dass alle drei Angeklagte in finanziellen Problemen waren, also auf regelmäßige Einnahmen durch mehrere Plantagen angewiesen waren. Die Beschreibung der drei Plantagen, insbesondere im Hinblick auf ihre Ausstattung beruht auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsberichten und Beschreibungen der Polizei, die die geständigen Einlassungen der Angeklagten widerspruchsfrei stützen. Die Angaben zu den in den Plantagen in W. und WX. festgestellten Wirkstoffmengen, den möglichen Ernteerträgen und den Großhandelspreisen beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des LKA NRW, Dezernat 51.2, vom 20./28.05.2021, § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO. Das Gutachten ist überzeugend, insbesondere sind die Ausführungen aufgrund der Erfahrungen der Kammer mit vergleichbaren Sachverhalten plausibel und die Berechnungen nachvollziehbar. Da in der Plantage in OM. keine Pflanzen sichergestellt werden konnten, hat die Kammer die Wirkstoffmenge unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ unter Zugrundelegung der für die Angeklagten günstigsten Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität geschätzt. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagten die geernteten 20kg Marihuana nach ihren glaubhaften Angaben zu einem Preis von 4.500,00 Euro/kg veräußert haben und der Kilopreis damit deutlich über den „Großhandelspreisen“ in NRW bei Mengen von 10-100kg Marihuana von 3.800,00 Euro/kg lag, was für eine vergleichsweise gute Qualität des Marihuanas und damit einen nicht nur durchschnittlichen Wirkstoffgehalt spricht. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass alle drei Plantagen ähnlich eingerichtet waren, weshalb es einerseits lebensnah ist, dass die erzielten Wirkstoffmengen ähnlich sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Fertigkeiten der Angeklagten bei der ersten Plantage ggf. noch nicht so gut waren, wie bei den darauffolgenden Plantagen, sie also an Erfahrung hinzugewonnen haben. Nach alledem hat die Kammer zugunsten der Angeklagten den niedrigsten Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt, der bei der zweiten Plantage in W., die bereits teilweise – wie auch die Plantage in OM. – abgeerntet war, festgestellt wurde, also 6,2%. Dies ergibt – im Hinblick auf die Bestimmung einer nicht geringen Menge (vgl. BGH NStZ 2021, 553) – bei geernteten 30kg Marihuana, eine Wirkstoffmenge von 1,86kg (= 30kg / 100 * 6,2). Den in der Plantage in WX. festgestellten Wirkstoffgehalt hat die Kammer nicht herangezogen, weil die Pflanzen dort noch nicht so weit entwickelt waren wie die Pflanzen in OM. und W., weshalb die Pflanzen in WX. naturgemäß niedrigere Wirkstoffgehalte hatten. Dass der zugrunde gelegte Wirkstoffgehalt von 6,2% – trotz des erzielten Veräußerungserlöses von 4.500,00 Euro/kg und der hieraus zu schließenden besseren Qualität – zugunsten der Angeklagten vergleichsweise niedrig liegt und nicht überhöht ist, folgt auch daraus, dass der Kammer bekannt ist, dass die Schätzwerte selbst für nur durchschnittliche Qualität in etwa diesem Bereich liegen (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019 vor § 29 BtMG Rn. 323 ff.). Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der genannten Grundstücke beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Grundbuchauszügen. Die Feststellungen zu der jeweiligen Veräußerung beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen Schwabe, der das Hausgrundstück in OM. veräußert hat, und des Zeugen Stein, der als Immobilienmakler an der Veräußerung des Hausgrundstücks in WX. beteiligt war. IV. Durch die festgestellten Taten haben sich die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB, der Angeklagte N. in Verbindung mit §§ 105 ff. JGG, strafbar gemacht. V. 1. Hinsichtlich der Angeklagten E. und F. hat die Kammer zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG von Amts wegen geprüft, aber verneint. Der festgestellte Sachverhalt bot in der Gesamtschau von Tat und Täter jeweils keinen Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles. Ein minder schwerer Fall wäre gegeben, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die – sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend, es begleitend oder ihm nachfolgend – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (BGH NStZ-RR 2001, 215, 215). Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus (BGH NStZ-RR 2019, 185, 185). Bei der Gesamtschau von Tat und Täter hat die Kammer zwar insbesondere die geständigen Einlassungen der Angeklagten, dass sie die Plantagen in W. und WX. unter Observation der Polizei betrieben haben und damit die Gefahr für die Volksgesundheit gering war, die damit einhergehende Sicherstellung des Cannabis, dass es sich um eine vergleichsweise „weiche“ Droge handelt und ihren eigenen Betäubungsmittelkonsum berücksichtigt. Selbst wenn man zugunsten der Angeklagten weiter berücksichtigt, dass sie nicht die Hauptnutznießer der Plantagen waren, sondern den Haupttätern – indes mit nicht nur geringen Beilhilfehandlungen – Hilfe geleistet haben, also ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 StGB vorliegt, genügt der Kammer auch dies in der Gesamtschau nicht für die Annahme eines minder schweren