Urteil
6 O 40/18
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung eines deliktischen Rücktritts- bzw. Rückzahlungsanspruchs wegen angeblicher Abschalteinrichtungen bedarf der Kläger substanziierter Tatsachenvortrag; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Ein amtlich nicht angeordneter Rückruf, fehlende Ermittlungen des KBA und fehlende konkrete Beanstandungen am konkreten Fahrzeug können das Vorbringen des Klägers widerlegen.
• Vergleichbare Presseberichte oder Prüfungen anderer Motorvarianten begründen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, wenn Motorbezeichnung und Ausführung nicht spezifisch vergleichbar sind.
• Eine Beweisaufnahme zur bloßen Erkundung technischer Tatsachen ist unzulässig, wenn der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte bleibt.
• Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Feststellung von Annahmeverzug, weiterer Schadensersatz- oder Zinsansprüche sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung des Kaufpreises ohne substantiierten Nachweis illegaler Abschalteinrichtung • Zur Geltendmachung eines deliktischen Rücktritts- bzw. Rückzahlungsanspruchs wegen angeblicher Abschalteinrichtungen bedarf der Kläger substanziierter Tatsachenvortrag; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein amtlich nicht angeordneter Rückruf, fehlende Ermittlungen des KBA und fehlende konkrete Beanstandungen am konkreten Fahrzeug können das Vorbringen des Klägers widerlegen. • Vergleichbare Presseberichte oder Prüfungen anderer Motorvarianten begründen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, wenn Motorbezeichnung und Ausführung nicht spezifisch vergleichbar sind. • Eine Beweisaufnahme zur bloßen Erkundung technischer Tatsachen ist unzulässig, wenn der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte bleibt. • Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Feststellung von Annahmeverzug, weiterer Schadensersatz- oder Zinsansprüche sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger kaufte im September 2014 einen gebrauchten Pkw der Beklagten mit dem Motor OM 651 und forderte später Rückzahlung des Kaufpreises mit Übergabe des Fahrzeugs, weil er vermutete, in der Motorsteuerung seien Abschalteinrichtungen installiert. Er stützte sein Vorbringen auf Studien, Presseberichte und Beanstandungen anderer Fahrzeuge/Motorvarianten sowie auf die Vermutung, die Abgasreinigung sei im Realbetrieb reduziert. Für das konkrete Fahrzeug bestand eine unwiderrufene EG-Typengenehmigung, kein amtlicher Rückruf und keine Ermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes; das Fahrzeug hat keine AdBlue-Anlage oder SCR-Katalysator. Die Beklagte bestritt die Existenz manipulierender Software in dem konkreten Fahrzeug und wies darauf hin, dass das Fahrzeug die für es maßgebliche Euro-5-Norm erfülle. Der Kläger begehrte deliktischen Schadensersatz bzw. Rückabwicklung und Nutzungsanrechnung; das Gericht hielt das Klagevorbringen für nicht substantiiert. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass in seinem konkret streitgegenständlichen Fahrzeug eine Steuerungssoftware installiert ist, die Prüfstandstests erkennt oder die Abgasreinigung im Realbetrieb abschaltet (erforderliche Darlegungslast). • Behauptungen ohne greifbare Anknüpfungspunkte sind unzulässig; der Kläger stellte nur Vermutungen ins Blaue hinein, was eine bloße Ausforschung bedeuten würde und eine Beweisaufnahme nicht rechtfertigt. • Es bestehen keine Anhaltspunkte wie amtlicher Rückruf oder KBA-Ermittlungen, und das Fahrzeug weist eine unwiderrufene EG-Typengenehmigung sowie auf der Bescheinigung ausgewiesene Grenzwerte unterhalb Euro‑5-Grenzwerten auf; das widerlegt die pauschalen Verdachtsmomente. • Die Anführung von Messergebnissen oder Presseberichten zu anderen Fahrzeugen und zu Motorvarianten (z. B. unterschiedliche Hubräume, Leistungsstufen, AdBlue‑Ausrüstung, Euro‑6-Fahrzeuge) ist nicht ausreichend vergleichbar und reicht nicht als spezifischer Beleg für das konkrete Fahrzeug. • Mangels eines begründeten Hauptanspruchs scheiden weitere Feststellungs- und Schadenersatzansprüche sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. • Rechtliche Grundlagen und Erwägungen betreffen unter anderem §§ 823 Abs.2, 826 BGB, § 16 UWG, Art.5 Abs.2 VO (EG) Nr.715/2007, §§ 263 StGB sowie prozessuale Vorschriften zur Beweisführung; das Gericht betont die Darlegungslast und die Grenzen der zulässigen Vermutungsbegründung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger gewinnt nicht. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keine substantiierten Tatsachen für das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in seinem konkreten Fahrzeug vorgetragen hat, sodass ein deliktischer Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch nicht besteht. Insbesondere fehlen konkrete Anknüpfungspunkte wie amtliche Rückrufe, KBA-Ermittlungen oder fahrzeugspezifische Beanstandungen; allgemeine Berichte zu anderen Motorvarianten sind nicht vergleichbar. Eine Beweisaufnahme zur bloßen Erforschung möglicher technischer Defekte hätte der Kläger durch konkretere außergerichtliche Sachverständigengutachten vorbereiten müssen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.