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Urteil

32 KLs 15/18

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2019:0905.32KLS15.18.00
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Tenor

Die Angeklagte C ist schuldig des Mordes. Sie wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte Y ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte B ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte T3 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

In Bezug auf den Angeklagten B wird davon abgesehen, diesem Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Den übrigen Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen auferlegt.

Angewendete Vorschriften:               §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 56 Abs. 2 StGB, §§ 1 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte C ist schuldig des Mordes. Sie wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte Y ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte B ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte T3 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. In Bezug auf den Angeklagten B wird davon abgesehen, diesem Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Den übrigen Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 56 Abs. 2 StGB, §§ 1 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Gründe: I. 1. Die Angeklagte C wuchs in Z0 in problematischen Verhältnissen auf. Ihr Vater war bei der Straßenmeister der Stadt beschäftigt, ihre Mutter (die noch lebt) als Verkäuferin in einer Konditorei. Der Vater der Angeklagten war Alkoholiker und schlug sowohl die Angeklagte als auch deren Mutter. Die Eltern der Angeklagten trennten sich schließlich, als sie 13 Jahre alt war. Die Angeklagte hat zwei ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Einen Kindergarten besuchte sie nicht. Nach der Grundschule besuchte sie (jeweils in Z0) die Hauptschule, wobei sie zwischenzeitlich in Z0-Norf sowie in K06 lebte, wo sie jeweils ebenfalls die Hauptschule besuchte. In Z0 erwarb sie den Hauptschulabschluss mit Qualifikation (sog. „10 B-Abschluss“). Als sie 15 Jahre alt war, wurde die Angeklagte durch den Cousin eines Freundes vergewaltigt; der Täter wurde, nachdem sie ihn angezeigt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von ca. vier Jahren verurteilt. Eine therapeutische Aufarbeitung o. Ä. fand nicht statt. Im Anschluss an ihren Schulabschluss zog die Angeklagte mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Baden-Württemberg, wo ihre Tante lebte. Dort arbeitete sie u. a. im Rahmen eines Praktikums in einer Schreinerei. Als ihre Mutter ein Jahr nach dem Umzug wieder zurück nach Z0 zog, blieb die Angeklagte zunächst in Baden-Württemberg, zog dann jedoch ca. ein halbes Jahr später ebenfalls wieder zurück nach Z0, wo sie in verschiedenen Betrieben, u. a. im Bereich der Textilaufbereitung für Messen, arbeitete. Nachdem sie im Alter von 21 Jahren den Vater ihrer beiden Söhne (des Angeklagten B und des Zeugen L2), Herrn T5, kennengelernt hatte, lebte sie mit diesem an verschiedenen Orten, u. a. in K06, Hessen, Saalfeld und in Bayern. Grund für die häufigen Umzüge war, dass ihr Lebensgefährte selbstständig tätig war und Marktveranstaltungen, Stadtfeste etc. ausrichtete. Der damalige Lebensgefährte der Angeklagten übte der Angeklagten gegenüber während der Beziehung ebenfalls Gewalt aus. Am 03.05.1997 trennte sich die Angeklagte von ihrem Lebensgefährten. Zu diesem Zeitpunkt war sie mit dem Angeklagten B schwanger, der Zeuge L2 war bereits geboren. Bis der Angeklagte B im Kindergarten war, arbeitete die Angeklagte nicht. Später zog sie mit den beiden Kindern für ca. anderthalb Jahre nach Baden-Württemberg, wo sie als Fliesenlegerin fest angestellt war. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen am Rücken und an den Knien gab sie diese Tätigkeit jedoch auf und zog mit den Kindern wieder zurück nach Z0. Dort war sie zunächst arbeitslos; später arbeitete sie ca. ein Jahr lang halbtags beim Bundesamt der Deutschen Pfadfinderschaft St01, wo sie eine Tätigkeit ähnlich einer Lageristin ausübte. Ab 2003 war sie für ca. drei Jahre als Gärtnerin in K06 tätig. Im Anschluss arbeitete sie (nach einer kurzen Urlaubsvertretung bei „Maoam“) bis zum 11.12.2009 bei Aldi Süd in D01. Nach zwei Bandscheibenvorfällen, aufgrund derer auch eine Notoperation erforderlich war, befand sich die Angeklagte ca. vier Jahre lang in Rehabilitationsmaßnahmen. Etwa im Jahr 2015 nahm die Angeklagte eine Tätigkeit als Küchen- und Aushilfe bei „Elly’s Bikertreff“ in Mönchengladbach auf, welche sie bis zu ihrer Inhaftierung im vorliegenden Verfahren ausübte. Nach der Trennung vom Vater ihrer Söhne hatte die Angeklagte verschiedene andere Beziehungen. Sie litt über die bereits geschilderten Beschwerden hinaus an vielfältigen gesundheitlichen Problemen insbesondere an der Schulter, am Knie, an den Handgelenken, am Herz sowie an der Lunge; zudem hat sie nur eine funktionierende Halsschlagader, weshalb sie auch unter schweren Migräneanfällen leidet. Sie verfügt derzeit über einen Grad der Behinderung von 40, wobei ein Klageverfahren betreffend die Anerkennung einer Schwerbehinderung läuft. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Der Angeklagte B wuchs zunächst bis zu seinem siebten Lebensjahr bei seiner Mutter, der Angeklagten C, auf, nachdem diese und sein Vater sich bereits vor seiner Geburt getrennt hatten. Er besuchte in dieser Zeit den Kindergarten und im Anschluss für einige Monat die Grundschule. Sodann zog er zu seinem Vater und dessen Lebensgefährtin nach T01. Von 2004 bis 2015 wurde der Angeklagte ambulant in der Tagesklinik der Psychiatrie in Z0 behandelt und zeitweise auch dort beschult. Im Zeitraum #####/####, d. h. im Alter von ca. siebeneinhalb Jahren, befand er sich zudem für neun Monate in der LVR-Klinik in Z0-Süchteln in stationärer Behandlung. Grund hierfür waren psychische Probleme und Aggressionen; so hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben „herumgepöbelt“ und hatte einmal aus dem Fenster springen wollen. Im Anschluss zog der Angeklagte wieder zu seinem Vater, wo er insgesamt ca. zehn Jahre lang lebte. Er besuchte dabei nach seiner Entlassung aus der LVR-Klinik zunächst weiterhin die dortige Schule und im Anschluss bis zum Jahr 2014 mehrere Förderschulen. Er verließ die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Danach absolvierte er im Rahmen einer Maßnahme des Jobcenters zunächst ein Jahrespraktikum und wurde sodann in ein Ausbildungsverhältnis zum Steinmetz übernommen; allerdings ging der Ausbildungsbetrieb im Jahr 2015 in Insolvenz. Im Anschluss jobbte er zunächst bei seinem Vater im Bereich Veranstaltungstechnik und Messebau. Nachdem es jedoch zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinem Vater gekommen war, trat er im Sommer 2017 eine Ausbildung zum Maurer an, in deren Rahmen er (wie der Angeklagte Y) das Bildungszentrum des Baugewerbes (BZB) besuchte. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung etwa in gleicher Höhe wie der Angeklagte Y (s. u. 3.). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses vom 26.09.2018 trat er eine neue Ausbildungsstelle zum Anlagenmechaniker im Bereich Sanitär, Heizung und Klima an. Bereits mit 17 Jahren zog der Angeklagte aufgrund von Konflikten mit seinem Vater in eine eigene, vom Jugendamt geförderte Wohnung mit angeschlossener Betreuung. Nachdem er seine Ausbildung aufgenommen hatte, verlor der Angeklagte diese Wohnung jedoch wieder, weil er 75 % seiner Ausbildungsvergütung hätte abgeben müssen. Nachdem er vorübergehend erneut bei seinem Vater gewohnt hatte, zog er dann – mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter – in eine eigene Wohnung, wo er mit seiner Freundin lebte. Der Angeklagte verfügt nicht über Ersparnisse; vielmehr hat er nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von ca. 16.000,00 bis 17.000,00 EUR. Der Angeklagte hat neben seinem Bruder L2 eine Halbschwester – die Tochter seines Vaters –, die er jedoch nie kennengelernt hat. Er raucht und trinkt nach eigenen Angaben selten Alkohol. Zum Konsum illegaler Drogen hat er sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 27.12.2011 sah die Staatsanwaltschaft Z0 in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Mit Urteil vom 25.06.2012 verwarnte ihn das Amtsgericht Z0 wegen einer am 14.01.2012 begangenen gemeinschaftlichen Sachbeschädigung und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Mit Strafbefehl vom 22.02.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Z0 wegen einer am 31.07.2015 begangenen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30,00 EUR. 3. Der Angeklagte Y wurde in K06 geboren, wo er bis zu seinem siebten Lebensjahr lebte. Im Jahr 2002 kam er mit seiner Mutter nach Deutschland, nachdem er in K06 bereits eingeschult worden war, aber noch kein volles Schuljahr absolviert hatte. Der Vater des Angeklagten ging nicht mit nach Deutschland. Zu ihm hatte der Angeklagte im Folgenden nur sporadisch L3, etwa zu Geburtstagen. Einmal (im Jahr 2004) besuchte er ihn in K06; der Vater war nie zu Besuch in Deutschland. Als männliche Bezugsperson diente nach den Angaben des Angeklagten während seiner Kindheit eher sein Opa. Zu seinen Großeltern, ebenso wie zu seiner Tante und seinem Onkel, welche nach dem Angeklagten und seiner Mutter ebenfalls nach Deutschland kamen, hat der Angeklagte ein enges Verhältnis. Der Angeklagte hat einen zwei Jahre älteren Bruder. Er hat keine Kinder und führt gegenwärtig auch keine Beziehung. Nach der Ankunft in Deutschland zogen der Angeklagte und seine Mutter nach einer kurzen Zeit in einem Asylbewerberheim in Mönchengladbach-Rheydt in eine eigene Wohnung. Der Angeklagte besuchte in Mönchengladbach die Grundschule und das Gymnasium und schloss die Schule 2016 mit dem Abitur ab. Im Anschluss absolvierte er zunächst mehrere Praktika bei verschiedenen Bauunternehmen, wobei er in zwei Fällen einen Ausbildungsplatz angeboten bekam, welchen er jedoch – in einem Fall wegen schlechter Karrierechancen, im anderen Fall deswegen, weil ihm das Tätigkeitsgebiet nicht zusagte – nicht annahm. Letztlich unterschrieb er ca. im Mai 2017 einen Ausbildungsvertrag bei einem Unternehmen in Essen, wobei das dortige Ausbildungsverhältnis wegen Insolvenz des Betriebs vorzeitig endete. Aufgrund dessen erhielt der Angeklagte im Dezember 2017 und im Januar 2018 keine Ausbildungsvergütung. Ab Februar 2018 konnte der Angeklagte seine Ausbildung bei dem Bauunternehmen Sz in Mönchengladbach fortsetzen, ohne sie neu beginnen zu müssen. Die Ausbildung konnte er auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft fortsetzen. Im Rahmen seiner Ausbildung besuchte er auch (ebenso wie der Angeklagte B) das Bildungszentrum des Baugewerbes (BZB). Der Angeklagte wohnt bei seiner Mutter. Über seine Ausbildungsvergütung von ca. 620,00 EUR netto kann er in vollem Umfang verfügen. Er hat in seinem Freundeskreis kleinere Schulden in der Größenordnung von ca. 200,00 bis 300,00 EUR, nachdem seine Ersparnisse aufgrund der Tatsache, dass er vorübergehend keine Ausbildungsvergütung erhalten hat, aufgebraucht sind. Mit ca. zwölf bzw. 13 Jahren konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben zunächst einmalig Marihuana. Mit ca. 16 bzw. 17 Jahren fing er erneut, insbesondere auf Partys, damit an, wobei er nicht regelmäßig, jedenfalls nicht täglich, konsumierte; teilweise gab es auch Phasen ohne Konsum. Während der Angeklagte die 10. Klasse besuchte, konsumierte er viel, was zur Folge hatte, dass seine Noten schlechter wurden. Die 11. Jahrgangsstufe hätte der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht geschafft, wenn er weiter konsumiert hätte. Er hörte dann jedoch (ohne fremde Hilfe) damit auf. Nach der vorliegenden Tat konsumierte er wieder täglich, weil er es nach eigenen Angaben „keine Stunde nüchtern aushielt“. Am 11.01.2012 sah die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Im Übrigen ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 4. Der Angeklagte T3 wuchs zunächst bei seiner Mutter auf, nachdem sein Vater die Familie, als der Angeklagte zwei Jahre alt war, verlassen hatte. Etwa zu diesem Zeitpunkt erkrankte der Angeklagte an Diabetes. Er wurde mit fünf Jahren eingeschult. Seine Grundschulzeit verlief, auch wegen seiner Krankheit, eher problematisch; der Angeklagte hatte zwar zwei gute Freunde, verstand sich jedoch nicht gut mit den anderen Kindern. Seine schulischen Leistungen litten aufgrund der Situation. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst die Hauptschule; in der 7. Klasse wechselte er zur Realschule. Dort erwarb er den Realschulabschluss mit Qualifikation. Im Anschluss besuchte er die Gesamtschule, welche er 2014 mit dem Abitur abschloss. Danach arbeitete er zunächst in einer Großwäscherei und bei einer Leiharbeitsfirma. Sodann nahm er ein Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Geschichte auf, welches er jedoch nach dem zweiten oder dritten Semester aus persönlichen Gründen abbrach. Danach arbeitete er erneut und trat im Winter 2016 eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei dem Unternehmen D an. Die Ausbildung verlief gut; das Ausbildungsverhältnis wurde auch nach der Inhaftierung des Angeklagten nicht beendet und nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft fortgeführt. Der Angeklagte erhielt im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von ca. 500,00 EUR netto; über diese kann er in vollem Umfang verfügen. Während der neunten Klasse hatte der Angeklagte seine erste, etwa anderthalb Jahre dauernde Beziehung. Diese endete, als er erfuhr, dass seine Freundin bereits ca. drei Monate mit seinem besten Freund aus der Grundschule zusammen war. Für den Angeklagten brach daraufhin nach eigenen Angaben eine „Welt zusammen“. In der Folge konsumierte er zum ersten Mal Marihuana. Nachdem eine weitere ca. zweijährige Beziehung etwa zur Zeit des Abiturs des Angeklagten ebenfalls gescheitert war, flüchtete der Angeklagte nach seinen Angaben in den Drogenkonsum. Kurz vor dem Abitur des Angeklagten machte sein Vater, den er im Alter von fünf oder sechs Jahren zuletzt gesehen hatte, ihm das Angebot, gegen Zahlung von 20.000,00 EUR auf sein Erbe zu verzichten. Der Angeklagte lehnte zunächst ab, nahm jedoch später das Angebot seines Vaters an, auch um Schulden bei seiner Mutter begleichen zu können, die er nach einem Unfall kurz nach dem Abitur mit seinem ersten eigenen Auto gehabt hatte. Mit Urteil vom 15.03.2017 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt den Angeklagten wegen einer am 18.12.2014 begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10,00 EUR. Im Übrigen ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den insofern glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen F (betreffend die Angaben der Angeklagten C im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung) sowie – betreffend den Angeklagten B (Ziffer I. 2.) – dem in der Hauptverhandlung am 13.06.2019 erstatteten Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe. III. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Die Angeklagte C lernte im Jahr 2016 über eine damalige gemeinsame Freundin das spätere Tatopfer, Q, kennen. Anfang 2017 trafen beide sich bei Elly's Bikertreff wieder und lernten sich – insbesondere im Rahmen gemeinsamer Motorradtouren – näher kennen. Kurz darauf – etwa im Mai 2017 – entwickelte sich zwischen beiden eine Beziehung. Die Angeklagte erlebte Q dabei zunächst als aufmerksam und zuvorkommend. Bereits kurz danach – etwa im Juli 2017 – begann Q, die Angeklagte zu kontrollieren. So musste diese ihm im Einzelnen ihren jeweiligen Aufenthaltsort darlegen und zum Beleg Fotos bzw. Videos der jeweiligen Örtlichkeiten machen. Wenn sie in Elly's Bikertreff arbeitete, musste sie ihm im Vorhinein die genauen Zeiten mitteilen und sich zwischendurch bei ihm melden. Wenn sie dies nicht tat, gab es Streit. Motorradfahren durfte die Angeklagte nur noch gemeinsam mit Q, nicht mehr allein. Q kontrollierte auch ihren Nachrichtenverkehr über ihr Mobiltelefon; die Kontaktdaten aller Personen, die er nicht persönlich kannte, musste die Angeklagte löschen. Die Angeklagte kam den Aufforderungen jeweils nach, um Konflikte zu vermeiden. Auch kam es häufig zu Streitereien. So reagierte Q etwa ungehalten, wenn die Angeklagte andere Männer umarmte oder anlächelte. Auch kam es zu körperlichen Übergriffen durch Q auf die Angeklagte. So saßen beide am 21.08.2017 gemeinsam auf der Dachterrasse der damals von der Angeklagten allein bewohnten Wohnung auf der H-Straße in Z0. Als eine dritte Person die Angeklagte über den Nachrichtendienst „Facebook Messenger“ anschrieb, sprang Q auf, riss die Angeklagte am Hals hoch, würgte sie, so dass ihr schwarz vor Augen wurde, und stieß er sie gegen die Brüstung der Terrasse. Die Angeklagte hatte Todesangst. Sodann verließ Q die Wohnung der Angeklagten. Als er einige Stunden später zurückkehrte, entschuldigte er sich bei der Angeklagten, die daraufhin den Vorfall nicht der Polizei meldete. Noch am selben Abend übte Q erneut Gewalt gegenüber der Angeklagten aus, indem er diese aufs Bett stieß. Allerdings gab es auch Phasen, in denen sich der Angeklagte „normal“ verhielt. Im Herbst (etwa im September) 2017 kauften Q und die Angeklagte auf Initiative des Q gemeinsam einen Stellplatz mit Wohnwagen auf dem Campingplatz Laarer Forst. Q erklärte gegenüber der Angeklagten, sie sollten den Platz kaufen, um dort allein sein zu können, wobei die Angeklagte dies in dem Sinne verstand, dass Q sie noch umfangreicher unter Kontrolle haben wollte. Danach wurde Q immer aggressiver gegenüber der Angeklagten; bei mindestens einer Gelegenheit würgte er sie erneut. Nach wie vor kontrollierte Q, mit wem die Angeklagte L3 hatte; so musste diese etwa, wenn Q bemerkte, dass sie telefonierte, im Anschluss ihr Telefon vorzeigen, damit sich Q überzeugen konnte, mit wem sie telefoniert hatte. Auch musste sich die Angeklagte häufig bei Q melden und Rechenschaft über ihren Aufenthaltsort und ihre Aktivitäten ablegen. Wenn sie dies nicht tat (etwa weil es ihr gerade nicht möglich war), kam es zu Streit, wobei dies mindestens einmal so ablief, dass Q die Angeklagte zunächst per WhatsApp beschimpfte und ihre Familie bedrohte; nach Rückkehr der Angeklagten zum Wohnwagen war er im Anschluss zunächst ruhig, sprang dann aber plötzlich auf und würgte die Angeklagte. Bei mindestens einer Gelegenheit würgte Q die Angeklagte auch im Beisein gemeinsamer Freunde schubste sie heftig, so dass sie