Schlussurteil
3 O 309/14
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2018:0627.3O309.14.00
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten nach zwischenzeitlicher Rücknahme der Klage seitens der Klägerin nach Erlass von drei Teil-Urteilen noch über die Kostenverteilung. Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der Stufenklage von dem Beklagten Wertersatz für die Übertragung einer Steuerberaterpraxis verlangt. In der Klageschrift hat sie über die Mitteilung des vorläufigen Wertes des Streitgegenstandes angegeben, dass sie sich einen Ersatzanspruch in einer Größenordnung von 300.000,00 Euro vorstellt (Bl. 2 der Akte). Zunächst hat sie auf der ersten Stufe von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft verlangt, über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die der Beklagte aus dem Betrieb der streitgegenständlichen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 01.08.2013 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil der Kammer vom 02.06.2015 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb der streitgegenständlichen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010. Im Übrigen ist die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Teilurteil Bezug genommen (Bl. 208 ff. der Akte). Nach Auskunft seitens des Beklagten hat die Klägerin sodann auf der zweiten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 erteilten Auskünfte über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der Anschrift ……….. ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat, an Eides statt zu versichern. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil der Kammer vom 16.02.2016 wurde der Beklagte zur beantragten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Teilurteil Bezug genommen (Bl. 275 ff. der Akte). Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seitens des Beklagten am 24.05.2016 hat die Klägerin erklärt, dass sie nunmehr in die Zahlungsstufe übergehe. Auf der dritten Stufe hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 16.08.2016 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 425.162,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zu diesem Antrag hat die Klägerin sodann im Termin vom 06.12.2016 mündlich verhandelt (Bl. 354 der Akte). Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 hat die Klägerin erklärt, dass sie – sollte die Kammer den Beklagten nicht aufgeben, weitere vom Sachverständigen für die Wertermittlung angeforderten Unterlagen vorzulegen – hilfsweise für den Fall der Nichtanordnung der Vorlage der Unterlagen in die erste Stufe der Stufenklage zurückgehe. Sie hat dann auf erster Stufe beantragt, den Beklagten in erster Stufe zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der Anschrift Theodor-Heuss-Straße 80 in 41065 Mönchengladbach ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage folgender Unterlagen: - Gewinnermittlung mit Kontennachweisen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie Aufstellung aller Vermögensgegenstände und Schulden zum 31.10.2010 - Gewinnermittlung mit Kontennachweisen vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 - Höhe und Zusammensetzung des Unternehmerlohns in 2009 und 2010 - Übersicht des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und damit zusammenhängender Schulden zum 31.10.2010 - Informationen zu außerordentlichen Geschäftsvorfällen in 2009 und 2010. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil der Kammer vom 13.03.2018 wurde die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Teilurteil Bezug genommen (Bl. 445 ff. der Akte). Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 hat die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 11.04.2018 zugestimmt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er sei gem. § 242 BGB verpflichtet gewesen, ihr Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne der streitgegenständlichen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2010. Dies habe er vorgerichtlich nicht getan, obwohl sie ihn mit Schreiben vom 08.10.2014 bereits auf ihre Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB und den daraus resultierenden Auskunftsanspruch hingewiesen habe – was insoweit unstreitig geblieben ist –. Erst nachdem der Beklagte nach Erhebung der Stufenklage, wegen vorgerichtlicher Verweigerung einer Auskunftserteilung, Rechnung gelegt habe, habe sich gezeigt, dass sie keine Zahlung von ihm habe beanspruchen