Falles. Denn demgegenüber kamen vor allem der großen Wirkstoffmenge des Betäubungsmittels – ein Vielfaches der nicht geringen Menge – und den einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten so erhebliches Gewicht zu, dass die Kammer in einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter die Anwendung eines minder schweren Falles verneint hat. Die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere haben weder der Angeklagte E. noch der Angeklagte F. Aufklärung über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet. Maßgeblich für die Strafzumessung war deshalb hinsichtlich der Angeklagten E. und F. jeweils der gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG. a) Zugunsten des Angeklagten E. konnte die Kammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens insbesondere berücksichtigen, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und dass die in den Plantagen in W. und WX. aufgefundenen Betäubungsmittel aufgrund einer Observation sichergestellt werden konnten, bevor diese in Umlauf gelangen konnten, was die Kammer beides als erheblich strafmildernd angesehen hat. Zu seinen Gunsten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um sog. weiche Drogen handelte, dass er die Tat bereut hat, dass ihm ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht und er selbst Betäubungsmittel konsumiert hat. Zu seinen Lasten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand. So verurteilte ihn das Amtsgericht K. am 00.00.0000 wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer – wenn auch nur geringen – Geldstrafe. Das Amtsgericht B. verurteilte ihn am 00.00.0000 wegen des Unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, wobei die Strafe zur Bewährung bis zum 20.11.2021 ausgesetzt wurde. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die Wirkstoffmengen berücksichtigt. In der Plantage in OM. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) gut 82.660 Konsumeinheiten (bei tatsächlich nur veräußerten 20 kg). In der Plantage in W. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) gut 312.000 erzielbare Konsumeinheiten. In der Plantage in WX. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) ca. 7.500 erzielbare Konsumeinheiten. Der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ ist bei 7,5 g entsprechend 500 gerauchten Konsumeinheiten je 15 mg verfügbarem THC anzusetzen und ist daher deutlich überschritten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von drei Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, darunter auch unter Berücksichtigung des räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der drei Plantagen, hielt die Kammer eine gemäß § 54 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte E. hat sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen, dass er ein Entgelt in Höhe von 2.000,00 Euro erhalten habe, weshalb dieser Betrag als Tatertrag einzuziehen war, § 74c Abs. 1 StGB. b) Zugunsten des Angeklagten F. konnte die Kammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens insbesondere berücksichtigen, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und dass die in den Plantagen in W. und WX. aufgefundenen Betäubungsmittel aufgrund einer Observation sichergestellt werden konnten, bevor diese in Umlauf gelangen konnten, was die Kammer beides als erheblich strafmildernd angesehen hat. Zu seinen Gunsten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um sog. weiche Drogen handelte, dass er die Tat bereut und selbst Betäubungsmittel konsumiert hat. Zu seinen Lasten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So verurteilte ihn das Amtsgericht TV. am 00.00.0000 wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer – wenn auch nur geringen – Geldstrafe. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die Wirkstoffmengen berücksichtigt. In der Plantage in OM. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) gut 82.660 veräußerte Konsumeinheiten (bei tatsächlich nur veräußerten 20 kg). In der Plantage in W. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) gut 312.000 erzielbare Konsumeinheiten. In der Plantage in WX. ergaben sich bei dem Pflanzenstand am 00.00.0000 unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15mg THC (geraucht) ca. 7.500 erzielbare Konsumeinheiten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, darunter auch unter Berücksichtigung des räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der drei Plantagen, hielt die Kammer eine gemäß § 54 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte F. hat sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen, dass er ein Entgelt in Höhe von 2.000,00 Euro erhalten habe, weshalb dieser Betrag als Tatertrag einzuziehen war, § 74c Abs. 1 StGB. c) Der Angeklagte N. war im Tatzeitraum Heranwachsender. Erst drei Tage nach seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 wurde er 21 Jahre alt. aa) Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt, weil eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Eine hinreichende Verselbständigung ist bisher weder in persönlicher noch beruflicher Hinsicht erfolgt. Der erste Versuch des Angeklagten, als Minderjähriger in der Bundesrepublik Deutschland Fuß zu fassen, scheiterte, was