OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 S 147/19

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Vermietung von Funk-Heizkostenverteilern indiziert die Vereinbarung über deren vertragsgemäßen Gebrauch einschließlich der Möglichkeit der Funkauslesung (§ 536 Abs.1 BGB). • Eine Einschränkung der Funkauslesung allein zugunsten der Vermieterin, die Dritten den Zugang technisch bzw. wirtschaftlich verwehrt, begründet einen Sachmangel der Mietsache (§ 536 Abs.1 Satz 1 BGB). • Bei Vorliegen eines solchen Mangels steht dem Mieter eine Mietminderung zu; hier reduziert sich die Miete nach Feststellungen der Instanz mindestens um 50 %. • Die Verweigerung der Funkauslesung durch Drittanbieter kann dazu führen, dass Miet- und Ableseleistung als verbundene Verträge zu behandeln sind, wodurch eine Kündigung des Abrechnungsvertrages auf den Mietvertrag durchschlagen kann.
Entscheidungsgründe
Sachmangel bei Beschränkung der Funkauslesung von Funk-Heizkostenverteilern • Die Vermietung von Funk-Heizkostenverteilern indiziert die Vereinbarung über deren vertragsgemäßen Gebrauch einschließlich der Möglichkeit der Funkauslesung (§ 536 Abs.1 BGB). • Eine Einschränkung der Funkauslesung allein zugunsten der Vermieterin, die Dritten den Zugang technisch bzw. wirtschaftlich verwehrt, begründet einen Sachmangel der Mietsache (§ 536 Abs.1 Satz 1 BGB). • Bei Vorliegen eines solchen Mangels steht dem Mieter eine Mietminderung zu; hier reduziert sich die Miete nach Feststellungen der Instanz mindestens um 50 %. • Die Verweigerung der Funkauslesung durch Drittanbieter kann dazu führen, dass Miet- und Ableseleistung als verbundene Verträge zu behandeln sind, wodurch eine Kündigung des Abrechnungsvertrages auf den Mietvertrag durchschlagen kann. Die Parteien schlossen 2013 einen Mietvertrag über 18 Funk-Heizkostenverteiler; die Klägerin vermietete die Geräte und früher erstellte sie auch Abrechnungen. Später ließen die Beklagten die Abrechnung durch ein Konkurrenzunternehmen durchführen, das die per Funk auslesbaren Daten nicht empfangen konnte, weil allein die Klägerin über geeignete Empfangsgeräte und die entschlüsselnden Mittel verfügte. Ohne Beteiligung der Klägerin war nur eine manuelle Ablesung an den Zählern möglich. Die Beklagten kürzten daraufhin die Mietzahlungen für März 2018 bis Februar 2020 um 50 % und verweigerten die Differenz. Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt; die Beklagten legten Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Beschränkung der Funkauslesung einen Sachmangel darstellt und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist. • Vertragsinhalt und Gebrauchserwartung: Bei Anmietung von Funk-Heizkostenverteilern ist nach Auffassung der Kammer die Funkauslesung als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen (§ 536 Abs.1 BGB). • Erwartung des Mieters: Der Mieter darf erwarten, die beschriebene Funktionalität (Funkauslesung) ohne zusätzlichen, nicht angekündigten Aufwand nutzen zu können; die Notwendigkeit eines Empfangsgerätes ist jedoch vorhersehbar. • Einschränkung durch Vermieterin: Die Klägerin beschränkt die Funkauslesung faktisch dadurch, dass nur sie oder von ihr beauftragte Dritte die Geräte per Funk auslesen können; diese wirtschaftliche Entscheidung schafft eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung. • Sachmangelbeurteilung: Diese Beschränkung stellt einen Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs.1 Satz 1 BGB dar, weil der volle vertragsgemäße Gebrauch verhindert wird. • Mietminderung: Die Höhe der Minderung bemisst sich an der Differenz zwischen Mietpreis für funkfähige und nicht-funkfähige Verteiler; in erster Instanz ergab sich unstreitig eine Minderungsquote von mindestens 50 %. • Verbundene Leistungen: Würde die Beschränkung als zulässige Gestaltung angesehen, wären Miet- und Ableseleistung verbundene Verträge, sodass Kündigung des Abrechnungsvertrags auf den Mietvertrag durchschlagen und nur eine Nutzungsentschädigung geschuldet wäre. • Prozessrechtliche Hinweise: Die Kammer deutet an, die Berufung für begründet zu halten und ggf. Revision zuzulassen zur Klärung widersprechender Rechtsprechung. Die Berufung der Beklagten dürfte erfolgreich sein; die Mietzahlungen sind wegen eines Sachmangels der vermieteten Funk-Heizkostenverteiler mindestens um 50 % zu mindern. Danach ist der Zahlungsanspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung der Mietminderung erfüllt und die Klage in Hauptsache und Nebenforderungen voraussichtlich unbegründet. Soweit die Klägerin die Auslesung nur gegen gesonderte Vergütung oder über eigene Dienstleister ermöglicht, begründet dies die Funktionseinschränkung und somit den Mangel. Selbst bei Annahme verbundener Verträge würde die Folge in einer verminderten Nutzungsentschädigung bestehen, so dass die Klage ebenfalls abzuweisen wäre.