können. Bei dieser Sachlage stehe ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der durch die verspätete Auskunft entstandenen Verfahrenskosten zu. Hierzu beruft sie sich auf die Entscheidung des BGH vom 05.05.1994 zum Az.: III ZR 98/93 (Bl. 464 der Akte). Die Klägerin beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte ist der Ansicht, er könne – wenn überhaupt – lediglich zur Kostentragung verpflichtet sein, soweit er durch die ersten zwei Teil-Urteile verurteilt worden sei. Hierbei sei indes zu beachten, dass der Gegenstandswert dieser rechtskräftig entschiedenen Ansprüche nur ein Bruchteil des seinerzeit mit 330.000,00 Euro – tatsächlich in der Klageschrift mit 300.000,00 Euro (Bl. 2 der Akte) – angegebenen Gegenstandswertes sein könnte. Herkömmlich werde der Auskunftsanspruch mit 10 % des Leistungsantrages und der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung mit 5 % bewertet (Bl. 470 der Akte). Auch für die fälschlicherweise vorgenommene Bezifferung auf der dritten Stufe i.H.v. 425.162,00 Euro trage er keine Verantwortung, zumal jedweder Leistungsantrag oberhalb eines Betrages von 330.000,00 Euro zu diesem Zeitpunkt ohnehin verjährt gewesen wäre. Die Klägerin hätte bereits seinerzeit erkennen können und müssen, dass die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskünfte für eine Bezifferung und Begründung der Leistungsklage nicht ausreichen würden. Auch hinsichtlich der dann erfolgten Rückkehr in die erste Stufe, für welche ein Gegenstandswert von 10 % bezogen auf den Leistungsantrag i.H.v. 425.162,00 Euro anzusetzen sei, ergäbe sich keine Kostentagungspflicht, da dieser Antrag bereits durch das dritte Teil-Urteil abgewiesen worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Leistungsantrag nicht etwa deshalb nicht habe beziffern können, weil sich aus der erteilten Auskunft das Nichtbestehen einer Bereicherung des Beklagten nicht ergeben habe, vielmehr sei dies ungewiss geblieben. Hintergrund dessen, dass sie ihren Zahlungsantrag nicht habe erfolgreich verfolgen können, sei u.a. gewesen, dass sie zunächst nur eine beschränkte Teilauskunft klageweise geltend gemacht habe und die alsdann mit der Rückkehr in die erste Stufe geltend gemachten weiteren Auskunftsansprüche verjährt gewesen seien. Es sei möglicherweise eine Kostenquotelung aus der Summe der Streitwerte von 517.178,20 Euro (425.162,00 Euro zzgl. 49.500,00 Euro zzgl. 42.515,20 Euro) von 90 % zu Lasten der Klägerin und 10 % zu Lasten des Beklagten angemessen (Bl. 431 der Akte). Entscheidungsgründe I. Die Kosten des Rechtsstreits haben gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 1. HS. und 2. HS ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO die Klägerin 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen. 1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist die klagende Partei bei Rücknahme der Klage verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Über die Kosten ist nicht bereits rechtskräftig entschieden worden, da die vorangegangenen Teilurteile die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten haben. Dem Beklagten sind die Kosten nur zu dem Teil, zu dem er zuvor unterlegen war, also bezogen auf die ersten beiden Teilurteile, aufzuerlegen. Die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, wonach die unterlegene Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt die klagende Partei eine Klage zurück, begibt sie sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, denn Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 5, juris). Soweit in § 269 Abs. 3 Satz 2 2. HS formuliert ist, soweit dem Beklagten die Kosten nicht „aus einem anderen Grund“ aufzuerlegen sind, so muss es sich dabei um Bestimmungen handeln, die aus einem (anderen) prozessualen Grund zu einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei führen. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 2. HS ZPO dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 8, juris). Aus einem anderen prozessualen Grund sind dem Beklagten indes die Kosten nur zu einem geringen Teil aufzuerlegen. Unterlegen war der Beklagte nur, soweit er einmal zur Auskunft über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb der streitgegenständlichen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 verurteilt wurde. Im Übrigen ist die Klage auf der ersten Stufe – im ersten Teilurteil – abgewiesen worden. Darüber hinaus ist der Beklagte verurteilt worden, seine Angaben an Eides statt zu versichern. Bezogen auf die Auskunftsstufe, über die mit dem ersten Teil-Urteil entschieden worden ist, hält die Kammer einen fiktiven Streitwert von 10 % des ursprünglich durch die Klägerin angegebenen geschätzten Wertes des noch unbezifferten Zahlungsantrages von 300.000,00 Euro für angemessen, mithin 30.000,00 Euro. Für die Kostenverteilung bezogen auf das 1. Teilurteil ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin betreffend den Auskunftsanspruch nur teilweise im ersten Teilurteil obsiegte und zwar für einen Zeitraum von 2 von beantragten 5 Jahren. Bezogen auf die 2. Stufe, über die mit dem zweiten Teil-Urteil entschieden worden ist, hält die Kammer einen fiktiven Streitwert von 5 % des ursprünglich durch die Klägerin angegebenen geschätzten Wertes des noch unbezifferten Zahlungsantrages von 300.000,00 Euro für angemessen, mithin 15.000,00 Euro. Bezogen auf den gestellten Leistungsantrag ist von einem fiktiven Streitwert für die Kostenentscheidung von 425.162,00 Euro, der dem Betragswert des Antrages entspricht auszugehen. Und schließlich hält die Kammer bezogen auf die Auskunftsstufe, über die mit dem dritten Teil-Urteil entschieden worden ist, einen fiktiven Wert von 10 % aus dem erhöhten Wert des Leistungsantrages von 425.162,00 Euro, mithin 42.516 Euro für angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Einzelwerte, ergibt sich die vorgenannte Kostenquotelung entsprechend der nachfolgenden Übersicht. Verluste Klägerin Verluste Beklagter 1. Stufe fiktiver Streitwert von 30.000,00 Euro 18.000,00 Euro (30.000,00 Euro ./. Zeitraum von 5 Jahren = 6.000,00 Euro, nur 2 Jahre gewonnen, also Verlust von 3 Jahren * 6.000,00 Euro) 12.000,00 Euro 2. Stufe fiktiver Streitwert von 15.000,00 Euro - 15.000,00 Euro 3. Stufe fiktiver Streitwert von 425.162 425.162,00 Euro - 4. Rückkehr in 1. Stufe fiktiver Streitwert von 42.516,00 Euro 42.516,00 Euro - Fiktiver Gesamtstreitwert 512.678,00 Euro Gesamtverluste 485.678,00 Euro Gesamtverluste 27.000,00 Euro Verlustanteile rund 95 % Rund 5 % 2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des BGH mit Urteil vom 05.05.1994, Az.: III ZR 98/93, berufen. In der Entscheidung hat der BGH geurteilt, dass wenn sich bei der Auskunft einer Stufenklage ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, der Klägerseite ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen kann, den diese in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann. Hierbei urteilte der BGH, dass in dem im damaligen Verfahren unbegründeten Antrag der Klägerseite, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sei zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht der Beklagtenseite für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen. Vorliegend ist eine Auslegung dahingehend, dass die Klägerin nunmehr nur noch einen behaupteten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend macht nicht möglich, denn sie hat nicht etwa ihre Klage auf einen solchen Antrag auf Feststellung der materiell-rechtlichen Ersatzpflicht im Wege der Klageänderung umgestellt. Vielmehr hat sie die Klage ausdrücklich zurückgenommen und sodann beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, besteht ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin vorliegend nicht. Es steht vorliegend nicht aufgrund der erst im Prozess nach rechtskräftiger Verurteilung erteilten Auskunft fest, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Zahlungsanspruch hat, wodurch sie sich vielleicht gezwungen gesehen haben mag, die Klage zurückzunehmen. Vielmehr hat die Klägerin mit ihrer zunächst erhobenen Stufenklage ihren Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der vorzulegenden Unterlagen durch die konkrete Formulierung des Antrags selbst beschränkt. Aufgrund dieser selbstgewählten Beschränkung des Antrages – an den das Gericht gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden ist – ist der Beklagte auch nur insoweit rechtskräftig verurteilt wurden. Dass sich später herausstellte, dass mit diesen Unterlagen sich der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung der Höhe nach nicht abschließend berechnen lässt, hat indes nicht der Beklagte verschuldet. Vielmehr ist nach wie vor rein tatsächlich unbekannt, inwieweit der Beklagte bereichert ist. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird bis zum 16.08.2016 auf 300.000 Euro, danach auf 425.162,00 Euro festgesetzt.