seine unrealistische Lebensplanung – ohne Schulabschluss und als ungelernter Minderjähriger nach Deutschland zu kommen – und eine unreife Urteilsfähigkeit zeigt. Er hatte einen Asylantrag gestellt, verließ aber nur zwei Wochen später ohne bekannten Grund Deutschland wieder. Der zweite Versuch, nach Deutschland zu kommen, um Geld zu verdienen, endete in der „Obhut“ einer Gruppe, die drei Cannabis-Plantagen betrieb. Diese – und nicht er selbst – besorgten ihm auch eine Wohnung in W., die er nur wegen der Arbeit in den Plantagen erhielt. bb) Das Gericht erachtet es für unerlässlich i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG, eine Jugendstrafe zu verhängen. Jugendstrafe verhängt das Gericht nur, wenn wegen der Schwere der Schuld oder wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen bzw. des diesem gleichstehenden Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, Jugendstrafe erforderlich ist. (1) Die Kammer hat eine Schwere der Schuld angenommen. Die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist. Dem Unrecht der Tat kommt bei der Prüfung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG im Allgemeinen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere seiner Schuld gezogen werden können. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, darf demnach auch bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben (BGH NStZ 2018, 728, 729 m.w.N.). Danach ist der Erziehungszweck der Jugendstrafe nicht das einzig maßgebliche Kriterium. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen in der Regel miteinander in Einklang. Mit zunehmendem Alter des Heranwachsenden ist die Schwere der Schuld modifiziert zu beurteilen. Dies gilt erst recht, wenn der Angeklagte, der zur Tatzeit noch Heranwachsender war, im Urteilszeitpunkt bereits Erwachsener ist. In solchen Fällen ist die Zielsetzung der Jugendstrafe anders zu bewerten, als etwa bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erreicht hat. Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Einzelfall. Der Tatrichter hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen (BGH NStZ 2018, 728, 729 m.w.N.). (a) Zu bedenken ist bei der Frage, ob – wie hier – die Schwere der Schuld zu bejahen ist, zunächst, dass jede der drei Taten des Angeklagten N. im Erwachsenenstrafrecht (ohne Berücksichtigung von Strafrahmenverschiebungen) eine Mindeststrafe von 5 Jahren vorsieht. Da auch für die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zu berücksichtigen ist, wie sie in den Straferwartungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, sind insofern auch gesetzliche Milderungsgründe einzubeziehen. Daher hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten N. das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG von Amts wegen geprüft, aber jeweils verneint. Der festgestellte Sachverhalt bot in der Gesamtschau von Tat und Täter gerade noch keinen Anlass für eine solche Annahme, auch wenn die Kammer dabei nicht verkennt, dass dessen Annahme hier näher lag als bei den Angeklagten E. und F.. Hierbei hat die Kammer zwar insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte Ersttäter ist, dass er sich recht frühzeitig geständig eingelassen hat, dass die Plantagen in W. und WX. unter Observation der Polizei betrieben wurden und damit die Gefahr für die Volksgesundheit vergleichsweise gering war, die damit einhergehende Sicherstellung des Cannabis, dass es sich um eine vergleichsweise „weiche“ Droge handelt, dass er selbst Betäubungsmittel konsumiert hat und dass der Angeklagte nicht der Hauptnutznießer der Plantagen war, sondern den Haupttätern – indes mit nicht nur geringen Beilhilfehandlungen – Hilfe geleistet hat, also ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 StGB vorliegt. Demgegenüber kamen jedoch der großen Wirkstoffmenge – ein Vielfaches der nicht geringen Menge – des Betäubungsmittels so erhebliches Gewicht zu, dass die Kammer in einer Gesamtwürdigung von Täter und Tat die Anwendung eines minder schweren Falles jeweils bereits verneint hat. Die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat der Angeklagte keine Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet. Indes war auch hinsichtlich des Angeklagten N. zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre. (b) Entscheidend für die Bejahung der Schwere der Schuld des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeit des zu den Tatzeitpunkten bereits heranwachsenden Angeklagten erhebliche Erziehungsdefizite aufweist. Zwar ist der Angeklagte Ersttäter, der sich bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zumindest teilgeständig eingelassen, sich reuig gezeigt und sich in der JVA positiv geführt hat. Nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe attestiert ihm die JVA einen überdurchschnittlich positiven Haftverlauf, was darauf hindeutet, dass er bereit und in der Lage ist, die Untersuchungshaft positiv zu nutzen und sein Leben in eine positive Richtung zu entwickeln. Auch ist bei der Betrachtung seiner Persönlichkeit einzustellen, dass er an dem Aufbau der ersten Plantage erst mitgewirkt hat, nachdem er keine Arbeit mehr hatte, also eine Gelegenheitstat aus wirtschaftlicher Not nicht ausschließbar ist, die sich in der zweiten und dritten Plantage schließlich fortgesetzt hat, als er bereits Teil der Bande war. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass er als Heranwachsender bereits eine größere Handlungsautonomie als ein Jugendlicher hat, also eher in der Lage ist, wie er durch die erste Rückkehr nach Albanien gezeigt hat, die Folgen seines Handelns abzuwägen und eigenständig entsprechende Entscheidungen zu treffen. Zudem war sein strafrechtlich relevantes Handeln begünstigt dadurch, dass er keinen geradlinigen Lebenslauf, sondern einen solchen mit erheblichen Sozialisationsdefiziten hat. Er hat bereits die Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, sich anschließend lediglich mit Hilfstätigkeiten „über Wasser gehalten“, ist im Anschluss mehrere Monate keiner Arbeit nachgegangen, um im Anschluss daran „sein Glück“ in Deutschland zu suchen, was letztlich bei beiden Versuchen, hier Fuß zu fassen, misslang, weshalb bereits zuvor und noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erhebliche Erziehungsmängel vorliegen. Eine Ausbildung hat er nicht einmal angefangen. Auch sonst agierte er vergleichsweise planlos, wie sich an der Ausreise kurz nach Stellung seines Asylantrages nach der ersten Einreise in die Bundesrepublik zeigt. (2) Schädliche Neigungen lassen sich bei dem nicht vorbelasteten Angeklagten nicht sicher feststellen. Eine fehlende Vorbelastung – wie hier – spricht regelmäßig – und so auch hier – gegen das Vorliegen von schädlichen Neigungen bereits vor der Tatbegehung. cc) Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH NStZ-RR 2020, 30). Ihre Höhe bemisst sich vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten (BGH NStZ-RR 2017, 231, 231). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden abgewogen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zumessungserwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (BGH NStZ-RR 2016, 313). Der Strafrahmen der zu verhängenden Jugendstrafe reicht bei dem Angeklagten gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 2, 105 Abs. 3 S. 1 JGG von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe. Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer vorrangig berücksichtigt, dass der Angeklagte erhebliche Erziehungsdefizite hat. Zwar ist er Ersttäter, hat sich bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zumindest teilgeständig eingelassen, sich reuig gezeigt, sich in der JVA positiv geführt und an dem Aufbau der ersten Plantage erst mitgewirkt, nachdem er keine Arbeit mehr hatte, so dass eine Gelegenheitstat aus wirtschaftlicher Not nicht ausschließbar ist, die sich in der zweiten und dritten Plantage offenbar fortgesetzt hat. Insoweit ist auch zu bedenken, dass die fehlende Sprachbarriere zwischen dem Angeklagten, der damals kaum der deutschen Sprache mächtig war, und den anderen den Einstieg in das „Geschäft“ wenn nicht gar aufgedrängt, so doch jedenfalls erleichtert hat. Demgegenüber stehen die erheblichen, bereits aufgezeigten Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, der in den Tatzeitpunkten immerhin Heranwachsender und nicht mehr Jugendlicher war. Sein Lebenslauf ist geprägt von erheblichen Sozialisationsdefiziten und einer unreifen Urteilsfähigkeit. Er hat bereits die Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, im Anschluss keine Ausbildung begonnen, sich anschließend lediglich mit Hilfstätigkeiten „über Wasser gehalten“, ist nachfolgend mehrere Monate keiner Arbeit nachgegangen, um im Anschluss daran „sein Glück“ in Deutschland zu suchen, was letztlich bei beiden Versuchen, hier Fuß zu fassen, misslang. In der Gesamtschau bedarf es einer längeren Gesamterziehung des Angeklagten, damit im Vollzug erzieherisch auf ihn eingewirkt und die zuletzt positive Entwicklung sich verfestigen kann. Dabei hat die Kammer auch die Haftempfindlichkeit des Angeklagten N. bedacht, dass sie aufgrund der Sprachbarriere, wobei er in der Vollzugsanstalt sein Deutsch deutlich verbessert hat, durchaus in größerem Maße besteht als bei einem der deutschen Sprache mächtigen und in Deutschland aufgewachsenen Angeklagten; dies auch deshalb, weil der Angeklagte keine Besuche von seiner in Albanien lebenden Familie erwarten kann. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, vor allem der Würdigung seiner Persönlichkeit sowie der erzieherischen Wirkung, die von einer Jugendstrafe ausgehen soll, aber am Rande auch des Tatunrechts und der räumlich, zeitlichen und situativen Begehungsweise der Taten, erachtet das Gericht die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend. Eine deutlich höhere als die ausgeurteilte Strafe hätte nach dem Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine zusätzliche messbare erzieherische Wirkung mehr auf ihn. Der Angeklagte N. hat sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen, dass er ein Entgelt in Höhe von jedenfalls 7.000,00 Euro erhalten habe, weshalb dieser Betrag als Tatertrag einzuziehen war, § 74c Abs. 1 StGB. d) Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat die Kammer bei allen Angeklagten geprüft, aber verneint. Bereits ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ließ sich jeweils nicht feststellen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO, § 74 JGG.