durch den Wohnwagen „flog“. Q untersagte der Angeklagten auch den Kontakt mit ihren Söhnen. Nach dem Kauf des Wohnwagens kam es dort auch vermehrt – nachdem es bereits in der Wohnung der Angeklagten auf der H-Straße in Z0 einen entsprechenden Vorfall gegeben hatte – zu sexuellen Übergriffen durch Q gegenüber der Angeklagten. So kam es mehrfach dazu, dass, als die Angeklagte etwa nach Streitereien keine Lust auf Sex hatte, Q sie aufs Bett warf, ihre Knie herunterdrückte und gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr an ihr ausübte. Dabei drohte er auch damit, dass, wenn sie nicht „mache“, ihre Kinder „tot im Rinnstein liegen“ würden. Dabei erklärte Q gegenüber der Angeklagten auch, dass er Kontakte zu den Hells Angels habe. Für die Angeklagte waren die Drohungen so glaubhaft, dass sie im November 2017 einen Suizidversuch durch Einnahme von ein Neuroleptikum enthaltenden Tabletten unternahm. Die Angeklagte sah sich nicht in der Lage, sich von Q zu trennen. Einen zwischenzeitlich gefassten Plan, mit Hilfe der Zeugin W3 (der Inhaberin von Elly‘s Bikertreff) ohne Wissen des Q eine neue Wohnung anzumieten und dorthin zu ziehen, verfolgte die Angeklagte nicht weiter. Ende 2017 erfuhr der Angeklagte B zunächst im Rahmen eines Streits mit den oben genannten Freunden der Angeklagten C und des Q, dass Q seine Mutter misshandele. Die Angeklagte beantwortete seine über „WhatsApp“ gestellte Frage, ob dies stimme, mit „ja“. Der Angeklagte B und sein Bruder Daniel sprachen ihre Mutter hierauf an; die Angeklagte berichtete daraufhin (aber nicht erschöpfend) von dem oben Geschilderten und deutete dabei auch die sexuellen Übergriffe an. Für die Angeklagte wurde die Situation immer schlimmer; immer öfter kam es zu (auch gewaltsamen, s. o.) Konflikten wegen „Lappalien“. An Weihnachten 2017 kam es ebenfalls zu Streit, weil die Angeklagte das Weihnachtsfest gemeinsam mit ihren Söhnen in ihrer Wohnung in Z0 verbringen, Q dagegen mit ihr im Wohnwagen bleiben wollte. Letztlich verbrachten beide den 24.12. mit den Söhnen der Angeklagten in deren Wohnung in Z0, und den 25.12. allein auf dem Campingplatz. Auch an Silvester 2017 kam es zu Streit zwischen Q und der Angeklagten, weil Q das Fondue, das beide zusammen mit dem älteren Sohn der Angeklagten, dem Zeugen L2, essen wollten, nicht schnell genug ging und er schrie, dass er sofort etwas essen wolle. Dem kam die Angeklagte nach und machte ihm auf die Schnelle etwas anderes zu essen. Den Neujahrstag verbrachten beide wieder allein im Wohnwagen. Am 04.01.2018 kam es erneut zu Streit, als die Katze des Angeklagten B eingeschläfert wurde und Q sich darüber aufregte, dass die Angeklagte C ihrem Sohn ihre Hilfe anbot. Ende 2017 oder spätestens – der genaue Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden – im Januar 2018 sprachen die Angeklagten C und B erstmals darüber, etwas gegen Q zu unternehmen. Die Angeklagte C meinte, Q solle mal eine „Tracht Prügel“ bekommen. Den Vorschlag von B, dass er und sein Bruder dies übernehmen könnten, lehnte die Angeklagte C ab, weil sie zum einen Angst hatte, dass ihre eigene Situation dadurch noch schlimmer werden könnte; zum anderen hatte sie Angst um ihre Söhne, weil Q ihr erzählt hatte, dass er viele Jahre lang Kampfsport gemacht habe. Sie fragte stattdessen B, ob dieser jemanden kenne, der dies übernehmen würde. Nachdem B erklärt hatte, dass Dritte Derartiges sicherlich nur gegen Bezahlung tun würden, gab die Angeklagte C ihm 2.500,00 EUR in bar, wovon 1.000,00 EUR für Mietschulden bestimmt waren. Die Angeklagte C äußerte gegenüber B bei einer Gelegenheit (zumindest sinngemäß) auch, sie würde dem Q am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen, damit die Quälerei ein Ende habe. 2. Am 18.01.2018 sprach der Angeklagte B im BZB während einer Pause den Angeklagten Y, der dort mit ihm dieselbe Klasse besuchte, an und fragte ihn, ob er sich etwas Geld verdienen wolle. Er berichtete davon, dass seine Mutter eine Beziehung zu einem Mann habe, der sie schlage; auch deutete er sexuelle Übergriffe jedenfalls an. Seine Mutter schaffe es nicht, sich von dem Mann zu trennen. Am besten wäre es, wenn der Mann weg wäre oder man ihn umbringen würde, wobei der Angeklagte Y dies nicht ernst nahm und es zudem ablehnte. Beide vereinbarten, sich am selben Abend um 20:00 Uhr beim Angeklagten B zu treffen und Näheres zu besprechen. Der Angeklagte Y sprach daraufhin den Angeklagten T3, mit dem er gut befreundet war, an, ob dieser mitmachen wolle. Dies bejahte der Angeklagte T3 schließlich, so dass beide sich um 20:00 Uhr mit dem Angeklagten B in dessen Wohnung trafen. Im Rahmen dieses Treffens wurde besprochen, dass Q „aufs Maul“ bekommen sollte. Der Angeklagte B bot den beiden anderen Angeklagten zudem an, einen Baseballschläger von ihm mitzunehmen, damit sie damit dem Q vor den Kopf schlagen könnten; die Angeklagten Y und T3 lehnten dies jedoch ab. B bestand zudem gegenüber den Angeklagten Y und T3 darauf, dass Q schon bewusstlos bzw. krankenhausreif geschlagen werden sollte. Dies wurde jedenfalls vom Angeklagten Y zrückgewiesen. Er und der Angeklagte T3 erklärten zudem sinngemäß, Derartiges könnten sie nicht versprechen; Q werde bekommen, was er verdiene. Im Hinblick auf die Bezahlung einigte man sich darauf, dass die Angeklagten Y und T3 insgesamt 1.500,00 EUR erhalten sollten, davon 500,00 EUR sofort und 1.000,00 EUR nach der Tat. Die Angeklagten Y und T3 fuhren sodann zunächst zu zweit mit dem Auto los zum Campingplatz. Auf dem Weg erzählte der Angeklagte Y dem Angeklagten T3 davon, dass der Angeklagte B ihm zuvor erzählt habe, seine Mutter (die Angeklagte C) könne ja hinterher (wenn die Angeklagten Y und T3 wieder weg wären) dem Q noch einen Stein auf den Kopf fallen lassen. Die beiden Angeklagten kehrten daraufhin um und fuhren zurück zur Wohnung des Angeklagten B. Grund war zum einen, dass sie zu dem Schluss gekommen waren, dass sie B brauchen würden, um den Weg zu finden; zum anderen wollte der Angeklagte T3 den Angeklagten B zur Rede stellen, ob seine Mutter vorhabe, den Q später noch mit einem Stein zu schlagen bzw. zu verletzen. Der Angeklagte B verneinte dies und erklärte, das werde mit Sicherheit nicht passieren. Die Angeklagten Y und T3 glaubten dies. In Bezug auf den Angeklagten B konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dieser mit entsprechenden Handlungen seiner Mutter gerechnet hätte. Sodann fuhren die Angeklagten Y, T3 und B gemeinsam mit dem Auto zum Campingplatz. Der Angeklagte T3 führte ein Pfefferspray mit und der Angeklagte Y einen Teleskopschlagstock. Beide hatten geplant, dass der Angeklagte T3 das Pfefferspray unmittelbar nach dem Eindringen in den Wohnwagen gegen den Q einsetzen sollte. In Bezug auf den Schlagstock rechnete der Angeklagte T3 zumindest damit, dass der Angeklagte Y diesen gegen den Q – und zwar nicht nur zur Drohung, sondern als Schlagwerkzeug – einsetzen könnte; dies nahm er auch zumindest billigend in Kauf. Dass die beiden anderen Angeklagten das Pfefferspray und den Schlagstock bei sich führten, war auch dem Angeklagten B spätestens zu diesem Zeitpunkt, als der die Gegenstände im Auto sah, bewusst. Ihm war dabei auch die Möglichkeit bewusst, dass die beiden anderen die mitgeführten Gegenstände gegen den Q einsetzen würden; dies nahm er zumindest billigend in Kauf. 3. Am Campingplatz angekommen, stellten die Angeklagten Y, T3 und B das Auto auf einem G2 nahe dem Campingplatz ab und gingen gemeinsam in Richtung Campingplatz bis zu einer über einen Bach führenden Brücke. Danach gingen die Angeklagten Y und T3 allein weiter und kletterten über einen Zaun, um den Campingplatz zu betreten. Bereits zuvor hatten die Angeklagten B und C verabredet, dass C den Wohnwagen gegen 21:30 Uhr verlassen sollte, sobald sie eine Textnachricht von B mit dem Inhalt „Ich hab Dich lieb“ erhalten würde. Nachdem der Angeklagte B ihr nunmehr diese Nachricht gesendet hatte, verließ die Angeklagte C den Wohnwagen, um – so erklärte sie gegenüber Q – zur Toilette zu gehen. In der Nähe des Wohnwagens traf sie um 21:30 Uhr auf die Angeklagten Y und T3. Nachdem sie diesen den Weg zum Wohnwagen gewiesen hatte, begab sie sich in das nahe gelegene Toilettenhäuschen und wartete. Die Angeklagten Y und T3 gingen zu dem Wohnwagen, in dem sich nunmehr nur noch das Tatopfer, Q, aufhielt. Der Angeklagte Y hatte sich einen Schal um das Gesicht gewickelt, der Angeklagte T3 war, bis auf eine tief ins Gesicht gezogene Kapuze und eine Baseballkappe, unmaskiert. Der Angeklagte T3 trat die Tür zum Vorzelt des Wohnwagens ein, so dass diese nach innen auf den Boden fiel. Sodann bewegten beide Angeklagten sich in unmittelbarer Folge auf den Q zu, der sich gerade an der Tür zum eigentlichen Wohnwagen befand. Der Angeklagte T3, der sich weiterhin vor dem Angeklagten Y befand, setzte sofort das mitgeführte Pfefferspray ein, um dem Q die Sicht zu nehmen. Sodann versetzte er ihm zwei Schläge mit der rechten Faust gegen die linke untere Seite des Kinns sowie unmittelbar im Anschluss einen weiteren Faustschlag, nunmehr mit der linken Faust gegen die rechte Gesichtsseite. Daraufhin ging Q zu Boden. Dabei versetzte der Angeklagte T3 ihm einen weiteren Schlag mit der linken Faust gegen den Oberkörper. Sodann drehte er sich um und verließ den Wohnwagen. Der Angeklagte Y, der zuvor links versetzt hinter dem Angeklagten T3 gestanden hatte, versetzte dem Q daraufhin noch mindestens zwei Schläge mit dem von ihm mitgeführten Teleskopschlagstock und warf den auf einem Tisch oder Regal neben dem Q stehenden Fernseher um, so dass dieser auf dem Oberkörper sowie dem Gesicht des Q zum Liegen kam. Sodann verließ auch er den Wohnwagen. Das Opfer war zu diesem Zeitpunkt nicht lebensgefährlich verletzt; die beiden Angeklagten, die auch während ihrer Tathandlungen weder beabsichtigt noch billigend in Kauf genommen hatten, dass Q infolge ihrer Handlungen sterben könnte, rechneten auch jetzt nicht mit lebensgefährlichen Verletzungen des Q. Die Angeklagten T3 und Y liefen sodann auf unterschiedlichen Wegen zurück zum Auto, wo der Angeklagte B wartete, wobei der Angeklagte T3 sich auf dem Weg übergeben musste. Die drei Angeklagten verließen sodann die Umgebung des Campingplatzes. Die Angeklagte B verließ unterdessen das Toilettenhäuschen und betrat den Wohnwagen, in welchem ihr Lebensgefährte nunmehr verletzt am Boden lag. Ob Q zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein war, war nicht mit Sicherheit aufzuklären; jedenfalls lebte er noch, war aber aufgrund der Schläge durch die Angeklagten Y und T3 jedenfalls kampfunfähig. Ob die Angeklagte nunmehr den Wohnwagen zunächst noch einmal verließ und später zurückkehrte, oder ob sich das im Folgenden dargestellte Geschehen unmittelbar im Anschluss abspielte, konnte ebenfalls nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden. Jedenfalls nahm die Angeklagte in der Folge einen Pflasterstein, welchen sie vor dem Wohnwagen bzw. dem Vorzelt im Gras vorgefunden hatte, und schlug ihren Lebensgefährten – nachdem sie zuvor den noch immer auf Oberkörper und Gesicht des Q liegenden Fernseher beiseitegeschoben hatte – mehrfach in der Absicht, ihn zu töten, auf den Kopf. Außerdem würgte sie ihn in Tötungsabsicht entweder unmittelbar vor oder nach den Schlägen. Q erlitt neben zahlreichen Einblutungen u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma. Er verstarb kurz darauf an einer Kombination aus einem Erstickungsgeschehen und den Folgen der Schläge mit dem Pflasterstein gegen den Kopf. Die Angeklagte C verließ daraufhin den Wohnwagen. Sie zog ihre Jeans, an der sich Blutspritzer des Opfers befanden, aus und vergrub diese. Außerdem nahm sie die Bankkarten aus dem Portemonnaie des Opfers und vergrub auch diese; das Mobiltelefon des Opfers warf sie in den unmittelbar an den Campingplatz angrenzenden Laarer See. Zudem ging sie zum Duschhaus und entleerte dort einen Eimer Wasser in einer der Duschkabinen, um den Eindruck zu erwecken, sie sei – was sie in der Folge gegenüber der Polizei angab – während der Tat duschen gewesen. Sodann rief sie die Polizei an und berichtete, ihr Lebensgefährte sei in ihrer Abwesenheit Opfer eines Überfalls geworden. Sie begab sich zur Schranke an der Haupteinfahrt zum Campingplatz, wo sie auf die Polizei sowie auf Rettungspersonal (Notarzt und Sanitäter) traf. Mit diesen fuhr sie zudem zum Wohnwagen. Dort stellte der Notarzt, der Zeuge Bx, den Tod des Opfers fest. IV. Die Feststellungen zu Ziffer III. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. a) Die Feststellungen zur „Vorgeschichte“ unter Ziffer III. 1. beruhen zum einen auf der Einlassung der Angeklagten C. Diese hat die Geschehnisse in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie oben festgestellt geschildert. In Bezug auf einzelne von der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht konkret geschilderte Details, wie insbesondere die Tatsache, dass die Angeklagte aufgrund des Würgens durch ihren Lebensgefährten Todesangst gehabt habe, und dass sie ihm gegenüber auch in der Form Rechenschaft über ihren Aufenthalt ablegen musste, dass sie Fotos bzw. Videos von Örtlichkeiten machen musste, hat der Zeuge F (s. zu dessen Aussage noch sogleich) glaubhaft angegeben, dass die Angeklagte diese im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ausgeführt habe. Die Angaben der Angeklagten sind auch glaubhaft. Hierfür spricht zum einen, dass sich diese Angaben – was für die Angeklagte auch absehbar war – nicht allein zu ihren Gunsten auswirken konnten, sondern dass sie vielmehr deswegen auch belastend sind, weil sie ein starkes Motiv für die Tötung ihres Lebensgefährten durch die Angeklagte aufzeigen. Zum anderen spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten auch, dass diese nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung nicht etwa besonders bestrebt war, das Tatopfer in möglichst negativem Licht und sich selbst als „Opfer“ darzustellen. Wäre dies der Zweck ihrer Schilderungen gewesen, so wäre eine flüssigere und stringentere Darstellung der „Vorgeschichte“ und insbesondere der demütigenden und verletzenden Handlungen des Q ihr gegenüber zu erwarten gewesen. Tatsächlich hat die Angeklagte jedoch vieles von dem oben ausgeführten erst auf mehrfache Nachfrage der Kammer angegeben. Auch auf ausdrückliche Aufforderung seitens der Kammer, die Geschehnisse doch mal „in einem“ zu schildern, hat sie lediglich einzelne Ereignisse angeführt. Im Falle einer wahrheitswidrigen, „einstudierten“ Schilderung wäre Derartiges nicht zu erwarten gewesen. Auch der Angeklagte B hat nach den glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten, des Zeugen E, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 14.03.2018 angegeben, Q habe seine Mutter geschubst und gewürgt, habe ihr Handy kontrolliert und habe versucht, den L3 zwischen ihr und ihren Söhnen zu unterbinden. Diese Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, die sich mit den Angaben der Angeklagten C in der Hauptverhandlung decken, sind gerade auch deswegen als glaubhaft zu bewerten, weil der Angeklagte B nach den Angaben des Zeugen das Verhältnis zwischen seiner Mutter und dem Getöteten zunächst im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge als unproblematisch geschildert hatte, und dann zu Beginn seiner Vernehmung als Beschuldigter von sich aus eingeräumt hat, insofern nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Die Angaben der Angeklagten decken sich zudem mit denen verschiedener Zeugen. So hat der Zeuge F, der die Angeklagte polizeilich vernommen hat, glaubhaft angegeben, die Angeklagte habe ihm gegenüber ein „Martyrium“ geschildert. So habe Q schon im Juli 2017 begonnen, Kontrollmechanismen aufzuziehen. Er habe komisch reagiert, wenn sie andere Männer umarmt hätte oder Ähnliches, und sie habe ihm minutiös Rechenschaft über ihren Aufenthalt ablegen müssen bis hin dazu, dass sie Fotos bzw. Videos der entsprechenden Örtlichkeiten habe machen müssen. Auch hat der Zeuge angegeben, die Angeklagte habe ihm gegenüber körperliche Übergriffe geschildert, insbesondere habe der Q sie insgesamt zweimal gewürgt, so dass sie Todesangst gehabt habe. Auch habe er ihr gedroht, er habe Kontakte zu den Hells Angels und könne ihre Kinder durch Kopfschuss töten lassen. Dies sei für die Angeklagte so glaubhaft gewesen, dass sie einen Suizidversuch mit Neuroleptika unternommen habe. Auch die Zeugin W3 (die Inhaberin von Elly's Bikertreff) hat in der Hauptverhandlung glaubhaft Vorkommnisse geschildert, welche sich mit den Angaben der Angeklagten zur „Vorgeschichte“ und ihrem Verhältnis zu ihrem Lebensgefährten decken bzw. diese jedenfalls plausibel erscheinen lassen. So hat die Zeugin insbesondere geschildert, die Angeklagte habe sich, nachdem sie Q kennengelernt habe, von heute auf morgen geändert, habe insbesondere nicht mehr gelacht. Auf die Frage, warum dies so gewesen sei, hat die Zeugin angegeben, die Angeklagte habe vieles nicht mehr gedurft, wie etwa Gäste zu umarmen, mit Gästen eine Zigarette zu rauchen und nach Feierabend noch mit den Gästen am Tisch zu sitzen. Vielmehr habe sie nach der Arbeit immer an der Tür gewartet, bis ihr Lebensgefährte sie abgeholt habe. Sie sei auch nicht mehr so freundlich zu den Gästen gewesen wie vorher. Weiter hat die Zeugin angegeben, dass die Angeklagte sich vor und nach der Arbeit jeweils bei ihrem Lebensgefährten habe melden müssen. Dieser habe sie auch zu anderen Zeiten kontrolliert; so habe er etwa einmal, als die Zeugin und die Angeklagte auf einer Beerdigung gewesen seien und noch gemeinsam mit der Pfarrerin und dem Sohn der Verstorbenen ein Kaffee hätten trinken wollen, angerufen und von der Angeklagten Mitteilung darüber verlangt, was sie mache. Bei einer anderen Gelegenheit habe Q im Beisein der Zeugin von der Angeklagten verlangt, ihm ihr Handy zu geben; nachdem diese dem nachgekommen sei, habe er ohne zu fragen etwas vom Telefon gelöscht. Weiter hat die Zeugin erklärt, die Angeklagte habe ihr einmal blaue Flecken und rote Striemen sowie Handabdrücke am Hals gezeigt und (in Bezug auf letztere) angegeben, Q habe sie dort „festgehalten“. Schließlich hat die Zeugin angegeben, Q habe in ihrem Beisein sinngemäß gesagt „Ich mache mit C, was ich will“ sowie (in Bezug auf die Angeklagte) „Die ist meins“. Schließlich sind die Angaben der Angeklagten zur „Vorgeschichte“ auch deswegen glaubhaft, weil sie zahlreiche Parallelen aufweisen zu den Angaben der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin Q, der Ehefrau des Getöteten, welche diesen nach ihren Angaben im Oktober 1996 kennengelernt und im Jahr 1998 geheiratet hatte. Diese hat angegeben, Q sei zunächst sehr nett und fürsorglich gewesen und habe ihr jeden Wunsch von den Augen abgelesen. Kurz nachdem sie mit ihm zusammengezogen sei – dies sei ca. zehn Monate nach dem Kennenlernen gewesen – habe es jedoch einen ersten Vorfall gegeben, bei dem es auch zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. So habe sich Q von ihr genervt gefühlt, weil sie zu Bett habe gehen wollen und ihn gebeten habe, auch mit zu kommen; er habe aber noch im Wohnzimmer bleiben wollen. Hierüber habe sich ein Streit entwickelt. Q sei dann hinter ihr her gekommen und habe sie geschlagen, ihr einen Kopfstoß versetzt und ihr Haare ausgerissen. Zudem habe er vor Wut Bilder (einschließlich Glasrahmen) von der Wand auf den Boden gerissen und einen ca. 2 m langen Vorhang aus der Schiene gerissen. Nach dem Vorfall habe er sich bei ihr entschuldigt; sie habe das Ganze zunächst als einmaligen Ausrutscher gewertet. Jedoch habe es in der Folge weitere Ausraster gegeben. So habe er sie etwa mal gewürgt, weil sie Frühstücksbrötchen nach seiner Auffassung nicht richtig durchgeschnitten habe. Auch habe er ihr gedroht, etwa damit, dass er sie aus dem Fenster schmeißen werde. Immer, wenn er gemerkt habe, dass sie wieder sicherer geworden sei, habe er ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen. Auch habe er sie kontrolliert, etwa häufig bei ihr auf der Arbeit angerufen. Zwischendurch habe es auch Zeiten gegeben, die positiv gewesen seien. Q habe sich verhalten wie „Dr. Jekyll und Mr. Hyde, das Verhältnis sei insoweit etwa 50:50 gewesen. Auch hat die Zeugin einen Vorfall im Jahr 2012 geschildert, bei dem Q von einer Leiter gestürzt sei und sich schwer am Arm verletzt habe. Als sie ihn verletzt am Boden habe liegen sehen, sei ihr der Gedanke gekommen, ihn mit einem Stein zu erschlagen; es sei aber kein entsprechender Stein in der Nähe gewesen. Danach sei es nicht mehr zu gewalttätigem Verhalten ihr gegenüber, wohl aber noch zu Drohungen, gekommen. Nachdem sie im Jahr 2015 mitbekommen habe, dass ihr Mann ein Verhältnis mit einer Nachbarin gehabt habe, habe sie letztlich die Beziehung beendet. Danach hätten sie und ihr Mann nur noch als Wohngemeinschaft zusammen gelebt. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Insbesondere war keinerlei Tendenz erkennbar, Q etwa möglichst negativ darzustellen. Vielmehr hat die Nebenklägerin ihn in ihrer Vernehmung als Zeugin ausdrücklich als sehr intelligent bezeichnet und außerdem angegeben, sie vermisse ihn. Auch hat sie ausdrücklich und von sich aus klargestellt, dass sein Verhalten nicht etwa nur negativ gewesen sei, sondern er auch gute Seiten gehabt habe. Die zahlreichen Parallelen zu den Schilderungen der Angeklagten C betreffend ihr Verhältnis zu Q und die Art und Weise, wie dieser sie behandelt hat, bestätigen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten in dieser Hinsicht. b) Die Feststellungen dazu, dass zwischen den Angeklagten C und B Ende 2017 oder Anfang 2018 besprochen wurde, etwas gegen Q zu unternehmen, sowie zum Inhalt der diesbezüglichen Absprachen, beruhen auf den insofern glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten sowie den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugen F und E. Die Angeklagte C hat insofern in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe im Januar (2018) mal zu B gesagt, Q „müsste mal eine Tracht Prügel bekommen“. Sie und B hätten dann hin- und her überlegt und seien sich nicht schlüssig gewesen, ob sie das machen sollten oder nicht. Irgendwann habe B gesagt, wenn jemand das mache, dann jedenfalls nicht ohne Geld. Sie habe ihm dann 2.500,00 EUR in seine Wohnung gelegt, wovon 1.000,00 EUR für seine Mietschulden bestimmt gewesen seien. Zunächst sei jedoch niemand verfügbar gewesen, dem Q eine Tracht Prügel zu verpassen. Die Angaben der Angeklagten sind glaubhaft. Ein Motiv, insofern falsche Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Einlassungen der Angeklagten decken sich zudem mit derjenigen des Angeklagten B. Dieser hat sich im Rahmen der in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger verlesenen und von ihm als zutreffend bestätigten Erklärungen dahingehend eingelassen, seine Mutter habe ihn irgendwann gefragt, ob er jemanden kennen würde, der dem Q mal eine „Tracht Prügel“ verpassen könnte. Auch diese Angaben sind glaubhaft. Sie stimmen zudem überein mit dem, was der Angeklagte nach den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen E im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erklärt hat. Dort, so der Zeuge E, habe der Angeklagte angegeben, seine Mutter habe bereits etwa einen Monat vorher die Idee gehabt, etwas gegen ihren Lebensgefährten zu unternehmen. Der Angeklagte B hat im Rahmen seiner Einlassung zudem angegebenen, er habe seiner Mutter zunächst vorgeschlagen, dass er und sein Bruder den Q „mal in die Mangel nehmen könnten“. Dies habe seine Mutter aber abgelehnt, weil sie zum einen Angst davor gehabt habe, dass dies ihre Situation verschlimmern könnte, und sie zum anderen in Sorge um ihre Söhne gewesen sei, weil Q ihr gegenüber erklärt habe, dass er viele Jahre Kampfsporterfahrungen habe. Schließlich hat der Angeklagte B im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch angegeben, seine Mutter habe ihm gegenüber mal geäußert, am liebsten würde sie dem Q „mal einen Stein vor den Kopf hauen, damit die Quälerei ein Ende hätte“. Er habe das aber nicht ernst genommen. Auch diese Angaben des Angeklagten B sind glaubhaft. Ein Motiv, falsche Angaben zu machen, ist auch insofern nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die zuletzt genannte Angabe, seine Mutter habe geäußert, sie würde ihrem Lebensgefährten am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen. Denn der Angeklagte hat damit jedenfalls ein Indiz für einen Tötungsvorsatz der Angeklagten C, seiner Mutter, geliefert. Dass er dies wahrheitswidrig getan haben könnte, hält die Kammer angesichts des engen Verhältnisses zwischen beiden, von welchem beide Angeklagten berichtet haben, für ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als es für den Angeklagten B, sofern es ihm etwa darum gegangen wäre, durch wahrheitswidrige Angaben die U von sich auf andere zu schieben, viel näher gelegen hätte, den Angeklagten T3, den er nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten vorher gar nicht kannte, und/oder den Angeklagten Y belasten, mit dem er zwar gemeinsam zur Berufsschulde ging, mit dem ihn aber nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten Y (s. dazu sogleich) ebenfalls kein freundschaftliches Verhältnis verband. 2. Die Feststellungen unter Ziffer III. 2. zum Geschehen am 18.01.2018 bis zur Ankunft der Angeklagten B, Y und T3 auf dem Campingplatz beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen L4, E, G, T6, I6 und N3. a) Die Angeklagten haben sich im Hinblick auf die am Morgen sowie am Abend des 18.01.2018 getroffenen Absprachen wie folgt zur Sache eingelassen: aa) Der Angeklagte Y hat im Rahmen der in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger verlesenen und von ihm als richtig bestätigten schriftlichen Erklärung zunächst erklärt, der Angeklagte B habe ihn am Morgen des 18.01.2018 im BZB in einer Pause gefragt, ob er sich etwas Geld verdienen wolle. Er wisse nicht, wie B ausgerechnet auf ihn gekommen sei. Sie seien nicht miteinander befreundet und hätten auch zuvor nie privat etwas zusammen unternommen. B habe in ihrer Klasse eher als Spinner gegolten und niemand habe ihn richtig ernst genommen. B habe ihm auf seine Nachfrage dann geschildert, seine Mutter habe eine Beziehung zu einem Mann, der sie schlage und erniedrige, wobei er (der Angeklagte Y) dies jedenfalls so verstanden habe, dass die Mutter auch sexuelle Gewalt bis hin zur Vergewaltigung erfahre. Weiter habe B geschildert, seine Mutter habe panische Angst vor dem Mann, schaffe es aber nicht, von ihm loszukommen. B habe auch einmal geäußert, am besten wäre es, wenn der Mann weg wäre oder wenn man ihn umbringen würde; dies habe er (der Angeklagte Y) aber für eine der „üblichen Aufschneidereien“ des Angeklagten B gehalten und nicht ernst genommen. Er (der Angeklagte Y) habe B gesagt, man könne dem Mann ja „einfach mal eine Backpfeife gegeben“. B habe daraufhin gesagt, man müsse ihn wenigstens krankenhausreif schlagen. Der Angeklagte Y habe sinngemäß erwidert, das sei ein bisschen viel, und es reiche, dem Mann „einen Klatsch“ zu geben. Irgendwann habe B auch davon gesprochen, man könne dem Mann mit einem Baseballschläger vor den Kopf hauen. Dies habe er (der Angeklagte Y) aber abgelehnt. Die genaue Reihenfolge der Gespräche könne er nicht mehr rekonstruieren. B habe ihn über den Tag hinweg mehrfach angesprochen und ihm Geld – mal 1.000,00 EUR, mal 1.500,00 EUR – dafür angeboten, den Freund seiner Mutter zu schlagen. Letztlich habe man sich darauf geeinigt, dass man sich abends um 20:00 Uhr in Adrianos Wohnung treffe. Er habe sodann seinen besten Freund, den Angeklagten T3, kontaktiert und gefragt, ob dieser mitmachen wolle. Tim habe ihm zuerst davon abgeraten, aber er (der Angeklagte Y) habe ihm gesagt, es gehe nur darum, dem Mann einen Denkzettel zu verpassen. Schließlich habe sich der Angeklagte T3 bereit erklärt mitzumachen. Beide seien dann zusammen am Abend des 18.01.2018 zum Angeklagten B gefahren. B habe ihnen dann mehrfach gesagt, sie sollten den Mann krankenhausreif schlagen, was sie aber abgelehnt hätten. Auch hätten sie es abgelehnt, den Mann bewusstlos zu schlagen, sowie einen Baseballschläger des Angeklagten B mitzunehmen. Sie hätten gesagt, es reiche aus, dem Mann ein paar Schläge zu geben, damit er wisse, wie es sei, wenn man Gewalt erfahre. Im Hinblick auf das Geld habe man sich schließlich darauf geeinigt, dass die Angeklagten Y und T3 1.500,00 EUR bekommen sollten, wobei 500,00 EUR sofort und 1.000,00 EUR im Nachhinein gezahlt werden sollten. B habe zunächst mitkommen wollen; dies hätten die Angeklagten Y und T3 aber zunächst abgelehnt. B habe ihnen Fotos und einen Plan vom Campingplatz gegeben, um den Weg zum Wohnwagen des Q zu finden. Er (der Angeklagte Y) sei dann zunächst mit dem Angeklagten T3 zusammen in Richtung Campingplatz losgefahren. Auf der Fahrt habe er dem Angeklagten T3 davon erzählt, dass B gesagt habe, seine Mutter könne dem Mann ja noch ein Stein auf den Kopf fallen lassen. Der Angeklagte T3 habe daraufhin erklärt, wenn das ernst gemeint gewesen sei, werde er nicht mitkommen. Sie seien daraufhin noch einmal umgekehrt, um dies mit B zu klären. Der Angeklagte T3 habe B dann ausdrücklich hierauf angesprochen und B habe versichert, das sei nur Gerede gewesen und nicht ernst gemeint. Es gehe nur darum, dem Mann einen Denkzettel zu verpassen, damit er seine Mutter in Ruhe lasse. Schließlich seien die drei Angeklagten zusammen zum Campingplatz gefahren, zumal er (der Angeklagte Y) und der Angeklagte T3 den genauen Weg nicht gekannt hätten. Auf Nachfragen hat der Angeklagte seine Einlassung sodann noch wie folgt konkretisiert: Im Rahmen eines Gesprächs mit B sei von dessen Seite die Idee aufgekommen, dem Q mit dem Baseballschläger gegen den Schädel zu schlagen. Er (der Angeklagte Y) habe dies aber nicht tun wollen. Auch habe er B gegenüber auf dessen Äußerungen, das Opfer müsse jedenfalls krankenhausreif bzw. bewusstlos sein, jeweils klargemacht, dass er dies nicht tun werde. Er habe nicht beabsichtigt, dass das Opfer in eine lebensbedrohliche Situation kommen sollte. Weiter hat der Angeklagte sich im Hinblick auf die Absprachen mit dem Angeklagten B auf Nachfragen wie folgt eingelassen: B sei am Morgen des 18.01.2018 in der 5-Minuten-Pause zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der den Q umlegen könnte. Er (der Angeklagte Y) habe geantwortet, er kenne solche Menschen nicht und wolle damit auch nichts zu tun haben. In der großen Pause habe B ihm dann die ganze Situation geschildert. Dabei habe er auch erwähnt, dass seine Mutter möglicherweise später dem Q noch ein Ziegelstein auf den Kopf fallen lassen könnte. Er habe das aber nicht ernst genommen und gedacht, der Angeklagte B „spinne doch wieder“. bb) Der Angeklagte T3 hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung die zuvor vom Verteidiger des Angeklagten Y verlesene schriftliche Erklärung als richtig bestätigt und betont, er habe zu keiner Zeit den Tod des Q gewollt; es sei nur dazu darum gegangen, diesem eine Lektion zu erteilen. cc) Der Angeklagte B hat sich insofern wie folgt eingelassen: Er wisse nicht mehr im Einzelnen, was am Morgen des Tattages zwischen ihm und dem Angeklagten Y besprochen worden sei. Jedenfalls sei es letztlich um eine „Tracht Prügel“ und nicht um mehr gegangen. Das Treffen am Abend des 18.01.2018 in seiner Wohnung habe sich genau so abgespielt, wie die Angeklagten Y und T3 es zuvor geschildert hätten. Insbesondere sei es richtig, dass die beiden anderen Angeklagten zunächst ohne ihn losgefahren seien. Der Angeklagte T3 habe sich aber noch einmal vergewissern wollen, dass die Angeklagte C nicht beabsichtige, selber ins Geschehen einzugreifen. Er (der Angeklagte B) habe das ausdrücklich bestätigt und sei auch wirklich fest davon ausgegangen. dd) Nach den übereinstimmenden Angaben der drei Angeklagten wurde demnach am Abend des Tattages besprochen, dass der Q lediglich einen Denkzettel erhalten bzw. dass ihm eine Lektion erteilt werden sollte. Der Angeklagte B hat dabei darauf gedrängt, dass die beiden anderen dem Q mit einem Baseballschläger gegen den Kopf schlagen sollten, was die beiden anderen Angeklagten aber abgelehnt haben. B bestand zudem darauf, Q solle „krankenhausreif“ bzw. bewusstlos geschlagen werden, wobei die beiden anderen Angeklagten dies ablehnten. Es wurde jedenfalls nicht besprochen, dass Q getötet werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte B zunächst den Angeklagten Y gefragt hat, ob er jemanden kenne, der Q umbringen könnte. Denn dies war nach den übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten jedenfalls nicht Gegenstand der Absprachen am Abend des 18.01.2018. Hiermit überein stimmt auch, dass die Angeklagte C nach ihrer Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung den Angeklagten Y und T3 gegenüber, als sie diese um 21:30 Uhr auf dem Campingplatz traf (s. dazu noch u. 3. b)), auf deren Frage gesagt habe, sie sollten Q eine „Tracht Prügel“ verpassen und ihm Bescheid sagen, dass er sie und ihre Söhne in Ruhe lassen solle. b) Die Kammer hält die Einlassungen der Angeklagten insofern für glaubhaft und ist davon überzeugt, dass lediglich verabredet war, dass Q eine „Tracht Prügel“ bzw. einen „Denkzettel“ erhalten sollte. Möglicherweise sollte Q zudem bewusstlos und „krankenhausreif“ geschlagen werden. Ob es eine derartige Absprache gab, war letztlich nicht mit Sicherheit aufzuklären, weil nicht klar ist, wie die Angeklagten insofern, nachdem der Angeklagte B dies gefordert, die Angeklagten Y und T3 dies jedoch abgelehnt haben, letztlich verblieben sind. Jedenfalls wurde aber nach Überzeugung der Kammer nicht abgesprochen, dass Q getötet werden sollte, und zwar weder durch die Angeklagten Y und T3 noch nach deren Handlungen durch die Angeklagte C aa) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten spricht zunächst, dass sie sich mit ihren jeweiligen Angaben im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizei decken. (1) So hat der Angeklagte Y nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, der Angeklagte B habe im Rahmen des Treffens am Abend des 18.01.2018 vorgeschlagen, die Angeklagten Y und T3 sollten ein Baseballschläger mitnehmen und Q damit „eine über den Kopf ziehen“; insofern habe es jedoch Differenzen zu Umfang und Art der Tatausführung gegeben und der Angeklagte Y habe dies abgelehnt. Der Angeklagte habe zudem erklärt, Q habe lediglich ein „Kläpschen“ bekommen sollen. Seitens des Angeklagten B sei jedoch auch geäußert worden, Q solle tot sein. Der Angeklagte Y habe das aber so nicht durchführen wollen. Es sei verabredet worden, dass die Angeklagten Y und T3 1.500,00 EUR erhalten sollten. (2) Der Angeklagte T3 hat nach den Angaben der Zeugin L4 in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, der Angeklagte Y habe ihm gegenüber zunächst geschildert, Q habe „eine reingehauen“ bekommen bzw. umgehauen werden sollen. Als im Rahmen des Treffens am Abend des 18.01.2018 seitens des Angeklagten B zur Sprache gekommen sei, dass das Opfer bewusstlos geschlagen werden solle, hätten die Angeklagten T3 und Y dies negiert. Auch diese Angaben der Zeugin L4 sind glaubhaft, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil ihre Aussage ansonsten eine erhebliche Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten T3 aufgewiesen hat. So hat die Zeugin gesagt, dass sie sicher davon ausgehe, dass der Angeklagte T3 gewusst habe, dass später noch mehr passieren und die Angeklagte C ihren Lebensgefährten töten sollte. Gerade angesichts dieser Schlussfolgerungen der Zeugin (denen die Kammer nicht folgt) erscheinen ihre Angaben, soweit sie die Ablehnung erheblicherer Gewalteinwirkungen durch die Angeklagten T3 und Y betreffen, in besonderem Maße glaubhaft. (3) Der Angeklagte B hat schließlich nach den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen E im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zunächst erklärt, Q habe „auf’s Maul“ bekommen sollen; später habe er eingeräumt, dass das Opfer „krankenhausreif“ geschlagen werden sollte. bb) Weiter werden die Einlassungen der Angeklagten auch bestätigt durch die Aussagen der Zeugen I6, T6 und N3. So hat der (mit dem Angeklagten Y befreundete) Zeuge T6 u. a. bekundet, die Angeklagten Y und T3 hätten sich am Nachmittag des Tattages mit ihm in Oz am Sportplatz getroffen und ihn dabei gefragt, ob er bei der Sache mitmachen und mit zum Campingplatz fahren wolle. Dabei hätten sie ihm gesagt, sie würden dem Q (wobei der Zeuge den Namen erst im Nachhinein erfahren habe) eine kleine Abreibung verpassen. Der Zeuge I6 (ebenfalls ein Freund des Angeklagten Y) hat u. a. angegeben, der Angeklagte Y habe ihn angerufen und ihm erklärt, ein Junge habe ihn um Hilfe gebeten, weil seine Mutter Schwierigkeiten mit ihrem Lebensgefährten habe; sie werde von diesem vergewaltigt und könne sich nicht trennen. Der Junge habe ihm Geld dafür geboten, dass er dem Lebensgefährten Schläge verpasse und ihm eine Lektion erteile. Der Zeuge I6 wiederum hat im Nachhinein nach den Angaben seiner damaligen Freundin, der Zeugin N3, erzählt, dass die Angeklagten Y und T3 dem Q eine Lektion erteilt hätten. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Zeugen T6 und I6 als Freunde des Angeklagten Y potenziell ein Interesse daran haben könnten, wahrheitswidrig zu Gunsten des Angeklagten auszusagen. Dennoch sprechen die Angaben der Zeugen zumindest indiziell für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten, zumal beide Zeugen nach dem persönlichen Eindruck der Kammer keine Tendenz gezeigt haben, zu Gunsten der Angeklagten auszusagen. Zudem sind die oben zitierten Angaben im Rahmen ihrer Aussagen auch jeweils eher beiläufig gefallen, ohne dass die Zeugen besonders bestrebt erschienen wären, diese Informationen „an den Mann zu bringen“. cc) Daneben hält die Kammer die Einlassungen der Angeklagten auch aus den folgenden Gründen für glaubhaft: Bereits die vereinbarte Bezahlung von 1.500,00 EUR – d. h. 750,00 EUR pro Kopf – spricht nach der Überzeugung der Kammer dagegen, dass die Begehung eines Tötungsdelikts vereinbart gewesen wäre. Für 750,00 EUR einen Mord bzw. Totschlag zu begehen – oder dies auch nur zu verabreden – erscheint fernliegend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten Y geschilderten finanziellen Probleme. Weiter spricht gegen die Verabredung eines Tötungsdelikts die Tatausführung. So waren die Angeklagten Y und T3 kaum maskiert (s. zu den diesbezüglichen Feststellungen noch u. 3. c)). Gerade wenn ein Tötungsdelikt geplant gewesen wäre, wäre jedoch nach Überzeugung der Kammer mit sorgfältigeren Vorbereitungen, einschließlich einer umfassenderen Maskierung, zu rechnen gewesen. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass das Opfer im Falle einer Tötung nicht überlebt hätte und die Täter dementsprechend ohnehin nicht hätte wiedererkennen können. Denn auch dann hätten die Angeklagten befürchten müssen, vor oder nach der unmittelbaren Tatausführung etwa von anderen Bewohnern des Campingplatzes gesehen und später wiedererkannt zu werden. Auch die übrige Tatausführung spricht zudem gegen ein verabredetes Tötungsdelikt. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten T3 und Y – gegenteilige Anhaltspunkte gibt es dagegen nicht – wurde zu keinem Zeitpunkt konkret verabredet, wie genau die Tat ablaufen sollte; lediglich der ungefähre Ablauf – etwa, dass der Angeklagte T3 sofort nach dem Eintreten der Tür das Pfefferspray einsetzen sollte – war besprochen. Insgesamt ist die Planung der Tat als wenig sorgfältig zu beschreiben. Eine solche wenig sorgfältige Tatplanung passt zu der Schilderung der Angeklagten Y und T3, wonach Q lediglich eine „Tracht Prügel“ erhalten sollte; es passt dagegen nicht zu einer verabredeten Tötung. Schließlich spricht gegen eine solche auch, dass der Angeklagte B nicht mit in den Wohnwagen kam, sondern am Auto blieb. Dies hat zur Überzeugung der Kammer den Zweck gehabt, zu verhindern, dass das Opfer den Angeklagten B erkennen würde. Dies hat zudem der Angeklagte Y im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt, indem er erklärt hat, B habe am Auto bleiben sollen, damit ihn niemand erkennen könne. Ein Bedürfnis, dies zu vermeiden, bestand aber nur dann, wenn Q überleben sollte; wäre dagegen sein Tod beabsichtigt bzw. verabredet gewesen, hätte es keinen Anlass gegeben, zu verhindern, dass Q den Angeklagten B erkennen würde. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass letztlich objektiv nicht klar ist, welche Auswirkungen die Aktion, insbesondere das Verpassen einer „Tracht Prügel“ als „Denkzettel“ hätte haben sollen. So sollten die Angeklagten Y und T3 nach der Einlassung des Angeklagten Y in der Hauptverhandlung dem Q gerade nicht sagen, warum er verprügelt wurde, weil der Angeklagte B gehabt habe, dass die Situation für seine Mutter dann noch schlimmer würde. Insofern erschließt es sich nicht, inwiefern sich Q nach Erteilung des „Denkzettels“ hätte veranlasst sehen sollen, sein Verhalten gegenüber der Angeklagten C und ihren Söhnen zu ändern. Die Einlassung der Angeklagten Y und T3 in der Hauptverhandlung, es sei bezweckt gewesen, dass sich Q aufgrund der erlittenen Gewalt besser in die Rolle des Opfers würde hineinversetzen können und deshalb in Zukunft selbst von der Anwendung von Gewalt absehen würde, erscheint weit hergeholt. Allerdings ist insofern zu berücksichtigen, dass, wie bereits ausgeführt, die Tat wenig sorgfältig – und zudem überaus kurzfristig, nämlich innerhalb eines Tages (des 18.01.2018) – geplant wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass man sich keine schlüssig zu Ende gedachten Gedanken über die Sinnhaftigkeit der Tat gemacht hat. c) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten Y und T3 sodann zunächst allein Richtung Campingplatz fuhren und dass (und warum) sie sodann umkehrten, beruhen auf den entsprechenden übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Angeklagten Y und T3 sowie B. Gleiches gilt für die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten T3 und Y den Angeklagten B zur Rede stellten in Bezug auf dessen Äußerung, seine Mutter könne ja dem Opfer später noch einen Stein auf den Kopf fallen lassen, und dass der Angeklagte B insofern erklärte, dies werde mit Sicherheit nicht passieren. Alle drei Angeklagten haben diese Umstände übereinstimmend geschildert. Auch die Zeugin L4 hat bestätigt, dass der Angeklagte T3 bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, dass der Angeklagte Y ihm, als beide allein im Auto gewesen seien, von der Äußerung des Angeklagten B, seine Mutter könne ja später noch einen Stein auf den Kopf des Q fallen lassen, erzählt hat, sowie dass der Angeklagte T3 dies klären wollte und der Angeklagte B sodann abgestritten hat, dass Derartiges passieren werde. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere ist die Kammer dabei auch überzeugt davon, dass die Angeklagten Y und T3 dem Angeklagten B glaubten, als dieser versicherte, seine Mutter werde nicht noch einen Stein auf den Kopf des Opfers fallen lassen. Die Kammer hält die entsprechende Einlassung der beiden Angeklagten für glaubhaft, und zwar aus den oben bereits in Bezug auf die Überzeugung der Kammer, dass keine Tötungshandlungen durch die Angeklagten Y und T3 verabredet waren, ausgeführten Gründen (vgl. o. b)). Diese sprechen nach Überzeugung der Kammer auch entscheidend dagegen, dass die beiden Angeklagten bei einem Plan mitgewirkt hätten, der zwar nicht die Tötung des Opfers durch sie selbst, wohl aber durch die Angeklagte C im Anschluss an ihre „Vorarbeit“ (und unter Ausnutzung dieser) vorgesehen hätte. Denn in beiden Fällen wären die Angeklagten letztlich an der Tötung des Opfers beteiligt gewesen. Dagegen, dass sich die Angeklagten hierauf – bzw. auch nur auf die entsprechende Möglichkeit – eingelassen hätten, sprechen die oben ausgeführte eher rudimentäre Planung, die nur teilweise Maskierung und die – gemessen an einer unterstellten Mitwirkung an einem Tötungsdelikt – geringe Bezahlung. In Bezug auf den Angeklagten T3 wird die Überzeugung der Kammer zudem dadurch gestützt, dass dieser nach den glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin L4, bereits im Protokoll seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung handschriftlich ergänzt hat, dass B versichert habe, dass der Ursprungsplan (d. h. das Fallenlassen des Steins durch die Angeklagte C auf den Kopf des Opfers) nicht ernst zu nehmen sei. In Bezug auf den Angeklagten B sprechen nach Auffassung der Kammer zwar gewisse Indizien dafür, dass er mit einer Tötungshandlung durch seine Mutter rechnete. So hat der Vernehmungsbeamte, der Zeuge E, glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte B am Ende des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung selbst handschriftlich ergänzt habe, dass er versucht habe, auf seine Mutter einzuwirken, aber sie habe „es“ unbedingt gewollt. Dies lässt sich – jedenfalls isoliert betrachtet – so verstehen, dass der Angeklagte B versucht habe, seine Mutter davon abzubringen, ihren Lebensgefährten zu töten, dass sie es aber unbedingt gewollt habe. Allerdings ist dieses Verständnis zum einen schon bei isolierter Betrachtung nicht zwingend. Zum anderen sprechen andere, vom Zeugen E ebenfalls glaubhaft bekundete Angaben des Angeklagten B gegen ein solches Verständnis. So habe der Angeklagte auch angegeben, Q habe „aufs Maul“ bekommen sollen, so dass er ins Krankenhaus gemusst hätte; alles andere – dies habe der Angeklagte auch handschriftlich im Vernehmungsprotokoll ergänzt – hätten die Angeklagten gerade nicht gewollt. Auch habe der Angeklagte B angegeben, es sei geplant gewesen, dass seine Mutter sich, nachdem die Angeklagten Y und T3 den Wohnwagen verlassen hatten, um Q „kümmern“ sollte, wobei dies im positiven Sinne gemeint gewesen sei, dass nämlich die Angeklagte C hätte Hilfe holen sollen. Insgesamt war daher jedenfalls nicht mit der erforderlichen Überzeugung festzustellen, dass der Angeklagte B damit gerechnet hätte, dass seine Mutter ihren Lebensgefährten nach dem Verlassen des Wohnwagens durch die Angeklagten Y und T3 töten würde. d) Die Feststellung, dass die Angeklagten B, Y und T3 sodann zusammen zum Campingplatz fuhren, beruht auf den glaubhaften übereinstimmenden Angaben der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese stimmen zudem überein mit den entsprechenden Angaben, die die drei Angeklagten nach den glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamten, der Zeugen L4 (betreffend die Vernehmung des Angeklagten T3), E (B) und G (Y) bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen gemacht haben. Dass dabei der Angeklagte T3 ein Pfefferspray und der Angeklagte Y einen Teleskopschlagstock mit sich führte, haben die beiden Angeklagten ebenfalls glaubhaft in der Hauptverhandlung, sowie nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen G und L4 bereits in ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung geschildert. Dass die Angeklagten Y und T3 von vornherein geplant hatten, dass der Angeklagte T3 das Pfefferspray gegen das Opfer einsetzen sollte – um Q daran zu hindern, sich zu wehren, und um zu verhindern, dass die Angeklagten erkannt werden könnten –, haben beide Angeklagten ebenfalls in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt. In Bezug auf den Teleskopschlagstock hat der Angeklagte Y in der Hauptverhandlung erklärt, er habe eigentlich nicht vorgehabt, diesen einzusetzen; vielmehr habe er nur dazu dienen sollen, das Opfer einzuschüchtern. Dazu, ob dies auch mit dem Angeklagten T3 so abgesprochen war, haben beide Angeklagten keine ausdrücklichen Angaben gemacht. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte T3 jedenfalls damit rechnete, dass der Angeklagte Y den Schlagstock auch gegen das Opfer einsetzen würde. Auch wenn ein konkreter Plan für die Tatbegehung – über den Einsatz des Pfeffersprays hinaus – nach den Einlassungen der Angeklagten offenbar nicht gefasst worden war, so war doch jedenfalls verabredet, dass das Opfer eine „Tracht Prügel“ erhalten sollte. Dabei muss der Angeklagte T3 damit gerechnet haben, dass der Angeklagte Y das Opfer ebenfalls schlagen würde, und dass er nicht die gesamte „Arbeit“ ihm (dem Angeklagten T3) überlassen würde. Dass es dabei, gerade in der „Hitze des Gefechts“, nicht bei Schlägen mit Hand bzw. Faust bleiben würde – die auch mit dem Teleskopschlagstock in der Hand schwierig auszuführen gewesen wären – musste sich dem Angeklagten T3 aufdrängen. Die Kammer ist daher überzeugt davon, dass er diese Möglichkeit erkannte. Indem er dennoch die Mitnahme des Schlagstocks durch den Angeklagten Y billigte – von irgendwelchen Äußerungen dahin gehend, dass der Angeklagte T3 mit dem Schlagstock nicht einverstanden gewesen wäre, hat keiner der Angeklagten berichtet –, nahm der Angeklagte T3 zumindest billigend in Kauf, dass der Schlagstock auch zum Einsatz kommen würde. Dass der Angeklagte B spätestens während der Autofahrt zum Campingplatz gesehen hat, dass die Angeklagten Y und T3 ein Pfefferspray und einen Teleskopschlagstock bei sich führten, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen E, wonach der Angeklagte B dies im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt hat. Auch der Angeklagte T3 hat sich in der Hauptverhandlung insofern glaubhaft dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte B das Pfefferspray bereits in seiner Wohnung, und den Schlagstock spätestens gesehen habe, als die Angeklagten am Campingplatz aus dem Auto ausgestiegen seien. Gesprochen worden sei über den Schlagstock allerdings nicht. Davon, dass der Angeklagte B zumindest mit der Möglichkeit des Einsatzes beider Gegenstände – auch des Schlagstocks – gegen das Opfer rechnete und diese jedenfalls billigend in Kauf nahm, ist die Kammer dennoch aus entsprechenden Gründen wie oben bereits in Bezug auf den Angeklagten T3 und den Teleskopschlagstock ausgeführten Gründen überzeugt. Dazu kommt zudem, dass der Angeklagte B – der wie ausgeführt wollte, dass das Opfer „krankenhausreif“ und bewusstlos geschlagen werden sollte – ein erhebliches Interesse an dem Einsatz der beiden Gegenstände (zwecks Erzielung einer größeren „Wirkung“) hatte. 3. Die Feststellungen unter Ziffer III. 3. zum Tathergang beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angaben der Zeugen E, F, G, L4, Bx, Q5, Sg und Hr. und Fr. I2 sowie den Angaben der Sachverständigen Dr. H und Dr. I4. a) Dass die Angeklagten Y, T3 und B, als sie am Campingplatz angekommen waren, das Auto auf einem nahe dem Campingplatz gelegenen G2 abstellten, und dass die Angeklagten Y und T3 letztlich allein über einen Zaun kletterten und den Campingplatz betraten, steht fest aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Angeklagten T3 und Y. b) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten C und B vereinbart hatten, dass C gegen 21:30 Uhr den Wohnwagen verlassen sollte, sobald sie von B eine Textnachricht mit dem Inhalt „Ich hab Dich lieb“ erhalten würde, dass der Angeklagte B ihr nunmehr diese Nachricht schickte, und dass C daraufhin unter dem Vorwand, zur Toilette zu gehen, den Wohnwagen verließ, beruhen zunächst auf der Einlassung der Angeklagten C. So hat diese glaubhaft eingeräumt, B habe sie am Nachmittag des Tattags angerufen und ihr gesagt, dass um 21:30 Uhr zwei Jungs kämen; er werde ihr eine Nachricht schicken, und sie solle dann zur Toilette gehen. Der Angeklagte B hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen E in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass er und seine Mutter „Codewörter“ verabredet hatten; die Nachricht „Ich hab Dich lieb“ habe bedeutet, dass die Angeklagte C den Wohnwagen verlassen solle. Dass die Angeklagte C sodann um 21:30 Uhr in der Nähe des Wohnwagens auf die Angeklagten Y und T3 traf, diesen den Weg zum Wohnwagen zeigte und sich sodann zum Toilettenhäuschen begab, steht fest aufgrund der übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten C, Y und T3. So hat die Angeklagte C in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe gegen 21:30 Uhr, als sie die Nachricht von B bekam, den Wohnwagen verlassen und sei zum Toilettenhäuschen gegangen. Sodann sei zunächst nichts geschehen; sie habe dann draußen ein Husten gehört und sei wieder raus gegangen. Dort seien ihr zwei Männer entgegen gekommen. Sie habe sinngemäß gefragt „Kommt Ihr von B?“, was die beiden Männer bejaht hätten. Sie habe den beiden dann – nachdem diese sie gefragt hätten, ob das Opfer im Wohnwagen über Waffen verfüge, was sie verneint habe – den Weg zum Wohnwagen gewiesen und sei zurück zur Toilette gegangen. Die Einlassung der Angeklagten ist insofern glaubhaft; ein Motiv, hierzu falsche Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Einlassung deckt sich auch in den wesentlichen Punkten mit dem, was die Angeklagte nach den glaubhaften Abgaben des Zeugen F bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte angegeben hat, nämlich dass sie, nachdem sie den Wohnwagen verlassen hatte, zwei vom Wald her kommende Männer getroffen habe; diesen habe sie den Weg zum Wohnwagen gezeigt; die Frage nach Waffen habe sie verneint. Die Einlassung der Angeklagten C deckt sich insofern auch mit den Einlassungen der Angeklagten Y und T3. So haben beide Angeklagten in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben, sie seien auf dem Campingplatz auf eine Frau getroffen, die sie als B´s Mutter identifiziert hätten; diese habe sie gefragt, ob sie B‘s Freunde seien, und ihnen den Weg zum Wohnwagen gezeigt. Der Angeklagte T3 hat zudem die Uhrzeit glaubhaft mit 21:30 Uhr angegeben und insofern ausgeführt, er wisse dies deswegen genau, weil er seine Pulsuhr als Lichtquelle verwendet und dabei die Uhrzeit gesehen habe. Auch die Zeugen G und L4 haben entsprechende Angaben der Angeklagten in ihrer jeweiligen Beschuldigtenvernehmung bestätigt. c) Die Feststellungen zur (fehlenden) Maskierung der Angeklagten Y und T3 beruhen auf deren Einlassung in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der polizeilichen Vernehmungsbeamten, der Zeugen G und L4. Beide Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen und angegeben, der Angeklagte Y habe sich einen Schal ums Gesicht gebunden, während der Angeklagte T3 nichts gehabt habe, um sich zu maskieren; er habe lediglich, so der Angeklagte T3 in der Hauptverhandlung, eine Baseballkappe und eine Kapuze aufgehabt. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Sie sieht keinen Grund für Zweifel an der Einlassung der Angeklagten. Die Tatsache, dass beide nicht wirklich – jedenfalls nicht sehr effektiv – maskiert waren, passt zur Art und Weise der gesamten, nicht besonders ausgeprägten und innerhalb eines einzigen Tages erfolgten Planung der Tat. Der Angeklagte Y hat zudem nachvollziehbar ergänzt, sie hätten noch den Angeklagten B gefragt, ob dieser einen Schal o. Ä. für den Angeklagten T3 habe; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte T3 habe dazu gesagt, dies sei nicht schlimm, da der Mann sie ohnehin nicht erkennen werde. Die Schilderung dieser Details durch den Angeklagten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt; es erscheint auch angesichts der Art und Weise der Planungen nachvollziehbar, dass die Idee einer (improvisierten) Maskierung kurz aufkam, dann aber, als sie nicht sofort umsetzbar war, nicht weiter verfolgt wurde. Die Angaben des Angeklagten Y decken sich insofern auch mit seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Auch dort hat er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G erklärt, dass er einen Schal vor dem Gesicht, der Angeklagte T3 aber nur einen Kapuzenpullover gehabt habe; sie hätten sich hierüber aber keine besonderen Sorgen gemacht, weil das Opfer sie nicht gekannt habe und sie außerdem beabsichtigt hätten, sofort das Pfefferspray einzusetzen. d) Die Feststellungen zum Eintreten der Tür zum Wohnwagen durch den Angeklagten T3 und zu dem Geschehen bis zum Verlassen des Wohnwagens durch die Angeklagten Y und T3 – insbesondere zu den Schlägen der beiden Angeklagten gegen das Opfer – beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeugen G und L4. aa) Der Angeklagte Y hat sich hierzu in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Der Angeklagte T3 habe die Tür zum Wohnwagen eingetreten und habe sodann als erster der beiden Angeklagten den Wohnwagen betreten; er selbst (der Angeklagte Y) sei direkt hinter ihm gewesen. Sie hätten den Mann dort stehen gesehen und der Angeklagte T3 habe sofort das Pfefferspray eingesetzt, wobei die beiden Angeklagten selbst auch einiges davon abbekommen hätten. Es habe sodann für ihn so ausgesehen, als ob der Angeklagte T3 mit dem Knie „in den Mann reingegangen“ sei, er sei sich insofern aber nicht sicher, weil alles schnell gegangen sei, er sich hinter dem Angeklagten T3 befunden habe und ihm vom Pfefferspray die Augen getränt hätten. Jedenfalls habe der Angeklagte T3 dem Mann mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt. Schließlich sei der Mann zu Boden gegangen und habe dann am Boden gesessen oder gelegen. Er selbst habe ihm dann noch ein- oder zweimal mit dem Teleskopschlagstock in Richtung des Oberkörpers geschlagen, wobei die Schläge nicht besonders kräftig gewesen seien. Er habe deswegen zugeschlagen, weil er gegenüber dem Angeklagten T3 nicht den Eindruck habe erwecken wollen, er würde gar nichts machen. Sodann hätten beide den Campingwagen wieder verlassen. Er selbst habe beim Verlassen noch den Flachbildfernseher umgeworfen. Es könne insofern sein, dass er dem Mann auf den Oberkörper gefallen sei, wobei er sich insofern nicht genau erinnern könne und zudem seine Augen vom Pfefferspray gereizt gewesen seien. Er habe jedenfalls nicht mit dem Fernseher zugeschlagen. Der Angeklagte T3 hat sich insofern in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er selbst habe, weil er das Pfefferspray gehabt habe, die Tür eingetreten. Er habe sodann Q bei den Stufen zum eigentlichen Wohnwagen stehen sehen. Er habe sofort das Pfefferspray eingesetzt und die zwei Stufen in einem Satz genommen. Sodann habe er dem Opfer zwei Schläge mit der rechten Faust gegen die linke untere Seite des Kinns versetzt. Das Opfer habe daraufhin die Arme nach vorn genommen und sich (vom Angeklagten aus gesehen) nach links gedreht. Daraufhin habe er ihm mit der linken Faust einen weiteren Schlag, nunmehr gegen die linke Gesichtsseite, versetzt, sowie, als Q daraufhin zu Boden ging, einen weiteren Faustschlag mit der linken Faust gegen den Oberkörper. Q habe dann auf dem Boden gelegen, die Arme schützend vor sein Gesicht gehalten und gestöhnt. Da ihm (dem Angeklagten T3) dies als ausreichender Denkzettel erschienen sei, habe er sodann so schnell wie möglich weg gewollt; er habe die Tat in dem Moment bereits bereut. Sodann habe er den Wohnwagen verlassen. Der Angeklagte Y habe sich links versetzt hinter ihm befunden. Er habe vor dem Verlassen des Wohnwagens nicht gesehen, dass der Angeklagte Y mit dem Teleskopschlagstock zugeschlagen habe; jedoch habe Y ihm dies später erzählt, als beide wieder im Auto gewesen seien. bb) Die Einlassungen der Angeklagten decken sich mit ihren Angaben in ihrer jeweiligen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. So hat der Angeklagte Y im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G Folgendes angegeben: Der Angeklagte T3 sei mit dem Knie gegen den Oberkörper des Opfers gesprungen und habe das Pfefferspray eingesetzt, wobei beide Angeklagten selbst auch Einwirkungen durch das Pfefferspray erlitten hätten. Im Hinblick auf die weiteren Handlungen der beiden Angeklagten habe der Angeklagte Y das Geschehen zunächst abweichend von seiner späteren Einlassung geschildert. So habe er angegeben, es habe nur ein paar Schläge mit der Faust gegeben und der Fernseher sei runter gefallen. Letztlich habe er das Geschehen aber anders dargestellt. So habe der Angeklagte T3 dem Opfer zunächst zwei Faustschläge gegen das Kinn und einen Schlag gegen das Jochbein versetzt. Als Q sodann zu Boden gegangen sei, habe er ihm einen weiteren Schlag im Bereich des Körpers versetzt. In Bezug auf den Teleskopschlagstock habe der Angeklagte Y eingeräumt, dass er diesen benutzt habe. Insofern hat der Zeuge zunächst erklärt, der Angeklagte habe angegeben, mit dem Schlagstock ein- oder zweimal zugeschlagen zu haben. Sodann hat der Zeuge ausgeführt, es seien zwei Schläge mit dem Schlagstock gewesen. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, der Angeklagte habe angegeben, er habe den Fernseher umgeworfen. Sodann hätten beide Angeklagten den Tatort verlassen. Der Angeklagte T3 hat nach den glaubhaften Angaben der Zeugin L4 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung Folgendes angegeben: Der Angeklagte T3 habe die Tür eingetreten, den Überraschungseffekt ausgenutzt und sofort das Pfefferspray eingesetzt. Sodann habe er Q zwei Schläge gegen das Kinn und einen Schlag gegen das Jochbein versetzt, woraufhin dieser zu Boden gegangen sei. Er habe ihm dann noch einen Faustschlag gegen die Rippen versetzt. Der Angeklagte Y habe dem Opfer dann noch einen Schlag mit dem Teleskopschlagstock versetzt, wobei der Angeklagte T3 dies zunächst nicht gesehen haben wollte. Dies deckt sich im Hinblick auf die wesentlichen Punkte – der Einsatz des Pfeffersprays, die Anzahl und das Ziel der Schläge sowie Tatsache, dass das Opfer zu Boden ging – mit der Einlassung des Angeklagten T3 in der Hauptverhandlung. Die geringfügige Abweichung im Hinblick auf die Wahrnehmung eines Schlages mit dem Teleskopschlagstock durch den Angeklagten T3 ist nachvollziehbar und für die Bewertung insgesamt nicht relevant. cc) Die Angeklagten haben sich somit in der Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend eingelassen. Die Angaben stimmen auch überein mit dem, was beide Angeklagten im Rahmen ihrer jeweiligen Beschuldigtenvernehmung angegeben haben. Die Kammer hat aufgrund der Angaben der Angeklagten keinen Zweifel, dass sich das Tatgeschehen wie von den Angeklagten geschildert zugetragen hat und die Angeklagten dem Opfer jedenfalls die von ihnen angegebenen Schläge versetzt haben. Die Kammer ist dabei auch überzeugt davon, dass der Angeklagte Y mit dem Teleskopschlagstock nicht nur ein-, sondern jedenfalls zweimal zugeschlagen hat. Dies hat der Zeuge G – auch wenn er zuvor von ein bis zwei Schlägen gesprochen hatte – letztlich als die Angabe des Angeklagten Y in der Beschuldigtenvernehmung bezeichnet. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe „ein- bis zweimal“ mit dem Schlagstock zugeschlagen, so ist die Kammer überzeugt davon, dass es sich insofern um eine Verharmlosung seitens des Angeklagten gehandelt hat, der die Mehrzahl an Schlägen nicht eindeutig einräumen, aber auch nicht leugnen wollte. Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte im Unklaren darüber gewesen sein sollte, ob er ein- oder zweimal zugeschlagen hat. Derartige Zweifel können sicherlich bestehen, wenn es etwa um die genaue Anzahl von Schlägen in einer höheren Größenordnung geht; dagegen hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht sicher gewesen sei sollte, ob er nur ein einziges Mal oder aber mehrmals zugeschlagen habe. Auch deswegen ist die Kammer überzeugt davon, dass es (mindestens) zwei Schläge gegeben haben muss. e) Die Feststellung, dass Q nach den Schlägen durch die Angeklagten Y und T3 kampfunfähig war, beruht auf der – im Folgenden noch ausgeführten (vgl. u. g)) – Überzeugung der Kammer, dass das Opfer, als die Angeklagte C kurze Zeit später den Wohnwagen betrat, reglos am Boden lag, und dass die Angeklagte im Anschluss zunächst den Fernseher beiseitegeschoben hat und sodann mehrfach mit einem Pflasterstein auf den Kopf des Opfers geschlagen sowie dieses gewürgt hat. Dass die – körperlich eher zierliche – Angeklagte, die sich selbst zudem glaubhaft als ihrem Lebensgefährten körperlich erheblich unterlegen dargestellt hat, hierzu in der Lage gewesen wäre, wenn das Opfer noch fähig gewesen wäre, sich zu wehren, hält die Kammer für ausgeschlossen. Hiergegen spricht auch nicht die subjektive Einschätzung des Angeklagten Y, er habe nur leicht zugeschlagen. Diese Einlassung des Angeklagten stellt nach Überzeugung der Kammer aus den ausgeführten Gründen eine Schutzbehauptung oder jedenfalls eine objektiv unzutreffende Fehleinschätzung dar. Andererseits ist die Kammer aber auch überzeugt davon, dass Q nach den Schlägen durch die Angeklagten Y und T3 noch lebte, und dass er auch keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hatte, weil ihm die lebensgefährlichen – und letztlich tödlichen – Verletzungen nach Überzeugung der Kammer durch die Angeklagte C beigebracht wurden. Insofern wird auf die Ausführungen weiter unten (vgl. u. g) und h)) verwiesen. f) Die Feststellungen dazu, dass sich beide Angeklagten nach Verlassen des Wohnwagens auf unterschiedlichen Wegen zurück zum Auto begeben haben, beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten, die dies in der Hauptverhandlung übereinstimmend so geschildert haben. Dass sich der Angeklagte T3 auf dem Weg zum Auto übergeben hat, steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin L4, wonach der Angeklagte T3 dies in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geschildert hat. g) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte C, nachdem die Angeklagten Y und T3 diesen verlassen hatten, den Wohnwagen betrat und (entweder sofort oder nachdem sie ihn nochmal verlassen hatte und später zurückgekehrt war) den auf dem bewegungslos am Boden liegenden Geschädigten liegenden Fernseher beiseite schob und mehrfach mit einem Pflasterstein auf den Kopf des Geschädigten schlug und ihn würgte, beides in der Absicht, ihn zu töten, sowie die Feststellungen zu den Verletzungen des Opfers und zur Todesursache, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten C, soweit dieser gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angabe der Zeugen F, Beine, Q5, Sz, E, Frau und Herrn I2 und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. I4 und Dr. H. aa) Die Angeklagte C hat sich insofern in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Sie habe die Angeklagten Y und und T3, als diese den Wohnwagen verließen, an sich vorbeilaufen sehen, und habe zunächst versucht, diese einzuholen, weil sie sich nicht getraut habe, allein den Wohnwagen zu betreten. Nachdem ihr dies nicht gelungen sei, sei sie zurückgegangen und sei vor dem Wohnwagen über einen Pflasterstein gestolpert. Diesen habe sie aufgehoben und habe dann das Vorzelt des Wohnwagens betreten. Sie habe Panik gehabt, dass Q aufstehe und sie angreife. Die Tür des Vorzelts sei eingetreten gewesen. Sie habe dann den Fernseher weggeschoben, habe den Stein genommen, sich weg gedreht und einmal zugeschlagen, dabei aber 100-prozentig nicht getroffen. Dann habe sie den Wohnwagen verlassen und den Stein weggeworfen. Auf Nachfrage hat die Angeklagte ergänzt, Q habe bewegungslos auf dem Boden gelegen. Auf die Frage, was sie gedacht habe, hat sie erklärt, sie habe gedacht, Q müsse liegen bleiben, bis sie eine Lösung habe bzw. bis sie „abhauen“ könnte. Weiter hat die Angeklagte auf Nachfrage nach dem Eindruck, den sie vom Geschädigten gehabt habe, angegeben, sie habe nicht richtig hingesehen. Sie habe sich dann weggeduckt und einmal mit dem Stein gehauen. Dabei habe sie halb gekniet und sich mit einer Hand im Türrahmen festgehalten. Auf die Frage, ob sie etwas getroffen habe, hat die Angeklagte erklärt, sie habe keine Ahnung; sie habe nicht hin gesehen. Auf die Frage, was der Schlag habe bringen sollen, hat sie angegeben, sie habe hierüber nicht nachgedacht; sie habe gewollt, dass der liegen bleibe. Sie habe panische Angst gehabt, dass Q aufspringen könnte. Auf die Frage, wohin sie geschlagen habe, hat sie angegeben, sie habe Richtung Kopf geschlagen, sie denke aber, sie habe diesen nicht getroffen. Es habe ein „Patsch“-Geräusch gegeben, wie, als wenn der Stein auf den Boden gegangen wäre. Sofort danach habe sie den Wohnwagen verlassen. Auf die Frage, warum sie nicht nochmal geschlagen habe, hat sie angegeben, ihr sei dann sofort bewusst gewesen, dass sie „das nicht kann“. Das Opfer habe keine Bedrohung mehr dargestellt. Auf die weitere Frage, warum sie nicht einfach gegangen sei, als sie das Opfer reglos am Boden habe liegen sehen, hat sie angegeben, sie habe einfach nur Panik gehabt, dass er ihr etwas tun könnte. Sie habe nicht beabsichtigt, Q zu töten. bb) Die Kammer hält diese Einlassung nur insofern für glaubhaft, als die Angeklagte angegeben hat, sie habe mit einem Stein in der Hand den Wohnwagen betreten und mit dem Stein zugeschlagen. Soweit die Angeklagte erklärt hat, sie habe nicht getroffen, ist ihre Einlassung nach der Überzeugung der Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise widerlegt. Die Kammer ist aufgrund dieser auch überzeugt davon, dass die Angeklagte beabsichtigte, ihren Lebensgefährten zu töten. Diese Überzeugung beruht zunächst auf den Angaben des Zeugen F. Dieser hat zu den Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, soweit sie das Geschehen nach dem Betreten des Wohnwagens durch die Angeklagte betrafen, im Wesentlichen Folgendes bekundet: Die Angeklagte habe zunächst auf den Vorhalt der Vernehmungsbeamten, dass ihre zuvor gemachten Angaben zum WhatsApp-Chatverkehr mit ihrem Lebensgefährten nicht plausibel seien, geschildert, ihr seien, als sie am Tattag zum Campingplatz zurückgekehrt sei, drei Männer aufgefallen. Als sie dann später auf der Toilette gewesen sei, habe sie Geräusche gehört. Sie habe sich zunächst nicht getraut, sei dann aber näher ran gegangen. Ihr seien sodann zwei Männer entgegen gekommen, welche russisch oder polnisch gewirkt hätten. Diese Männer hätten sie festgehalten, hätten ihr einen Stein in die Hand gedrückt und sie gezwungen, ihren Lebensgefährten damit zu schlagen. Auch habe man sie aufgefordert, ihre Kleidung zu wechseln und zur Dusche zu gehen. Erst auf Vorhalte aus der parallel stattfindenden Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten B habe die Angeklagte sodann zugegeben, dass B Leute besorgt habe, um ihrem Lebensgefährten „Dresche“ bzw. einen „Denkzettel“ – dies seien die Begriffe der Angeklagten gewesen – zu verpassen. Sie habe dann nach der zuvor als Signal vereinbarten Nachricht von B „Hab dich lieb“ den Wohnwagen verlassen. Draußen habe sie zwei Männer getroffen, denen sie den Wohnwagen gezeigt habe. Dann sei sie zur Toilette gegangen. Dort habe sie einen Krach gehört, den sie mit der eingetretenen Tür in Verbindung gebracht habe. Sodann sei es ruhig gewesen. Sie sei dann wieder rausgegangen. Dort sei ihr einer der Männer entgegen gekommen; sie habe ihn angesprochen, er habe aber nicht reagiert. Sie habe dann von einem kleinen Haufen Pflastersteine einen Stein genommen und sei in den Wohnwagen gegangen. Dort habe ihr Lebensgefährte reglos am Boden gelegen. Sie habe dann den Fernseher zur Seite geschoben und habe ihrem Lebensgefährten zweimal auf den Kopf geschlagen. Dann sei sie rausgegangen, habe den Stein weggeworfen und ihre eigene Verletzung an der Hand, die sie sich an dem Pflasterstein zugezogen hatte, versorgt. Sodann habe sie gemerkt, dass sie Blut an der Hose habe, und habe diese deswegen ausgezogen. Auch habe sie eingeräumt, wo sie die Hose versteckt hatte, und dass sie Geld und Bankkarten aus dem Portemonnaie des Q genommen habe. Die Karten habe sie vergraben und das Handy in den See geworfen. Weitere konkrete Angaben habe sie am ersten Vernehmungstag nicht machen können. Am zweiten Vernehmungstag sei sodann zunächst ihre Biografie und die (oben dargestellte) Beziehung zu ihrem Lebensgefährten erörtert worden. Zur Sache habe die Angeklagte sodann erklärt, sie habe keinen Ausweg gesehen. Ihren Lebensgefährten zu verlassen, sei nicht möglich gewesen. So sei die Idee mit dem „Denkzettel“ entstanden. Nach langer Vernehmung habe sie letztlich eingeräumt, dass ihr Lebensgefährte nicht nur verdroschen werden sollte. Sie habe gewollt, „dass der nicht mehr aufsteht“ und „dass der tot ist“. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Zeuge zudem angegeben, die Angeklagte habe auf die Frage, warum sie mit dem Stein zugeschlagen habe, gesagt, sie habe gewollt, dass Q „für immer weg sein“ solle, und „dass der Mensch tot ist“. Letzteres habe sie ganz am Schluss der Vernehmung gesagt. Für ihn (den Zeugen) habe sich die Frage gestellt, was sich durch einen „Denkzettel“ hätte ändern sollen. Die Angeklagte habe dann zum Schluss der Vernehmung eingeräumt, dass ihr Lebensgefährte tot sein sollte, wobei sie ihn (den Zeugen) dabei nicht habe ansehen können. Weiter hat der Zeuge auch auf entsprechenden Vorhalt bestätigt, die Angeklagte habe gesagt, Q habe „vom Planeten verschwinden“ sollen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er hat die Angaben der Angeklagten C in deren polizeilicher Vernehmung sachlich und detailliert geschildert, wobei es angesichts der zeitlichen Nähe zur Vernehmung auch nachvollziehbar ist, dass sich der Zeuge im Einzelnen an die Vernehmungen am 14. und 15.03.2018 erinnern konnte. Irgendeine Tendenz, die Angeklagte – ob bewusst oder unbewusst – zu Unrecht zu belasten, war nicht erkennbar. Zudem sind die Angaben des Zeugen auch deswegen glaubhaft, weil er nachvollziehbar die Entwicklung der Aussage der Angeklagten geschildert hat. So habe diese mehrfach auf entsprechende Vorhalte ihre Version der Ereignisse geändert, wobei am Ende das Geständnis gestanden habe, dass sie mit dem Stein zugeschlagen und getroffen habe, und dass sie gewollt habe, dass Q stirbt. Insofern konnte sich der Zeuge auch noch an Details der Vernehmung erinnern, wie insbesondere, dass die Angeklagte ihn am Ende der Vernehmung, als sie die Absicht eingeräumt habe, ihren Lebensgefährten zu töten, nicht habe ansehen können. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie von der Angeklagten C in ihrer polizeilichen Vernehmung zuletzt gegenüber dem Zeugen F geschildert. Dass die Angeklagte sich dort selbst zu Unrecht belastet und ein falsches Geständnis abgegeben und unterzeichnet – dass sie die einzelnen Seiten des Vernehmungsprotokolls unterzeichnet hat, hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt – haben sollte, hält die Kammer nicht für plausibel. Zweifel ergeben sich insofern auch nicht aus der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung dazu, wie es zu den protokollierten Aussagen gekommen sei. Insofern hat die Angeklagte erklärt, sie sei von den Vernehmungsbeamten ständig gefragt worden, ob sie gewollt habe, dass Q tot wäre. Sie habe letztlich nur das wiederholt, was ihr seitens der Vernehmungsbeamten vorgegeben worden sei. Diese Einlassung ist nach Überzeugung der Kammer nicht plausibel. Zum einen hat der Zeuge F glaubhaft auf entsprechende Fragen erklärt, er habe nicht „in die [entsprechende] Richtung“ gefragt; er gebe Beschuldigten nicht den Begriff vor, den er hören wolle. Zum anderen hat die Angeklagte auf den Vorhalt der Kammer, dass sich im Vernehmungsprotokoll bis zur zweitletzten Seite handschriftliche Korrekturen von ihr befänden, dass aber gerade die Passagen, die sich auf den beabsichtigten Tod des Opfers bezögen, nicht korrigiert seien, hierfür keine plausible Erklärung geben können. Sie hat sich insofern lediglich dahingehend eingelassen, das Protokoll sei ihr „immer bröckchenweise“ vorgelegt worden, und sie habe die Seiten nur überflogen und Korrekturen gemacht, wenn ihr etwas ins Auge gestochen sei. Dies ist aber nach Überzeugung der Kammer deswegen nicht plausibel, weil gerade die hier relevanten Passagen, in denen die Angeklagte letztlich ihre Absicht, ihren Lebensgefährten zu töten, einräumt, erkennbar von derartiger Bedeutung sind, dass sie auch bei einem bloßen Überfliegen des Protokolls hätten ins Auge stechen müssen, und zwar gerade dann, wenn – was die Angeklagte selbst ebenso wie der Zeuge F angegeben haben – jeweils nur einzelne Seiten zur Unterschrift vorgelegt werden. cc) Dazu kommt zudem, dass die Einlassung der Angeklagten C in der Hauptverhandlung, auch unabhängig von der Aussage des Zeugen F, in vielerlei Hinsicht nicht plausibel ist. So hat die Angeklagte zunächst in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie ihren Lebensgefährten mit dem Stein getroffen habe. Zunächst hat sie wie oben ausgeführt erklärt, sie habe 100-prozentig nicht getroffen. Kurze Zeit später hat sie (im Rahmen derselben Einlassung am selben Verhandlungstag) auf Nachfrage erklärt, sie „denke“, sie habe nicht getroffen. Ein solcher Widerspruch ist nach Überzeugung der Kammer auch etwa mit Unsicherheiten in der Erinnerung nicht plausibel zu erklären, weil es sich um einen derart einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass die Angeklagte keine konkrete Erinnerung mehr an das Geschehen haben sollte. Auch auf die Frage der Kammer, warum sie überhaupt zugeschlagen habe, hat die Angeklagte widersprüchliche Angaben gemacht. Insofern hat sie zunächst erklärt, sie habe verhindern wollen, dass Q sie verfolge. Unmittelbar im Anschluss hat sie demgegenüber erklärt, sie habe hierüber gar nicht nachgedacht. Auch in anderer Hinsicht ist die Einlassung der Angeklagten nicht plausibel. So ist schon das von der Angeklagten angegebene Motiv, mit dem Pflasterstein in der Hand in den Wohnwagen zu gehen, auf der Grundlage ihrer Einlassung nicht nachvollziehbar. Die Angeklagte hat insofern angegeben, sie habe Angst gehabt, von ihrem Lebensgefährten angegriffen zu werden. In einer solchen Situation wäre aber ein Pflasterstein ein eher ungeeignetes Mittel gewesen, um sich im „Nahkampf“ zur Wehr zu setzen. Weiter ist es aus Sicht der Kammer auch schon nicht nachvollziehbar, warum die Angeklagte, wenn es ihr nicht darum gegangen sein sollte, Q zu töten, den Wohnwagen überhaupt noch einmal betreten haben sollte. Ihren von ihr angegebenen Plan, ihre Sachen zu packen und zu verschwinden, hat sie jedenfalls in der Folge nicht umgesetzt, ohne dass sie dies plausibel erklärt hätte. Auch ihr weiteres Verhalten nach dem Geschehen im Wohnwagen hat die Angeklagte nicht plausibel erklären können. So hat sie etwa auf die Frage der Kammer, warum sie ihre Hose ausgezogen habe, erklärt, sie habe geglaubt, es sei Blut an der Hose, weil sie sich mit der Hand an dem Pflasterstein verletzt habe. Auf den weiteren Vorhalt der Kammer, dass es sich dann aber doch um ihr Blut gehandelt habe, und dies sie nicht inkriminiert hätte, hat sie lediglich geantwortet „weiß nicht, keine Ahnung“. Auch ihr weiteres Verhalten – insbesondere das Vergraben der Bankkarten ihres Lebensgefährten, und dass sie sein Mobiltelefon in den See geworfen hat –, hat sie nicht plausibel erklären können. Dass sie, wie sie angegeben hat, in Panik und durcheinander gewesen sei, stellt insofern keine nachvollziehbare Erklärung dar. Plausibel erscheinen diese Handlungen vielmehr nur unter der Prämisse, dass die Angeklagte im Nachhinein versucht hat, die Tat wie einen Raubüberfall erscheinen zu lassen. Dass die Angeklagte in Panik und durcheinander gewesen sei, widerspricht im Übrigen auch den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Bx (des Notarztes), Q5 (eines Rettungssanitäters) und Sg (des Fahrers des Notarztwagens), wonach die Angeklagte, als sie zur Schranke gekommen sei, überraschend ruhig und teilnahmslos gewirkt habe. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte, wie sie selbst eingeräumt hat, im Duschhaus einen Eimer Wasser verschüttet hat, um es aussehen zu lassen, als hätte sie geduscht, stellt gerade ein überlegtes Handeln dar und ist mit der Einlassung der Angeklagten, sie sei in Panik und durcheinander gewesen, nicht zu vereinbaren. Auch erscheint es insofern nicht plausibel, warum die Angeklagte, wenn sie tatsächlich in Panik gewesen wäre, überhaupt zu dem am Boden liegenden Q gegangen sein und den Fernseher zur Seite geschoben haben sollte. Ihre diesbezügliche Einlassung auf entsprechende Frage in der Hauptverhandlung, sie habe dies getan, damit Q sie nicht verfolge, erscheint widersinnig. Denn wenn man befürchtet, verfolgt zu werden, ist es jedenfalls nicht die naheliegende Handlung, die räumliche Nähe mit der Person zu suchen, von welcher man befürchtet, verfolgt zu werden. Schließlich spricht gegen die Einlassung der Angeklagten auch, dass sie den Fernseher, nachdem sie ihn zunächst zur Seite geschoben und mit dem Stein zugeschlagen hatte, nach Überzeugung der Kammer wieder zurückgelegt hat. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Q5, wonach der Fernseher beim Eintreffen der Polizei und des medizinischen Personals auf dem Opfer gelegen habe. Hiermit ist aber die Einlassung der Angeklagten, wonach sie während des Schlags halb gekniet und sich mit einer Hand im Türrahmen festgehalten, und danach sofort den Wohnwagen verlassen habe, nicht vereinbar. dd) Auch die Angaben des Angeklagten B, welcher dieser nach der glaubhaften Aussage des Zeugen E im Rahmen seiner polizeiliche Vernehmung gemacht hat, sprechen gegen die Einlassung der Angeklagten C in der Hauptverhandlung und dafür, dass sich die Dinge so zugetragen haben, wie die Angeklagte diese nach der Aussage des Zeugen F im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert hat. So hat der Angeklagte B nach der Aussage des Zeugen E in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung u. a. erklärt, seine Mutter habe ihm später erzählt, dass sie nochmal mit einem Stein auf das Opfer drauf geschlagen habe. Auch habe der Angeklagte B auf den Vorhalt der Vernehmungsbeamten, was man in einer Situation wie der seiner Mutter, wenn eine Trennung nicht möglich erscheine, sonst noch machen könne, nach der Aussage des Zeugen E erklärt „denjenigen entsorgen“. Weiter habe der Angeklagte insofern auch gesagt, seine Mutter habe ihn gefragt, ob er jemanden besorgen könne. Beide, in unmittelbarem Zusammenhang gefallen Aussagen lassen sich nur so verstehen, dass die Angeklagte C schon vor der Tat ihren Sohn gefragt hat, ob er jemand kenne, der ihren Lebensgefährten töten könnte. Dies wiederum spricht ebenfalls dafür, dass sie wie ausgeführt auch im Rahmen der letztlich erfolgten Tatbegehung die Absicht hatte, ihren Lebensgefährten zu töten. Der Angeklagte B hat dies im Übrigen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nach den glaubhaften Angaben des Zeugen E auch bestätigt, indem er die Frage, ob seine Mutter gewollt habe, dass die beiden anderen Angeklagten den Q töten sollten, mit „ja“ beantwortet habe. ee) Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. I4 in Bezug auf die Verteilung der am Tatort festzustellenden Blutspritzer sprechen dafür, dass die Angeklagte C ihren Lebensgefährten mit dem Pflasterstein mehrfach auf den Kopf geschlagen hat. Der Sachverständige hat insofern zunächst ausgeführt, die Verteilung der am Tatort vorgefunden Blutspritzer spreche dafür, dass das Opfer bereits am Boden gelegen habe, als sodann stumpfe Gewalt gegen ein bereits blutende Areal ausgeübt worden sei. Auch dies steht im Einklang mit den obigen Feststellungen und der Schilderung der Tat durch die Angeklagte selbst im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Denn danach hat die Angeklagte wie ausgeführt mehrfach mit dem Pflasterstein auf den Kopf des Opfers geschlagen. Dabei muss der zweite Schlag (ebenso wie etwaige weitere Schläge) den bereits blutenden Bereich getroffen und so die vom Sachverständigen festgestellten Blutspritzer verursacht haben. Der Sachverständige hat insofern auf Nachfrage der Kammer ausgeführt, dass die hier in Rede stehenden Bereiche am Kopf im Falle einer Gewalteinwirkung sehr schnell bluteten. Auch insofern ist es plausibel, dass der erste Schlag der Angeklagten eine Blutung verursacht hat, und dass der mindestens eine weitere Schlag sodann die vom Sachverständigen festgestellten Blutspritzer verursacht hat. Diese lassen sich, anders als dies seitens der Verteidigung der Angeklagten C in den Raum gestellt worden ist, auch nicht plausibel dadurch erklären, dass die Angeklagte in eine bereits vorher vorhandene Blutlache, etwa auf dem Läufer, auf welchem das Opfer nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I4 gelegen hat, geschlagen hätte. Denn dann, so der Sachverständige, wären Spritzer neben dieser Blutlache zu erwarten gewesen, was gerade nicht der Fall gewesen sei. Weiter hat der Sachverständige erklärt, dass aufgrund der vorliegenden Verteilung der Blutspritzer aller Wahrscheinlichkeit nach auch mit Blut des Opfers auf der Kleidung des Täters zu rechnen sei. Dies wiederum steht in Einklang mit der Tatsache, dass ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des LKA NRW vom 24.04.2018 (Bl. 1739 der Akte) an der (von der Angeklagten zunächst vergrabenen, später aber sichergestellten) Jeans sowie an den Stiefeln der Angeklagten C des Opfers festgestellt wurde. Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten C ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I4 auch Anzeichen für ein blutiges Kampfgeschehen im oberen Bereich – d. h. dort, wo sich ein nicht bereits am Boden liegendes Tatopfer befunden hätte – vorhanden gewesen seien. Denn hierbei handelte es sich nach den Angaben des Sachverständigen um eher uncharakteristische Spuren, welche auch passiv, etwa durch versehentliches Abwischen von Kleidung o. Ä., dorthin hätten gebracht werden können. Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass diese Blutspuren im oberen Bereich auf die Schläge durch die Angeklagten T3 und Y zrückzuführen wären, so würde dies keineswegs zwingend bedeuten, dass dem Opfer durch diese Schläge auch die letztlich tödlichen Verletzungen beigebracht worden wären. ff) Nicht zuletzt spricht auch die oben geschilderte „Vorgeschichte“ dafür, dass die Angeklagte C ihren Lebensgefährten absichtlich getötet hat. Denn die Angeklagte hatte hierzu aufgrund ihrer Situation ein erhebliches Motiv. Dies wird bestätigt dadurch, dass sie wie ebenfalls ausgeführt gegenüber B bei einer Gelegenheit (zumindest sinngemäß) äußerte, sie würde dem Q am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen, damit die Quälerei ein Ende habe. gg) Schließlich spricht für die Schläge mit dem Pflasterstein durch die Angeklagte C auch, dass das jeweils als Zeugen vernommene Ehepaar I2, welches sich zum Tatzeitpunkt in einem nahegelegenen Wohnwagen aufhielt, übereinstimmend etwa gegen 21:45 Uhr aus der Richtung des Wohnwagens des Tatopfers kommend Geräusche gehört hat. Auch diese lassen sich jedenfalls plausibel mit den Schlägen mit dem Pflasterstein durch die Angeklagte in Einklang bringen. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Zeugin I2 die Anzahl der Schläge mit etwa zehn bis 20 angegeben hat, und dass der Zeuge I2 in der Hauptverhandlung zunächst von mehreren Dutzend, mindestens 50 Schlägen, berichtet hat, wobei er dies auf Vorhalt seiner ausweislich des Vernehmungsprotokolls bei der Polizei gemachten Angaben auf mindestens zehn und nicht 50 Schläge korrigiert hat. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass die Zeugen die Anzahl der Schläge in der Erinnerung falsch eingeschätzt haben. Letztlich kommt es aber aus den bereits dargelegten Gründen auf die Angaben der Zeugen auch nicht entscheidend an, so dass Überzeugung der Kammer auch dann unberührt bliebe, wenn man davon ausginge, dass die Zeugen tatsächlich etwas anderes als die Schläge der Angeklagten C mit dem Pflasterstein gehört haben sollten. hh) Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung dahin gehend, dass nicht die Angeklagte C, sondern die Angeklagten Y und T3 dem Opfer die tödlichen Verletzungen beigebracht haben könnten, ergeben sich auch nicht daraus, dass beide Angeklagten nach der Tat ihre Kleidung, bzw. Teile davon, versteckt haben. So hat der Angeklagte T3 in der Hauptverhandlung selbst angegeben, seine Kleidung nach der Tat einem Freund gegeben zu haben, wobei er dies nach den Angaben der Zeugin L4 in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dahin gehend konkretisiert hat, dass er seine Jacke und Hose gewaschen und (nur) die übrige Kleidung bei einem Freund versteckt habe. Im Hinblick auf den Zweck dessen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe gedacht, dass er gegebenenfalls mit seiner Kleidung seine Unschuld beweisen könnte. Der Angeklagte Y hat in seiner polizeilichen Vernehmung nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G ebenfalls erklärt, seine Kleidung einem Freund gegeben zu haben. Das Verstecken der Kleidung spricht aber nach Auffassung der Kammer weder für Tötungshandlungen noch für einen Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten, und zwar auch dann, wenn man (entgegen der Einlassung des Angeklagten T3) unterstellt, dass beide die Kleidung zu dem Zweck versteckt haben, zu verhindern, dass etwa Blut des Opfers an den Kleidungsstücken entdeckt würde. Denn solches Blut des Opfers wäre zwanglos auch mit den von den Angeklagten eingeräumten Schlägen zu erklären und würde keineswegs ein erhebliches oder gar entscheidendes Indiz für eine lebensgefährliche Verletzung durch die Angeklagten Y und T3 und/oder einen Tötungsvorsatz darstellen. Insofern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten die Kleidung versteckten, als ihre Beteiligung an dem Geschehen der Polizei noch nicht bekannt war. Insofern erscheint es plausibel, dass die Angeklagten verhindern wollten, dass ihre Beteiligung entdeckt würde, ohne dass dies wiederum weitergehende Rückschlüsse auf Tötungshandlungen und/oder einen Tötungsvorsatz zuließe. Im Übrigen haben die in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des LKA NRW keine Hinweise auf Blutspuren des Opfers an der Kleidung der Angeklagten Y und T3 ergeben. Dies gilt insbesondere für die Gutachten vom 24.04.2018 (Bl. 1739 ff. d. A.) und vom 19.07.2018 (Bl. 2513 ff. d. A.). So wurde laut dem Gutachten vom 19.07.2018 an der untersuchten Kleidung der beiden Angeklagten gerade kein Blut des Opfers festgestellt. Im Gutachten vom 24.04.2018 wurden zwar u. a. Spuren der DNA des Angeklagten T3 am Kragenbereich des Kapuzenpullovers des Opfers festgestellt; diese lassen sich jedoch zwanglos mit den vom Angeklagten eingeräumten Schlägen gegen das Opfer erklären. Aus entsprechenden Gründen wie oben bereits in Bezug auf die Kleidung der Angeklagten ausgeführt, ergibt sich auch kein abweichendes Ergebnis aus der Tatsache, dass der Angeklagte Y die Reifen seines Pkw, mit dem er und die beiden anderen Angeklagten zum Tatort gefahren waren, nach den glaubhaften Angaben der Zeugin N3 bei ihr im Keller gelagert hat. Auch wenn man unterstellt, dass dies geschah, um die Reifen zu verstecken und so eine Entdeckung der Beteiligung des Angeklagten Y am Tatgeschehen zu verhindern, so ist dies zwanglos damit zu erklären, dass auch die nunmehr eingeräumten Tatbeiträge zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. Schließlich erlaubt auch die Tatsache, dass sich der Angeklagte T3 unmittelbar nach der Tat auf dem S-Weg zum Auto übergeben hat, keineswegs den Schluss darauf, dass er und der Angeklagte Y, und nicht die Angeklagte C, den Q getötet hätten. Denn eine solche körperliche Reaktion lässt sich zwanglos auch mit den eingeräumten Tathandlungen, die der Angeklagte T3 unmittelbar danach bereits bereute, erklären. Dies gilt vor allem angesichts dessen, dass der Angeklagte keinerlei einschlägige Vorstrafen aufweist und damit über keinerlei „Erfahrung“ mit der Begehung von Gewalttaten verfügte. h) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Opfers und zur Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. Deren Feststellungen bestätigen im Übrigen aus den im Folgenden ausgeführten Gründen auch die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte C dem Opfer mehrfach mit einem Pflasterstein auf den Kopf geschlagen hat. Auf den Feststellungen der Sachverständigen beruht zudem die Überzeugung Kammer, dass die Angeklagte ihren Lebensgefährten zudem im Halsbereich gewürgt hat, und dass sie hierdurch sowie durch die Schläge mit dem Stein gegen den Kopf seinen Tod verursacht hat. aa) Die Sachverständigen Dr. H hat zunächst ausgeführt, im Rahmen der Obduktion seien zahlreiche Anzeichen schwerer stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf, wie Hautunterblutungen, festgestellt worden. Daneben habe es ebenso Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung gegen die Halsweichteile gegeben, etwa durch Würgen. Auch seien eine Überblähung aller Lungenlappen festgestellt worden sowie punktförmige Blutungen in den Augenweichteilen. Außerdem habe es Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Oberkörper gegeben. So sei insbesondere eine Serienfraktur der 4. bis 11. Rippe links festzustellen gewesen. Auch seien Blutungen im Rückenbereich sowie in der Nierenkapsel vorhanden gewesen. Die Unterblutungen in den Augenweichteilen sowie die Überblähung der Lungenlappen sprächen dabei für ein Erstickungsgeschehen. Nach dem Ergebnis der Obduktion habe sich eine Kombination aus stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf und dem dadurch verursachten Schäden-Hirn-Trauma sowie einer Erstickung durch Einwirkung auf die Brust- und Halsweichteile als die plausibelste Todesursache dargestellt. Auch die feingeweblichen Untersuchungen, so die Sachverständige weiter, hätten die Befunde der Obduktion bestätigt. So seien auch hier eine Lungenüberblähung sowie verschiedene Einblutungen, wie bereits im Rahmen der Obduktion festgestellt, bestätigt worden. Dabei seien die festgestellten Verletzungen allesamt „frisch“ gewesen, müssten also dem Opfer unmittelbar vor dem Tod zugefügt worden sein. Frakturen, insbesondere im Schädelbereich, seien nicht festzustellen gewesen. Im Hinblick auf das Erstickungsgeschehen hat die Sachverständige weiter ausgeführt, dies könne grundsätzlich, abgesehen von der Einwirkung stumpfer Gewalt auf die Halsweichteile, wie insbesondere durch Würgen, grundsätzlich auch durch stumpfe Gewalt gegen den Oberkörper verursacht werden. Erforderlich sei hierfür aber eine dauerhafte, und keine einzelne, kurzzeitige Gewalteinwirkung, wie etwa durch einen oder mehrere Schläge. Durch solche seien die Lungenüberblähung und die Einblutungen in den Augenweichteilen nicht erklärbar. In Bezug auf die Rippenserienfraktur hat die Sachverständige ausgeführt, Ursache hierfür könne kein punktuelles Auftreffen eines Gegenstandes gewesen seien; vielmehr habe es einer der Form nach länglichen Einwirkung bedurft. Plausibel sei insofern etwa, dass die Serienfraktur durch ein Knien auf den Oberkörper verursacht worden sei. Im Hinblick auf die zeitliche Abfolge hat die Sachverständige erklärt, es sei nicht mit Sicherheit zu sagen, ob letztlich die Gewalteinwirkung gegen den Kopf oder das Erstickungsgeschehen die finale Todesursache dargestellt hätten. Beide Aspekte seien auch für sich betrachtet geeignet gewesen, zum Tod zu führen. Welche der beiden Ursachen sich schließlich zuerst ausgewirkt habe, könne nicht gesagt werden. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, es seien mindestens zwei Bereiche festgestellt worden, in denen die Verletzungen des Opfers eine flächige Struktur sowie Hautvertrocknungen aufgewiesen hätten. Diese ließen sich plausibel mit Schlägen mit einem Pflasterstein erklären. bb) Die Ausführungen der Sachverständigen bestätigen zunächst die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte C mehrfach mit dem Pflasterstein auf den Kopf ihres Lebensgefährten geschlagen hat. Hiergegen spricht auch nicht das Fehlen von Frakturen. Insofern hat die Sachverständige auf Vorhalt nachvollziehbar ausgeführt, dass Frakturen im Falle von Schlägen mit einem Pflasterstein nicht zwingend zu erwarten seien; vielmehr könne es, wenn der Kopf des Opfers nicht fixiert sei, sondern hin- und her pendeln könne – insbesondere bei nicht senkrecht, sondern seitlich geführten Schlägen –, durchaus sein, dass es nicht zu Frakturen komme, weil durch die Pendelbewegung des Kopfes die Krafteinwirkung abgebaut werde. cc) Die Kammer ist weiter überzeugt davon, dass die Angeklagte C ihren Lebensgefährten auch gewürgt hat. Nach den dargestellten Feststellungen der Sachverständigen Dr. H ist nach Überzeugung der Kammer mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Opfer im Bereich der Halsweichteile gewürgt worden ist. Als Täter in Betracht kommen insofern nur der Angeklagte Y und/oder der Angeklagte T3 einerseits sowie die Angeklagte C andererseits. Die Kammer ist insofern überzeugt davon, dass es nicht die Angeklagten Y und T3 waren, sondern dass es die Angeklagte C war, die das Opfer am Hals gewürgt hat. Gegen ein Würgen durch die Angeklagten Y und T3 spricht nach Überzeugung der Kammer, dass ein solches Würgen im Bereich der Halsweichteile einen eher statischen, länger andauernden Vorgang darstellt. Dies passt nicht zur oben festgestellten Tatausführung durch die Angeklagten Y und T3, welche von der Ausnutzung eines Überraschungsmoments sowie davon geprägt war, dass beide letztlich, bevor das Opfer Gelegenheit hätte haben können, sich zu wehren und/oder die Täter zu erkennen, bereits wieder den Tatort verlassen hatten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T3 und Y wie oben ausgeführt nicht bzw. unvollständig maskiert waren. Bei einem Würgen am Hals hätte aber eine ungleich höhere Gefahr als im Rahmen der oben festgestellten Schläge bestanden, dass das Opfer die Angeklagten erkannt hätte. Dagegen ist ein Würgen ohne weiteres mit der Tatausführung durch die Angeklagte C, wie sie oben festgestellt worden ist, und wie diese sie insbesondere im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gestanden hat, in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als die Einlassung der Angeklagten C, wonach alles sehr schnell gegangen sei und sie nach einem einzigen ausgeführten Schlag sofort den Wohnwagen verlassen habe, wie ausgeführt nicht plausibel ist. Für ein Würgen des Opfers durch die Angeklagte C, und nicht durch die Angeklagten Y und T3, spricht schließlich, dass die Angeklagte C, anders als die beiden anderen Angeklagten, wie oben festgestellt die Absicht hatte, das Opfer zu töten, und ihm in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch weitere lebensgefährliche Verletzungen mittels des Pflastersteins beigebracht hat. Aus einer Zusammenschau all dieser Umstände schließt die Kammer, dass die Angeklagte C das Opfer auch im Halsbereich gewürgt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte C mit Tötungsabsicht handelte, als sie den Geschädigten würgte. Hierfür spricht schon der enge zeitliche und situative Zusammenhang dieser Tathandlung zu den mit Tötungsabsicht ausgeführten Schlägen der Angeklagten mit einem Pflasterstein auf den Kopf des Geschädigten. Welchen anderweitigen Zweck die Angeklagte mit dem Würgen des Geschädigten verfolgt haben sollte, wenn nicht die Tötung des Geschädigten, ist nicht ersichtlich i) Die Kammer ist weiter auch überzeugt davon, dass das Opfer zum Zeitpunkt der dargestellten Verletzungshandlungen durch Angeklagte C noch lebte, und dass dementsprechend die Handlungen der Angeklagten auf die von der Sachverständigen festgestellten Art und Weise kausal für den Tod des Opfers waren. Diese Überzeugung der Kammer beruht darauf, dass die Angeklagte C selbst in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der entsprechenden Angaben im polizeilichen Vernehmungsprotokoll erklärt hat, sie habe noch Zuckungen am Körper des Opfers wahrgenommen. Jedenfalls habe sie das zu dem Zeitpunkt gedacht; vielleicht seien da Zuckungen gewesen. Der Zeuge F hat bestätigt, dass die Angeklagte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, sie habe Zuckungen des Opfers wahrgenommen. Zuckungen sind aber nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H in der Hauptverhandlung dann, wenn das Opfer tatsächlich bereits tot ist, ausgeschlossen. Dazu kommt, dass die Angeklagte C gegenüber dem Angeklagten B nach der Tat angegeben hat, das Opfer habe noch gelebt, als sie ihn mit dem Stein geschlagen habe. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen E, wonach der Angeklagte B dies im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung so geschildert hat. Anzeichen, dass der Angeklagte B insofern falsche Angaben gemacht haben könnte, bestehen nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte sich als juristischer Laie der Tatsache, dass es sich zulasten seiner Mutter auswirken könnte, dass das Opfer zum Zeitpunkt von deren Tathandlungen noch gelebt hat – weil dies eine Verurteilung wegen eines vollendeten, nicht nur versuchten Tötungsdelikts zur Folge haben könnte – bewusst gewesen ist. Jedenfalls erscheint es aber fernliegend, dass der Angeklagte B seine Mutter zu Unrecht belasten würde. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte U von sich auf andere schieben wollte, mit den Angeklagten Y und T3 zwei sehr viel näher liegende „Sündenböcke“ zur Verfügung gestanden hätten, mit welchen den Angeklagten kein enges persönliches Verhältnis verband. Schließlich spricht dafür, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlungen der Angeklagten C noch lebte, auch, dass es nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H keinerlei Hinweise auf postmortale Verletzungen gegeben habe; vielmehr seien die festgestellten Einblutungen alle vitaler Natur gewesen, seien also zu seinem Zeitpunkt hervorgerufen worden, zu dem das Opfer noch gelebt habe. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum Q zum Zeitpunkt der Einwirkungen durch die Angeklagte C bereits tot gewesen sein sollte. Denn wie bereits ausgeführt, bestehen keinerlei Anzeichen für eine tödliche Verletzung des Q durch die Angeklagten Y und T3. j) Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Angeklagten Y und T3 auch während ihren Verletzungshandlungen am Tatopfer weder dessen Tod beabsichtigten noch zumindest die Möglichkeit des Todes erkannten und diese billigend in Kauf nahmen. Diese Annahme beruht zum einen auf der oben (vgl. o. 2. b)) bereits dargestellten Feststellung, dass im Vorhinein, insbesondere bei der Besprechung zwischen den Angeklagten Y, T3 und B am Abend des Tattages, nicht die Tötung des Q verabredet wurde. Auch hing die Bezahlung der Angeklagten Y und T3 dementsprechend gerade nicht davon ab, dass das Opfer getötet würde. Angesichts dessen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Y und T3 vor oder während ihrer Verletzungshandlungen die – zuvor wie oben ausgeführt jedenfalls nicht vorhandene – Absicht gefasst haben könnten, das Opfer zu töten. Aber auch dafür, dass sie zumindest die Möglichkeit erkannt hätten, dass das Opfer aufgrund ihrer Handlungen versterben könnte, und sie diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hätten, gibt es letztlich keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht hiergegen zunächst, dass das Opfer durch die Handlungen der beiden Angeklagten nicht lebensgefährlich verletzt wurde, da die todesursächlichen Verletzungen wie soeben ausgeführt allesamt durch die Angeklagte C hervorgerufen wurden. Dafür, dass die beiden Angeklagten dennoch (unzutreffend) mit der Möglichkeit gerechnet hätten, dass sie das Opfer tödlich verletzt haben könnten – was in rechtlicher Hinsicht zu einer Qualifizierung der Tat als untauglicher Versuch eines Tötungsdelikts führen würde –, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Insbesondere waren die festgestellten Verletzungshandlungen, nämlich vier Faustschläge durch den Angeklagten T3 sowie zwei Schläge mit dem Teleskopschlagstock durch den Angeklagten Y, objektiv nicht derart gefährlich, dass sie die Möglichkeit des Versterbens des Opfers nahegelegt hätten. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht – wozu im Übrigen keine Feststellungen getroffen worden sind –, dass der Teleskopschlagstock (wie dies bei derartigen Schlagstöcken häufiger der Fall ist) eine Federung aufwies und daher Schläge mit ihm aufgrund des damit einhergehenden „Peitscheneffekts“ eine besondere Wucht aufgewiesen hätten. Auch dann wiesen die Schläge mit dem Schlagstock, auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Faustschläge des Angeklagten T3, keine solche Gefährlichkeit auf, dass dies allein den Schluss auf einen Tötungsvorsatz zulassen würde. Sonstige Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist weiter überzeugt davon, dass die Angeklagten Y und T3 auch nach ihren Schlägen und dem Verlassen des Wohnwagens nicht – was gegebenenfalls zu einer Verurteilung wegen eines durch Unterlassen begangenen Tötungsdelikts oder wegen einer fahrlässigen Tötung hätte führen können – mit der Möglichkeit des Todes des Q rechneten und diese billigend in Kauf nahmen oder diese Möglichkeit zumindest fahrlässig verkannten. Zum einen rechneten sie zur Überzeugung der Kammer nicht damit, dass der Geschädigte an seinen durch sie selbst verursachten Verletzungen versterben würde, nachdem sie den Wohnwagen verlassen haben würden. Zu einer solchen Annahme hatten sie nämlich objektiv keinerlei Anlass. Denn die tödlichen Verletzungen wurden dem Opfer, wie ausgeführt, allein durch die Angeklagte C beigebracht, während die Verletzungshandlungen der Angeklagten T3 und Y keine objektive Gefährlichkeit aufwiesen, welche die Möglichkeit des Todes nahe gelegt hätten. Es ist auch kein Hinweis darauf ersichtlich, dass die Angeklagten Y und T3 die Situation subjektiv anders eingeschätzt hätten. Zum anderen vertrauten die Angeklagten Y und T3 nicht widerlegbar ernsthaft und vertretbar darauf, dass der Geschädigte auch nicht unter Ausnutzung der durch sie geschaffenen Lage durch die Angeklagte C getötet werden würde. Zwar nahmen sie nach eigenen Angaben auf dem S-Weg zum Auto Geräusche wahr, von denen sie nicht sicher waren, ob sie von Schlägen der Angeklagten C herrührten. Nach ihren übereinstimmenden Einlassungen diskutierten sie hierüber und kamen zu dem sicheren Ergebnis, die Angeklagte C sei nicht Verursacherin dieser Geräusche. Dabei hat für diese Beurteilung der Angeklagten der Umstand eine Rolle gespielt, dass der Mitangeklagte B ihnen zugesichert hat, seine Mutter werde etwas Derartiges nicht tun. Überdies haben die Angeklagten sich auch dahingehend eingelassen, die Geräusche könnten vom Geschädigten – möglicherweise aus Verärgerung über die erlittene Körperverletzung – verursacht worden sein. Es erscheint der Kammer als nachvollziehbar und nicht pflichtwidrig, die während der Flucht wahrgenommenen Geräusche so zu deuten. k) Dass die Angeklagte C nach der Tat ihre Jeans und die Bankkarten des Opfers vergrub und dessen Mobiltelefon in den See warf, dass sie schließlich die Polizei rief, diese an der Schranke zum Campingplatz traf und mit ihr und dem medizinischen Personal zum Wohnwagen fuhr, wo letztlich der Tod des Opfers festgestellt wurde, steht fest aufgrund der insofern glaubhaften Einlassung der Angeklagten C in der Hauptverhandlung, in der sie die Geschehnisse entsprechend geschildert hat. Mögliche Gründe, warum die Angeklagte hierzu unzutreffende Angaben hätte machen sollen, sieht die Kammer nicht. V. 1. Die Angeklagte C hat sich aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. Dabei ist das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) erfüllt. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob Q zu dem Zeitpunkt der Handlungen der Angeklagten – der Schläge mit dem Stein gegen den Kopf sowie des Würgens – bei Bewusstsein war oder nicht. a) Sofern er bei Bewusstsein gewesen sein sollte, sind die Voraussetzungen der Heimtücke unproblematisch erfüllt. Denn dann hat die Angeklagte eindeutig die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung ausgenutzt. Der zuvor erfolgte Angriff durch die Angeklagten Y und T3 führt dabei nicht zu einem Fehlen der Arglosigkeit, weil dieser zum Zeitpunkt der Tathandlungen der Angeklagten C beendet war. Es war – gerade unter Berücksichtigung dessen, dass die Angeklagte C den Wohnwagen nicht sofort betrat, nachdem die Angeklagten Y und T3 ihn verlassen hatten, sondern zumindest noch den Pflasterstein aufhob – aus Sicht des Opfers nicht mehr mit weiteren Gewalthandlungen zu rechnen (vgl. hierzu BGH NStZ 2013, 232). b) Aber auch sofern das Opfer bewusstlos gewesen sein sollte, ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. aa) Geht man – was nicht aufgeklärt werden konnte – davon aus, dass die Angeklagte C bereits spätestens zum Zeitpunkt der Schläge durch die Angeklagten Y und T3 die Absicht hatte, ihren Lebensgefährten im Anschluss zu töten, ändert eine Bewusstlosigkeit des Opfers zum Zeitpunkt der Tathandlungen nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des Mordmerkmals. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein bewusstloses Opfer grundsätzlich nicht arglos sein (vgl. die Nachweise bei Fischer , StGB, 66. Aufl., Rn. 42a); jedoch ist maßgeblich die Lage zum Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. nur BGH, NStZ 2009, 29; Fischer , StGB, 66. Aufl., Rn. 35a m.w.N.). Dabei wäre insofern nach Auffassung der Kammer auf den Zeitpunkt des Angriffs durch die Angeklagten Y und T3 abzustellen. Diese handelten zwar selbst nicht mit Tötungsvorsatz; die Angeklagte C müsste sich aber – unterstellt man wie ausgeführt, dass diese von Anfang an einen Tötungsvorsatz hatte – den Angriff durch die beiden anderen Angeklagten aufgrund mittelbarer Täterschaft zurechnen lassen, so dass sie so zu behandeln wäre, als hätte sie den ersten Angriff auf das bei Bewusstsein befindliche Opfer selbst geführt. Der BGH hat insofern bereits entschieden, dass eine Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme i.R.d. § 249 StGB auch in mittelbarer Täterschaft verwirklicht werden kann, wenn die die Gewalt ausübenden Täter von der Absicht eines Dritten, die Gewaltanwendung sodann zu einer Wegnahme auszunutzen, nichts wissen (BGH, NStZ 2013, 103). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem die beiden Angeklagten Y und T3 von der – hier unterstellten – Absicht der Angeklagten C, die von den beiden Angeklagten begangenen Handlungen später zur Tötung des Opfers auszunutzen, nichts wussten. bb) Schließlich sind die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke aber auch dann zu bejahen, wenn unterstellt wird, dass die Angeklagte C die Absicht, ihren Lebensgefährten zu töten, erst zu einem Zeitpunkt fasste, als der Angriff durch die Angeklagten T3 und Y bereits beendet und das Opfer schon bewusstlos war. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Arglosigkeit des Tatopfers auch dann anzunehmen, wenn ein überraschender Angriff zunächst nicht mit Tötungs-, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt wird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in einen Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem der Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff übergeht, sodass die Situation völlig unverändert ist und dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt. Die Tat muss vom ersten Angriff an ihren ganz ungehemmten und nicht zu hemmenden Fortgang nehmen (BGH, NStZ 2009, 29 m.w.N.). Hier hat zwar die Angeklagte C nicht selbst zunächst einen Angriff mit Verletzungsvorsatz geführt; vielmehr hätte sie – unter den hier unterstellten Umständen – den mit Verletzungsvorsatz geführt Angriff der Angeklagten Y und T3 – erst im Nachhinein für die Tötung des Opfers ausgenutzt. Dieser Fall ist jedoch nach Überzeugung der Kammer mit der vom BGH entschiedenen Konstellation gleich zu behandeln. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer nicht, ob der letztlich wegen Mordes verurteilte Täter selbst zunächst einen Angriff mit Verletzungsvorsatz führt; dass es hierauf nicht ankommen kann, zeigt auch die oben unter aa) aufgezeigte Rechtsprechung des BGH. Entscheidend ist vielmehr nach Überzeugung der Kammer, dass ein zunächst mit Verletzungsvorsatz geführter Angriff sodann – gleich ob durch den ursprünglichen Angreifer oder einen anderen Täter – in der Weise für eine anschließende Tötungshandlung ausgenutzt wird, dass das Opfer keine Gelegenheit für irgendwelche Gegenmaßnahmen hat. So lag der Fall (unter den vorliegend unterstellten Umständen) hier. Denn das Opfer wurde durch den Angriff der Angeklagten Y und T3, welcher unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit erfolgte, und aufgrund dessen er sodann – hier unterstellt – das Bewusstsein verlor, daran gehindert, sich später gegenüber der Angeklagten C zur Wehr zu setzen. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wirkte zum Zeitpunkt der Tötungshandlungen der Angeklagten C fort; die Situation des Q war insofern zu diesem Zeitpunkt völlig unverändert gegenüber dem Zeitpunkt, als er durch die Angeklagten Y und T3 angegriffen wurde und (unterstellt) das Bewusstsein verlor. Der Fortgang der Tat war daher für ihn letztlich ab dem Zeitpunkt des unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit geführten Angriffs der Angeklagten Y und T3 nicht zu hemmen. Unerheblich ist dabei nach Auffassung der Kammer, dass zwischen dem Angriff durch die Angeklagten Y und T3 und den Tötungshandlungen der Angeklagten C vorliegend eine gewisse – möglicherweise, was nicht aufzuklären war, auch eine längere – Zeit verging. Soweit die zitierte Rechtsprechung des BGH darauf abstellt, dass der ursprüngliche Verletzungswille „derart schnell“ in einen Tötungsvorsatz umschlage, dass der Überraschungsffekt bis zum Zeitpunkt der Tötungshandlungen andauere, so kommt dem nach Auffassung der Kammer keine eigenständige Bedeutung dahingehend zu, dass im Falle einer zeitlichen Zäsur die Verwirklichung des Mordmerkmals allein deswegen zu verneinen wäre. Vielmehr kommt es nach Überzeugung der Kammer ausschließlich darauf an, dass der Überraschungseffekt des ursprünglichen, unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers geführten Angriffs zum Zeitpunkt der Tötungshandlung noch andauert. Dies war hier wie ausgeführt der Fall. 2. Die Angeklagten Y und T3 haben sich aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Dabei haben beide Angeklagten zum einen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die Begehung der Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeug – bereits selbst erfüllt, indem sie das Pfefferspray (der Angeklagte T3) und bzw. den Schlagstock (der Angeklagte Y), welche beide gefährliche Werkezuge i.S.d. § 224 StGB darstellen, eingesetzt haben. Daneben müssen sie sich zudem den Einsatz des jeweils anderen Gegenstandes gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. In Bezug auf das Pfefferspray entsprach es nach der Einlassung beider Angeklagten wie ausgeführt dem gemeinsamen Tatplan, dass der Angeklagte T3 dieses einsetzen sollte. In Bezug auf den Schlagstock ist wie ebenfalls ausgeführt davon auszugehen, dass der Angeklagte T3 jedenfalls die Möglichkeit dessen Einsatzes erkannte und billigend in Kauf nahm, so dass auch insoweit eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB erfolgt. 3. Der Angeklagte B hat sich ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Er ist dabei als (Mit-) Täter, und nicht als Anstifter der unmittelbar durch die Angeklagten T3 und Y begangenen gefährlichen Körperverletzung zu qualifizieren. Denn er hatte nicht nur ein erhebliches Interesse an der Tat, sondern er hat auch durch die Planung der Tat sowie das Führen der beiden anderen Angeklagten zum Tatort ganz erheblich an der Tatausführung mitgewirkt. Die Verwendung des Schlagstocks und des Pfeffersprays muss sich auch der Angeklagte B gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, weil er wie ausgeführt mit dem Einsatz der Gegenstände rechnete und diesen zumindest billigend in Kauf nahm. VI. Alle Angeklagten handelten sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft. Die Angeklagte C war dabei weder durch § 32 oder § 34 StGB gerechtfertigt noch gemäß § 35 StGB entschuldigt. Es fehlt insofern, auch unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ und des in der Vergangenheit durch ihren Lebensgefährten ihr gegenüber gezeigten Verhaltens, zum Tatzeitpunkt bereits an einer vom Opfer ausgehenden gegenwärtigen Gefahr. Auch eine nicht anders abwendbare Dauergefahr (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 2464) bestand nicht. Dafür, dass die Einsichts-und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten C zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder erheblich eingeschränkt i.S.d. §§ 20, 21 StGB gewesen sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Einholung eines Gutachtens hierzu bedurfte es insofern aus den im Beschluss der Kammer vom 05.11.2018 (vgl. die Anlage II zum Protokoll der Hauptverhandlung an diesem Tag) ausgeführten Gründen nicht. Auch im Hinblick auf die übrigen Angeklagten bestehen keine Anzeichen für eine Aufhebung und/oder erhebliche Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit i.S.d. §§ 20, 22 StGB. VII. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1.In Bezug auf die Angeklagte C war gemäß § 211 Abs. 1 StGB zwingend auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise trotz einer Verurteilung wegen Mordes von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Hiernach ist dann, wenn in Fällen heimtückischer Tötung außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund welcher die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheint, trotz der Verurteilung wegen Mordes eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorzunehmen (vgl. grundlegend die entsprechende Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen, NStZ 1981, 344; vgl. zudem Fischer, § 211 StGB, Rn. 46 m.w.N.). Derartige außergewöhnliche Umstände, welche die Verhängung einer lebenslangen Freistrafe als unverhältnismäßig erscheinen ließen, liegen hier aber nach Auffassung der Kammer nicht vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles führen würde, genügt. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ (vgl. BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter U unverhältnismäßig wäre (BGH; a.a.O., Rz. 29 – juris). Das Täterverschulden muss so viel geringer sein, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot einer schuldangemessenen Strafe missachten würde. Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (BGH, NStZ 2005, 154, Rz. 8 – juris). Dies hat der BGH etwa in einem Fall bejaht, in dem eine singhalesische Staatsangehörige von ihrem gleichfalls aus Sri Lanka stammenden Ehemann wiederholt, insbesondere unter Alkoholeinfluss, geschlagen worden war und in der Folge eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen war. Die dortige Angeklagte hatte sich sodann nach den getroffenen Feststellungen in einer ihr ausweglos erscheinenden Situation befunden, weil es ihr sowohl vor ihrem kulturellen Hintergrund als auch in ihrer Situation als ausländische Staatsangehörige – bei einer Trennung wäre ein Aufenthalt von Dauer in der Bundesrepublik fraglich gewesen – verwehrt war, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Auch eine Rückkehr nach Sri Lanka nach einer Trennung kam für sie nicht in Betracht, weil sie dadurch in höchstem Maße Schimpf und Schande über sich und ihre Familie gebracht hätte, und auf niedrigster sozialer Stufe stehend ihr Dasein hätte fristen müssen. In vergleichbaren Fällen mündete das Schicksal singhalesischer Frauen, deren Ehe gescheitert ist, häufig in der Prostitution oder gar im Selbstmord. Der Angeklagten war zudem auch verwehrt, sich hilfesuchend an ihre Familie zu wenden, weil ihr Ehemann ihr unter Hinweis darauf, sie sei seine Frau, und er könne mit ihr machen, was er wolle, den L3 zu ihren Eltern verbot. Zudem stellte der Ehemann der dortigen Angeklagten es am Wochenende der Tat möglicherweise als seinen festen Entschluss dar, seine Ehefrau nach Sri Lanka zurückzuschicken. Dieses schreckliche Los vor Augen fühlte sie sich in die Enge getrieben. In ihr kam der Gedanke auf, ihren Ehemann zu töten; dies schien ihr der einzige Ausweg zu sein. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es bestanden keinerlei kulturelle Besonderheiten, die es der Angeklagten C etwa verwehrt hätten, sich von ihrem Lebensgefährten zu trennen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Tatopfer der Angeklagten mit deren Tod und dem ihrer Familie gedroht hatte, und dass diese Drohungen für die Angeklagte glaubhaft waren. Auch verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Situation bereits einen Suizidversuch unternommen hatte. Dennoch ist für die Kammer nicht erkennbar, dass schuldmindernde Umstände besonderer Art vorlägen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären. Es wäre der Angeklagten nach Auffassung der Kammer durchaus zuzumuten gewesen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. insofern auch BGH, NStZ 1984, 20, Rz. 5 – juris) Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung die sie belastenden Umstände in ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten nur bruchstückhaft geschildert hat. Letztlich sind daher für die Kammer keine ausreichenden schuldmindernden Umstände feststellbar, welche die Situation der Angeklagten als derart aussichtslos hätten erscheinen lassen, dass sie in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar gewesen wären. Insofern reicht auch die subjektive Einschätzung des Zeugen F, der die ihm von der Angeklagten in deren polizeilicher Beschuldigtenvernehmung geschilderten Umstände als „Martyrium“ bezeichnet hat, als Grundlage der Annahme eines für eine Strafmilderung erforderlichen „Grenzfalls“ nicht aus. 2.In Bezug auf die Angeklagten Y und T3 war der Strafrahmen jeweils dem § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt jeweils nicht vor. Zu Gunsten der Angeklagten war dabei zunächst zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren dadurch rechtsstaatswidrig verzögert wurde, dass erst während der Hauptverhandlung auffiel, dass noch weitere Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Auswertung insbesondere der Mobiltelefone der Angeklagten durchgeführt werden mussten. Zum Ausgleich dessen reichen allerdings vorliegend die einfache Feststellung der Verzögerung, die hiermit ausgesprochen wird, und die Berücksichtigung der Verzögerungen im Rahmen der Strafzumessung. Insbesondere war es nicht erforderlich, einen Teil der Freiheitsstrafen für bereits verbüßt zu erklären (sogenannte „Vollstreckungslösung“). Hiergegen spricht, dass nur eine Verzögerung im Bereich von einigen Monaten vorliegt, und dass die Angeklagten letztlich diese Monate sogar aufgrund der jeweils erfolgten Außervollzugsetzung der Haftbefehle nutzen konnten, um ihr Leben zu ordnen, was letztlich vorliegend auch zu einer positiven Sozialprognose (s. dazu sogleich) geführt hat. Zu Gunsten der Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass beide nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung die Tat aufrichtig bereuen. Der Angeklagte T3 hat sich zudem über seine Verteidiger, wie diese in der Hauptverhandlung geschildert haben, um eine Wiedergutmachung gegenüber den Nebenklägerinnen als Angehörigen des Verstorbenen im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs bemüht. Der Angeklagte Y beabsichtigte dies nach den Angaben seines Verteidigers ebenfalls, hat hiervon aber letztlich abgesehen, nachdem die Nebenklägerinnen bereits gegenüber dem Angeklagten T3 einen Täter-Opfer-Ausgleich abgelehnt hatten. Dass die Nebenklägerinnen hierauf nicht eingegangen sind, ändert nichts an dem damit gezeigten Willen der Angeklagten. Zudem hat die Kammer zu Gunsten der beiden Angeklagten deren Angaben in der Hauptverhandlung, dass sie neben der Bezahlung gerade auch durch die vom Angeklagten B dargestellte Situation der Angeklagten C zur Tat motiviert worden seien, als zutreffend unterstellt. Insofern wirkt es sich auch strafmildernd aus, dass es jedenfalls ein Motiv der Angeklagten war, der Angeklagten C zu helfen. Zu Gunsten der Angeklagten wirkt sich weiter das Fehlen einschlägiger Vorstrafen aus. Die Verurteilung des Angeklagten T3 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen – wobei es sich nach den Angaben des Angeklagten, die die Kammer zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt, um ein Verkehrsdelikt gehandelt hat – fällt insofern nicht wesentlich ins Gewicht. Schließlich war die letztlich im Anschluss an die Tathandlungen der beiden Angeklagten erfolgte Tötung des Opfers durch die Angeklagte C nicht zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um die eigenverantwortliche Handlung einer Dritten handelte, welche für die Angeklagten Y und T3 nicht vorhersehbar war. Letztlich war daher die später durch die Angeklagte C begangene Tötung des Opfers im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Angeklagten Y und T3 hinwegzudenken. Zu Lasten der Angeklagten war insbesondere die besonders rücksichtslose, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzende Tatbegehung zu berücksichtigen. Angesichts all dieser Umstände erachtet die Kammer letztlich in Bezug auf beide Angeklagte jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte in Bezug auf beide Angeklagten gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Hinblick auf beide Angeklagten ist davon auszugehen, dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werden. Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass beide Angeklagten nach Überzeugung der Kammer die Tat aufrichtig bedauern. Auch ist zu berücksichtigen, dass beide Angeklagten in geregelten Verhältnissen leben und über eine Ausbildungsstelle verfügen, welche sie auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder antreten konnten. Daneben liegen auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vor. Dabei ist einerseits das Bemühen der Angeklagten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 2 S. 2 StGB). Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass, wovon die Kammer wie ausgeführt zu Gunsten der Angeklagten ausgeht, sie die Tat auch aufgrund der besonderen Situation der Angeklagten C begangen haben. Aufgrund dieser Umstände sowie der geordneten Lebensverhältnisse und der positiven Sozialprognose gebietet schließlich auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollziehung der Freiheitsstrafe i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB. 3.Der Angeklagte B war zum Tatzeitpunkt ca. 20 Jahre und sieben Monate alt und damit Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Biografie des Angeklagten weist zahlreiche Brüche, insbesondere im Hinblick auf seine Lebensumstände, auf. So hat der Angeklagte zeitweise bei seiner Mutter, zeitweise bei seinen Vater gelebt, und ist bereits mit 17 Jahren, unterstützt durch das Jugendamt, in eine eigene Wohnung gezogen. Grund hierfür war dabei nicht eine besondere Selbstständigkeit des Angeklagten, sondern es waren Konflikte mit seinem Vater. Zudem fiel der Angeklagte nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung bereits in der Schule durch impulsives selbst- und fremdgefährdendes Verhalten auf; er befand sich außerdem in jugendlichem Alter wegen einer Störung des Sozialverhaltens, einer depressiven Störung und einer Störung des Sprach-und Entwicklungsverhaltens in stationärer sowie anschließend in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig hat er zudem erhebliche Schulden. Insgesamt liegt somit eine Vielzahl von Fehlentwicklungen und Entwicklungsrückständen gegenüber einem Erwachsenen vor, welche die Anwendung von Jugendstrafrecht gebieten. Gemäß § 17 Abs. 2 war wegen der Schwere der U des Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Der Angeklagte hat zuvor unbeteiligte Personen dazu gebracht, mit gefährlichen Werkzeugen gegen ein Tatopfer vorzugehen, welches sich zuvor keinerlei Gefahr versah. Hierin kommt, auch unter Berücksichtigung der Situation der Mutter des Angeklagten, auch eine besondere individuelle U des Angeklagten zum Ausdruck. Der Strafrahmen war § 18 Abs. 1 JGG zu entnehmen und beträgt Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, wobei insbesondere der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen ist. Zu Lasten des Angeklagten waren (allerdings in eher geringem Maße) seine Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei zu seinen Gunsten insofern auch ins Gewicht fiel, dass es sich nicht um einschlägige Vorverurteilungen handelte. Im Hinblick auf den Erziehungsgedanken war zu berücksichtigen, dass nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe bereits die erlittene Untersuchungshaft eine erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten bewirkt hat. Diese hat sich nach der Haftentlassung auch darin niedergeschlagen, dass der Angeklagte, nachdem er seine ursprüngliche Ausbildungsstelle nicht wieder antreten konnte, sofort einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hat, welchen er auch nach wie vor innehat. Auch der Angeklagte B bereut zudem die Tat nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung aufrichtig. Die Tötung des Opfers durch seine Mutter, die Angeklagte C, war schließlich auch im Hinblick auf den Angeklagten B aus den oben ausgeführten Gründen nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt hält die Kammer unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch dem Angeklagten B kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er lebt mittlerweile in geregelten Verhältnissen und verfügt nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (wieder) über eine Ausbildungsstelle. Dabei geht nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung die nach der Untersuchungshaft festzustellende positive Entwicklung des Angeklagten gerade auch darauf zurück, dass die bereits erlittene Untersuchungshaft erzieherisch auf ihn eingewirkt hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vollziehung der nunmehr verhängten Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten sowie zur Vermeidung weiterer Straftaten nicht erforderlich ist. Sie ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten i.S.d. § 21 Abs. 2 JGG. VIII. Die Kostenentscheidung folgt in Bezug auf die Angeklagten C, Y und T3 aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Angeklagten B folgt aus §§ 109 Abs. 2, 74 JGG.